TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/10 W112 2224333-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.11.2020
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Entscheidungsdatum

10.11.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
FPG §77
FPG §80
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 77 heute
  2. FPG § 77 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 77 gültig von 20.07.2015 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. FPG § 77 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 77 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 77 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 80 heute
  2. FPG § 80 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 80 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 80 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 80 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 80 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 80 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 80 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 80 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 80 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  11. FPG § 80 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch


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W112 2224333-4/12E

Schriftliche Ausfertigung des am 07.01.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA TUNESIEN, gegen die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA TUNESIEN, gegen die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft zu Recht:

A) Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.A) Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) verhängte mit Bescheid vom 15.07.2019 über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Begründet wurde die Schubhaft damit, dass Fluchtgefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in das Bundesgebiet keinen ordentlichen Wohnsitz aufweise, mehrmals straffällig geworden sei, und er sich einer Abschiebung in seinen Herkunftsstaat entzogen hätte. 1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) verhängte mit Bescheid vom 15.07.2019 über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Begründet wurde die Schubhaft damit, dass Fluchtgefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in das Bundesgebiet keinen ordentlichen Wohnsitz aufweise, mehrmals straffällig geworden sei, und er sich einer Abschiebung in seinen Herkunftsstaat entzogen hätte.

2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Die Beschwerdeverhandlung am 18.10.2019 gestaltete sich wie folgt:

„Der bisherige Akteninhalt wird vom RI der Reihe nach erläutert:

1. Der BF stellte am 02.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Trotz Ladung erschien der BF am 04.07.2015 nicht zur Erstbefragung. Das Asylverfahren wurde am 14.09.2015 gemäß § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt, da der Aufenthalt des BF nicht bekannt war.1. Der BF stellte am 02.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Trotz Ladung erschien der BF am 04.07.2015 nicht zur Erstbefragung. Das Asylverfahren wurde am 14.09.2015 gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt, da der Aufenthalt des BF nicht bekannt war.

2. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 04.11.2015 wurde der BF wegen des Verbrechens XXXX zu XXXX verurteilt, wobei ein Teil XXXX unter Bestimmung einer Probezeit XXXX bedingt nachgesehen wurde. Die dieser Verurteilung zu Grunde liegenden Taten hat der BF am 09.07.2015, am 10.07.2015, am 15.07.2015 sowie am 21.08.2015 begangen.2. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 04.11.2015 wurde der BF wegen des Verbrechens römisch 40 zu römisch 40 verurteilt, wobei ein Teil römisch 40 unter Bestimmung einer Probezeit römisch 40 bedingt nachgesehen wurde. Die dieser Verurteilung zu Grunde liegenden Taten hat der BF am 09.07.2015, am 10.07.2015, am 15.07.2015 sowie am 21.08.2015 begangen.

3. Am 28.12.2015 fand die Erstbefragung des BF auf Grund seines Antrages auf internationalen Schutz vom 02.07.2015 statt.

4. Mit Beschluss eines Landesgerichtes vom 17.03.2016 wurde über den BF die Untersuchungshaft verhängt.

5. Am 21.04.2016 wurde der BF vom Bundesamt zu seinem Asylantrag vom 02.07.2015 einvernommen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.04.2016 wurde der Asylantrag vollinhaltlich abgewiesen, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig sei. Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.10.2016 abgewiesen.

6. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 26.04.2016 wurde der BF wegen XXXX zu einer Freiheitsstrafe XXXX verurteilt. Die diesem Urteil zu Grunde liegenden Straftaten hat der BF im Zeitraum von Anfang Jänner 2016 bis 13.03.2016 sowie am 15.03.2016 begangen.6. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 26.04.2016 wurde der BF wegen römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe römisch 40 verurteilt. Die diesem Urteil zu Grunde liegenden Straftaten hat der BF im Zeitraum von Anfang Jänner 2016 bis 13.03.2016 sowie am 15.03.2016 begangen.

7. Am 13.02.2017 stellte das Bundesamt einen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF bei der TUNESISCHEN Vertretungsbehörde. Mit Verbalnote vom 22.04.2017 teilte die TUNESISCHE Vertretungsbehörde mit, dass der BF der zuständigen TUNESISCHEN Behörde unbekannt ist.

8. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 30.08.2017 in Verbindung mit einem Urteil eines Oberlandesgerichtes vom 22.02.2018 wurde der BF wegen XXXX verurteilt. Die dieser Verurteilung zu Grunde liegenden Taten hat der BF während seiner Anhaltung in Strafhaft am 17.03.2016 und 26.04.2016 begangen.8. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 30.08.2017 in Verbindung mit einem Urteil eines Oberlandesgerichtes vom 22.02.2018 wurde der BF wegen römisch 40 verurteilt. Die dieser Verurteilung zu Grunde liegenden Taten hat der BF während seiner Anhaltung in Strafhaft am 17.03.2016 und 26.04.2016 begangen.

9. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 17.05.2018 wurde der BF wegen XXXX verurteilt. Die dieser Verurteilung zu Grunde liegenden Taten hat der BF während seiner Anhaltung in Strafhaft am 26.08.2016 begangen.9. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 17.05.2018 wurde der BF wegen römisch 40 verurteilt. Die dieser Verurteilung zu Grunde liegenden Taten hat der BF während seiner Anhaltung in Strafhaft am 26.08.2016 begangen.

10. Am 29.10.2018 beantragte das Bundesamt bei der marokkanischen Vertretungsbehörde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF. Urgenzen fanden am 21.01.2019 und 14.10.2019 statt.

11. Am 31.05.2019 wurde bei der algerischen Vertretungsbehörde ein Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF gestellt. Urgenzen fanden am 09.07.2019, 16.09.2019 und 10.10.2019 statt.

12. Am 15.07.2019 wurde der BF aus der Strafhaft entlassen, auf Grund eines vom Bundesamt erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen und dem Bundesamt zur Einvernahme vorgeführt. Bei dieser Einvernahme weigerte sich der BF, Fragen zu beantworten.

13. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.07.2019 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.13. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.07.2019 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

14. Am 17.07.2019 wurde bei der tunesischen Vertretungsbehörde neuerlich um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF angesucht, Urgenzen fanden am 28.08.2019, 12.09.2019 und am 14.10.2019 statt.

15. Der BF befand sich von 15.07.2019 bis 03.08.2019, von 09.08.2019 bis 21.08.2019, von 24.09.2019 bis 26.09.2019, 28.09.2019 bis 03.10.2019, 05.10.2019 bis 09.10.2019 und seit 14.10.2019 in Hungerstreik.

16. Am 11.10.2019 erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 15.07.2019.

17. Das Bundesamt legte am 14.10.2019 den Verwaltungsakt vor und gab dazu eine Stellungnahme ab.

18. Am 17.10.2019 wurde ein amtsärztliches Gutachten übermittelt.

Der bisherige Akteninhalt wird zur Akteneinsicht angeboten. BFV nimmt Akteneinsicht.

[…]

Beginn der Befragung der beschwerdeführenden Partei:

RI: Nennen Sie mir bitte Ihren Namen.

BF: XXXX .BF: römisch 40 .

RI: Nennen Sie mir bitte Ihr Geburtsdatum.

BF: XXXX BF: römisch 40

RI: Nennen Sie mir bitte Ihre Staatsangehörigkeit.

BF: TUNESIEN.

RI: Nennen Sie mir bitte Ihren Geburtsort.

BF: TUNIS, Bezirk XXXX BF: TUNIS, Bezirk römisch 40

RI: Wie heißen Ihre Eltern?

BF: Mein Vater heißt XXXX . Meine Mutter heißt XXXX BF: Mein Vater heißt römisch 40 . Meine Mutter heißt römisch 40

RI: Sie haben am 07.10.2015 bei der Landespolizeidirektion WIEN angegeben, dass Ihr Vater XXXX heiße. Am 14.03.2016 gaben Sie an, dass Ihr Vater XXXX heiße, bei Ihrer Erstbefragung am 28.12.2015 gaben Sie an, dass Ihr Vater XXXX heiße. Warum haben Sie unterschiedliche Namen Ihres Vaters angegeben?RI: Sie haben am 07.10.2015 bei der Landespolizeidirektion WIEN angegeben, dass Ihr Vater römisch 40 heiße. Am 14.03.2016 gaben Sie an, dass Ihr Vater römisch 40 heiße, bei Ihrer Erstbefragung am 28.12.2015 gaben Sie an, dass Ihr Vater römisch 40 heiße. Warum haben Sie unterschiedliche Namen Ihres Vaters angegeben?

BF: Ich habe immer gesagt, dass mein Vater XXXX heißt.BF: Ich habe immer gesagt, dass mein Vater römisch 40 heißt.

RI: Wie kommt es dann zu den unterschiedlichen Angaben in den Protokollen?

BF: Ich weiß es nicht. Immer wenn ich von der Polizei aufgegriffen wurde, habe ich gesagt, dass mein Vater XXXX heißt und meine Mutter XXXX .BF: Ich weiß es nicht. Immer wenn ich von der Polizei aufgegriffen wurde, habe ich gesagt, dass mein Vater römisch 40 heißt und meine Mutter römisch 40 .

RI: Wo befinden sich Ihre Eltern?

BF: Sie sind verstorben.

RI: Wann sind Ihre Eltern verstorben?

BF: XXXX .BF: römisch 40 .

RI: In der Erstbefragung am 28.12.2015 gaben Sie an, dass Ihre Eltern XXXX , als etwa XXXX verstorben seien. In Ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 21.04.2016 gaben Sie an, dass Ihre Eltern XXXX verstorben seien. Heute geben Sie an sie seien XXXX verstorben. Warum haben Sie unterschiedliche Angaben gemacht?RI: In der Erstbefragung am 28.12.2015 gaben Sie an, dass Ihre Eltern römisch 40 , als etwa römisch 40 verstorben seien. In Ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 21.04.2016 gaben Sie an, dass Ihre Eltern römisch 40 verstorben seien. Heute geben Sie an sie seien römisch 40 verstorben. Warum haben Sie unterschiedliche Angaben gemacht?

BF: Ich habe immer gesagt, dass meine Eltern im XXXX gestorben sind.BF: Ich habe immer gesagt, dass meine Eltern im römisch 40 gestorben sind.

RI: Haben Sie Geschwister?

BF: Ich habe einen Bruder und eine Schwester.

RI: Warum haben Sie bei Ihrer Erstbefragung am 28.12.2015 Ihre Geschwister nicht erwähnt, obwohl Sie ausdrücklich nach Verwandten im Herkunftsstaat befragt wurden?

BF: Ich habe immer gesagt, dass ich einen Bruder und eine Schwester habe.

RI: Am 21.4.2016 habe Sie beim Bundesamt angegeben „Meine 2 Brüder und 1 Schwester leben noch in TUNESIEN“. Heute geben Sie nur 1 Bruder an, warum?

BF: Ich habe immer gesagt, dass ich einen Bruder habe sowie eine Schwester. Warum soll ich lügen und angeben, dass ich 2 Brüder habe, wenn ich nur 1 habe. Ich habe 1 Bruder und 1 Schwester.

RI: Wo befinden sich Ihre Schwester und Ihr Bruder?

BF: In TUNESIEN, in der Hauptstadt in TUNIS.

RI: Sind Sie verheiratet?

BF: Ja.

RI: Bei Ihrer Erstbefragung am 28.12.2015 haben Sie angegeben ledig zu sein, in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 21.04.2016 gaben Sie an verheiratet zu sein und eine Tochter zu haben. Warum haben Sie Ihre Frau und Ihr Kind in der Erstbefragung verschwiegen?

BF: Ich habe immer gesagt, dass ich verheiratet bin und eine Tochter habe. Warum sollte ich lügen?

RI: Wie heißt Ihre Ehefrau und Ihre Tochter?

BF: Meine Ehefrau heißt XXXX , meine Tochter heißt XXXX .BF: Meine Ehefrau heißt römisch 40 , meine Tochter heißt römisch 40 .

RI: Wie alt ist Ihre Tochter?

BF: Mittlerweile ist sie 7 JAHRE alt. Ich bin seit mittlerweile 3 Jahre in Haft und habe keinen Kontakt zu meiner Tochter.

R: Wie heißen Ihre Geschwister?

BF: Mein Bruder heißt XXXX , meine Schwester heißt XXXX .BF: Mein Bruder heißt römisch 40 , meine Schwester heißt römisch 40 .

RI: Haben Sie sich jemals in MAROKKO aufgehalten?

BF: Nein, überhaupt nicht.

RI: Wann sind Sie zuletzt nach Österreich eingereist?

BF: 15.07.2015.

RI: Mit welchem Verkehrsmittel sind Sie eingereist und wo haben Sie die Grenze überschritten?

BF: Ich reiste von TUNESIEN aus in die TÜRKEI und dann bin ich nach GRIECHENLAND weitergereist und von dort aus ging es weiter nach UNGARN und von UNGARN aus nach Österreich.

RI: Hatten Sie bei Ihrer Einreise ein Reisedokument bei sich?

BF: Nein.

RI: Wann haben Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen?

BF: FEBRUAR 2015.

RI: Sind Sie legal ausgereist?

BF: Nein.

RI: Waren Sie damals im Besitz eines Reisepasses?

BF: Nein.

RI: Am 21.04.2016 haben Sie beim Bundesamt angegeben „mit dem Reisepass flog ich legal am 01.07.2015 in die TÜRKEI, dort habe ich den Reisepass zerrissen.“ Welche Ihrer Angaben stimmen?

BF: Ich habe keinen Reisepass mitgehabt.

RI: Wie sind Sie von TUNESIEN ausgereist?

BF: Mit der Fähre.

RI: Wie gelang die Ausreise aus TUNESIEN und die Einreise in die TÜRKEI ohne Reisedokument?

BF: Ich wurde von einer Gruppe geschleppt. Man versteckte mich in einer Fähre. Man sorgte dafür, dass ich in die TÜRKEI einreisen konnte.

R: Von wo in TUNESIEN sind Sie ausgereist?

BF: Vom Hafen in der Hauptstadt.

RI: Wie heißt der Hafen?

BF: Das habe ich vergessen, ich kann mich nicht mehr erinnern.

RI: Sie sind am 04.07.2015 nicht zu Ihrer Erstbefragung erschienen. Warum nicht?

BF: Ich wurde dort mit TUNESIERN, IRAKER, ALGERIERN in 1 Zimmer für eine Nacht untergebracht. Am 2. Tag kamen die Sicherheitsbeamten des Camps und forderten mich auf, auszuziehen. Ich habe keine Ladung für die Erstbefragung erhalten. Man sagte mir damals, dass ich mich zu Unrecht im Zimmer befinde, weil das Zimmer anderen Flüchtlingen zugeteilt war und ich deshalb aus dem Camp ausziehen muss.

RI: Wo sind Sie hingegangen?

BF: Ich bin hinausgegangen. 3 Tage später bin ich mit Freunden zum Camp zurückgekommen und wir gingen auf eine illegale Weise wieder hinein. Wir sind durch das Fenster gesprungen. Meine Freunde haben das ohne Schäden bewältigt und ich habe mir dabei meinen Fuß gebrochen.

RI: Lt. GVS-Auszug wurden Sie am 08.07.2019 wegen unbekannten Aufenthalt von der Grundversorgung abgemeldet?

BF: Ich habe Ihnen gesagt, ich musste das Camp verlassen. Einige Tage später kehrte ich zurück, bin von einem Zaun gesprungen und habe mich verletzt. Dann kamen die Sicherheitsbeamten und wollten mir nicht helfen da sie meinten ich bin unrechtmäßig im Camp. Es dauerte über eine Stunde bis ein Rettungswagen kam. Mit den Rettungswagen wurde ich ins Krankenhaus nach XXXX gebracht.BF: Ich habe Ihnen gesagt, ich musste das Camp verlassen. Einige Tage später kehrte ich zurück, bin von einem Zaun gesprungen und habe mich verletzt. Dann kamen die Sicherheitsbeamten und wollten mir nicht helfen da sie meinten ich bin unrechtmäßig im Camp. Es dauerte über eine Stunde bis ein Rettungswagen kam. Mit den Rettungswagen wurde ich ins Krankenhaus nach römisch 40 gebracht.

BFV gewährt Einsicht in den elektronischen Akt der DIAKONIE. Darin enthalten ist ein Arztbrief des Landesklinikums XXXX , vom 16.07.2015. Der BF hatte damals eine XXXX , als Unfallzeitpunkt wurde der 16.07.2015, 05:00 Uhr angegeben, Unfallort XXXX .BFV gewährt Einsicht in den elektronischen Akt der DIAKONIE. Darin enthalten ist ein Arztbrief des Landesklinikums römisch 40 , vom 16.07.2015. Der BF hatte damals eine römisch 40 , als Unfallzeitpunkt wurde der 16.07.2015, 05:00 Uhr angegeben, Unfallort römisch 40 .

RI: Der Unfall war am 16.07.2015, lt. Ihren Angaben sind Sie 3 Tage nach Ihren „Hinauswurf“ wieder in das Lager zurückgekehrt. Die Erstbefragung wäre am 04.07.2015 gewesen. Am 08.07.2015 wurden Sie aus der Grundversorgung abgemeldet und am 16.07.2015 in die Grundversorgung wiederaufgenommen. Warum sind Sie am 04.07.2015 nicht zur Erstbefragung erschienen? Der von Ihnen genannte Zeitablauf ist nicht glaubhaft.

BF: Ich wusste nichts von einer Ladung am 04.07. Ich wusste nicht, dass ich für eine Einvernahme geladen wurde.

RI: Wo haben Sie im Juli 2015 Unterkunft genommen, als Sie nicht in XXXX waren?RI: Wo haben Sie im Juli 2015 Unterkunft genommen, als Sie nicht in römisch 40 waren?

BF: Ich war obdachlos. Ich habe keine Unterkunft gehabt. Und wie ich ihnen gesagt habe, ich kehrte mit Freunden in das Lager zurück, dann kam es zu diesem Unfall und dann hat man mich wieder im Lager aufgenommen.

RI: Sie wurden am 11.12.2015 aus der Haft entlassen, am 15.03.2016 wurden Sie neuerlich festgenommen. Wo haben Sie in der Zwischenzeit gewohnt?

BF: Ich bin zu einen Freund gezogen, der in WIEN im XXXX gewohnt hat. Danach bin ich nach XXXX zurückgekehrt, wurde dort einvernommen. Danach bekam ich eine weiße Karte um mich in weiterer Folge auch behandeln zu lassen. Mir wurde auch gleichzeitig gesagt, dass ich nicht in XXXX bleiben darf und ich die weiße Karte nur deswegen bekommen habe, da ich eine weitere Behandlung brauche.BF: Ich bin zu einen Freund gezogen, der in WIEN im römisch 40 gewohnt hat. Danach bin ich nach römisch 40 zurückgekehrt, wurde dort einvernommen. Danach bekam ich eine weiße Karte um mich in weiterer Folge auch behandeln zu lassen. Mir wurde auch gleichzeitig gesagt, dass ich nicht in römisch 40 bleiben darf und ich die weiße Karte nur deswegen bekommen habe, da ich eine weitere Behandlung brauche.

RI: An welcher Adresse haben Sie gewohnt?

BF: Ich habe im XXXX in WIEN gelebt.BF: Ich habe im römisch 40 in WIEN gelebt.

RI: Laut Urteil vom 26.04.2016 wohnten Sie in XXXX . Was sagen Sie dazu?RI: Laut Urteil vom 26.04.2016 wohnten Sie in römisch 40 . Was sagen Sie dazu?

BF: Später 2016 habe ich im XXXX und zwar in der XXXX gewohnt. Dort habe ich gemeinsam mit einen Freund gelebt.BF: Später 2016 habe ich im römisch 40 und zwar in der römisch 40 gewohnt. Dort habe ich gemeinsam mit einen Freund gelebt.

RI: Haben Sie sich an dieser Adresse nach den Bestimmungen des Meldegesetzes angemeldet?

BF: Habe ich nicht.

RI: Warum nicht?

BF: 1. Es war die Wohnung eines Freundes. 2. War ich neu hier und kannte mich mit der Gesetzeslage nicht aus und ich kam nicht auf die Idee mich anzumelden.

RI: Wurden Ihnen bei Ihrer Erstbefragung am 28.12.2015 Merkblätter z. B. über die Rechte und Pflichten von Asylwerben übergeben?

BF: Nein.

RI: Haben Sie dem Bundesamt diese Adresse bekannt gegeben?

BF: Habe ich nicht getan.

RI: Warum nicht?

BF: Ich wusste nicht, dass da[s] nötig ist. Und wie ich ihnen vor kurzem gesagt habe, bin ich nach meiner Haftentlassung nach XXXX gegangen, wo ich einvernommen wurde, eine weiße Karte bekam und mir gesagt wurde ich solle mich behandeln lassen. Ich bin dann zu einen Freund gezogen und ließ mich dann im Krankenhaus in XXXX behandeln. Ich kannte mich mit der Gesetzeslage nicht aus. Niemand hat mir gesagt was ich zu tun habe. Deswegen habe ich mich nicht angemeldet.BF: Ich wusste nicht, dass da[s] nötig ist. Und wie ich ihnen vor kurzem gesagt habe, bin ich nach meiner Haftentlassung nach römisch 40 gegangen, wo ich einvernommen wurde, eine weiße Karte bekam und mir gesagt wurde ich solle mich behandeln lassen. Ich bin dann zu einen Freund gezogen und ließ mich dann im Krankenhaus in römisch 40 behandeln. Ich kannte mich mit der Gesetzeslage nicht aus. Niemand hat mir gesagt was ich zu tun habe. Deswegen habe ich mich nicht angemeldet.

RI: Sie wurden in Österreich mehrfach wegen XXXX bestraft. Warum haben Sie diese Delikte begangen?RI: Sie wurden in Österreich mehrfach wegen römisch 40 bestraft. Warum haben Sie diese Delikte begangen?

BF: Ich verstehe den D nicht.

D wiederholt die Frage.

BF: Ich war krank, ich habe nichts gehabt und ich bekam keine Unterstützung. Ich habe das getan, weil ich nicht weiterwusste, weil ich vor allem keine Unterstützung bekam. Es hat mir keiner geholfen. Ich wollte das nicht tun, aber die Umstände haben dafür gesorgt das ich es tue.

RI: Sie hatten als Asylwerber Anspruch auf Grundversorgung. Warum haben Sie trotzdem XXXX begangen?RI: Sie hatten als Asylwerber Anspruch auf Grundversorgung. Warum haben Sie trotzdem römisch 40 begangen?

BF: Ich habe Ihnen gesagt ich habe keine Unterstützung erhalten. Hätte ich Unterstützung bekommen, dann hätte ich nichts gestohlen.

RI: Sie wurden vom 16.07.2015 bis 19.08.2015 in der Grundversorgung betreut und wegen unbekannten Aufenthaltes abgemeldet. Was sagen Sie dazu?

BF: Ich war neu in diesem Land. Ich kannte mich mit der Gesetzeslage nicht aus. Ich habe ihnen gesagt, man hat mir die weiße Karte gegeben und mir gesagt ich solle mich behandeln lassen. Niemand hat mich über die Rechtslage aufgeklärt. Wenn ich Unterstützung erhalten hätte, hätte ich keinen Grund zu stehlen.

RI: Haben Sie Familienangehörige in Österreich?

BF: Nein.

RI: Haben Sie Freunde in Österreich?

BF: Als ich nach Österreich eingereist bin kannte ich niemanden. Ich habe aber dann aber einige Bekanntschaften geschlossen z. B. hatte ich einen Freund der im XXXX wohnte. Meine Bewegung war eingeschränkt, da ich nur mit Krücken gehen konnte.BF: Als ich nach Österreich eingereist bin kannte ich niemanden. Ich habe aber dann aber einige Bekanntschaften geschlossen z. B. hatte ich einen Freund der im römisch 40 wohnte. Meine Bewegung war eingeschränkt, da ich nur mit Krücken gehen konnte.

RI: Gingen Sie in Österreich jemals einer legalen Beschäftigung nach?

BF: Nein.

RI: Besitzen Sie Vermögen?

BF: Nein.

RI: Leiden Sie an Krankheiten? Nehmen Sie Medikamente ein?

BF: Ich habe Medikamente bekommen, weil XXXX habe. Aber die Medikamente haben nicht geholfen, vor allem jetzt nicht, in der kalten Jahreszeit habe ich XXXX . Ich bin ja die Treppen hinuntergestürzt und seitdem kann ich XXXX nicht mehr gehen. Und ich habe auch XXXX , weil ich XXXX , ich bin auch Brillenträger aber die Brille ist in der XXXX kaputtgegangen, deswegen kann ich kaum etwas sehen. Ich habe mit dem Beamtem geredet und gefragt, wo das Glas meiner Brille steckt und man sagte mir, dass man das nicht weiß. Ohne meiner Brille kann ich nicht sehen.BF: Ich habe Medikamente bekommen, weil römisch 40 habe. Aber die Medikamente haben nicht geholfen, vor allem jetzt nicht, in der kalten Jahreszeit habe ich römisch 40 . Ich bin ja die Treppen hinuntergestürzt und seitdem kann ich römisch 40 nicht mehr gehen. Und ich habe auch römisch 40 , weil ich römisch 40 , ich bin auch Brillenträger aber die Brille ist in der römisch 40 kaputtgegangen, deswegen kann ich kaum etwas sehen. Ich habe mit dem Beamtem geredet und gefragt, wo das Glas meiner Brille steckt und man sagte mir, dass man das nicht weiß. Ohne meiner Brille kann ich nicht sehen.

RI: Welche Medikamente nehmen Sie derzeit?

BF: Gegen Schmerzen ein Medikament namens ERIKA. 400 mg am Tag. Und Schlaftabletten nehme ich auch.

RI: Wann und wo sind Sie die Treppen hinuntergestürzt?

BF: Im XXXX in der Nähe der XXXX . Es war XXXX .BF: Im römisch 40 in der Nähe der römisch 40 . Es war römisch 40 .

RI: Seit wann erhalten Sie die Schmerztabletten?

BF: Ich habe vor den letzten Unfall Schmerzen gehabt und deswegen habe ich die Medikamente 5 Tage vor den letzten Unfall bekommen.

RI: Lt. Eintragungen in der Anhaltedatei, besitzen Sie 6 Brillen die kaputt sind. Warum besitzen Sie 6 Brillen? Wie und wann haben Sie diese erhalten?

BF: Die anderen Brillen habe ich während der Haft bekommen, bevor man mir diese letzte, mittlerweile ebenfalls zerstörte Brille, verschrieben habe. Der Beamte konnte mir nicht sagen, warum ein Glas der Brille fehlt.

RI: Sie wurden am 24.07.2019 im XXXX untersucht. Damals wurde folgendes festgehalten: „Obwohl der Patient angibt nichts zu sehen, unauffällige Orientierung im Raum, nimmt Blickkontakt auf, im Pearltest kleinste Kugel relativ zielsicher erfasst“. Was sagen Sie dazu?RI: Sie wurden am 24.07.2019 im römisch 40 untersucht. Damals wurde folgendes festgehalten: „Obwohl der Patient angibt nichts zu sehen, unauffällige Orientierung im Raum, nimmt Blickkontakt auf, im Pearltest kleinste Kugel relativ zielsicher erfasst“. Was sagen Sie dazu?

BF: Nein das stimmt nicht. Ich wurde untersucht und man hat mir gesagt, es ist gut möglich, dass ich ein weiteres Mal operiert werde und man hat auch meine Sehstärke gemessen. Ich habe einen medizinischen Akt aber den habe ich heute nicht mitgenommen.

RI: Seit Sie in Schubhaft angehalten werden befanden Sie sich schon mehrfach in Hungerstreik. Was wollen Sie damit bezwecken?

BF: Ich bin krank und meine Situation ist sehr ernst, aus diesen Grund habe ich einen Hungerstreik angefangen. Ich habe Probleme XXXX und ich habe sehr starke Schmerzen vor allem in den Knochen und kann nichts sehen.BF: Ich bin krank und meine Situation ist sehr ernst, aus diesen Grund habe ich einen Hungerstreik angefangen. Ich habe Probleme römisch 40 und ich habe sehr starke Schmerzen vor allem in den Knochen und kann nichts sehen.

RI: Warum haben Sie am 24.07.2019 2 Rasierklingen verschluckt?

BF: Weil ich mit dem Arzt dort gesprochen habe, dieser meinte, dass ihm meine Situation vollkommen egal ist. Aus diesen Grund habe ich die Rasierklingen verschluckt. Ich weiß das das nicht rechtmäßig ist, aber mir blieb nichts Anderes übrig.

RI: Warum haben Sie am 15.07.2019 keine an Sie gestellten Fragen vom Bundesamt beantwortet?

BF: Ich war in einer schlechten Verfassung. Ich war davor 40 Monate in Haft.

RI: Sie haben die Unterschrift zur Bestätigung der Übernahme des Schubhaftbescheides verweigert. Warum haben Sie diese Unterschriften nicht geleistet?

BF: Ich war nicht bei vollen Bewusstsein.

RI: Sie sind zur Ausreise nach TUNESIEN verpflichtet. Werden Sie freiwillig ausreisen?

BF: Ja.

RI: Angenommen Sie werden heute aus der Schubhaft entlassen. Wo könnten Sie wohnen?

BF: Im Camp. Und ich bitte um eine weitere Chance, weil ich mich einfach nur behandeln lassen will und dann werde ich ja freiwillig ausreisen. Ich will meine Situationen mit dem Verein für Menschenrechte klären um dann freiwillig zurückzukehren. In meiner jetzigen Lage kann ich nicht zurück. Ich habe vor allem in der kalten Jahreszeit starke Schmerzen am Bein. Und ich kann ohne Brillen auch nicht sehen.

RI: Würden Sie einem gelinderen Mittel, beispielsweise einer periodischen Meldeverpflichtung bei der Polizei nachkommen?

BF: Natürlich.

RI: Sie sind nicht einmal zur Erstbefragung am 05.07.2015 erschienen. Bereits am 09.07.2015, also eine Woche nachdem Sie Ihren Asylantrag gestellt haben, haben Sie Diebstähle begangen. Sie haben mit dem Bundesamt nicht einmal so weit kooperiert, dass Sie die Fragen des Bundesamtes am 15.07.2019 beantwortet haben. Auch die Unterschrift zur Bestätigung der Übernahme des Schubhaftbescheides haben Sie verweigert. Darüber hinaus haben Sie bereits mehrfach versucht, sich durch Hungerstreik aus der Schubhaft freizupressen. Warum sollte ich Ihnen glauben, dass Sie bei Ihrer Freilassung tatsächlich mit dem Bundesamt kooperieren würden?

BF: Ich habe niemanden gesehen der mir den richtigen Weg zeigt. Ansonsten hätte ich sowas nicht getan. Ich habe nicht gewusst wie die Gesetzeslage in Österreich ist. Aber würde ich jetzt jemanden finden der mir den richtigen Weg zeigt, würde ich diesen gehen. Ich bitte um eine weitere Chance mich behandeln zu lassen. In meiner derzeitigen Situation ist es mir nicht möglich zu meiner Familie zurückzukehren. Ich würde auch jegliche Auflagen akzeptieren und hinnehmen.

RI: Ist es in TUNESIEN zulässig zu stehlen?

BF: Nein überhaupt nicht. Man wird sofort eingesperrt, spätestens beim 2. Oder 3. Mal. Ich war gezwungen so etwas zu tun, ich wollte es nicht. Ich weiß es ist nichts Gutes aber ich war gezwungen. Aber ich will eine neue Seite aufschlagen. Ich will etwas unternehmen, um meine Situation zu verbessern damit ich vor meiner Familie unter einer besseren Verfassung stehen kann.

RI an D: Ist beim BF ein Akzent erkennbar, der darauf schließen lässt, dass er tatsächlich aus TUNESIEN stammt?

D: Überhaupt nicht.

RI an D: Welche Staatsangehörigkeit würden Sie auf Grund des von Ihnen wahrgenommenen Akzentes für wahrscheinlich erachten?

D: MAROKKO

RI: Möchten Sie eine abschließende Stellungnahme abgeben?

BF: Wie gesagt, ich bitte um eine weitere Chance um eine neue Seite aufzuschlagen um meine Situation soweit in Ordnung zu bringen und auch meiner Familie gegenüber stehen zu können.

RI an BFV: Haben Sie Fragen an den BF oder möchten Sie eine Stellungnahme abgeben?

BFV: Der BFV verweist auf das Judikat Ra 2016/21/0144: Es kommt nicht darauf an, ob die tatsächliche Er[lang]barkeit eines Heimreisezertifikates schon feststeht. Dem BFA muss vielmehr grundsätzlich zugestanden werden, versuche in diese Richtung zu starten, soweit diese nicht von vornherein aussichtslos erscheinen, etwa weil für die betreffende Person bereits mehrfach erfolglos ein Heimreisezertifikat beantragt wurde und die Vertretungsbehörde auch auf aktuelle Urgenzen nicht reagiert (Vgl. 2013/21/0033) Da also die Verwirklichung des Schubhaftzweckes einerseits als unbestimmbar anzusehen ist, andererseits vor den Hintergrund des §80 FPG in zeitlicher Hinsicht als unverhältnismäßig langewährend anzusehen ist, stellt sich die Fortsetzung der Schubhaft als nicht mehr gerechtfertigt dar. Im gegenständlichen Fall erscheint die Ausstellung eines Heimreisezertifikates mehr als vage und unwahrscheinlich innerhalb der maximallen Schubhaftdauer. Schubhaft darf stets nur „Ultima-Ratio“ sein. Dem entspricht nicht nur die in §80 FPG ausdrücklich festgehaltene behördliche Verpflichtung, darauf hin zu wirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauere, vielmehr ist daraus auch abzuleiten, dass das BFA schon von vorneherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, das Schubhabt überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so wäre die Schubhaft unverhältnismäßig. Dem zu Folge erweist sich die Verhängung von Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung in Anschluss an eine Strafhaft regelmäßig als unverhältnismäßig, wenn die Fremdenpolizeibehörde auch zum absehbaren Ende einer Strafhaft hin mit der Beschaffung eines Heimreisezertifikates untätig bleibt. Das muss sich auch auf den Fortsetzungsausspruch durchschlagen. Eine sich aus dem Umständen des Einzelfalles ergebende andere Sicht wäre nachvollziehbar zu begründen (Vgl. 25.04.2014,2013/21/0209). Im gegenständlichen Fall konnte die belangte Behörde nicht bekunden, das die Erlangung des HRZ innerhalb der maximallen Schubhaftdauer zu erreichen wäre. Der BF befindet sich seit über 3 Monaten in Schubhaft und mehrfache Urgierungen seitens des BFA an die TUNESISCHEN Vertretungsbehörden wurde bis dato nicht wahrgenommen. Es hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab, ob die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaftverhängung ausreichend begründet wurde. Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger Bedarf es eine Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mitteln. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das ist insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie Krankheit im Fall erscheint. (Vgl. 2006/21/0052; 2008/21/0085; 2007/21/0512; 2007/21/0391). Die abschließende Frage an den Dolmetscher erweist sich als ungerechtfertigt und sollte nicht in die Beweiswürdigung des Gerichtes einfließen, da der Dolmetscher als Übersetzer und nicht als Sprachgutachter bestellt wurde und er nicht die erforderliche Qualifikation eines Gutachters im gegenständlichen Fall besitzt. Der BF hat mehrfach kundgetan er würde freiwillig ausreisen, er hat angegeben er wäre für die Behörden greifbar, da er eine Operation auf Grund seiner Augenschmerzen benötigt.

D: Der Dolmetscher gibt an, dass er Arabistik und Islamwissenschaft an der UNI Wien studiert und abgeschlossen hat, mit Schwerpunkt arabischer Dialektologie. Des Weiteren hat der Dolmetscher etliche Jahre an der UNI Arabisch gelehrt und ist deshalb in der Lage den Dialekt des BF einzuordnen.

BFV an D: Haben Sie eine Prüfung als gerichtlich beeideter Sachverständiger in Sachen Arabistik abgelegt?

D: In Österreich gibt es keinen einzigen gerichtlich beeideten Sachverständigen für Arabistik.

[…] RI nach erfolgter Rückübersetzung: Wurden Ihre Angaben richtig protokolliert?

BF: Ja.

RI: Wurden Sie auf Grund Ihres Treppensturzes in einem Krankenhaus behandelt?

BF: Nein.

RI: Haben Sie den Dolmetscher gut verstanden?

BF: Ja.“

Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 18.10.2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft als unbegründet ab und stellte fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen.

3. Am 11.11.2019 legte das Bundesamt den Akt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG vor. Mit Erkenntnis vom 12.11.2019 stellte das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war.3. Am 11.11.2019 legte das Bundesamt den Akt gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vor. Mit Erkenntnis vom 12.11.2019 stellte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war.

4. Am 03.12.2019 legte das Bundesamt den Akt erneut gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG vor. Die mündliche Verhandlung am 10.12.2019, an der der Beschwerdeführer, seine Rechtsberaterin als gewillkürte Vertreterin und das Bundesamt teilnahmen und die in die Sprache ARABISCH verdolmetscht wurde, gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:4. Am 03.12.2019 legte das Bundesamt den Akt erneut gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vor. Die mündliche Verhandlung am 10.12.2019, an der der Beschwerdeführer, seine Rechtsberaterin als gewillkürte Vertreterin und das Bundesamt teilnahmen und die in die Sprache ARABISCH verdolmetscht wurde, gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:

„R: Geben Sie für das Protokoll Ihren Vor- und Familiennamen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Staatsangehörigkeit an!

BF: Mein Name ist XXXX , ich bin am XXXX geboren, StA. TUNESIEN.BF: Mein Name ist römisch 40 , ich bin am römisch 40 geboren, StA. TUNESIEN.

R: Haben Sie Belege für Ihre Identität?

BF: Nein.

R: Meinen Sie, dass Sie keine hier haben oder überhaupt keine haben?

BF: Überhaupt nicht. Ich habe keine.

R: Was meinen Sie damit, Sie hatten überhaupt keine Dokumente. Sie müssen ja irgendwann einmal welche gehabt haben!

BF: Ich habe dem Gericht schon erzählt, wie ich gekommen bin. Ich bin mit dem Schiff über GRIECHENLAND hierhergekommen.

R: Ich habe Sie gefragt, ob Sie nie Dokumente hatten.

BF: Ich habe außer einen Personalausweis nichts und der ist in TUNESIEN.

R: Warum sind Sie nicht mit Ihrem Personalausweis ausgereist?

BF: Weil ich auf einer illegalen Art und Weise rausgebracht worden bin, desh[a]lb habe ich das nicht mitgenommen.

R: In der niederschriftlichen Einvernahme am 21.04.2016 gaben Sie im Widerspruch zur Erstbefragung an, dass Sie sehr wohl einen Reisepass hatten und mit diesem am 01.07.2015 in die TÜRKEI geflogen und dass Sie in der TÜRKEI Ihren Pass zerrissen haben, in der mündlichen Verhandlung am 18.10.2019, dass Sie noch nie einen Pass hatten und mit einer Fähre ausgereist sind. Was stimmt?

BF: Ich habe bei der letzten Einvernahme auch darauf hingedeutet, dass ich mit dem Schiff von TUNESIEN in die TÜRKEI und von dort nach Griechenland gereist bin.

R: Warum haben Sie dann beim Bundesamt angegeben, dass Sie geflogen sind und einen Pass hatten?

BF: Das habe ich nie gesagt.

R: Warum haben Sie dann das Protokoll nach der Rückübersetzung unterschrieben?

BF: Das ist für mich rätselhaft. Wahrscheinlich hat mir das Dolmetscher nicht richtig übersetzt. Ich habe das nie behauptet.

R: Sie werden laut Ihrer Beschuldigtenvernehmung vom 14.03.2016 von Ihren Verwandten in TUNESIEN via WESTER UNION unterstützt. Wie beheben Sie das Geld ohne Dokumente?

BF: Ich habe in meinem Leben noch nie Geld von WESTERN UNION oder meiner Familie bekommen.

R: Warum geben Sie das dann gegenüber der Polizei und dem Strafgericht an?

BF: Das widerspricht meinen Gedanken, weil ich bin ja rausgegangen aus der Heimat, dass ich meine Eltern, meine Familie unterstützen kann.

R: Das Bundesverwaltungsgericht hielt Ihnen in der Verhandlung am 18.10.2019 vor, wie viele unterschiedliche Angaben zu Ihrer Familie Sie machen. Warum tun Sie das?

BF: Das stimmt auch nicht. Ich sage immer dieselben Angaben, dass ich einen Bruder, eine Schwester habe und eine Frau mit einem Kind.

R: Sie stellten am 02.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, kamen der Ladung für den 04.07.2015 zur Erstbefragung nicht nach. Warum nicht?

BF: Ich habe keine Ladung bekommen.

R: Das haben Sie auch in der letzten Verhandlung behauptet, ich habe hier aber die Ü[bernahmebestätigung]. Das heißt, Sie haben die Ladung bekommen.

BF erzählt, wie er angekommen ist.

R wiederholt die Frage.

BF: Ich habe eine Antwort gegeben. Ich habe das nie bekommen.

R: Sie Waren ab Ihrer Asylantragstellung am 02.07.2015 in der Betreuungsstelle XXXX untergebracht. Sie gaben in der Erstbefragung am 28.12.2015 an, dass Sie aus der Betreuungsstelle geschmissen wurden, laut GVS wurden Sie aber am 08.07.2015 wegen unbekannten Aufenthalts von der Grundversorgung abgemeldet. Was sagen Sie dazu?R: Sie Waren ab Ihrer Asylantragstellung am 02.07.2015 in der Betreuungsstelle römisch 40 untergebracht. Sie gaben in der Erstbefragung am 28.12.2015 an, dass Sie aus der Betreuungsstelle geschmissen wurden, laut GVS wurden Sie aber am 08.07.2015 wegen unbekannten Aufenthalts von der Grundversorgung abgemeldet. Was sagen Sie dazu?

BF: Ich möchte dazu was erzählen.

R: Was stimmt jetzt? Waren Sie nicht dort oder wurden Sie rausgeschmissen?

BF: Ich bin in XXXX angekommen, habe in einem Zimmer geschlafen, wo viele AFGHANEN waren. Dann sind die Securit[ie]s gekommen. Die haben mich dann schlafen entdeckt und sie haben gesagt, dass ich das nicht darf und haben mich rausgeschmissen. In der nächsten Nacht habe ich draußen geschlafen. Am dritten Abend hielten wir es nicht mehr draußen aus und ich und meine zwei Freunde sind über einen Zaun gesprungen, da habe ich mir das Bein verletzt.BF: Ich bin in römisch 40 angekommen, habe in einem Zimmer geschlafen, wo viele AFGHANEN waren. Dann sind die Securit[ie]s gekommen. Die haben mich dann schlafen entdeckt und sie haben gesagt, dass ich das nicht darf und haben mich rausgeschmissen. In der nächsten Nacht habe ich draußen geschlafen. Am dritten Abend hielten wir es nicht mehr draußen aus und ich und meine zwei Freunde sind über einen Zaun gesprungen, da habe ich mir das Bein verletzt.

R: Sie haben sich das Bein am 16. JULI gebrochen, es erklärt also nicht mehr, warum Sie ab 8. JULI nicht mehr in der Unterkunft waren.

BF: Ich kann mich an das genaue Datum nicht mehr erinnern. Ich bin seit 40 Monaten in Haft. Das sind auch Erinnerungen, an die ich mich nicht gerne erinnere.

R: Wo und wovon haben Sie danach gelebt, nachdem Sie nicht mehr in der GVS waren?

BF: Nachdem ich zwei Nächte draußen verbracht habe und mein Fuß verletzt war habe ich wieder im Camp gelebt.

R: Das entspricht auch dem GVS-Auszug. Bei der letzten Verhandlung haben Sie noch angegeben, dass Sie nur eine Krankenversicherung bekommen haben und nicht wiederaufgenommen wurden.

[D:] Der BF erklärt wieder, dass er zwei Nächte draußen geschlafen hat.

R: Am 19.08.2015 wurden Sie erneut von der Grundversorgung wegen unbekannten Aufenthalts abgemeldet. Warum haben Sie die GVS erneut ausgeschlagen?

BF: Ich kann mich nicht richtig erinnern.

Anmerkung D: Der BF springt in seiner Aussage hin und her.

BF: Ich habe eine weiße Karte erhalten, mit der ich meinen Fuß behandeln konnte.

R: Warum haben Sie am 19.08.2015 die GVS verlassen?

BF: Ich wurde weggeschickt, ich wurde entlassen. In der Zeit waren sehr viele Leute im Camp. Es war überfüllt. Leute haben draußen geschlafen auf der Wiese und den Straßen. Da habe ich einen Freund dort getroffen, der mich dann zu sich nach Hause mitgenommen hat. Dann wurde ich verhaftet. Dann bin ich im Gefängnis gelandet.

R: Wie lange haben Sie bei diesem Freund gelebt?

BF: Ich kann mich nicht richtig erinnern, ungefähr einen Monat.

R: Wo war diese Wohnung von diesem Freund?

BF: Im XXXX . BF: Im römisch 40 .

R: XXXX ?R: römisch 40 ?

BF: Ja.

R: Warum haben Sie sich dort nicht angemeldet?

BF: Es lag nicht an mir. Ich kenn mich nicht aus. Mein Freund kannte sich auch nicht gut aus. Niemand hat mich angewiesen, dass ich mich anmelden soll.

R: Wie haben Sie dem Bundesamt mitgeteilt, wo man Sie erreicht?

BF: Ich habe denen nicht bescheid gegeben. Ich kenne die Gesetze hier nicht.

R: Ihr Asylverfahren wurde am 14.09.2019 mangels Mitwirkung durch Sie eingestellt. Warum haben Sie auf freiem Fuß an Ihrem Asylverfahren nicht mitgewirkt?

BF: In dieser Zeit hatte ich riesen Probleme mit meinem Fuß. Ich war finanziell auch komplett ausgelastet und habe auch die Ladung nicht bekommen.

R: Ab 07.10.2016 befanden Sie sich in Untersuchungshaft. Mit Urteil vom 04.11.2015 wurden Sie wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls (3 Fälle in WIEN und in XXXX ) zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon 6 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Warum wurden Sie binnen zwei Monaten nach der Einreise im Bundesgebiet straffällig?R: Ab 07.10.2016 befanden Sie sich in Untersuchungshaft. Mit Urteil vom 04.11.2015 wurden Sie wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls (3 Fälle in WIEN und in römisch 40 ) zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon 6 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Warum wurden Sie binnen zwei Monaten nach der Einreise im Bundesgebiet straffällig?

BF: Ich war 2 Monate eingesperrt, nicht 8 Monate.

R: Der Rest der Strafe wurde bedingt nachgesehen.

BF: Ich habe kein Geld gehabt. Ich habe keine Hilfe bekommen, auch nicht vom Camp. Das war gezwungenermaßen. Ich erkenne meine Schuld und schäme mich auch dafür.

R: Sie waren dann bis 04.12.2015 in Strafhaft in der XXXX . Danach bis 11.12.2015 im XXXX . Dann wurden Sie entlassen. Wo haben Sie nach der Entlassung gelebt?R: Sie waren dann bis 04.12.2015 in Strafhaft in der römisch 40 . Danach bis 11.12.2015 im römisch 40 . Dann wurden Sie entlassen. Wo haben Sie nach der Entlassung gelebt?

BF: Ich bin dann nach XXXX gegangen. Dort habe ich auch den Entlassungsbrief, den ich mitbekommen habe, mitgenommen. Sie haben mich gefragt, wo ich die ganze Zeit war. Ich habe gesagt, dass ich im Gefängnis war und den Brief gezeigt. Dann wurde ich in XXXX nochmals befragt. Danach habe ich eine weiße Karte erhalten. Nachdem das Interview fertig war und ich die weiße Karte hatte, hat man gesagt, ich soll gehen und meinen Fuß anschauen lassen.BF: Ich bin dann nach römisch 40 gegangen. Dort habe ich auch den Entlassungsbrief, den ich mitbekommen habe, mitgenommen. Sie haben mich gefragt, wo ich die ganze Zeit war. Ich habe gesagt, dass ich im Gefängnis war und den Brief gezeigt. Dann wurde ich in römisch 40 nochmals befragt. Danach habe ich eine weiße Karte erhalten. Nachdem das Interview fertig war und ich die weiße Karte hatte, hat man gesagt, ich soll gehen und meinen Fuß anschauen lassen.

R: Ich habe gefragt, wo Sie danach gelebt haben.

BF: Ich bin dann nach WIEN gekommen, habe einen Freund getroffen und bin bei ihm eingezogen. Das war im XXXX .BF: Ich bin dann nach WIEN gekommen, habe einen Freund getroffen und bin bei ihm eingezogen. Das war im römisch 40 .

R: Wie lange haben Sie bei diesem Freund gelebt?

BF: Ich war ungefähr 4 MONATE bei ihm.

R: Warum haben Sie sich dort nicht angemeldet? Sie waren mittlerweile länger hier und kannten schon das System?

BF: Da wusste ich auch noch nicht, dass man sich anmelden muss und, dass es verpflichtend ist. Hätte ich es gewusst, hätte ich es gemacht.

R: Wie konnten Sie sicherstellen, dass das Bundesamt mit Ihnen in Kontakt treten kann?

BF: Sie haben mich ja weggeschickt von TRAISKIRCHEN nachdem die Einvernahme war. Ich habe die Karte erhalten und es wurde gesagt, ich soll gehen und mich um meinen Fuß kümmern.

R: Wovon haben Sie gelebt?

BF: Ich hatte Freunde kennengelernt. Sie haben mir dann immer 10, 20 Euro zugesteckt und mich zum Essen geschenkt und dann wurde ich wieder straffällig und war im Gefängnis.

R: Im Stande der Untersuchungshaft wurden Sie am 21.04.2016 niederschriftlich einvernommen und mit Bescheid vom 23.04.2016 wies das Bundesamt Ihren Antrag auf internationalen Schutz ab, erteilte Ihnen keinen Aufenthaltstitel, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen Sie, stellte fest, dass Ihre Abschiebung zulässig ist und räumte Ihnen eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ein. Gegen diesen Bescheid erhoben Sie fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis vom 27.10.2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Seither sind Sie zur Ausreise verpflichtet. Möchten Sie dazu etwas angeben?

BF: Ich war im Gefängnis.

R: Was haben Sie aus dem Gefängnis gemacht, um dieser Ausreiseverpflichtung nachzukommen?

BF: Ich habe nichts gemacht im Gefängnis.

R: Laut Mitteilung des VMÖ vom 28.08.2017 haben Sie die freiwillige Rückkehr abgelehnt. Warum?

BF: Das stimmt nicht. Ich habe gesagt, ich möchte schon zurück.

R: Es hätte ja die Möglichkeit gegeben, nach § 133a [StPO] die Enthaftung zur Hälfte der Freiheitsstrafe gegen Ausreise zu beantragen. Warum haben Sie das nicht gemacht, wenn Sie ausreisen wollten?R: Es hätte ja die Möglichkeit gegeben, nach Paragraph 133 a, [StPO] die Enthaftung zur Hälfte der Freiheitsstrafe gegen Ausreise zu beantragen. Warum haben Sie das nicht gemacht, wenn Sie ausreisen wollten?

BF: Aus zwei Gründen habe ich das nicht gemacht. 1. Meine Freunde haben das auch schon beantragt und es wurde abgewiesen. 2. Hatte ich keine Unterlagen oder persönliche Ausweise mit, weil der VMÖ hat mir gesagt, dass wir für diesen Antrag einen Ausweis brauchen.

R: Sie haben zuvor gesagt, Ihr Personalausweis sei in TUNIS. Sie haben Verwandte in TUNIS. Warum haben Sie sich Ihren Ausweis nicht schicken lassen?

BF: Ich habe keine Möglichkeit, kein Internet, kein Telefon nichts habe ich gehabt, wo ich meine Verwandten kontaktieren konnte. In der Zeit, in der ich hier bin, habe ich nur mit meinen Eltern Kontakt gehabt.

R: Sie haben angegeben, dass Ihre Eltern schon 2013 gestorben sind. Wie hätten Sie dann von Österreich aus mit ihnen telefonieren können?

BF: Das stimmt, meine Eltern sind 2013 verstorben. Die Personen, die ich meine, sind meine Frau, mein Kind, mein Bruder und meine Schwester.

R: Warum haben Sie zu denen nicht gesagt, dass diese Ihnen Ihren Ausweis schicken sollen?

BF: Ich habe keine Möglichkeit gehabt. Ich hatte kein Handy, es wurde mir abgenommen. Ich habe keine Nummern mehr.

R: Ich sehe kein Handy von Ihnen in der Effektenverwaltung verzeichnet. Ich sehe daher nicht, dass Ihnen ein Mobiltelefon abgenommen wurde.

BF: ÄNDERUNG: Tatsächlich hatte ich das Handy am Tag meiner Verhaftung nicht dabei. Ich hatte es in der Wohnung liegen gelassen.

R: Mit Urteil vom 28.04.2016 verurteilte Sie das XXXX wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr. Warum wurden Sie DREI Monate nach der bedingten Haftentlassung rückfällig?R: Mit Urteil vom 28.04.2016 verurteilte Sie das römisch 40 wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr. Warum wurden Sie DREI Monate nach der bedingten Haftentlassung rückfällig?

BF: Die Lage hat mich dazu gebracht, dass ich das wieder tue. Ich wohne bei einem Freund und wollte ihm auch etwas beisteuern. Das war ein riesen Fehler, es tut mir auch leid.

R: Mit Schreiben vom 22.04.2017 teilte die TUNESISCHE Botschaft mit, dass Ihnen ein XXXX , geb. XXXX , StA. TUNESIEN, unbekannt ist. Wer sind Sie also?R: Mit Schreiben vom 22.04.2017 teilte die TUNESISCHE Botschaft mit, dass Ihnen ein römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. TUNESIEN, unbekannt ist. Wer sind Sie also?

BF: Ich habe die Wahrheit gesagt. Ich kann es wiederholen. Mein Name ist XXXX Und ich bin am XXXX geboren. BF: Ich habe die Wahrheit gesagt. Ich kann es wiederholen. Mein Name ist römisch 40 Und ich bin am römisch 40 geboren.

R: Mit Urteil vom 30.08.2017 wurden Sie wegen falscher Beweisaussage, Verleumdung und tätlichen Angriffs gegen Beamte zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, die Verurteilung betreffend den tätlichen Angriff wurde vom Oberlandesgericht XXXX mit Urteil vom 22.02.2018 aufgehoben und diesbezüglich die Neudurchführung des Verfahrens angeordnet und überdies Ihre Freiheitsstrafe auf 10 Monate erhöht; Ihre Berufung wurde abgewiesen; eine bedingte Entlassung schloss das OLG wegen Ihrer beträchtlichen kriminellen Energie aus. Möchten Sie dazu etwas angeben?R: Mit Urteil vom 30.08.2017 wurden Sie wegen falscher Beweisaussage, Verleumdung und tätlichen Angriffs gegen Beamte zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, die Verurteilung betreffend den tätlichen Angriff wurde vom Oberlandesgericht römisch 40 mit Urteil vom 22.02.2018 aufgehoben und diesbezüglich die Neudurchführung des Verfahrens angeordnet und überdies Ihre Freiheitsstrafe auf 10 Monate erhöht; Ihre Berufung wurde abgewiesen; eine bedingte Entlassung schloss das OLG wegen Ihrer beträchtlichen kriminellen Energie aus. Möchten Sie dazu etwas angeben?

BF: Ich möchte eine neue Seite anfangen. Ich gebe alles zu. Es tut mir sehr leid, was ich gemacht habe. Es war gezwungenermaßen.

R: Sie waren gezwungen, Beamte zu verleumden und eine falsche Beweisaussage zu machen?

BF: Ich wurde von den Beamten geschlagen.

R: Das Urteil ist rechtskräftig und vom OLG bestätigt.

BF: Ich sage und verlange auch nichts. Ich möchte nur die Möglichkeit, eine neue Seite anzufangen.

R: Mit Urteil vom 17.05.2018 verurteilte Sie das XXXX wegen versuchter schwerer Körperverletzung und versuchtem Widerstrand gegen die Staatsgewalt zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Möchten Sie dazu etwas angeben? Auch dieses Urteil ist rechtskräftig. R: Mit Urteil vom 17.05.2018 verurteilte Sie das römisch 40 wegen versuchter schwerer Körperverletzung und versuchtem Widerstrand gegen die Staatsgewalt zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Möchten Sie dazu etwas angeben? Auch dieses Urteil ist rechtskräftig.

BF: Ich habe ihn nicht geschlagen. Ich nehme trotzdem alles auf mich. Es tut mir leid.

R: Mit Bescheid vom 07.02.2019 erließ das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung gegen Sie, erteilte Ihnen keinen Aufenthaltstitel aus ber[…]ücksichtigungswürdigen Gründen, stellte fest, dass eine Abschiebung zulässig ist und erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab und erließ ein Einreiseverbot gegen Sie. Sie erhoben fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid. Diese wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 18.03.2019 als unbegründet ab. Das Erkenntnis wurde Ihnen zu Handen Ihrer Vertreterin am 19.03.2019 zugestellt. Was haben Sie seither getan, um Ihrer Ausreisever[pfl]ichtung nachzukommen?

BF: In dieser Zeit war ich im Gefängnis. Ich wurde erst im Juli diesen Jahres entlassen worden und bin dann in Schubhaft gekommen. Ich bin über 5 Monate in Schubhaft.

[R:] Sie waren seit 15.03.2016 durchgehend in Strafhaft. Am 15.07.2019 wurden Sie bei der Entlassung aus der Strafhaft aufgrund eines Festnahmeauftrages des Bundesamtes festgenommen. Mit Bescheid vom 15.07.2019 verhängte das Bundesamt über Sie die Schubhaft im Anschluss an die Strafhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG; Sie verweigerten die Bestätigung der Übernahme. Am selben Tag wurden Sie niedersch[if]ftlich einvernommen. Die Einvernahme wurde abgebrochen, weil Sie sich w[eig]erten, Fragen zu beantworten und immer aggressiver wurden. Warum?[R:] Sie waren seit 15.03.2016 durchgehend in Strafhaft. Am 15.07.2019 wurden Sie bei der Entlassung aus der Strafhaft aufgrund eines Festnahmeauftrages des Bundesamtes festgenommen. Mit Bescheid vom 15.07.2019 verhängte das Bundesamt über Sie die Schubhaft im Anschluss an die Strafhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG; Sie verweigerten die Bestätigung der Übernahme. Am selben Tag wurden Sie niedersch[if]ftlich einvernommen. Die Einvernahme wurde abgebrochen, weil Sie sich w[eig]erten, Fragen zu beantworten und immer aggressiver wurden. Warum?

BF: Ich war nicht in der Lage dazu. Ich wurde gerade erst aus einer 40-monatigen Haft entlassen.

R: Sie verweigerten auch das Ausfüllen des Anamnesebogens und traten mit der Schubhaftverhängung in Hungerstreik, warum?

BF: Ich habe richtig starke Brillengläser. Meine Brille wurde mir in der Schubhaft zerbrochen. Ich habe Hilfe gesucht.

R: Die Anamnese beim Amtsarzt war, bevor Sie in Schubhaft gekommen sind.

BF: Ich kann mich nicht an die Anamnese erinnern. Das einzige, wo ich ein Papier bekommen habe, war in der Schubhaft, wo mir gesagt wurde, dass ich das Lesen und unterschreiben soll, aber ich hatte keine Brille und konnte es nicht lesen.

R: Am 17.07.2019 ersuchte ÖSTERREICH erneut um die Ausstellung eines HRZ bei der TUNESISCHEN Botschaft. Am 24.07.2019 verschluckten Sie Rasierklingen. Warum?

BF: Ich verweise auf meine schlimme Lage. Ich hatte Schmerzen im Bein und die Brille war nach einem Schlag zerbrochen. Der Amtsarzt hat mir keine Hilfe geleistet, sondern hat immer gesagt, in meiner Heimat kann ich dann nach Hilfe fragen.

R: Sie haben bereits 6 zerbrochene Brillen. Warum?

BF: Die anderen habe ich so vom Gefängnis bekommen, damit ich ein wenig was sehen kann. Das jetzt ist meine richtige Brille, die für mich produziert wurde.

R: Warum sind die alle kaputt?

BF: Sie sind nicht kaputt. Ich habe 2 in der ROSSAUERLÄNDE. Die 2 habe ich vom Gefängnis aus bekommen. Die sind nicht kaputt. Dann habe ich die jetzt bekommen und die helfen wirklich.

R: Habe ich Sie richtig verstanden, Sie haben zwei Rasierklingen geschluckt, weil Sie neue Brillen wollten?

BF: Wegen der Brille und auch wegen meinen Schmerzen im Bein und wegen meiner Lage.

R: Am 03.08.2019 unterbrachen Sie den Hungerstreik für einen Tag. Warum?

BF: Ich habe da gegessen, weil der Doktor mir das geraten hat, damit die Klingen rauskommen.

R: Am 21.08.2019 beendeten Sie den Hungerstreik, am 24.09.2019 traten Sie in den nächsten Hungerstreik. Warum?

BF: Aus den gleichen Gründen. Wegen den Schmerzen, meinem Fuß und der schlechten Lage.

R: Diesen Hungerstreik beendeten Sie am 26.09.2019. Am 28.09.2019 traten Sie in den nächsten Hungerstreik. Warum?

BF: Nachdem der Arzt mir geraten hat, dass ich die Pause mache, damit die Klinge rauskomme, habe ich 18 Tage das gemacht.

R: Am 03.10.2019 beendeten Sie den Hungerstreik. Am 05.10.2019 traten Sie in den nächsten Hungerstreik warum?

BF: Ich bemerkte, dass meine Gesundheit immer schlimmer wurde. Ich habe Angst um meine Gesundheit bekommen, deshalb habe ich es immer wieder unterbrochen. Beim letzten Mal ist mir sogar Blut aus dem Mund gelaufen.

R: Am 09.10.2019 beendeten Sie den Hungerstreik, am 14.10.2019 traten Sie den nächsten Hungerstreik an. Wenn ich Sie richtig verstehe, war das der, bei dem Ihnen Blut aus dem Mund gelaufen ist. Diesen Hungerstreik beendeten Sie am 17.10.2019. Sind Sie seither noch einmal in den Hungerstreik getreten?

BF: Seither habe ich nichts mehr gemacht.

R: Waren Sie auch in der Strafhaft einmal im Hungerstreik?

BF: Das habe ich in der Strafhaft auch gemacht.

R: Warum haben Sie das in der Strafhaft auch gemacht?

BF: Aus Aggression. Ich war sehr aggressiv. Ich habe immer an meine Tochter und meine Frau gedacht. Aus diesem Grund.

R: Am 13.10.2019 kam es zu einer Maßnahmenmeldung: Sie setzten sich ein Buttermesser an den Hals und drohten, sich etwas anzutun, wenn Sie nicht in eine „Araberzell[e]“ kommen. Warum?

BF: Das war nicht genau so, wie Sie das be[haupten]. Ich wurde von der Strafhaft in die Schubhaft gebracht. Ich war dann nicht mehr unter meinen Freunden, unter Arabern. Ich hatte an dem Tag wirklich ein Buttermesser in der Hand, habe es aber nicht an meinen Hals gehalten. Ich habe darum gebeten, in eine andere Zelle verlegt zu werden.

R: Am 18.10.2019 verhandelte das Bundesverwaltungsgericht Ihre Schubhaftbeschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG. Haben Sie seither Beweismittel erlangt, die Sie vorlegen wollen?R: Am 18.10.2019 verhandelte das Bundesverwaltungsgericht Ihre Schubhaftbeschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG. Haben Sie seither Beweismittel erlangt, die Sie vorlegen wollen?

RV: Nein. Regierungsvorlage, Nein.

R: Sie gaben in der letzten Verhandlung an, dass Sie freiwillig ausreisen werden. Was haben Sie also bisher gemacht, um dieses Vorhaben in die Tat umzusetzen?

BF: Nein, ich habe nichts gemacht. Ich bitte Sie eigentlich nur um eine Möglichkeit, damit ich meinen Fuß behandeln kann und dann bin ich eh weg.

R: In der letzten Verhandlung sagten Sie auch, dass es Ihnen in Ihrer derzeitigen Situation nicht möglich sei, zu Ihrer Familie zurückzukehren. Was meinten Sie damit?

BF: Ich meine damit meine gesundheitliche Lage. Meinen Fuß, meine Augen.

R: Sie sagten, dass Sie etwas unternehmen wollen, um Ihre Situation zu verbessern, damit Sie für Ihre Familie unter einer besseren Verfassung stehen können. Was meinten Sie damit?

Anmerkung D: Ich habe die Frage übersetzt, aber BF gibt eine Antwort auf etwas anderes.

Die Frage wird wiederholt. […] Was wollten Sie meinem Kollegen damit sagen?

BF: Ich meinte damit, dass [man] mich jetzt irgendwie verarzten oder mich auf Vordermann bringen soll, damit ich als ein gesunder, kräftiger Mann wieder nach Hause gehen kann.

R: Sie ersuchten um eine weitere Chance, um eine neue Seite aufzuschlagen, um Ihre Situation soweit in Ordnung zu bringen, dass Sie auch Ihrer Familie gegenüberstehen können. Meinen Sie damit, dass Sie sich zuerst behandeln lassen wollen und erst dann nach Hause zurückkehren würden?

BF: Ja.

R: Was würden Sie machen, wenn Sie heute aus der Schubhaft entlassen werden würden?

BF: Ich würde zum Camp gehen und mich um einen Meldezettel kümmern und dann Kontakt mit der TUNESISCHEN Botschaft aufbauen, damit ich nach Hause gehen kann.

R an D: Was haben Sie für einen sprachlichen Eindruck vom BF?

BF: Nordafrika, eindeutig. Entweder TUNESIEN oder MAROKKO.

R: Das Bundesamt leitete aufgrund der Aussage des Dolmetschers in der hg. mündlichen Verhandlung am 18.10.2019 am 29.10.2019 ein Verfahren zur Ausstellung eines HRZ mit der Botschaft von MAROKKO ein. Sind Sie MAROKKANER?

BF belächelt das: Nein, ich habe eindeutig gesagt, dass ich ein richtige TUNESIER bin, ein Original.

R verliest die Stellungnahme des Bundesamtes, Direktion für Rückkehrentscheidung zum HRZ-Verfahren. Möchten Sie dazu etwas angeben?

BF: Was soll ich dazu sagen? Ich bin TUNESIER und bleibe dabei.

R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?

BF: Ich befinde mich in einer schlechten Gesundheitslage. Die Schmerzen in meinem Fuß nehmen immer mehr zu. V.a. jetzt durch die Kälte. Dazu kommen noch meine Augen. Sie brennen ständig und sind immer rot.BF: Ich befinde mich in einer schlechten Gesundheitslage. Die Schmerzen in meinem Fuß nehmen immer mehr zu. römisch fünf.a. jetzt durch die Kälte. Dazu kommen noch meine Augen. Sie brennen ständig und sind immer rot.

R verliest die psychiatrischen Gutachten. Möchten Sie dazu etwas angeben?

BF: Was soll ich dazu sagen. Meine Lage ist desaströs. Ich habe ständige Schmerzen. Ich bin nicht aggressiv. Ich bin eigentlich ein sehr ruhiger Mensch.

R verliest die allgemeinen medizinischen Gutachten. Möchten Sie dazu etwas angeben?

BF: Die Krücken sind neu dazugekommen. Ich habe mich vor einem Monat wieder verletzt. Ich bin runtergeflogen und man hat mir die Krücken gegeben.

R: Sie befinden sich seit 15.07.2019 in Schubhaft, die seit 13.10.2019 wieder im XXXX vollzogen wird. Möchten Sie dazu etwas angeben?R: Sie befinden sich seit 15.07.2019 in Schubhaft, die seit 13.10.2019 wieder im römisch 40 vollzogen wird. Möchten Sie dazu etwas angeben?

BF: Dazu kann ich nur eines sagen. Ob ich da bin oder da bin – Haft ist Haft. Ich bin jetzt über 40 Monate in Haft. Ich bin am Ende.

R: Mit Erkenntnis vom 12.11.2019 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die weitere Anhaltung in Schubhaft verhältnismäßig ist und dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft vorliegen. Nun, vier Wochen später, ist das erneut zu prüfen. Möchten Sie dazu etwas angeben?

BF: Als ich die Rasierklingen geschluckt habe, war ich im XXXX . Ich wurde allgemein geprüft. Der Arzt hat mir gesagt, ich könnte meine Augen operieren lassen, aber der Arzt in Schubhaft hat gesagt, dass sie das nicht zahlen, weil ich eh bald nach Hause gehe.BF: Als ich die Rasierklingen geschluckt habe, war ich im römisch 40 . Ich wurde allgemein geprüft. Der Arzt hat mir gesagt, ich könnte meine Augen operieren lassen, aber der Arzt in Schubhaft hat gesagt, dass sie das nicht zahlen, weil ich eh bald nach Hause gehe.

R an RV: Haben Sie Fragen an den BF?R an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen an den BF?

RV: Nein. Regierungsvorlage, Nein.

R an BehV: Haben Sie Fragen an den BF?

[BehV]: Bei der Einvernahme am 21.04.2016 haben Sie angegeben, dass Ihr Bruder Ihnen Geld schickt. Wie schickt Ihnen Ihr Bruder Geld?

BF: Als ich das erste Mal verhaftet worden bin, war ich konstant 45 Monate eingesperrt. Ich bezweifle, dass ich das gesagt habe. Ich kann mich nicht daran erinnern. Das ist eine falsche Aussage. Das habe ich nie gesagt. Ich habe nie die Möglichkeit gehabt, mit meinem Bruder Kontakt zu haben. Ich habe auch einen Fehler im Protokoll gemerkt. In der Einvernahme habe ich gesagt, mein Vater heißt XXXX , aber es stand, dass er XXXX heißt, aber mein Bruder ist XXXX . BF: Als ich das erste Mal verhaftet worden bin, war ich konstant 45 Monate eingesperrt. Ich bezweifle, dass ich das gesagt habe. Ich kann mich nicht daran erinnern. Das ist eine falsche Aussage. Das habe ich nie gesagt. Ich habe nie die Möglichkeit gehabt, mit meinem Bruder Kontakt zu haben. Ich habe auch einen Fehler im Protokoll gemerkt. In der Einvernahme habe ich gesagt, mein Vater heißt römisch 40 , aber es stand, dass er römisch 40 heißt, aber mein Bruder ist römisch 40 .

BehV: Keine weiteren Fragen an den BF.

Befragung des Bundesamtes:

R erinnert an die Belehrungen, die den BF erteilt wurden.

R: Haben Sie Unterlagen dazu, warum der BF 2 Mal aus der GVS abgemeldet wurde? Das Gericht hat dort niemanden erwischt.

[BehV]: Hierzu liegen uns ebenso keine Unterlagen vor.

R: Was tat das Bundesamt nach der Ablehnung durch die TUNESISCHE Botschaft am 21.04.2017, um ein HRZ für den BF zu bekommen?

[BehV]: Das nächste Verfahren zur Erlangung eines HRZ mit MAROKKO wurde im Oktober 2018 eingeleitet. Betreffend der Zeit davor liegen mir keine Maßnahmen des Bundesamtes vor.

R: Also während der Strafhaft wurde noch ein HRZ-Verfahren mit MAROKKO begonnen, aufgrund welcher Anhaltspunkte?

[BehV]: Das ist Usus der Abteilung zur Erlangung von HRZ, dass bei Ablehnung von einem nordafrikanische[n] Land in weiterer Folge auch ein Verfahren des Nachbarlandes begonnen wird.

R: Gab es Hinweise darauf, dass der BF ALLGERIER ist?

[BehV]: Der BF hat nie von sich aus angegeben, dass er AL[…]GERIER sei. Aufgrund dessen, dass auch das Verfahren mit MAROKKO schon über einen längeren Zeitraum anhängig war, wurde automatisch ein Verfahren mit ALLGERIEN begonnen aufgrund der Abwesenheit von Botschaftsmitarbeitern über den Sommer fand erst am 29. November 2019 der bereits behandelte Interviewtermin bei der AL[…]GERISCHEN Botschaft statt. Dabei wurde vom Botschaftsmitarbeiter die Vermutung geäußert, dass es sich beim BFA um einen AL[…]GERIER oder TUNESIER handeln könnte. Die ALLGERISCHE Botschaft hat auch zugesichert, nun die Daten in AL[…]GERIEN zu prüfen.

R: Der Beschwerdeführer ist vierfach vorbestraft. Hat man jemals versucht, den BF über INTERPOL identifizieren zu lassen?

[BehV]: Mit INTERPOL TUNESIEN wurde im Jahr 2016 Kontakt aufgenommen. Die Rückmeldung, die seitens der TUNESISCHEN Kontaktstelle eingelangt ist, besagt, dass die Person unter den angegebenen Personendaten nicht identif[…]izert werden konnte. Mit MAROKKO und AL[…]GERIEN wurden erst vor kurzem Anfragen über INTERPOL veranlasst. Eine Rückmeldung betreffend diese[…] beiden Länder ist noch nicht eingelangt.

R: Hat man jemals versucht, den BF über seine Fingerabdrücke oder Fotos in TUNESIEN identifizieren zu lassen. Er lebte seinen Aussagen zufolge die ersten 27 Jahre seines Lebens dort.

[BehV]: Mir liegt nur die Rückmeldung des Bundeskriminalamts vor. Ich kann aber hierzu angeben, dass normalerweise bei jeder INTERPOL-Anfrage auch Fingerabdruckblätter mitgeschickt werden. Ob dies im konkreten Fall erfolgt ist, kann ich nicht sagen.

R an RV: Möchten Sie Fragen an die BehV stellen?R an Regierungsvorlage, Möchten Sie Fragen an die BehV stellen?

RV: In der Beschwerdevorlage vom 03.12.2019 schreibt die Behörde, dass mit einer zeitnahen Ausstellung eines HRZ zu rechnen. Welchen Zeitraum meinen Sie damit konkret?Regierungsvorlage, In der Beschwerdevorlage vom 03.12.2019 schreibt die Behörde, dass mit einer zeitnahen Ausstellung eines HRZ zu rechnen. Welchen Zeitraum meinen Sie damit konkret?

[BehV]: Grundsätzlich gibt es Erfahrungswerte bei der Zusammenarbeit mit den nordafrikanische[…]n Vertretungsbehörden. Erweisen sich die Personendaten der angefragten Person als richtig, kann im Regelfall mit einer Rückmeldung innerhalb von 3 bis 5 Monaten gerechnet werden. Da sich der BF bisher äußert unkooperativ gezeigt hat und seiner Ver[pfli]chtung zur Vorlage von Dokumenten und Kontaktpersonen nicht nachgekommen ist, muss von einer längeren Dauer ausgegangen werden. Die Schubhaftdauer ist aus Sicht der Behörde hauptsächlich auf das Verhalten des BF zurückzuführen. Es kann jedenfalls innerhalb der Schubhafthöchstdauer mit der Ausstellung eines HRZ gerechnet werden.

RV wiederholt die Frage.Regierungsvorlage wiederholt die Frage.

[BehV]: Betreffend der angefragten Länder erfolgen regelmäßige Urgenzen. Zuletzt hat der Vertreter der AL[…]GERISCHEN Botschaft angegeben, dass nun auch die Daten in AL[…]GERIEN überprüft werden und betreffend AL[…]GERIEN innerhalb der nächsten 3 bis 4 Monaten eine Rückmeldung zu erwarten ist.

RV: Für mich bedeutet zeitnahe binnen eines Monats. Ist mit einer Ausstellung eines HRZ binnen eines Monats zu rechnen?Regierungsvorlage, Für mich bedeutet zeitnahe binnen eines Monats. Ist mit einer Ausstellung eines HRZ binnen eines Monats zu rechnen?

[BehV]: Die Ausstellung eines HRZ innerhalb eines Monats ist möglich, da aber die Fachabteilung sich nicht auf ein konkretes Datum festlegen wollte, ist mir das hier auch nicht möglich.

RV: Wie kann es sein, dass in der Stellungnahme vom 03.12.2019 steht, dass zeitnahe mit der HRZ-Ausstellung zu rechnen ist, die zuständige Abteilung für Rückkehrberatung aber meint, dass sie gar keine zeitlichen Angaben machen kann?Regierungsvorlage, Wie kann es sein, dass in der Stellungnahme vom 03.12.2019 steht, dass zeitnahe mit der HRZ-Ausstellung zu rechnen ist, die zuständige Abteilung für Rückkehrberatung aber meint, dass sie gar keine zeitlichen Angaben machen kann?

[BehV]: Ich kann nur auf meine vorherigen Angaben verweisen.

RV: Vorhin haben Sie gemeint, bei einer negativen Antwort eines nordafrikan[is]chen Staates wird automatisch der Nachbarstaat angefragt. MAROKKO ist kein Nachbarstaat von TUN[ESIEN]. Warum wurde nicht gleich bei AL[…]GERIEN angefragt, dem direkten Nachbarland?Regierungsvorlage, Vorhin haben Sie gemeint, bei einer negativen Antwort eines nordafrikan[is]chen Staates wird automatisch der Nachbarstaat angefragt. MAROKKO ist kein Nachbarstaat von TUN[ESIEN]. Warum wurde nicht gleich bei AL[…]GERIEN angefragt, dem direkten Nachbarland?

[BehV]: Dazu liegen mir keine Informationen vor.

RV: TUNESIEN hat 2017 schon negativ geantwortet. Warum rechnen Sie damit, dass die Antwort jetzt positiv wird?Regierungsvorlage, TUNESIEN hat 2017 schon negativ geantwortet. Warum rechnen Sie damit, dass die Antwort jetzt positiv wird?

[BehV]: Seither hat sich die Zusammenarbeit mit TUNESIEN verbessert. In diesem Zusammenhang darf mitgeteilt werden, dass im Jahr 2019, Stichtag 28. Oktober 2019 bereits 23 Zustimmungen zur Ausstellung eines HRZ erteilt wurden. Das sind Verbe[s]serungen die auf die Zusammenarbeit zurückführen, weshalb im konkreten Fall gute Chancen bestehen, dass es auch hierbei zu einer Identifizierung kommen wird.

R: Nach meiner Aktenlage wurde von TUNESIEN nur mitgeteilt, dass der BF unter der von ihm angegeben Identität nicht dort angeführt ist. Liegen Ihnen konkrete Informationen vor, denen zufolge eine Ausstellung eines HRZ für den BF generell verweigert wird?

[BehV]: Nein.

RV: Von den 23 Ausstellungen eines HRZ, war da ein Fall, wo die Vertretungsbehörde zuvor schon abgelehnt hat?Regierungsvorlage, Von den 23 Ausstellungen eines HRZ, war da ein Fall, wo die Vertretungsbehörde zuvor schon abgelehnt hat?

[BehV]: Diese Informationen liegen mir nicht vor.

RV: In der Stellungnahme steht auch, die AL[…]GERISCHE Vertretungsbehörde hat angegeben, dass eine Identitätsprüfung in AL[…]GERIEN notwendig ist. Gibt es Erfahrungswerte, wie lange so eine Identitätsprüfung dauert?Regierungsvorlage, In der Stellungnahme steht auch, die AL[…]GERISCHE Vertretungsbehörde hat angegeben, dass eine Identitätsprüfung in AL[…]GERIEN notwendig ist. Gibt es Erfahrungswerte, wie lange so eine Identitätsprüfung dauert?

[BehV]: Durchschnittliche Dauer beträgt 3 bis 4 Monate.

RV: Bei der Identifizierungsanfrage zu MAROKKO und AL[…]GERIEN haben Sie angegeben, dass diese vor kurzem erfolgte. Gibt es ein konkretes Datum dieser Anfrage?Regierungsvorlage, Bei der Identifizierungsanfrage zu MAROKKO und AL[…]GERIEN haben Sie angegeben, dass diese vor kurzem erfolgte. Gibt es ein konkretes Datum dieser Anfrage?

[BehV]: Die Anfrage bei INTERPOL erfolgte durch die RD Kärnten. Es müsste mit der zuständigen Sachbearbeiterin besprochen werden, wann die Anfrage an INTERPOL ergangen ist. Die Daten liegen so im System jetzt nicht auf.

Ender der Befragung des Bundesamtes

R: Möchten Sie eine abschließende Stellungnahme abgeben?

RV: Laut Judikatur des VwGH vom 11.05.2017, Zl. 2016/21/0144, ist bei der Beurteilung, ob der Schubhaftzweck verwirklicht werden kann, auch zu beachten, ob die Erlangung eines HRZ nicht von vorne herein aussichtslos erscheint, weil etwa bereits zuvor bei der Vertretungsbehörde ein HRZ erfolglos beantragt wurde oder Vertretungsbehörden auf aktuelle Urgenzen nicht reagieren. Die TUNESISCHE Vertretungsbehörde hat bereits 2017 die Ausstellung eines HRZ verweigert. Die MAROKKANISCHE Vertretungsbehörde hat seit über einem Jahr, trotz Urgenzen, nicht reagiert und vor der AL[…]GERISCHEN Botschaft hat erst 6 Monate nach der Anfrage ein Vorführungstermin stattgefunden. Es kann keine abschließende Auskunft darüber gegeben werden, in welchem Zeitraum mit der Ausstellung eines HRZ zu rechnen ist. Auch welche Länder zu welchem Zeitpunkt wegen der Ausstellung eines HRZ kontaktiert werden, scheint willkürlich zu erfolgen. Anzumerken ist hierbei auch, dass der BF sich vor Anhaltung in Schubhaft rund 40 Monate in Strafhaft befand, es der belangten Behörde während dieses Zeitraums nicht gelang, Heimreisedokumente zu beschaffen und die Behörde nach Ablehnung durch die TUNESISCHE Vertretungsbehörde 1 ½ Jahre völlig untätig blieb. Der BF wäre nach einer Freilassung aus der Schubhaft für die belangte Behörde greifbar, da er deutlich zum Ausdruck brachte, nach der dringend benötigten medizinischen Behandlung freiwillig auszureisen und während dieser Behandlungen der Aufenthaltsort des BF bekannt wäre. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Verwertung der Antwort des Dolmetschers auf die Frage nach der Herkunft des BF unzulässig ist, da der Dolmetscher als Übersetzer und nicht als Sprachgutachter bestellt wurde. Regierungsvorlage, Laut Judikatur des VwGH vom 11.05.2017, Zl. 2016/21/0144, ist bei der Beurteilung, ob der Schubhaftzweck verwirklicht werden kann, auch zu beachten, ob die Erlangung eines HRZ nicht von vorne herein aussichtslos erscheint, weil etwa bereits zuvor bei der Vertretungsbehörde ein HRZ erfolglos beantragt wurde oder Vertretungsbehörden auf aktuelle Urgenzen nicht reagieren. Die TUNESISCHE Vertretungsbehörde hat bereits 2017 die Ausstellung eines HRZ verweigert. Die MAROKKANISCHE Vertretungsbehörde hat seit über einem Jahr, trotz Urgenzen, nicht reagiert und vor der AL[…]GERISCHEN Botschaft hat erst 6 Monate nach der Anfrage ein Vorführungstermin stattgefunden. Es kann keine abschließende Auskunft darüber gegeben werden, in welchem Zeitraum mit der Ausstellung eines HRZ zu rechnen ist. Auch welche Länder zu welchem Zeitpunkt wegen der Ausstellung eines HRZ kontaktiert werden, scheint willkürlich zu erfolgen. Anzumerken ist hierbei auch, dass der BF sich vor Anhaltung in Schubhaft rund 40 Monate in Strafhaft befand, es der belangten Behörde während dieses Zeitraums nicht gelang, Heimreisedokumente zu beschaffen und die Behörde nach Ablehnung durch die TUNESISCHE Vertretungsbehörde 1 ½ Jahre völlig untätig blieb. Der BF wäre nach einer Freilassung aus der Schubhaft für die belangte Behörde greifbar, da er deutlich zum Ausdruck brachte, nach der dringend benötigten medizinischen Behandlung freiwillig auszureisen und während dieser Behandlungen der Aufenthaltsort des BF bekannt wäre. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Verwertung der Antwort des Dolmetschers auf die Frage nach der Herkunft des BF unzulässig ist, da der Dolmetscher als Übersetzer und nicht als Sprachgutachter bestellt wurde.

R: Wäre es aus Ihrer Ansicht dann auch unzulässig, eine Einschätzung des Dolmetschers dahingehend zu bewerten, dass der BF mit Sicherheit aus keinen der angefragten Länder stammt, sondern aus einem, in das die Rückführung unzulässig ist? Hier müsste die Schubhaft diesfalls Ihrer Meinung [nach dann] fortgesetzt werden?

RV: Diesfalls würde ich ein Sprachgutachten beantragen. Regierungsvorlage, Diesfalls würde ich ein Sprachgutachten beantragen.

R: Das ist im Rahmen der Schubhaft nicht möglich.

RV: Im Rahmen der Schubhaftüberprüfung ist es durchaus möglich. Regierungsvorlage, Im Rahmen der Schubhaftüberprüfung ist es durchaus möglich.

[BehV]: Es sind derzeit drei Verfahren mit Vertretungsbehörden anhängig. Sowohl mit TUNESIEN, als auch MAROKKO und AL[…]GERIEN besteht eine funktionierende Zusammenarbeit. Alle drei Länder haben im Jahr 2019 mehrfach Zustimmungen zur Ausstellung eines HRZ erteilt und faktisch ausgestellt. Warum nach der Ablehnung von TUNESIEN ein Verfahren mit der Vertretungsbehörde MAROKKO angegangen wurde, kann jetzt zu diesem Zeitpunkt nicht abschließend geklärt werden, jedoch möchte die Behörde hierzu auch auf die niederschriftliche Einvernahme vom 18.10.2019 verweisen, in der der damals anwesende Dolmetscher angegeben hat, dass seiner Einschätzung nach, es sich auch um einen MAROKKANISCHEN Staatsbürger aufgrund des Dialekts handeln könnte. Es bestehen aus der Sicht der Behörde auf jeden Fall aussichtsreiche Chancen auf Aufstellung eines HRZ. Die Verzögerungen sind, wie bereits angemerkt, in erster Linie dem BF zuzurechnen. Hierzu wird z.B. auf die Einvernahme am 15.07.2019 verweisen, wo der BF alle Fragen des Bundesamtes ignorierte, keine Angaben machte und sogar die Unterschrift verweigerte. Weiters konnte bereits mehrfach festgestellt werden, dass sich der BF bei den Angaben hinsichtlich seiner Familienangehörigen widersprochen hat und auch sonst Angaben gemacht hat, die später wieder revidiert wurden. Würde der BF sich kooperativ zeigen, wäre – so wie es die Fachabteilung für die Erlangung von HRZ ebenfalls ausge[…]drückt hat – ebenfalls möglich bei Mitwirkung, schneller an eine Reisedokument zu gelangen und könnte die Schubhaftdauer dadurch erheblich verkürzt werden.“

Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 10.12.2019 stellte das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 10.12.2019 stellte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war.

Keine der Parteien stellte einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am 10.12.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses, das am XXXX gekürzt ausgefertigt wurde.Keine der Parteien stellte einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am 10.12.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses, das am römisch 40 gekürzt ausgefertigt wurde.

5. Das Bundesamt legte den Akt am 02.01.2020 erneut zur Prüfung gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG vor und erstattete eine Stellungnahme, in der es Folgendes ausführte:5. Das Bundesamt legte den Akt am 02.01.2020 erneut zur Prüfung gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vor und erstattete eine Stellungnahme, in der es Folgendes ausführte:

Der Beschwerdeführer XXXX , TUNESISCHER Staatsangehöriger, geb. XXXX , sei am 15.07.2019 mit Bescheid des Bundesamtes gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen worden. Begründet worden sei die Schubhaft damit, dass Fluchtgefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in das Bundesgebiet keinen ordentlichen Wohnsitz aufweise, mehrmals straffällig geworden sei, und sich einer Abschiebung in seinen Herkunftsstaat entziehen werde.Der Beschwerdeführer römisch 40 , TUNESISCHER Staatsangehöriger, geb. römisch 40 , sei am 15.07.2019 mit Bescheid des Bundesamtes gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen worden. Begründet worden sei die Schubhaft damit, dass Fluchtgefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in das Bundesgebiet keinen ordentlichen Wohnsitz aufweise, mehrmals straffällig geworden sei, und sich einer Abschiebung in seinen Herkunftsstaat entziehen werde.

Der Beschwerdeführer habe am 02.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt; das Asylverfahren sei gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 am 14.09.2015 eingestellt worden. Am 15.03.2016 sei aufgrund der Einlieferung in die Justizanstalt XXXX das Asylverfahren fortgesetzt und am 27.10.2016 „in II. Instanz“ rechtskräftig negativ mit einer Rückkehrentscheidung entschieden worden. Der Beschwerdeführer habe am 02.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt; das Asylverfahren sei gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 am 14.09.2015 eingestellt worden. Am 15.03.2016 sei aufgrund der Einlieferung in die Justizanstalt römisch 40 das Asylverfahren fortgesetzt und am 27.10.2016 „in römisch zwei. Instanz“ rechtskräftig negativ mit einer Rückkehrentscheidung entschieden worden.

Der Beschwerdeführer sei am 15.03.2016 in die Justizanstalt XXXX eingeliefert worden. Er sei am 15.07.2019 aus der Justizanstalt XXXX aus der Strafhaft entlassen worden und befinde sich seit diesem Zeitpunkt in Schubhaft. Der Beschwerdeführer sei am 15.03.2016 in die Justizanstalt römisch 40 eingeliefert worden. Er sei am 15.07.2019 aus der Justizanstalt römisch 40 aus der Strafhaft entlassen worden und befinde sich seit diesem Zeitpunkt in Schubhaft.

Der Beschwerdeführer sei während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet viermal wegen Delikten nach dem Strafgesetzbuch, zuletzt wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt und des Vergehens der schweren Körperverletzung, rechtskräftig verurteilt worden.

Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der ihn betreffenden Verfahren beim Bundesamt keine identitätsbezeugenden Urkunden vorgelegt und es sei von ihm eine niederschriftliche Befragung zur geplanten Schubhaftverhängung durch das Bundesamt am 15.07.2019 ohne Angabe von Gründen verweigert worden.

Er verfüge über keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet und habe einen solchen während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet auch nie besessen. Er weise im Bundesgebiet auch keine legale Beschäftigung auf.

Aus diesem Grunde sei die Entscheidung verhältnismäßig.

Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates sei von der TUNESISCHEN Botschaft am 22.04.2017 abgelehnt worden.

Am 17.07.2019 sei jedoch für den Beschwerdeführer wiederum bei der TUNESISCHEN Botschaft ein Heimreisezertifikat beantragt worden, um nach Ausstellung eines Heimreisezertifikates – welches die TUNESISCHE Botschaft grundsätzlich auch ausstelle – zeitnah die Abschiebung zu organisieren. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates sei am 28.08.2019, am 12.09.2019, am 22.10.2019 und letztmalig am 02.01.2020 bei der TUNESISCHEN Botschaft urgiert worden. Laut Mitteilung der zuständigen Direktion des Bundesamtes vom 11.11.2019 könne die von den TUNESISCHEN Behörden in TUNESIEN durchgeführte Überprüfung, ob es sich um einen TUNESISCHEN Staatsbürger handle, mehrere Monate dauern. Dies insbesondere, wenn keine Dokumente vorliegen.

Weiters sei der Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der Botschaft von MAROKKO am 29.10.2018 gestellt und am 21.01.2019, am 14.10.2019, am 11.11.2019, am 10.12.2019 und letztmalig am 02.01.2020 urgiert worden.

Der Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates sei bei der Botschaft von ALGERIEN am 31.05.2019 gestellt und am 09.07.2019, am 10.07.2019 (telef. Urgenz), am 16.09.2019, am 10.10.2019, am 14.10.2019 (telefonische Urgenz), am 11.11.2019 und letztmalig am 02.01.2020 urgiert worden. Am 29.11.2019 sei der Beschwerdeführer der Botschaft von ALGERIEN vorgeführt worden. Die ALGERISCHE Botschaft habe nach dem Interviewtermin festgestellt, dass es sich beim Beschwerdeführer entweder um einen ALGERISCHEN oder TUNESISCHEN Staatsangehörigen handle. Eine Identitätsüberprüfung in ALGERIEN sei notwendig.

Das Bundesamt betreibe weiterhin die Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bei den angeführten Vertretungsbehörden (TUNESIEN, MAROKKO bzw. ALGERIEN). Es werde seitens des Bundesamtes zeitnah mit einer Ausstellung eines Heimreisezertifikates gerechnet.

Es sei am 10.12.2019 an das Bundeskriminalamt das Ersuchen um Abgleich der Personendaten in TUNESIEN, MAROKKO und ALGERIEN gestellt worden. Mit Schreiben des Bundeskriminalamtes vom 10.12.2019 sei mitgeteilt worden, dass laut Mitteilung von Interpol TUNIS (TUNESIEN) der Beschwerdeführer unter den angeführten Personendaten nicht identifiziert werden habe können. Nach schriftlicher Urgenz am 02.01.2020 sei mit Schreiben des Bundeskriminalamtes vom 02.01.2020 mitgeteilt worden, dass laut Mitteilung von Interpol RABAT (MAROKKO) XXXX unter den angeführten Personendaten nicht identifiziert werden habe können. Es sei am 10.12.2019 an das Bundeskriminalamt das Ersuchen um Abgleich der Personendaten in TUNESIEN, MAROKKO und ALGERIEN gestellt worden. Mit Schreiben des Bundeskriminalamtes vom 10.12.2019 sei mitgeteilt worden, dass laut Mitteilung von Interpol TUNIS (TUNESIEN) der Beschwerdeführer unter den angeführten Personendaten nicht identifiziert werden habe können. Nach schriftlicher Urgenz am 02.01.2020 sei mit Schreiben des Bundeskriminalamtes vom 02.01.2020 mitgeteilt worden, dass laut Mitteilung von Interpol RABAT (MAROKKO) römisch 40 unter den angeführten Personendaten nicht identifiziert werden habe können.

Die Mitteilung von ALGERIEN habe bis dato nicht erlangt werden können, sei mit heutigem Datum schriftlich urgiert worden und werde sofort nach Einlangen nachübermittelt werden.

Im Verfahren haben sich keine Umstände ergeben, die gegen die rechtliche und faktische Durchführbarkeit einer Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprechen.

Aus der persönlichen Lebenssituation – er sei nicht selbsterhaltungsfähig, weise keinen ordentlichen Wohnsitz sowie familiäre, private und soziale Bindungen im Bundesgebiet auf – und aufgrund der mittlerweile viermaligen doch langfristig ausgesprochenen strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, könne eine Verfahrensführung während er sich in Freiheit befinde ausgeschlossen werden. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels könne daher nicht das Auslangen gefunden werden.

Es sei beabsichtigt, den Beschwerdeführer nach der Ausstellung eines Heimreisezertifikates im Zuge einer Einzelrückführung in seinen Herkunftsstaat abzuschieben. Es bestehe dringende Fluchtgefahr, Gefahr des Untertauchens und die Gefahr von Verstößen gegen die österreichische Rechtsordnung. Zur Sicherung der Abschiebung sei der Beschwerdeführer mit den im Schubhaftbescheid genannten Gründen in Schubhaft genommen worden.

Das Bundesamt sehe somit die Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft über einen längeren Zeitraum nach wie vor als gegeben, die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sei nach wie vor ungeklärt, die Ausstellung eines Heimreisezertifikates sei aber bei der TUNESISCHEN, MAROKKANISCHEN sowie bei der ALGERISCHEN Botschaft zeitgerecht beantragt worden. Seitens des Bundesamtes seien alle notwendigen Schritte durchgeführt worden, um zeitnah ein Heimreisezertifikat ausgestellt zu bekommen.

Der Beschwerdeführer habe sich während der Schubhaft in nachstehenden Zeiträumen im Hungerstreik befunden:

?        15.07.2019, 08:20 Uhr bis 03.08.2019, 08:20 Uhr

?        09.08.2019, 07:00 Uhr bis 21.08.2019, 11:30 Uhr

?        24.09.2019, 06:30 Uhr bis 26.09.2019, 09:30 Uhr

?        28.09.2019, 11:00 Uhr bis 03.10.2019, 15:30 Uhr

?        05.10.2019, 07:30 Uhr bis 09.10.2019, 09:20 Uhr

?        14.10.2019, 06:15 Uhr bis 17.10.2019, 09:00 Uhr

Heilbehandlung sei vom Bundesamt angeordnet worden. Diese Hungerstreiks seien von ihm freiwillig beendet worden.

Der Beschwerdeführer sei am 15.07.2019 mit Bescheid des Bundesamtes gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen worden. Die Beschwerde des Beschwerdeführers, vertreten durch die DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST GEM.GMBH, vom 11.10.2019 gegen diesen Bescheid sei mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.10.2019 als unbegründet abgewiesen und festgestellt worden, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.11.2019 habe dieses gemäß § 22a Abs 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war. Zuletzt sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.2019 gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt worden, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war. Der Beschwerdeführer sei am 15.07.2019 mit Bescheid des Bundesamtes gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen worden. Die Beschwerde des Beschwerdeführers, vertreten durch die DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST GEM.GMBH, vom 11.10.2019 gegen diesen Bescheid sei mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.10.2019 als unbegründet abgewiesen und festgestellt worden, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.11.2019 habe dieses gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war. Zuletzt sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.2019 gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt worden, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war.

Der Beschwerdeführer sei derzeit im XXXX in Schubhaft.Der Beschwerdeführer sei derzeit im römisch 40 in Schubhaft.

6. Am 03.01.2020 langten Befund und Gutachten des Amtsarztes ein. Diesem zufolge bestand beim Beschwerdeführer ein unauffälliger Allgemeinzustand. Er gehe auf Grund einer alten Sprunggelenksverletzung mit einer Krücke. Es bestehe keine Veränderung seit dem letzten Befund, der Beschwerdeführer sei weiterhin haftfähig.

Laut Krankenblatt war er im vergangenen Monat am 11.12.2019 beim Psychiater; dabei sei er deprimiert gewesen wegen seiner Haftfähigkeit. Er habe keine Papiere und sei seit fünf Monaten hier, vorher lange 40 Monate in der Justizanstalt wegen „Zapzarap“ und Tätlichkeit mit der Polizei. 2015 habe er eine Fußfraktur gehabt. Er habe müde und depressiv gewirkt. Die Antidepressiva hätten Anfang JÄNNER wirken sollen, gegebenenfalls werde die Dosis erhöht, die Einnahme der Medikamente sei jedoch nicht gesichert. Am 18.12.2019 habe er über Depressionen geklagt, am 03.01.2020 sei er beim Psychiater gewesen, fordernd, habe eine Erhöhung von LYRICA gewünscht, sei aber aufgeklärt worden, dass er eine ausreichende Dosis erhalte, weshalb die bisherige Medikation beibehalten worden sei. Eine Kontrolle sei in einer Woche angesetzt worden.

Die Direktion Dublin und Internationale Beziehungen des Bundesamtes teilte am 10.12.2019 mit, dass seit der Anfragebeantwortung vom 10.12.2019 folgende Schritte zur Erlangung eines Heimreisezertifikates gesetzt worden seien:

?        TUNESIEN: 2 schriftliche Urgenzen (am 02.01.2020 – Einzelurgenz per E-Mail und am 03.01.2020 per Urgenzliste)

?        MAROKKO: 1 schriftliche Urgenz (am 02.01.2020 – Einzelurgenz per E-Mail)

?        ALGERIEN: 1 schriftliche Urgenz (am 02.01.2020 – Einzelurgenz per E-Mail)

Leider habe das Bundesamt bis dato noch keine Rückmeldungen (weder eine Zustimmung, aber auch keine Ablehnungen) seitens der jeweiligen Behörden erhalten, aufgrund dessen sei es derzeit nicht möglich zu prognostizieren, wann mit einem Heimreisezertifikat für den Genannten zu rechnen sei.

7. Die mündliche Verhandlung am 07.01.2020, an der der Beschwerdeführer und seine Vertreterin teilnahmen, wurde in die Sprache ARABISCH verdolmetscht, weil der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig war, und gestaltete sich wie folgt:

„R fragt BF: Haben Sie das Gefühl, dass Sie den Dolmetscher gut verstehen?

BF: Ja.

R: Können Sie Umstände glaubhaft machen, welche die Unbefangenheit des Dolmetschers in Zweifel ziehen? Oder vereinfacht gesagt, haben Sie irgendeinen Einwand gegen den Dolmetscher, zB weil Sie ihn kennen oder aus anderen Gründen?

BF: Nein.

R: Sollten Sie zu irgendeinem Zeitpunkt das Gefühl bekommen, dass es Probleme bei der Übersetzung gibt, oder sollten Sie etwas nicht verstehen, ersuche ich Sie, dass Sie dies sofort bekannt geben.

BF: Ja.

R: Letzteres gilt nicht nur für die Übersetzung, sondern auch für den Fall, dass Sie den Inhalt einer Frage nicht verstehen. Sie können das jederzeit sagen und ich werde die Frage umformulieren oder Ihnen mit anderen Worten erklären, was ich wissen will.

BF: Ja.

Da dem Bundesverwaltungsgericht keine Amtsdolmetscher beigegeben sind, wird der heute anwesende Dolmetscher gemäß § 39a Abs. 1 iVm § 52 Abs. 4 AVG als Dolmetscher für die Sprache ARABISCH für die gegenständliche Verhandlung bestellt (Beschluss). Da dem Bundesverwaltungsgericht keine Amtsdolmetscher beigegeben sind, wird der heute anwesende Dolmetscher gemäß Paragraph 39 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 4, AVG als Dolmetscher für die Sprache ARABISCH für die gegenständliche Verhandlung bestellt (Beschluss).

R ermahnt den Dolmetscher, die Wahrheit zu anzugeben, nichts zu verschweigen und belehrt über die strafrechtlichen Folgen eines falschen Gutachtens (§ 288 StGB). R ermahnt den Dolmetscher, die Wahrheit zu anzugeben, nichts zu verschweigen und belehrt über die strafrechtlichen Folgen eines falschen Gutachtens (Paragraph 288, StGB).

R befragt die Partei, ob sie physisch und psychisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Beschwerdeverhandlung zu folgen, vorliegen.

BF: Ich bin bereit der heutigen Verhandlung zu folgen.

R: Sie sind mit Ihrer Rechtsberaterin erschienen. Kann eine Manuduktion gemäß § 17 VwGVG iVm § 13a AVG entfallen?R: Sie sind mit Ihrer Rechtsberaterin erschienen. Kann eine Manuduktion gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13 a, AVG entfallen?

BFV: Ja.

R an BFV: In welcher Funktion sind Sie heute anwesend?

BFV: Ich bin als Rechtsberaterin mit mündlich erteilter Vollmacht anwesend.

R an BF: Sie möchten heute von der DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST vertreten werden?

BF: Ja.

R: Beinhaltet diese Vollmacht eine Zustellvollmacht?

BFV: Nein.

Eröffnung des Beweisverfahrens:

R weist BF auf die Bedeutung dieser Verhandlung hin und ersucht, die Wahrheit anzugeben. Die Parteien werden aufgefordert, nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und belehrt, dass unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Ebenso wird auf die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hingewiesen und darauf, dass auch mangelnde Mitwirkung bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen ist.

R: Es kann sein, dass ich Ihnen heute Fragen stelle, die Sie nicht beantworten können. Bitte geben Sie in so einem Fall keinesfalls „irgendeine“ Antwort, sondern sagen Sie wahrheitsgemäß, dass Sie diese Frage nicht beantworten können (z.B. weil Sie die Antwort nicht wissen, oder Ereignisse vergessen haben, etc.). Es ist nicht unbedingt erforderlich, dass Sie für alle Fragen Antworten finden, sondern dass Sie immer bei der Wahrheit bleiben. Verstehen Sie das?

BF: Ich spreche hocharabisch. Es kann sein, dass ich manchmal viele Sachen wegen der Haft vergesse, aber ich werde mich bemühen.

R: Zudem sind gesetzlich Gründe festgelegt, aus denen die Aussage verweigert werden darf. Es erfolgt eine Belehrung gemäß § 51 AVG iVm § 49 AVG. Wenn Sie eine Frage nicht beantworten wollen, dann sagen Sie das und dann wird erörtert, ob ein Fall des § 51 AVG iVm § 49 AVG vorliegt. Wichtig ist jedenfalls, dass Sie bei allen Fragen die Sie beantworten bei der Wahrheit bleiben. Haben Sie das verstanden?R: Zudem sind gesetzlich Gründe festgelegt, aus denen die Aussage verweigert werden darf. Es erfolgt eine Belehrung gemäß Paragraph 51, AVG in Verbindung mit Paragraph 49, AVG. Wenn Sie eine Frage nicht beantworten wollen, dann sagen Sie das und dann wird erörtert, ob ein Fall des Paragraph 51, AVG in Verbindung mit Paragraph 49, AVG vorliegt. Wichtig ist jedenfalls, dass Sie bei allen Fragen die Sie beantworten bei der Wahrheit bleiben. Haben Sie das verstanden?

BF: Ja.

R fragt ob begründete Einwendungen vorliegen, ansonsten will sie auf die Verlesung der für das Ermittlungsverfahren wesentlichen Aktenteile verzichten. Auf die Möglichkeit der Akteneinsicht wird hingewiesen. Diese Aktenteile sind insbesondere die Verhandlungsschrift vom 10.12.2019, die Beschwerdevorlage vom 02.01.2020, die Stellungnahme der Direktion für Rückkehrvorbereitung, die Registerauszüge und die amtsärztlichen Unterlagen. Auf die Möglichkeit der Akteneinsicht wird hingewiesen. Wünschen Sie die Verlesung der Stellungnahme des Bundesamtes samt Verdolmetschung?

BF: Nein.

R erklärt die eben genannten Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Verhandlungsniederschrift.

R: Möchten Sie vorab eine Stellungnahme abgeben?

BFV: Nein.

Beginn der Befragung von BF:

R: In der Verhandlung am 10.12.2019 gaben Sie an, dass Sie XXXX heißen, geboren am XXXX , StA TUNESIEN. An Dokumenten verfügen Sie nur über einen Personalausweis, und der ist in TUNESIEN. Ist das korrekt?R: In der Verhandlung am 10.12.2019 gaben Sie an, dass Sie römisch 40 heißen, geboren am römisch 40 , StA TUNESIEN. An Dokumenten verfügen Sie nur über einen Personalausweis, und der ist in TUNESIEN. Ist das korrekt?

BF: Ja, das stimmt.

R: Interpol TUNIS teilte Österreich am 10.12.2019 mit, dass Sie unter den Personendaten XXXX , geb XXXX , StA TUNESIEN, nicht identifiziert werden konnten. Das entspricht der Mitteilung der TUNESISCHEN Botschaft vom 22.04.2017. Einen TUNESIER mit diesen Daten gibt es also nicht. Was sagen Sie dazu?R: Interpol TUNIS teilte Österreich am 10.12.2019 mit, dass Sie unter den Personendaten römisch 40 , geb römisch 40 , StA TUNESIEN, nicht identifiziert werden konnten. Das entspricht der Mitteilung der TUNESISCHEN Botschaft vom 22.04.2017. Einen TUNESIER mit diesen Daten gibt es also nicht. Was sagen Sie dazu?

BF: Ich weiß es nicht, warum sie das gesagt haben.

R: Warum sollte Interpol etwas Falsches angegeben? Das macht ja keinen Sinn.

BF: Ich weiß nicht, was Interpol gesagt hat, ich weiß nur, dass ich XXXX heiße und am XXXX geboren bin. BF: Ich weiß nicht, was Interpol gesagt hat, ich weiß nur, dass ich römisch 40 heiße und am römisch 40 geboren bin.

R: Interpol RABAT teilte Österreich am 02.01.2020 mit, dass Sie unter den Personendaten XXXX , geb. XXXX , StA MAROKKO, nicht identifiziert werden konnten. Einen MAROKKANER mit diesen Daten gibt es also nicht. Was sagen Sie dazu?R: Interpol RABAT teilte Österreich am 02.01.2020 mit, dass Sie unter den Personendaten römisch 40 , geb. römisch 40 , StA MAROKKO, nicht identifiziert werden konnten. Einen MAROKKANER mit diesen Daten gibt es also nicht. Was sagen Sie dazu?

BF: Ich habe immer gesagt, dass ich aus TUNESIEN bin und mehr weiß ich nicht. Sie vermuten, dass ich vielleicht MAROKKANER sein könnte, aber das stimmt nicht, die Wahrheit ist, dass ich TUNESIER bin.

R: Eine Anfrage bei Interpol ALGIER läuft noch. Die von Ihnen angegebenen Personendaten können nicht stimmen. Wer sind Sie?

BF: Ich weiß nur eines, mein echter Name ist XXXX . Warum sollte ich lügen? BF: Ich weiß nur eines, mein echter Name ist römisch 40 . Warum sollte ich lügen?

R: In einem Überprüfungsverfahren gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG hat zuletzt am 10.12.2019 eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Haben Sie seither Beweismittel erlangt, die Sie vorlegen wollen?R: In einem Überprüfungsverfahren gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG hat zuletzt am 10.12.2019 eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Haben Sie seither Beweismittel erlangt, die Sie vorlegen wollen?

BF: Es gibt nichts Neues seit der Verhandlung. Seit 46 Tagen habe ich meine Familie nicht kontaktiert, ich habe eine Frau und eine Tochter. Sie leben in TUNESIEN. Ich habe kein Handy im Gefängnis, damit ich meine Familie erreichen kann.

R: Wie haben Sie dann bis vor 46 Tagen mit Ihrer Familie Kontakt gehalten?

BF: Ich meine 46 Monate und keine 46 Tage. Vor meiner Verhaftung hatte ich ein Handy und ich konnte mit meiner Familie telefonieren, aber seit der Haft geht es nicht mehr.

R: Wo ist Ihr Handy?

BF: Es ist in der Wohnung, wo ich gewohnt habe. Ich habe mit einem Freund gewohnt. Ich weiß nicht, wo sich mein Freund jetzt befindet.

R: Sie haben nie Ihre Effekten einholen lassen?

BF: Nein, das habe ich nicht gemacht. Als ich im Gefängnis war, habe ich mit der Sozialarbeiterin gesprochen. Ich glaube, dass sie in der Wohnung war, aber sie hat die Sachen und die Leute nicht gefunden, das glaube ich.

R: Haben Sie nie versucht über den Sozialdienst oder über die Schubhaftbetreuung, mit den Angehörigen zu telefonieren?

BF: Ich habe das nicht versucht, weil ich keine Telefonnummer von diesem Sozialdienst hatte.

R: Sie werden regelmäßig von der Schubhaftbetreuung besucht, da brauchen Sie keine Telefonnummer.

BF: Wie ich es Ihnen schon gesagt habe, habe ich mit der Sozialarbeiterin gesprochen und sie war in der Wohnung, aber leider hat sie nichts gefunden.

R: Was haben Sie seit der Verhandlung am 10.12.2019 getan, um Ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen?

BF: Ich habe nichts gemacht. Ich habe in der letzten Verhandlung gesagt, dass ich in mein Land zurückkehren will.

R: Daher frage ich Sie, was Sie gemacht haben, um diesen Wunsch umzusetzen!

BF: Ich habe den Caritasleuten im Gefängnis gesagt, dass ich zurück in mein Land will und ich hatte nur lediglich meinen Personalausweis und sonst nichts.

R: Was haben Sie seit der Verhandlung am 10.12.2019 gemacht, um identitätsbezeugende Dokumente zu erlangen?

BF: Wie kann ich das machen, wenn ich im Gefängnis bin und außerdem habe ich keinen Kontakt zu nach Hause.

R: Eine Kontaktaufnahme mit der Rückkehrberatung ist seit der letzten Verhandlung nicht verzeichnet.

BF: Ich habe Kontakt nur mit den Caritasleuten und ich habe immer gesagt, dass ich nach Hause zurückwill, aber keine Dokumente dafür habe.

R verliest die Stellungnahme der Direktion des Bundesamtes für Rückkehrvorbereitung vom 07.01.2020 zur Erlangung eines HRZ. Möchten Sie dazu etwas angeben?

BF: Sie haben mich zuletzt zur ALGERISCHEN Botschaft gebracht und ich sprach dort mit einem ALGERISCHEN Mitarbeiter, aber nur für circa fünf Minuten, aber mehr weiß ich nicht darüber.

R: Was würden Sie machen, wenn Sie heute aus der Schubhaft entlassen würden?

BF: Falls ich entlassen werde, dann werde ich versuchen, die TUNESISCHE Botschaft zu kontaktieren und meine Familie, damit ich nach Hause zurückkehren kann.

R: Wie würden Sie ihre Familie kontaktieren, wenn Sie die Nummer nicht wissen und das Handy und die Leute nicht mehr finden?

BF: Vielleicht finde ich draußen diesen TUNESISCHEN Freund und er kann mir weiterhelfen.

R: Wie heißt dieser TUNESISCHE Freund, bitte geben Sie seine exakten Daten an.

BF: Er heißt XXXX und er ist XXXX geboren. Ich glaube, dass ich ein Jahr älter bin als er. Er ist TUNESIER und wohnt im XXXX , in der XXXX , die Wohnung ist XXXX die Türnummer weiß ich nicht. BF: Er heißt römisch 40 und er ist römisch 40 geboren. Ich glaube, dass ich ein Jahr älter bin als er. Er ist TUNESIER und wohnt im römisch 40 , in der römisch 40 , die Wohnung ist römisch 40 die Türnummer weiß ich nicht.

Die Verhandlung wird um 10:54 Uhr unterbrochen.

Die Verhandlung wird wieder um 11:11 Uhr fortgesetzt.

R: Eine Person mit den von Ihnen angegebenen Daten existiert im ZMR nicht. Eine Person die so ähnlich klingt und aus TUNESIEN stammt, ist 1937 geboren. Das Gericht geht davon aus, dass Sie diesen nicht verwechseln mit einem XXXX geborenen. Eine XXXX im XXXX gibt es auch nicht. In der XXXX ist keine Person gemeldet, auf die die von Ihnen gemachten Angaben zutreffen, auch nur irgendwie ähnlich. R: Eine Person mit den von Ihnen angegebenen Daten existiert im ZMR nicht. Eine Person die so ähnlich klingt und aus TUNESIEN stammt, ist 1937 geboren. Das Gericht geht davon aus, dass Sie diesen nicht verwechseln mit einem römisch 40 geborenen. Eine römisch 40 im römisch 40 gibt es auch nicht. In der römisch 40 ist keine Person gemeldet, auf die die von Ihnen gemachten Angaben zutreffen, auch nur irgendwie ähnlich.

BF: Ich weiß nur, dass er in XXXX wohnt und dies in der XXXX , aber momentan weiß ich nicht, wo er sich befindet. BF: Ich weiß nur, dass er in römisch 40 wohnt und dies in der römisch 40 , aber momentan weiß ich nicht, wo er sich befindet.

Die Verhandlung wird um 11:16 Uhr unterbrochen.

Die Verhandlung wird wieder um 11:20 Uhr fortgesetzt.

R: Es gibt nur die XXXX , aber keine XXXX und das in ganz Wien nicht. R: Es gibt nur die römisch 40 , aber keine römisch 40 und das in ganz Wien nicht.

BF: Ich weiß nicht, ob es XXXX oder XXXX heißt, ich habe vieles vergessen. BF: Ich weiß nicht, ob es römisch 40 oder römisch 40 heißt, ich habe vieles vergessen.

BFV: Es gibt im XXXX eine XXXX , es kann vielleicht sein, dass der BF das meint. BFV: Es gibt im römisch 40 eine römisch 40 , es kann vielleicht sein, dass der BF das meint.

BF: Nach 46 Monaten Haft habe ich vieles vergessen.

R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?

BF: Ich habe nach 46 Monaten Haft genug vom Gefängnis und ich habe meine Familie seit sehr langem nicht mehr gesehen. Ich bitte das Gericht, dass sie mir eine neue Chance geben, damit ich ein neues Leben beginnen kann.

R: Was meinen Sie mit einer „neuen Chance“?

BF: Ich habe gestohlen, aber ich bitte um eine neue Chance.

R: Was meinen Sie mit „neue Chance“?

BF: Ich bereue alles und ich bitte um eine neue Chance.

R: Was meinen Sie mit „neue Chance“?

BF: Ich will meine Vergangenheit vergessen, ich nahm Drogen und habe viele falsche Sachen in meinem Leben gemacht und ich möchte ein neues Leben beginnen.

R: Wie stellen Sie sich das vor?

BF: Ich will einen TUNESISCHEN Freund von draußen treffen, damit er mir helfen kann, meine Familie zu finden, damit ich mich um meine Familie kümmern kann.

R: Ich habe Sie eigentlich gefragt, wie es Ihnen gesundheitlich geht.

BF: Ich habe 46 Monate im Gefängnis verbracht, ich schlafe wenig. Ich denke viel an meine Familie und denke viel an meine Tochter. Ich will sie sehen. 46 Monate sind zu viel. Ich bereue alles. Ich bitte Sie mir zu verzeihen. Ich weiß, dass ich einen Fehler gemacht habe und ich bitte Sie, mir zu helfen.

R: Das ist kein Straf- sondern eine Schubhaft. Wenn Sie betreffend Ihrer Identifizierung nicht kooperieren, dann dauert sie umso länger.

BF: Ich will nach Hause gehen.

R: Warum tun Sie dann nichts, um ihre Identifizierung zu ermöglichen?

BF: Wie kann ich Ihnen helfen?

R: Durch Dokumentenvorlage und durch wahre Angaben zur Identität.

BF: Das ist mein wahrer Name und mein wahres Geburtsdatum und ich bin aus TUNESIEN. Mein Bezirk nennt sich XXXX . BF: Das ist mein wahrer Name und mein wahres Geburtsdatum und ich bin aus TUNESIEN. Mein Bezirk nennt sich römisch 40 .

R verliest das aktuelle Krankenblatt sowie Befund und Gutachten vom 03.01.2020. Heute sind Sie ohne Krücken erschienen. Möchten Sie dazu etwas angeben?

BF: Ich leide unter meinem Fuß. Ich habe Eisenplatten in meinem Fuß und ich hatte einen Termin im Jahr 2016, um diese zu entfernen, aber ich wurde geschnappt und verhaftet. Daher konnte ich das nicht mehr machen.

R: Sie befinden sich seit 15.07.2019 in Schubhaft, die seit 13.10.2019 wieder im XXXX vollzogen wird. Möchten Sie dazu etwas angeben?R: Sie befinden sich seit 15.07.2019 in Schubhaft, die seit 13.10.2019 wieder im römisch 40 vollzogen wird. Möchten Sie dazu etwas angeben?

BF: Nein, dazu will ich nichts sagen.

R: Mit Erkenntnissen vom 12.11.2019 und 10.12.2019 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die weitere Anhaltung in Schubhaft verhältnismäßig ist und dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft vorliegen. Nun, vier Wochen später, ist das erneut zu prüfen. Möchten Sie dazu etwas angeben?

BF: Ich sehe schlecht und meine Brillen sind kaputtgegangen. Ich habe mit der Caritas gesprochen und ich solle einen Arzt aufsuchen und der Arzt hat zu mir gesagt, dass ich mit der Caritas sprechen soll. Ich weiß nicht weiter. Ich habe auch Schmerzen in meinem Fuß und am meisten im Winter, aber Tabletten die ich bekomme, helfen wenig.

R: Wie wollen Sie ihren Freund finden, wenn Sie momentan nicht wissen, wo er sich befindet?

BF: Falls ich diesen Freund nicht finde, dann kann ich nach XXXX gehen, weil es dort viele ARABER gibt und Leute aus meinem Viertel und vielleicht können die ja mir helfen. BF: Falls ich diesen Freund nicht finde, dann kann ich nach römisch 40 gehen, weil es dort viele ARABER gibt und Leute aus meinem Viertel und vielleicht können die ja mir helfen.

R: Wenn Sie aus TUNESIEN sind, warum wenden Sie sich nicht einfach mit ihren Daten an die Botschaft und ersuchen um Unterstützung und die Ausstellung von Dokumenten?

BF: Falls sie mich entlassen, werde ich zuerst versuchen, diese Freunde in XXXX ausfindig zu machen und wenn das nicht klappen sollte, dann versuche ich es mit der Botschaft.BF: Falls sie mich entlassen, werde ich zuerst versuchen, diese Freunde in römisch 40 ausfindig zu machen und wenn das nicht klappen sollte, dann versuche ich es mit der Botschaft.

R: Warum wenden Sie sich nicht aus der Schubhaft an Ihre Botschaft, das würde zur Verkürzung der Schubhaft beitragen.

BF: Ich bitte das Gericht die tunesische Botschaft zu kontaktieren.

R: Das macht das Bundesamt gerade.

BF: Ok.

R: Es gibt keine Person die XXXX heißt oder so ähnlich heißt und jemals in der XXXX gelebt hat. Laut Google Maps befindet sich dort kein Haus mehr, sondern eine Baulücke. R: Es gibt keine Person die römisch 40 heißt oder so ähnlich heißt und jemals in der römisch 40 gelebt hat. Laut Google Maps befindet sich dort kein Haus mehr, sondern eine Baulücke.

BF: Ich kann Ihnen persönlich die Wohnung zeigen. Sogar die Polizei hat mich und meinem Freund von dieser Wohnung festgenommen und sie haben die gestohlenen Sachen dort mit[g]ekommen. Die Polizei weiß diese Adresse.

R: Möchten Sie Fragen an den Beschwerdeführer stellten?

BFV: Nein.

Ende der Befragung des BF

R: Möchten Sie eine abschließende Stellungnahme abgeben?

BF: Wie ich Ihnen gesagt habe, möchte ich eine neue Chance haben. Ich bin müde von der Haft. Ich will einfach Leute treffen, die mir vielleicht helfen können, meine Dokumente von zu Hause zu holen und ich bitte um Verzeihung, für die Sache die ich getan habe. Am liebsten würde ich alles vergessen und mich um meine Frau und um meine Tochter kümmern.

BFV: Nein.“

Die Niederschrift wurde dem Beschwerdeführer rückübersetzt und seiner Vertreterin zur Durchsicht vorgelegt. Es wurden keine Einwendungen gegen die Niederschrift erhoben.

Der Dolmetscher teilte mit, dass der Beschwerdeführer nicht stotterte, sondern versuchte, seinen Dialekt zu verschleiern.

Im Anschluss an die mündliche Verhandlung verkündete die Richterin das Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen und belehrte über die möglichen Rechtsmittel.

Im Anschluss an die Verkündung stellte sich der Beschwerdeführer schlafend, reagierte über eine Viertelstunde auf keinerlei Kontaktaufnahme und musste aus dem Verhandlungssaal getragen werden. Laut den verständigten Rettungssanitätern waren alle Werte des Beschwerdeführers im Normbereich und der Beschwerdeführer beschwerdefrei.

8. Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen Vertreter am 17.01.2020 die schriftliche Ausfertigung. Diesen stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt am 20.01.2020 zu.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige Beschwerdeführer verwendete in Österreich die Identität XXXX , geb XXXX , StA TUNESIEN, war es aber nicht. Seine Identität stand nicht fest. Er war weder österreichischer Staatsbürger noch Unionsbürger und verfügte über kein Aufenthaltsrecht in Österreich bzw. in der Europäischen Union.Der volljährige Beschwerdeführer verwendete in Österreich die Identität römisch 40 , geb römisch 40 , StA TUNESIEN, war es aber nicht. Seine Identität stand nicht fest. Er war weder österreichischer Staatsbürger noch Unionsbürger und verfügte über kein Aufenthaltsrecht in Österreich bzw. in der Europäischen Union.

Der Beschwerdeführer machte divergierende Angaben zu seiner Familie und zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat, zu seinem Reisepass und zu seiner Einreise in die Europäische Union. Er hielt sich jedenfalls seit 02.07.2015 in Österreich auf und verließ seither das Bundesgebiet nicht.

Er stellte am 02.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, und wurde in der Erstaufnahmestelle OST aufgenommen. Er kam aber der Ladung zur Erstbefragung am 04.07.2015 nicht nach, das Asylverfahren wurde eingestellt und der Beschwerdeführer wurde am 08.07.2015 wegen Abwesenheit bei der Standeskontrolle von der Grundversorgung abgemeldet.

Der Beschwerdeführer hatte auf freiem Fuß keine Wohnung, war nie legal erwerbstätig und hatte in Österreich keine Familie.

Am 16.07.2015 wurde der Beschwerdeführer in die Grundversorgung wiederaufgenommen und am 19.08.2015 erneut wegen Abwesenheit bei der Standeskontrolle abgemeldet. Der Beschwerdeführer war abgesehen von Betreuungsstelle OST und seiner Anhaltung in Justizanstalten und Polizeianhaltezentren auf freiem Fuß unangemeldet und unbekannten Aufenthalts, sein Asylverfahren wurde abgesehen von der Erstbefragung am 28.12.2015 während der Strafhaft geführt. Mit Erkenntnis vom 27.10.2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.04.2016, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, ab. Mit Erkenntnis vom 18.03.2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 07.02.2019 ab, mit dem eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen wurden.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom 04.11.2015 vom XXXX wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon 6 Monate bedingt, verurteilt, wurde aber während aufrechter Probezeit rückfällig und mit Urteil vom 28.04.2016 vom XXXX wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Er wurde während des Strafverfahrens erneut straffällig und mit Urteil vom 30.08.2017 vom XXXX wegen falscher Beweisaussage und Verleumdung zu einer Freiheitsstrafe von – auf Grund des Urteils vom 22.02.2018 – 10 Monaten verurteilt, weiters mit Urteil vom 17.05.2018 vom XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten wegen versuchter schwerer Körperverletzung und versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt, begangen während der Anhaltung in Strafhaft. Der Beschwerdeführer befand sich von 15.03.2016 bis zur Schubhaftverhängung am 15.07.2019 in Strafhaft.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom 04.11.2015 vom römisch 40 wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon 6 Monate bedingt, verurteilt, wurde aber während aufrechter Probezeit rückfällig und mit Urteil vom 28.04.2016 vom römisch 40 wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Er wurde während des Strafverfahrens erneut straffällig und mit Urteil vom 30.08.2017 vom römisch 40 wegen falscher Beweisaussage und Verleumdung zu einer Freiheitsstrafe von – auf Grund des Urteils vom 22.02.2018 – 10 Monaten verurteilt, weiters mit Urteil vom 17.05.2018 vom römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten wegen versuchter schwerer Körperverletzung und versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt, begangen während der Anhaltung in Strafhaft. Der Beschwerdeführer befand sich von 15.03.2016 bis zur Schubhaftverhängung am 15.07.2019 in Strafhaft.

Mit Bescheid vom 07.02.2019 erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass seine Abschiebung nach TUNESIEN zulässig war, erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab und erließ ein Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer. Mit Erkenntnis vom 18.03.2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab.

Der Beschwerdeführer unterdrückte seine Dokumente, bescheinigte seine Identität nie und macht falsche Angaben zu seiner Identität, seinen Verwandten und Kontakten in Österreich. Er war bei der Rückkehrberatung nicht rückkehrwillig und setzte auch nach der Behauptung der Rückkehrwilligkeit in der mündlichen Verhandlung am 18.10.2019 keinerlei Schritte in Richtung freiwilliger Rückkehr oder Mithilfe bei der Identifizierung. Seine erneuten Angaben zur Rückkehrwilligkeit waren nicht glaubhaft. Er war nicht rückkehrwillig und hätte sich auf freiem Fuß der Abschiebung entzogen.

Der Beschwerdeführer verweigerte bei der Schubhaftverhängung die Kooperation mit der Behörde und dem Amtsarzt, er trat sechs Mal in den Hungerstreik und schluckte zwei Rasierklingen, um aus der Schubhaft entlassen zu werden; er drohte auch mit Selbstverletzung, wenn er nicht in die von ihm gewünschte Zelle verlegt werde.

Bereits während der Strafhaft suchte das Bundesamt am 13.02.2017 um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer bei der TUNESISCHEN Vertretungsbehörde an. TUNESIEN übermittelte am 22.04.2017 die negative Verbalnote: Der Beschwerdeführer wurde nicht identifiziert und die Botschaft stimmte der Ausstellung eines Heimreisezertifikates nicht zu. Am 17.07.2019 suchte das Bundesamt erneut um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer an und urgierte am 28.08.2019, 12.09.2019, 22.10.2019 und 03.01.2020.

Ebenfalls während der Strafhaft am 29.10.2018 suchte das Bundesamt auch bei der MAROKKANISCHEN Vertretungsbehörde um ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer an. Die Daten wurden nach RABAT übermittelt. Am 21.01.2019, 14.10.2019, 11.11.2019, 02.01.2020 und 02.01.2020 urgierte das Bundesamt.

Gegen Ende der Strafhaft, am 31.05.2019, suchte das Bundesamt auch bei der ALGERISCHEN Vertretungsbehörde um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer an. Der Beschwerdeführer wurde am 29.11.2019 durch eine Delegation der ALGERISCHEN Vertretungsbehörde interviewt. Der Delegation zufolge könne es sich beim Beschwerdeführer um einen ALGERISCHEN oder TUNESISCHEN Staatsangehörigen handeln. Die Daten wurden nach ALGIER übermittelt. Urgenzen erfolgten am 09.07.2019, 10.07.2019, 16.09.2019, 10.10.2019, 14.10.2019, 11.11.2019 und 02.01.2020.

Der Beschwerdeführer wurde noch nicht als ALGERISCHER, TUNESISCHER oder MAROKKANISCHER Staatsangehöriger identifiziert. Sobald der Beschwerdeführer identifiziert war, konnte mit einer Vorlaufzeit von VIER Wochen ein Heimreisezertifikat ausgestellt werden. Bei konstruktiver Mitwirkung des Beschwerdeführers bei der Personenfeststellung, zB durch die Vorlage von Dokumenten, hätte die Identifizierung sehr rasch erfolgen können.

Der Beschwerdeführer war abgesehen von einer Depression, impulsiven Persönlichkeitsstörung und stattgehabtem Schmerzmittelmissbrauch gesund, haftfähig und wurde im XXXX in Schubhaft angehalten.Der Beschwerdeführer war abgesehen von einer Depression, impulsiven Persönlichkeitsstörung und stattgehabtem Schmerzmittelmissbrauch gesund, haftfähig und wurde im römisch 40 in Schubhaft angehalten.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhten auf den hg. mündlichen Verhandlungen und den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten des Schubhaftverfahrens, des Asylverfahrens und des fremdenrechtlichen Verfahren , den beigeschafften strafgerichtlichen Urteilen und den Auszügen aus der Anhaltedatei, dem ZMR, dem Strafregister und dem GVS:

Der Beschwerdeführer führte sein Asylverfahren unter der Identität XXXX , geb. XXXX , StA TUNESIEN, und machte diesbezüglich gleichbleibende Angaben, brachte aber seit seiner Einreise nach Österreich nie Dokumente oder andere Belege für seine Identität in Vorlage. Laut Grund der Mitteilung von Interpol TUNIS (TUNESIEN), übermittelt vom Bundeskriminalamt am 10.12.2019, konnte der Beschwerdeführer unter den angeführten Personendaten nicht identifiziert werden. Es stand daher fest, dass der Beschwerdeführer nicht XXXX , geb. XXXX , StA TUNESIEN, war. Der Beschwerdeführer führte sein Asylverfahren unter der Identität römisch 40 , geb. römisch 40 , StA TUNESIEN, und machte diesbezüglich gleichbleibende Angaben, brachte aber seit seiner Einreise nach Österreich nie Dokumente oder andere Belege für seine Identität in Vorlage. Laut Grund der Mitteilung von Interpol TUNIS (TUNESIEN), übermittelt vom Bundeskriminalamt am 10.12.2019, konnte der Beschwerdeführer unter den angeführten Personendaten nicht identifiziert werden. Es stand daher fest, dass der Beschwerdeführer nicht römisch 40 , geb. römisch 40 , StA TUNESIEN, war.

Die Identität des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden: Auf Grund der Einschätzung des Dolmetschers in der Verhandlung am 18.10.2019, der Arabistik und Islamwissenschaft an der UNI Wien mit Schwerpunkt arabischer Dialektologie studiert und abgeschlossen hatte etliche Jahre an der Universität Arabisch gelehrt hatte und daher in der Lage war den Dialekt des Beschwerdeführers einzuordnen, stand fest, dass der Beschwerdeführer Arabisch mit MAROKKANISCHEM Dialekt sprach. Auch der Dolmetscher in der Verhandlung am 10.12.2019 gab an, dass der Beschwerdeführer eindeutig einen NORDAFRIKANISCHEN Dialekt sprach, entweder einen TUNESISCHEN oder MAROKKANISCHEN. Der Beschwerdeführer versuchte, in der Verhandlung am 07.01.2020 seine Identität dadurch zu verschleiern, dass er versuchte, hocharabisch zu sprechen, um keine Rückschlüsse auf seine Identität zuzulassen. Dass der Beschwerdeführer jedoch auch nicht XXXX , geb. XXXX , StA MAROKKO, war, stand auf Grund der Mitteilung von Interpol RABAT (MAROKKO), vom Bundeskriminalamt übermittelt am 02.01.2020 fest.Die Identität des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden: Auf Grund der Einschätzung des Dolmetschers in der Verhandlung am 18.10.2019, der Arabistik und Islamwissenschaft an der UNI Wien mit Schwerpunkt arabischer Dialektologie studiert und abgeschlossen hatte etliche Jahre an der Universität Arabisch gelehrt hatte und daher in der Lage war den Dialekt des Beschwerdeführers einzuordnen, stand fest, dass der Beschwerdeführer Arabisch mit MAROKKANISCHEM Dialekt sprach. Auch der Dolmetscher in der Verhandlung am 10.12.2019 gab an, dass der Beschwerdeführer eindeutig einen NORDAFRIKANISCHEN Dialekt sprach, entweder einen TUNESISCHEN oder MAROKKANISCHEN. Der Beschwerdeführer versuchte, in der Verhandlung am 07.01.2020 seine Identität dadurch zu verschleiern, dass er versuchte, hocharabisch zu sprechen, um keine Rückschlüsse auf seine Identität zuzulassen. Dass der Beschwerdeführer jedoch auch nicht römisch 40 , geb. römisch 40 , StA MAROKKO, war, stand auf Grund der Mitteilung von Interpol RABAT (MAROKKO), vom Bundeskriminalamt übermittelt am 02.01.2020 fest.

Dass er österreichischer Staatsbürger oder Unionsbürger sei oder über ein Aufenthaltsrecht in der Europäischen Union verfüge, behauptete der Beschwerdeführer selbst nicht; dies ergab sich auch nicht aus der Aktenlage.

Dass der Beschwerdeführer volljährig war, stand auf Grund seiner diesbezüglich gleichbleibenden Angaben fest, denen der persönliche Eindruck, den der Beschwerdeführer in den Verhandlungen am 10.12.2019 und 07.01.2020 vermittelte, entsprach.

Dass der Beschwerdeführer divergierende Aussagen zu seiner Familie machte, stand auf Grund seiner Aussagen fest: Während er in er Verhandlung am 18.10.2019 angab, dass sein Vater XXXX heiße, gab er gegenüber der Polizei am 07.10.2015 an, dass sein Vater XXXX heiße, am 14.03.2016 jedoch, dass sein Vater XXXX heiße. Während er in der Verhandlung am 18.10.2019 angab, dass seine Eltern 2014 verstarben, gab er in der Erstbefragung am 28.12.2015 an, dass seine Eltern 2005 verstorben seien, in der Einvernahme am 21.04.2016 jedoch, dass seine Eltern 2013 verstorben seien. In der Verhandlung am 10.12.2019 gab er an, von Österreich aus – sohin seit 2015 – nur mit seinen Eltern Kontakt gehabt zu haben; dass er mit „Eltern“ seine Frau, seine Tochter und seine Geschwister gemeint habe, wie er auf den Vorhalt des Widerspruchs angab, war nicht glaubhaft. Während er in der Verhandlung am 18.10.2019 angab, einen Bruder und eine Schwester zu haben, gab er in der Erstbefragung am 28.12.2015 keine Geschwister an, obwohl er danach gefragt worden war, und in der Einvernahme am 21.04.2016 zwei Brüder und eine Schwester. Während er in der Erstbefragung am 28.12.2015 keine Ehefrau und kein Kind angab, gab er seither an, dass er eine Frau und eine Tochter habe. Bereits auf Grund der Vielzahl an Widersprüchen zwischen den Aussagen in mehreren Befragungen und Verhandlungen war die Einlassung des Beschwerdeführers, es handle sich um Protokollierungsfehler und er habe immer gleichbleibende Angaben gemacht, nicht glaubhaft. Hinzukam, dass ihm bei Erstbefragung, Einvernahme und Verhandlung die Niederschrift rückübersetzt wurde und er die Richtigkeit mit seiner Unterschrift bestätigte.Dass der Beschwerdeführer divergierende Aussagen zu seiner Familie machte, stand auf Grund seiner Aussagen fest: Während er in er Verhandlung am 18.10.2019 angab, dass sein Vater römisch 40 heiße, gab er gegenüber der Polizei am 07.10.2015 an, dass sein Vater römisch 40 heiße, am 14.03.2016 jedoch, dass sein Vater römisch 40 heiße. Während er in der Verhandlung am 18.10.2019 angab, dass seine Eltern 2014 verstarben, gab er in der Erstbefragung am 28.12.2015 an, dass seine Eltern 2005 verstorben seien, in der Einvernahme am 21.04.2016 jedoch, dass seine Eltern 2013 verstorben seien. In der Verhandlung am 10.12.2019 gab er an, von Österreich aus – sohin seit 2015 – nur mit seinen Eltern Kontakt gehabt zu haben; dass er mit „Eltern“ seine Frau, seine Tochter und seine Geschwister gemeint habe, wie er auf den Vorhalt des Widerspruchs angab, war nicht glaubhaft. Während er in der Verhandlung am 18.10.2019 angab, einen Bruder und eine Schwester zu haben, gab er in der Erstbefragung am 28.12.2015 keine Geschwister an, obwohl er danach gefragt worden war, und in der Einvernahme am 21.04.2016 zwei Brüder und eine Schwester. Während er in der Erstbefragung am 28.12.2015 keine Ehefrau und kein Kind angab, gab er seither an, dass er eine Frau und eine Tochter habe. Bereits auf Grund der Vielzahl an Widersprüchen zwischen den Aussagen in mehreren Befragungen und Verhandlungen war die Einlassung des Beschwerdeführers, es handle sich um Protokollierungsfehler und er habe immer gleichbleibende Angaben gemacht, nicht glaubhaft. Hinzukam, dass ihm bei Erstbefragung, Einvernahme und Verhandlung die Niederschrift rückübersetzt wurde und er die Richtigkeit mit seiner Unterschrift bestätigte.

Auch die divergierenden Aussagen zu seinen Dokumenten stand auf Grund seiner Aussagen fest: Während er in der Einvernahme am 21.04.2016 angab, er sei mit einem Reisepass am 01.07.2015 legal in die TÜRKEI geflogen und habe dort seinen Reisepass zerrissen, gab er in der Verhandlung am 18.10.2015 an, er sei illegal und schlepperunterstützt mit einer Fähre in die TÜRKEI gereist und bereits im FEBRUAR 2015 ausgereist. In der Verhandlung am 10.12.2019 gab er zunächst an, überhaupt keine Dokumente gehabt zu haben, um im Anschluss einzuräumen, dass er einen Personalausweis gehabt habe, den er aber absichtlich nicht mitgenommen habe.

Dass der Beschwerdeführer jedenfalls seit 02.07.2015 in Österreich aufhielt, stand auf Grund der Aktenlage fest. Dass er seither das Bundesgebiet nicht verließ, stand auf Grund der Aussagen des Beschwerdeführers fest, die insofern glaubhaft waren. Auch aus dem Akt ergab sich nichts anderes.

Dass der Beschwerdeführer am 02.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, stand auf Grund des verwaltungsbehördlichen Asylaktes fest, dass er in der Erstaufnahmestelle OST in die Grundversorgung aufgenommen und am 08.07.2015 wegen Abwesenheit bei der Standeskontrolle von der Grundversorgung abgemeldet wurde, auf Grund des GVS-Auszuges.

Dass der Beschwerdeführer der Ladung zur Erstbefragung am 04.07.2015 nicht nachkam und das Asylverfahren am 14.09.2015 eingestellt wurde, stand auf Grund des verwaltungsbehördlichen Asylaktes fest. Nicht glaubhaft war die Aussage des Beschwerdeführers in der Verhandlung am 18.10.2019, er habe von der Ladung nichts gewusst bzw. sei an der Befolgung der Ladung zur Erstbefragung gehindert gewesen:

Auf Grund des verwaltungsbehördlichen Asylaktes stand fest, dass der Beschwerdeführer die Ladung übernommen und den Termin nicht wahrgenommen hatte; es traf daher nicht zu, dass er von dem Termin nicht gewusst und keine Ladung bekommen hatte, wie er in der mündlichen Verhandlung am 18.10.2019 angab.

Der Beschwerdeführer war auch nicht an der Wahrnehmung des Termins gehindert: Er gab in der Verhandlung am 18.10.2019 an, mit TUNESIERN, IRAKERN und ALGERIERN – in der Verhandlung am 10.12.2019 gab er an, es seien AFGHANEN gewesen – in einem Zimmer für eine Nacht untergebracht gewesen zu sein. Am zweiten Tag seien die Sicherheitsbeamten des Camps gekommen und haben ihn aufgefordert auszuziehen. Man habe ihm damals gesagt, dass er sich zu Unrecht im Zimmer befinde, weil das Zimmer anderen Flüchtlingen zugeteilt gewesen sei und er deshalb aus dem Camp ausziehen müsse. Ein Verweis aus dem Grundversorgungsquartier aus disziplinären Gründen fand im GVS-Auszug jedoch keine Deckung. Der Beschwerdeführer gab an, drei Tage später mit Freunden zum Camp zurückgekommen zu sein. Sie seien auf eine illegale Weise wieder ins Grundversorgungsquartier gelangt, indem sie durch das Fenster gesprungen seien. Seine Freunde haben das ohne Schäden bewältigt und er habe sich dabei meinen Fuß gebrochen (laut der Verhandlung am 10.12.2019 brach er sich den Fuß, als er über den Zaun sprang). Ungeachtet dessen, dass er damit nichts dartat, wodurch er an der Teilnahme an der Erstbefragung am 04.07.2015 gehindert gewesen wäre, fand die Schilderung des Beschwerdeführers auch im GVS-Auszug keine Deckung: Ausweislich dessen befand sich der Beschwerdeführer bis 08.07.2019 im Grundversorgungsquartier, dass er bereits zuvor – seiner Schilderung zufolge am 04.07.2019 – das Lager verlassen hatte, konnte daher nicht festgestellt werden, sonst wäre er bereits früher bei der Standeskontrolle abwesend gewesen. Auch eine Rückkehr drei Tage später – sohin am 07.07.2019 – fand im Akt keine Deckung, er wurde erst am 16.07.2015 in die Grundversorgung wiederaufgenommen. Der Unfall war auch nicht am 07.07.2015, sondern ausweislich des von seiner Rechtsberaterin als Vertreterin vorgewiesenen Arztbriefes des XXXX eine Woche später, am 16.07.2015. Der Beschwerdeführer konnte daher auch dadurch nicht an der Teilnahme an der Erstbefragung am 04.07.2015 gehindert gewesen sein. Sein Vorbringen war nicht glaubhaft. Vielmehr stand fest, dass der Beschwerdeführer am Tag der Erstbefragung im Grundversorgungsquartier war, dieses aber danach unabgemeldet verließ und unbekannten Aufenthalts war, bis er sich beim Versuch, unrechtmäßig ins Lager zurückzukehren, am 16.07.2015 den Fuß brach.Der Beschwerdeführer war auch nicht an der Wahrnehmung des Termins gehindert: Er gab in der Verhandlung am 18.10.2019 an, mit TUNESIERN, IRAKERN und ALGERIERN – in der Verhandlung am 10.12.2019 gab er an, es seien AFGHANEN gewesen – in einem Zimmer für eine Nacht untergebracht gewesen zu sein. Am zweiten Tag seien die Sicherheitsbeamten des Camps gekommen und haben ihn aufgefordert auszuziehen. Man habe ihm damals gesagt, dass er sich zu Unrecht im Zimmer befinde, weil das Zimmer anderen Flüchtlingen zugeteilt gewesen sei und er deshalb aus dem Camp ausziehen müsse. Ein Verweis aus dem Grundversorgungsquartier aus disziplinären Gründen fand im GVS-Auszug jedoch keine Deckung. Der Beschwerdeführer gab an, drei Tage später mit Freunden zum Camp zurückgekommen zu sein. Sie seien auf eine illegale Weise wieder ins Grundversorgungsquartier gelangt, indem sie durch das Fenster gesprungen seien. Seine Freunde haben das ohne Schäden bewältigt und er habe sich dabei meinen Fuß gebrochen (laut der Verhandlung am 10.12.2019 brach er sich den Fuß, als er über den Zaun sprang). Ungeachtet dessen, dass er damit nichts dartat, wodurch er an der Teilnahme an der Erstbefragung am 04.07.2015 gehindert gewesen wäre, fand die Schilderung des Beschwerdeführers auch im GVS-Auszug keine Deckung: Ausweislich dessen befand sich der Beschwerdeführer bis 08.07.2019 im Grundversorgungsquartier, dass er bereits zuvor – seiner Schilderung zufolge am 04.07.2019 – das Lager verlassen hatte, konnte daher nicht festgestellt werden, sonst wäre er bereits früher bei der Standeskontrolle abwesend gewesen. Auch eine Rückkehr drei Tage später – sohin am 07.07.2019 – fand im Akt keine Deckung, er wurde erst am 16.07.2015 in die Grundversorgung wiederaufgenommen. Der Unfall war auch nicht am 07.07.2015, sondern ausweislich des von seiner Rechtsberaterin als Vertreterin vorgewiesenen Arztbriefes des römisch 40 eine Woche später, am 16.07.2015. Der Beschwerdeführer konnte daher auch dadurch nicht an der Teilnahme an der Erstbefragung am 04.07.2015 gehindert gewesen sein. Sein Vorbringen war nicht glaubhaft. Vielmehr stand fest, dass der Beschwerdeführer am Tag der Erstbefragung im Grundversorgungsquartier war, dieses aber danach unabgemeldet verließ und unbekannten Aufenthalts war, bis er sich beim Versuch, unrechtmäßig ins Lager zurückzukehren, am 16.07.2015 den Fuß brach.

Dass der Beschwerdeführer am 19.08.2015, sohin einen Monat nach der Wiederaufnahme in die Grundversorgung, erneut wegen unbekannten Aufenthalts von dieser abgemeldet wurde, stand ebenfalls auf Grund des GVS-Auszuges fest. Dass der Beschwerdeführer im Anschluss bis zur Verhängung der Untersuchungshaft am 07.10.2015 unbekannten Aufenthalts war, stand auf Grund des ZMR-Auszuges fest, ebenso, dass er auch keine Obdachlosenmeldeadresse begründet hatte. Gleiches stand auf Grund des ZMR-Auszuges auch für den Zeitraum zwischen der ersten Haftentlassung am 11.12.2015 und der zweiten Verhängung der Untersuchungshaft am 15.03.2016 fest. Es konnte nicht festgestellt werden, wo sich der Beschwerdeführer genau aufhielt: In der Verhandlung am 18.10.2019 gab er an, in XXXX gelebt zu haben, gegenüber dem Strafgericht gab er eine Adresse in XXXX an; gemeldet war er an keiner der beiden Adressen. Auf Grund der Tatbegehung laut den Urteilen vom 04.11.2015 und 26.04.2016 in WIEN und im WIENER UMLAND stand jedoch fest, dass er sich in dieser Gegend aufhielt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nicht über die Verpflichtungen, seinen Wohnsitz zu melden und der Behörde eine Zustelladresse bekanntzugeben, informiert war: Dass ihm bei der Erstbefragung am 28.12.2015 die Merkblätter über die Rechte und Pflichten von Asylwerbern nicht ausgefolgt wurden, wie er in der Verhandlung am 18.10.2019 angegeben hatte, konnte nicht festgestellt werden, da ihm diese ausweislich des Protokolls der Erstbefragung vom 28.12.2015 ausgehändigt wurden. Der Beschwerdeführer war somit vielmehr bewusst im Bundesgebiet untergetaucht. Seit der zweiten Verhängung der Untersuchungshaft am 15.03.2016 war der Beschwerdeführer bis zur Festnahme zum Vollzug der Schubhaft am 15.07.2019 durchgehend in Strafhaft.Dass der Beschwerdeführer am 19.08.2015, sohin einen Monat nach der Wiederaufnahme in die Grundversorgung, erneut wegen unbekannten Aufenthalts von dieser abgemeldet wurde, stand ebenfalls auf Grund des GVS-Auszuges fest. Dass der Beschwerdeführer im Anschluss bis zur Verhängung der Untersuchungshaft am 07.10.2015 unbekannten Aufenthalts war, stand auf Grund des ZMR-Auszuges fest, ebenso, dass er auch keine Obdachlosenmeldeadresse begründet hatte. Gleiches stand auf Grund des ZMR-Auszuges auch für den Zeitraum zwischen der ersten Haftentlassung am 11.12.2015 und der zweiten Verhängung der Untersuchungshaft am 15.03.2016 fest. Es konnte nicht festgestellt werden, wo sich der Beschwerdeführer genau aufhielt: In der Verhandlung am 18.10.2019 gab er an, in römisch 40 gelebt zu haben, gegenüber dem Strafgericht gab er eine Adresse in römisch 40 an; gemeldet war er an keiner der beiden Adressen. Auf Grund der Tatbegehung laut den Urteilen vom 04.11.2015 und 26.04.2016 in WIEN und im WIENER UMLAND stand jedoch fest, dass er sich in dieser Gegend aufhielt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nicht über die Verpflichtungen, seinen Wohnsitz zu melden und der Behörde eine Zustelladresse bekanntzugeben, informiert war: Dass ihm bei der Erstbefragung am 28.12.2015 die Merkblätter über die Rechte und Pflichten von Asylwerbern nicht ausgefolgt wurden, wie er in der Verhandlung am 18.10.2019 angegeben hatte, konnte nicht festgestellt werden, da ihm diese ausweislich des Protokolls der Erstbefragung vom 28.12.2015 ausgehändigt wurden. Der Beschwerdeführer war somit vielmehr bewusst im Bundesgebiet untergetaucht. Seit der zweiten Verhängung der Untersuchungshaft am 15.03.2016 war der Beschwerdeführer bis zur Festnahme zum Vollzug der Schubhaft am 15.07.2019 durchgehend in Strafhaft.

Nach der Durchführung der Erstbefragung im DEZEMBER 2015 wurde das gesamte Asylverfahren des Beschwerdeführers aus dem Stande der Strafhaft geführt; der Beschwerdeführer wirkte daran mit. Er wirkte jedoch nicht an der Einvernahme durch das Bundesamt zur Verhängung der Schubhaft am 15.07.2019 mit, da er keine an ihn gestellten Fragen beantwortete; dass er dies nur nicht tat, weil er in einer schlechten Verfassung gewesen sei, konnte nicht festgestellt werden, da er bis dahin in Strafhaft unter amtsärztlicher Aufsicht angehalten wurde und haftfähig war. Auch mit dem Vorbringen in der Verhandlung am 10.12.2019, er habe keine Angaben machen können, weil er gerade erst aus einer 40-monatigen Haft entlassen worden sei, tat er keinen Hinderungsgrund, Fragen der Behörde zu beantworten, dar. Dass er auch bei der Anamnese durch den Amtsarzt bei der Haftfähigkeitsprüfung die Mitwirkung verweigerte und umgehend in den Hungerstreik trat, unterstrich vielmehr, dass der Beschwerdeführer keine Angaben machte, weil er die Schubhaftverhängung zu vereiteln suchte.

Die Feststellungen zu seinen Verurteilungen gründeten auf den beigeschafften Strafurteilen, die Feststellungen zum Vollzug der Freiheitsstrafen auf dem Strafregisterauszug und dem Melderegister. Dass er nur gestohlen habe, weil er keine Unterstützung erhalten habe, wie er in der Verhandlung am 18.10.2019 angab, verfing nicht, da er selbst die Grundversorgung ausgeschlagen hatte. Zudem stahl der Beschwerdeführer keine Lebensmittel, sondern ausweislich der Verurteilungen mithilfe einer speziell präparierten Laptoptasche, um die Diebstahlssicherung zu umgehen, vorwiegend teure Parfums, die er seiner Aussage bei der übermittelten Beschuldigtenvernehmung zufolge nach TUNESIEN schicken wollte, und Markenbekleidung.

Soweit er in der Verhandlung am 18.10.2019 damit zu erklären suchte, dass er damals niemanden gesehen habe, der ihm den richtigen Weg gezeigt habe, ansonsten hätte er sowas nicht getan, er habe nicht gewusst, wie die Gesetzeslage in Österreich sei, vermochte er den Umstand, dass er sich ob seines Vorverhaltens nicht als vertrauenswürdig erwiesen hatte, nicht zu entkräften, da Diebstahl seinen Aussagen zufolge auch in seinem Herkunftsstaat strafbar war und es keinen Umstand gab, auf Grund dessen er annehmen konnte, dies sei in Österreich anders.

Die Feststellungen dazu, dass der Beschwerdeführer in Österreich weder Wohnung, noch Arbeitsplatz oder Familie hatte, gründeten auf den Angaben des Beschwerdeführers in den Verhandlungen am 18.10.2019, 10.12.2019 und 07.01.2020 sowie in den Strafverhandlungen.

Die Feststellungen zur Erlassung eines Einreiseverbotes beruhten auf dem vorliegenden Gerichtsakt.

Dass der Beschwerdeführer seine Dokumente unterdrückte stand einerseits auf Grund seiner Aussage in der Erstbefragung, er sei legal mit seinem Pass in die TÜRKEI gereist und habe ihn zerrissen, wie auch seiner Aussage in der Strafverhandlung am 26.04.2016 und in der Beschuldigtenvernehmung am 14.03.2016, er bekomme monatlich Geld von seinen Verwandten in TUNESIEN über WESTERN UNION überwiesen, fest; auf Grund der GeldwäscheRL bedurfte es zur Behebung eines Identitätsnachweises. Auch in der Einvernahme am 21.04.2016 gab er dem Bundesamt gegenüber an, dass ihm sein Bruder Geld schicke. Dass er diese Aussagen nie gemacht habe, wie er in der Verhandlung am 10.12.2019 angab, war nicht glaubhaft. Es stand daher fest, dass der Beschwerdeführer über Identitätsdokumente verfügte, diese aber nicht in Vorlage brachte. Selbst bei Zutreffen seiner Angaben war nicht ersichtlich, dass ihm seine Verwandten zwar Geld schicken hätten können, aber nicht seine Dokumente oder zumindest eine Kopie davon.

Dass der Beschwerdeführer seine Kontakte in Österreich und seinen Aufenthaltsort verschleierte, stand auf Grund seines Verhaltens und seiner Aussagen in der Verhandlung am 07.01.2020 fest: Der Beschwerdeführer ließ seine Effekten weder einholen, noch jemanden seine Effekten ins Gefängnis bzw. Polizeianhaltezentrum bringen. Dass die Sozialarbeiterin aus dem Gefängnis oder dem Polizeianhaltezentrum für ihn in der Wohnung gewesen sei, aber seine Sachen seien weg gewesen, war nicht glaubhaft. Hinzu kam, dass die Adresse seines Freundes nicht existierte, an einer ähnlich klingenden Adresse keine Person dieses Namens gemeldet war und sich an der von der Vertreterin genannten Adresse kein Haus mehr befand, sondern nur eine Baulücke, wie sich aus den Auszügen aus dem ZMR und Google Maps ergab, und auch nie eine Person mit dem Namen des Freundes des Beschwerdeführers dort gemeldet war.

Dass der Beschwerdeführer nicht rückkehrwillig war und sich auf freiem Fuß der Abschiebung entzogen hätte, stand auf Grund eines persönlichen Eindrucks und seines Vorverhaltens fest:

In der Verhandlung am 18.10.2019 gab der Beschwerdeführer zunächst an, der Ausreiseverpflichtung nachkommen zu wollen, relativierte die Aussage jedoch umgehend damit, dass er um eine weitere Chance bitte, weil er sich einfach nur behandeln lassen wolle und dann werde er freiwillig ausreisen; er wolle seine Situationen mit dem VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH klären um dann freiwillig zurückzukehren, in seiner jetzigen Lage könne er nicht zurück. Wenig später bekräftigte er, dass er um eine weitere Chance bitte, sich behandeln zu lassen. In seiner derzeitigen Situation sei es ihm nicht möglich, zu seiner Familie zurückzukehren. Er werde auch jegliche Auflagen akzeptieren und hinnehmen, er wolle eine neue Seite aufschlagen und etwas unternehmen, um seine Situation zu verbessern, damit er vor seiner Familie unter einer besseren Verfassung stehen könne. Da er jedoch selbst an dem auf seinen Antrag hin eingeleiteten Asylverfahren auf freiem Fuß nicht mitgewirkt hatte, konnte nicht festgestellt werden, dass er auf freiem Fuß am Verfahren zu seiner Abschiebung mitgewirkt und einem gelinderen Mitteln nicht entzogen hätte.

Dass der Beschwerdeführer zur Inanspruchnahme von Rückkehrberatung verpflichtet war, stand auf Grund des verwaltungsbehördlichen Asylaktes fest. Dass er bei der Rückkehrberatung durch den VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH nicht rückkehrwillig war und die freiwillige Ausreise abgelehnt hatte, stand auf Grund der Mitteilung dieses Vereins vom 28.08.2017 fest. Dass er das nie gesagt habe, wie er dies entgegen der Aktenlage in der Verhandlung am 10.12.2019 angab, war nicht glaubhaft. Dass er nicht rückkehrwillig war, wurde auch dadurch unterstrichen, dass er nicht um die Haftentlassung gemäß § 133a StPO angesucht hatte: Dass er dies nur nicht gemacht habe, weil seine Freunde das auch schon beantragt, aber nicht bewilligt bekommen haben und er keine Unterlagen oder persönliche Ausweise mithatte und ihm der VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH gesagt habe, dass er für diesen Antrag einen Ausweis brauche, wie er in der Verhandlung am 10.12.2019 angab, vermochte dies nicht zu erklären: Es stand fest, dass der Beschwerdeführer seine Dokumente unterdrückte und zumindest von seinen Verwandten in TUNESIEN seinen Ausweis geschickt bekommen hätte können; dass der Beschwerdeführer lieber eine mehrjährige Gefängnisstrafe abgesessen hätte, als den kostenfreien Antrag zu stellen, auch wenn er ihm wenig Chancen eingeräumt hätte, wäre, wäre er ausreisewillig gewesen, nicht plausibel gewesen. Dass der Beschwerdeführer zur Inanspruchnahme von Rückkehrberatung verpflichtet war, stand auf Grund des verwaltungsbehördlichen Asylaktes fest. Dass er bei der Rückkehrberatung durch den VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH nicht rückkehrwillig war und die freiwillige Ausreise abgelehnt hatte, stand auf Grund der Mitteilung dieses Vereins vom 28.08.2017 fest. Dass er das nie gesagt habe, wie er dies entgegen der Aktenlage in der Verhandlung am 10.12.2019 angab, war nicht glaubhaft. Dass er nicht rückkehrwillig war, wurde auch dadurch unterstrichen, dass er nicht um die Haftentlassung gemäß Paragraph 133 a, StPO angesucht hatte: Dass er dies nur nicht gemacht habe, weil seine Freunde das auch schon beantragt, aber nicht bewilligt bekommen haben und er keine Unterlagen oder persönliche Ausweise mithatte und ihm der VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH gesagt habe, dass er für diesen Antrag einen Ausweis brauche, wie er in der Verhandlung am 10.12.2019 angab, vermochte dies nicht zu erklären: Es stand fest, dass der Beschwerdeführer seine Dokumente unterdrückte und zumindest von seinen Verwandten in TUNESIEN seinen Ausweis geschickt bekommen hätte können; dass der Beschwerdeführer lieber eine mehrjährige Gefängnisstrafe abgesessen hätte, als den kostenfreien Antrag zu stellen, auch wenn er ihm wenig Chancen eingeräumt hätte, wäre, wäre er ausreisewillig gewesen, nicht plausibel gewesen.

Dass er nur an der Übermittlung des Ausweises aus TUNESIEN gehindert gewesen sei, weil keine Möglichkeit, keinen Zugang zu Internet und Telefon gehabt habe, wie er in der Verhandlung am 10.12.2019 angab, war nicht glaubhaft, da der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge während seines Aufenthalts in Österreich mit seinen Eltern Kontakt hatte, ein Mobiltelefon gehabt hatte, und er in der Schubhaft über die Schubhaftbetreuung die Möglichkeit hatte, zu telefonieren oder ins Internet zu gehen. Auch aus der Strafhaft gab es die Möglichkeit zu telefonieren und er wurde überdies auch in der Strafhaft vom VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH betreut.

Dass der Beschwerdeführer auch während der Anhaltung in Schubhaft keine Schritte setzte, um Dokumente übermittelt zu bekommen und damit seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen und die infolge der Notwendigkeit, ihn zu identifizieren, lange Schubhaftdauer abzukürzen, stand auf Grund seiner Aussage in der Verhandlung am 10.12.2019, er habe nichts gemacht, er bitte eigentlich nur um eine Möglichkeit, damit er seinen Fuß behandeln lassen könne und dann sei er eh weg, fest.

Dass der Beschwerdeführer, wäre er enthaftet worden, Kontakt zur Botschaft seines Herkunftsstaates aufgebaut hätte, um ausreisen zu können, wie er in der Verhandlung am 10.12.2019 angab, war nicht glaubhaft, da er auch aus der Schubhaft die Möglichkeit gehabt hätte, sich über den VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH an die Botschaft seines Herkunftsstaates zu wenden und einen Antrag auf unterstützte freiwillige Ausreise zu stellen, bestanden hätte, er diese Möglichkeit nicht ergriffen und stattdessen ein langwieriges Identifizierungsverfahren im Stande der Schubhaft in Kauf genommen hatte. In der mündlichen Verhandlung vom 07.01.2020 gab er auch nicht mehr an, dass er von sich aus zur Botschaft gehen werde, vielmehr gab er an, er werde Freunde aufsuchen, damit diese ihm helfen, Dokumente zu besorgen. Dass der Beschwerdeführer auf freiem Fuß Zielführendes gemacht hätte, um seine Ausreise zu bewirken, war jedoch nicht glaubhaft, vielmehr ersuchte der Beschwerdeführer in dieser Verhandlung vier Mal um eine „neue Chance“, er wolle sich ein „neues Leben“ aufbauen. Ausreisewilligkeit war seinen Aussagen nicht zu entnehmen.

Betreffend die Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers war neben dem persönlichen Eindruck, den der Beschwerdeführer in den mündlichen Verhandlungen vermittelte, im Übrigen auch beachtlich, dass er bereits wegen Verleumdung und falscher Beweisaussage rechtskräftig verurteilt war.

Die Angaben zum Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates gründeten auf die Stellungnahmen der Direktion Dublin und Internationale Beziehungen des Bundesamtes vom 10.12.2019 und 10.12.2019.

Die Angaben zum Vollzug der Schubhaft gründeten auf der Anhaltdatei, die Angaben zum Gesundheitszustand und zur Haftfähigkeit des Beschwerdeführers gründeten auf den amtsärztlichen Unterlagen.

Laut Befund und Gutachten des Amtsarztes vom 03.01.2020 bestand beim Beschwerdeführer ein unauffälliger Allgemeinzustand und keine Veränderung seit dem letzten Befund vom 06.12.2019. Diesem zufolge befand sich der Beschwerdeführer in gutem Allgemein- und Ernährungszustand, der Bruch des linken Außenknöchels war 2015 operiert worden und gut abgeheilt. Der Beschwerdeführer ging seit OKTOBER mit einer Krücke, diese war jedoch nicht medizinisch indiziert. Bei der mündlichen Verhandlung am 07.01.2020 erschien der Beschwerdeführer ohne Krücke. Auf Grund des psychiatrischen Befundes vom 06.12.2019 stand fest, dass der Beschwerdeführer wach, klar, orientiert, formal und inhaltlich unauffällig im Ductus war, nicht psychotisch, affizierbar vorwiegend im negativen Skalenbereich und depressiv gestimmt, aber keine Suizidgedanken hatte, agierend und fordernd war und sich gelegentlich selbst verletzte. Im Verlauf der Schubhaft war er häufig aggressiv, fordernd, derb schimpfend und unkooperativ. Er war impulsiv, verschluckte Rasierklingen, war im Hungerstreik, war agierend und in seinen Verhaltensmustern unflexibel. Er litt an einer impulsiven Persönlichkeitsstörung, Depression und befand sich im Zustand nach Missbrauch von Beruhigungsmitteln (Pregabalin, Benzodiazepine). Die Befunde fanden im Krankenblatt des Beschwerdeführers Deckung. Auf Grund dieser drei Befunde stand fest, dass der Beschwerdeführer haftfähig war und an keinen Erkrankungen litt, auf Grund derer die Anhaltung in Haft für ihn ein besonderes Erschwernis dargestellt hätte oder die ihn auf freiem Fuß am Untertauchen gehindert hätten.

Dass der Beschwerdeführer nichts sah und dringend eine Brille bzw. eine Operation gebraucht hätte, konnte auf Grund des Befundes des XXXX vom 24.07.2019 entgegen der Angaben des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Dass der Beschwerdeführer auf Grund des Fersenbruchs 2015 während der Anhaltung in Schubhaft 2019 starke Schmerzen hatte, wie in der Verhandlung am 18.10.2019 angab, konnte auf Grund des Befundes vom 06.12.2019 nicht festgestellt werden, vielmehr stand fest, dass er Schmerzmittel missbraucht hatte. Dass der Beschwerdeführer nichts sah und dringend eine Brille bzw. eine Operation gebraucht hätte, konnte auf Grund des Befundes des römisch 40 vom 24.07.2019 entgegen der Angaben des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Dass der Beschwerdeführer auf Grund des Fersenbruchs 2015 während der Anhaltung in Schubhaft 2019 starke Schmerzen hatte, wie in der Verhandlung am 18.10.2019 angab, konnte auf Grund des Befundes vom 06.12.2019 nicht festgestellt werden, vielmehr stand fest, dass er Schmerzmittel missbraucht hatte.

Die Angaben zu den Hungerstreiks des Beschwerdeführers gründeten auf dem verwaltungsbehördlichen Schubhaftakt und den amtsärztlichen Unterlagen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer deshalb in Hungerstreik trat, weil er krank und seine Situation sehr ernst gewesen sei, weil er Probleme mit dem Bein gehabt habe, kaum sehen und sehr starke Schmerzen vor allem in den Knochen habe und nichts sehen könne, wie er in der Verhandlung am 18.10.2019 angab. Vielmehr stand auf Grund des persönlichen Eindrucks, den der Beschwerdeführer vermittelte, und seines Vorverhaltens fest, dass er in den Hungerstreik trat, um seine Enthaftung zu erzwingen und ihm ein Untertauchen zu ermöglichen.

Dass der Beschwerdeführer am 24.07.2019 zwei Rasierklingen verschluckte, stand auf Grund des verwaltungsbehördlichen Schubhaftaktes und der amtsärztlichen Unterlagen fest. Dass er die Rasierklingen nur geschluckt habe, weil er mit dem Arzt dort gesprochen habe, dieser gemeint habe, dass ihm meine Situation vollkommen egal sei und ihm sei nichts Anderes übriggeblieben, wie er in der Verhandlung am 18.10.2019 angab, war nicht glaubhaft. Vielmehr stand auf Grund des persönlichen Eindrucks, den der Beschwerdeführer vermittelte, und seines Vorverhaltens fest, dass er die Rasierklingen verschluckte, um seine Enthaftung zu erzwingen und ihm ein Untertauchen zu ermöglichen.

Dass der Beschwerdeführer mit Selbstverletzung drohte, wenn er nicht in die von ihm gewünschte Zelle verlegt werde, stand auf Grund des verwaltungsbehördlichen Schubhaftaktes fest. Dass er an dem Tag zwar ein Buttermesser in der Hand gehabt habe, es aber nicht an meinen Hals gehalten, sondern nur darum gebeten habe, in eine andere Zelle verlegt zu werden, wie er in der Verhandlung am 10.12.2019 angab, war hingegen auf Grund des persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. Vielmehr entsprach die Schilderung und er Maßnahmemeldung vom 13.10.2019 dem Vorverhalten des Beschwerdeführers, fand im psychiatrischen Befund Deckung und war glaubhaft.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 6 BVwGG entschied das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen war. Gegenständlich lag somit Einzelrichterzuständigkeit vor.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entschied das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen war. Gegenständlich lag somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes war durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG blieben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes war durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG blieben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG waren, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt war, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG waren, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt war, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3. Sollte ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so war gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hatte die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen blieb. Mit Vorlage der Verwaltungsakten galt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hatte darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig war. Das Bundesverwaltungsgericht hatte jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig war. Diese Überprüfung hatte zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.3. Sollte ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so war gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hatte die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen blieb. Mit Vorlage der Verwaltungsakten galt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hatte darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig war. Das Bundesverwaltungsgericht hatte jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig war. Diese Überprüfung hatte zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

Der Beschwerdeführer befand sich seit 15.07.2019 in Schubhaft, im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf Grund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.2019, mit dem das Gericht gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt hatte, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war. Das Bundesverwaltungsgericht war daher zur Überprüfung der Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zuständig. Der Beschwerdeführer befand sich seit 15.07.2019 in Schubhaft, im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf Grund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.2019, mit dem das Gericht gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt hatte, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war. Das Bundesverwaltungsgericht war daher zur Überprüfung der Schubhaft gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zuständig.

Zu A) Verhältnismäßigkeit der fortgesetzten Anhaltung in Schubhaft

1. Der Beschwerdeführer wurde auf Grund des Erkenntnisses vom 10.12.2019 gemäß § 76 Abs. 1, 2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung in Durchführung der Rückkehrentscheidung vom 18.03.2019 in Schubhaft angehalten.1. Der Beschwerdeführer wurde auf Grund des Erkenntnisses vom 10.12.2019 gemäß Paragraph 76, Absatz eins, 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung in Durchführung der Rückkehrentscheidung vom 18.03.2019 in Schubhaft angehalten.

Fremde konnten gemäß § 76 Abs. 1 FPG festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden konnte. Unmündige Minderjährige durften nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft durfte gemäß § 76 Abs. 2 FPG nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig war, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdete, Fluchtgefahr vorlag und die Schubhaft verhältnismäßig war (Z 1), dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig war, sofern jeweils Fluchtgefahr vorlag und die Schubhaft verhältnismäßig war (Z 2), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorlagen (Z 3). Bedurfte es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorlag (§ 59 Abs. 5 FPG), so stand dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG galt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzte.Fremde konnten gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden konnte. Unmündige Minderjährige durften nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft durfte gemäß Paragraph 76, Absatz 2, FPG nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig war, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdete, Fluchtgefahr vorlag und die Schubhaft verhältnismäßig war (Ziffer eins,), dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig war, sofern jeweils Fluchtgefahr vorlag und die Schubhaft verhältnismäßig war (Ziffer 2,), oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorlagen (Ziffer 3,). Bedurfte es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorlag (Paragraph 59, Absatz 5, FPG), so stand dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG galt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzte.

Der Beschwerdeführer war nicht österreichischer Staatsbürger; er war sohin Fremder iSd § 76 Abs. 1 FPG. Er war volljährig, nicht Unionsbürger und verfügte über kein Aufenthaltsrecht in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union. Aufgrund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.03.2019 bestand gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Die Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG lagen daher vor.Der Beschwerdeführer war nicht österreichischer Staatsbürger; er war sohin Fremder iSd Paragraph 76, Absatz eins, FPG. Er war volljährig, nicht Unionsbürger und verfügte über kein Aufenthaltsrecht in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union. Aufgrund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.03.2019 bestand gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Die Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG lagen daher vor.

2. Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 2 Z 1 oder 2 FPG oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung lag vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entzogen hätte oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschwert hätte. Dabei war insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkte oder die Rückkehr oder Abschiebung umging oder behinderte (Z 1); ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hatte, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden war, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hatte und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden wurden (Z 1a); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist war (Z 2); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hatte (Z 3); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben worden war oder dieser dem Fremden nicht zukam (Z 4); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestanden hatte, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befunden hatte oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten worden war (Z 5); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen war, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig war, insbesondere (Z 6) sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hatte oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hatte (lit. a), der Fremde versucht hatte, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich war, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigte (lit. c); ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkam (Z 7); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt worden waren, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8); der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).2. Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 FPG oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung lag vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entzogen hätte oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschwert hätte. Dabei war insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkte oder die Rückkehr oder Abschiebung umging oder behinderte (Ziffer eins,); ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hatte, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden war, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hatte und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden wurden (Ziffer eins a,); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist war (Ziffer 2,); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hatte (Ziffer 3,); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben worden war oder dieser dem Fremden nicht zukam (Ziffer 4,); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestanden hatte, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befunden hatte oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten worden war (Ziffer 5,); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen war, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig war, insbesondere (Ziffer 6,) sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hatte oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hatte (Litera a,), der Fremde versucht hatte, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich war, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigte (Litera c,); ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkam (Ziffer 7,); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt worden waren, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ziffer 8,); der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,).

Es lag weiterhin Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG, wonach für die Beurteilung von Fluchtgefahr maßgeblich war, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkte oder die Rückkehr oder Abschiebung umging oder behinderte, vor: Der Beschwerdeführer führte seine Verfahren in Österreich unter einer falschen Identität, machte keine Angaben zu seiner wahren Identität, unterdrückte seinen Reisepass, legte keine identitätsbezeugenden Dokumente vor, obwohl er Zugang zu Dokumenten hatte, und behinderte damit die Abschiebung. Er behinderte die Identifizierung und damit auch die Abschiebung dadurch sowie durch divergierende Angaben zu seinen Angehörigen und zu seiner Ausreise. Weiters trat er während der Anhaltung in Schubhaft SECHS Mal in den Hungerstreik, verschluckte ZWEI Rasierklingen, um seine Enthaftung zu erzwingen, und drohte, sich mit einem Buttermesser zu verletzen, sollte er nicht in die gewünschte Zelle verlegt werden.Es lag weiterhin Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG, wonach für die Beurteilung von Fluchtgefahr maßgeblich war, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkte oder die Rückkehr oder Abschiebung umging oder behinderte, vor: Der Beschwerdeführer führte seine Verfahren in Österreich unter einer falschen Identität, machte keine Angaben zu seiner wahren Identität, unterdrückte seinen Reisepass, legte keine identitätsbezeugenden Dokumente vor, obwohl er Zugang zu Dokumenten hatte, und behinderte damit die Abschiebung. Er behinderte die Identifizierung und damit auch die Abschiebung dadurch sowie durch divergierende Angaben zu seinen Angehörigen und zu seiner Ausreise. Weiters trat er während der Anhaltung in Schubhaft SECHS Mal in den Hungerstreik, verschluckte ZWEI Rasierklingen, um seine Enthaftung zu erzwingen, und drohte, sich mit einem Buttermesser zu verletzen, sollte er nicht in die gewünschte Zelle verlegt werden.

Es lag auch weiterhin Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG vor, wonach für die Beurteilung von Fluchtgefahr maßgeblich war, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hatte: Der Beschwerdeführer hatte sich dem Asylverfahren entzogen, war der Ladung zur Erstbefragung am 04.07.2015 nicht nachgekommen und ab 08.07.2015 unbekannten Aufenthalts. Nach der Wiederaufnahme in die Grundversorgung am 16.07.2015 war der Beschwerdeführer ab 19.08.2015 erneut unbekannten Aufenthalts und das Asylverfahren wurde am 14.09.2015 eingestellt.Es lag auch weiterhin Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG vor, wonach für die Beurteilung von Fluchtgefahr maßgeblich war, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hatte: Der Beschwerdeführer hatte sich dem Asylverfahren entzogen, war der Ladung zur Erstbefragung am 04.07.2015 nicht nachgekommen und ab 08.07.2015 unbekannten Aufenthalts. Nach der Wiederaufnahme in die Grundversorgung am 16.07.2015 war der Beschwerdeführer ab 19.08.2015 erneut unbekannten Aufenthalts und das Asylverfahren wurde am 14.09.2015 eingestellt.

Es lag weiterhin Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG vor, wonach für die Beurteilung von Fluchtgefahr maßgeblich war, ob der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes gegen die Annahme von Fluchtgefahr sprach: Der Beschwerdeführer hatte in Österreich weder Wohnung noch Arbeit oder Familie. Aber er verfügte in Österreich über ein soziales Netz, das ihm bisher den unangemeldeten Aufenthalt im Verborgenen ermöglichte und ein Auskommen verschaffte.Es lag weiterhin Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG vor, wonach für die Beurteilung von Fluchtgefahr maßgeblich war, ob der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes gegen die Annahme von Fluchtgefahr sprach: Der Beschwerdeführer hatte in Österreich weder Wohnung noch Arbeit oder Familie. Aber er verfügte in Österreich über ein soziales Netz, das ihm bisher den unangemeldeten Aufenthalt im Verborgenen ermöglichte und ein Auskommen verschaffte.

3. Auf Grund dieser erheblichen Fluchtgefahr konnte bei Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung (§ 76 Abs. 3 Z 3 FPG) mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden:3. Auf Grund dieser erheblichen Fluchtgefahr konnte bei Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG) mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden:

§ 77 Abs. 3 FPG sah als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.Paragraph 77, Absatz 3, FPG sah als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.

Insbesondere auf Grund des Verhaltens des Beschwerdeführers in Schubhaft, mit dem er zur Erzwingung seiner Enthaftung mehrfach seine Gesundheit durch Hungerstreiks und das Verschlucken von Rasierklingen gefährdete, konnte mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden, da feststand, dass sich der Beschwerdeführer auf freiem Fuß dem Verfahren zur Effektuierung der Rückkehrentscheidung und gelinderen Mitteln entzogen hätte, wie er sich bereits dem auf seinen Antrag hin eingeleiteten Asylverfahren trotz der Gewährung von Grundversorgung entzogen hatte.

Aus diesen Gründen konnte daher weiterhin mit einem gelinderen Mittel nicht das Auslangen gefunden werden; es lag daher weiterhin ein Sicherungsbedarf vor, dem nur durch Schubhaft und nicht auch durch gelindere Mittel begegnet werden konnte.

4. Die Aufrechterhaltung der Schubhaft war auch weiterhin verhältnismäßig:

4.1. Die Anhaltung Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kam nur dann in Betracht, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich rechnen war. Das galt auch – zumal vor dem Hintergrund des Unionsrechtes (hier konkret: Art. 15 Abs. 1 der Rückführungs-RL) – für die Rechtslage nach dem FrÄG 2015, wie in den betreffenden Erläuterungen zur Neufassung des § 76 FPG (RV 582 BlgNR 25. GP 23) unter Verweis auf VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517, ausdrücklich festgehalten wurde (VwGH 05.10.2017, Ra 2016/21/0313; 11.05.2017, Ra 2015/21/0188, Ra 2016/21/0369).4.1. Die Anhaltung Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kam nur dann in Betracht, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich rechnen war. Das galt auch – zumal vor dem Hintergrund des Unionsrechtes (hier konkret: Artikel 15, Absatz eins, der Rückführungs-RL) – für die Rechtslage nach dem FrÄG 2015, wie in den betreffenden Erläuterungen zur Neufassung des Paragraph 76, FPG Regierungsvorlage 582 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 23) unter Verweis auf VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517, ausdrücklich festgehalten wurde (VwGH 05.10.2017, Ra 2016/21/0313; 11.05.2017, Ra 2015/21/0188, Ra 2016/21/0369).

Die Abschiebung des Beschwerdeführers setzte die Erlangung eines Heimreisezertifikates für ihn voraus, da der Beschwerdeführer keine Dokumente in Vorlage brachte.

Es kam nicht darauf an, ob die tatsächliche Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikates schon feststand; dem Bundesamt musste vielmehr grundsätzlich zugestanden werden, Versuche in diese Richtung zu starten (vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047), soweit diese nicht von vornherein aussichtslos erschienen, etwa weil für die betreffende Person bereits mehrfach erfolglos ein Heimreisezertifikat beantragt wurde und die Vertretungsbehörde auch auf aktuelle Urgenzen nicht reagierte (vgl. VwGH 11.06.2016, 2013/21/0033) oder die Vertretungsbehörde in vergleichbaren Fällen standardgemäß die Ausstellung eines Heimreisezertifikates verweigerte (VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144; vgl. VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517).Es kam nicht darauf an, ob die tatsächliche Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikates schon feststand; dem Bundesamt musste vielmehr grundsätzlich zugestanden werden, Versuche in diese Richtung zu starten vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047), soweit diese nicht von vornherein aussichtslos erschienen, etwa weil für die betreffende Person bereits mehrfach erfolglos ein Heimreisezertifikat beantragt wurde und die Vertretungsbehörde auch auf aktuelle Urgenzen nicht reagierte vergleiche VwGH 11.06.2016, 2013/21/0033) oder die Vertretungsbehörde in vergleichbaren Fällen standardgemäß die Ausstellung eines Heimreisezertifikates verweigerte (VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144; vergleiche VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517).

Für die Frage der Rechtmäßigkeit der Schubhaft war es aber nicht erforderlich, dass die Identität des Fremden bereits geklärt war; vielmehr genügte es, dass Aussicht bestand, die Klärung der Identität – und damit verbunden die Erlangung eines Heimreisezertifikats – innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer bewirken zu können (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0348).

Dies war im Verfahren des Beschwerdeführers der Fall: Der Beschwerdeführer gab an, TUNESIER zu sein, er sprach ARABISCH mit MAROKKANISCHEM bzw. NORDAFRIKANISCHEN Akzent. Das Bundesamt hatte bereits während der Anhaltung des Beschwerdeführers in Strafhaft um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer bei den Vertretungsbehörden von TUNESIEN, MAROKKO und ALGERIEN angesucht. Dem Beschwerdeführer war zuzustimmen, dass die Verfahren bereits lange dauerten, dies war jedoch dem Umstand geschuldet, dass die von ihm angegebene Identität falsch war. Dem Beschwerdeführer war auch darin zuzustimmen, dass TUNESIEN den ersten Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates abgelehnt hatte. Dies war jedoch der Fall, weil der Beschwerdeführer unter der Identität, unter der für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat beantragt worden war, nicht identifiziert werden hatte können. Dies war, wie im danach über Interpol TUNIS ermittelt wurde, zutreffend, da es keine Person unter der vom Beschwerdeführer angegebenen Identität gab, auch nicht in MAROKKO, wie Interpol RABAT angab, eine Anfrage bei Interpol ALGIER war noch im Laufen. Die Daten des Beschwerdeführers wurden auf Grund der aktuellen Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach ALGIER, TUNIS und RABAT übermittelt, um den Beschwerdeführer zu identifizieren. Da der Beschwerdeführer über Dokumente seines Herkunftsstaates – Personalausweis, Reisepass – verfügte, war mit der Identifizierung des Beschwerdeführers und der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer innerhalb der Schubhafthöchstdauer mit hinreichender Sicherheit zu rechnen.

4.2. Auch die Dauer der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft war verhältnismäßig:

Konnte ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich war, konnte die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts gemäß § 80 Abs. 4 Z 1 FPG höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.Konnte ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich war, konnte die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts gemäß Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins, FPG höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.

Das Bundesamt führte drei Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates parallel, hatte alle noch während der Anhaltung des Beschwerdeführers in Strafhaft begonnen und urgierte regelmäßig. Die Dauer des Verfahrens zu seiner Identifizierung lag nicht nur an der MAROKKANISCHEN, TUNESIEN und ALGERISCHEN Vertretungsbehörde, sondern vor allem dem Beschwerdeführer zur Last, der nicht nur keine Dokumente in Vorlage brachte und divergierende Angaben zu seinen Verwandten im Herkunftsstaat machte, sondern vor allem eine nachweislich falsche Identität verwendete und sich auch in den hg. Verhandlungen weigerte, seine Identität bekannt zu geben. Vor diesem Hintergrund war auch die Dauer der Anhaltung verhältnismäßig.

4.3. Die weitere Anhaltung in Schubhaft war auch vor dem Hintergrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers verhältnismäßig (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0012; 19.04.2012, 2011/21/0123), der abgesehen von einer impulsiven Persönlichkeitsstörung und Depression sowie stattgehabtem Schmerzmittelmissbrauch gesund und haftfähig war. Diese Erkrankungen hatten auf freiem Fuß den Beschwerdeführer nicht am Untertauchen während des Asylverfahrens gehindert, auch nicht der Bruch des Fersenbeins. Die psychischen Erkrankungen des Beschwerdeführers wurden während der Haft medikamentös behandelt und es fanden regelmäßig Termine beim Psychiater statt. Daher war die längere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft auch auf Grund seines Gesundheitszustandes nicht unverhältnismäßig.

5. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) war gemäß § 76 Abs. 2a FPG auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwog:5. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) war gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwog:

Der Beschwerdeführer war wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls vorbestraft, wurde während der Probezeit rückfällig und erneut wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls verurteilt. Während der Anhaltung in Strafhaft wurde er wegen falscher Beweisaussage, Verleumdung sowie schwerer Körperverletzung und Widerstands gegen die Staatsgewalt verurteilt. Er befand sich nach seiner Einreise am 02.07.2015 abgesehen von den Zeiträumen Juli – Oktober 2015 und Dezember 2015 – März 2016, in denen er versuchte, die gewerbsmäßigen Diebstähle zu begehen, bis zur Schubhaftverhängung durchgehend in Strafhaft. Da dem strafbaren Verhalten des Beschwerdeführers praktisch kein Wohlverhalten gegenüberstand, er trotz eines geborenen Fersenbeins binnen drei Monaten nach Einreise straffällig wurde, in kürzester Zeit trotz Verbüßens einer Freiheitsstrafe einschlägig rückfällig wurde (dass er auf Grund der Umstände dazu gezwungen war, traf nicht zu, da er die Grundversorgung von sich aus ausgeschlagen hatte) und auch während des Vollzugs der Strafhaft weitere Strafdelikte setzte, bestand ein hohes öffentliches Interesse an der Effektuierung der Rückkehrentscheidung, das den Schutz der persönlichen Freiheit des Beschwerdeführers überwog.

6. Die fast sechs Monate dauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft war – auch unter Berücksichtigung, dass sich der Beschwerdeführer zuvor bereits in Strafhaft befunden hatte, während der jedoch die verwaltungsbehördlichen und Verwaltungsgerichtlichen Verfahren über den Asylantrag und die Erlassung des Einreiseverbots geführt und alle drei Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet wurden – auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers, der erheblichen Fluchtgefahr und der effizienten Verfahrensführung sowie des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und der zu gewärtigenden Dauer des Verfahrens gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG verhältnismäßig.6. Die fast sechs Monate dauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft war – auch unter Berücksichtigung, dass sich der Beschwerdeführer zuvor bereits in Strafhaft befunden hatte, während der jedoch die verwaltungsbehördlichen und Verwaltungsgerichtlichen Verfahren über den Asylantrag und die Erlassung des Einreiseverbots geführt und alle drei Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet wurden – auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers, der erheblichen Fluchtgefahr und der effizienten Verfahrensführung sowie des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und der zu gewärtigenden Dauer des Verfahrens gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG verhältnismäßig.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hatte das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig war. Der Ausspruch war kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hatte das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig war. Der Ausspruch war kurz zu begründen.

Die Revision war gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision war gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Revision war gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, die Rechtslage zu § 22a Abs. 4 BFA-VG gemäß VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0111, 11.05.2017, Ra 2016/21/0144, 26.01.2017, Ra 2016/21/0348, geklärt.Die Revision war gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, die Rechtslage zu Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG gemäß VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0111, 11.05.2017, Ra 2016/21/0144, 26.01.2017, Ra 2016/21/0348, geklärt.

Schlagworte

Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Identität öffentliches Interesse Rückkehrentscheidung schriftliche Ausfertigung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Untertauchen Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W112.2224333.4.00

Im RIS seit

16.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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