TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/21 G310 2220951-3

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Veröffentlicht am 21.10.2020
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Entscheidungsdatum

21.10.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


G310 2220951-3/2E
, G310 2220951-3/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER im Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG von XXXX, geb. am XXXX, StA.: Afghanistan, zu BFA-Zl. XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER im Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA.: Afghanistan, zu BFA-Zl. römisch 40 zu Recht:

A)       Es wird gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.A) Es wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), vom XXXX.06.2020 wurde über den Fremden (BF) gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), vom römisch 40 .06.2020 wurde über den Fremden (BF) gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Zuletzt wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 17.09.2020, zugestellt am 18.09.2020, GZ. G313 2220951-2/3E, festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft rechtmäßig ist.

Am 20.10.2020 legte das BFA dem BVwG erneut den Bezug habenden Akt erneut zur amtswegigen Überprüfung der Anhaltung des BF zum Zweck der Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 4 BFA-VG vor.Am 20.10.2020 legte das BFA dem BVwG erneut den Bezug habenden Akt erneut zur amtswegigen Überprüfung der Anhaltung des BF zum Zweck der Sicherung der Abschiebung gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vor.

Feststellungen:

Die Staatsangehörigkeit des BF steht mit Afghanistan fest. Der BF verfügt über kein gültiges Reisedokument und kann daher das Bundesgebiet nicht aus eigenem Entschluss legal verlassen. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Die Staatsangehörigkeit des BF steht mit Afghanistan fest. Der BF verfügt über kein gültiges Reisedokument und kann daher das Bundesgebiet nicht aus eigenem Entschluss legal verlassen. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG.

Der BF reiste zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt schlepperunterstützt illegal in das österreichische Bundesgebiet ein.

Fest steht, dass der BF am 12.10.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG gestellt hat. Dieser Antrag wurde rechtskräftig am 22.05.2019 mit Erkenntnis des BVwG abgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Fest steht, dass der BF am 12.10.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG gestellt hat. Dieser Antrag wurde rechtskräftig am 22.05.2019 mit Erkenntnis des BVwG abgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen.

Zweimalig wurde ein Laissez–Passer für den BF ausgestellt.

Die Effektuierung des BF war bislang nicht möglich, da der BF an der bekannten Meldeadresse nicht mehr aufhältig war, der Festnahme am XXXX.10.2019 hat sich der BF daher entzogen.Die Effektuierung des BF war bislang nicht möglich, da der BF an der bekannten Meldeadresse nicht mehr aufhältig war, der Festnahme am römisch 40 .10.2019 hat sich der BF daher entzogen.

Der BF wurde amtlich am XXXX.10.2019 von seiner Meldeadresse in XXXX abmeldet.Der BF wurde amtlich am römisch 40 .10.2019 von seiner Meldeadresse in römisch 40 abmeldet.

Im Rahmen einer Hausdurchsuchung am XXXX.06.2020 wurde der BF dort illegal aufhältig im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle angetroffen. In der Befragung gab der BF auf die Fragen wo er sich im Bundesgebiet aufhalte, da er keine aufrechte Meldeadresse habe, gab er an, „bei verschiedenen XXXX Einrichtungen und Freunden, die Namen sage ich aber nicht“. Nach Afghanistan gehe er nicht zurück, weil seine Familie im Iran sei. Im Rahmen einer Hausdurchsuchung am römisch 40 .06.2020 wurde der BF dort illegal aufhältig im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle angetroffen. In der Befragung gab der BF auf die Fragen wo er sich im Bundesgebiet aufhalte, da er keine aufrechte Meldeadresse habe, gab er an, „bei verschiedenen römisch 40 Einrichtungen und Freunden, die Namen sage ich aber nicht“. Nach Afghanistan gehe er nicht zurück, weil seine Familie im Iran sei.

Am 04.06.2020 wurde die gegenständliche Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der zugrundeliegende Schubhaft Bescheid wurde nicht angefochten.

Im Stande der Schubhaft stellte der BF neuerlich am 19.06.2020 einen Asylantrag der rechtskräftig zurückgewiesen wurde. Mit Erkenntnis des BVwG vom 17.07.2020 wurde der faktische Abschiebeschutz rechtskräftig aufgehoben.

Gegen den BF besteht eine aufrechte und durchsetzbar Rückkehrentscheidung.

Die Abschiebung des BF ist für XXXX.2020 geplant, ein Flugticket liegt laut BFA bereits vor. Sollte der Flug aufgrund derzeit nicht vorhersehbarer COVID 19 Ereignissen abgesagt werden, ist die Abschiebung am 15.12.2020 möglich. Die Abschiebung des BF ist für römisch 40 .2020 geplant, ein Flugticket liegt laut BFA bereits vor. Sollte der Flug aufgrund derzeit nicht vorhersehbarer COVID 19 Ereignissen abgesagt werden, ist die Abschiebung am 15.12.2020 möglich.

Der BF verfügt in Österreich über keine familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Bindungen.

Eine eigene gesicherte Unterkunft kann er nicht vorweisen, er war bis zu seiner Verhaftung nicht mehr aufrecht gemeldet, war im Bundesgebiet untergetaucht, weigerte sich bis zuletzt seinen derzeitigen Aufenthalt im Bundesgebiet anzugeben und hat die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung ignoriert und ist nicht in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt. Er verfügt über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Er besitzt auch keine Barmittel für die Dauer des weiteren Verfahrens. Er ist auch nicht sozial- und krankenversichert.

Zuletzt wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 17.09.2020, GZ. G313 2220951-2/3E, festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

Den getroffenen Entscheidungsgründen betreffend Fortsetzung und Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft kommt zum Zeitpunkt dieser Entscheidung weiterhin unverändert Geltung zu. Auf diese wird daher vollinhaltlich verwiesen.

Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass die Durchführung einer Rückführung nicht hinreichend wahrscheinlich oder gänzlich ausgeschlossen wäre, liegen jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt – auch unter besonderer Berücksichtigung der derzeit bestehenden (Flug-)Reisebeschränkungen aufgrund der COVID-19-Pandemie – nicht vor.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und der Gerichtsakten des BVwG.

Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt, wobei der Sachverhalt durch das BFA ausreichend und unumstritten feststeht:

Es liegt kein gültiges Reise- oder Identitätsdokument des BF vor.

Der BF ist im Bundesgebiet untergetaucht und hat sich so vorherigen Abschiebeversuchen im Oktober 2019 entzogen. Erst im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle konnte der BF, illegal im Bundesgebiet aufhältig, aufgefunden werden.

Ein Flug-Abschiebung nach Afghanistan ist für den XXXX.2020 gebucht.Ein Flug-Abschiebung nach Afghanistan ist für den römisch 40 .2020 gebucht.

Die weiteren Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteinhalt.

Auf Grund des bisherigen Gesamtverhaltens hat sich der BF insgesamt als nicht vertrauenswürdig erwiesen:

Der BF hat sich nach seiner in Österreich erfolgten abweisenden Asylantragstellung und gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung dem Abschiebeverfahren im Oktober 2019 dadurch entzogen, dass er an seiner Wohnadresse nicht mehr aufhältig war und erst im Rahmen einer Hausdurchsuchung zufällig durch eine fremdenpolizeiliche Kontrolle aufgefunden wurde. Eine neue Wohnadresse bekanntzugeben hat der BF verweigert. („Immer bei der XXXX oder bei Freunden, Namen sage ich nicht“.) Der BF ist ohne ordentlichen Wohnsitz, Beschäftigungs- und einkommenslos, verfügt weder über Barmittel noch über soziale Anknüpfungspunkte.Der BF hat sich nach seiner in Österreich erfolgten abweisenden Asylantragstellung und gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung dem Abschiebeverfahren im Oktober 2019 dadurch entzogen, dass er an seiner Wohnadresse nicht mehr aufhältig war und erst im Rahmen einer Hausdurchsuchung zufällig durch eine fremdenpolizeiliche Kontrolle aufgefunden wurde. Eine neue Wohnadresse bekanntzugeben hat der BF verweigert. („Immer bei der römisch 40 oder bei Freunden, Namen sage ich nicht“.) Der BF ist ohne ordentlichen Wohnsitz, Beschäftigungs- und einkommenslos, verfügt weder über Barmittel noch über soziale Anknüpfungspunkte.

Die Fluchtgefahr liegt weiterhin vor, zudem die Abschiebung nach Afghanistan unmittelbar am XXXX.2020 bevorsteht und er auch in der Befragung vor dem BFA angab, nicht freiwillig nach Afghanistan zurückkehren zu wollen. Zur Verzögerung der Abschiebung stellte der BF am 19.06.2020 neuerlich einen Asylantrag der rechtskräftig zurückgewiesen wurde. Der faktische Abschiebeschutz ist ebenso rechtskräftig aufgehoben.Die Fluchtgefahr liegt weiterhin vor, zudem die Abschiebung nach Afghanistan unmittelbar am römisch 40 .2020 bevorsteht und er auch in der Befragung vor dem BFA angab, nicht freiwillig nach Afghanistan zurückkehren zu wollen. Zur Verzögerung der Abschiebung stellte der BF am 19.06.2020 neuerlich einen Asylantrag der rechtskräftig zurückgewiesen wurde. Der faktische Abschiebeschutz ist ebenso rechtskräftig aufgehoben.

Was die aufgrund der aktuellen COVID-19-Pandemie praktisch weltweit geltenden (Flug-)Reisebeschränkungen anbelangt, ist festzuhalten, dass zum jetzigen Zeitpunkt eine baldige Aufhebung oder zumindest eine Abschwächung der getroffenen Maßnahmen in einigen Wochen nicht völlig unwahrscheinlich erscheint und die tatsächliche Möglichkeit einer Rückführung des betroffenen Fremden auch weiterhin nicht gänzlich auszuschließen ist.

Rechtliche Beurteilung

Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom BVwG zu überprüfen. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das BVwG hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom BVwG zu überprüfen. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das BVwG hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

An den Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft hat sich nichts Entscheidungswesentliches geändert.

Fest steht, dass der BF am XXXX.10.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG gestellt hat. Fest steht, dass der BF am römisch 40 .10.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG gestellt hat.

Der oa Antrag wurde rechtskräftig am 22.5.2019 mit Erkenntnis des BVwG abgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen.

Am XXXX.6.2020 wurde gegen den BF die Schubhaft verhängt, dagegen brachte der BF keine Beschwerde ein.am 19.06.2020 stellte der BF im stande der Schubhaft einen neuerlichen Asylantrag der rk zurückgewiesen wurde. Am römisch 40 .6.2020 wurde gegen den BF die Schubhaft verhängt, dagegen brachte der BF keine Beschwerde ein.am 19.06.2020 stellte der BF im stande der Schubhaft einen neuerlichen Asylantrag der rk zurückgewiesen wurde.

Der faktische Abschiebeschutz wurde am 9.7.2020 rechtskräftig aufgehoben.

Der BF ist jedenfalls der Rückkehrentscheidung nicht nachgekommen und ist nicht nach Afghanistan ausgereist.

Der BF entzog sich dem Verfahren und konnte der Festnahmeauftrag vom 13.10.2019 nicht durchgeführt werden, da der BF an seiner Wohnadresse nicht mehr aufhältig war und folglich amtlich am 24.10.2019 abgemeldet wurde. Im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle wurde der BF zufällig aufgegriffen, Angaben zu seiner Wohnadresse verweigerte er.

Der BF verfügt über kein gültiges Reisedokument.

Der BF verfügt in Österreich über keine familiären oder sonstigen berücksichtigungswürdigen privaten Bindungen, über keine eigene gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes.

Die nächste Charterrückführung ist für den XXXX.2020 vorgesehen. Ein Flugticket liegt vor. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (vgl. VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Die nächste Charterrückführung ist für den römisch 40 .2020 vorgesehen. Ein Flugticket liegt vor. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist vergleiche VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).

Es ist daher der belangten Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des BF beizustimmen, wenn sie bei ihrer Entscheidung zur Anordnung der Schubhaft und dem dafür erforderlichen Sicherungsbedarf davon ausging, dass sich der BF durch Flucht bzw. Untertauchen der beabsichtigten Abschiebung entziehen könnte.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid im Ergebnis zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG erreicht werden kann. Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für die beabsichtigte Abschiebung jedenfalls aus freien Stücken zur Verfügung halten würde. Dies ist aufgrund seines Verhaltens angesichts der erhöhten Fluchtgefahr nach seinem Untertauchen und der weiteren Weigerung seinen Aufenthaltsort bekanntzugeben und der unmittelbar für 10.11.2020 bevorstehenden Abschiebung und seiner Weigerung freiwillig nach Afghanistan auszureisen, wie er in der mündlichen Befragung vor dem BFA am 04.06.2020 angab nunmehr noch mehr der Fall.Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid im Ergebnis zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG erreicht werden kann. Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für die beabsichtigte Abschiebung jedenfalls aus freien Stücken zur Verfügung halten würde. Dies ist aufgrund seines Verhaltens angesichts der erhöhten Fluchtgefahr nach seinem Untertauchen und der weiteren Weigerung seinen Aufenthaltsort bekanntzugeben und der unmittelbar für 10.11.2020 bevorstehenden Abschiebung und seiner Weigerung freiwillig nach Afghanistan auszureisen, wie er in der mündlichen Befragung vor dem BFA am 04.06.2020 angab nunmehr noch mehr der Fall.

Dass besondere in der Person des BF gelegene Umstände vorliegen, die der Schubhaft entgegenstehen würden, ist bei den durchgeführten Schubhaftprüfungen nicht hervorgekommen.

Aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF und der gesamten vorliegenden Umstände – keine Unterkunft, keine familiären, sozialen oder beruflichen Bindungen und keine ausreichenden Existenzmittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes war von einer bestehenden Fluchtgefahr auszugehen und einem bestehenden Sicherungsbedarf auszugehen.

Mit der Möglichkeit einer Abschiebung des BF ist auch tatsächlich zu rechnen:

Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Dass es mit Sicherheit zur Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme kommt, wird für die Schubhaft nicht gefordert (VwGH 07.02.2008, 2006/21/0389).

Mit der tatsächlichen Durchführung der Abschiebung und der bereits für XXXX.2020 durchgeführten Flugbuchung ist sohin weiterhin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu rechnen.Mit der tatsächlichen Durchführung der Abschiebung und der bereits für römisch 40 .2020 durchgeführten Flugbuchung ist sohin weiterhin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu rechnen.

Auf Grund des in Folge des Vorverhaltens des BF weiterhin bestehenden Sicherungsbedarfs, der durch die die geplante Abschiebung für XXXX.2020 noch erhöht wurde, ist sohin die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig.Auf Grund des in Folge des Vorverhaltens des BF weiterhin bestehenden Sicherungsbedarfs, der durch die die geplante Abschiebung für römisch 40 .2020 noch erhöht wurde, ist sohin die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig.

Da aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF, der sich seiner gegen ihn verhängten Rückkehrentscheidung entzogen hat und, keinen ordentlichen Wohnsitz und keine Barmittel zur Verfügung hat, daher keine Umstände für die Verhängung eines gelinderen Mittels iSv § 77 FPG sprechen, war zum Zeitpunkt der Entscheidung jedenfalls von der Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft des BF auszugehen. Da aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF, der sich seiner gegen ihn verhängten Rückkehrentscheidung entzogen hat und, keinen ordentlichen Wohnsitz und keine Barmittel zur Verfügung hat, daher keine Umstände für die Verhängung eines gelinderen Mittels iSv Paragraph 77, FPG sprechen, war zum Zeitpunkt der Entscheidung jedenfalls von der Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft des BF auszugehen.

Den persönlichen Interessen des BF kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Das BFA kommt seiner Verpflichtung, die Schubhaft so kurz als möglich zu halten nach. Das Verfahren hat keine maßgebliche Änderung der Umstände seit der Verhängung der Schubhaft ergeben.

Das BFA hat im Zuge der Aktenvorlage glaubhaft dargelegt, dass eine Abschiebung des BF zeitnah durchgeführt werden könnte, sofern bis dahin auch die im Hinblick auf die zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie getroffenen, derzeit noch geltenden Reisebeschränkungen einer tatsächlichen Abschiebung auf dem Luftweg nicht mehr entgegenstehen.

Der VwGH hat sich im Beschluss vom 01.04.2020, Ra 2020/21/0116, unter anderem mit den Auswirkungen der aktuellen weltweiten Flugreisebeschränkungen auf die Verhältnismäßigkeit einer weiteren Aufrechterhaltung der Schubhaft auseinandergesetzt und festgehalten, dass die Annahme, es wäre mit einer Aufhebung dieser Maßnahmen binnen weniger Wochen zu rechnen, nicht unvertretbar sei.

Im vorliegenden Fall hat sich jedenfalls nicht ergeben, dass – zumindest in diesem Stadium –die Durchführung einer Abschiebung in den Herkunftsstaat tatsächlich unmöglich wäre, etwa weil die derzeitigen Reisebeschränkungen nicht bloß vorübergehender Natur wären, sondern längerfristig in Geltung stehen würden. Aufgrund mittlerweile bereits in zahlreichen Staaten getroffener Erleichterungen im Reiseverkehr und angekündigter weiterer Schritte zur Abschwächung oder Beseitigung der derzeit geltenden Reisebeschränkungen erscheint die Annahme der belangten Behörde durchaus begründet, dass auch zeitnah erfolgende Abschiebungen auf dem Luftweg weiterhin als nicht völlig ausgeschlossen gelten.

Die Fortsetzung der Schubhaft ist auch unter Berücksichtigung der in § 80 FPG vorgesehenen Regelungen über die Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft zulässig und zur Erreichung des Sicherungszwecks (Sicherung der Abschiebung) verhältnismäßig.Die Fortsetzung der Schubhaft ist auch unter Berücksichtigung der in Paragraph 80, FPG vorgesehenen Regelungen über die Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft zulässig und zur Erreichung des Sicherungszwecks (Sicherung der Abschiebung) verhältnismäßig.

Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.

Die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft ist daher gerechtfertigt.

Hinsichtlich der Vorlage der Verwaltungsakten ist anzumerken, dass im zweiten Satz des § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014 offenbar davon ausgegangen wird, dass für das BVwG insoweit ein Spielraum besteht, als es auch in einem Zeitraum von einer Woche vor den jeweiligen Haftprüfungsterminen entscheiden darf. Die - als Fiktion der Erhebung einer Beschwerde durch den Schubhäftling geltende (vgl. VfGH 10.10.2018, G 186/2018, u.a., VfSlg. 20.292) - Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass dem BVwG genügend Zeit bleibt, um seine Entscheidung in diesem Zeitraum - in der letzten Woche bis zum Haftprüfungstermin - zu treffen (vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0099; 24.10.2019, Ra 2019/21/0181; 16.7.2020, Ra 2020/21/0163). Hinsichtlich der Vorlage der Verwaltungsakten ist anzumerken, dass im zweiten Satz des Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG 2014 offenbar davon ausgegangen wird, dass für das BVwG insoweit ein Spielraum besteht, als es auch in einem Zeitraum von einer Woche vor den jeweiligen Haftprüfungsterminen entscheiden darf. Die - als Fiktion der Erhebung einer Beschwerde durch den Schubhäftling geltende vergleiche VfGH 10.10.2018, G 186 aus 2018,, u.a., VfSlg. 20.292) - Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass dem BVwG genügend Zeit bleibt, um seine Entscheidung in diesem Zeitraum - in der letzten Woche bis zum Haftprüfungstermin - zu treffen vergleiche VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0099; 24.10.2019, Ra 2019/21/0181; 16.7.2020, Ra 2020/21/0163).

Die 4-wöchige Frist für nachfolgende Haftprüfungstermine ist immer ausgehend vom Zeitpunkt der Erlassung der vorangegangenen Entscheidung des BVwG (d.h. Tag der mündlichen Verkündung oder der Zustellung der schriftlich ergangenen Entscheidung) zu berechnen.

Gegenständlich erfolgte die Aktenvorlage erst am 20.10.2020, obwohl das vorangegangene Erkenntnis des BVwG bereits am 18.09.2020 zugestellt wurde.

Jedoch wird in einem gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014 ergangenen Erkenntnis entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG 2014 - einen neuen Hafttitel dar. Über vor oder nach der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen. Ein Erkenntnis nach § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014 steht daher einer Beschwerde nach § 22a Abs. 1 BFA-VG 2014, mit der die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von vor oder nach der Erlassung des Erkenntnisses liegenden Haftzeiten begehrt wird, nicht entgegen (VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0163).Jedoch wird in einem gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG 2014 ergangenen Erkenntnis entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG 2014 - einen neuen Hafttitel dar. Über vor oder nach der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen. Ein Erkenntnis nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG 2014 steht daher einer Beschwerde nach Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG 2014, mit der die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von vor oder nach der Erlassung des Erkenntnisses liegenden Haftzeiten begehrt wird, nicht entgegen (VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0163).

Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde eindeutig geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde eindeutig geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war und sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte. So hat sich der VwGH im Beschluss vom 01.04.2020, Ra 2020/21/0116, unter anderem mit den Auswirkungen der aktuellen weltweiten Flugreisebeschränkungen auf die Verhältnismäßigkeit einer weiteren Aufrechterhaltung der Schubhaft auseinandergesetzt und festgehalten, dass die Annahme, es wäre mit einer Aufhebung dieser Maßnahmen binnen weniger Wochen zu rechnen, nicht unvertretbar sei. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war und sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte. So hat sich der VwGH im Beschluss vom 01.04.2020, Ra 2020/21/0116, unter anderem mit den Auswirkungen der aktuellen weltweiten Flugreisebeschränkungen auf die Verhältnismäßigkeit einer weiteren Aufrechterhaltung der Schubhaft auseinandergesetzt und festgehalten, dass die Annahme, es wäre mit einer Aufhebung dieser Maßnahmen binnen weniger Wochen zu rechnen, nicht unvertretbar sei.

Schlagworte

Fluchtgefahr Interessenabwägung öffentliche Interessen Schubhaft Schubhaftbeschwerde Sicherungsbedarf Verhältnismäßigkeit Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G310.2220951.3.00

Im RIS seit

16.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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