TE Bvwg Beschluss 2020/11/9 W150 2229058-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.11.2020
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Entscheidungsdatum

09.11.2020

Norm

AVG §19
B-VG Art133 Abs4
FPG §46 Abs2a
FPG §46 Abs2b
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005

Spruch


W150 2229058-1/10E
, W150 2229058-1/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX , geb. XXXX 1994, StA. AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des BFA RD Oberösterreich Außenstelle Linz (ASt) vom 23.01.2020, Zl. XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 1994, StA. AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des BFA RD Oberösterreich Außenstelle Linz (ASt) vom 23.01.2020, Zl. römisch 40 :

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



, ,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: „BF“) stellte am 19.10.2011 einen Antrag auf internationalem Schutz. Am 21.10.2015 wurde ihm durch Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) vom 21.10.2015, Zl. XXXX , der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 21.10.2016 erteilt. Dabei traf das BFA unter anderem auch die Feststellung, dass der BF afghanischer Staatsangehöriger sei.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: „BF“) stellte am 19.10.2011 einen Antrag auf internationalem Schutz. Am 21.10.2015 wurde ihm durch Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) vom 21.10.2015, Zl. römisch 40 , der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 21.10.2016 erteilt. Dabei traf das BFA unter anderem auch die Feststellung, dass der BF afghanischer Staatsangehöriger sei.

1.2. Diese Aufenthaltsberechtigung wurde auf Antrag des BF vom 03.10.2016 hin vom BFA mit Bescheid vom 04.10.2016 bis zum 21.10.2017 verlängert.

1.3. Mit Bescheid des BFA vom 11.06.2018, Zl. XXXX , wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten von amtswegen aberkannt, und die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen (Spruchpunkte I. und II.). Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Schließlich und endlich wurde gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Dabei traf das BFA unter anderem auch die Feststellung, dass der BF afghanischer Staatsbürger ist und der Volksgruppe der Paschtunen angehört.1.3. Mit Bescheid des BFA vom 11.06.2018, Zl. römisch 40 , wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten von amtswegen aberkannt, und die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), wobei gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Schließlich und endlich wurde gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Dabei traf das BFA unter anderem auch die Feststellung, dass der BF afghanischer Staatsbürger ist und der Volksgruppe der Paschtunen angehört.

1.4. Aufgrund der fristgerecht dagegen eingebrachten Beschwerde wurde dieser Bescheid in weiterer Folge durch das Erkenntnis des BVwG, Z L. W218 1424410-2/11E vom 22.10.2018 mit der Maßgabe bestätigt, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf sieben Jahre herabgesetzt wurde. In diesem Erkenntnis traf das BVwG unter anderem auch die Feststellung, dass der BF Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen ist.

1.5. Mit Urteil des LG Klagenfurt vom 31.01.2018, GZ 012V 1/2017m, rechtskräftig ab 22.08.2018, wurde der BF zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt (§ 12 zweiter Fall StGB §§ 28 Abs. 1 dritter Fall, 28 Abs. 2 SMG, §§ 28a Abs. 1 fünfter Fall, 28a Abs. 4 Z 3 SMG).1.5. Mit Urteil des LG Klagenfurt vom 31.01.2018, GZ 012V 1/2017m, rechtskräftig ab 22.08.2018, wurde der BF zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt (Paragraph 12, zweiter Fall StGB Paragraphen 28, Absatz eins, dritter Fall, 28 Absatz 2, SMG, Paragraphen 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, 28a Absatz 4, Ziffer 3, SMG).

1.6. Der BF befand sich vom 25.05.2017 bis zum 22.05.2020 in Strafhaft.

1.7. Mit Ladungsbescheid vom 23.01.2020 wurde dem BF durch das BFA aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort (28.02.2020, 10:00 Uhr, PAZ Hernalser Gürtel, Breitenfelder Gasse 21, 1080 Wien, Eingang – 3. Stock, Zimmer 345) als Beteiligter persönlich zu kommen an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken (Beschaffung HRZ). Dazu wurde dem BF weiters aufgetragen, dass dieser Bescheid und in … [seinem] Besitz befindlichen relevante Dokumente mitzubringen [sind]: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige … [seine] Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente. Für den Fall, dass der BF diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge … [leiste], … [müsse er] damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 5 Tagen verhängt wird. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF, ausgeschlossen.1.7. Mit Ladungsbescheid vom 23.01.2020 wurde dem BF durch das BFA aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort (28.02.2020, 10:00 Uhr, PAZ Hernalser Gürtel, Breitenfelder Gasse 21, 1080 Wien, Eingang – 3. Stock, Zimmer 345) als Beteiligter persönlich zu kommen an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken (Beschaffung HRZ). Dazu wurde dem BF weiters aufgetragen, dass dieser Bescheid und in … [seinem] Besitz befindlichen relevante Dokumente mitzubringen [sind]: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige … [seine] Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente. Für den Fall, dass der BF diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge … [leiste], … [müsse er] damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 5 Tagen verhängt wird. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF, ausgeschlossen.

Nach Darstellung des Verfahrensganges begründete die belangte Behörde diesen Bescheid im Wesentlichen damit, dass der BF, ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Afghanistan, dessen Anträge auf internationalen Schutz allesamt rechtkräftig abgelehnt worden seien, seiner Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachgekommen sei. Gemäß § 46 Abs. 2a FPG sei das BFA jederzeit ermächtigt, eine für die Abschiebung notwendige Bewilligung bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde einzuholen. Macht das BFA von der Ermächtigung Gebraucht, so habe der Fremde an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang, insbesondere an der Feststellung der Identität und der Staatsangehörigkeit mitzuwirken. Diese Verpflichtung zur Mitwirkung bestehe kraft Gesetzes. Sie kann dem Fremden gemäß § 46 Abs. 2b FPG auch mit Bescheid auferlegt werden, wobei § 19 Abs. 2 bis 4 AVG sinngemäß gilt (Vollziehungsverfügung, vgl. Larcher, Vollstreckung im Verwaltungsverfahren (2009) Rz 202).Nach Darstellung des Verfahrensganges begründete die belangte Behörde diesen Bescheid im Wesentlichen damit, dass der BF, ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Afghanistan, dessen Anträge auf internationalen Schutz allesamt rechtkräftig abgelehnt worden seien, seiner Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachgekommen sei. Gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG sei das BFA jederzeit ermächtigt, eine für die Abschiebung notwendige Bewilligung bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde einzuholen. Macht das BFA von der Ermächtigung Gebraucht, so habe der Fremde an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang, insbesondere an der Feststellung der Identität und der Staatsangehörigkeit mitzuwirken. Diese Verpflichtung zur Mitwirkung bestehe kraft Gesetzes. Sie kann dem Fremden gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG auch mit Bescheid auferlegt werden, wobei Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 AVG sinngemäß gilt (Vollziehungsverfügung, vergleiche Larcher, Vollstreckung im Verwaltungsverfahren (2009) Rz 202).

Die Vollziehungsverfügung diene dazu, dem Betroffenen die gesetzliche Verpflichtung in Erinnerung zu rufen und der Behörde die Möglichkeit zu geben, den vom Gesetz gewollten Zustand gegebenenfalls mit Mitteln der Verwaltungsvollstreckung herzustellen.

Diese Vollziehungsverfügung kann mit einer Ladung gemäß § 19 AVG vor das BFA oder zu einer Amtshandlung des BFA zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden.Diese Vollziehungsverfügung kann mit einer Ladung gemäß Paragraph 19, AVG vor das BFA oder zu einer Amtshandlung des BFA zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden.

Gemäß § 46 Abs. 2b FPG gelten § 19 Abs. 2 bis 4 und § 56 AVG sinngemäß. Derartige Bescheide bedürfen daher keiner vollen Begründung iSd § 60 AVG und keines vollen Ermittlungsverfahrens iSd §§ 37 und 39 AVG (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG (2005) § 56 Rz 19); VwGH 28.4.2011, 2009/11/0089). Es reicht daher aus, die wesentlichen Merkmale, dh die konkrete Verpflichtung und Ladungsdaten iSd § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 Abs. 2 AVG und die mögliche Zwangsfolge im Fall der Nichteinhaltung iSd § 46 Abs. 2b FPG iVm § 19 Abs. 3 AVG festzuhalten.Gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG gelten Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 und Paragraph 56, AVG sinngemäß. Derartige Bescheide bedürfen daher keiner vollen Begründung iSd Paragraph 60, AVG und keines vollen Ermittlungsverfahrens iSd Paragraphen 37 und 39 AVG vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG (2005) Paragraph 56, Rz 19); VwGH 28.4.2011, 2009/11/0089). Es reicht daher aus, die wesentlichen Merkmale, dh die konkrete Verpflichtung und Ladungsdaten iSd Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2, AVG und die mögliche Zwangsfolge im Fall der Nichteinhaltung iSd Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 3, AVG festzuhalten.

Da eine aufrechte aufenthaltsbeendende Maßnahme gegenüber dem BF bestehe und ohne ein Reisedokument (Ersatzreisedokument) eine Durchsetzung dieser aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht möglich sei, wäre dem BF seine Verpflichtung zur Mitwirkung, ein (Ersatz-) Reisedokument zu erlangen, daher aufzuerlegen. Dies werde: mit einer Ladung zu einer Amtshandlung des BFA zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments durch die Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan verbunden. Ein Behördenvertreter werde anwesend sein.

Andernfalls wäre eine Durchsetzung der gesetzlichen Verpflichtung des BF nicht möglich.

Gemäß § 46 Abs. 2b FPG iVm § 19 Abs. 3 AVG ist der Fremde verpflichtet, dem Auftrag und der Ladung Folge zu leisten, und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten werden. Ausnahmen von der Erfüllungspflicht bestehen bei Hindernissen aufgrund Krankheit, Behinderung und sonstigen gleichartig gravierenden, begründeten Hindernissen.Gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 3, AVG ist der Fremde verpflichtet, dem Auftrag und der Ladung Folge zu leisten, und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten werden. Ausnahmen von der Erfüllungspflicht bestehen bei Hindernissen aufgrund Krankheit, Behinderung und sonstigen gleichartig gravierenden, begründeten Hindernissen.

Gemäß § 46 Abs. 2a FPG iVm § 19 Abs. 2 und 3 AVG ist unter einem anzugeben, welche Folgen die Nichtbefolgung des Auftrags haben, und das konkrete Zwangsmittel anzudrohen. Gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2 und 3 AVG ist unter einem anzugeben, welche Folgen die Nichtbefolgung des Auftrags haben, und das konkrete Zwangsmittel anzudrohen.

Die möglichen Zwangsstrafen zur Erfüllung von unvertretbaren Leistungen wie dem gegenständlichen Auftrag sind gemäß § 5 Abs. 3 VVG eine Geldstrafe bis zu 726 Euro oder eine Haftstrafe bis zu 4 Wochen. Bei Säumnis oder Zuwiderhandeln ist es sofort zu vollstrecken und für den Verzug ein schärferes Zwangsmittel anzudrohen.Die möglichen Zwangsstrafen zur Erfüllung von unvertretbaren Leistungen wie dem gegenständlichen Auftrag sind gemäß Paragraph 5, Absatz 3, VVG eine Geldstrafe bis zu 726 Euro oder eine Haftstrafe bis zu 4 Wochen. Bei Säumnis oder Zuwiderhandeln ist es sofort zu vollstrecken und für den Verzug ein schärferes Zwangsmittel anzudrohen.

Zwar ist grundsätzlich das gelindeste, zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden (§ 2 Abs. 1 VVG), allerdings muss dieses auch tauglich sein. Dies kann bei vermögenslosen oder wenig einsichtigen Personen eben auch durch die Androhung einer entsprechenden Haftstrafe erfolgen. (VwGH 7.11.1995, 95/05/0260).Zwar ist grundsätzlich das gelindeste, zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden (Paragraph 2, Absatz eins, VVG), allerdings muss dieses auch tauglich sein. Dies kann bei vermögenslosen oder wenig einsichtigen Personen eben auch durch die Androhung einer entsprechenden Haftstrafe erfolgen. (VwGH 7.11.1995, 95/05/0260).

Da der BF in den bisherigen Verfahren vor dem BFA keinerlei gültige Reisedokumente zur Vorlage brachte, sei es seitens der erkennenden Behörde notwendig, ein Heimreisezertifikat zu beschaffen, um den gesetzmäßigen Zustand herstellen zu können.

Daher sei im Fall des BF die Zielerreichung, die Erfüllung des Auftrags, nur durch die Androhung einer Haftstrafe von 5 Tagen zu erreichen.

Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG könne vom Bundesamt die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG könne vom Bundesamt die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Im Fall des BF werde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aufgrund eines überwiegenden öffentlichen Interesses am sofortigen Vollzug des Bescheides ausgeschlossen. Der BF sei seiner bereits bestehenden und vollstreckbaren Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, und sein weiterer unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet widerspreche dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Demgegenüber stehe lediglich sein bloßes faktisches Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet. Daher überwiegen klar die öffentlichen Interessen.

Durch seinen fortgesetzten unrechtmäßigen Aufenthalt bestehe weiters auch Gefahr in Verzug, da für eine Durchsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein Reisedokument erforderlich sei. Ohne dieses könne das BFA seiner Verpflichtung, den vollstreckbaren Bescheid auch tatsächlich zu vollstrecken, nicht nachkommen. Weiters mache sich der BF durch seinen fortgesetzten unrechtmäßigen Aufenthalt verwaltungsrechtlich strafbar (§ 120 FPG).Durch seinen fortgesetzten unrechtmäßigen Aufenthalt bestehe weiters auch Gefahr in Verzug, da für eine Durchsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein Reisedokument erforderlich sei. Ohne dieses könne das BFA seiner Verpflichtung, den vollstreckbaren Bescheid auch tatsächlich zu vollstrecken, nicht nachkommen. Weiters mache sich der BF durch seinen fortgesetzten unrechtmäßigen Aufenthalt verwaltungsrechtlich strafbar (Paragraph 120, FPG).

Durch den weiteren Verbleib des BF im Bundesgebiet werde zunehmend dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen widersprochen, sodass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch wegen Gefahr im Verzug – dem weiteren unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet – dringend geboten sei.

Dieser Bescheid wurde dem BF am 27.01.2020 durch persönliche Übernahme nachweislich zugestellt.

1.8. Gegen diesen Bescheid brachte der BF innerhalb offener Frist am 21.02.2020 die verfahrensgegenständliche Beschwerde ein. Er begründete diese im Wesentlichen damit, dass er, statt wie im bisherigen Verfahren festgestellt, nicht aus der Provinz XXXX , sondern aus dem benachbarten XXXX , nunmehr eingegliedert in die Pakistanische Provinz XXXX , stamme. Eine Vorführung vor Vertreter der islamischen Republik Afghanistan zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes sei daher nicht zielführend und unzulässig. Der BF beantragte die ersatzlose Behebung des Bescheides.1.8. Gegen diesen Bescheid brachte der BF innerhalb offener Frist am 21.02.2020 die verfahrensgegenständliche Beschwerde ein. Er begründete diese im Wesentlichen damit, dass er, statt wie im bisherigen Verfahren festgestellt, nicht aus der Provinz römisch 40 , sondern aus dem benachbarten römisch 40 , nunmehr eingegliedert in die Pakistanische Provinz römisch 40 , stamme. Eine Vorführung vor Vertreter der islamischen Republik Afghanistan zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes sei daher nicht zielführend und unzulässig. Der BF beantragte die ersatzlose Behebung des Bescheides.

1.9. In weiterer Folge konnte der BF aufgrund der Covid-19 Situation zu dem oben unter Punkt 1.7. dargestellten verfahrensgegenständlichen Bescheid vorgesehenen Termin nicht vorgeführt werden.

1.10. Am 02.06.2020 wurde der BF durch Beamte der deutschen Bundespolizei am Bahnhof Simbach/in Deutschland kontrolliert. Er gab dabei an, von Österreich nach München reisen zu wollen, um Freunde zu besuchen. Er wolle von dort nach Frankreich ausreisen und dort leben. Am 02.06.2020 wurde er von der Polizei Schärding festgenommen und der Mandatsbescheid zur Zl. XXXX erlassen, in dem die Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 Abs. 5 FPG widerrufen wurde.1.10. Am 02.06.2020 wurde der BF durch Beamte der deutschen Bundespolizei am Bahnhof Simbach/in Deutschland kontrolliert. Er gab dabei an, von Österreich nach München reisen zu wollen, um Freunde zu besuchen. Er wolle von dort nach Frankreich ausreisen und dort leben. Am 02.06.2020 wurde er von der Polizei Schärding festgenommen und der Mandatsbescheid zur Zl. römisch 40 erlassen, in dem die Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz 5, FPG widerrufen wurde.

1.11. Mit Mandatsbescheid vom 02.06.2020, GZ XXXX wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und ihm mit Verfahrensanordnung von selbigem Tage ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.1.11. Mit Mandatsbescheid vom 02.06.2020, GZ römisch 40 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und ihm mit Verfahrensanordnung von selbigem Tage ein Rechtsberater gemäß Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

1.12. Mit Ladungsbescheid vom 09.06.2020 wurde dem BF durch das BFA abermals – fast wortgleich wie im oben unter Punkt 1.7. dargestellten verfahrensgegenständlichen Bescheid - aufgetragen, sich zum Zwecke der Mitwirkung an der Erlangung eines HRZ durch die Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan in der Dienststelle des BFA im PAZ Hernalser Gürtel, Breitenfelder Gasse 21, 1080 Wien, Eingang – 3. Stock, Zimmer 345, diesmal am 19.06.2020, 10:00 Uhr, einzufinden. Dem kam der BF nach und ergriff auch gegen diesen Bescheid keine Rechtsmittel.

1.13. Am 19.06.2020 sagte die afghanische Botschaft die Ausstellung eines Heimreisezertifikates (in der Folge auch: „HRZ“) zu.

1.14. Mit Erkenntnissen des BVwG vom 29.09.2020, GZ. G308 2229058-2/5E und vom 21.10.2020, GZ. G313 2229058-3/7E wurde jeweils gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass - bezogen auf den BF - zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.1.14. Mit Erkenntnissen des BVwG vom 29.09.2020, GZ. G308 2229058-2/5E und vom 21.10.2020, GZ. G313 2229058-3/7E wurde jeweils gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass - bezogen auf den BF - zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Der oben angeführte Verfahrensgang wird der Entscheidung als entscheidungsrelevanter Verfahrenssachverhalt zugrunde gelegt und ergibt sich aus dem vorgelegten erstinstanzlichen Akt, aus dem angefochtenen Ladungsbescheid und dem Beschwerdeschriftsatz des Beschwerdeführers sowie den Verwaltungsakten des BVwG zum Asylantrag und dem Verfahren betreffend seine Schubhaft.

Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ist geklärt.

Zum in Aussicht genommenen Termin, dem 28.02.2020, 10:00 Uhr, im PAZ Hernalser Gürtel, Eingang – 3. Stock, Zimmer 345, Breitenfelder Gasse 21, 1080 Wien, konnte der BF konnte der BF aufgrund der Covid-19 Situation nicht vorgeführt werden.

Am 19.06.2020, 10:00 Uhr, erschien der BF zum Zwecke der Mitwirkung an der Erlangung eines HRZ durch die Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan in der Dienststelle des BFA im PAZ Hernalser Gürtel, Breitenfelder Gasse 21, 1080 Wien, Eingang – 3. Stock, Zimmer 345.

Der BF wurde am 19.06.2020 seitens der Vertretung der islamischen Republik Afghanistan als Staatsangehöriger Afghanistans anerkannt und die Ausstellung eines ihn betreffenden HRZ zugesichert.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes ergeben sich zweifelsfrei aus den im Rahmen des Ermittlungsverfahrens erhoben Beweise durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid sowie in den Beschwerdeschriftsatz und die hg. Verfahrensakten des BVwG.

Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife der Sache nicht mehr erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z. 1. Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG in der Fassung BGBl. I. Nr. 101/2014 erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Gemäß Artikel 130 Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 101 aus 2014, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG, FPG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG, FPG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 57/2018, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2018,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 Abs. 1 VwGVG idgF lautet: Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG idgF lautet:

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31 Abs. 1 VwGVG idgF lautet: „Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.“ Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG idgF lautet: „Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.“

Aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenen Fällen, in denen das Verfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 28 Abs. 1 VwGVG nimmt die Zurückweisung einer Beschwerde von der Erledigung mittels Erkenntnisses ausdrücklich aus. Aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenen Fällen, in denen das Verfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG nimmt die Zurückweisung einer Beschwerde von der Erledigung mittels Erkenntnisses ausdrücklich aus.

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Der BF konnte seinerzeit dem festgesetzten Ladungstermin am 28.02.2020, 10:00 Uhr, im PAZ Hernalser Gürtel, Eingang – 3. Stock, Zimmer 345, Breitenfelder Gasse 21, 1080 Wien, aufgrund der Covid-19 Situation nicht nachkommen, bzw. war auch seine Vorführung aus eben diesem Grunde nicht möglich.

Von daher kam die für den Fall der Nichtbefolgung der gegenständlichen Ladung angedrohte Zwangsstrafe schon im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde nicht mehr in Betracht. Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch einen Ladungsbescheid liegt aber dann nicht mehr vor, wenn die dort angedrohten Sanktionen nicht mehr verhängt werden können (vgl. VwGH vom 19.03.2013, 2012/21/0257; VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/21/0354).Von daher kam die für den Fall der Nichtbefolgung der gegenständlichen Ladung angedrohte Zwangsstrafe schon im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde nicht mehr in Betracht. Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch einen Ladungsbescheid liegt aber dann nicht mehr vor, wenn die dort angedrohten Sanktionen nicht mehr verhängt werden können vergleiche VwGH vom 19.03.2013, 2012/21/0257; VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/21/0354).

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass sich § 33 Abs. 1 VwGG entnehmen lasse, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens. Diese Überlegungen über das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Erhebung einer Beschwerde bzw. einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurden auch schon auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen (vgl. VwGH vom 16.10.2019, Ra 2019/03/0116, Rz 13 und 14).Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass sich Paragraph 33, Absatz eins, VwGG entnehmen lasse, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens. Diese Überlegungen über das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Erhebung einer Beschwerde bzw. einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurden auch schon auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen vergleiche VwGH vom 16.10.2019, Ra 2019/03/0116, Rz 13 und 14).

Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. VwGH vom 16.10.2019, Ra 2019/03/0116, Rz 15).Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen vergleiche VwGH vom 16.10.2019, Ra 2019/03/0116, Rz 15).

Im gegenständlichen Fall kam die im angefochtenen Bescheid angedrohte Sanktion für ein unentschuldigtes Nichtbefolgen der Ladung schon aufgrund der Verkehrsbeschränkungen aufgrund der Covid-19-Pandemie nicht in Betracht. Es bestand daher bereits zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde kein Rechtsschutzinteresse, da die Aufhebung des bekämpften Ladungsbescheides für den BF ohne objektiven Nutzen wäre. Der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die gegen den Ladungsbescheid erhobene Beschwerde käme somit nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung zu.

Der Vollständigkeit halber sei zu erwähnen, dass der BF mittlerweile der ursprünglich unter Zwangsandrohung aufgetragenen Mitwirkung nachgekommen ist, somit der durch den bekämpften Bescheid bezweckte Erfolg, die Erfüllung einer unvertretbaren Leistung durch den BF, bereits eingetreten ist.

Die Beschwerde war daher gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.

Zu Spruchpunkt B) Unzuläsigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Ladungsbescheid mangelndes Rechtsschutzinteresse Unzulässigkeit der Beschwerde Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W150.2229058.1.00

Im RIS seit

22.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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