TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/20 W257 2233644-1

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Veröffentlicht am 20.11.2020
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Entscheidungsdatum

20.11.2020

Norm

BDG 1979 §229 Abs3
BDG 1979 §249a Abs3
B-VG Art133 Abs4
GehG §105 Abs4
GehG §13b
  1. BDG 1979 § 229 heute
  2. BDG 1979 § 229 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 229 gültig von 31.12.2003 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  4. BDG 1979 § 229 gültig von 10.08.2002 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  5. BDG 1979 § 229 gültig von 01.04.2000 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  6. BDG 1979 § 229 gültig von 01.09.1999 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/1999
  7. BDG 1979 § 229 gültig von 01.01.1998 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  8. BDG 1979 § 229 gültig von 15.02.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  9. BDG 1979 § 229 gültig von 01.05.1996 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996
  10. BDG 1979 § 229 gültig von 09.08.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1995
  11. BDG 1979 § 229 gültig von 01.01.1995 bis 08.08.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  12. BDG 1979 § 229 gültig von 01.10.1988 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  1. BDG 1979 § 249a heute
  2. BDG 1979 § 249a gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. BDG 1979 § 249a gültig von 10.08.2002 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  4. BDG 1979 § 249a gültig von 01.09.1999 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/1999
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GehG § 105 heute
  2. GehG § 105 gültig ab 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  3. GehG § 105 gültig von 12.02.2015 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  4. GehG § 105 gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  5. GehG § 105 gültig von 01.01.2002 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  6. GehG § 105 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/1999
  7. GehG § 105 gültig von 01.01.1999 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1999
  8. GehG § 105 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  9. GehG § 105 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/1997
  10. GehG § 105 gültig von 15.02.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  11. GehG § 105 gültig von 01.01.1997 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  12. GehG § 105 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  13. GehG § 105 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996
  14. GehG § 105 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. GehG § 105 gültig von 01.06.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. GehG § 105 gültig von 01.06.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996
  17. GehG § 105 gültig von 01.05.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996
  18. GehG § 105 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996
  19. GehG § 105 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1995
  20. GehG § 105 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  21. GehG § 105 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  22. GehG § 105 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  1. GehG § 13b heute
  2. GehG § 13b gültig ab 07.07.1973 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 318/1973

Spruch


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W257 2233644-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert Gerhard MANTLER, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Personalamtes Salzburg, eingerichtet bei der Österreichischen Post AG, vom 14.02.2020, Zahl: XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert Gerhard MANTLER, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Personalamtes Salzburg, eingerichtet bei der Österreichischen Post AG, vom 14.02.2020, Zahl: römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat:

„Der Antrag vom 15.05.2019

auf bescheidmäßige Feststellung, dass der Einschreiter auf dem Arbeitspatz „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ Verwendungscode 8722, Verwendungsgruppe PT 8 mit Dienstzulagengruppe A der Verwendungsgruppe PT 8 verwendet wurde und ihm daher eine ruhegenussfähige PT8/A-Zulage im gesetzlichen Ausmaß (Post-Zuordnungsverordnung) zusteht/dem Einschreiter eine solche zu gewähren ist und ihm diese auch unbeschränkt auszubezahlen ist, und diese auch bei der Berechnung der Pensionshöhe zu berücksichtigen ist;

- der Einschreiter bis zum 02.03.2016 auf dem Arbeitsplatz „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ Verwendungscode 8722, Verwendungsgruppe PT 8 mit Dienstzulagengruppe A der Verwendungsgruppe PT 8 verwendet wurde und ihm daher eine ruhegenussfähige PT8/A-Zulage im gesetzlichen Ausmaß (Post-Zuordnungsverordnung) zusteht/dem Einschreiter eine solche zu gewähren ist und ihm diese auch unbeschränkt auszubezahlen ist, und diese auch bei der Berechnung der Pensionshöhe zu berücksichtigen ist;

in eventu

- der Einschreiter im Gesamtzustelldienst verwendet wurde und ihm daher eine ruhegenussfähige PT8/A-Zulage im gesetzlichen Ausmaß (Post-Zuordnungsverordnung) zusteht/dem Einschreiter eine solche zu gewähren ist und ihm diese auch unbeschränkt auszubezahlen ist, und diese auch bei der Berechnung der Pensionshöhe zu berücksichtigen ist;

- der Einschreiter bis zum 02.03.2016 im Gesamtzustelldienst verwendet wurde und ihm daher eine ruhegenussfähige PT8/A-Zulage im gesetzlichen Ausmaß (Post-Zuordnungsverordnung) zusteht/dem Einschreiter eine solche zu gewähren ist und ihm diese auch unbeschränkt auszubezahlen ist, und diese auch bei der Berechnung der Pensionshöhe zu berücksichtigen ist;

wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1.    Der Beschwerdeführer (idF kurz „BF“ genannt) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war bis zur Ruhestandsversetzung am 01.04.2018 dem bei der Österreichischen Post AG eingerichteten Personalamt Salzburg zur Dienstverrichtung zugeteilt. 1.1. Der Beschwerdeführer in der Fassung kurz „BF“ genannt) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war bis zur Ruhestandsversetzung am 01.04.2018 dem bei der Österreichischen Post AG eingerichteten Personalamt Salzburg zur Dienstverrichtung zugeteilt.

1.2.    Mit Schreiben vom 15.05.2019 stellte er zusammengefasst den Antrag auf bescheidmäßige Feststellung, dass er (im Eventualbegehren [bis zum 02.03.2016]) auf dem Arbeitsplatz „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ Verwendungscode 8722, Verwendungsgruppe PT 8 mit Dienstzulagengruppe A der Verwendungsgruppe PT 8 bzw. in eventu im Gesamtzustelldienst verwendet worden sei und ihm daher eine ruhgenussfähige PT8/A-Zulage zugestanden wäre, welche auch seine Pensionshöhe beeinflusse. Der genaue Wortlaut des Antrages ist aus dem Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses zu entnehmen.

1.3.    Er begründete dies damit, dass mit 01.01.2013 das Gleitzeitdurchrechnungsmodell „BV-Ist-Zeit“ eingeführt worden sei. Er wäre bis zum 02.03.2016 als Gesamtzusteller tätig gewesen, wobei er nicht in das Gleitzeitdurchrechnungsmodell optiert hätte. Jene Bediensteten, welche in dieses Modell optierten, hätten diese PT8/A-Zulage bekommen, er bei gleicher Tätigkeit jedoch nicht. Wegen des Diskriminierungsverbotes und auch wegen des Gleichheitsgrundsatzes beantrage er die rückwirkende Auszahlung dieser Zulage.

1.4.    Mit Schreiben vom 11.11.2019, eingelangt am 15.11.2019, stellte der BF einen Devolutionsantrag.

Mit dem im Spruch erwähnten Bescheid wurde der Antrag,

- soweit er sich auf die bescheidmäßige Feststellung richtet, dass er auf den Arbeitsplatz „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ und auf den Arbeitsplatz Gesamtzustelldienst (jeweils eventual bis 02.03.2016) verwendet wurde, und ihm daher die Zulage zusteht, zurückgewiesen, und

- soweit er sich darauf richtet, dass ihm diese Zulage zu gewähren und auszubezahlen sei, abgewiesen.

Soweit sich der Antrag darauf richtete, dass sich die Pensionshöhe durch die Zulage verändere, wurde dieser Antrag an die BVA weitergeleitet.

Die Behörde begründete die Zurückweisung damit, dass Verjährung eingetreten sei, denn die Ansprüche würden – sofern diese überhaupt bestehen – drei Jahre nach dem Anfall zurückliegen. Den abweisenden Spruchteil begründete die Behörde damit, dass (hinsichtlich der Verwendung bis zum 02.03.2016) kein Feststellungsinteresse vorliegen würde, denn nachdem eine Verjährung eingetreten sei, würden sich daraus keine rechtlichen Ansprüche ergeben, womit kein Feststellungsinteresse gegeben sei.

Zudem würden bei der Berechnung der Pensionshöhe die Sonderzahlungen und Nebengebühren außer Betracht bleiben. Überdies seien die Verwendungen „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodel“ und „Briefzustelldienst mit Teamführungsfunktion in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ nur solange einzurichten, wie diese Tätigkeiten auf Basis eines Gleitzeitdurchrechnungsmodells durchgeführt werden. Nachdem der BF nicht in dem Gleitzeitdurchrechnungsmodell gearbeitet hat, wäre es ausgeschlossen, dass er auf einen Arbeitsplatz „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ verwendet wurde, für den diese Zulage vorgesehen sei. Bei einer Verwendung im Gesamtzustelldienst sei diese Zulage nicht vorgesehen.

1.5.    Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 10.03.2020, bei der Behörde eingelangt am 16.03.2020, Beschwerde erhoben. Darin wird eingangs nach der Darstellung des Sachverhaltes ausgeführt, dass „Optanten“ und „Nichtoptanten“ willkürlich anders behandelt werden würden. Die Behörde wäre unter Hinweis der Judikatur SZ 48/67, ZVR 1985/173; JBL 1991 190, arglistig vorgegangen. Die Behörde könne den Einwand der Verjährung auch erst in dem Beschwerdeverfahren geltend machen, weil sie unter Verweis auf § 1501 ABGB, vorher keine Verfahrenspartei sei und daher „von Amtswegen“ auf die Verjährung kein Bedacht zu nehmen sei. Weiters führt er an, dass keine Verjährung des Anspruches eingetreten sei, weil die Frist erst dann ins Laufen beginne, wenn der Anspruch mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werde. Würde sich im Laufe des Verfahrens herausstellen, dass sich der Mobbingverdacht ergäbe, weil er nicht optiert habe, dann würde die Frist erst mit der Zustellung des Bescheides ins Laufen beginnen. Es liege ein Feststellungsinteresse vor, weil er dieselbe Arbeit verrichte wie jene Bedienstete, welche optiert hätten und eine Zulage bekämen. Ebenso wurde eine mündliche Verhandlung beantragt. 1.5. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 10.03.2020, bei der Behörde eingelangt am 16.03.2020, Beschwerde erhoben. Darin wird eingangs nach der Darstellung des Sachverhaltes ausgeführt, dass „Optanten“ und „Nichtoptanten“ willkürlich anders behandelt werden würden. Die Behörde wäre unter Hinweis der Judikatur SZ 48/67, ZVR 1985/173; JBL 1991 190, arglistig vorgegangen. Die Behörde könne den Einwand der Verjährung auch erst in dem Beschwerdeverfahren geltend machen, weil sie unter Verweis auf Paragraph 1501, ABGB, vorher keine Verfahrenspartei sei und daher „von Amtswegen“ auf die Verjährung kein Bedacht zu nehmen sei. Weiters führt er an, dass keine Verjährung des Anspruches eingetreten sei, weil die Frist erst dann ins Laufen beginne, wenn der Anspruch mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werde. Würde sich im Laufe des Verfahrens herausstellen, dass sich der Mobbingverdacht ergäbe, weil er nicht optiert habe, dann würde die Frist erst mit der Zustellung des Bescheides ins Laufen beginnen. Es liege ein Feststellungsinteresse vor, weil er dieselbe Arbeit verrichte wie jene Bedienstete, welche optiert hätten und eine Zulage bekämen. Ebenso wurde eine mündliche Verhandlung beantragt.

1.6.    Die Dienstbehörde legte den Verwaltungsakt am 03.08.2020 dem Bundesverwaltungsgericht vor. Das Verfahren wurde entsprechend der Geschäftsverteilung der Kammer W257 zugewiesen.

Die Beschwerdevorlage wurde dem BF zum Parteiengehör übersandt. Am 23.09.2020 langte eine Stellungnahme von ihm ein, in der er im Grunde seine bisherigen Ausführungen wiederholte. Er meinte darin auch, dass das ganze BV-Ist-Zeit Gleitzeitdurchrechnungsmodell ein gesetzwidriges Modell sei, dies der VwGH am 19.02.2018, in dem Erkenntnis mit der Zl. Ra 2017/12/0022 so festgestellt hätte.

1.7.    Am 25.09.2020 langte nochmals eine Stellungnahme ein (OZ 5). Darin wird ausgeführt, dass „maßgebliche Bestimmungen“ in der Post-Zuordnungsverordnung rechtswidrig wären. Die stehe seit dem 19.02.2018 (Erk des VwGH Ra 2017/12/0022) fest. Die Einführung der „BV-Ist-Zeit-Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ würde nicht dem Gesetz entsprechen.

1.8.    Am 30.09.2020 wurde eine mündliche Verhandlung anberaumt, in dem der BF und die belangte Behörde geladen wurden. In der mündlichen Verhandlung brachte der BF, rechtsfreundlich vertreten, ergänzend vor, dass eine Verjährung nicht eingetreten sei, denn er hätte bis zum 01.04.2018 gearbeitet und wäre der Antrag daher innerhalb der Verjährungsfrist gestellt worden. Er hat nicht optiert, doch hat sich die Organisation nach dem Optierungsmodell so sehr verändert, dass alle für ihn zu Verfügung stehenden Verwendungen nur mehr mit dem Code 8722 hinterlegt gewesen wären. Damit hätte er die gleiche Arbeit vorgenommen wie die optierten KollegInnen, es sei daher zu einer de facto Optierung gekommen, wobei er jedoch nicht das gleiche Geld bekommen hätte wie seine KollegInnen.

Die rechtsfreundlich vertretene Behörde wandte dagegen ein, dass es im Verfahren nicht darum gehe, welchen Anspruch die anderen KollegInnen hätten, sondern nur ob ihm diese Zulage zustehe oder nicht. Er hätte nicht optiert und deswegen ist diese Post-Zuordnungsverordnung auf ihn nicht anwendbar, womit ihm die beantragte Zulage nicht zustehe.

1.9.    In der Folge wurde seitens des BvWG an die Post und an den Beschwerdeführer herangetreten um zu ergründen, welche inhaltlichen Tätigkeiten mit der PT8/A Zulage abgegolten werden und inwiefern diese Tätigkeiten den nichtoptierten Beamt*Innen abgegolten werden.

1.10.   Am 22.10.2020 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Diese wurde der belangten Behörde zum Parteiengehör übersandt. Die Stellungnahme wiederholt sich im Grunde und vermeint abermals, dass der Beschwerdeführer die gleichen Tätigkeiten durchgeführt hätte wie die Optanten, doch hätte er nicht die Zulage PT/8A erhalten. Dieser Stellungnahme ist eine Beilage der Österreichischen Post AG vom 29.08.2012 angeschlossen aus der folgendes zu entnehmen ist:

„Beendigung der Gültigkeitsdauer aller Dienstanweisungen und Regelungen betreffend Entgelte und Nebenzahlungen in Zusammenhang mit der Anwendung von KAP als Bemessungsgrundlage im Zustelldienst. [...] Alle Dienstanweisungen, die nachstehende Entgelte ...im Zusammenhang mit der Anwendung von KAP 2008 ...regeln, treten mit Ablauf des 31.08.2012 ... außer Kraft: Belohnung Info.Post.... Belohnung Info.Mail schwerer 2000g, Belohnung Zustellung Versandkataloge, ... Belohnung Zustellung regionaler Telefonbücher, ..., Belohnung Zustellung beanschr. Telefonbücher, ... Belohnung Qualitätsoffensive Zustellbereich, ... Abgeltung Wahl/Kundmachung, ... Belohnung Zählung Aufteilungsschlüssel, ... [....] Fahrradpflege-Zulage.... Allfällige Detailausführungen, die mittels E-Mail verfügt wurden, treten ebenfalls mit Ablauf 31.08.2012 außer Kraft.“

Es wurde auch ein Muster-Antrag für eine Option beigefügt. Aus dieser ist zu entnehmen:

„... Sie (Anm.: gemeint der mögliche Optant) müssen auch zur Kenntnis nehmen, dass sämtliche bis August 2012 ...angewiesenen Nebenzahlungen aus dem System Kap-08 mit Ablauf des 31.08.2012 ... außer Kraft treten. Es handelt sich dabei um Belohnung Info.Post....[...] Fahrradpflege-Zulage.... die allesamt seit 01.09.2012 nicht mehr zur Auszahlung gelangen. [...] Ich beantrage daher die Verwendung im Zustelldienst auf einem Arbeitsplatz mit Verwendungscode 8722 (Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell, PT8A“.„... Sie Anmerkung, gemeint der mögliche Optant) müssen auch zur Kenntnis nehmen, dass sämtliche bis August 2012 ...angewiesenen Nebenzahlungen aus dem System Kap-08 mit Ablauf des 31.08.2012 ... außer Kraft treten. Es handelt sich dabei um Belohnung Info.Post....[...] Fahrradpflege-Zulage.... die allesamt seit 01.09.2012 nicht mehr zur Auszahlung gelangen. [...] Ich beantrage daher die Verwendung im Zustelldienst auf einem Arbeitsplatz mit Verwendungscode 8722 (Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell, PT8A“.

Der Beschwerdeführer übersandte auch ein Schriftstück mit dem Titel „Allgemeine Fragen“ benannten Schriftstück, offenbar ein Handbuch im Zuge der Umstrukturierung. Dabei ist zu entnehmen:

„...Frage 4: Bleiben die Begleitmaßnahmen zu Kap08 (Anm.: Damit ist die bisherige und auslaufende EDV-Unterstützung gemeint) uneingeschränkt gültig? Antwort: Die gehaltsrelevanten Teile verlieren ihre Gültigkeit, für die anderen gibt es bereits aktualisierte Dienstanweisungen, die bereits am Zustellportal veröffentlicht wurden. [...]. Frage 13: Welche Zahlungen/Nebengebühren erhalten MA ab 1. September 2012, welche nicht in PT8A überstellt werden wollen? Antwort: Die MA erhalten die Entlohnung gemäß ihrer bisherigen Einstufung in PT8 oder PT8/B, die BSZ, das Paketstückgeld und allfällige Aufwandsentschädigungen. Die bisherige „KAP-Zulagen (Info.Post-Prämie, Qualitätsprämie, Zählprämie, Katalogabgeltung etc.) wurden mit Dienstanweisung vom 29. August 2012 außer Kraft gesetzt und gelten daher nicht mehr. [...].“„...Frage 4: Bleiben die Begleitmaßnahmen zu Kap08 Anmerkung, Damit ist die bisherige und auslaufende EDV-Unterstützung gemeint) uneingeschränkt gültig? Antwort: Die gehaltsrelevanten Teile verlieren ihre Gültigkeit, für die anderen gibt es bereits aktualisierte Dienstanweisungen, die bereits am Zustellportal veröffentlicht wurden. [...]. Frage 13: Welche Zahlungen/Nebengebühren erhalten MA ab 1. September 2012, welche nicht in PT8A überstellt werden wollen? Antwort: Die MA erhalten die Entlohnung gemäß ihrer bisherigen Einstufung in PT8 oder PT8/B, die BSZ, das Paketstückgeld und allfällige Aufwandsentschädigungen. Die bisherige „KAP-Zulagen (Info.Post-Prämie, Qualitätsprämie, Zählprämie, Katalogabgeltung etc.) wurden mit Dienstanweisung vom 29. August 2012 außer Kraft gesetzt und gelten daher nicht mehr. [...].“

1.11.   Am 23.10.2020 langte eine Stellungnahme der Behörde ein. Darin wird nochmals ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer keine entsprechende Zulage zusteht. Er hätte fixe Dienstzeiten gehabt, zudem wären ihm Überstunden zugestanden worden und wäre auch mit dem rechtskräftigen Erk des BvWG vom 05.03.2018, W 221 2166043-1/3E, festgestellt worden, dass er der Verwendungsgruppe PT8 Zulagengruppe B angehörte und ihm Nebengebühren ausbezahlt worden wären. Diese Stellungnahme wurde wiederum dem Beschwerdeführer am 05.11.2020 zwecks Parteiengehör und der Möglichkeit dazu binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen, übersandt.

1.12.    Am 19.01.2020 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Darin wird ausgeführt, dass es richtig wäre, dass der Beschwerdeführer eine PT8/B Zulage erhalten habe, dies aber nicht ausschließe, dass ihm eine PT8/A-Zulage auch zustehe. Dem Beschwerdeführer würden beide Zulagen parallel zustehen. Es sei auch richtig, dass er fixe Dienstzeiten hatte, doch die Optanten hätten auch fixe Dienstzeiten gehabt; insofern bestehe kein Unterschied. Zusammengefasst brachte er vor, dass der Dienstgeber das System so verändert hätte, als dass er zwar nicht im Gleitzeitmodell gearbeitet habe, weil er nicht optiert wäre, doch wäre gegenüber ihm und jenen, die optiert haben, kein Unterschied gewesen, womit er wieder de facto im Gleitzeitmodell gearbeitet habe. Die Optionsvereinbarungen wären auch insgesamt unzulässig gewesen, weil sie zwingendes Recht verändert würden, dies nicht möglich sei. Der BF hätte – so wie die Optanten – das neue „Handheld“ benützten müssen. Die Behörde hätte angegeben, dass die Benützung dieses Gerätes die begehrte Zulage begründet hätte. Auch aus diesem Grund würde ihm eine Zulage zustehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.       Feststellungen:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest.

2.1.    Der Beschwerdeführer stand in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde am 01.04.2018 auf seinen Antrag hin gemäß § 14 BDG in den Ruhestand versetzt. Seine Stammdienststelle war die Zustellbasis 5322 Hof bei Salzburg, wo er als Zusteller verwendet wurde (Verwendungsgruppe PT8, Zulagengruppe B). Der Beschwerdeführer wurde ab Juli 2013 als Springer in der Personalreserve der Zustellbasis 5322 Hof bei Salzburg verwendet, wobei die Zuteilung ab dem 03.03.2016 verfügt wurde. Für jene Tage, an denen er tatsächlich gearbeitet hat, hat der Beschwerdeführer aliquot die Nebengebühren ausbezahlt bekommen.2.1. Der Beschwerdeführer stand in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde am 01.04.2018 auf seinen Antrag hin gemäß Paragraph 14, BDG in den Ruhestand versetzt. Seine Stammdienststelle war die Zustellbasis 5322 Hof bei Salzburg, wo er als Zusteller verwendet wurde (Verwendungsgruppe PT8, Zulagengruppe B). Der Beschwerdeführer wurde ab Juli 2013 als Springer in der Personalreserve der Zustellbasis 5322 Hof bei Salzburg verwendet, wobei die Zuteilung ab dem 03.03.2016 verfügt wurde. Für jene Tage, an denen er tatsächlich gearbeitet hat, hat der Beschwerdeführer aliquot die Nebengebühren ausbezahlt bekommen.

2.2.    Der Antragszeitraum beginnt am 01.01.2013 (Einführung des Gleitzeitdurchrechnungsmodells) und endet in den Anträgen mit den Spiegelstrichen 2 und 4 jeweils am 02.03.2016. Die Anträge in den Spiegelstrichen 1 und 3 umfassen keinen zeitlichen Rahmen und richten sich lediglich generell in die Vergangenheit (Feststellung, dass „... der Einschreiter ... als ... verwendet wurde...“). Das Ende des Antragszeitraumes war in den Spiegelstrichen 1 und 3 somit nicht beziffert. In der mündlichen Verhandlung vor dem BvWG am 30.09.2020 wurde seitens der Rechtsvertreters des Beschwerdeführers das Ende mit der Pensionierung festgelegt. Insofern wurde er ursprüngliche Antrag lediglich verdeutlicht, bzw. liegt jedenfalls eine unwesentliche Änderung des Antrages vor (§ 13 Abs 8 AVG). Nachdem der Antragspunkt im ersten Spiegelstrich keine, Endigung (bzw. lediglich bis zur Pensionierung am 01.04.2020) vorsieht, der Antragspunkt im zweiten Spiegelstrich wortident mit dem ersten Antragspunkt ist, lediglich die Endigung „bis zum 02.03.2016“ aufweist, ist der zweite Antragspunkt vom ersten Antragspunkt in zeitlicher Hinsicht jedenfalls mitumfasst, denn das Ende 01.04.2020 umfasst auch den 02.03.2016 und darüber hinaus. Gleiches gilt für den 3 und 4 Antragspunkt (Antrag hstl. „Gesamtzusteller“ anstatt „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“). Die Anträge können daher in zeitlicher Hinsicht vom 01.01.2013 bis zum 01.04.2020 zusammengefasst werden. 2.2. Der Antragszeitraum beginnt am 01.01.2013 (Einführung des Gleitzeitdurchrechnungsmodells) und endet in den Anträgen mit den Spiegelstrichen 2 und 4 jeweils am 02.03.2016. Die Anträge in den Spiegelstrichen 1 und 3 umfassen keinen zeitlichen Rahmen und richten sich lediglich generell in die Vergangenheit (Feststellung, dass „... der Einschreiter ... als ... verwendet wurde...“). Das Ende des Antragszeitraumes war in den Spiegelstrichen 1 und 3 somit nicht beziffert. In der mündlichen Verhandlung vor dem BvWG am 30.09.2020 wurde seitens der Rechtsvertreters des Beschwerdeführers das Ende mit der Pensionierung festgelegt. Insofern wurde er ursprüngliche Antrag lediglich verdeutlicht, bzw. liegt jedenfalls eine unwesentliche Änderung des Antrages vor (Paragraph 13, Absatz 8, AVG). Nachdem der Antragspunkt im ersten Spiegelstrich keine, Endigung (bzw. lediglich bis zur Pensionierung am 01.04.2020) vorsieht, der Antragspunkt im zweiten Spiegelstrich wortident mit dem ersten Antragspunkt ist, lediglich die Endigung „bis zum 02.03.2016“ aufweist, ist der zweite Antragspunkt vom ersten Antragspunkt in zeitlicher Hinsicht jedenfalls mitumfasst, denn das Ende 01.04.2020 umfasst auch den 02.03.2016 und darüber hinaus. Gleiches gilt für den 3 und 4 Antragspunkt (Antrag hstl. „Gesamtzusteller“ anstatt „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“). Die Anträge können daher in zeitlicher Hinsicht vom 01.01.2013 bis zum 01.04.2020 zusammengefasst werden.

2.3.    Am 05.09.2012 wurde zwischen dem Vorstand der Österreichischen Post AG und dem Zentralausschuss der Bediensteten der Österreichischen Post AG eine Betriebsvereinbarung gemäß § 4b AZG i.V.m. § 29 ArbVG und gemäß § 73 Abs. 2 Z 2 PBVG sowie gemäß § 96 ArbVG über die Flexibilisierung der Normalarbeitszeit sowie über die Verwendung eines EDV-unterstützen Zeiterfassungssystems sowie über begleitende Entgeltregelungen in den Zustellbasen der Division "Brief" der Österreichischen Post AG (IST-Zeit BV) abgeschlossen. Mit dieser Betriebsvereinbarung wurde ein neues, flexibel gestaltetes Normalarbeitszeitmodell im Zustelldienst eingeführt, welches auf Grund des Gleitzeitspielraumes die Möglichkeit eröffnete, auf die täglichen Schwankungen der taggleich zuzustellenden Sendungsmengen zu reagieren. Die tägliche Normalarbeitszeit wird darin mit 8 Stunden zuzüglich Pause festgelegt.2.3. Am 05.09.2012 wurde zwischen dem Vorstand der Österreichischen Post AG und dem Zentralausschuss der Bediensteten der Österreichischen Post AG eine Betriebsvereinbarung gemäß Paragraph 4 b, AZG in Verbindung mit Paragraph 29, ArbVG und gemäß Paragraph 73, Absatz 2, Ziffer 2, PBVG sowie gemäß Paragraph 96, ArbVG über die Flexibilisierung der Normalarbeitszeit sowie über die Verwendung eines EDV-unterstützen Zeiterfassungssystems sowie über begleitende Entgeltregelungen in den Zustellbasen der Division "Brief" der Österreichischen Post AG (IST-Zeit BV) abgeschlossen. Mit dieser Betriebsvereinbarung wurde ein neues, flexibel gestaltetes Normalarbeitszeitmodell im Zustelldienst eingeführt, welches auf Grund des Gleitzeitspielraumes die Möglichkeit eröffnete, auf die täglichen Schwankungen der taggleich zuzustellenden Sendungsmengen zu reagieren. Die tägliche Normalarbeitszeit wird darin mit 8 Stunden zuzüglich Pause festgelegt.

In der organisatorischen Umsetzung der neuen IST-Zeit BV wurde auch die neue Verwendung "Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell" Verwendungsgruppe PT 8, Dienstzulagengruppe A, Verwendungscode 8722, eingerichtet (Post-Zuordnungsverordnung 2012). In der Folge wurden in der Briefzustellung alle regulären Zusteller-Arbeitsplätze einer Zustellbasis (Zusteller mit fix zugeteiltem Zustellrayon) auf die Verwendung "Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell" (Verwendungscode 8722) umgestellt und mit PT 8/A bewertet.

Lediglich in der Personalreserve der Zustellbasen ist weiterhin die Möglichkeit vorgesehen, Zusteller, die nicht dem Gleitzeitdurchrechnungsmodell und somit einer starren 8-Stunden Arbeitszeit unterliegen, weiterhin als Zusteller einzusetzen.

2.4.    Ein Antrag auf Verwendung in das „Ist-Zeit-Gleitsystem“ („Ist-Zeit-BV“), bzw. eine so genannten „Optierung“ gem § 249a Abs. 3 BDG ist vom Beschwerdeführer nicht abgegeben worden. Es steht somit fest, dass der BF dem Gleitzeitdurchrechnungsmodell (Inkrafttreten am 01.01.2013) nicht zugestimmt hat bzw einen solchen Antrag (eine „Optierung“) nicht gestellt hat. Dem Beschwerdeführer stand ab dem 01.09.2012 (In-Kraft-Treten der PZ-V 2012) weiterhin die Zulage B zu. 2.4. Ein Antrag auf Verwendung in das „Ist-Zeit-Gleitsystem“ („Ist-Zeit-BV“), bzw. eine so genannten „Optierung“ gem Paragraph 249 a, Absatz 3, BDG ist vom Beschwerdeführer nicht abgegeben worden. Es steht somit fest, dass der BF dem Gleitzeitdurchrechnungsmodell (Inkrafttreten am 01.01.2013) nicht zugestimmt hat bzw einen solchen Antrag (eine „Optierung“) nicht gestellt hat. Dem Beschwerdeführer stand ab dem 01.09.2012 (In-Kraft-Treten der PZ-V 2012) weiterhin die Zulage B zu.

2.5.    Eine analoge Anwendung der entsprechenden Zulagenbestimmung aus der Post-Zuordnungsverordnung 2012 ist mangels einer erkennbaren Lücke nicht möglich.

3.       Beweiswürdigung:

3.1.    Der BF führte in dem Antrag eine Ungleichbehandlung zwischen ihm, welcher nicht in das neue Gleitzeitdurchrechnungsmodell optiert ist, und jenen Kollegen, welche optiert sind, an. Die anderen bekämen die geforderten Zulage, er hingegen nicht. Dadurch sei er diskriminiert und fordere im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes die Auszahlung dieser begehrten Zulage.

3.2.    Der in Art 7 B-VG normierte Gleichheitsgrundsatz verbietet willkürliche, unsachliche Differenzierungen auf den Gebieten der Normsetzung und des Normvollzuges (vgl VfSlg 3197 ua). Der Gleichheitsgrundsatz wird vom Gesetzgeber verletzt, wenn er Gleiches ungleich behandelt (vgl VfSlg 5737 ua). Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz ist der Arbeitgeber verpflichtet, einzelne Arbeitnehmer nicht willkürlich also ohne sachliche Rechtfertigung, schlechter zu behandeln als die übrigen. 3.2. Der in Artikel 7, B-VG normierte Gleichheitsgrundsatz verbietet willkürliche, unsachliche Differenzierungen auf den Gebieten der Normsetzung und des Normvollzuges vergleiche VfSlg 3197 ua). Der Gleichheitsgrundsatz wird vom Gesetzgeber verletzt, wenn er Gleiches ungleich behandelt vergleiche VfSlg 5737 ua). Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz ist der Arbeitgeber verpflichtet, einzelne Arbeitnehmer nicht willkürlich also ohne sachliche Rechtfertigung, schlechter zu behandeln als die übrigen.

Dieser Gleichheitsgrundsatz wird durch das Erkenntnis des VfGH vom 01.03.2005, B1099/03., zu einem Dienstrecht, der Wiener Pensionsordnung konkretisiert, indem er folgendes feststellte: „Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Gesetzgeber mit §4 Abs4 Z3 Wr PensionsO 1995 eine Ausnahme von der Kürzungsregelung für jene Fälle statuierte, in denen im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung (nicht bloß eine dauernde Dienst-, sondern) eine (darüber hinausgehende) dauernde Erwerbsunfähigkeit des Beamten gegeben ist, und für deren Vorliegen allein auf medizinische Kriterien abgestellt wird und nicht auf den einem Beamten zumutbaren Erwerb.“

Auch hinsichtlich der etappenweise Einführung der Neuregelung der Besoldungsgruppen für Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung, entschied der VfGH am 28.09.1989, VfSlg. 12154, dass dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum beim Dienst- und Besoldungsrechte offenstehe. Im Ausgangsfall begehrte ein Beamter, welcher in handwerklichen Verwendung stand, die Überleitung in die Besoldungsgruppe „Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung“, dies ihm nicht gewährt wurde. Der VfGH erkannte keine unsachliche Gleichheitswidrigkeit, wenn der Gesetzgeber bei der Abgrenzung des persönlichen Geltungsbereiches der (nur) für die Besoldungsgruppe der Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung maßgeblichen besonderen dienst- und besoldungsgrechtlichen Vorschriften auf die Zugehörigkeit der Beamten zu bestimmten geartete Dienststellen und nicht auf deren tatsächliche Verwendung abstelle.

Vor diesem Hintergrund ist auch im gegenständlichen Verfahren keine unsachliche Bevorzugung jener Beamten zu erkennen, welche optiert haben, zumal dem Beschwerdeführer im August 2012 mitgeteilt wurde, dass die unter Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. genannten Nebenzahlungen mit Ablauf 31.08.2012 entfallen werden, sollte er nicht optieren.
Vor diesem Hintergrund ist auch im gegenständlichen Verfahren keine unsachliche Bevorzugung jener Beamten zu erkennen, welche optiert haben, zumal dem Beschwerdeführer im August 2012 mitgeteilt wurde, dass die unter Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. genannten Nebenzahlungen mit Ablauf 31.08.2012 entfallen werden, sollte er nicht optieren. ,

3.3.    Die Feststellungen Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. und Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakt und auch aus der Einsicht in dem Erkenntnis des BvWG vom 05.03.2018, Zl. W221 2166043-1/3E (Anträge des Beschwerdeführers hstl. Nebengebühren, Lenkertaggeld, Nebengebührenwerte, Urlaubsanspruch und Beteiligung am Unternehmen) und dem Erkenntnis des BvWG vom 19.10.2018, Zl. W122 2162901-1/6E, (Anträge des Beschwerdeführers hstl der Feststellung verschiedener Dienstanweisungen).

3.4.    Die Feststellungen unter den Punkten Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. und Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. ergeben sich schon alleine daraus, dass er als Landzusteller zwar in dem persönlichen Geltungsbereich der Post-Zuordnungsverordnung 2012 fällt, jedoch klar der Nummer 184, Code 0801, zugerechnet wird.

3.5.    Die Feststellung unter Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. ergibt sich aus dem Antrag des Beschwerdeführers, aus seiner Beschwerde, aus seinen Aussagen in dem Beschwerdeverfahren (sh Seite 3 der gerichtlichen Niederschrift am 30.09.2020) und aus den beiden oben genannten Erkenntnissen. Insoweit der BF in der Verhandlung am 30.09.2020, nämlich erst nach dem Durchlesen der Niederschrift vermeinte, doch im Gleitzeitdurchrechnungsmodell gearbeitet hat zu haben (sh Seite 3 der gerichtlichen Niederschrift) ist dies nur insofern beweiswürdigend zu verstehen, als dass er zwar nicht aus eigenen Angaben optiert hat, doch den Eindruck hatte in dem Gleitzeitdurchrechnungsmodell gearbeitet zu haben. Diesen Eindruck belegte er auch durch die Darstellung in der mündlichen Verhandlung. Er vermeinte, dass sich die Organisation so sehr verändert hätte, als dass er nach der Einführung dieses Modells nur auf einen Arbeitsplatz „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ arbeiten hätte können und insofern von einer „de facto Option“ auszugehen sei. Insofern sich die Beschwerde diesbezüglich auf seine Verwendungsänderungen richtete, sei angemerkt, dass diese mit dem Erkenntnis des BvWG vom 19.10.2018, Zl. W122 2162901-1/6E, bzw mit dem Beschluss des VwGH vom 21.01.2016, Zlen. Ra 2015/12/0066 bis 0068-3, rechtskräftig abgeschlossen wurden. Insofern er sich auf die Rechtsfolgen seines persönlichen Eindruckes beruft, sei auf Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. ff verwiesen.

4.       Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Im gegenständlichen Fall liegt eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A) Abweisung des Antrages

4.1.    Die Behörde stützt sich in ihrer Begründung auf die Verjährung der Anträge. Demgemäß hat die Behörde die Anträge im Spruch mehrheitlich zurückgewiesen und ging vordergründig bzw erst im zweiten Spruchteil auf eine inhaltliche Entscheidung ein.

4.2.    Indem der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung den Zeitraum konkretisierte (sh den Verfahrensgang, Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) trat – sollte der Anspruch dem Grunde nach bestehen – keine Verjährung nach § 13b GehG ein, denn er trat am 01.04.2018 in Pension und der Antrag wurde am 15.05.2019, somit innerhalb der dreijährigen Frist eingebracht. Am 31.03.2018 wäre die die anspruchsbegründende Leistung laut dem Beschwerdeführer noch erbracht worden, womit die Verjährung erst mit Ablauf des 31.03.2021 eintreten würde.4.2. Indem der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung den Zeitraum konkretisierte (sh den Verfahrensgang, Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) trat – sollte der Anspruch dem Grunde nach bestehen – keine Verjährung nach Paragraph 13 b, GehG ein, denn er trat am 01.04.2018 in Pension und der Antrag wurde am 15.05.2019, somit innerhalb der dreijährigen Frist eingebracht. Am 31.03.2018 wäre die die anspruchsbegründende Leistung laut dem Beschwerdeführer noch erbracht worden, womit die Verjährung erst mit Ablauf des 31.03.2021 eintreten würde.

4.3.    Es ist daher zu prüfen, ob der Anspruch dem Grunde nach (spätestens am 31.03.2018) bestand.

4.4.    Die besoldungsrechtliche Stellung von der, der Österr Post AG zur Dienstleistung gem. § 17a PZSG zugewiesenen Beamten, die im Zustelldienst tätig sind, ergibt sich aus folgenden Bestimmungen: 4.4. Die besoldungsrechtliche Stellung von der, der Österr Post AG zur Dienstleistung gem. Paragraph 17 a, PZSG zugewiesenen Beamten, die im Zustelldienst tätig sind, ergibt sich aus folgenden Bestimmungen:

§§ 228 ff BDG 1979 trifft nähere Regelungen für diese Beamten. Gem § 229 Abs. 3 BDG 1979 ist für die Beamten im PTA-Bereich durch Verordnung zu bestimmen, welche Organisationseinheiten und welche weiteren gleichwertigen Verwendungen den in der Anlage 1 Z 30 bis 38 angeführten Kategorien zuzuordnen sind. Gemäß § 105 Abs. 4 GehG gebührt den Beamten des Post- und Fernmeldewesens, die dauern mit der Ausübung einer der nachstanden angeführten Verwendungen betraut sind, eine ruhegenussfähige Dienstzulage. Sie ist auf Arbeitsplätzen der Verwendungsgruppe PT 8 im Bereich des Zustelldienstes nur für den Landzustelldienst geregelt. Im Landzustelldienst gebührt die Zulage B (PT8/B). Paragraphen 228, ff BDG 1979 trifft nähere Regelungen für diese Beamten. Gem Paragraph 229, Absatz 3, BDG 1979 ist für die Beamten im PTA-Bereich durch Verordnung zu bestimmen, welche Organisationseinheiten und welche weiteren gleichwertigen Verwendungen den in der Anlage 1 Ziffer 30 bis 38 angeführten Kategorien zuzuordnen sind. Gemäß Paragraph 105, Absatz 4, GehG gebührt den Beamten des Post- und Fernmeldewesens, die dauern mit der Ausübung einer der nachstanden angeführten Verwendungen betraut sind, eine ruhegenussfähige Dienstzulage. Sie ist auf Arbeitsplätzen der Verwendungsgruppe PT 8 im Bereich des Zustelldienstes nur für den Landzustelldienst geregelt. Im Landzustelldienst gebührt die Zulage B (PT8/B).

Im gegenständlichen Fall steht fest, dass der Beamte die Zulage B bekommen hat. Dies wurde im Bescheid festgestellt und wurde dem vom BF nicht entgegengetreten.

Bis zur Erlassung der Post-Zuordnungsverordnung 2012 (PZ-V 2012), BGBl. II Nr 284/2012, welche am 01.09.2012 in Kraft trat, war für den Zustelldienst in Ausführung des § 229 Abs. 3 BDG 1979 durch Verordnung festgelegt, dass diese Tätigkeiten der Verwendunsgruppe PT 8 ohne Dienstzulage entsprechen. Dies betrifft insbesondere den Gesamtzustelldienst, den Paketzustelldienst und sonstige Zustelldienste – vgl. etwa die Verordnung BGBl 124/1993 betreffend den Postdienst, lfd Nr. 180, 190 und 198, dagegen Landzustelldienst mit Dienstzulage B lfd Nr 156. Bis zur Erlassung der Post-Zuordnungsverordnung 2012 (PZ-V 2012), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 284 aus 2012,, welche am 01.09.2012 in Kraft trat, war für den Zustelldienst in Ausführung des Paragraph 229, Absatz 3, BDG 1979 durch Verordnung festgelegt, dass diese Tätigkeiten der Verwendunsgruppe PT 8 ohne Dienstzulage entsprechen. Dies betrifft insbesondere den Gesamtzustelldienst, den Paketzustelldienst und sonstige Zustelldienste – vergleiche etwa die Verordnung Bundesgesetzblatt 124 aus 1993, betreffend den Postdienst, lfd Nr. 180, 190 und 198, dagegen Landzustelldienst mit Dienstzulage B lfd Nr 156.

Daraus ergibt sich, dass vor Erlassung der PZ-VO 2012 im Zustelldienst nur eine Dienstzulage B gebührte (dies schon nach dem Gesetz, nämlich gem. § 105 Abs 4 GehG), wenn der Beamte im Landzustelldienst tätig war, so wie der Beschwerdeführer. Dem Gesamtzustelldienst, dem Paktzustelldienst und sonstige Zustelldienste war keine Dienstzulage zugeordnet, und zwar weder durch das Gesetz noch durch eine auf der Grundlage von § 229 Abs. 3 BDG erlassenen Verordnung.
Daraus ergibt sich, dass vor Erlassung der PZ-VO 2012 im Zustelldienst nur eine Dienstzulage B gebührte (dies schon nach dem Gesetz, nämlich gem. Paragraph 105, Absatz 4, GehG), wenn der Beamte im Landzustelldienst tätig war, so wie der Beschwerdeführer. Dem Gesamtzustelldienst, dem Paktzustelldienst und sonstige Zustelldienste war keine Dienstzulage zugeordnet, und zwar weder durch das Gesetz noch durch eine auf der Grundlage von Paragraph 229, Absatz 3, BDG erlassenen Verordnung. ,

4.5.    Am 03.09.2012 ist zwischen der österreichischen Post AG in dem Zentralausschuss der Post-und Fernmeldebediensteten eine "Betriebsvereinbarung über die Flexibilisierung der Normalarbeitszeit sowie über die Verwendung eines EDV-unterstützten Zeiterfassungssystems sowie über begleitende Entgeltregelungen in den Zustellbasen der Division Brief der österreichischen Post AG" (IST - Zeit BV) abgeschlossen worden. Mit In-Kraft-Treten der „IST - Zeit BV“ wurde das bis dorthin gültige KAP08-System abgelöst. Mit dem neuen Modell wird eine minutengenaue Zeiterfassung eingeführt. Ziel war es flexibel auf Arbeitsspitzen eingehen zu können, sodass man ein auf das nächste Monat 150 Plus- oder Minusstunden übertragen konnte. Der BF erhielt seine geleisteten Überstunden nicht im Rahmen des § 16 GehG, sondern aufgrund des KAP08. Dieses System wurde mit Ablauf des 31.08.2012 eingestellt. Am darauffolgenden Tag trat die PZ-V 2012 in Kraft, mit dem die Dienstzulagen neu geregelt wurden. Dem Beamten im Landzustelldienst (Code 0801), gebührt weiterhin die Dienstzulage B aufgrund dieser Verordnung. Neu hinzugekommen ist der Code 8722, lfd Nr. 183. Der Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell. 4.5. Am 03.09.2012 ist zwischen der österreichischen Post AG in dem Zentralausschuss der Post-und Fernmeldebediensteten eine "Betriebsvereinbarung über die Flexibilisierung der Normalarbeitszeit sowie über die Verwendung eines EDV-unterstützten Zeiterfassungssystems sowie über begleitende Entgeltregelungen in den Zustellbasen der Division Brief der österreichischen Post AG" (IST - Zeit BV) abgeschlossen worden. Mit In-Kraft-Treten der „IST - Zeit BV“ wurde das bis dorthin gültige KAP08-System abgelöst. Mit dem neuen Modell wird eine minutengenaue Zeiterfassung eingeführt. Ziel war es flexibel auf Arbeitsspitzen eingehen zu können, sodass man ein auf das nächste Monat 150 Plus- oder Minusstunden übertragen konnte. Der BF erhielt seine geleisteten Überstunden nicht im Rahmen des Paragraph 16, GehG, sondern aufgrund des KAP08. Dieses System wurde mit Ablauf des 31.08.2012 eingestellt. Am darauffolgenden Tag trat die PZ-V 2012 in Kraft, mit dem die Dienstzulagen neu geregelt wurden. Dem Beamten im Landzustelldienst (Code 0801), gebührt weiterhin die Dienstzulage B aufgrund dieser Verordnung. Neu hinzugekommen ist der Code 8722, lfd Nr. 183. Der Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell.

4.6.    Gleichzeitig mit der PZ-V 2012 wurde die Betriebssonderzulagen-Verordnung 2016 – BSZ 2016, BGBl. II Nr. 2013/2016 erlassen. Diese bestimmt, dass den Beamten der Österr Post AG eine Betriebssonderzulage, bestehend aus einer Erschwernisquote und einer Aufwandsquote zusteht. Von dieser Zulage ist jedoch der „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ ausgeschlossen (sh § 1 Abs. 5 lit a und Abs. 7 der BSZ). Dem BF stand eine solche BSZ zu und wurde ihm diese auch ausbezahlt. Auch das wurde im Bescheid festgehalten (BZA A und E), dem er nicht entgegentrat. Zudem besteht ein rechtskräftiges Erk des BvWG vom 05.3.2018, Zl. W221 2166043-1/3E, dass ihm die ihm zustehenden Nebengebühren (sohin auch die erwähnte Zulage) bezahlt wurde. 4.6. Gleichzeitig mit der PZ-V 2012 wurde die Betriebssonderzulagen-Verordnung 2016 – BSZ 2016, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2013 aus 2016, erlassen. Diese bestimmt, dass den Beamten der Österr Post AG eine Betriebssonderzulage, bestehend aus einer Erschwernisquote und einer Aufwandsquote zusteht. Von dieser Zulage ist jedoch der „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ ausgeschlossen (sh Paragraph eins, Absatz 5, Litera a und Absatz 7, der BSZ). Dem BF stand eine solche BSZ zu und wurde ihm diese auch ausbezahlt. Auch das wurde im Bescheid festgehalten (BZA A und E), dem er nicht entgegentrat. Zudem besteht ein rechtskräftiges Erk des BvWG vom 05.3.2018, Zl. W221 2166043-1/3E, dass ihm die ihm zustehenden Nebengebühren (sohin auch die erwähnte Zulage) bezahlt wurde.

4.7.    Mit der Dienstzulage A werden in neu organisierten Zustelldienst Nebengebühren gem § 15 GehG abgegolten. Ebenso werden aufgrund des Gleitzeitdurchrechnungsmodells Mehrdienstleistungen an einzelne Tagen nicht spätestens quartalweise abgegolten, sondern zunächst auf das nächste Quartal übertragen (+/- 150 Stunden). 4.7. Mit der Dienstzulage A werden in neu organisierten Zustelldienst Nebengebühren gem Paragraph 15, GehG abgegolten. Ebenso werden aufgrund des Gleitzeitdurchrechnungsmodells Mehrdienstleistungen an einzelne Tagen nicht spätestens quartalweise abgegolten, sondern zunächst auf das nächste Quartal übertragen (+/- 150 Stunden).

4.8.    Ein Antrag auf Verwendung auf einem Arbeitsplatz im "Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell" gemäß "IST - Zeit BV" (Post-Zuordnungsverordnung 2012, Code 8722, PT8/A) wurde vom Beschwerdeführer nicht abgegeben, weshalb die Entgeltregelungen nach der laufenden Nummer 183 der Post-Zuordnungsverordnung 2012 für ihn direkt nicht zur Anwendung gelangt.

4.9.    Insoweit der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 25.09.2020 vermeint, die entsprechenden Bestimmungen in der Post-Zuordnungsverordnung 2012 würden wegen dem Erk des VwGH vom 19.02.2018, Ra 2017/12/0022, nicht dem Gesetz entsprechen bzw ein „gesetzwidriges Modell“ sei, sei angemerkt, dass genau diese Aussage durch das Erkenntnis nicht festgelegt wurde. Im gegenständlichen Fall wird auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Behörde auch nicht eingegriffen, denn er bekam wie oben ausgeführt, weiterhin die Zulage B, die ihm auch ausbezahlt wurde. Dass er neue Betriebsmittel zu verwenden hatte, wie zB ein „Handheld“ (Zustellung- und Zeiterfassungssystem) ändert nichts an dieser Tatsache. Es kommt daher zu keiner Kollision, wodurch allenfalls das genannte Erk zur Anwendung gelangt, zumal der BF selbst ja auf der einen Seite eine Zulage als „Nichtoptant“ begehrt, dies allerdings den Bestand der "IST - Zeit BV" voraussetzt. Wenn er nun vermeint, die Post-Zuordnungsverordnung 2012 sei generell verfassungswidrig, begehrt er damit gleichzeitig deren Entfall bzw Nichtanwendung, dies seinem ursprünglichen Antrag allerdings die Grundlage entziehen würde.

4.10.   Insofern der Beschwerdeführer vermeint, „de facto“ im Gleitzeitdurchrechnungsmodell gearbeitet zu haben (sh Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), begründet dies nach Ansicht des Gerichtes keinen Anspruch auf die Zulage. Der Anspruch gründet sich auf die entsprechende Bestimmung (laufende Nummer 183) der Post-Zuordnungsverordnung 2012, somit auf eine Verordnung und nicht auf eine persönliche Einschätzung. Dieser von ihm so empfundener persönliche Nachteil kann nur dort zu einem Anspruch führen, wo es eine gesetzliche Grundlage dafür gibt genau jene Nachteile auszugleichen, etwa im Rahmen des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes oder im Falle eines willkürlichen Handelns der Behörden. Für beides sind keine Anhaltspunkte vorgebracht worden und konnte das Gericht von sich aus auch keine wahrnehmen. Der Beschwerdeführer bringt zwar in seiner Beschwerde vor, dass die Behörde arglistig (Seite 3 der Beschwerde) vorgegangen sei, er (und alle anderen Kolleg*Innen die nicht optiert haben) gemobbt worden sei(en)M; auch seine unsachlichen Äußerungen vor dem Gericht („die Behörde ist geisteskrank“), lassen zumindest auf eine innere starke Entfremdung zu Unternehmen schließen. Er war aber nicht imstande das Vorbringen des „Mobbing“ zu konkretisieren. So hatte er zwischen 2016 und Mai 2019 (dem Antragszeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens) nicht einmal Kontakt mit der Behörde (sh Seite 3 der gerichtlichen Niederschrift). Aus seinen Vorbringen ist nicht erkenntlich, dass die Behörde dem BF genötigt hätte oder unter Druck gesetzt hätte, weder dass er keinen Antrag stellte, noch auf sonst irgendeiner unverhältnismäßige Weise. Auf was sich die Arglist stützt, vermochte er ebenso nicht darzulegen. Folgen einer allgemeinen Unzufriedenheit mit dem Arbeitgeber, einer inneren Entfremdung zu dem Arbeitgeber oder einer persönlichen Überlastung (sh Seite 3 der gerichtlichen Niederschrift) entzieht sich dem gegenständlichen Verfahren. Ebenso wenig ist es verfahrensgegenständlich welche persönlichen Nachteile der BF – oder ganz allgemein jene Beamt*Innen die nicht optiert haben - bei der Einführung des IST - Zeit BV empfand(en). Diese persönlichen Ansichten erhellen das gegenständliche Verfahren in keiner Weise.

Ob Willkür vorliege, könne nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Behörde im einzelnen Fall entnommen werden. Ein willkürliches Verhalten liege nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes u.a. in der gehäuften Verkennung der Rechtslage, dem Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes. Auch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung könne Willkür indizieren. Der Beschwerdeführer konnte eine Willkür nicht darlegen und wurde auch seitens des BvWG keine Willkür erkannt. Ein konkreter Diskriminierungstatbestand wurde ebenso nicht vorgebracht. Die Post-Zuordnungsverordnung 2012 selbst unterscheidet auch nicht zwischen Geschlecht, Rasse, Anschauungen oder sonstigen Diskriminierungstatbeständen, ebensolcher wurde auch nicht zwischen Optanten und Nichtoptanten vorgebracht oder seitens des Gerichtes erkannt.

Eine analoge Anwendung auf seinen Sachverhalt würde eine Lücke voraussetzen, die der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat. Ebenso lässt sich aus dem vorgebrachten Argument des Gleichheitsgrundsatzes nichts gewinnen. Zum einen hatte er eine fixe Dienstzeit und wurden ihm die Überstunden und die Nebengebühren abgegolten, während hingegen die optierten Dienstnehmer eine pauschale Abgeltung (Ausgleich von unterschiedlichen Belastungen) erhielten. Dies ist zwar ungleich, aber nicht unsachlich, denn das Gleitzeitmodell sieht ja vor, dass die Belastungen ausgeglichen werden, während hingegen der Beschwerdeführer die Überstunden ausbezahlt bekommen hat. Auf die Frage des Richters in der Verhandlung, warum er sich zuerst die Überstunden ausbezahlen lässt und danach noch eine pauschale Durchrechnung mit der Zulage verlang, antwortete der Beschwerdeführer, dass ihm Überstunden erst vor ein paar Monaten ausbezahlt worden wären (Seite 5 der gerichtlichen Niederschrift). Schon alleine aus den ihm bereits ausbezahlten Überstunden würde eine nunmehrige Ausbezahlung der PT8/A Zulage bedeuten, dass er die Zulage genau für jene Zeiten erhält die ihm bereits einzeln durch die Überstundenabgeltung abgegolten wurden. Damit würde er im Ergebnis ungerechtfertigt bereichert werden.

4.11.   Der BF vermeinte das er aus Gründen des Gleichheitsgrundsatzes die entsprechende Zulage verlange und die entsprechende Zulagenbestimmung auch auf ihn anzuwenden sei. Aus dem Erhebungsergebnis unter Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. lässt sich entnehmen, das eine Ungleichbehandlung zwischen den „Optanten“ und „Nichtoptanten“ gegeben ist, indem die entsprechende Zulage nur den „Optanten“ zusteht. Diese Ungleichbehandlung ist allerdings aus Sicht des Gerichtes nicht unsachlich, denn wie festgehalten bekam der Beschwerdeführer die Zulage B und die BZA A und E, während hingegen der von ihm begehrte Beamte, welcher die Zulage A erhält, von der BZA A und E ausgeschlossen ist (sh dazu Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.).

4.12.   Es ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, der zu Folge dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts (vgl. VfSlg. 16.176/2001 mwH und 17.452/2005) ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offengelassen ist (er ist lediglich gehalten, das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Pflichten steht). 4.12. Es ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, der zu Folge dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts vergleiche VfSlg. 16.176 aus 2001, mwH und 17.452 aus 2005,) ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offengelassen ist (er ist lediglich gehalten, das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Pflichten steht).

4.13.   Soweit der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 19.11.2020 vorbringt, dass der Gleitzeitkorridor nicht vierteljährlich abgerechnet wird, sondern erst ab dem Erreichen von 150 Stunden, wird festgehalten, dass diese Frage vom Antrag nicht umfasst ist und nicht näher beleuchtet werden darf. Ebenso ob mögliche Versetzungen rechtswidrig waren oder ob die Optionserklärungen gegen zwingendes Recht verstoßen hätten oder nicht. Diese Fragen berühren nicht den Kern des Antrages.

4.14.   Insoweit der BF in der Stellungnahme am 19.11.2020 vermeint, dass die Benützung eines neuen Betriebsmittels, das „Handheld“ die Zulage begründet, ist das aus den Bestimmungen nicht zu entnehmen.

4.15.   Im Endergebnis können die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten verfassungsrechtlichen Bedenken seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht geteilt werden.

4.16.   Soweit sich der Anspruch auf die Stelle „Gesamtzustelldienst“ bezieht sei angemerkt, dass diesem nach § 1 Nr. 198 Post-Zuordnungsverordnung 2012 keinen Anspruch auf Zulage zusteht. Jedoch abgesehen davon gilt für diesen Arbeitsplatz das für den „Briefzustelldienst im Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ erwähnte, ebenso. 4.16. Soweit sich der Anspruch auf die Stelle „Gesamtzustelldienst“ bezieht sei angemerkt, dass diesem nach Paragraph eins, Nr. 198 Post-Zuordnungsverordnung 2012 keinen Anspruch auf Zulage zusteht. Jedoch abgesehen davon gilt für diesen Arbeitsplatz das für den „Briefzustelldienst im Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ erwähnte, ebenso.

4.17.   Die Behörde entschied im 2. Spruchpunkt inhaltlich und wies den Antrag ab. Sein begründete das Nichtbestehen eines Anspruches mit einem fehlenden Feststellungsinteresse aufgrund der Verjährung des Anspruches. Wien unter Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. ausgeführt, trat grundsätzlich keine Verjährung ein, wodurch dem fehlenden Feststellungsinteresse – dies ja nur dann gegeben wäre, wenn der Anspruch verjährt wäre - nicht gefolgt werden kann. Das BvWG erkennt grundsätzlich keinen Anspruch auf die begehrte Zulage war der Spruchpunkt des Bescheides daher abzuändern

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

besoldungsrechtliche Stellung Gleichheitsgrundsatz Gleitzeit - Durchrechnungsmodell öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Verjährung Zulagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W257.2233644.1.00

Im RIS seit

27.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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