Entscheidungsdatum
20.11.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
,
L514 2229927-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Mariella KLOIBMÜLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. Wilfried Ludwig WEH und Mag. Stefan HARG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2020, Zl. 643350706/191069337 RD Vorarlberg, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Mariella KLOIBMÜLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. Wilfried Ludwig WEH und Mag. Stefan HARG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2020, Zl. 643350706/191069337 RD Vorarlberg, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 und 4 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3 und 4 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte im österreichischen Bundesgebiet erstmalig am XXXX 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde noch am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 23.10.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte im österreichischen Bundesgebiet erstmalig am römisch 40 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde noch am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 23.10.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen.
Mit Bescheid des BFA vom 04.12.2014, Zl. 643350706-1712351 RD Vorarlberg, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des BFA vom 04.12.2014, Zl. 643350706-1712351 RD Vorarlberg, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.).
Mit Erkenntnis vom 18.05.2015, Zl. L502 2016335-1/9E, wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab. In weiterer Folge lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 18.02.2016, Zl. E 1752/2015-11, die Behandlung der Beschwerde ab.
2. Wiederholten Ladungen zu einem Termin beim türkischen Konsulat in Wien zur Erlangung eines Heimreisezertifikates leistete der Beschwerdeführer keine Folge.
3. Am XXXX 2017 stellte der Beschwerdeführer den zweiten Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet. Er wurde noch am selben Tag erstbefragt und nach Zulassung des Folgeantrages mit 25.01.2017 vor dem BFA am 05.03.2018 niederschriftlich einvernommen.3. Am römisch 40 2017 stellte der Beschwerdeführer den zweiten Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet. Er wurde noch am selben Tag erstbefragt und nach Zulassung des Folgeantrages mit 25.01.2017 vor dem BFA am 05.03.2018 niederschriftlich einvernommen.
Mit Bescheid des BFA vom 16.05.2018, Zl. 643350706-170084686 RD Vorarlberg, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des BFA vom 16.05.2018, Zl. 643350706-170084686 RD Vorarlberg, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.).
Mit Erkenntnis vom 27.11.2018, Zl. L521 2016335-2/12E, wies das Bundesverwaltungsgericht in einer schriftlichen Ausfertigung des am 19.11.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses die Beschwerde als unbegründet ab.
Die Behandlung der dagegen beim Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss vom 25.02.2019, Zl. E 5052/2019-7, abgelehnt und gleichzeitig die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Mit Beschluss vom 27.05.2019, Zl. Ra 2019/14/0198-4, wies dieser die Revision zurück.
4. Am XXXX 2019 stellte der Beschwerdeführer beim BFA einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 Abs. 1 AsylG (Aufenthaltsberechtigung plus „Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt“).4. Am römisch 40 2019 stellte der Beschwerdeführer beim BFA einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG (Aufenthaltsberechtigung plus „Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt“).
Mit Verbesserungsauftrag vom 13.11.2019 forderte das BFA den Beschwerdeführer auf, binnen vier Wochen die angeführten Unterlagen vorzulegen: Gültigen Reisepass im Original, Geburtsurkunde mit beglaubigter Übersetzung im Original, Nachweis über ortsübliche Unterkunft (z.B. Mietvertrag), Nachweis über die Erfüllung des Modul 1 gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG): Integrationsprüfung gemäß § 11 IntG (Sprach- und Wertekurs) nicht älter als zwei Jahre oder Abschlusszeugnis 9. Schulstufe oder Nachweis einer mindestens fünfjährigen Schulausbildung mit positivem Abschluss in Deutsch etc., Nachweis über die Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit in Österreich mit einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze.Mit Verbesserungsauftrag vom 13.11.2019 forderte das BFA den Beschwerdeführer auf, binnen vier Wochen die angeführten Unterlagen vorzulegen: Gültigen Reisepass im Original, Geburtsurkunde mit beglaubigter Übersetzung im Original, Nachweis über ortsübliche Unterkunft (z.B. Mietvertrag), Nachweis über die Erfüllung des Modul 1 gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG): Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, IntG (Sprach- und Wertekurs) nicht älter als zwei Jahre oder Abschlusszeugnis 9. Schulstufe oder Nachweis einer mindestens fünfjährigen Schulausbildung mit positivem Abschluss in Deutsch etc., Nachweis über die Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit in Österreich mit einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze.
Mit E-Mail vom 17.12.2019 gewährte das BFA auf Ersuchen des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers eine Fristverlängerung bis 07.01.2020.
Mit „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ vom 09.01.2020 informierte das BFA den Beschwerdeführer am 14.01.2020, dass beabsichtigt sei, den Antrag gemäß § 58 AsylG zurückzuweisen und forderte den Beschwerdeführer zu einer weiteren Stellungnahme auf.Mit „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ vom 09.01.2020 informierte das BFA den Beschwerdeführer am 14.01.2020, dass beabsichtigt sei, den Antrag gemäß Paragraph 58, AsylG zurückzuweisen und forderte den Beschwerdeführer zu einer weiteren Stellungnahme auf.
Am 30.01.2020 nahm der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers Stellung (vgl. AS 71ff). Dem Schreiben wurden diverse Unterlagen beigelegt (vgl. AS 81-203).Am 30.01.2020 nahm der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers Stellung vergleiche AS 71ff). Dem Schreiben wurden diverse Unterlagen beigelegt vergleiche AS 81-203).
5. Mit Bescheid vom 24.02.2020, Zl. 643350706/191069337 RD Vorarlberg, wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurück. 5. Mit Bescheid vom 24.02.2020, Zl. 643350706/191069337 RD Vorarlberg, wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurück.
In der rechtlichen Beurteilung wurde u.a. ausgeführt, dass der Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen gewesen sei, da sowohl die Integration als auch die Sprachkenntnisse und die Umstände der Lebensführung unverändert seien. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung sei nicht eingetreten. Die letzte Rückkehrentscheidung sei mit Rechtskraft vom 27.05.2019 erlassen worden. Da im Falle des Beschwerdeführers weiterhin eine aufrechte Rückkehrentscheidung vorliege, sei gemäß § 59 Abs. 5 FPG die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung nicht notwendig (vgl. VwGH Ra 2015/20/0082).In der rechtlichen Beurteilung wurde u.a. ausgeführt, dass der Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen gewesen sei, da sowohl die Integration als auch die Sprachkenntnisse und die Umstände der Lebensführung unverändert seien. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung sei nicht eingetreten. Die letzte Rückkehrentscheidung sei mit Rechtskraft vom 27.05.2019 erlassen worden. Da im Falle des Beschwerdeführers weiterhin eine aufrechte Rückkehrentscheidung vorliege, sei gemäß Paragraph 59, Absatz 5, FPG die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung nicht notwendig vergleiche VwGH Ra 2015/20/0082).
Mit Verfahrensanordnung vom 24.02.2020 wurde dem Beschwerdeführer seitens des BFA gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 24.02.2020 wurde dem Beschwerdeführer seitens des BFA gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
Gegen diesen am 26.02.2020 dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers ordnungsgemäß zugestellten Bescheid wurde unter Vorlage eines Konvolutes an Unterlagen am 23.03.2020 fristgerecht Beschwerde erhoben.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.05.2020, Zl. L514 2229927-1/5E, wurde der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Antrag gemäß§ 56 AsylG erstmalig gestellt worden sei und daher nicht als einem rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung folgend gemäß § 58 Abs. 10 AsylG als unzulässig zurückgewiesen werden könne.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.05.2020, Zl. L514 2229927-1/5E, wurde der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Antrag gemäß§ 56 AsylG erstmalig gestellt worden sei und daher nicht als einem rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung folgend gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG als unzulässig zurückgewiesen werden könne.
6. Am XXXX 2020 wurde seitens des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers einen Antrag auf Ausstellung einer Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG gestellt. 6. Am römisch 40 2020 wurde seitens des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers einen Antrag auf Ausstellung einer Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG gestellt.
Der Antrag wurde damit begründet, dass nach den aktuellen Vorgaben und Empfehlungen der Bundesregierung und aufgrund der inzwischen erlassenen Gesetze und Verordnungen das soziale Leben in Österreich bis auf weiteres auf ein unerlässliches Minimum zu beschränken sei. Lediglich unaufschiebbare Berufsarbeiten, dringend notwendige Besorgungen und Hilfen für andere Menschen seien von der Ausgangsbeschränkung ausgenommen. Sämtliche Grenzen seien gesperrt, der Flugverkehr auf das Minimum eingeschränkt und auch die Grenzen zwischen den Schengenmitgliedstaaten seien teilweise nicht mehr passierbar. Aus diesem Grund sei die Ausreise und/oder Abschiebung des Antragstellers aus tatsächlich von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich, weshalb beantragt werden, den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich zu dulden.
Mit Bescheid des BFA vom 19.06.2020, Zl. 643350706-150902872 RD Vorarlberg, wurde der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 20.03.2020 gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Mit Bescheid des BFA vom 19.06.2020, Zl. 643350706-150902872 RD Vorarlberg, wurde der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 20.03.2020 gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
In der rechtlichen Beurteilung wurde u.a. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Covid-19-Pandemie in seinem Herkunftsland keiner größeren Bedrohung ausgesetzt wäre als in Österreich. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keinen Nachweis erbracht, dass er versucht habe, sich ein Heimreisezertifikat oder ein Reisedokument zu beschaffen oder mit dem türkischen Konsulat Kontakt aufgenommen habe und er habe auch seine Identität verschleiert. Die faktische Unmöglichkeit der Abschiebung sei somit dem Beschwerdeführer zuzurechnen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sperre des Internationalen Flugverkehrs sei auch nicht dazu geeignet festzustellen, dass eine Abschiebung aus tatsächlichen, vom Beschwerdeführer nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint.
Mit Verfahrensanordnungen vom 19.06.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt und ihm die Verpflichtung auferlegt, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.
7. Mit Bescheid des BFA vom 19.06.2020, Zl. 643350706-191069337 RD Vorarlberg, wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei. (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).7. Mit Bescheid des BFA vom 19.06.2020, Zl. 643350706-191069337 RD Vorarlberg, wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
In der rechtlichen Beurteilung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen gewesen sei, da die benötigte Aufenthaltsdauer für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht ausreiche. Eine Rückehrentscheidung sei zulässig.
Mit Verfahrensanordnungen vom 19.06.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt und ihm die Verpflichtung auferlegt, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.
8. Gegen die ordnungsgemäß zugestellten Bescheide des BFA vom 19.06.2020, Zlen. 643350706-191069337 und 643350706-150902872-RD Vorarlberg, wurde mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 20.07.2020 fristgerecht Beschwerde erhoben.
Begründend wurde ausgeführt, dass das BFA den Beschwerdeführer persönlich anhören hätte müssen, dann wäre auch sie zum Schluss gekommen, dass ihm ein Aufenthaltstitel gewährt werden hätte müssen. Im Gegensatz zu den Feststellungen des BFA stünde die Identität des Beschwerdeführers fest. Auch sei er aufgrund des vorgelegten Arbeitsvertrages selbsterhaltungsfähig. Das BFA habe den Gesundheitszustand aufgrund der Beinamputationen und des regelmäßigen Behandlungsbedarfs falsch festgestellt. Die Abweisung des beantragten Aufenthaltstitels wegen fehlender Aufenthaltsdauer sei aufgrund des siebenjährigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht nachvollziehbar und werde auch nicht begründet. Zusätzliche wiederholt der Beschwerdeführer seine Ausführungen in der Beschwerde vom 19.03.2020.
Hinsichtlich der Ablehnung des Antrags auf Ausstellung einer Duldungskarte wurde ausgeführt, dass sich die Behörde nicht ausreichend mit dem Duldungsantrag auseinandergesetzt habe und aufgrund der Covid-19 Pandemie die Maskenpflicht wiedereingeführt worden sei und Reisebeschränkungen anstünden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei kurdischer Abstammung, verfügt über ein ÖSD Zertifikat A2, einen zwischen ihm und der XXXX abgeschlossenen Arbeitsvertrag als Küchenhilfe für den Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels und mehrere Unterstützungsschreiben. Zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes bezieht er Mittel aus der Grundversorgung. In Österreich lebt der Bruder des Beschwerdeführers zusammen mit dessen Familie.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei kurdischer Abstammung, verfügt über ein ÖSD Zertifikat A2, einen zwischen ihm und der römisch 40 abgeschlossenen Arbeitsvertrag als Küchenhilfe für den Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels und mehrere Unterstützungsschreiben. Zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes bezieht er Mittel aus der Grundversorgung. In Österreich lebt der Bruder des Beschwerdeführers zusammen mit dessen Familie.
Gegen den Beschwerdeführer besteht eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vom 19.11.2018. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nach. Der Beschwerdeführer zeigte sich bisher nicht ausreisewillig und hat nicht an den zur Erlangung eines Heimreisezertifikates oder Reisedokumentes notwendigen Schritten mitgewirkt.
1.2. Der Beschwerdeführer befindet sich zumindest seit XXXX 2013 im österreichischen Bundesgebiet. Er stellte am selben Tag erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.2. Der Beschwerdeführer befindet sich zumindest seit römisch 40 2013 im österreichischen Bundesgebiet. Er stellte am selben Tag erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des BFA vom 04.12.2014, Zl. 643350706-1712351 RD Vorarlberg, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.). Mit Bescheid des BFA vom 04.12.2014, Zl. 643350706-1712351 RD Vorarlberg, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.).
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 18.05.2015, Zl. L502 2016335-1/9E, als unbegründet abgewiesen.
In weiterer Folge lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 18.02.2016, Zl. E 1752/2015-11, die Behandlung der Beschwerde ab.
1.3. Am XXXX 2017 stellte der Beschwerdeführer den zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 16.05.2018, Zl. 643350706-170084686 RD Vorarlberg, gemäß § 68 Abs. 1 AVG hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. 1.3. Am römisch 40 2017 stellte der Beschwerdeführer den zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 16.05.2018, Zl. 643350706-170084686 RD Vorarlberg, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 27.11.2018, Zl. L521 2016335-2/12E, abgewiesen.
Die Behandlung der dagegen beim Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss vom 25.02.2019, Zl. E 5052/2019-7, abgelehnt und gleichzeitig die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Mit Beschluss vom 27.05.2019, Zl. Ra 2019/14/0198-4, wies dieser die Revision zurück.
1.4. Am XXXX 2019 stellte der Beschwerdeführer beim BFA persönlich einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 Abs. 1 AsylG. 1.4. Am römisch 40 2019 stellte der Beschwerdeführer beim BFA persönlich einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG.
Mit Bescheid vom 24.02.2020, Zl. 643350706/191069337 RD Vorarlberg, wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurück.Mit Bescheid vom 24.02.2020, Zl. 643350706/191069337 RD Vorarlberg, wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurück.
Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.05.2020, Zl. L514 2229927-1/5E, stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
Mit neuerlichen Bescheid des BFA vom 19.06.2020, Zl. 643350706-191069337 RD Vorarlberg, wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei. (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).Mit neuerlichen Bescheid des BFA vom 19.06.2020, Zl. 643350706-191069337 RD Vorarlberg, wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
1.5. Am XXXX 2020 wurde seitens des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers ein Antrag auf Ausstellung einer Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG gestellt. 1.5. Am römisch 40 2020 wurde seitens des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers ein Antrag auf Ausstellung einer Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG gestellt.
Mit Bescheid des BFA vom 19.06.2020, Zl. 643350706-150902872 RD Vorarlberg, wurde der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom XXXX 2020 gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen.Mit Bescheid des BFA vom 19.06.2020, Zl. 643350706-150902872 RD Vorarlberg, wurde der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom römisch 40 2020 gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Die Feststellungen bezüglich des ersten Antrages auf internationalen Schutz vom XXXX 2013 und bezüglich des am XXXX 2017 gestellten und am 25.01.2017 zugelassenen Folgeantrages auf internationalen Schutz resultieren aus den vorliegenden Akten und Unterlagen zu den hg. Verfahren Zl. L502 2016335-1/9E und Zl. L521 2016335-2/12E.2.2. Die Feststellungen bezüglich des ersten Antrages auf internationalen Schutz vom römisch 40 2013 und bezüglich des am römisch 40 2017 gestellten und am 25.01.2017 zugelassenen Folgeantrages auf internationalen Schutz resultieren aus den vorliegenden Akten und Unterlagen zu den hg. Verfahren Zl. L502 2016335-1/9E und Zl. L521 2016335-2/12E.
2.3. Die Feststellungen bezüglich des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 Abs. 1 AsylG am XXXX 2019 sowie hinsichtlich des Antrages auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a FPG vom XXXX 2020 resultieren aus den vorliegenden Akten und Unterlagen.2.3. Die Feststellungen bezüglich des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG am römisch 40 2019 sowie hinsichtlich des Antrages auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, FPG vom römisch 40 2020 resultieren aus den vorliegenden Akten und Unterlagen.
2.4. Die Feststellungen zu seiner Einreise und seinem Aufenthalt in Österreich lassen sich dem vorliegenden Verwaltungsakt, den bereits ergangenen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes und der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister entnehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
3.1. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.3.1. Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Absatz 3, sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
3.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).3.2. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
3.3. § 56 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lautet:3.3. Paragraph 56, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lautet:
„Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
§ 56. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfallsParagraph 56, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.
(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.“(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.“
Hinsichtlich der allgemeine Erteilungsvoraussetzungen normiert § 60. Abs. 2 AsylG Folgendes:Hinsichtlich der allgemeine Erteilungsvoraussetzungen normiert Paragraph 60, Absatz 2, AsylG Folgendes:
"(2) Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn"(2) Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, undder Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und
durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden."
3.4. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes:
Der Beschwerde ist beizupflichten, dass nicht erkannt werden kann, wie die belangte Behörde zu der Ansicht gelangt, der Beschwerdeführer erfülle die Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG nicht, bzw. sei er noch keine fünf Jahre durchgehend im Bundesgebiet aufhältig. Wie aus dem Verfahrensgang erkennbar ist, befindet sich der Beschwerdeführer zumindest seit dem XXXX 2013 im österreichischen Bundesgebiet, der Tag an dem er auch seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Ebenfalls aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer am XXXX 2019 den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 Abs. 1 AsylG stellte. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bei der Stellung seines Antrags seit mehr als fünf Jahren im Bundesgebiet aufhältig war. Darüber hinaus erfüllt der Beschwerdeführer auch die weitere Voraussetzung eines dreijährigen rechtmäßigen Aufenthaltes, da über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX 2013 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.05.2015 rechtskräftig negativ entschieden wurde. Sein zweiter Antrag auf internationalen Schutz, über welchen mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes am 27.11.2018 entschieden wurde, stellte er am XXXX 2017. Der Beschwerde ist beizupflichten, dass nicht erkannt werden kann, wie die belangte Behörde zu der Ansicht gelangt, der Beschwerdeführer erfülle die Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG nicht, bzw. sei er noch keine fünf Jahre durchgehend im Bundesgebiet aufhältig. Wie aus dem Verfahrensgang erkennbar ist, befindet sich der Beschwerdeführer zumindest seit dem römisch 40 2013 im österreichischen Bundesgebiet, der Tag an dem er auch seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Ebenfalls aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 2019 den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG stellte. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bei der Stellung seines Antrags seit mehr als fünf Jahren im Bundesgebiet aufhältig war. Darüber hinaus erfüllt der Beschwerdeführer auch die weitere Voraussetzung eines dreijährigen rechtmäßigen Aufenthaltes, da über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 2013 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.05.2015 rechtskräftig negativ entschieden wurde. Sein zweiter Antrag auf internationalen Schutz, über welchen mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes am 27.11.2018 entschieden wurde, stellte er am römisch 40 2017.
Unter Zugrundelegung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer während eines zugelassenen Asylverfahrens als rechtmäßig im Sinne des § 56 AsylG im Bundesgebiet aufhältig gilt, sind die Zeiten der beiden Asylverfahren zu berechnen. Unter Zugrundelegung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer während eines zugelassenen Asylverfahrens als rechtmäßig im Sinne des Paragraph 56, AsylG im Bundesgebiet aufhältig gilt, sind die Zeiten der beiden Asylverfahren zu berechnen.
Der erste Antrag auf internationalen Schutz wurde am XXXX 2013 gestellt und in der Folge am 02.09.2013 zum Verfahren zugelassen. Die rechtskräftige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes datiert mit 18.05.2015. Somit ergibt sich ein rechtmäßiger Aufenthalt von einem Jahr und rund sieben Monaten.Der erste Antrag auf internationalen Schutz wurde am römisch 40 2013 gestellt und in der Folge am 02.09.2013 zum Verfahren zugelassen. Die rechtskräftige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes datiert mit 18.05.2015. Somit ergibt sich ein rechtmäßiger Aufenthalt von einem Jahr und rund sieben Monaten.
Der Folgeantrag auf internationalen Schutz wurde am XXXX 2017 gestellt und das Verfahren am 25.01.2017 (laut Ausführungen im bekämpften Bescheid des BFA) zugelassen. Die abweisende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes erging am 27.11.2018. Daraus resultiert wiederum ein rechtmäßiger Aufenthalt von einem Jahr und rund 10 Monaten.Der Folgeantrag auf internationalen Schutz wurde am römisch 40 2017 gestellt und das Verfahren am 25.01.2017 (laut Ausführungen im bekämpften Bescheid des BFA) zugelassen. Die abweisende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes erging am 27.11.2018. Daraus resultiert wiederum ein rechtmäßiger Aufenthalt von einem Jahr und rund 10 Monaten.
Entsprechend der Textierung des § 56 Abs. 1 AsylG muss der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig sein. Mindestens die Hälfte davon, jedenfalls aber drei Jahre, des festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet muss überdies rechtmäßig aufhältig gewesen sein. Dadurch, dass kein durchgängiger dreijähriger rechtmäßiger Aufenthalt innerhalb dieser fünf Jahr gefordert ist, erfüllt der Beschwerdeführer – entgegen der Ausführungen im Bescheid des BFA – diese Voraussetzung jedenfalls, da er insgesamt, wie oben dargetan, auf einen etwa dreieinhalbjährigen rechtmäßigen Aufenthalt kommt. Im Ergebnis hält sich der Beschwerdeführer somit seit mehr als fünf Jahren, davon drei Jahre und fünf Monate rechtmäßig, im Bundesgebiet auf. Entsprechend der Textierung des Paragraph 56, Absatz eins, AsylG muss der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig sein. Mindestens die Hälfte davon, jedenfalls aber drei Jahre, des festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet muss überdies rechtmäßig aufhältig gewesen sein. Dadurch, dass kein durchgängiger dreijähriger rechtmäßiger Aufenthalt innerhalb dieser fünf Jahr gefordert ist, erfüllt der Beschwerdeführer – entgegen der Ausführungen im Bescheid des BFA – diese Voraussetzung jedenfalls, da er insgesamt, wie oben dargetan, auf einen etwa dreieinhalbjährigen rechtmäßigen Aufenthalt kommt. Im Ergebnis hält sich der Beschwerdeführer somit seit mehr als fünf Jahren, davon drei Jahre und fünf Monate rechtmäßig, im Bundesgebiet auf.
In Verkennung dieser Tatsachen unterließ die belangte Behörde in weitere Folge sich mit den allgemeinen Voraussetzungen nach § 60 Abs. 2 AsylG näher auseinanderzusetzen. So führte sie hierzu lediglich lapidar aus, dass der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig sei, über keine schulische- und berufliche Ausbildung verfüge, von öffentlichen Geldern leben würde und keine ortsübliche Unterkunft nachweisen könne, ohne auf die umfangreichen Ausführungen und Beweisanbote bzw Anträge des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers näher einzugehen.In Verkennung dieser Tatsachen unterließ die belangte Behörde in weitere Folge sich mit den allgemeinen Voraussetzungen nach Paragraph 60, Absatz 2, AsylG näher auseinanderzusetzen. So führte sie hierzu lediglich lapidar aus, dass der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig sei, über keine schulische- und berufliche Ausbildung verfüge, von öffentlichen Geldern leben würde und keine ortsübliche Unterkunft nachweisen könne, ohne auf die umfangreichen Ausführungen und Beweisanbote bzw Anträge des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers näher einzugehen.
In diesem Zusammenhang ist jedenfalls aber auch festzuhalten, dass aufgrund der Formulierung des § 56 AsylG es sich um eine Ermessensentscheidung des BFA handelt. Als unbedingte Erteilungsvoraussetzung für eine Aufenthaltsberechtigung sieht § 56 AsylG einen durchgängigen fünfjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet sowie die Erfüllung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG vor. Darüber hinaus hat sich das BFA hinsichtlich des Vorliegens eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles gemäß Abs. 3 am Grad der Integration des Beschwerdeführers zu orientieren.In diesem Zusammenhang ist jedenfalls aber auch festzuhalten, dass aufgrund der Formulierung des Paragraph 56, AsylG es sich um eine Ermessensentscheidung des BFA handelt. Als unbedingte Erteilungsvoraussetzung für eine Aufenthaltsberechtigung sieht Paragraph 56, AsylG einen durchgängigen fünfjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet sowie die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG vor. Darüber hinaus hat sich das BFA hinsichtlich des Vorliegens eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles gemäß Absatz 3, am Grad der Integration des Beschwerdeführers zu orientieren.
3.5. Im fortgesetzten Verfahren wird sich daher die belangte Behörde eingehend mit den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 AsylG auseinanderzusetzen haben und gegebenenfalls den Beschwerdeführer dazu einzuvernehmen haben. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren jedenfalls krasse bzw. besonders gravierende Ermittlungslücken vorliegen.3.5. Im fortgesetzten Verfahren wird sich daher die belangte Behörde eingehend mit den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 60, AsylG auseinanderzusetzen haben und gegebenenfalls den Beschwerdeführer dazu einzuvernehmen haben. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren jedenfalls krasse bzw. besonders gravierende Ermittlungslücken vorliegen.
Da im gegenständlichen Fall das den Kern des Vorbringens betreffende Ermittlungsverfahren vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert wäre, käme das einem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens gleich, weshalb sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbietet.Da im gegenständlichen Fall das den Kern des Vorbringens betreffende Ermittlungsverfahren vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert wäre, käme das einem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens gleich, weshalb sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG verbietet.
Im gegenständlichen Fall hat das BFA, wie oben dargestellt, essentielle Ermittlungen unterlassen, weswegen im gegenständlichen Fall im Sinne der aktuellen Rechtsprechung des VwGH zu § 28 Abs. 3 VwGVG davon auszugehen ist, dass genau solch gravierende Ermittlungslücken vorliegen, die eben zur Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde (BFA) berechtigen, zumal das Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhaltes nicht abschließend beurteilt werden kann, ohne sich erstmalig mit dem gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt auseinandergesetzt zu haben.Im gegenständlichen Fall hat das BFA, wie oben dargestellt, essentielle Ermittlungen unterlassen, weswegen im gegenständlichen Fall im Sinne der aktuellen Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG davon auszugehen ist, dass genau solch gravierende Ermittlungslücken vorliegen, die eben zur Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde (BFA) berechtigen, zumal das Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhaltes nicht abschließend beurteilt werden kann, ohne sich erstmalig mit dem gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt auseinandergesetzt zu haben.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - nicht im Sinne des Gesetzes liegen, weshalb eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die belangte Behörde wird daher die notwendigen Ermittlungen vornehmen müssen und einen neuen Bescheid zu erlassen haben, in dessen Begründung sie darlegt, auf Grund welchen Sachverhalts sie zu der den Spruch tragenden rechtlichen Beurteilung gekommen ist. Nur auf diese Weise wird die im Beschwerdefall folgende verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Bescheids möglich.
Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das BFA zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das BFA zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
4. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Zu B)
Revision
Da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist, ist die Revision nicht zulässig.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel Behebung der Entscheidung berücksichtigungswürdige Gründe Ermittlungspflicht Kassation mangelhaftes Ermittlungsverfahren mangelnde Sachverhaltsfeststellung Rückkehrentscheidung behoben ZurückverweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:L514.2229927.2.00Im RIS seit
13.04.2021Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021