TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/3 W189 2194652-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.11.2020
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Entscheidungsdatum

03.11.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §54 Abs2
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1
AsylG 2005 §8
AVG §13 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §52
IntG §10 Abs2 Z4
IntG §9 Abs4
NAG §81 Abs36
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. IntG § 9 heute
  2. IntG § 9 gültig ab 15.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2020
  3. IntG § 9 gültig von 01.06.2019 bis 14.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2019
  4. IntG § 9 gültig von 01.10.2017 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2017
  5. IntG § 9 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017
  1. NAG § 81 heute
  2. NAG § 81 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. NAG § 81 gültig von 24.12.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. NAG § 81 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. NAG § 81 gültig von 19.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. NAG § 81 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. NAG § 81 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. NAG § 81 gültig von 13.06.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  9. NAG § 81 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. NAG § 81 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. NAG § 81 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. NAG § 81 gültig von 01.07.2011 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  13. NAG § 81 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. NAG § 81 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  15. NAG § 81 gültig von 27.06.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  16. NAG § 81 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch

W189 2194656-2/15E

W189 2194652-2/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

I. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX (BF1), StA. Russische Föderation, und 2.) XXXX , geb. XXXX (BF2), StA. Ukraine, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2020, Zlen. 1.) 1096105304-160043907, 2.) 1101601804-160043915 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.09.2020: römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 (BF1), StA. Russische Föderation, und 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 (BF2), StA. Ukraine, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2020, Zlen. 1.) 1096105304-160043907, 2.) 1101601804-160043915 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.09.2020:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide eingestellt.Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der angefochtenen Bescheide eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX (BF1), StA. Russische Föderation, und 2.) XXXX , geb. XXXX (BF2), StA. Ukraine, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2020, Zlen. 1.) 1096105304-160043907, 2.) 1101601804-160043915 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.09.2020 zu Recht:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 (BF1), StA. Russische Föderation, und 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 (BF2), StA. Ukraine, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2020, Zlen. 1.) 1096105304-160043907, 2.) 1101601804-160043915 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.09.2020 zu Recht:

A)

I. Gemäß § 9 BFA-VG wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, und gemäß §§ 54, 55 und 58 Abs. 1 AsylG 2005 wird 1) XXXX und 2) XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch eins. Gemäß Paragraph 9, BFA-VG wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, und gemäß Paragraphen 54, 55 und 58 Absatz eins, AsylG 2005 wird 1) römisch 40 und 2) römisch 40 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer (in der Folge: BF1 und BF2) stellten nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 05.11.2015 Anträge auf internationalen Schutz und wurden am 12.01.2016 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Zu den Fluchtgründen brachte die BF1 vor, ihre Heimat verlassen zu haben, weil dort maskierte Menschen immer wieder auf „uns“ losgegangen seien. Diese hätten „uns“ mit dem Tod bedroht. Der Mann der BF1 sei 2010, wahrscheinlich von Russen, entführt worden und seither wisse die BF1 nicht, wo er sei. Im Falle einer Rückkehr in das Heimatland habe die BF1 Angst um ihr Leben und das ihres Kindes.

2. Die BF1 gab weiters an, in Krasnodon, Distrikt Luhansk, Ukraine geboren und ukrainische Staatsangehörige zu sein. Sie sei Tschetschenin und spreche tschetschenisch und russisch. Ihre leiblichen Eltern und Geschwister würden in Tschetschenien leben. Sie sei legal mit einem russischen Reisepass, ausgestellt vom Passcenter Kamenskaya, aus der Ukraine ausgereist. Der Pass sei von der polnischen Polizei sichergestellt worden.

3. Mit Bescheiden des BFA vom 03.03.2016 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF zurückgewiesen und Polen für die Prüfung der Anträge zuständig erklärt (Spruchpunkt I.). Weiters wurde die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Polen zulässig erklärt (Spruchpunkt II.).3. Mit Bescheiden des BFA vom 03.03.2016 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF zurückgewiesen und Polen für die Prüfung der Anträge zuständig erklärt (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Polen zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.).

4. Mit Schriftsatz vom 17.03.2016 erhoben die BF durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerden.

5. Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.03.2016 wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

6. Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.04.2016 wurde den Beschwerden stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.

7. Mit den Bescheiden des BFA vom 13.04.2018 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung in die Ukraine zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).7. Mit den Bescheiden des BFA vom 13.04.2018 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung in die Ukraine zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).

Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der Fluchtgründe wurde der Behörde eine mangelhafte Verfahrensführung und Rechtswidrigkeit des Inhaltes vorgeworfen und wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

8. Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.01.2020, Zlen. W189 2194656-1/3E und W189 2194652-1/3E, wurden die angefochtenen Bescheide gem. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen, da konkrete Ermittlungsschritte zur Klärung der Staatsangehörigkeit der BF fehlten. 8. Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.01.2020, Zlen. W189 2194656-1/3E und W189 2194652-1/3E, wurden die angefochtenen Bescheide gem. Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG behoben und zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen, da konkrete Ermittlungsschritte zur Klärung der Staatsangehörigkeit der BF fehlten.

9. Nach Vornahme der fehlenden Ermittlungen wurden mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des BFA vom 03.04.2020 die Anträge auf internationalen Schutz der BF bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung ohne Herkunftsstaatangabe bei BF1 bzw.in die Ukraine BF2 betreffend zulässig sei. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkte III bis VI.).9. Nach Vornahme der fehlenden Ermittlungen wurden mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des BFA vom 03.04.2020 die Anträge auf internationalen Schutz der BF bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung ohne Herkunftsstaatangabe bei BF1 bzw.in die Ukraine BF2 betreffend zulässig sei. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkte römisch drei bis römisch sechs.).

10. Dagegen erhoben die BF durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde.

11. Mit Schriftsatz vom 27.07.2020 legte die BF1 ein Konvolut an Integrationsunterlagen vor:

- Teilnahmeurkunde am Gesundheitskreis für Frauen

-Teilnahmebestätigung am Möbel Upcycling Workshop

- Workshopreihe Eltern & Schule

- Kompetenzworkshop für Asylwerberinnen

- Teilnahme am Projekt MotherSchool- Parenting for Peace

- Empfehlungsschreiben v. Univ. prof. XXXX - Empfehlungsschreiben v. Univ. prof. römisch 40

- Empfehlungsschreiben von XXXX (Projekt „Shams“)- Empfehlungsschreiben von römisch 40 (Projekt „Shams“)

- Empfehlungsschreiben von Obdach Wien

- Empfehlungsschreiben von XXXX - Empfehlungsschreiben von römisch 40

- Empfehlungsschreiben Dipl. Päd. XXXX , Lehrerin an der NMS des BF2- Empfehlungsschreiben Dipl. Päd. römisch 40 , Lehrerin an der NMS des BF2

- Schulbesuchsbestätigung von BF2 für das Schuljahr 2019/2020

- Jahreszeugnis des BF2 für das Schuljahr 2019/2020

- Zertifikat des ÖSD betreffend abgelegter B1 Prüfung der BF1 am 11.01.2019.

- Zeugnis des ÖSD zur abgelegten Integrationsprüfung der BF1 v. 17.01.2019

- Bestätigung der VHS vom 28.01.2020 über die geleistete Kinderbetreuungstätigkeit, worin auch angemerkt wurde, dass man sich für eine weitere Zusammenarbeit freut.

- Schreiben von Kollegen in der VHS.

- Kopie der Geburtsurkunde des BF2

- Kopie des russischen Inlandsreisepasses der BF1

12. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 01.09.2020 eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch, an welcher die BF1 und ihre Rechtsvertretung teilnahmen. Die BF1 zog im Rahmen der Verhandlung ihre Beschwerde sowie die Beschwerde ihres minderjährigen Sohnes zu den Spruchpunkten I. und II. der angefochtenen Bescheide vom 03.04.2020 zurück und legte ein weiteres Konvolut von Integrationsunterlagen vor (Beilagen ./1-3):12. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 01.09.2020 eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch, an welcher die BF1 und ihre Rechtsvertretung teilnahmen. Die BF1 zog im Rahmen der Verhandlung ihre Beschwerde sowie die Beschwerde ihres minderjährigen Sohnes zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. der angefochtenen Bescheide vom 03.04.2020 zurück und legte ein weiteres Konvolut von Integrationsunterlagen vor (Beilagen ./1-3):

- Zertifikat des ÖSD betreffend abgelegter A1 Prüfung am 13.04.2018.

- Zertifikat des ÖSD betreffend abgelegter A2 Prüfung am 02.07.2018

- Bestätigung der Mitgliedschaft in einem Martial Art Verein des Sohnes (BF2) vom 25.08.2020.

- Zertifikat über die Teilnahme der BF1 „Parenting for Peace 2019/2020 vom 03.07.2020“- Zertifikat über die Teilnahme der BF1 „Parenting for Peace 2019 aus 2020, vom 03.07.2020“

- Empfehlungsschreiben von XXXX vom 30.08.2020- Empfehlungsschreiben von römisch 40 vom 30.08.2020

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Zur Person der BF

Die BF1 ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, tschetschenischer Volksgruppe und der muslimischen Glaubensgemeinschaft zugehörig und hält sich seit ihrer Antragstellung auf internationalen Schutz am 05.11.2015 im österreichischen Bundesgebiet auf. Die Identität der Beschwerdeführerin steht infolge der Vorlage unbedenklicher Dokumente (Ukrainischer Aufenthaltstitel) fest. Sie ist im erwerbsfähigen Alter und spricht Ukrainisch und Russisch. Die BF1 hat elf Jahre Grundschule absolviert mit einem Mittelschulabschluss. Sie hat in weiterer Folge die Lehrerbildungsanstalt besucht sowie ein Studium für Englisch und Arabisch begonnen, welches sie nicht abschloss. In der Ukraine hat sie als Erzieherin in einem Kindergarten gearbeitet. Die BF1 verfügt über fortgeschrittene Deutschkenntnisse.

Die BF1 lebte bedingt durch eine Ehe mit einem Ukrainer seit dem Jahr 2006 bzw. durchgehend seit 2008 in der Ukraine gemeinsam mit dem Ehemann und den ebenso aus der Ukraine mitgeflüchteten Schwiegereltern, die sich allesamt auf die vorgebrachten Asylgründe bezogen, wobei die Schwiegermutter mittlerweile über ein legales Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügt. In der Ukraine befinden sich keine weiteren Angehörigen der BF. In Tschetschenien halten sich deren Mutter und Schwester sowie eine Tante auf.

Der BF2 ist am 10.11.2006 in der Ukraine geboren und ukrainischer Staatsangehöriger. Er hat dort von Geburt an bis zur Ausreise Ende Oktober 2015 gelebt und stellte die BF1 als dessen gesetzliche Vertreterin für ihn am 05.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Ukraine verfügt BF2 über keine weiteren Angehörigen. Der Aufenthaltsort des Vaters ist unbekannt. In Tschetschenien halten sich die Großmutter, eine Tante sowie eine Großtante auf.

Die BF1 ist strafrechtlich unbescholten.

1.3. Zur Situation der BF in Österreich

Die BF befinden sich seit November 2015 im Bundesgebiet. BF1 hat laufend Sprachkurse besucht und Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 erworben. Sie hat zudem zahlreiche Kontakte mit österreichischen Staatsbürgern geknüpft und regelmäßig und durchgehend ehrenamtliche Tätigkeiten verrichtet. Für den Fall der Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte wurde ihr eine weitere Tätigkeit als Kinderbetreuerin an der Volkshochschule, wo sie bereits seit November 2019 Kinderbetreuungstätigkeiten im Ausmaß vom 15 Wochenstunden ausübt, in Aussicht gestellt. Die BF leben von Leistungen aus der Grundversorgung.

BF2 besucht derzeit die dritte Klasse einer neuen Mittelschule. Er ist in die Klassengemeinschaft sehr gut integriert und weist einen durchschnittlich guten Schulerfolg auf. BF2 ist in der Ukraine in häuslicher Gemeinschaft mit der Großmutter bzw. den Großeltern väterlicherseits aufgewachsen und hat auch aktuell eine starke Bindung zu der mittlerweile im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten Großmutter. Weiters leben ein Onkel, eine Tante samt deren Kindern väterlicherseits im Bundesgebiet als Asylberechtigte, zu welchen BF2 seine – gesamten – verwandtschaftlichen Kontakte hat.

2. Beweiswürdigung

2.1. Zur Person der BF

2.1.1. Die Identität der BF1 steht aufgrund der Vorlage eines Ausweises über ihre Aufenthaltsberechtigung aus der Ukraine fest und besteht kein Anlass an der Echtheit dieses Dokumentes zu zweifeln. Obzwar für BF2 lediglich eine ukrainische Geburtsurkunde vorgelegt wurde, hat sich dennoch kein Zweifel betreffend dessen Identität ergeben.

Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der BF gründen sich im Übrigen auf die insoweit glaubhaften Angaben in den bisherigen Befragungen der BF1 sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bzw. ihren Kenntnissen der ukrainischen und russischen Sprache. Die Feststellungen über den Besuch der Grundschule und der Universität ergeben sich ebenso aus ihren glaubhaften Angaben. Die Feststellung über die fortgeschrittenen Deutschkenntnisse ist Folge ihrer Angaben in der mündlichen Verhandlung, der diese auch ohne Zutun des Dolmetschers problemlos folgen konnte und die BF sämtliche Fragen in deutscher Sprache selbstständig beantworten konnte, sowie des vorgelegten Zeugnisses auf dem Niveau B1. Die Feststellungen zu ihren verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat resultieren aus ihren eigenen Angaben- auch im Rahmen ihres Verfahrens zum Antrag auf internationalen Schutz im Zusammenhalt mit Recherchen durch das BVwG.
Die Feststellung zur Ausbildung der BF1 basiert auf ihren Angaben in den bisher anhängigen Verfahren. Die Feststellung zur Ausbildung des BF2 basiert auf die vorgelegten Schulzeugnisse und Schreiben der Klassenlehrer. Aus den beigebrachten Bestätigungen und Empfehlungsschreiben resultiert die entsprechende Feststellung, jene über bestehende soziale Kontakte auch zu Österreichern basiert auf vorgelegten Unterstützungsschreiben und ihren Angaben im Rahmen der Verhandlung.
Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der BF gründen sich im Übrigen auf die insoweit glaubhaften Angaben in den bisherigen Befragungen der BF1 sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bzw. ihren Kenntnissen der ukrainischen und russischen Sprache. Die Feststellungen über den Besuch der Grundschule und der Universität ergeben sich ebenso aus ihren glaubhaften Angaben. Die Feststellung über die fortgeschrittenen Deutschkenntnisse ist Folge ihrer Angaben in der mündlichen Verhandlung, der diese auch ohne Zutun des Dolmetschers problemlos folgen konnte und die BF sämtliche Fragen in deutscher Sprache selbstständig beantworten konnte, sowie des vorgelegten Zeugnisses auf dem Niveau B1. Die Feststellungen zu ihren verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat resultieren aus ihren eigenen Angaben- auch im Rahmen ihres Verfahrens zum Antrag auf internationalen Schutz im Zusammenhalt mit Recherchen durch das BVwG., Die Feststellung zur Ausbildung der BF1 basiert auf ihren Angaben in den bisher anhängigen Verfahren. Die Feststellung zur Ausbildung des BF2 basiert auf die vorgelegten Schulzeugnisse und Schreiben der Klassenlehrer. Aus den beigebrachten Bestätigungen und Empfehlungsschreiben resultiert die entsprechende Feststellung, jene über bestehende soziale Kontakte auch zu Österreichern basiert auf vorgelegten Unterstützungsschreiben und ihren Angaben im Rahmen der Verhandlung.

Die Feststellung über ihre Unbescholtenheit basiert auf den Auskünften aus dem Strafregister.

Die BF1 zog im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Beschwerden (als gesetzliche Vertreterin auch für BF2) hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide, mit welchen die Anträge auf Gewährung von internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen worden war (Spruchpunkt II.) zurück, womit diese Spruchpunkte in Rechtskraft erwuchsen.Die BF1 zog im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Beschwerden (als gesetzliche Vertreterin auch für BF2) hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der angefochtenen Bescheide, mit welchen die Anträge auf Gewährung von internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen worden war (Spruchpunkt römisch zwei.) zurück, womit diese Spruchpunkte in Rechtskraft erwuchsen.

2.1.2. Die Feststellung über die illegale Einreise der BF im November 2015 ergibt sich aus ihren glaubhaften Aussagen.

2.1.3. Die Feststellung, dass die BF1 strafrechtlich unbescholten ist, beruht auf einem aktuellen Strafregisterauszug.

2.2. Zur Situation der BF in Österreich

2.2.1. Die Feststellung, dass die BF noch Leistungen aus der Grundversorgung beziehen, ergibt sich aus einem eingeholten Grundversorgungsauszug. Die Feststellungen über die bisherigen Erwerbstätigkeiten der BF1 sowie einer beabsichtigten Arbeitsaufnahme ergeben sich aus ihren glaubhaften Aussagen in der mündlichen Verhandlung und den vorgelegten Bestätigungen (Niederschrift der mündlichen Verhandlung (in der Folge: NSV), S. 9f; Beilage ./1). Die Feststellung über die absolvierten Ausbildungen der BF1 ergeben sich gleichfalls aus den glaubhaften Aussagen der BF1 in der mündlichen Verhandlung.

2.2.2 Die BF1 hat ein Zertifikat des ÖSD über die erfolgreich bestandene Prüfung über einen Deutschkurs auf dem Niveau B1 sowie ein Zeugnis des ÖSD über die abgelegte Integrationsprüfung vom 17.01.2019 vorgelegt. Das Gericht konnte sich im Übrigen von den fortgeschrittenen Deutschkenntnissen der BF1 im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst überzeugen (NSV, S. 10).

2.2.3 Die Feststellung über die familiäre Bindung der BF zur Familie der Schwiegermutter XXXX ergibt sich aus den glaubhaften Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung mit der genannten Schwiegermutter am 03.12.2019 zZl. W1892126244-1, ebenso wie das Bestehen freundschaftlicher und bekanntschaftlicher Anknüpfungspunkte. 2.2.3 Die Feststellung über die familiäre Bindung der BF zur Familie der Schwiegermutter römisch 40 ergibt sich aus den glaubhaften Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung mit der genannten Schwiegermutter am 03.12.2019 zZl. W1892126244-1, ebenso wie das Bestehen freundschaftlicher und bekanntschaftlicher Anknüpfungspunkte.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. A)Zu Spruchpunkt römisch eins. A)

3.1. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide3.1. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der angefochtenen Bescheide

§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den BF ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). Dasselbe folgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG.Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den BF ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6). Dasselbe folgt sinngemäß aus Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG.

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320 uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320 uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).

Eine solche Erklärung lag im gegenständlichen Fall zweifelsfrei vor; die BF1 hat die Zurückziehung der Beschwerden (auch für den mj. BF2) gegen die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 01.09.2020 eindeutig zum Ausdruck gebracht.Eine solche Erklärung lag im gegenständlichen Fall zweifelsfrei vor; die BF1 hat die Zurückziehung der Beschwerden (auch für den mj. BF2) gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der angefochtenen Bescheide im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 01.09.2020 eindeutig zum Ausdruck gebracht.

Gem. § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.Gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.

Da die BF die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. zurückgezogen haben, waren die Beschwerdeverfahren insoweit gem. § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen.Da die BF die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. zurückgezogen haben, waren die Beschwerdeverfahren insoweit gem. Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG einzustellen.

Zu Spruchpunkt II. A)Zu Spruchpunkt römisch zwei. A)

3.2. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III.bis VI. der angefochtenen Bescheide3.2. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei.bis römisch sechs. der angefochtenen Bescheide

3.2.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.3.2.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird.

Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt (Ziffer eins,), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Ziffer 2,) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,).

Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet ist nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet bzw. zur Gewährleistung einer Strafverfolgung erforderlich. Sie sind nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor und wurden weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet.Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet ist nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet bzw. zur Gewährleistung einer Strafverfolgung erforderlich. Sie sind nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor und wurden weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet.

3.2.2. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.3.2.2. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die BF sind als Staatsangehörige der Russischen Föderation bzw. Ukraine kein begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da durch die Einstellung der Verfahren über die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet. Gegenteiliges wurde von den BF auch nicht vorgebracht.Die BF sind als Staatsangehörige der Russischen Föderation bzw. Ukraine kein begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da durch die Einstellung der Verfahren über die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der angefochtenen Bescheide das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet. Gegenteiliges wurde von den BF auch nicht vorgebracht.

3.2.3. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.3.2.3. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,).

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Unzweifelhaft ist von einem wahrnehmbaren Integrationsgrad mit ausreichendem Potential, diese weiter voranzutreiben, auszugehen:

Die im Herkunftsland gut ausgebildete BF1 hat im Laufe des gegenständlichen Verfahrens dargelegt, dass sie sich im Bundesgebiet bereits Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 angeeignet hat und konnte sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung mühelos in deutscher Sprache verständigen. Sie hat durch die beigebrachten Unterstützungserklärungen und ihre Angaben ausreichend belegt, dass sie im Bundesgebiet viele soziale Kontakte auch zu Österreichern geknüpft hat, dies sicherlich bedingt durch ihre fortlaufenden ehrenamtlichen Tätigkeiten bei verschiedenen Hilfsorganisationen. Auszugehen ist bei der BF1 von einem Eingliederungswillen in die österreichische Gesellschaft und zeigte sich die BF1 im Laufe ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet fortdauernd bemüht die deutsche Sprache zu erlernen und sich, ihren eingeschränkten Möglichkeiten entsprechend, am sozialen Leben zu beteiligen. Seit ihrer Einreise ist sie bemüht, ihren eigenen Beitrag für die österreichische Gesellschaft zu leisten, indem sie ihre Arbeitsfähigkeit angeboten hat und sich einsetzte, wo es ihr nur möglich war. Überdies hat die BF1 durch die beigebrachten Unterstützungserklärungen und ihre Angaben in der mündlichen Verhandlung auch ausreichend belegt, dass sie im Bundesgebiet gute soziale Kontakte, auch zu Österreichern, geknüpft hat. Infolge des vorgelegten Bestätigungsschreibens und ihren Angaben zum Aufenthalt im Bundesgebiet wird die BF1 in naher Zukunft für ihren Unterhalt auch entsprechend selbst aufkommen können und damit ihre Abhängigkeit von der Grundversorgung überwinden können.

Die BF1 hat zwar den größeren Teil ihres bisherigen Lebens zweifellos im Herkunftsstaat verbracht, wo noch Verwandte (Mutter, Schwester) leben, jedoch zeigte die selbstbewusst agierende BF1 einen manifesten Eingliederungswillen und hat sich am gesellschaftlichen Leben im Bundesgebiet durchgehend beteiligt, sodass diesbezüglich, auch im Hinblick auf ihren seit 2006 fast durchgehenden Aufenthalt in der Ukraine, von einer Abschwächung noch vorhandener verwandtschaftlicher Bindungen zum Herkunftsstaat gesprochen werden kann.
Überdies ist durch die vorliegenden Integrationsschritte und vor allem den Umstand, dass die BF1 während ihres Aufenthaltes von fünf Jahren bereits Integrationsschritte in Österreich setzte, eine im Vergleich mit dem Herkunftsstaat nicht erheblich zurücktretende Sozialisation anzunehmen. Unzweifelhaft hat sich der Lebensmittelpunkt der BF1 nach Österreich verlagert.
Die BF1 hat zwar den größeren Teil ihres bisherigen Lebens zweifellos im Herkunftsstaat verbracht, wo noch Verwandte (Mutter, Schwester) leben, jedoch zeigte die selbstbewusst agierende BF1 einen manifesten Eingliederungswillen und hat sich am gesellschaftlichen Leben im Bundesgebiet durchgehend beteiligt, sodass diesbezüglich, auch im Hinblick auf ihren seit 2006 fast durchgehenden Aufenthalt in der Ukraine, von einer Abschwächung noch vorhandener verwandtschaftlicher Bindungen zum Herkunftsstaat gesprochen werden kann., Überdies ist durch die vorliegenden Integrationsschritte und vor allem den Umstand, dass die BF1 während ihres Aufenthaltes von fünf Jahren bereits Integrationsschritte in Österreich setzte, eine im Vergleich mit dem Herkunftsstaat nicht erheblich zurücktretende Sozialisation anzunehmen. Unzweifelhaft hat sich der Lebensmittelpunkt der BF1 nach Österreich verlagert.

Hinsichtlich des Aufenthaltes des mj. BF2 ist schließlich die Rechtssprechung des EGMR vom 26.01.1999, 43.279/98, Sarumi vs. Vereinigtes Königreich zu beachten: In dieser Zulässigkeitsentscheidung attestierte der Europäische Gerichtshof Kindern im Alter von 7 Jahren und 11 Jahren eine Anpassungsfähigkeit, die eine Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria als keine unbillige Härte erschienen ließ; vgl. auch VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0216; 31.03.2008, Zl. 2008/21/0081; 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216)Hinsichtlich des Aufenthaltes des mj. BF2 ist schließlich die Rechtssprechung des EGMR vom 26.01.1999, 43.279/98, Sarumi vs. Vereinigtes Königreich zu beachten: In dieser Zulässigkeitsentscheidung attestierte der Europäische Gerichtshof Kindern im Alter von 7 Jahren und 11 Jahren eine Anpassungsfähigkeit, die eine Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria als keine unbillige Härte erschienen ließ; vergleiche auch VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0216; 31.03.2008, Zl. 2008/21/0081; 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216)

Auch der VfGH hat in seiner Entscheidung vom 07.10.2014, zZl. U 2459/2012 im Einklang mit der o.zit. Rspr. des EGMR explizit ausgesprochen, dass bei Kindern in einem Alter zwischen sieben und elf Jahren von einer grundsätzlichen Anpassungsfähigkeit im Fall der Rückkehr ins Heimatland ausgegangen wird. Auch der VfGH hat in seiner Entscheidung vom 07.10.2014, zZl. U 2459 aus 2012, im Einklang mit der o.zit. Rspr. des EGMR explizit ausgesprochen, dass bei Kindern in einem Alter zwischen sieben und elf Jahren von einer grundsätzlichen Anpassungsfähigkeit im Fall der Rückkehr ins Heimatland ausgegangen wird.

BF2 hat im Alter von noch acht Jahren seinen Herkunftsstaat Ukraine verlassen und ist gemeinsam mit seiner Mutter und den Großeltern in das Bundesgebiet eingereist. In der Ukraine befindet sich keine weitere Verwandtschaft der tschetschenisch stämmigen Familie des BF2. Er weist lediglich Verwandtschaft in der Russischen Föderation/Tschetschenien auf, die er im Rahmen von Besuchen im Kleinkindalter kennenlernte. Beide BF haben zu diesen über Telefon bzw. Internet Kontakt. BF2 hat sein gesamtes Leben bis zur Ausreise in der Ukraine verbracht, wo er, mit Ausnahme von im Kindesalter üblichen Kontakten in der Schule, keine Bezugspersonen mehr hat. Demgegenüber befindet sich Verwandtschaft im Bundesgebiet. Obzwar dem BF2 ein Aufenthalt im Herkunftsstaat der BF1 als ukrainischer Staatsangehöriger nach russischem Recht keine rechtlichen Hürden entgegenstehen werden, was BF1 auch selbst vorbrachte, muss dem bald 14-jährigem BF2, dessen Sozialisation hauptsächlich im europäischen Lebenskreis stattfand, doch zugestanden werden, dass eine Eingliederung in den Herkunftsstaat seiner Mutter sicher mit großen Anpassungsschwierigkeiten verbunden sein wird, wenngleich dem BF2 die tschetschenische Tradition auch vertraut sein muss. Dazu kommt auch der Schulbesuch in Österreich und der im Zusammenhang damit erreichten Integration des BF2, die für die Sozialisation des BF2 jedenfalls auch sehr prägend ist. BF2, der schulisch bislang durchschnittliche Leistungen erbrachte, hat jedenfalls die Möglichkeit des Schulbesuchs auch über die Erbringung schulischer Leistungen hinaus insbesondere zu einer starken sozialen Integration genutzt, wobei ihm dabei auch die Unterstützung von BF1 durch deren Teilnahme bzw. Interesse an schulischen Aktivitäten zu Gute kam.

Im Hinblick auf die Minderjährigkeit des BF2 und den daraus resultierenden Umstand, dass ihm die unberechtigte Antragstellung subjektiv nicht im gleichen Ausmaß wie einem Erwachsenen zugerechnet werden kann, sowie auf deren überdurchschnittliche Integration, die sich in Form von Deutschkenntnissen auf höhergradigem Niveau manifestiert, ist in diesem vorliegenden Beschwerdefall jedenfalls von einem Überwiegen der privaten Interessen an einem Aufenthalt im Bundesgebiet auszugehen.

Bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i, welcher der nunmehrigen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG entspricht, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).Bereits vor Inkrafttreten des durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG eingefügten Litera i,, welcher der nunmehrigen Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG entspricht, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Artikel 8, EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).

Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtigt werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil-bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt (vgl. hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK berücksichtigt werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil-bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt vergleiche hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Ein derartiges Verschulden kann aufgrund der Aktenlage nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden. Werden die erstinstanzlichen Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren zusammengefasst, dauerten die Verfahren insgesamt fünf Jahre, wobei die Anzahl ausufernder Asylanträge und auch ein gewisser Mangel an (personellen) Ressourcen ebenfalls für die Verfahrensdauer verantwortlich sind. Diese Verzögerungen sind den BF nicht zum Vorwurf zu machen. Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass die zeitliche Komponente dermaßen in den Vordergrund tritt, dass aufgrund der Verfahrensdauer im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK von einem Überwiegen der privaten Interessen der BF auszugehen ist.Ein derartiges Verschulden kann aufgrund der Aktenlage nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden. Werden die erstinstanzlichen Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren zusammengefasst, dauerten die Verfahren insgesamt fünf Jahre, wobei die Anzahl ausufernder Asylanträge und auch ein gewisser Mangel an (personellen) Ressourcen ebenfalls für die Verfahrensdauer verantwortlich sind. Diese Verzögerungen sind den BF nicht zum Vorwurf zu machen. Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass die zeitliche Komponente dermaßen in den Vordergrund tritt, dass aufgrund der Verfahrensdauer im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK von einem Überwiegen der privaten Interessen der BF auszugehen ist.

Im Ergebnis haben die BF ihre Integration in der Beschwerdeverhandlung im Einklang mit den von ihr vorgelegten Unterlagen eindrucksvoll dargelegt und ihren Aufenthalt im Bundesgebiet intensiv genutzt, um sich aus- und weiterzubilden und sich in die Gesellschaft einzugliedern. Darüber hinaus hat sich die BF1 hier karitativ betätigt, übt Freiwilligentätigkeiten aus, hat sich ein bemerkenswertes soziales Umfeld geschaffen und wird durch eigenen Beitrag in naher Zukunft finanziell von der Grundversorgung unabhängig werden und sich berufsbegleitend weiterbilden.

Aufgrund der bereits vorliegenden Integrationsbemühungen und eines in diesem Sinne anzunehmenden Sozialisationsgrades hier in Österreich kann jedenfalls vor dem Hintergrund der Notwendigkeit einer Gesamtbetrachtung nicht der Schluss gezogen werden, dass die BF hinkünftig für Österreich eine Gefahr in Bezug auf die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit darstellen könnten.

Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall die privaten Interessen der BF angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen die BF würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall die privaten Interessen der BF angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen die BF würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die BF unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es war daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die BF auf Dauer unzulässig ist.Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die BF unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es war daher gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die BF auf Dauer unzulässig ist.

3.3. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. 3.3. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 9 Abs. 4 Integrationsgesetz (IntG), idgF, erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Integrationsgesetz (IntG), idgF, erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1.       einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt, 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, vorlegt,

2.       einen gleichwertigen Nachweis gemäß § 11 Abs. 4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt, 2. einen gleichwertigen Nachweis gemäß Paragraph 11, Absatz 4, über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,

3.       über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht, 3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,

4.       einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder 4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder

5.       als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. 5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.

Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 10 Abs. 2 IntG als erfüllt anzusehen, wenn der Drittstaatsangehörige Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist gemäß Paragraph 10, Absatz 2, IntG als erfüllt anzusehen, wenn der Drittstaatsangehörige

1.       einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 12 vorlegt, 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 12, vorlegt,

2.       (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 18, BGBl. I Nr. 41/2019) 2. Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 18,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,)

3.       minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat, 3. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (Paragraph 3, Absatz 3, Schulorganisationsgesetz (SchOG), Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,

4.       minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist, 4. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (Paragraph 3, Absatz 4, SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,

5.       einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist, 5. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2012, nachweist,

6.       einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach „Deutsch“ nach zumindest vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Sekundarschule nachweist,

7.       über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder eine Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder 7. über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, oder eine Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder

8.       mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert war, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt hat und in diesem einen entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) nachweist bzw. über einen entsprechenden postsekundären Studienabschluss verfügt.

Gemäß § 81 Abs. 36 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) idgF gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren. Gemäß Paragraph 81, Absatz 36, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) idgF gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.

In seinem Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/210203, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG (nunmehr §§ 9 ff Integrationsgesetz) eine formalistische Sichtweise anzuwenden sei und die Vorlage eines der in § 9 der Integrationsvereinbarungs-Verordnung (aF) aufgezählten Zertifikate nicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ersetzt werden könne. In seinem Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/210203, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG (nunmehr Paragraphen 9, ff Integrationsgesetz) eine formalistische Sichtweise anzuwenden sei und die Vorlage eines der in Paragraph 9, der Integrationsvereinbarungs-Verordnung (aF) aufgezählten Zertifikate nicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ersetzt werden könne.

Die BF1 hat ein Zertifikat über eine im Jänner 2019 abgelegte Integrationsprüfung auf dem Niveau B1 in Vorlage gebracht, wodurch sie gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 IntG das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (welches die Erfüllung des Moduls 1 gemäß § 9 Abs. 4 IntG inkludiert) erfüllt.
Der minderjährige BF2 erfüllt durch den Besuch einer Primarschule im Bundesgebiet und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand Deutsch in der zuletzt ausgestellten Schulnachricht gemäß §§ 9 Abs. 4 iVm 10 Abs. 2 Z 4 IntG ebenfalls das Modul 2 der Integrationsvereinbarung.
Die BF1 hat ein Zertifikat über eine im Jänner 2019 abgelegte Integrationsprüfung auf dem Niveau B1 in Vorlage gebracht, wodurch sie gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, IntG das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (welches die Erfüllung des Moduls 1 gemäß Paragraph 9, Absatz 4, IntG inkludiert) erfüllt. , Der minderjährige BF2 erfüllt durch den Besuch einer Primarschule im Bundesgebiet und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand Deutsch in der zuletzt ausgestellten Schulnachricht gemäß Paragraphen 9, Absatz 4, in Verbindung mit 10 Absatz 2, Ziffer 4, IntG ebenfalls das Modul 2 der Integrationsvereinbarung.

Es liegen daher bei allen beschwerdeführenden Parteien die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG im Falle der BF in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung gegeben sind, war den BF eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen. Die faktische Ausstellung der entsprechenden Karte fällt unter die Kompetenz des BFA. Die Aufenthaltstitel gelten gemäß § 54 Abs. 2 AsylG zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG im Falle der BF in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung gegeben sind, war den BF eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen. Die faktische Ausstellung der entsprechenden Karte fällt unter die Kompetenz des BFA. Die Aufenthaltstitel gelten gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt I. und II. B) wegen Unzulässigkeit der Revision:Zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. B) wegen Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich daher das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich daher das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltstitel Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK befristete Aufenthaltsberechtigung Beschwerdezurückziehung Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Integration Integrationsvereinbarung Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig subsidiärer Schutz Verfahrenseinstellung Zurückziehung Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W189.2194652.2.00

Im RIS seit

19.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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