Entscheidungsdatum
12.11.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W259 2208433-1/13E
W259 2208433-1/13E,
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 zu Recht:
A) Der Beschwerde wird gemäß stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist ein syrischer Staatsangehöriger reiste ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 02.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2015 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt. 2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2015 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
3.Dem Beschwerdeführer wurde am XXXX .2015 ein Konventionsreisepass mit der Nummer XXXX , gültig bis zum 18.06.2017, ausgestellt. 3.Dem Beschwerdeführer wurde am römisch 40 .2015 ein Konventionsreisepass mit der Nummer römisch 40 , gültig bis zum 18.06.2017, ausgestellt.
4. Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX 2016 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Einschleusen von Ausländern gem. §§ 95 Abs. 1 Nr. 3, 96 Abs. 1 Nr. 1a, 96 Abs. 1 Nr. 1b StGB, § 56 AufenthG zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monate verurteilt.4. Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2016 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Einschleusen von Ausländern gem. Paragraphen 95, Absatz eins, Nr. 3, 96 Absatz eins, Nr. 1a, 96 Absatz eins, Nr. 1b StGB, Paragraph 56, AufenthG zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monate verurteilt.
5. Der Beschwerdeführer stellte am 29.07.2017 einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses.
6. Dem Beschwerdeführer wurde das Ergebnis der Beweisaufnahme über die beabsichtigte Versagung der Ausstellung des Konventionsreisepasses zur Kenntnis gebracht. Zugleich wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt dazu Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer nahm diese Möglichkeit nicht in Anspruch.
7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2018, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs,1 Z 4 FPG abgewiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer in Deutschland ein strafbares Verhalten an den Tag gelegt habe, dass auch in Österreich nach § 114 Abs. 1 FPG einen strafbaren Tatbestand darstelle. Die Versagung eines Konventionsreisepasses stelle eine vorbeugende Sicherungsmaßnahme zur Abwendung künftiger Straftaten dar. Da der Beschwerdeführer den Tatbestand der Schlepperei verwirklicht habe, diene die Versagung zur Verhinderung von weiteren Straftaten dieser Art durch Reisen ins Ausland. 7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2018, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Abs,1 Ziffer 4, FPG abgewiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer in Deutschland ein strafbares Verhalten an den Tag gelegt habe, dass auch in Österreich nach Paragraph 114, Absatz eins, FPG einen strafbaren Tatbestand darstelle. Die Versagung eines Konventionsreisepasses stelle eine vorbeugende Sicherungsmaßnahme zur Abwendung künftiger Straftaten dar. Da der Beschwerdeführer den Tatbestand der Schlepperei verwirklicht habe, diene die Versagung zur Verhinderung von weiteren Straftaten dieser Art durch Reisen ins Ausland.
8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Bescheid wurde in seinem gesamten Umfang angefochten. In der Beschwerdebegründung wurde festgehalten, dass nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer weitere Straftaten begehen werde. Dies finde sich auch in der Begründung des strafgerichtlichen Urteils des Amtsgerichtes XXXX wieder. Das BFA habe zwar die Verurteilung und die Strafe teilweise festgehalten, jedoch zu Ungunsten des Beschwerdeführers unterlassen festzustellen, dass die Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden sei. Der Beschwerdeführer sei in Österreich strafrechtlich unbescholten und habe seit 14.07.2015 keine Straftaten mehr begangen. Zudem befinde sich der Beschwerdeführer in keiner finanziell angespannten Situation mehr, sodass er keine weiteren Straftaten begehen werde. Er wohne gemeinsam mit seiner Frau und der gemeinsamen Tochter in einer Wohnung. Seine Sorgepflichten und sein sicherer Wohnsitz würden ihn zusätzlich zu seiner Reue und der Strafdrohung davon abhalten, weitere Straftraten zu begehen. Unter Einbeziehung der oben genannten Tatsachen hätte das BFA davon ausgehen müssen, dass der Beschwerdeführer keine weiteren Straftaten mehr begehen werde.8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Bescheid wurde in seinem gesamten Umfang angefochten. In der Beschwerdebegründung wurde festgehalten, dass nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer weitere Straftaten begehen werde. Dies finde sich auch in der Begründung des strafgerichtlichen Urteils des Amtsgerichtes römisch 40 wieder. Das BFA habe zwar die Verurteilung und die Strafe teilweise festgehalten, jedoch zu Ungunsten des Beschwerdeführers unterlassen festzustellen, dass die Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden sei. Der Beschwerdeführer sei in Österreich strafrechtlich unbescholten und habe seit 14.07.2015 keine Straftaten mehr begangen. Zudem befinde sich der Beschwerdeführer in keiner finanziell angespannten Situation mehr, sodass er keine weiteren Straftaten begehen werde. Er wohne gemeinsam mit seiner Frau und der gemeinsamen Tochter in einer Wohnung. Seine Sorgepflichten und sein sicherer Wohnsitz würden ihn zusätzlich zu seiner Reue und der Strafdrohung davon abhalten, weitere Straftraten zu begehen. Unter Einbeziehung der oben genannten Tatsachen hätte das BFA davon ausgehen müssen, dass der Beschwerdeführer keine weiteren Straftaten mehr begehen werde.
1.Feststellungen:
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste nach Österreich ein und stellte am 02.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2015 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2015 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Dem Beschwerdeführer wurde am XXXX .2015 ein Konventionsreisepass mit der Nummer XXXX , gültig bis zum 18.06.2017, ausgestellt. Dem Beschwerdeführer wurde am römisch 40 .2015 ein Konventionsreisepass mit der Nummer römisch 40 , gültig bis zum 18.06.2017, ausgestellt.
Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX 2016 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Einschleusen von Ausländern am 14.07.2015 gem. §§ 95 Abs. 1 Nr. 3, 96 Abs. 1 Nr. 1a, 96 Abs. 1 Nr. 1b StGB, § 56 AufenthG zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monate verurteilt. Diese Strafe wurde zur Bewährung ausgesprochen.Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2016 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Einschleusen von Ausländern am 14.07.2015 gem. Paragraphen 95, Absatz eins, Nr. 3, 96 Absatz eins, Nr. 1a, 96 Absatz eins, Nr. 1b StGB, Paragraph 56, AufenthG zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monate verurteilt. Diese Strafe wurde zur Bewährung ausgesprochen.
Der Beschwerdeführer stellte am 29.07.2017 einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 4 FPG abgewiesen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG abgewiesen.
Der Beschwerdeführer übt in Österreich seit 18.04.2017 eine regelmäßige Beschäftigung in Österreich aus. Er ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen, insbesondere zur Person des Beschwerdeführers und dem Verfahren vor dem Amtsgericht XXXX , ergeben sich aus dem zweifelsfreien Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Die Feststellungen, insbesondere zur Person des Beschwerdeführers und dem Verfahren vor dem Amtsgericht römisch 40 , ergeben sich aus dem zweifelsfreien Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Durch Einsicht in einen aktuellen Strafregisterauszug ergibt sich die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich. Der Beschwerdeführer legte zudem einen Arbeitsvertrag vor. Aus diesem geht klar hervor, dass er seit 18.04.2017 einer regelmäßigen Beschäftigung in Österreich nachgeht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 94 Abs. 1 FPG sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.Gemäß Paragraph 94, Absatz eins, FPG sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.
Nach § 94 Abs. 5 FPG gilt u.a. § 92 FPG sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.Nach Paragraph 94, Absatz 5, FPG gilt u.a. Paragraph 92, FPG sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.
Gemäß § 92 Abs. 1 Z 4 FPG ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken.Gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken.
§ 92 Abs. 3 FPG normiert, dass wenn den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde liegen, bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen ist, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.Paragraph 92, Absatz 3, FPG normiert, dass wenn den Tatsachen die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde liegen, bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen ist, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt Paragraph 14, Passgesetz 1992.
Nach dem Wortlaut der Bestimmung ("... ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen ...") ist der Behörde kein Ermessen eingeräumt, das ein Absehen von der Versagung erlaubt (VwGH 17.02.2006, Zl. 2006/18/0030; VwGH 24.09.2009, Zl. 2009/18/0155).
Die Schaffung eines speziell auf Schlepperei abgestellten Versagungstatbestand im FPG bedeutet nicht, dass durch den Aufenthalt eines wegen dieses Fehlverhaltens verurteilten Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich nicht gefährdet sein würde. Vielmehr war dem Gesetzgeber des FPG daran gelegen, durch die Anführung eines eigenen auf die Schlepperei abgestellten Versagungstatbestandes das besonders große Gefährdungspotential dieses Fehlverhaltens für die innere oder äußere Sicherheit Österreichs hervorzuheben (VwGH 17.02.2006, Zl. 2006/18/0030).
Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zu. Die durch Schlepperei bewirkte erhebliche Gefährdung der öffentlichen (inneren) Sicherheit stellt ein von den Strafgerichten zu ahndendes Delikt dar. Durch die Änderung des Fremdenrechts mit der am 01.07.2000 in Kraft getretenen Novelle BGBl. I 34/2000 ist die Höchststrafe für gerichtlich strafbare Schlepperei auf 2 Jahre und gewerbsmäßige Schlepperei auf fünf Jahre erhöht worden. Daran ist zu erkennen, wie groß das öffentliche Interesse an der Unterbindung des Schlepperunwesens ist.Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zu. Die durch Schlepperei bewirkte erhebliche Gefährdung der öffentlichen (inneren) Sicherheit stellt ein von den Strafgerichten zu ahndendes Delikt dar. Durch die Änderung des Fremdenrechts mit der am 01.07.2000 in Kraft getretenen Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 34 aus 2000, ist die Höchststrafe für gerichtlich strafbare Schlepperei auf 2 Jahre und gewerbsmäßige Schlepperei auf fünf Jahre erhöht worden. Daran ist zu erkennen, wie groß das öffentliche Interesse an der Unterbindung des Schlepperunwesens ist.
Im vorliegenden Fall bestreitet der Beschwerdeführer nicht seine festgestellte rechtskräftige Verurteilung.
Die Versagung eines Konventionsreisepasses stellt eine vorbeugende Sicherungsmaßnahme zur Abwendung künftiger Straftaten dar. Bei der Prüfung der Frage, ob die vom Gesetz geforderte Annahme gerechtfertigt ist (Zukunftsprognose), ist festzustellen, ob Tatsachen vorliegen, die diese Annahme rechtfertigen (vgl. VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345 mit Verweis auf VwGH 24.06.2010, 2009/21/0084 zum Tatbestand der Z 4 Schlepperei). Insbesondere ist das Vorliegen bestimmter Tatsachen zu prüfen, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer den Konventionsreisepass benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken.Die Versagung eines Konventionsreisepasses stellt eine vorbeugende Sicherungsmaßnahme zur Abwendung künftiger Straftaten dar. Bei der Prüfung der Frage, ob die vom Gesetz geforderte Annahme gerechtfertigt ist (Zukunftsprognose), ist festzustellen, ob Tatsachen vorliegen, die diese Annahme rechtfertigen vergleiche VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345 mit Verweis auf VwGH 24.06.2010, 2009/21/0084 zum Tatbestand der Ziffer 4, Schlepperei). Insbesondere ist das Vorliegen bestimmter Tatsachen zu prüfen, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer den Konventionsreisepass benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken.
Solche Tatsachen sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen: Der Beschwerdeführer wurde in Deutschland vor über 5 Jahren wegen Einschleusen von Ausländern gem. §§ 95 Abs. 1 Nr. 3, 96 Abs. 1 Nr. 1a, 96 Abs. 1 Nr. 1b des deutschen StGB, § 56 des deutschen AufenthG zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monate verurteilt, die zur Bewährung ausgesprochen wurde. Seit der Tatbegehung verstrich somit bereits ein Zeitraum von über 5 Jahren. Seither hat sich der Beschwerdeführer nichts zuschulden kommen lassen und kann einen positiven Lebenswandel nachweisen. Darüber hinaus verweist der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung darauf, dass ein Wohlverhalten von mehr als sechs Jahren nach Ende der Strafhaft einen sehr langen, insgesamt als relevant zu qualifizierenden Zeitraum darstellt und daher diesem Umstand bei der Prognosebeurteilung maßgebliche Bedeutung zuzumessen ist (vgl. VwGH 10.04.2014, 2013/22/0314). Des Weiteren verweist der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung darauf, dass bei einem langen Zeitraum von sieben Jahren und zehn Monaten seit der Tatbegehung bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides und offenbar sonst tadellosem Verhalten des Beschwerdeführers während dieses langen Zeitraums diesem Umstand bei der Prognosebeurteilung maßgebliche Bedeutung zuzumessen ist; der Verwaltungsgerichtshof hält dabei auch fest, dass es einer näheren Begründung bedarf, weshalb der Beschwerdeführer, wie von der belangten Behörde unterstellt, ungeachtet seiner mittlerweile erlangten sozialen und wirtschaftlichen Integration noch immer das Risiko der Begehung von Schlepperei eingehen solle (vgl. VwGH 16.05.2013, 2012/21/0253).Solche Tatsachen sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen: Der Beschwerdeführer wurde in Deutschland vor über 5 Jahren wegen Einschleusen von Ausländern gem. Paragraphen 95, Absatz eins, Nr. 3, 96 Absatz eins, Nr. 1a, 96 Absatz eins, Nr. 1b des deutschen StGB, Paragraph 56, des deutschen AufenthG zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monate verurteilt, die zur Bewährung ausgesprochen wurde. Seit der Tatbegehung verstrich somit bereits ein Zeitraum von über 5 Jahren. Seither hat sich der Beschwerdeführer nichts zuschulden kommen lassen und kann einen positiven Lebenswandel nachweisen. Darüber hinaus verweist der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung darauf, dass ein Wohlverhalten von mehr als sechs Jahren nach Ende der Strafhaft einen sehr langen, insgesamt als relevant zu qualifizierenden Zeitraum darstellt und daher diesem Umstand bei der Prognosebeurteilung maßgebliche Bedeutung zuzumessen ist vergleiche VwGH 10.04.2014, 2013/22/0314). Des Weiteren verweist der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung darauf, dass bei einem langen Zeitraum von sieben Jahren und zehn Monaten seit der Tatbegehung bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides und offenbar sonst tadellosem Verhalten des Beschwerdeführers während dieses langen Zeitraums diesem Umstand bei der Prognosebeurteilung maßgebliche Bedeutung zuzumessen ist; der Verwaltungsgerichtshof hält dabei auch fest, dass es einer näheren Begründung bedarf, weshalb der Beschwerdeführer, wie von der belangten Behörde unterstellt, ungeachtet seiner mittlerweile erlangten sozialen und wirtschaftlichen Integration noch immer das Risiko der Begehung von Schlepperei eingehen solle vergleiche VwGH 16.05.2013, 2012/21/0253).
Beim Beschwerdeführer ist durch das Zusammentreffen mehrerer Umstände - nur eine einmalige Verurteilung, der Zeitablauf von 5 Jahren und 3 Monate seit der Tatbegehung, in denen er sich wohlverhalten hat - davon auszugehen, dass keine bestimmten Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer den Konventionsreisepass benützen will, um Schlepperei zu begehen.
Auch wenn das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl somit im Bescheid vom XXXX korrekt entschieden hat, übersieht das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass seither Zeit vergangen ist bzw. im konkreten Fall seit der Begehung der Tat am 14.07.2015 über 5 Jahre vergangen sind und die Voraussetzungen, wonach bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen ist, mittlerweile nicht mehr vorliegen. Der Beschwerdeführer ist seit der bedingt ausgesprochenen Strafe nicht mehr straffällig geworden, weshalb das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers davon ausgeht, dass ein Versagungsgrund aktuell nicht (mehr) vorliegt und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - unter Vorbehalt, dass vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl kein neuer Sachverhalt festgestellt werden sollte, der einen Versagungsgrund darstellt – nunmehr einen Fremdenpass gemäß § 94 Abs. 1 FPG auszustellen ist.Auch wenn das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl somit im Bescheid vom römisch 40 korrekt entschieden hat, übersieht das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass seither Zeit vergangen ist bzw. im konkreten Fall seit der Begehung der Tat am 14.07.2015 über 5 Jahre vergangen sind und die Voraussetzungen, wonach bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen ist, mittlerweile nicht mehr vorliegen. Der Beschwerdeführer ist seit der bedingt ausgesprochenen Strafe nicht mehr straffällig geworden, weshalb das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers davon ausgeht, dass ein Versagungsgrund aktuell nicht (mehr) vorliegt und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - unter Vorbehalt, dass vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl kein neuer Sachverhalt festgestellt werden sollte, der einen Versagungsgrund darstellt – nunmehr einen Fremdenpass gemäß Paragraph 94, Absatz eins, FPG auszustellen ist.
Der Beschwerde ist daher stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer einen Konventionsreisepass auszustellen.
3.2. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage nicht von besonderer Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage nicht von besonderer Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Der Beschwerdeführer stellte zwar einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (AS 139), doch war die Durchführung einer solchen nicht erforderlich, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Es stand bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der Beschwerde stattzugeben war. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte daher im gegenständlichen Fall unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
3.3. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im Verfahren vor dem BVwG nicht hervorgekommen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im Verfahren vor dem BVwG nicht hervorgekommen.
Die maßgebliche Rechtsprechung wurde wiedergegeben. Die angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
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ECLI:AT:BVWG:2020:W259.2208433.1.00Im RIS seit
19.04.2021Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021