TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/23 G311 2227723-12

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Veröffentlicht am 23.10.2020
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Entscheidungsdatum

23.10.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
FPG §80
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 80 heute
  2. FPG § 80 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 80 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 80 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 80 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 80 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 80 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 80 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 80 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 80 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  11. FPG § 80 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch


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G311 2227723-12/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der weiteren Anhaltung in Schubhaft des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Indien, BFA-Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der weiteren Anhaltung in Schubhaft des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Indien, BFA-Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)       Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft nicht verhältnismäßig ist.A) Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft nicht verhältnismäßig ist.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
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I.       Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

Der betroffene Fremde (BF), ein Staatsangehöriger Indiens, wurde am 01.10.2019 von der Polizei gemäß § 39 FPG festgenommen und durch die Landespolizeidirektion Steiermark zu seinem illegalen Aufenthalt einvernommen, wobei festgestellt wurde, dass der BF lediglich über einen geringfügigen Bargeldbetrag verfügte.Der betroffene Fremde (BF), ein Staatsangehöriger Indiens, wurde am 01.10.2019 von der Polizei gemäß Paragraph 39, FPG festgenommen und durch die Landespolizeidirektion Steiermark zu seinem illegalen Aufenthalt einvernommen, wobei festgestellt wurde, dass der BF lediglich über einen geringfügigen Bargeldbetrag verfügte.

Der BF wurde gemäß § 40 BFA-VG sowie gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 FPG festgenommen und am 03.10.2019 seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) über die beabsichtigte Rückkehrentscheidung informiert sowie einvernommen, wobei der Beschwerdeführer angab, illegal nach Österreich eingereist zu sein, um nach einer Hochwasserkatastrophe in der Heimat für seine Familie Geld zu verdienen.Der BF wurde gemäß Paragraph 40, BFA-VG sowie gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, FPG festgenommen und am 03.10.2019 seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) über die beabsichtigte Rückkehrentscheidung informiert sowie einvernommen, wobei der Beschwerdeführer angab, illegal nach Österreich eingereist zu sein, um nach einer Hochwasserkatastrophe in der Heimat für seine Familie Geld zu verdienen.

Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 10.2019, Zl.: XXXX wurde über den BF die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Dieser Bescheid wurde vom BF am 03.10.2019 persönlich übernommen.Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 10.2019, Zl.: römisch 40 wurde über den BF die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Dieser Bescheid wurde vom BF am 03.10.2019 persönlich übernommen.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2019, Zl.: XXXX , wurde dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig sei, gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid erwuchs nach ordnungsgemäßer Zustellung mit 04.11.2019 in Rechtskraft. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2019, Zl.: römisch 40 , wurde dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei, gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid erwuchs nach ordnungsgemäßer Zustellung mit 04.11.2019 in Rechtskraft.

Am 26.11.2019 stellte der BF aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am selben Tag wurde der BF vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und erklärte dabei, dass das Lebensmittelgeschäft seines Vaters aufgrund einer Überschwemmung des Punjab kaputt geworden sei. Da zusätzlich sein Vater krank geworden sei, habe sich der Beschwerdeführer von K. Geld ausgeborgt. Im Fall der Rückkehr würde der BF wegen seiner Geldschulden geschlagen und bedroht.

Am 29.11.2019, am 09. sowie am 18.12.2019 fanden niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. In diesen gab der BF im Wesentlichen an, dass er mit seinem Vater ein Lebensmittelgeschäft betrieben habe und in Schulden geraten sei. Sein Vater wäre schwer krank geworden und hätten die Onkeln des Beschwerdeführers einen Anteil an besagtem Geschäft haben wollen. Ginge der BF in seine Heimat zurück, so sei sein Leben in Gefahr, wenn er die aufgenommenen Schulden nicht zurückzahlen könne.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.12.2019, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 26.11.2019 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.12.2019, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 26.11.2019 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.01.2020, Zl.: W220 2227288, wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Im Zuge der amtswegigen Verhältnismäßigkeitsprüfungen hat das Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Erkenntnissen jeweils ausgesprochen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Fremden in Schubhaft vorliegen und diese Anhaltung auch verhältnismäßig ist: G302 2227723-1, vom 24.01.2020 (mündlich verkündet); G304 2227723-2 vom 11.02.2020 und zugestellt am 13.02.2020; G307 2227723-3, vom 09.03.2020 (mündlich verkündet), G314 2227723-4 vom 07.04.2020 und zugestellt am 08.04.2020; G304 2227723-5 vom 05.05.2020; G314 2227723-6 vom 28.05.2020 und zugestellt am 29.05.2020, G304 2227723-7 vom 22.06.2020 und zugestellt am 22.06.2020; G310 2227723-8 vom 21.07.2020 und zugestellt am 21.07.2020; G311 2227723-9 vom 12.08.2020 (mündlich verkündet); G304 2227723-10 vom 02.09.2020 und zugestellt am 02.09.2020 sowie G306 2227723-11 vom 28.09.2020 (mündlich verkündet).

Mit Schreiben vom 21.10.2020 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Verwaltungsakt ein weiteres Mal zur gegenständlichen amtswegigen Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG vor.Mit Schreiben vom 21.10.2020 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Verwaltungsakt ein weiteres Mal zur gegenständlichen amtswegigen Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vor.

Der BF ist nicht bereit, nach Indien auszureisen (Niederschrift BVwG G306 2227723-11 vom 28.09.2020).

Es liegt kein Reisedokument für den BF vor. Am 03.10.2019 wurde ein Verfahren zur Beschaffung eines Ersatzreisedokuments eingeleitet; der BF unterfertigte ein entsprechendes Formblatt. Es erfolgten in diesem Zusammenhang mehrere Urgenzen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bei der Indischen Botschaft in Wien, die jedoch ergebnislos blieben.

Der BF hat sich bisher bezüglich der Ausstellung eines Heimreisezertifikates nicht kooperativ verhalten. Die Behördenvertreterin gab in der mündlichen Verhandlung am 12.08.2020 an: „Der BF wurde am 02.06.2020 aufgefordert ein Datenblatt neu auszufüllen bzw. sein Datenblatt zu ergänzen. Das hat der BF nicht gemacht (siehe dazu Auszug aus der Anhaltedatei vom 07.08.2020; Seite 7). Wir haben Daten aus dem Gesamtakt erhoben und die zusammengefassten Datensätze der Botschaft bekannt gegeben“. Nach ihren weiteren Angaben, dauert es, sofern alle Daten korrekt vom BF angegeben worden sind, ca. 3-4 Monate bis zu einer Rückmeldung durch die indische Botschaft und haben seit den COVID-19-Reisebeschränkungen keine Charterabschiebungen nach Indien stattgefunden.

In der gegenständlichen Beschwerdevorlage vom 21.10.2019 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Anführung des Verfahrensganges Folgendes aus:

„Die Behörde geht davon aus, dass das HRZ-Verfahren zeitnah abgeschlossen und in weiterer Folge eine Ausstellung eines Ersatzreisedokuments mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolgen kann. Durch das BFA wurden vor den COVID 19-Einschränkungen laufend unbegleitete und auch begleitete Abschiebungen nach Indien durchgeführt. Es deutet auch bei der Beurteilung der weltweiten COVID 19-Lage bzw. im speziellen der Lage in Indien nichts darauf hin, dass nicht die Einschränkungen zeitnah gelockert werden. (vgl. https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019, Stand 21.10.2020). Des Weiteren ist das BFA auf Grund der Unzuverlässigkeit und der versuchten Verzögerung bzw. Vereitelung der fremdenrechtlichen Maßnahmen durch die Asylantragstellung bzw. den Hungerstreik bzw. die ständig differierenden Angaben des Fremden davon überzeugt, dass zur Sicherstellung der Abschiebung der Fremde weiterhin in Schubhaft angehalten werden muss.“„Die Behörde geht davon aus, dass das HRZ-Verfahren zeitnah abgeschlossen und in weiterer Folge eine Ausstellung eines Ersatzreisedokuments mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolgen kann. Durch das BFA wurden vor den COVID 19-Einschränkungen laufend unbegleitete und auch begleitete Abschiebungen nach Indien durchgeführt. Es deutet auch bei der Beurteilung der weltweiten COVID 19-Lage bzw. im speziellen der Lage in Indien nichts darauf hin, dass nicht die Einschränkungen zeitnah gelockert werden. vergleiche https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019, Stand 21.10.2020). Des Weiteren ist das BFA auf Grund der Unzuverlässigkeit und der versuchten Verzögerung bzw. Vereitelung der fremdenrechtlichen Maßnahmen durch die Asylantragstellung bzw. den Hungerstreik bzw. die ständig differierenden Angaben des Fremden davon überzeugt, dass zur Sicherstellung der Abschiebung der Fremde weiterhin in Schubhaft angehalten werden muss.“

Dass seit der Einführung der COVID-19-bedingten Reisebeschränkungen Abschiebungen bzw. Rückführungen nach Indien durchgeführt wurden, wurde nicht vorgebracht.

Der BF hat in Österreich keine familiäre, soziale oder berufliche Bindung, keinen ordentlichen Wohnsitz und verfügte er bei seiner Festnahme im Bundesgebiet am 01.10.2019 über einen geringfügigen Bargeldbetrag. Eine familiäre, soziale oder berufliche Bindung des BF zu einem anderen europäischen Staat besteht ebenso nicht.

Der BF befindet sich seit XXXX .10.2019 ohne Unterbrechung in Schubhaft. Er war von 03.04.2020 bis zu dessen freiwilligen Beendigung am 07.04.2020 in Hungerstreik. Er ist strafgerichtlich unbescholten.Der BF befindet sich seit römisch 40 .10.2019 ohne Unterbrechung in Schubhaft. Er war von 03.04.2020 bis zu dessen freiwilligen Beendigung am 07.04.2020 in Hungerstreik. Er ist strafgerichtlich unbescholten.

II.      Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht nahm Einsicht in die elektronischen Vorakten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den oben genannten Zahlen. Der Mandatsbescheid vom 03.10.2019 über die Verhängung der Schubhaft wurde im Gerichtsakt zum Verfahren G302 2227723-1 eingesehen.

Die getroffenen Feststellungen gründen auf den Feststellungen der gegenständlich ergangenen Vorentscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl W220 2227288, G314 2227723-6, G310 2227723-8, G311 2227723-9 und G306 2227723-11 und dem gegenständlichen Vorlageschreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Das Bundesverwaltungsgericht holte aktuelle, den BF betreffende, Auszüge aus dem Fremdenregister, dem Strafregister, der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung und dem Zentralen Melderegister ein.

III.    Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung:

Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 FPG lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, FPG lautet:

„(1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„(1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1.         dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2.         dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3.         die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin Verordnung vorliegen.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,, 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1.         ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.         ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2.         ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3.         ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.         ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5.         ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6.         ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.         der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.         der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.         es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7.         ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8.         ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9.         der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;, 2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;, 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;, 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;, 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;, 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;, 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;, 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“

Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte § 80 FPG lautet:Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte Paragraph 80, FPG lautet:

„§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
1.         drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2.         sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich, 1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;, 2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
1.         die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2.         eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3.         der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4.         die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil, 1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,, 2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,, 3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder, 4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate

aufrechterhalten werden.

(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.(5) Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.

(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.(5a) In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.

(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“

§ 22a Abs. 4 BFA-VG lautet:Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG lautet:

„Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.“„Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.“

Der BF ist nicht rückkehrwillig.

Er wirkt am Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates nicht mit, zumal er sich beispielsweise am 02.06.2020 weigerte, ein Datenblatt auszufüllen. Gegen den BF liegt eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor, er ist im Bundesgebiet sozial nicht verankert. Es ist daher Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG gegeben.Er wirkt am Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates nicht mit, zumal er sich beispielsweise am 02.06.2020 weigerte, ein Datenblatt auszufüllen. Gegen den BF liegt eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor, er ist im Bundesgebiet sozial nicht verankert. Es ist daher Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG gegeben.

Der BF wurde am XXXX .10.2019 in Schubhaft genommen, der BF befindet sich damit seit über einem Jahr in Schubhaft. Der BF verfügt über kein Reisedokument, eine Bewilligung für die Einreise nach Bangladesch liegt noch nicht vor, weshalb im Gegenstand gemäß § 80 Abs. 4 Z 2 FPG eine Aufrechterhaltung der Schubhaft in einer Dauer von 18 Monaten möglich wäre.Der BF wurde am römisch 40 .10.2019 in Schubhaft genommen, der BF befindet sich damit seit über einem Jahr in Schubhaft. Der BF verfügt über kein Reisedokument, eine Bewilligung für die Einreise nach Bangladesch liegt noch nicht vor, weshalb im Gegenstand gemäß Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 2, FPG eine Aufrechterhaltung der Schubhaft in einer Dauer von 18 Monaten möglich wäre.

Die gesetzlich zulässige Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft wurde im Gegenstand schon zu mehr als zwei Drittel ausgeschöpft. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer sich hinsichtlich der Ausstellung des Heimreisezertifikates unkooperativ verhalten hat.

Dazu ist jedoch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichts zu verweisen, wonach die belangte Behörde mit dem Vorbringen, der Fremde sei infolge von falschen Angaben zu seiner Identität nicht abschiebbar und sei ihm das selbst zuzurechnen, verkenne, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zukommt (VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047 mwN).

Im Hinblick auf die Dauer der Anhaltung in Schubhaft von mehr als einem Jahr, der COVID-19-bedingten äußerst eingeschränkten Abschiebe- und Rückführungsmöglichkeiten seit mehr als einem halben Jahr und der strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF, ist die weitere Anhaltung als unverhältnismäßig anzusehen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Vorentscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes und den Angaben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in Aktenvorlage geklärt ist und das Bundesverwaltungsgericht durch die gegenständliche Gerichtsabteilung am 12.08.2020 eine mündliche Verhandlung in dieser Angelegenheit durchführte, zuletzt wurde dazu eine Verhandlung am 28.09.2020 durchgeführt.

Schlagworte

Dauer falsche Angaben Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat Identität Mitwirkungspflicht Pandemie Revision zulässig Rückkehrentscheidung Schubhaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G311.2227723.12.00

Im RIS seit

16.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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