Entscheidungsdatum
20.11.2020Norm
BFA-VG §18 Abs3Spruch
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G310 2229352-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des kroatischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 11.02.2020, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbots, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des kroatischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 11.02.2020, Zl. römisch 40 , betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbots, zu Recht:
A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es in Spruchpunkt I. zu lauten hat: „Gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.“ B) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es in Spruchpunkt römisch eins. zu lauten hat: „Gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.“
C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX .2019 in Österreich festgenommen und wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2020, XXXX wurde der BF unter anderem wegen Suchtmitteldelikten zu einer dreijährigen Freiheitstrafe verurteilt. Das errechnete Strafende fällt auf den XXXX .2022.Der Beschwerdeführer (BF) wurde am römisch 40 .2019 in Österreich festgenommen und wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2020, römisch 40 wurde der BF unter anderem wegen Suchtmitteldelikten zu einer dreijährigen Freiheitstrafe verurteilt. Das errechnete Strafende fällt auf den römisch 40 .2022.
Am XXXX .2019 wurde dem BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme und zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes übermittelt. Mit Eingabe vom 03.06.2019 übermittelte der BF eine entsprechende Stellungnahme.Am römisch 40 .2019 wurde dem BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme und zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes übermittelt. Mit Eingabe vom 03.06.2019 übermittelte der BF eine entsprechende Stellungnahme.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt III.). Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit seiner strafgerichtlichen Verurteilung begründet. Die von ihm gesetzten Handlungen seien unter § 67 Abs 1 und Abs 2 FPG zu subsumieren. Er habe keine familiären oder privaten Anbindungen im Bundesgebiet, die einem Aufenthaltsverbot entgegenstehen würden. Er habe drei Tanten in XXXX , zu denen er regelmäßig Kontakt pflegen würde. Während seines Aufenthalts im Bundesgebiet sei er weder mit aufrechtem Wohnsitz gemeldet noch zur Sozialversicherung gemeldet gewesen bzw. einer legalen Tätigkeit nachgegangen. Die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei im Interesse der österreichischen Bevölkerung geboten; ein Durchsetzungsaufschub könne nicht erteilt werden.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit seiner strafgerichtlichen Verurteilung begründet. Die von ihm gesetzten Handlungen seien unter Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG zu subsumieren. Er habe keine familiären oder privaten Anbindungen im Bundesgebiet, die einem Aufenthaltsverbot entgegenstehen würden. Er habe drei Tanten in römisch 40 , zu denen er regelmäßig Kontakt pflegen würde. Während seines Aufenthalts im Bundesgebiet sei er weder mit aufrechtem Wohnsitz gemeldet noch zur Sozialversicherung gemeldet gewesen bzw. einer legalen Tätigkeit nachgegangen. Die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei im Interesse der österreichischen Bevölkerung geboten; ein Durchsetzungsaufschub könne nicht erteilt werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtig rechtlicher Beurteilung fristgerecht erhobene Beschwerde vom 24.02.2020 mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid zu beheben und das Verfahren ersatzlos einzustellen; in eventu, das Aufenthaltsverbot auf zwei Jahre herabzusetzen; in eventu, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Er habe seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland und sei durch Hintermänner einer kriminellen Organisation durch Ausübung von Gewalt und Todesdrohungen gegen ihn und seine Familie dazu gezwungen worden, an den Drogengeschäften, insbesondere als Geldkurier mitzuwirken. Der BF habe den Beamten die Hintermänner genannt, die Routen der Drogenwege dargelegt und auch entsprechende Wohn- und Aufenthaltsorte bekannt gegeben. Ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot sei jedenfalls unverhältnismäßig.
Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit einer kurzen Stellungnahme und dem Antrag, sie als unbegründet abzuweisen, am 09.03.2020 vor.
Das BVwG erkannte der Beschwerde mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zu, dies wurde im Aktenvermerk zu G308 2229352-1/2Z vom 16.03.2020 dokumentiert.Das BVwG erkannte der Beschwerde mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zu, dies wurde im Aktenvermerk zu G308 2229352-1/2Z vom 16.03.2020 dokumentiert.
Feststellungen:
Der BF ist kroatischer Staatsangehöriger und kam am XXXX zur Welt und lebte vor seiner Verhaftung mit seiner Familie in Deutschland. In Deutschland lebt auch seine Mutter, sein Vater in Amerika. Er ist verheiratet und hat einen neunjährigen minderjährigen Sohn, für den er unterhaltspflichtig ist. Seine Muttersprache ist kroatisch; er spricht und schreibt aber auch Deutsch. Der BF besuchte in Bosnien sechs Jahre lang die Grundschule, anschließend die Realschule bis zur mittleren Reife in Deutschland. Er schloss eine Ausbildung zum Kraftfahrer ab und ist seither in diesem Beruf tätig. Vor seiner Inhaftierung bezog der BF ein monatliches Nettoeinkommen von rund EUR 2.300,--. Der BF hatte nie einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich. Der BF hat im Bundesgebiet weder Freunde noch Familienangehörige. Er hat Schulden von ca. EUR 50.000-60.000. Der BF leidet an Psoriasis Arthritis, jedoch an keiner lebensbedrohlichen Krankheit. Abgesehen davon ist er gesund und grundsätzlich arbeitsfähig.Der BF ist kroatischer Staatsangehöriger und kam am römisch 40 zur Welt und lebte vor seiner Verhaftung mit seiner Familie in Deutschland. In Deutschland lebt auch seine Mutter, sein Vater in Amerika. Er ist verheiratet und hat einen neunjährigen minderjährigen Sohn, für den er unterhaltspflichtig ist. Seine Muttersprache ist kroatisch; er spricht und schreibt aber auch Deutsch. Der BF besuchte in Bosnien sechs Jahre lang die Grundschule, anschließend die Realschule bis zur mittleren Reife in Deutschland. Er schloss eine Ausbildung zum Kraftfahrer ab und ist seither in diesem Beruf tätig. Vor seiner Inhaftierung bezog der BF ein monatliches Nettoeinkommen von rund EUR 2.300,--. Der BF hatte nie einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich. Der BF hat im Bundesgebiet weder Freunde noch Familienangehörige. Er hat Schulden von ca. EUR 50.000-60.000. Der BF leidet an Psoriasis Arthritis, jedoch an keiner lebensbedrohlichen Krankheit. Abgesehen davon ist er gesund und grundsätzlich arbeitsfähig.
In Deutschland wurde der BF in den Jahren 2011 bis 2018 insgesamt vier Mal wegen Hehlerei und Betrugsdelikten verurteilt.
Der BF ist im Bundesgebiet ausschließlich in Justizanstalten mit amtlichen Wohnsitz gemeldet. Er war in Österreich noch nie legal beschäftigt. In Österreich leben außer den drei Tanten in XXXX keine nahen Verwandten des BF. Es bestehen keine weiteren Anhaltspunkte dafür, dass er hier in beruflicher, sozialer oder gesellschaftlicher Hinsicht integriert ist.Der BF ist im Bundesgebiet ausschließlich in Justizanstalten mit amtlichen Wohnsitz gemeldet. Er war in Österreich noch nie legal beschäftigt. In Österreich leben außer den drei Tanten in römisch 40 keine nahen Verwandten des BF. Es bestehen keine weiteren Anhaltspunkte dafür, dass er hier in beruflicher, sozialer oder gesellschaftlicher Hinsicht integriert ist.
Mit dem durch das Landesgericht XXXX gefällten Urteil vom XXXX .2020, XXXX , wurde er wegen des Suchtgifthandels teils als Bestimmungstäter (§ 12 2. Fall StGB, § 28a Abs 1 2. und 3. Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG sowie § 12 2. Fall StGB, § 28a Abs 1 5. Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG) ausgehend von einem Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe von einem bis zu 15 Jahren rechtskräftig zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Als mildernd wurden das Geständnis und die Tatbegehung unter Einwirkung eines Dritten gewertet, als erschwerend das Zusammentreffen zweier Verbrechen, das strafrechtlich getrübte Vorleben und das mehrfache Überschreiten der 25-fachen Grenzmenge. Mit dem durch das Landesgericht römisch 40 gefällten Urteil vom römisch 40 .2020, römisch 40 , wurde er wegen des Suchtgifthandels teils als Bestimmungstäter (Paragraph 12, 2. Fall StGB, Paragraph 28 a, Absatz eins, 2. und 3. Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG sowie Paragraph 12, 2. Fall StGB, Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG) ausgehend von einem Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe von einem bis zu 15 Jahren rechtskräftig zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Als mildernd wurden das Geständnis und die Tatbegehung unter Einwirkung eines Dritten gewertet, als erschwerend das Zusammentreffen zweier Verbrechen, das strafrechtlich getrübte Vorleben und das mehrfache Überschreiten der 25-fachen Grenzmenge.
Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der BF in XXXX und an anderen OrtenDer Verurteilung lag zu Grunde, dass der BF in römisch 40 und an anderen Orten
A) als Mitglied einer kriminellen Vereinigung – teils als Bestimmungstäter – vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge um das 25-fache übersteigenden Menge
I. aus Bosnien (via Slowenien) aus- und nach Österreich eingeführt hat, indem errömisch eins. aus Bosnien (via Slowenien) aus- und nach Österreich eingeführt hat, indem er
1. zwischen XXXX 2018 und XXXX .2018 in zumindest 10 Angriffen unbekannter Lenker von „ XXXX “ zum Transport von 1.300 bis 2.000 Gramm Heroin – versteckt in Spielzeug, Autoteilen, etc. – zum Transport von Bosnien via Slowenien nach XXXX bestimmte;1. zwischen römisch 40 2018 und römisch 40 .2018 in zumindest 10 Angriffen unbekannter Lenker von „ römisch 40 “ zum Transport von 1.300 bis 2.000 Gramm Heroin – versteckt in Spielzeug, Autoteilen, etc. – zum Transport von Bosnien via Slowenien nach römisch 40 bestimmte;
2. im Zeitraum XXXX 2018 bis XXXX 2019 in zahlreichen Angriffen teils als unmittelbarer Täter, teils als Bestimmungstäter insgesamt ca. 1.300 bis 1.400 Gramm Heroin nach XXXX bzw. XXXX transportierte;2. im Zeitraum römisch 40 2018 bis römisch 40 2019 in zahlreichen Angriffen teils als unmittelbarer Täter, teils als Bestimmungstäter insgesamt ca. 1.300 bis 1.400 Gramm Heroin nach römisch 40 bzw. römisch 40 transportierte;
II. anderen – teils als Bestimmungstäter – durch gewinnbringenden Verkauf zum Grammpreis von EUR 30,-- überlassen hat, und zwarrömisch zwei. anderen – teils als Bestimmungstäter – durch gewinnbringenden Verkauf zum Grammpreis von EUR 30,-- überlassen hat, und zwar
1. die zu oben I)1. genannte Heroinmenge von 1.300 bis 2.000 Gramm Heroin in XXXX an die zu XXXX des LG XXXX abgesondert verfolgte, im Urteil namentlich bezeichnete Person (kurz C.H.), wobei die Übergaben jeweils durch den Chauffeur des „ XXXX “ erfolgten und C.H. in zumindest drei Angriffen jeweils 100 Gramm Heroin an die zu XXXX des LG XXXX abgesondert verfolgte im Urteil namentlich bezeichnete Person (kurz: J.H.) weiterleitete;1. die zu oben römisch eins)1. genannte Heroinmenge von 1.300 bis 2.000 Gramm Heroin in römisch 40 an die zu römisch 40 des LG römisch 40 abgesondert verfolgte, im Urteil namentlich bezeichnete Person (kurz C.H.), wobei die Übergaben jeweils durch den Chauffeur des „ römisch 40 “ erfolgten und C.H. in zumindest drei Angriffen jeweils 100 Gramm Heroin an die zu römisch 40 des LG römisch 40 abgesondert verfolgte im Urteil namentlich bezeichnete Person (kurz: J.H.) weiterleitete;
2. die zu oben I.)2. Beschriebene Heroinmenge von 1.300 bis 1.400 Gramm Heroin – mit Ausnahme von 200 Gramm Heroin, die ein bislang unbekannter Kurier im XXXX 2019 zu einer im Urteil namentlich genannten weiteren Person (kurz D.M.) lieferte – in XXXX an die zu XXXX des LG XXXX J.H., die davon rund 150 Gramm an D.M. und 500 - 600 Gramm an eine weitere im Urteil namentlich genannten Person (C.H.) weiterlieferte;2. die zu oben römisch eins.)2. Beschriebene Heroinmenge von 1.300 bis 1.400 Gramm Heroin – mit Ausnahme von 200 Gramm Heroin, die ein bislang unbekannter Kurier im römisch 40 2019 zu einer im Urteil namentlich genannten weiteren Person (kurz D.M.) lieferte – in römisch 40 an die zu römisch 40 des LG römisch 40 J.H., die davon rund 150 Gramm an D.M. und 500 - 600 Gramm an eine weitere im Urteil namentlich genannten Person (C.H.) weiterlieferte;
3. zwischen XXXX 2018 und XXXX .2019 in wiederholten Teilübergaben insgesamt 350 Gramm Heroin zu einem Grammpreis zwischen EUR 35 und EUR 45 an eine weitere im Urteil genannte Person (D.K.).3. zwischen römisch 40 2018 und römisch 40 .2019 in wiederholten Teilübergaben insgesamt 350 Gramm Heroin zu einem Grammpreis zwischen EUR 35 und EUR 45 an eine weitere im Urteil genannte Person (D.K.).
Das tatverfangene Heroin weist einen Reinheitsgehalt von 18,6 +/-0,70% Heroin, 1+/- 0,03 % Acetylcodein und ca. 0,2% Monoacetylmorphin auf.
Die Suchtgiftgeschäfte wurden per im Eigentum des BF stehenden, nunmehr konfiszierten Mobiltelefons angebahnt und abgewickelt.
Der BF wird derzeit in der Justizvollzugsanstalt XXXX angehalten. Der BF wird derzeit in der Justizvollzugsanstalt römisch 40 angehalten.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG. Entscheidungswesentliche Widersprüche bestehen nicht.
Die Feststellungen zur Identität des BF und zu seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen beruhen auf den entsprechenden Feststellungen im Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2020, XXXX , zumal die Beschwerde diesen Konstatierungen nicht entgegentritt und keine Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit oder für eine zwischenzeitige Änderung bestehen. Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit werden auch durch die vorgelegte Kopie aus dem Reisepass sowie Personalausweis des BF belegt.Die Feststellungen zur Identität des BF und zu seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen beruhen auf den entsprechenden Feststellungen im Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2020, römisch 40 , zumal die Beschwerde diesen Konstatierungen nicht entgegentritt und keine Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit oder für eine zwischenzeitige Änderung bestehen. Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit werden auch durch die vorgelegte Kopie aus dem Reisepass sowie Personalausweis des BF belegt.
Aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) ergibt sich, dass der BF - abgesehen von der Zeit seiner Strafhaft in Justizanstalten im Bundesgebiet - nie über eine Hauptwohnsitzmeldung in Österreich verfügte, was für die Richtigkeit ihrer Behauptung, er lebe in Deutschland und habe keine Wohnadresse in Österreich, spricht.
Die Schul- und Berufsausbildung, das Privatleben sowie die prekäre finanzielle Situation des BF konnten anhand der Feststellungen zu seiner Person im Strafurteil und den damit korrespondierenden Angaben der BF in seiner Stellungnahme vom 03.06.2019 festgestellt werden. Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit der BF gründen ebenso auf seinen schriftlichen Ausführungen.
Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit und zum Gesundheitszustand des BF beruhen darauf, dass er einer Erwerbstätigkeit nachging und keine Hinweise auf ernsthafte gesundheitliche Probleme oder Einschränkungen vorliegen.
Die Feststellungen zu dem vom BF begangenen Straftaten, zu seinen Verurteilungen in Deutschland bzw. seiner inländischen Verurteilung und zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen basieren auf dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2020, XXXX . Die Rechtskraft der Verurteilung wird durch die entsprechende Eintragung im Strafregister belegt, in dem keine weiteren Verurteilungen im Bundesgebiet aufscheinen. Die Festnahme, die Anhaltung in Untersuchungshaft sowie das errechnete Strafende ergeben sich aus der Vollzugsinformation.Die Feststellungen zu dem vom BF begangenen Straftaten, zu seinen Verurteilungen in Deutschland bzw. seiner inländischen Verurteilung und zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen basieren auf dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2020, römisch 40 . Die Rechtskraft der Verurteilung wird durch die entsprechende Eintragung im Strafregister belegt, in dem keine weiteren Verurteilungen im Bundesgebiet aufscheinen. Die Festnahme, die Anhaltung in Untersuchungshaft sowie das errechnete Strafende ergeben sich aus der Vollzugsinformation.
Es gibt keine Anhaltspunkte für in Österreich lebende nahe Verwandte des BF oder eine Integration. Der BF verneinte vor dem BFA in Österreich nahe lebende Familienangehörige mit Ausnahme von drei Tanten, zu denen jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis besteht. Aus den Angaben des BF und den von ihm vorgelegten Unterlagen ergibt sich vielmehr, dass sich sein familiärer, privater und beruflicher Lebensmittelpunkt in Deutschland befindet.
Es sind im Verfahren keine Anhaltspunkte für weitere Integrationsschritte oder Anknüpfungen des BF in Österreich zutage getreten, sodass dazu keine weiteren Feststellungen getroffen werden.
Rechtliche Beurteilung:
Als Staatsangehöriger von Kroatien ist der BF EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG.Als Staatsangehöriger von Kroatien ist der BF EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.
Gemäß § 67 Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den BF als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen einen EWR-Bürger, der den Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatte, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Gemäß § 67 Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit kann das Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs 3 FPG auch unbefristet erlassen werden, so z.B. bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (§ 67 Abs 3 Z 1 FPG). Gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den BF als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen einen EWR-Bürger, der den Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatte, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Gemäß Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit kann das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch unbefristet erlassen werden, so z.B. bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer eins, FPG).
§ 67 Abs 1 zweiter Satz FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") enthält einen höheren Gefährdungsmaßstab als § 53 Abs 3 FPG ("schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit").Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") enthält einen höheren Gefährdungsmaßstab als Paragraph 53, Absatz 3, FPG ("schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit").
Da sich der BF außer in Justizanstalten nie wohnsitzmäßig in Österreich aufhielt und sich sein Lebensmittelpunkt in Deutschland befindet, ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 zweiter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich. Die Voraussetzungen für ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs 3 FPG sind nicht erfüllt.Da sich der BF außer in Justizanstalten nie wohnsitzmäßig in Österreich aufhielt und sich sein Lebensmittelpunkt in Deutschland befindet, ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich. Die Voraussetzungen für ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, Absatz 3, FPG sind nicht erfüllt.
Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091). Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091).
Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).
Da der BF mit Suchtgift (Heroin) und mit einer die Grenzmenge um das 25fache-überschreitenden Menge davon handelte, ist die Annahme der belangten Behörde, dass von ihm auch zukünftig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd § 67 Abs 1 FPG ausgehen wird, nicht korrekturbedürftig. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, mwN)Da der BF mit Suchtgift (Heroin) und mit einer die Grenzmenge um das 25fache-überschreitenden Menge davon handelte, ist die Annahme der belangten Behörde, dass von ihm auch zukünftig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd Paragraph 67, Absatz eins, FPG ausgehen wird, nicht korrekturbedürftig. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, mwN)
Die Bekämpfung der mit dem bandenmäßigen Handel mit Suchtgift verbundenen Kriminalität fällt unter den Ausdruck „schwerwiegende Gründe der öffentlichen Ordnung und Sicherheit“ iSd Freizügigkeitsrichtlinie (EuGH Rs C-145/09 [Panagiotis Tsakouridis]; VwGH 2012/21/0181). Der auch in Art 83 Abs 1 AEUV angeführte illegale Drogenhandel ist als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet ist, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und kann damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen, mit denen nach der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Dies ist aufgrund einer individuellen Prüfung des konkreten Falls zu klären. Auch Straftaten, die die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen, führen nicht zwangsläufig zur Ausweisung des Betroffenen. Eine Ausweisungsverfügung setzt voraus, dass das persönliche Verhalten des Betroffenen eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Im Allgemeinen muss daher eine Neigung des Betroffenen bestehen, sein Verhalten in Zukunft beizubehalten (EuGH Rs C-348/09).Die Bekämpfung der mit dem bandenmäßigen Handel mit Suchtgift verbundenen Kriminalität fällt unter den Ausdruck „schwerwiegende Gründe der öffentlichen Ordnung und Sicherheit“ iSd Freizügigkeitsrichtlinie (EuGH Rs C-145/09 [Panagiotis Tsakouridis]; VwGH 2012/21/0181). Der auch in Artikel 83, Absatz eins, AEUV angeführte illegale Drogenhandel ist als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet ist, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und kann damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen, mit denen nach der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Dies ist aufgrund einer individuellen Prüfung des konkreten Falls zu klären. Auch Straftaten, die die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen, führen nicht zwangsläufig zur Ausweisung des Betroffenen. Eine Ausweisungsverfügung setzt voraus, dass das persönliche Verhalten des Betroffenen eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Im Allgemeinen muss daher eine Neigung des Betroffenen bestehen, sein Verhalten in Zukunft beizubehalten (EuGH Rs C-348/09).
Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Gemäß § 9 BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen. Gemäß Paragraph 9, BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.
Der vom BF arbeitsteilig über mehrere Monate ausgeführte – das 25-fache Überschreiten der Grenzmenge billigend in Kauf genommene – grenzüberschreitende Suchtgifthandel, an dem der BF als Mitglied einer kriminellen Vereinigung teils als Bestimmungstäter fungierte, indiziert, dass sein persönliches Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, zumal seine Straftaten noch nicht lange zurückliegen, eine unbedingte dreijährige Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde, und der BF sich derzeit noch in Haft befindet.
Die Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, ist ein Grundinteresse der Gesellschaft, insbesondere zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung. Trotz der erstmaligen Verurteilung des BF in Österreich ist die Behörde daher zu Recht davon ausgegangen, dass die vom BF ausgehende Gefährdung die Erlassung eines Aufenthaltsverbots notwendig macht, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen zur Verwirklichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele geboten ist. Die Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, ist ein Grundinteresse der Gesellschaft, insbesondere zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung. Trotz der erstmaligen Verurteilung des BF in Österreich ist die Behörde daher zu Recht davon ausgegangen, dass die vom BF ausgehende Gefährdung die Erlassung eines Aufenthaltsverbots notwendig macht, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele geboten ist.
Da sich der BF derzeit noch in Strafhaft befindet, kann für ihn noch keine positive Zukunftsprognose erstellt werden, da der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat (siehe VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233).
Bei der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung ist zu berücksichtigen, dass das Privat- und Familienleben des BF ausschließlich in Deutschland stattfindet. Die Bindungen des BF zu Deutschland sind intensiv, weil er dort mit seiner Frau und seinem neunjährigen Sohn lebt und auch dort arbeitet. Seinem – vergleichsweise äußerst geringen - Interesse an Aufenthalten in Österreich steht das große öffentliche Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen und am Gesundheitsschutz (durch die Verhinderung des Konsums von Suchtmitteln) gegenüber. Bei der nach Paragraph 9, BFA-VG gebotenen Abwägung ist zu berücksichtigen, dass das Privat- und Familienleben des BF ausschließlich in Deutschland stattfindet. Die Bindungen des BF zu Deutschland sind intensiv, weil er dort mit seiner Frau und seinem neunjährigen Sohn lebt und auch dort arbeitet. Seinem – vergleichsweise äußerst geringen - Interesse an Aufenthalten in Österreich steht das große öffentliche Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen und am Gesundheitsschutz (durch die Verhinderung des Konsums von Suchtmitteln) gegenüber.
Es ist nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde bei Abwägung dieser gegenläufigen Interessen zu dem Ergebnis kam, dass das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung das persönliche Interesse des BF an der Möglichkeit, in Österreich Arbeiten, im Rahmen seiner legalen Erwerbstätigkeit als LKW-Fahrer auszuführen oder durchzureisen, überwiegt. Allfällige, mit dem Aufenthaltsverbot verbundene, Schwierigkeiten bei der Gestaltung seiner Lebensverhältnisse und seiner Berufstätigkeit sind im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen. Es ist dem BF zumutbar, während der Dauer des Aufenthaltsverbots keine beruflichen Aufgaben in Österreich wahrzunehmen und andere Reiserouten zu wählen. Das von der belangten Behörde erlassene Aufenthaltsverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig.
Die zehnjährige Dauer des Aufenthaltsverbotes ist jedoch unverhältnismäßig. Da es sich bei dem BF um eine Ersttäter in Österreich handelt, der im Bundesgebiet zum ersten Mal das Haftübel verspürte, ist die Dauer des Aufenthaltsverbots auf ein, seinem Fehlverhalten angemessenen, Maß zu reduzieren.
Das Gericht geht davon aus, dass aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts der von der BF begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe ein siebenjähriges Aufenthaltsverbot ausreicht, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen. Diese Dauer ist – auch in Anbetracht der Schwere von Suchtmitteldelinquenz– notwendig und ausreichend, um eine nachhaltige Änderung des Verhaltens des BF und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken.
Dadurch wird auch dem Umstand, dass er in Deutschland mehrfach – wenn auch nicht einschlägig - vorbestraft ist, Rechnung getragen.
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht des BF gilt das Aufenthaltsverbot nur für Österreich, nicht jedoch für Deutschland. Der BF kann den Kontakt zu seinen Tanten in Österreich auch durch Kommunikationsmittel wie Telefon oder Internet oder bei Besuchen außerhalb Österreichs pflegen.
Das Aufenthaltsverbot laut Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist somit in teilweiser Stattgebung des Eventualantrags auf Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots auf sieben Jahre herabzusetzen.Das Aufenthaltsverbot laut Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist somit in teilweiser Stattgebung des Eventualantrags auf Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots auf sieben Jahre herabzusetzen.
Zu den Spruchpunkten II. und III. des angefochtenen Bescheids:Zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids:
Gemäß § 70 Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, wobei in der Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen sind.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, wobei in der Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen sind.
Aufgrund der maßgeblichen Suchtmitteldelinquenz des BF und seiner fehlenden Verankerung im Inland ist dem BFA darin beizupflichten, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung war angesichts des belasteten Vorlebens des BF in Deutschland und der damit verbundenen Gefahr vor Begehung weiterer einschlägiger Straftaten nicht zu beanstanden.
Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß § 70 Abs 3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG ist somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids unbegründet ist. Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG ist somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids unbegründet ist.
Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt werden konnte und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine weitere Herabsetzung oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wäre, liegt ein eindeutiger Fall vor, sodass die beantragte Beschwerdeverhandlung, von deren Durchführung keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist, gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleibt. Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt werden konnte und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine weitere Herabsetzung oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wäre, liegt ein eindeutiger Fall vor, sodass die beantragte Beschwerdeverhandlung, von deren Durchführung keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist, gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleibt.
Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbotes sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH vom 10.07.2019, Ra 2019/19/0186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG im vorliegenden Einzelfall dabei an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbotes sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH vom 10.07.2019, Ra 2019/19/0186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG im vorliegenden Einzelfall dabei an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung - Entfall Herabsetzung Interessenabwägung Milderungsgründe öffentliche Interessen Privat- und Familienleben strafrechtliche Verurteilung Suchtgifthandel unverhältnismäßiger EingriffEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G310.2229352.1.00Im RIS seit
06.04.2021Zuletzt aktualisiert am
06.04.2021