Entscheidungsdatum
20.11.2020Norm
BFA-VG §18 Abs5Spruch
G314 2235558-1/6Z, G314 2235558-1/6Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des bulgarischen Staatsangehörigen XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung (Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX.09.2020, Zl. XXXX, betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des bulgarischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die ARGE Rechtsberatung (Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .09.2020, Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:
A) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird Folge gegeben und Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.A) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird Folge gegeben und Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (BF) wurde von XXXX.2020 bis XXXX.2020 in der Justizanstalt XXXX in Untersuchungshaft angehalten. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, wurde er wegen der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt (§§ 15, 269 Abs 1 dritter Fall StGB) und der schweren Körperverletzung (§§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB) zu einer sechsmonatigen, für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt, weil er am XXXX.2019 in XXXX versucht hatte, einen Polizeibeamten mit Gewalt (zwei Schläge gegen die Brust) an einer Amtshandlung (Anhaltung und Festnahme nach dem VStG) zu hindern, wobei es jeweils beim Versuch blieb, weil er letztlich festgenommen werden konnte und der Polizist unverletzt blieb. Der Beschwerdeführer (BF) wurde von römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 in der Justizanstalt römisch 40 in Untersuchungshaft angehalten. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wurde er wegen der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt (Paragraphen 15, 269, Absatz eins, dritter Fall StGB) und der schweren Körperverletzung (Paragraphen 15, 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB) zu einer sechsmonatigen, für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt, weil er am römisch 40 .2019 in römisch 40 versucht hatte, einen Polizeibeamten mit Gewalt (zwei Schläge gegen die Brust) an einer Amtshandlung (Anhaltung und Festnahme nach dem VStG) zu hindern, wobei es jeweils beim Versuch blieb, weil er letztlich festgenommen werden konnte und der Polizist unverletzt blieb.
Der BF ist im Bundesgebiet seit XXXX.2020 mit Hauptwohnsitz gemeldet und war von XXXX.2020 bis XXXX.2020 unselbständig erwerbstätig. Seit XXXX.2020 besteht wieder ein aufrechtes Beschäftigungsverhältnis. Sein Arbeitgeber ist auch sein Unterkunftgeber. Eine Anmeldebescheinigung wurde ihm bislang nicht ausgestellt.Der BF ist im Bundesgebiet seit römisch 40 .2020 mit Hauptwohnsitz gemeldet und war von römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 unselbständig erwerbstätig. Seit römisch 40 .2020 besteht wieder ein aufrechtes Beschäftigungsverhältnis. Sein Arbeitgeber ist auch sein Unterkunftgeber. Eine Anmeldebescheinigung wurde ihm bislang nicht ausgestellt.
In Bulgarien wurde der BF zwischen 2008 und 2011 sechs Mal strafgerichtlich verurteilt. Im XXXX 2008, im XXXX 2010, im XXXX 2010 und im XXXX 2011 wurden jeweils wegen Vermögensdelikten (Diebstahl) zum Teil bedingt nachgesehene Freiheitstrafen verhängt; im XXXX 2008 und im XXXX 2009 erfolgten bedingte Verurteilungen zu Führungsaufsicht („sozialrechtliche Bewährung“) wegen Fahrens unter dem Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln.In Bulgarien wurde der BF zwischen 2008 und 2011 sechs Mal strafgerichtlich verurteilt. Im römisch 40 2008, im römisch 40 2010, im römisch 40 2010 und im römisch 40 2011 wurden jeweils wegen Vermögensdelikten (Diebstahl) zum Teil bedingt nachgesehene Freiheitstrafen verhängt; im römisch 40 2008 und im römisch 40 2009 erfolgten bedingte Verurteilungen zu Führungsaufsicht („sozialrechtliche Bewährung“) wegen Fahrens unter dem Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln.
Mit Schreiben vom 24.08.2020 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) aufgefordert, sich zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern. Er erstattete keine Stellungnahme. Am 01.09.2020 wurde er vor dem BFA dazu vernommen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein mit zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass die sofortige Ausreise des BF und die sofortige Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots geboten seien. Es bestünden weder familiäre noch berufliche Bindungen und auch keine soziale Integration. Das Verhalten des BF, der keine persönlichen Verhältnisse zu regeln habe, verletze massiv die Grundinteressen der Gesellschaft. Das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit überwiege sein Interesse an einem Verbleib in Österreich. Es hätten sich keine Gründe ergeben, die gegen die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots sprächen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein mit zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass die sofortige Ausreise des BF und die sofortige Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots geboten seien. Es bestünden weder familiäre noch berufliche Bindungen und auch keine soziale Integration. Das Verhalten des BF, der keine persönlichen Verhältnisse zu regeln habe, verletze massiv die Grundinteressen der Gesellschaft. Das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit überwiege sein Interesse an einem Verbleib in Österreich. Es hätten sich keine Gründe ergeben, die gegen die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots sprächen.
Gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und ihn ersatzlos zu beheben, in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbots zu reduzieren. Hilfsweise wird auch ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt. Die Gefährdungsprognose des BFA sei unzureichend, weil keine Auseinandersetzung mit den Straftaten des BF erfolgt sei und die gänzliche bedingte Strafnachsicht nicht entsprechend berücksichtigt worden sei. Der BF habe eine Wohnsitzmeldung und ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht, zumal er als unselbständig Erwerbstätiger ca. EUR 1.800 pro Monat verdiene. Das BFA habe die Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubs und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht konkret begründet, zumal dies einer gesonderten, über die Gründe für die Erlassung des Aufenthaltsverbots hinausgehenden Begründung bedürfe.
Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens mit einer Stellungnahme und dem Antrag vor, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus den Angaben des BF und den von ihm vorgelegten Urkunden, aus Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister sowie aus den Versicherungsdaten und dem vom BVwG eingeholten ECRIS-Auszug des BF.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann (ua) bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Die Aberkennung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum darüber hinaus die sofortige Ausreise des BF geboten ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann (ua) bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Die Aberkennung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum darüber hinaus die sofortige Ausreise des BF geboten ist.
Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (siehe VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Eine solche besondere Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen.Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (siehe VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist vergleiche VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Eine solche besondere Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen.
Der BF hat einen melderechtlich erfassten Wohnsitz und einen Arbeitsplatz in Österreich. Er wurde im Bundesgebiet zu einer gänzlich bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Es handelt sich um seine erste Verurteilung wegen eines Aggressionsdelikts, das im Versuchsstadium blieb, sodass ein entsprechend reduzierter Handlungs- und Erfolgsunwert vorliegt. Frühere Verurteilungen in seinem Herkunftsstaat wegen Vermögens- und in Österreich nicht gerichtlich strafbaren Verkehrsdelikten liegen bereits länger zurück.
Im Ergebnis liegen somit keine Gründe vor, die seine sofortige, vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens unabhängige Ausreise notwendig machen. Da er sich als Arbeitnehmer im Inland aufhält, ist vielmehr konkret zu befürchten, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Gefahr einer Verletzung von Art 8 EMRK verbunden ist.Im Ergebnis liegen somit keine Gründe vor, die seine sofortige, vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens unabhängige Ausreise notwendig machen. Da er sich als Arbeitnehmer im Inland aufhält, ist vielmehr konkret zu befürchten, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK verbunden ist.
Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu beheben und der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu beheben und der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu lösen waren.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen waren.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung Begründungsmangel ersatzlose Teilbehebung strafrechtliche Verurteilung TeilerkenntnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G314.2235558.1.00Im RIS seit
16.04.2021Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021