Entscheidungsdatum
06.11.2020Norm
ASVG §410Spruch
W198 2213345-1/28E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , XXXX , vertreten durch den Rechtanwalt Dr. Farid RIFAAT, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt Wien zur Zl. XXXX (ohne Datum), zu Recht erkannt:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , römisch 40 , vertreten durch den Rechtanwalt Dr. Farid RIFAAT, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt Wien zur Zl. römisch 40 (ohne Datum), zu Recht erkannt: ,
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Pensionsversicherungsanstalt Wien (im Folgenden: PVA) hat mit Bescheid vom 31.01.2017, XXXX , festgestellt, dass die Herrn XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) zuerkannte Alterspension ab 03.08.2016 für die weitere Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe ruhe. Infolge der Leistungsänderung sei ein Überbezug im Betrage von € 11.028,68 entstanden, der zum Rückersatz vorgeschrieben wird. Über die Verrechnung der Überbezuges werde gesondert entschieden. 1. Die Pensionsversicherungsanstalt Wien (im Folgenden: PVA) hat mit Bescheid vom 31.01.2017, römisch 40 , festgestellt, dass die Herrn römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) zuerkannte Alterspension ab 03.08.2016 für die weitere Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe ruhe. Infolge der Leistungsänderung sei ein Überbezug im Betrage von € 11.028,68 entstanden, der zum Rückersatz vorgeschrieben wird. Über die Verrechnung der Überbezuges werde gesondert entschieden.
Begründend wurde ausgeführt, dass Leistungsansprüche aus der Pensionsversicherung für die Dauer einer Freiheitsstrafe ruhen würden. Das Ruhen werde mit dem Tag des Eintritts des Ruhensgrundes wirksam. Da der Beschwerdeführer ab 03.08.2016 eine Freiheitstrafe verbüße, sei spruchgemäß zu entscheiden.
2. Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid der PVA zu Zl. XXXX wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 22.10.2018 auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich des mit Bescheid vom 31.01.2017 festgestellten Rückforderungsanspruches zurückgewiesen. 2. Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid der PVA zu Zl. römisch 40 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 22.10.2018 auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich des mit Bescheid vom 31.01.2017 festgestellten Rückforderungsanspruches zurückgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass wenn sich nachträglich ergebe, dass eine Geldleistung bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehen zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht worden sei, so sei mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen. Bei der Erlassung des Bescheides vom 31.01.2017 sei der PVA weder ein wesentlicher Irrtum über den Sachverhalt noch ein offenkundiges Versehen unterlaufen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes sei daher abzulehnen. Da der Bescheid vom 31.01.2017 rechtskräftig geworden sei, § 57 bzw. § 64 AVG im gegenständlichen Verfahren nicht anwendbar seien und auch sonst die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht komme, sei der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich des festgestellten Rückforderungsanspruches unzulässig und daher zurückzuweisen. Begründend wurde ausgeführt, dass wenn sich nachträglich ergebe, dass eine Geldleistung bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehen zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht worden sei, so sei mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen. Bei der Erlassung des Bescheides vom 31.01.2017 sei der PVA weder ein wesentlicher Irrtum über den Sachverhalt noch ein offenkundiges Versehen unterlaufen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes sei daher abzulehnen. Da der Bescheid vom 31.01.2017 rechtskräftig geworden sei, Paragraph 57, bzw. Paragraph 64, AVG im gegenständlichen Verfahren nicht anwendbar seien und auch sonst die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht komme, sei der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich des festgestellten Rückforderungsanspruches unzulässig und daher zurückzuweisen.
3. Gegen diesen Bescheid der PVA hat die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 04.01.2019 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass es die PVA verabsäumt habe, die wesentliche Änderung des mit der Straftat des Beschwerdeführers verbundenen Wohnsitzes des Beschwerdeführers im ZMR abzurufen. Zudem habe die PVA es verabsäumt, eine Haftanfrage über den Beschwerdeführer an den Strafvollzug der Justizanstalt zu richten. Die PVA hätte am 03.08.2016 erkennen müssen, dass bei der dem Beschwerdeführer zuerkannten Geldleistung der Alterspension ab 03.08.2016 Ruhen eintritt solange die Freiheitsstrafe andauert. Die PVA habe die für eine bescheidmäßige Feststellung erforderlichen Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist unterlassen und dem Beschwerdeführers die ihm zuerkannte Geldleistung weiterhin ab 03.08.2016 gewährt. Erst am 31.01.2017 habe die belangte Behörde einen Feststellungsbescheid erlassen. Dem Beschwerdeführer sei aufgrund eines der PVA zuzurechnenden offenkundigen Versehens die ihm zuerkannte Alterspension ab 03.08.2016 weiterhin bis 31.01.2017 gewährt worden und seien die in der Zeit vom 03.08.2016 bis 31.01.2017 ausbezahlten Geldleistungen ab 03.08.2018 zu Unrecht rückgefordert worden. All dies sei aufgrund dessen passiert, dass die PVA die für eine bescheidmäßige Feststellung erforderlichen Maßnahmen innerhalb der angemessenen Frist zum 03.08.2016 unterlassen habe.
4. In einer mit 15.01.2019 datierten Äußerung hat die PVA auf die Ausführungen in der Beschwerde repliziert.
5. Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 21.01.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
6. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 28.01.2019 den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ersucht, einen Nachweis vorzulegen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides zu Zl. XXXX (dh. jedenfalls ab 31.01.2017) in einem Vollmachtsverhältnis stand und dieser Umstand der PVA zur Kenntnis gebracht wurde. 6. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 28.01.2019 den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ersucht, einen Nachweis vorzulegen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides zu Zl. römisch 40 (dh. jedenfalls ab 31.01.2017) in einem Vollmachtsverhältnis stand und dieser Umstand der PVA zur Kenntnis gebracht wurde.
7. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 28.01.2019 die PVA ersucht, diverse Unterlagen, welche in der Äußerung vom 15.01.2019 angesprochen wurden, vorzulegen.
8. Am 05.02.2019 übermittelte die PVA die geforderten Unterlagen an das Bundesverwaltungsgericht.
9. Am 20.02.2019 langte eine mit 19.02.2019 datierte aufgetragene Äußerung der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.
10. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 20.03.2019 die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers um Übermittlung diverser Nachweise aufgefordert.
11. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 20.03.2019 der PVA die Äußerung der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 19.02.2019 übermittelt.
12. Am 04.04.2019 übermittelte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers einen Beweisantrag an das Bundesverwaltungsgericht.
13. Am 17.04.2019 langte eine mit 15.04.2019 datierte Urkundenvorlage der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.
14. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 29.04.2019 der PVA die Urkundenvorlage der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 15.04.2019 übermittelt.
15. Am 13.05.2019 langte eine mit 07.05.2019 datierte Äußerung der PVA beim Bundesverwaltungsgericht ein.
16. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 15.05.2019 der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Äußerung der PVA vom 07.05.2019 übermittelt.
17. Am 05.06.2019 langte eine mit 04.06.2019 datierte Replik der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.
18. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 06.06.2019 der PVA die Eingabe der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 04.06.2019 übermittelt.
19. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 28.10.2020 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer befand sich von 03.08.2016 bis 03.08.2018 in Strafhaft in der Justizanstalt XXXX . Der Beschwerdeführer befand sich von 03.08.2016 bis 03.08.2018 in Strafhaft in der Justizanstalt römisch 40 .
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vor seinem Haftantritt nicht bei der PVA vorgesprochen hat um seinen Haftantritt zu melden.
Im Jänner 2017 hat die PVA ein Schreiben an den Beschwerdeführer versendet, in welchem er über die Leistungshöhe seiner Alterspension zum 01.01.2017 informiert wurde. Dieses Schreiben wurde an die Adresse XXXX Wien geschickt, an welcher der Beschwerdeführer von 09.03.2012 bis 02.08.2016 vor Antritt seiner Haft hauptwohnsitzgemeldet war. Dieses Schreiben wurde von der Post mit dem Vermerk „verzogen“ an die PVA retourniert (Rücksendedatum 18.01.2017). Die PVA hat daraufhin Einsicht in das ZMR genommen um die aktuelle Adresse des Beschwerdeführers zu ermitteln. In weiterer Folge hat die PVA die Justizanstalt XXXX um Übermittlung einer Haftbestätigung ersucht, welche am 25.01.2017 an die PVA übermittelt wurde. Im Jänner 2017 hat die PVA ein Schreiben an den Beschwerdeführer versendet, in welchem er über die Leistungshöhe seiner Alterspension zum 01.01.2017 informiert wurde. Dieses Schreiben wurde an die Adresse römisch 40 Wien geschickt, an welcher der Beschwerdeführer von 09.03.2012 bis 02.08.2016 vor Antritt seiner Haft hauptwohnsitzgemeldet war. Dieses Schreiben wurde von der Post mit dem Vermerk „verzogen“ an die PVA retourniert (Rücksendedatum 18.01.2017). Die PVA hat daraufhin Einsicht in das ZMR genommen um die aktuelle Adresse des Beschwerdeführers zu ermitteln. In weiterer Folge hat die PVA die Justizanstalt römisch 40 um Übermittlung einer Haftbestätigung ersucht, welche am 25.01.2017 an die PVA übermittelt wurde.
Mit Bescheid vom 31.01.2017 hat die PVA festgestellt, dass die dem Beschwerdeführer zuerkannte Alterspension ab 03.08.2016 für die weitere Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe ruhe. Infolge der Leistungsänderung sei ein Überbezug im Betrage von
€ 11.028,68 entstanden, der zum Rückersatz vorgeschrieben wird. Mit Bescheid vom 31.01.2017 hat die PVA festgestellt, dass die dem Beschwerdeführer zuerkannte Alterspension ab 03.08.2016 für die weitere Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe ruhe. Infolge der Leistungsänderung sei ein Überbezug im Betrage von , € 11.028,68 entstanden, der zum Rückersatz vorgeschrieben wird.
Dieser Bescheid vom 31.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer an die Justizanstalt XXXX zugestellt. Zu diesem Zeitpunkt lag kein Vollmachtsverhältnis zu den Rechtsanwälten XXXX . und XXXX vor. Dieser Bescheid vom 31.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer an die Justizanstalt römisch 40 zugestellt. Zu diesem Zeitpunkt lag kein Vollmachtsverhältnis zu den Rechtsanwälten römisch 40 . und römisch 40 vor.
2. Beweiswürdigung:
Es ist unstrittig, dass sich der Beschwerdeführer von 03.08.2016 bis 03.08.2018 in Strafhaft befand.
Das Schreiben der PVA vom Jänner 2017, in welchem der Beschwerdeführer über die Leistungshöhe seiner Alterspension zum 01.01.2017 informiert wurde, wurde im Zuge der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt; ebenso die Mitteilung der Post, dass die Zustellung an der Adresse XXXX Wien nicht möglich war. Das Schreiben der PVA vom Jänner 2017, in welchem der Beschwerdeführer über die Leistungshöhe seiner Alterspension zum 01.01.2017 informiert wurde, wurde im Zuge der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt; ebenso die Mitteilung der Post, dass die Zustellung an der Adresse römisch 40 Wien nicht möglich war.
Die Anfrage der PVA an die Justizanstalt XXXX vom 25.01.2017 sowie die Haftauskunft wurden ebenfalls im Zuge der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Die Anfrage der PVA an die Justizanstalt römisch 40 vom 25.01.2017 sowie die Haftauskunft wurden ebenfalls im Zuge der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Zu der Feststellung, wonach der Beschwerdeführer vor seinem Haftantritt nicht bei der PVA vorgesprochen hat, ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen:
In der Äußerung der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 19.02.2019 wurde erstmals vorgebracht, dass der Beschwerdeführer Ende Juli 2016 sowie am 02.08.2016 (einen Tag vor Haftantritt) am Schalter der PVA vorgesprochen und mitgeteilt habe, dass er nunmehr am 03.08.2016 einen dreijährigen Haftantritt in der Justizanstalt XXXX antreten muss und dort während der Haft faktisch seinen Wohnsitz innehat. Diesen Umstand, wonach er Ende Juli 2016 sowie am 02.08.2016 bei der PVA vorgesprochen habe, ließ der Beschwerdeführer im verfahrenseinleitenden Antrag sowie in der Beschwerde völlig unerwähnt und handelt es sich daher um ein gesteigertes Vorbringen. Zudem ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der angeblich erfolgten Vorsprachen in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht völlig vage blieb und keine Details zu diesen Vorsprachen angeben konnte. So führte er aus, weder den Wochentag noch die Uhrzeit zu wissen und konnte auch die Person, mit der er gesprochen habe, nicht beschreiben.In der Äußerung der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 19.02.2019 wurde erstmals vorgebracht, dass der Beschwerdeführer Ende Juli 2016 sowie am 02.08.2016 (einen Tag vor Haftantritt) am Schalter der PVA vorgesprochen und mitgeteilt habe, dass er nunmehr am 03.08.2016 einen dreijährigen Haftantritt in der Justizanstalt römisch 40 antreten muss und dort während der Haft faktisch seinen Wohnsitz innehat. Diesen Umstand, wonach er Ende Juli 2016 sowie am 02.08.2016 bei der PVA vorgesprochen habe, ließ der Beschwerdeführer im verfahrenseinleitenden Antrag sowie in der Beschwerde völlig unerwähnt und handelt es sich daher um ein gesteigertes Vorbringen. Zudem ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der angeblich erfolgten Vorsprachen in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht völlig vage blieb und keine Details zu diesen Vorsprachen angeben konnte. So führte er aus, weder den Wochentag noch die Uhrzeit zu wissen und konnte auch die Person, mit der er gesprochen habe, nicht beschreiben.
In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde schließlich eine Demenzerkrankung des Beschwerdeführers vorgebracht, welche seit Anfang 2020 festgestellt wurde und wurden auch diverse diesbezügliche Befunde vorgelegt. Diese Demenzerkrankung vermag den unglaubwürdigen Eindruck, den der Beschwerdeführer in der Verhandlung hinterließ, jedoch nicht zu rechtfertigen. Insbesondere erscheint nicht schlüssig, wieso der Beschwerdeführer sich ganz sicher war, dass er am 02.08.2016 bei der PVA vorgesprochen habe, während er sich an sonstige Details überhaupt nicht erinnern konnte.
Zudem erscheint es nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer überhaupt zweimal bei der PVA vorgesprochen haben sollte. Dies erscheint unlogisch, zumal eine einmalige Vorsprache zur Bekanntgabe seines Haftantrittes jedenfalls genügt hätte. Eine Begründung dafür wurde im gesamten Verfahren - trotz diesbezüglicher Aufforderung - nicht genannt. Auch konnte der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar erklären, warum er der PVA seinen Haftantritt nicht schriftlich mitgeteilt habe.
Des Weiteren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht selbst ausführte, dass er von der PVA keine Bestätigung dafür verlangt habe, dass er Ende Juli 2016 und am 02.08.2016 vorgesprochen und seinen Haftantritt bekannt gegeben habe. Dieses Vorgehen des Beschwerdeführers erscheint allerdings nicht lebensnah, da er seinen eigenen Angaben zufolge als Kaufmann ausgebildet wurde und auch tätig war und als solcher es gewohnt sein müsste, dass man sich im geschäftlichen Verkehr mit Behörden eine Bestätigung geben lässt, wenn man etwas Wichtiges dort bekanntgibt.
Völlig widersprüchlich zum bisherigen Vorbringen wurde in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers plötzlich der 29.07.2016 als Zeitpunkt für die erste Vorsprache genannt. Im bisherigen Verfahren war stets von „Ende Juli 2016“ die Rede und spricht diese plötzliche Nennung des Datums für ein konstruiertes Vorbringen. Auf entsprechenden Vorhalt relativierte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ihre diesbezügliche Aussage dahingehend, dass es sich bei dem Datum 29.07.2016 lediglich um eine Vermutung handle.
Gegen das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach zwei Vorsprachen bei der PVA zur Mitteilung des Haftantritts erfolgten, spricht des Weiteren das glaubwürdige Vorbringen des Vertreters der belangten Behörde in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Jeder gab hinsichtlich der Dokumentation von Vorsprachen an: „Zunächst ganz allgemein, wenn ein Versicherter bei uns persönlich vorspricht, wird es in einer Niederschrift festgehalten, darin ist zunächst das Datum und der Ort der Vorsprache und in diesem Fall der Ort Wien. Danach wird der Vorsprechende gebeten sich auszuweisen, dann werden die wichtigsten Kundendaten festgehalten wie z.B. Sozialversicherungsnummer, Geburtsdatum. Danach wird festgehalten, welches Anliegen die Person hat und falls Auskünfte gegeben werden, wird festgehalten welche. Diese Niederschrift wird dann ausgedruckt und auf der Rückseite von der vorsprechenden Person unterschrieben und danach erhält die Person eine Kopie der unterschriebenen Niederschrift.“ Hierbei handelt es sich um die routinemäßige Vorgehensweise. Der Vertreter der belangten Behörde führte aus, dass es für die beiden vom Beschwerdeführer behaupteten Zeitpunkte Ende Juli 2016 und 02.08.2016 keine solche Dokumentation gibt und gebe es keinen Grund, warum diese Standardvorgehensweise nicht eingehalten werden hätte sollen. Insbesondere erscheint es lebensfremd, dass gleich zweimal hintereinander von dieser Vorgehensweise abgewichen wurde. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass zwei Vorsprachen des Beschwerdeführers bei der PVA zu anderen Zeitpunkten – wie in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durch entsprechende Nachweise belegt wurde - sehr wohl von der PVA dokumentiert worden sind und erscheint es unlogisch und nicht nachvollziehbar, dass gerade die beiden Vorsprachen Ende Juli 2016 und am 02.08.2016 nicht schriftlich dokumentiert wurden.
Zu der Feststellung, wonach am 31.01.2017 kein Vollmachtsverhältnis zu den Rechtsanwälten XXXX . und XXXX vorlag, ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: Zu der Feststellung, wonach am 31.01.2017 kein Vollmachtsverhältnis zu den Rechtsanwälten römisch 40 . und römisch 40 vorlag, ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen:
In einem Schreiben vom 02.10.2020 führt XXXX . wörtlich aus: „Dass ich XXXX rechtsfreundlich gegenüber der PVA vertreten habe, ist nicht richtig, die PVA war Drittschuldnerin bezogen auf von uns aus früheren Vertretungen geführten Gehaltsexekutionen.“ XXXX bestreitet somit dezidiert ein Vollmachtsverhältnis zum Beschwerdeführer zur Vertretung vor der belangten Behörde und ergibt sich aus dem Schreiben vom 02.10.2020, dass er Leistungen für den Beschwerdeführer in der Vergangenheit erbracht hat und dieser den Werklohn bzw. das Honorar schuldig geblieben ist, weshalb er Gehaltsexekution gegen den Beschwerdeführer geführt hat, bei der die PVA Drittschuldnerin gewesen ist. Nachdem im genannten Schriftsatz vom 02.10.2020 keine Zeitangaben (z.B. Zeitraumeinschränkung) genannt werden, ist davon auszugehen, dass eine Vollmacht zur Vertretung des Beschwerdeführers gegenüber der PVA niemals, d.h. zu keinem Zeitpunkt, gegeben war. In einem Schreiben vom 02.10.2020 führt römisch 40 . wörtlich aus: „Dass ich römisch 40 rechtsfreundlich gegenüber der PVA vertreten habe, ist nicht richtig, die PVA war Drittschuldnerin bezogen auf von uns aus früheren Vertretungen geführten Gehaltsexekutionen.“ römisch 40 bestreitet somit dezidiert ein Vollmachtsverhältnis zum Beschwerdeführer zur Vertretung vor der belangten Behörde und ergibt sich aus dem Schreiben vom 02.10.2020, dass er Leistungen für den Beschwerdeführer in der Vergangenheit erbracht hat und dieser den Werklohn bzw. das Honorar schuldig geblieben ist, weshalb er Gehaltsexekution gegen den Beschwerdeführer geführt hat, bei der die PVA Drittschuldnerin gewesen ist. Nachdem im genannten Schriftsatz vom 02.10.2020 keine Zeitangaben (z.B. Zeitraumeinschränkung) genannt werden, ist davon auszugehen, dass eine Vollmacht zur Vertretung des Beschwerdeführers gegenüber der PVA niemals, d.h. zu keinem Zeitpunkt, gegeben war.
Der Vertreter der belangten Behörde bestätigte in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass es im Akt keine Vollmachtsbekanntgabe von XXXX . und auch nicht von XXXX . gibt.Der Vertreter der belangten Behörde bestätigte in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass es im Akt keine Vollmachtsbekanntgabe von römisch 40 . und auch nicht von römisch 40 . gibt.
Zum Beweisantrag, dass der Behörde bekannt sein hätte müssen, dass der Beschwerdeführer durch den Rechtsanwalt XXXX . vertreten werde, wurde seitens des Beschwerdeführers insbesondere auf das Strafverfahren „Eurofinanz“ verwiesen. Auf die Frage in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, was das mit dem gegenständlichen Verwaltungsverfahren zu tun hat, führte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers aus, dass es sich um ein groß angelegtes Strafverfahren gehandelt habe, welches in der Öffentlichkeit breitgetreten worden sei und daher auch der belangen Behörde bekannt gewesen sein dürfte. Das Strafverfahren und das gegenständliche Verwaltungsverfahren würden jedoch in keinem Zusammenhang stehen. Dazu ist jedoch zu bemerken, dass die Behörde nicht verpflichtet ist, Strafverfahren dahingehend zu beobachten, ob eine Person bei diesem Verfahren von einem bestimmten Rechtsanwalt vertreten wird und dann auf ein entsprechendes Vollmachtsverhältnis auch vor der Behörde zu schließen. Zum Beweisantrag, dass der Behörde bekannt sein hätte müssen, dass der Beschwerdeführer durch den Rechtsanwalt römisch 40 . vertreten werde, wurde seitens des Beschwerdeführers insbesondere auf das Strafverfahren „Eurofinanz“ verwiesen. Auf die Frage in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, was das mit dem gegenständlichen Verwaltungsverfahren zu tun hat, führte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers aus, dass es sich um ein groß angelegtes Strafverfahren gehandelt habe, welches in der Öffentlichkeit breitgetreten worden sei und daher auch der belangen Behörde bekannt gewesen sein dürfte. Das Strafverfahren und das gegenständliche Verwaltungsverfahren würden jedoch in keinem Zusammenhang stehen. Dazu ist jedoch zu bemerken, dass die Behörde nicht verpflichtet ist, Strafverfahren dahingehend zu beobachten, ob eine Person bei diesem Verfahren von einem bestimmten Rechtsanwalt vertreten wird und dann auf ein entsprechendes Vollmachtsverhältnis auch vor der Behörde zu schließen.
Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren ausreichend Gelegenheit gehabt entsprechende Nachweise hinsichtlich eines aufrechten Vollmachtsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und der Kanzlei Rechtsanwalt XXXX , jedenfalls zu dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung (31.01.2017), vorzulegen. Es wurden jedoch keine entsprechenden Nachweise vorgelegt. Festgehalten wird, dass bei der belangten Behörde nach Aussage des Vertreters der belangten Behörde im Pensionsakt des Beschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt eine Bevollmächtigung ersichtlich ist. Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren ausreichend Gelegenheit gehabt entsprechende Nachweise hinsichtlich eines aufrechten Vollmachtsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und der Kanzlei Rechtsanwalt römisch 40 , jedenfalls zu dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung (31.01.2017), vorzulegen. Es wurden jedoch keine entsprechenden Nachweise vorgelegt. Festgehalten wird, dass bei der belangten Behörde nach Aussage des Vertreters der belangten Behörde im Pensionsakt des Beschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt eine Bevollmächtigung ersichtlich ist.
Zur Zustellung des Bescheides vom 31.01.2017 wurde seitens des Beschwerdeführers überdies ein widersprüchliches Vorbringen erstattet. So wurde im Schriftsatz vom 22.10.2018 ausgeführt: „Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer in die Justizanstalt XXXX zugestellt“. Ein genau gleichlautender Satz findet sich auch in der Beschwerde. In der Äußerung vom 19.02.2019 wurde schließlich vorgebracht, dass das Vorbringen im Schriftsatz vom 22.10.2018 auf einem Irrtum beruhe und die Zustellung des Bescheides vom 31.01.2017 an den Beschwerdeführer jedenfalls nicht außer Streit gestellt werde. Hierzu ist festzuhalten, dass es sich dabei um eine nachträgliche Schutzbehauptung handelt. Es ist ständige Judikatur des VwGH, dass die Erstaussage die Vermutung für sich, dass sie der Wahrheit am nächsten kommt (VwGH vom 15.12.1987, 87/14/0016 und 4.9.1986, 86/16/0080, zuletzt VwGH vom 09.09.2004, 2001/15/0086).Zur Zustellung des Bescheides vom 31.01.2017 wurde seitens des Beschwerdeführers überdies ein widersprüchliches Vorbringen erstattet. So wurde im Schriftsatz vom 22.10.2018 ausgeführt: „Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer in die Justizanstalt römisch 40 zugestellt“. Ein genau gleichlautender Satz findet sich auch in der Beschwerde. In der Äußerung vom 19.02.2019 wurde schließlich vorgebracht, dass das Vorbringen im Schriftsatz vom 22.10.2018 auf einem Irrtum beruhe und die Zustellung des Bescheides vom 31.01.2017 an den Beschwerdeführer jedenfalls nicht außer Streit gestellt werde. Hierzu ist festzuhalten, dass es sich dabei um eine nachträgliche Schutzbehauptung handelt. Es ist ständige Judikatur des VwGH, dass die Erstaussage die Vermutung für sich, dass sie der Wahrheit am nächsten kommt (VwGH vom 15.12.1987, 87/14/0016 und 4.9.1986, 86/16/0080, zuletzt VwGH vom 09.09.2004, 2001/15/0086).
Zudem ist darauf zu verweisen, dass sich aus einem Aktenvermerk vom 14.02.2017 über ein Telefonat des Sohnes des Beschwerdeführers mit der belangten Behörde ergibt, dass der Beschwerdeführer spätestens am 14.02.2017 Kenntnis vom Bescheid vom 31.01.2017 hatte. Der Aktenvermerk lautet wie folgt: „Der Sohn ruft an und fragt nach, ob seine Mutter nicht einen Anspruch auf einen Teil der wegen Haft kommenden Pension hat. Sein Vater hat heute Freigang und sitzt neben ihm. Da Angehörige im Inland Anspruch auf Hinterbliebenenleistung hätten, eine Pension in der Höhe der halben ruhenden Pension gebührt, wird er heute noch ein Schreiben der Mutter vorbeibringen, dass die Ehe aufrecht ist und ob die halbe Pension auf das Pensionskonto der Mutter überwiesen werden soll. Gemeinsamer Haushalt lag vor. Sobald Herr XXXX eine Fußfessel erhält, wird er das melden.“ Die ehemalige Ehegattin stellt in weiterer Folge einen mit 12.02.2017 datierten und am 14.02.2017 eingelangten
eigenhändig unterfertigten Antrag, in welchem sie die Hälfte der ruhenden Pension für sich beantragt. Vom Ruhen der Pension konnte der Beschwerdeführer erst mit Zustellung des Bescheides vom 31.01.2017 erfahren haben. Wenn tatsächlich die Ehefrau dies schon vor Haftantritt gewusst hätte, dann hätte sie den Antrag vor Haftantritt gestellt und nicht erst mit 12.02.2017, einlangend mit 14.02.2017. Zudem ist darauf zu verweisen, dass sich aus einem Aktenvermerk vom 14.02.2017 über ein Telefonat des Sohnes des Beschwerdeführers mit der belangten Behörde ergibt, dass der Beschwerdeführer spätestens am 14.02.2017 Kenntnis vom Bescheid vom 31.01.2017 hatte. Der Aktenvermerk lautet wie folgt: „Der Sohn ruft an und fragt nach, ob seine Mutter nicht einen Anspruch auf einen Teil der wegen Haft kommenden Pension hat. Sein Vater hat heute Freigang und sitzt neben ihm. Da Angehörige im Inland Anspruch auf Hinterbliebenenleistung hätten, eine Pension in der Höhe der halben ruhenden Pension gebührt, wird er heute noch ein Schreiben der Mutter vorbeibringen, dass die Ehe aufrecht ist und ob die halbe Pension auf das Pensionskonto der Mutter überwiesen werden soll. Gemeinsamer Haushalt lag vor. Sobald Herr römisch 40 eine Fußfessel erhält, wird er das melden.“ Die ehemalige Ehegattin stellt in weiterer Folge einen mit 12.02.2017 datierten und am 14.02.2017 eingelangten , eigenhändig unterfertigten Antrag, in welchem sie die Hälfte der ruhenden Pension für sich beantragt. Vom Ruhen der Pension konnte der Beschwerdeführer erst mit Zustellung des Bescheides vom 31.01.2017 erfahren haben. Wenn tatsächlich die Ehefrau dies schon vor Haftantritt gewusst hätte, dann hätte sie den Antrag vor Haftantritt gestellt und nicht erst mit 12.02.2017, einlangend mit 14.02.2017.
Zudem spricht der Anruf des Sohnes bei der PVA am 14.02.2017 dafür, dass kein aufrechtes Vollmachtsverhältnis des Beschwerdeführers mit XXXX zu diesem Zeitpunkt bestand, zumal sich der Sohn über Ansprüche für seine Mutter erkundigt hat und wäre es bei einem aufrechten Vollmachtsverhältnis logisch gewesen, dass diese Antragstellung über einen Anwalt erfolgen würde. Zudem spricht der Anruf des Sohnes bei der PVA am 14.02.2017 dafür, dass kein aufrechtes Vollmachtsverhältnis des Beschwerdeführers mit römisch 40 zu diesem Zeitpunkt bestand, zumal sich der Sohn über Ansprüche für seine Mutter erkundigt hat und wäre es bei einem aufrechten Vollmachtsverhältnis logisch gewesen, dass diese Antragstellung über einen Anwalt erfolgen würde.
Für die beantragte Zeugeneinvernahme des XXXX . hat sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt durch die Einvernahme dieses beantragten Zeugen näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Es ergibt sich aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens aus Sicht des Gerichts ein hinreichend schlüssiges Gesamtbild, sodass im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu den getroffenen Feststellungen gelangt werden konnte (vgl. VwGH 21.03.1991, 90/09/0097; 19.03.1992, 91/09/0187; 16.10.1997, 96/06/0004; 13.09.2002, 99/12/0139; 12.03.1991, 87/07/0054). Der diesbezügliche Antrag ist aus diesen Gründen abzuweisen.Für die beantragte Zeugeneinvernahme des römisch 40 . hat sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt durch die Einvernahme dieses beantragten Zeugen näher zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Es ergibt sich aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens aus Sicht des Gerichts ein hinreichend schlüssiges Gesamtbild, sodass im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu den getroffenen Feststellungen gelangt werden konnte vergleiche VwGH 21.03.1991, 90/09/0097; 19.03.1992, 91/09/0187; 16.10.1997, 96/06/0004; 13.09.2002, 99/12/0139; 12.03.1991, 87/07/0054). Der diesbezügliche Antrag ist aus diesen Gründen abzuweisen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A.) Abweisung der Beschwerde:
Zu prüfen ist gegenständlich die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers vom 22.10.2018 auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich des mit Bescheid vom 31.01.2017 festgestellten Rückforderungsanspruches.
Ergibt sich nachträglich, dass eine Geldleistung bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehen zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht wurde, so ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.
Bei der Erlassung des Bescheides vom 31.01.2017 ist der PVA weder ein wesentlicher Irrtum über den Sachverhalt noch ein offenkundiges Versehen unterlaufen.
Gemäß § 40 ASVG ist der Zahlungsempfänger verpflichtet, jede Änderung in den für den Fortbestand der Bezugsberechtigung maßgebenden Verhältnisse sowie jede Änderung seines Wohnsitzes bzw. des Wohnsitzes des Anspruchsberechtigten, […] binnen zwei Wochen dem zuständigen Versicherungsträger anzuzeigen. Aus dieser gesetzlichen Bestimmung ist eindeutig abzuleiten, dass der Versicherungsträger keine Ermittlungspflichten etwa dahingehend hat, ob ein Anspruchsberechtigter seinen Wohnsitz geändert hat, sich in Strafhaft befindet, etc.Gemäß Paragraph 40, ASVG ist der Zahlungsempfänger verpflichtet, jede Änderung in den für den Fortbestand der Bezugsberechtigung maßgebenden Verhältnisse sowie jede Änderung seines Wohnsitzes bzw. des Wohnsitzes des Anspruchsberechtigten, […] binnen zwei Wochen dem zuständigen Versicherungsträger anzuzeigen. Aus dieser gesetzlichen Bestimmung ist eindeutig abzuleiten, dass der Versicherungsträger keine Ermittlungspflichten etwa dahingehend hat, ob ein Anspruchsberechtigter seinen Wohnsitz geändert hat, sich in Strafhaft befindet, etc.
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, hat der Beschwerdeführer vor seinem Haftantritt nicht bei der PVA vorgesprochen um seinen Haftantritt zu melden.
Da der Bescheid vom 31.01.2017 rechtskräftig geworden ist, ist ein Antrag auf aufschiebende Wirkung nicht mehr möglich. Die belangte Behörde hat im gegenständlich angefochtenen Bescheid zu Recht ausgeführt, dass § 57 bzw. § 64 AVG im gegenständlichen Verfahren nicht anwendbar sind und auch sonst die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht kommt. Sie hat daher den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich des festgestellten Rückforderungsanspruches völlig zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Da der Bescheid vom 31.01.2017 rechtskräftig geworden ist, ist ein Antrag auf aufschiebende Wirkung nicht mehr möglich. Die belangte Behörde hat im gegenständlich angefochtenen Bescheid zu Recht ausgeführt, dass Paragraph 57, bzw. Paragraph 64, AVG im gegenständlichen Verfahren nicht anwendbar sind und auch sonst die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht kommt. Sie hat daher den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich des festgestellten Rückforderungsanspruches völlig zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Alterspension Antragstellung aufschiebende Wirkung Rechtskraft der Entscheidung Rückforderung Übergenuss Ruhen des Anspruchs ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W198.2213345.1.00Im RIS seit
03.05.2021Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021