TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/23 W173 2221840-1

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Veröffentlicht am 23.11.2020
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Entscheidungsdatum

23.11.2020

Norm

BDG 1979 §14
BDG 1979 §236b
BDG 1979 §236d
B-VG Art133 Abs4
PG 1965 §25
PG 1965 §3
PG 1965 §58
PG 1965 §61
PG 1965 §9
  1. BDG 1979 § 14 heute
  2. BDG 1979 § 14 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. BDG 1979 § 14 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. BDG 1979 § 14 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 14 gültig von 29.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2012 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  8. BDG 1979 § 14 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  9. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  10. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2006
  11. BDG 1979 § 14 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  12. BDG 1979 § 14 gültig von 10.08.2002 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  13. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1998 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  14. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  16. BDG 1979 § 14 gültig von 01.05.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  17. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
  18. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  19. BDG 1979 § 14 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  20. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1990 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  21. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1984 bis 31.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983
  1. BDG 1979 § 236b heute
  2. BDG 1979 § 236b gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  3. BDG 1979 § 236b gültig von 15.08.2018 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. BDG 1979 § 236b gültig von 02.09.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2017
  5. BDG 1979 § 236b gültig von 02.09.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  6. BDG 1979 § 236b gültig von 01.08.2017 bis 01.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2017
  7. BDG 1979 § 236b gültig von 31.07.2016 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  8. BDG 1979 § 236b gültig von 29.12.2015 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015
  9. BDG 1979 § 236b gültig von 12.02.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  10. BDG 1979 § 236b gültig von 01.07.2012 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  11. BDG 1979 § 236b gültig von 29.12.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  12. BDG 1979 § 236b gültig von 31.12.2010 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  13. BDG 1979 § 236b gültig von 30.12.2008 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  14. BDG 1979 § 236b gültig von 21.10.2008 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2008
  15. BDG 1979 § 236b gültig von 01.08.2007 bis 20.10.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  16. BDG 1979 § 236b gültig von 01.01.2005 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  17. BDG 1979 § 236b gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  18. BDG 1979 § 236b gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  19. BDG 1979 § 236b gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  20. BDG 1979 § 236b gültig von 10.08.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  21. BDG 1979 § 236b gültig von 01.01.2002 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  22. BDG 1979 § 236b gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  23. BDG 1979 § 236b gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  24. BDG 1979 § 236b gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  25. BDG 1979 § 236b gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2001
  26. BDG 1979 § 236b gültig von 01.08.2001 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2001
  27. BDG 1979 § 236b gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  28. BDG 1979 § 236b gültig von 14.10.2000 bis 13.10.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2000
  29. BDG 1979 § 236b gültig von 14.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  30. BDG 1979 § 236b gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  31. BDG 1979 § 236b gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  32. BDG 1979 § 236b gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  1. BDG 1979 § 236d heute
  2. BDG 1979 § 236d gültig ab 01.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  3. BDG 1979 § 236d gültig von 15.08.2018 bis 31.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  4. BDG 1979 § 236d gültig von 15.08.2018 bis 31.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. BDG 1979 § 236d gültig von 02.09.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  6. BDG 1979 § 236d gültig von 02.09.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  7. BDG 1979 § 236d gültig von 02.09.2017 bis 31.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2017
  8. BDG 1979 § 236d gültig von 01.08.2017 bis 01.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  9. BDG 1979 § 236d gültig von 01.08.2017 bis 31.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2017
  10. BDG 1979 § 236d gültig von 31.07.2016 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  11. BDG 1979 § 236d gültig von 31.07.2016 bis 31.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  12. BDG 1979 § 236d gültig von 01.02.2016 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  13. BDG 1979 § 236d gültig von 29.12.2015 bis 31.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015
  14. BDG 1979 § 236d gültig von 12.02.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  15. BDG 1979 § 236d gültig von 29.12.2011 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  16. BDG 1979 § 236d gültig von 31.12.2010 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. PG 1965 § 25 heute
  2. PG 1965 § 25 gültig ab 01.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  3. PG 1965 § 25 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  4. PG 1965 § 25 gültig von 01.03.1985 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 426/1985
  5. PG 1965 § 25 gültig von 20.07.1974 bis 28.02.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 393/1974
  1. PG 1965 § 3 heute
  2. PG 1965 § 3 gültig ab 01.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  3. PG 1965 § 3 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  4. PG 1965 § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. PG 1965 § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  6. PG 1965 § 3 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  7. PG 1965 § 3 gültig von 01.01.1966 bis 30.04.1995
  1. PG 1965 § 58 heute
  2. PG 1965 § 58 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  3. PG 1965 § 58 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  4. PG 1965 § 58 gültig von 01.01.2003 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2001
  5. PG 1965 § 58 gültig von 01.01.2003 bis 28.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  6. PG 1965 § 58 gültig von 01.01.2003 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  7. PG 1965 § 58 gültig von 01.01.2003 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  8. PG 1965 § 58 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  9. PG 1965 § 58 gültig von 29.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  10. PG 1965 § 58 gültig von 29.12.2001 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2001
  11. PG 1965 § 58 gültig von 01.08.2001 bis 28.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  12. PG 1965 § 58 gültig von 01.08.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  13. PG 1965 § 58 gültig von 01.08.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2001
  14. PG 1965 § 58 gültig von 30.12.2000 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. PG 1965 § 58 gültig von 12.08.2000 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  16. PG 1965 § 58 gültig von 12.08.2000 bis 11.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  17. PG 1965 § 58 gültig von 14.01.2000 bis 11.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  18. PG 1965 § 58 gültig von 24.07.1999 bis 13.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  19. PG 1965 § 58 gültig von 09.01.1999 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  20. PG 1965 § 58 gültig von 09.01.1999 bis 08.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1999
  21. PG 1965 § 58 gültig von 09.01.1999 bis 08.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/1999
  22. PG 1965 § 58 gültig von 09.01.1999 bis 08.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1999
  23. PG 1965 § 58 gültig von 09.01.1999 bis 08.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/1999
  24. PG 1965 § 58 gültig von 15.08.1998 bis 08.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  25. PG 1965 § 58 gültig von 15.01.1998 bis 14.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  26. PG 1965 § 58 gültig von 30.12.1997 bis 14.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  27. PG 1965 § 58 gültig von 20.08.1997 bis 29.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/1997
  28. PG 1965 § 58 gültig von 04.07.1997 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/1997
  29. PG 1965 § 58 gültig von 01.07.1997 bis 03.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  30. PG 1965 § 58 gültig von 01.08.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  31. PG 1965 § 58 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996
  32. PG 1965 § 58 gültig von 01.05.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  33. PG 1965 § 58 gültig von 09.08.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1995
  34. PG 1965 § 58 gültig von 05.05.1995 bis 08.08.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  35. PG 1965 § 58 gültig von 23.02.1995 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 132/1995
  36. PG 1965 § 58 gültig von 13.01.1995 bis 22.02.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  37. PG 1965 § 58 gültig von 24.08.1994 bis 12.01.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  38. PG 1965 § 58 gültig von 20.07.1994 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  39. PG 1965 § 58 gültig von 20.07.1994 bis 19.07.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  40. PG 1965 § 58 gültig von 21.05.1994 bis 19.07.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  41. PG 1965 § 58 gültig von 21.05.1994 bis 20.05.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 389/1994
  42. PG 1965 § 58 gültig von 06.01.1994 bis 20.05.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  43. PG 1965 § 58 gültig von 06.01.1994 bis 05.01.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  44. PG 1965 § 58 gültig von 01.01.1994 bis 05.01.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  45. PG 1965 § 58 gültig von 31.07.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1993
  46. PG 1965 § 58 gültig von 27.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 334/1993
  47. PG 1965 § 58 gültig von 21.04.1993 bis 26.05.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 256/1993
  48. PG 1965 § 58 gültig von 31.12.1992 bis 20.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 873/1992
  49. PG 1965 § 58 gültig von 01.01.1966 bis 30.12.1992
  1. PG 1965 § 61 heute
  2. PG 1965 § 61 gültig ab 01.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2017
  3. PG 1965 § 61 gültig von 12.02.2015 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  4. PG 1965 § 61 gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  5. PG 1965 § 61 gültig von 01.01.2005 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  6. PG 1965 § 61 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  7. PG 1965 § 61 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  8. PG 1965 § 61 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  9. PG 1965 § 61 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 334/1993
  10. PG 1965 § 61 gültig von 01.01.1979 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 104/1979
  1. PG 1965 § 9 heute
  2. PG 1965 § 9 gültig ab 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  3. PG 1965 § 9 gültig von 31.12.2005 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  4. PG 1965 § 9 gültig von 01.01.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  5. PG 1965 § 9 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. PG 1965 § 9 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  7. PG 1965 § 9 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  8. PG 1965 § 9 gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  9. PG 1965 § 9 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  10. PG 1965 § 9 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  11. PG 1965 § 9 gültig von 01.01.1994 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  12. PG 1965 § 9 gültig von 01.03.1985 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 426/1985
  13. PG 1965 § 9 gültig von 01.01.1966 bis 28.02.1985

Spruch


,

W173 2221840-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , XXXX , vertreten durch RA Dr. Martin Riedl, Franz Josefs Kai 5, 1010 Wien, vom 21.6.2019 gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice, (nunmehr Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau), Josefstädterstr. 80, 1080 Wien, vom 21.5.2019, Zl XXXX , zu pensionsrechtlichen Ansprüchen zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Martin Riedl, Franz Josefs Kai 5, 1010 Wien, vom 21.6.2019 gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice, (nunmehr Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau), Josefstädterstr. 80, 1080 Wien, vom 21.5.2019, Zl römisch 40 , zu pensionsrechtlichen Ansprüchen zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.Am 19.5.2015 brachte der BF im Dienstweg ein persönlich unterzeichnetes Schreiben mit folgendem Wortlaut ein:

„………………

Betrifft: Versetzung in den Ruhestand

Gemäß § 15 BDG erkläre und beantrage ich die Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf meines XXXX und einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von über 40 Jahren mit ungemindertem Ruhebezug.Gemäß Paragraph 15, BDG erkläre und beantrage ich die Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf meines römisch 40 und einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von über 40 Jahren mit ungemindertem Ruhebezug.

XXXX “ römisch 40 “

2. Mit Bescheid vom 1.7.2015 wurde sein Antrag vom 19.5.2015 von seiner Dienstbehörde Zollamt Salzburg abgewiesen. Begründend stützte sich die Dienstbehörde auf die Bestimmungen der §§ 15 iVm 236d BDG 1979, wonach ein nach 1953 geborener Beamter durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirke, in dem er sein 62. Lebensjahr vollende, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweise. Zum jetzigen Zeitpunkt seien diese Voraussetzungen zum beantragten ungeminderten Ruhebezug vom BF nicht erfüllt. Der BF erhob gegen den abweisenden Bescheid vom 1.7.2015 mit Schreiben vom 2.7.2015 Beschwerde wegen Altersdiskriminierung und Ungleichbehandlung der Geburtsjahrgänge 1953 und 1955. Der BF bezog sich darin auf die Novellierung des BDG 1979 und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Im angefochtenen Bescheid seien Rechtsfertigungsgründe zur Gänze unterblieben. Es sei lediglich die Pensionsantrittsmöglichkeit des § 236d BDG 1979 zitiert und festgestellt worden, dass derzeit die Voraussetzungen für einen ungekürzten Ruhebezug nicht vorliegen würden. Es werde daher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit, die Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf seines 60.Lebensjahres und einer beitragsdeckenden Gesamtdienstzeit von über 40 Jahren mit ungeminderten Ruhebezug beantragt. Diese Beschwerde wurde beim Bundesverwaltungsgericht unter der Aktenzahl W122 2111054-1 protokolliert. 2. Mit Bescheid vom 1.7.2015 wurde sein Antrag vom 19.5.2015 von seiner Dienstbehörde Zollamt Salzburg abgewiesen. Begründend stützte sich die Dienstbehörde auf die Bestimmungen der Paragraphen 15, in Verbindung mit 236d BDG 1979, wonach ein nach 1953 geborener Beamter durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirke, in dem er sein 62. Lebensjahr vollende, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweise. Zum jetzigen Zeitpunkt seien diese Voraussetzungen zum beantragten ungeminderten Ruhebezug vom BF nicht erfüllt. Der BF erhob gegen den abweisenden Bescheid vom 1.7.2015 mit Schreiben vom 2.7.2015 Beschwerde wegen Altersdiskriminierung und Ungleichbehandlung der Geburtsjahrgänge 1953 und 1955. Der BF bezog sich darin auf die Novellierung des BDG 1979 und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Im angefochtenen Bescheid seien Rechtsfertigungsgründe zur Gänze unterblieben. Es sei lediglich die Pensionsantrittsmöglichkeit des Paragraph 236 d, BDG 1979 zitiert und festgestellt worden, dass derzeit die Voraussetzungen für einen ungekürzten Ruhebezug nicht vorliegen würden. Es werde daher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit, die Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf seines 60.Lebensjahres und einer beitragsdeckenden Gesamtdienstzeit von über 40 Jahren mit ungeminderten Ruhebezug beantragt. Diese Beschwerde wurde beim Bundesverwaltungsgericht unter der Aktenzahl W122 2111054-1 protokolliert.

3. Nach häufigen Krankenständen befand sich der BF ab 10.11.2016 durchgehend im Krankenstand. Der vom BF mit Beschwerde bekämpfte abweisende Bescheid vom 1.7.2015 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 1.12.2016, W122 2111054-1/6E, behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Dienstbehörde zurückverwiesen. Auf Basis des von der Dienstbehörde eingeholten ärztlichen Gutachtens zum Gesundheitszustand des BF, das dem Parteiengehör unterzogen wurde, wurde der BF mit Schreiben der Dienstbehörde vom 1.2.2017 aufgefordert, sich am 1.3.2017 zum Dienstantritt zu melden. Gegen das ärztliche Gutachten wurde vom BF Einwendungen erhoben. Das in der Folge weitere eingeholte ärztliche Gutachten wurde ebenfalls dem Parteiengehör unterzogen. Nach einem persönlichen Gespräch des BF mit seiner Dienstbehörde beantragte der BF mit Schreiben vom 11.8.2017 die Feststellung seiner beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit. Mit Bescheid der Dienstbehörde vom 24.8.2017 wurde gemäß § 236d Abs. 1, 2 und 4 BDG 1979 festgestellt, dass der BF bis zum 31.8.2017 eine beitragsdeckende Gesamtdienstzeit vom 43 Jahren, 5 Monaten und 10 Tagen aufweise. Dieser Bescheid blieb unbekämpft. 3. Nach häufigen Krankenständen befand sich der BF ab 10.11.2016 durchgehend im Krankenstand. Der vom BF mit Beschwerde bekämpfte abweisende Bescheid vom 1.7.2015 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 1.12.2016, W122 2111054-1/6E, behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Dienstbehörde zurückverwiesen. Auf Basis des von der Dienstbehörde eingeholten ärztlichen Gutachtens zum Gesundheitszustand des BF, das dem Parteiengehör unterzogen wurde, wurde der BF mit Schreiben der Dienstbehörde vom 1.2.2017 aufgefordert, sich am 1.3.2017 zum Dienstantritt zu melden. Gegen das ärztliche Gutachten wurde vom BF Einwendungen erhoben. Das in der Folge weitere eingeholte ärztliche Gutachten wurde ebenfalls dem Parteiengehör unterzogen. Nach einem persönlichen Gespräch des BF mit seiner Dienstbehörde beantragte der BF mit Schreiben vom 11.8.2017 die Feststellung seiner beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit. Mit Bescheid der Dienstbehörde vom 24.8.2017 wurde gemäß Paragraph 236 d, Absatz eins, 2 und 4 BDG 1979 festgestellt, dass der BF bis zum 31.8.2017 eine beitragsdeckende Gesamtdienstzeit vom 43 Jahren, 5 Monaten und 10 Tagen aufweise. Dieser Bescheid blieb unbekämpft.

4. Auf Grund der vom BF eingebrachten Säumnisbeschwerde vom 20.7.2017 wegen noch nicht erfolgter Erledigung seines Antrages vom 19.5.2015 wurde mit Bescheid der Dienstbehörde vom 8.9.2017 der Antrag des BF vom 19.5.2015 zurückgewiesen. Die Dienstbehörde stützte sich auf die Bestimmungen der §§ 15 und 15a BDG 1979, die mit Ablauf des 1.9.2017 außer Kraft getreten seien. Zudem habe der BF das 60.Lebensjahr überschritten und sei eine rückwirkende Ruhestandsversetzung nicht möglich. Für Ruhegenussberechnungen sei die Dienstbehörde nicht zuständig. 4. Auf Grund der vom BF eingebrachten Säumnisbeschwerde vom 20.7.2017 wegen noch nicht erfolgter Erledigung seines Antrages vom 19.5.2015 wurde mit Bescheid der Dienstbehörde vom 8.9.2017 der Antrag des BF vom 19.5.2015 zurückgewiesen. Die Dienstbehörde stützte sich auf die Bestimmungen der Paragraphen 15 und 15 a BDG 1979, die mit Ablauf des 1.9.2017 außer Kraft getreten seien. Zudem habe der BF das 60.Lebensjahr überschritten und sei eine rückwirkende Ruhestandsversetzung nicht möglich. Für Ruhegenussberechnungen sei die Dienstbehörde nicht zuständig.

5. Handschriftlich beantragte der BF am 27.9.2017 gemäß § 14 BDG 1979 seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. 5. Handschriftlich beantragte der BF am 27.9.2017 gemäß Paragraph 14, BDG 1979 seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit.

6.Gegen den Zurückweisungsbescheid der Dienstbehörde vom 8.9.2017 erhob der BF mit Schriftsatz vom 10.10.2017 Beschwerde, die beim Bundesverwaltungsgericht unter der Aktenzahl W122 2184612-1 protokolliert wurde. Begründend wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorgebracht, auf eine stufenweise Anhebung der Pensionsaltersgrenze vertraut zu haben. Eine um zwei Jahre erhöhte Altersgrenze sei mit einem enormen Pensionsverlust verbunden, wofür es an einer sachlichen Rechtfertigung fehle. Der Geburtsjahrgang 1955 sei von der abrupten Verschlechterung gleichermaßen betroffen. Der BF modifizierte in seiner schriftlichen Beschwerde seinen Antrag auf abschlagsfreie Versetzung in den Ruhestand wie folgt: „Meinen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand modifiziere ich außerdem dahingehend, dass beantragt wird, meine abschlagsfreie Ruhestandsversetzung mit Ablauf jenes Monatsletzten, welcher frühestmöglich mit Rücksicht auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Frage kommt, durchgeführt wird.“

7.Ein weiteres von der Dienstbehörde eingeholtes medizinisches Gutachten zum Gesundheitszustand wurde dem BF mit Schreiben vom 12.1.2018 unter Einräumung einer Stellungnahmefrist übermittelt.

8.In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.3.2018, Zl W122 2184612-1/6Z, erklärte der BF auf Frage des erkennenden Richters Folgendes:

„……………………

R: Wann möchten Sie in Pension gehen?

BF: So schnell wie möglich, ohne Abschläge.

R: Diese beiden Teilaussagen verknüpfen sich mit ‚und‘, nehme ich an? Als nicht so schnell wie möglich primär und als sekundäres Interesse ohne Abschläge, sondern Ihre beiden primären Interessen sind so schnell wie möglich und ohne Abschläge?

BF: Ja

RV: So schnell wie möglich, soweit es ohne Abschläge geht.Regierungsvorlage, So schnell wie möglich, soweit es ohne Abschläge geht.

R: Auf welche Rechtsgrundlage stützen sie sich?

RV: Ich stütze mich auf § 236b in der Fassung vom 31.12.2015 mit der modifizierenden Beschränkung, wonach dieser auf den Jahrgang 55 anzuwenden ist, da die Beschränkung auf den Jahrgang 53 nicht zu gelten hat, weil durch den Vorgang des unionsrechtlichen Diskriminierungsverbotes eine Beschränkung auf den Geburtsjahrgang 53 unzulässig und unwirksam ist. Vielmehr ist die Anwendung dieser Bestimmung auch noch auf den Geburtsjahrgang 1955 des BF stattzufinden hat. Alle nachfolgenden Änderungen, einschließlich derjenigen, auf die der angefochtene Bescheid gestützt ist, nämlich § 284 BDG Abs. 50 Z 6 haben ebenfalls wegen Vorrangs des unionsrechtlichen Diskriminierungsverbotes keine Wirksamkeit, also nichts daran geändert, dass auf den Geburtsjahrgang des BF die erstgenannte Fassung des § 236b anzuwenden ist. Regierungsvorlage, Ich stütze mich auf Paragraph 236 b, in der Fassung vom 31.12.2015 mit der modifizierenden Beschränkung, wonach dieser auf den Jahrgang 55 anzuwenden ist, da die Beschränkung auf den Jahrgang 53 nicht zu gelten hat, weil durch den Vorgang des unionsrechtlichen Diskriminierungsverbotes eine Beschränkung auf den Geburtsjahrgang 53 unzulässig und unwirksam ist. Vielmehr ist die Anwendung dieser Bestimmung auch noch auf den Geburtsjahrgang 1955 des BF stattzufinden hat. Alle nachfolgenden Änderungen, einschließlich derjenigen, auf die der angefochtene Bescheid gestützt ist, nämlich Paragraph 284, BDG Absatz 50, Ziffer 6, haben ebenfalls wegen Vorrangs des unionsrechtlichen Diskriminierungsverbotes keine Wirksamkeit, also nichts daran geändert, dass auf den Geburtsjahrgang des BF die erstgenannte Fassung des Paragraph 236 b, anzuwenden ist.

……………………………..…………………….“

9. Mit Bescheid der Dienstbehörde vom 16.3.2018 wurde der BF basierend auf seinem Antrag vom 27.9.2017 gemäß § 14 Abs. 1, 2 und 4 BDG 1979 mit Ablauf des Monats in den Ruhestand versetzt, in dem dieser Bescheid rechtskräftig werde. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Ruhebezug voraussichtlich ab 1.5.2018 gebühre, vom Pensionsservice der BVA bemessen und bekannt gegeben werde. Die dagegen vom BF erhobene Beschwerde vom 22.3.2018 wurde beim Bundesverwaltungsgericht unter der Aktenzahl W122 2194406-1 protokolliert. 9. Mit Bescheid der Dienstbehörde vom 16.3.2018 wurde der BF basierend auf seinem Antrag vom 27.9.2017 gemäß Paragraph 14, Absatz eins, 2 und 4 BDG 1979 mit Ablauf des Monats in den Ruhestand versetzt, in dem dieser Bescheid rechtskräftig werde. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Ruhebezug voraussichtlich ab 1.5.2018 gebühre, vom Pensionsservice der BVA bemessen und bekannt gegeben werde. Die dagegen vom BF erhobene Beschwerde vom 22.3.2018 wurde beim Bundesverwaltungsgericht unter der Aktenzahl W122 2194406-1 protokolliert.

10. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.10.2018, W122 2184612-1/7E, wurde die Beschwerde des BF zum Bescheid wegen Versetzung in den Ruhestand nach § 15 BDG 1979 mit der Begründung abgewiesen, dass § 15 BDG 1979, auf den sich der Antrag vom 19.5.2015 beziehe, bereits außer Kraft getreten sei und die Novelle unberücksichtigt bleiben könne. Gegen das abweisende Erkenntnis brachte der BF eine außerordentliche Revision ein. 10. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.10.2018, W122 2184612-1/7E, wurde die Beschwerde des BF zum Bescheid wegen Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 15, BDG 1979 mit der Begründung abgewiesen, dass Paragraph 15, BDG 1979, auf den sich der Antrag vom 19.5.2015 beziehe, bereits außer Kraft getreten sei und die Novelle unberücksichtigt bleiben könne. Gegen das abweisende Erkenntnis brachte der BF eine außerordentliche Revision ein.

11. In der Folge brachte der BF nach Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren W122 2194406 mit e-mail-Mitteilung vom 21.10.2018 vor, mit der gegenständlichen Beschwerde sei auch gleichzeitig die Zurückziehung seines Antrags vom 27.9.2017 zur Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit „gemeint“. Der Antrag werde nicht aufrechterhalten.

12.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7.12.2018, W122 2194406-1/6E, wurde die Beschwerde des BF zu seinem Antrag auf Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 14 BDG 1979, zurückgewiesen, da dem Antrag des BF ohnehin vollinhaltlich stattgegeben worden sei. Nach der Judikatur könne ein Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach § 1 Abs. 1 DVG iVm § 13 Abs. 7 AVG nur bis zur Erlassung eines Bescheides zurückgezogen werden. Eine unzulässige Beschwere stehe dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nicht entgegen. Gegen den zurückweisenden Beschluss brachte der BF außerordentliche Revision ein. 12.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7.12.2018, W122 2194406-1/6E, wurde die Beschwerde des BF zu seinem Antrag auf Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gemäß Paragraph 14, BDG 1979, zurückgewiesen, da dem Antrag des BF ohnehin vollinhaltlich stattgegeben worden sei. Nach der Judikatur könne ein Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph eins, Absatz eins, DVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG nur bis zur Erlassung eines Bescheides zurückgezogen werden. Eine unzulässige Beschwere stehe dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nicht entgegen. Gegen den zurückweisenden Beschluss brachte der BF außerordentliche Revision ein.

13. Der BF füllte das von der belangten Behörde übermittelte Formblatt zur Erhebung von persönlichen Daten des BF mit ausdrücklich angeführtem Stichtag „1.5.2018“ aus und retournierte es mit 16.1.2019. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.2.2019, das den Betreff „Feststellung Ihrer pensionsrechtlichen Ansprüche ab 1.5.2018“ führte, wurde dem BF unter andere mitgeteilt, dass die bescheidmäßige Bemessung seines Ruhebezugs erst nach dem endgültigen Vorliegen der Nebengebührenwerte möglich und eine Bezahlung eines Vorschusses auf seine Pension mit näher genannten Betrag veranlasst worden sei. Sein durch Weiterzahlung des Aktivbezugs ab 1.5.2018 entstandener Überbezug werde von den Ruhebezügen in monatlichen Raten hereingebracht.
13. Der BF füllte das von der belangten Behörde übermittelte Formblatt zur Erhebung von persönlichen Daten des BF mit ausdrücklich angeführtem Stichtag „1.5.2018“ aus und retournierte es mit 16.1.2019. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.2.2019, das den Betreff „Feststellung Ihrer pensionsrechtlichen Ansprüche ab 1.5.2018“ führte, wurde dem BF unter andere mitgeteilt, dass die bescheidmäßige Bemessung seines Ruhebezugs erst nach dem endgültigen Vorliegen der Nebengebührenwerte möglich und eine Bezahlung eines Vorschusses auf seine Pension mit näher genannten Betrag veranlasst worden sei. Sein durch Weiterzahlung des Aktivbezugs ab 1.5.2018 entstandener Überbezug werde von den Ruhebezügen in monatlichen Raten hereingebracht. ,

14. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 21.5.2019, Zl XXXX , zu den pensionsrechtlichen Ansprüchen des BF wurde dem BF ab 1.5.2018 eine Gesamtpension nach dem PG 1965 in der Höhe von monatlich brutto € 3.527,08 zugesprochen. Diese setze sich aus dem Ruhegenuss von € 2.518,28, einem Erhöhungsbetrag nach § 90a PG 1965 von € 88,45, einer Nebengebührenzulage von € 701,31 und einer anteiligen Pension nach dem APG von € 219,04 zusammen. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf die Versetzung des BF in den Ruhestand mit 1.5.2018 gemäß § 14 BDG 1979, sodass die Anspruchsvoraussetzung für eine Gesamtpension nach dem PG 1965 vorliegen würden. Den angeschlossenen Berechnungsblättern, die einen Begründungsbestandteil des Bescheides bilden würden, sei die Berechnung der Höhe seines Anspruchs zu entnehmen. 14. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 21.5.2019, Zl römisch 40 , zu den pensionsrechtlichen Ansprüchen des BF wurde dem BF ab 1.5.2018 eine Gesamtpension nach dem PG 1965 in der Höhe von monatlich brutto € 3.527,08 zugesprochen. Diese setze sich aus dem Ruhegenuss von € 2.518,28, einem Erhöhungsbetrag nach Paragraph 90 a, PG 1965 von € 88,45, einer Nebengebührenzulage von € 701,31 und einer anteiligen Pension nach dem APG von € 219,04 zusammen. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf die Versetzung des BF in den Ruhestand mit 1.5.2018 gemäß Paragraph 14, BDG 1979, sodass die Anspruchsvoraussetzung für eine Gesamtpension nach dem PG 1965 vorliegen würden. Den angeschlossenen Berechnungsblättern, die einen Begründungsbestandteil des Bescheides bilden würden, sei die Berechnung der Höhe seines Anspruchs zu entnehmen.

15.Mit gegenständlicher Beschwerde vom 21.6.2019, protokolliert beim Bundesverwaltungsgericht unter der Aktenzahl W173 2221840-1, bekämpfte der BF den Bescheid der belangten Behörde vom 21.5.2019. Der BF erklärte ausdrücklich sein Einverständnis, mit der Entscheidung bis zu den Entscheidungen über die beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Revisionen zuzuwarten. In der Begründung stützte sich der BF auf seinen „Primärantrag“ vom 19.5.2015, gemäß § 15 BDG 1979 mit Ablauf seines XXXX und beitragsdeckender Gesamtdienstzeit von über 40 Jahren mit ungemindertem Ruhebezug seine Ruhestandsversetzung begehrt zu haben. Er habe in seiner Beschwerde vom 2.7.2015 gegen den Bescheid vom 1.7.2015 klargestellt, sich auf § 236b BDG 1979 gestützt zu haben. Er habe auch einen „Zweitantrag“ auf Ruhestandsversetzung gemäß § 14 leg.cit. eingebracht. Der BF bezog sich auch auf sein mündliches Vorbringen in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.3.2018 (W122 2184612-1), so schnell wie möglich abschlagsfrei in Pension gehen zu wollen und sich dabei auf § 236b idF vom 31.12.2015 mit der Modifikation zu stützen, wonach diese Bestimmung auf den Jahrgang 55 anzuwenden sei. § 284 Abs. 50 Z 6 BDG 1979 sei unangewendet zu bleiben. Nach Ansicht des BF müsse daher eine abschlagsfreie Pensionsbemessung erfolgen. Nur für den Fall, dass dies entgegen seiner Überzeugung nicht als erfüllt gewertet werde, sei eine Ruhestandsversetzung gemäß § 14 BDG 1979 mit der Konsequenz von Abschlägen vorzunehmen. Es liege derzeit eine rechtskräftige Ruhestandsversetzung gemäß § 14 BDG 1979 vor. Es sei die Pensionsbemessung durch den angefochtenen Bescheid gedeckt. Ob die derzeitige Ruhestandsversetzung gemäß § 14 BDG 1979 gesetzeskonform erfolgt sei, hänge von den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes über seine außerordentlichen Revisionen vom 3.12.2018 und 30.1.2019 ab. Er erwarte, dass im Endergebnis eine Pensionierung gemäß § 236b BDG 1979 zugrunde zu legen sei. Es sei eine Pensionsbemessung ohne Abschläge nach § 5 Abs. 2 PG 1965 schon ab dem 1.5.2018 oder ab einem späteren Beginn des Ruhestandes vorzunehmen. 15.Mit gegenständlicher Beschwerde vom 21.6.2019, protokolliert beim Bundesverwaltungsgericht unter der Aktenzahl W173 2221840-1, bekämpfte der BF den Bescheid der belangten Behörde vom 21.5.2019. Der BF erklärte ausdrücklich sein Einverständnis, mit der Entscheidung bis zu den Entscheidungen über die beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Revisionen zuzuwarten. In der Begründung stützte sich der BF auf seinen „Primärantrag“ vom 19.5.2015, gemäß Paragraph 15, BDG 1979 mit Ablauf seines römisch 40 und beitragsdeckender Gesamtdienstzeit von über 40 Jahren mit ungemindertem Ruhebezug seine Ruhestandsversetzung begehrt zu haben. Er habe in seiner Beschwerde vom 2.7.2015 gegen den Bescheid vom 1.7.2015 klargestellt, sich auf Paragraph 236 b, BDG 1979 gestützt zu haben. Er habe auch einen „Zweitantrag“ auf Ruhestandsversetzung gemäß Paragraph 14, leg.cit. eingebracht. Der BF bezog sich auch auf sein mündliches Vorbringen in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.3.2018 (W122 2184612-1), so schnell wie möglich abschlagsfrei in Pension gehen zu wollen und sich dabei auf Paragraph 236 b, in der Fassung vom 31.12.2015 mit der Modifikation zu stützen, wonach diese Bestimmung auf den Jahrgang 55 anzuwenden sei. Paragraph 284, Absatz 50, Ziffer 6, BDG 1979 sei unangewendet zu bleiben. Nach Ansicht des BF müsse daher eine abschlagsfreie Pensionsbemessung erfolgen. Nur für den Fall, dass dies entgegen seiner Überzeugung nicht als erfüllt gewertet werde, sei eine Ruhestandsversetzung gemäß Paragraph 14, BDG 1979 mit der Konsequenz von Abschlägen vorzunehmen. Es liege derzeit eine rechtskräftige Ruhestandsversetzung gemäß Paragraph 14, BDG 1979 vor. Es sei die Pensionsbemessung durch den angefochtenen Bescheid gedeckt. Ob die derzeitige Ruhestandsversetzung gemäß Paragraph 14, BDG 1979 gesetzeskonform erfolgt sei, hänge von den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes über seine außerordentlichen Revisionen vom 3.12.2018 und 30.1.2019 ab. Er erwarte, dass im Endergebnis eine Pensionierung gemäß Paragraph 236 b, BDG 1979 zugrunde zu legen sei. Es sei eine Pensionsbemessung ohne Abschläge nach Paragraph 5, Absatz 2, PG 1965 schon ab dem 1.5.2018 oder ab einem späteren Beginn des Ruhestandes vorzunehmen.

16.Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofs vom 14.1.2020, Ra 2018/12/0064, wurde die außerordentliche Revision des BF gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.10.2018, W122 2184612-1/7E, zur Ruhestandsversetzung gemäß § 15 BDG 1979 zurückgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof stützte sich in der Begründung unter anderem darauf, dass zur Lösung der Rechtsfrage, wann der BF als in den Ruhestand versetzt anzusehen sei, die allenfalls im Ruhegenussbemessungsverfahren von Relevanz sein könnte, zu klären wäre, ob der BF auf Grund einer abgegebenen Erklärung – vor Erlassung des Bescheides zum Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 wegen Dienstunfähigkeit – als im Ruhestand befindlich anzusehen sei. Sollte dies zutreffen, ginge der gemäß § 14 leg.cit. erlassene Bescheid der Dienstbehörde ins Leere. Das angefochtene Erkenntnis entfalte diesbezüglich keine Bindungswirkung. 16.Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofs vom 14.1.2020, Ra 2018/12/0064, wurde die außerordentliche Revision des BF gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.10.2018, W122 2184612-1/7E, zur Ruhestandsversetzung gemäß Paragraph 15, BDG 1979 zurückgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof stützte sich in der Begründung unter anderem darauf, dass zur Lösung der Rechtsfrage, wann der BF als in den Ruhestand versetzt anzusehen sei, die allenfalls im Ruhegenussbemessungsverfahren von Relevanz sein könnte, zu klären wäre, ob der BF auf Grund einer abgegebenen Erklärung – vor Erlassung des Bescheides zum Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 wegen Dienstunfähigkeit – als im Ruhestand befindlich anzusehen sei. Sollte dies zutreffen, ginge der gemäß Paragraph 14, leg.cit. erlassene Bescheid der Dienstbehörde ins Leere. Das angefochtene Erkenntnis entfalte diesbezüglich keine Bindungswirkung.

17.Mit ebenfalls am 14.1.2020 ergangenem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, Ra 2019/12/0011, zum Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7.12.2018, W122 2194406-1/6E, zur Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 BDG 1979 wurde die außerordentliche Revision des BF zurückgewiesen. In der Begründung wies der Verwaltungsgerichtshof unter anderem abermals darauf hin, dass bei einer vor der gemäß § 14 BDG 1979 auf Antrag des BF erfolgten Versetzung in den Ruhestand der diesbezügliche Bescheid auf Ruhestandsversetzung der Dienstbehörde gemäß § 14 leg.cit. ins Leere gegangen wäre. Soweit sich der BF darauf berufe, sein Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 leg.cit. sei im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund seiner Erklärung in der vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.3.2018 durchgeführten Verhandlung nicht mehr aufrecht gewesen, greife das Neuerungsverbot und sei im Übrigen festzuhalten, dass das dortige Vorbringen nach seinem objektiven Erklärungswert nicht als (eindeutige) Antragszurückziehung auszulegen sei. Der BF habe auch argumentiert, seinen Antrag gemäß § 14 leg.cit. höchstens für den Fall, dass diese günstigere Pensionierung für den BF absolut unerreichbar werden sollte, aufrechterhalten worden wäre. Allerdings hätte bereits eine wirksam abgegebene Erklärung auf Ruhestandsversetzung gemäß § 236b leg.cit. bei Vorliegen der Voraussetzungen kraft Gesetzes zum Eintritt des Ruhestandes geführt. 17.Mit ebenfalls am 14.1.2020 ergangenem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, Ra 2019/12/0011, zum Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7.12.2018, W122 2194406-1/6E, zur Versetzung in den Ruhestand gemäß Paragraph 14, BDG 1979 wurde die außerordentliche Revision des BF zurückgewiesen. In der Begründung wies der Verwaltungsgerichtshof unter anderem abermals darauf hin, dass bei einer vor der gemäß Paragraph 14, BDG 1979 auf Antrag des BF erfolgten Versetzung in den Ruhestand der diesbezügliche Bescheid auf Ruhestandsversetzung der Dienstbehörde gemäß Paragraph 14, leg.cit. ins Leere gegangen wäre. Soweit sich der BF darauf berufe, sein Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gemäß Paragraph 14, leg.cit. sei im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund seiner Erklärung in der vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.3.2018 durchgeführten Verhandlung nicht mehr aufrecht gewesen, greife das Neuerungsverbot und sei im Übrigen festzuhalten, dass das dortige Vorbringen nach seinem objektiven Erklärungswert nicht als (eindeutige) Antragszurückziehung auszulegen sei. Der BF habe auch argumentiert, seinen Antrag gemäß Paragraph 14, leg.cit. höchstens für den Fall, dass diese günstigere Pensionierung für den BF absolut unerreichbar werden sollte, aufrechterhalten worden wäre. Allerdings hätte bereits eine wirksam abgegebene Erklärung auf Ruhestandsversetzung gemäß Paragraph 236 b, leg.cit. bei Vorliegen der Voraussetzungen kraft Gesetzes zum Eintritt des Ruhestandes geführt.

18.Mit Schriftsatz vom 28.7.2020 brachte der BF einen Fristsetzungsantrag im Hinblick auf seine Beschwerde vom 21.6.2019, protokolliert mit Aktenzahl W173 2221840-1 ein.

19.Dem BF wurde mit Schreiben vom 9.11.2020 im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die Ausführungen des BKA vom 31.5.2017 zu den Rechtfertigungsgründen im Verständnis des Art 6 der RL zur unterschiedlichen Behandlung bei der Pensionsbemessung von Beamten der Geburtsjahrgänge bis 1953 und jener des Geburtsjahrganges 1954 hinsichtlich der LangzeitbeamtInnenregelungen unter Einräumung einer Stellungnahmefrist übermittelt. Der BF bezog sich im Schriftsatz vom 12.11.2020 auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Es liege bei der kontinuierlichen Adaption des Pensionsrechtes eine sprunghafte Verschlechterung vor, die gänzlich aus dem sonstigen Rahmen falle. Die Argumentation des BKA laufe auf gröbste Realitätsverweigerung hinaus. Es fehle an sachlichen Überlegungen. Die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes seien gegenstandslos, zumal sie nicht dem unionsrechtlichen Standard entsprechen würden. Die Argumentation des BKA sei im Hinblick auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.10.2016, Ro 2016/12/0014, als untauglich zu qualifizieren. 19.Dem BF wurde mit Schreiben vom 9.11.2020 im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die Ausführungen des BKA vom 31.5.2017 zu den Rechtfertigungsgründen im Verständnis des Artikel 6, der RL zur unterschiedlichen Behandlung bei der Pensionsbemessung von Beamten der Geburtsjahrgänge bis 1953 und jener des Geburtsjahrganges 1954 hinsichtlich der LangzeitbeamtInnenregelungen unter Einräumung einer Stellungnahmefrist übermittelt. Der BF bezog sich im Schriftsatz vom 12.11.2020 auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Es liege bei der kontinuierlichen Adaption des Pensionsrechtes eine sprunghafte Verschlechterung vor, die gänzlich aus dem sonstigen Rahmen falle. Die Argumentation des BKA laufe auf gröbste Realitätsverweigerung hinaus. Es fehle an sachlichen Überlegungen. Die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes seien gegenstandslos, zumal sie nicht dem unionsrechtlichen Standard entsprechen würden. Die Argumentation des BKA sei im Hinblick auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.10.2016, Ro 2016/12/0014, als untauglich zu qualifizieren.

II.Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei.Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.Feststellungen:

Der am XXXX geborene BF stand in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war zuletzt dem Zollamt Salzburg zugewiesen. Bis zum 31.8.2017 wies er eine beitragsdeckende Gesamtdienstzeit vom 43 Jahren, 5 Monaten und 10 Tagen auf. Der am römisch 40 geborene BF stand in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war zuletzt dem Zollamt Salzburg zugewiesen. Bis zum 31.8.2017 wies er eine beitragsdeckende Gesamtdienstzeit vom 43 Jahren, 5 Monaten und 10 Tagen auf.

Vor Ablauf seines XXXX stellte der BF an seine Dienstbehörde einen mit 19.5.2015 datierten schriftlichen Antrag, gemäß § 15 BDG 1979 mit Ablauf seines XXXX mit einem ungeminderten Ruhebezug bei über 40 Jahren beitragsdeckender Gesamtdienstzeit in den Ruhestand versetzt werden zu wollen. Er bewirkte mit diesem Antrag nicht seine Versetzung in den Ruhestand nach Ablauf seines 60.Lebensjahres. Vor Ablauf seines römisch 40 stellte der BF an seine Dienstbehörde einen mit 19.5.2015 datierten schriftlichen Antrag, gemäß Paragraph 15, BDG 1979 mit Ablauf seines römisch 40 mit einem ungeminderten Ruhebezug bei über 40 Jahren beitragsdeckender Gesamtdienstzeit in den Ruhestand versetzt werden zu wollen. Er bewirkte mit diesem Antrag nicht seine Versetzung in den Ruhestand nach Ablauf seines 60.Lebensjahres.

In der schriftlichen Beschwerde vom 10.10.2017, beim Bundesverwaltungsgericht protokolliert zur Aktenzahl W122 2184612-1, hatte der BF seinen Antrag auf Ruhestandsversetzung dahingehend modifiziert, nunmehr seine abschlagsfreie Ruhestandsversetzung mit Ablauf jenes Monatsletzten, welcher frühestmöglich mit Rücksicht auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Frage kommt, zu beantragen. Mit dieser Antragsmodifikation in der genannten Beschwerde bewirkte der BF nicht seine Versetzung in den Ruhestand nach dem ergangenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 19.10.2018, W122 2184612-1/7E.

Mit der mündlichen Erklärung des BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.3.2018, W122 2184612-1/6Z, so schnell wie möglich, soweit es ohne Abschläge geht, gestützt auf § 236b BDG 1979 idF vom 31.12.2015, wobei § 284 Abs. 50 Z 6 leg.cit. nicht anzuwenden ist, in den Ruhestand gehen zu wollen, bewirkte der BF nicht seine Versetzung in den Ruhestand. Mit der mündlichen Erklärung des BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.3.2018, W122 2184612-1/6Z, so schnell wie möglich, soweit es ohne Abschläge geht, gestützt auf Paragraph 236 b, BDG 1979 in der Fassung vom 31.12.2015, wobei Paragraph 284, Absatz 50, Ziffer 6, leg.cit. nicht anzuwenden ist, in den Ruhestand gehen zu wollen, bewirkte der BF nicht seine Versetzung in den Ruhestand.

Auf Grund des schriftlichen Antrags des BF vom 27.9.2017 zu seiner Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 BDG 1979 wurde der BF mit Bescheid vom 16.3.2018 gemäß § 14 Abs. 1, 2 und 4 leg.cit. mit Ablauf des Monats in den Ruhestand versetzt, in dem dieser Bescheid rechtskräftig wurde. Ab 1.5.2018 gebührte dem BF eine Gesamtpension in der Höhe von monatlich brutto € 3.527,08. Diese setzte sich aus dem Ruhegenuss von € 2.518,28, einem Erhöhungsbetrag nach § 90a PG 1965 von € 88,45, einer Nebengebührenzulage von € 701,31 und einer anteiligen Pension nach dem APG von € 219,04 zusammen.Auf Grund des schriftlichen Antrags des BF vom 27.9.2017 zu seiner Versetzung in den Ruhestand gemäß Paragraph 14, BDG 1979 wurde der BF mit Bescheid vom 16.3.2018 gemäß Paragraph 14, Absatz eins, 2 und 4 leg.cit. mit Ablauf des Monats in den Ruhestand versetzt, in dem dieser Bescheid rechtskräftig wurde. Ab 1.5.2018 gebührte dem BF eine Gesamtpension in der Höhe von monatlich brutto € 3.527,08. Diese setzte sich aus dem Ruhegenuss von € 2.518,28, einem Erhöhungsbetrag nach Paragraph 90 a, PG 1965 von € 88,45, einer Nebengebührenzulage von € 701,31 und einer anteiligen Pension nach dem APG von € 219,04 zusammen.

2.Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt, sowie in die beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gewesenen Beschwerdeakte, protokolliert unter W122 2184612-1 und W122 2194406-1, Beweise erhoben.

Der BF hatte erstmalig persönlich mit seinem Schreiben vom 19.5.2015 mit einer beitragsdeckenden Gesamtdienstzeit von jedenfalls unter 42 Jahre, wie sich auch aus der ermittelten beitragsdeckenden Gesamtdienstdienstzeit zum 31.8.2017 (43 Jahre, 5 Monate und 10 Tage) ergibt, die mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der Dienstbehörde vom 24.8.2017 festgestellt wurde, seine Versetzung in den Ruhestand gemäß § 15 BDG 1979 mit ungeminderten Ruhebezug mit Ablauf seines 60.Lebensjahres beantragt. Der BF, der am XXXX geboren wurde, erreichte am XXXX ein Alter von XXXX Jahren. Erst in 1,5 Jahren wäre er XXXX Jahre bzw. in zwei Jahren XXXX Jahre alt worden. Der BF hatte erstmalig persönlich mit seinem Schreiben vom 19.5.2015 mit einer beitragsdeckenden Gesamtdienstzeit von jedenfalls unter 42 Jahre, wie sich auch aus der ermittelten beitragsdeckenden Gesamtdienstdienstzeit zum 31.8.2017 (43 Jahre, 5 Monate und 10 Tage) ergibt, die mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der Dienstbehörde vom 24.8.2017 festgestellt wurde, seine Versetzung in den Ruhestand gemäß Paragraph 15, BDG 1979 mit ungeminderten Ruhebezug mit Ablauf seines 60.Lebensjahres beantragt. Der BF, der am römisch 40 geboren wurde, erreichte am römisch 40 ein Alter von römisch 40 Jahren. Erst in 1,5 Jahren wäre er römisch 40 Jahre bzw. in zwei Jahren römisch 40 Jahre alt worden.

Soweit sich der BF im gegenständlichen Beschwerdevorbringen darauf berief, in der Beschwerde vom 2.7.2015 gegen den Bescheid vom 1.7.2015 klar gestellt zu haben, sich auf § 236b BDG 1979 mit der Maßgabe gestützt zu haben, gemäß der einschlägigen Judikatur keine unzulässige altersbezogene Diskriminierung stattfinden dürfe und dem abweisenden Bescheid nicht entnehmbar sei, weshalb eine Ungleichbehandlung wegen des Alters zwischen den Geburtsjahrgängen 1953 und 1955 erforderlich wäre, so ist ihm entgegenzuhalten, dass unter Zugrundelegung des maßgeblichen Interpretationsmaßstabes des objektiven Erklärungswertes (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 3.10.2013, 2012/06/0185; 23.5.2014, Ra 2012/02/0188) der BF darin seinen Antrag vom 19.5.2015 nicht modifiziert hat. Seinem Antrag vom 19.5.2015 ist auch kein solches Vorbringen zu entnehmen. Vielmehr stütze sich der BF darin auf § 15 BDG 1979 und beantragte seine Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 60 Lebensjahres und einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von über 40 Jahren mit ungemindertem Ruhebezug. Soweit sich der BF im gegenständlichen Beschwerdevorbringen darauf berief, in der Beschwerde vom 2.7.2015 gegen den Bescheid vom 1.7.2015 klar gestellt zu haben, sich auf Paragraph 236 b, BDG 1979 mit der Maßgabe gestützt zu haben, gemäß der einschlägigen Judikatur keine unzulässige altersbezogene Diskriminierung stattfinden dürfe und dem abweisenden Bescheid nicht entnehmbar sei, weshalb eine Ungleichbehandlung wegen des Alters zwischen den Geburtsjahrgängen 1953 und 1955 erforderlich wäre, so ist ihm entgegenzuhalten, dass unter Zugrundelegung des maßgeblichen Interpretationsmaßstabes des objektiven Erklärungswertes (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 3.10.2013, 2012/06/0185; 23.5.2014, Ra 2012/02/0188) der BF darin seinen Antrag vom 19.5.2015 nicht modifiziert hat. Seinem Antrag vom 19.5.2015 ist auch kein solches Vorbringen zu entnehmen. Vielmehr stütze sich der BF darin auf Paragraph 15, BDG 1979 und beantragte seine Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 60 Lebensjahres und einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von über 40 Jahren mit ungemindertem Ruhebezug.

Angemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass der BF offensichtlich selbst zum Zeitpunkt der Erhebung seiner Säumnisbeschwerde vom 10.10.2015 nicht davon ausging, in seiner Beschwerde vom 2.7.2015 seinen Antrag vom 19.5.2015 modifiziert zu haben. Dies scheint auch nicht in der Sachverhaltsdarstellung der Säumnisbeschwerde vom 10.10.2017 auf. Vielmehr modifizierte er erst in der Beschwerde vom 10.10.2017 seinen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand (siehe dazu Punkt 3.1.1.2.).

Bei der Modifizierung seines Antrages vom 19.5.2015 in seiner schriftlichen Beschwerde vom 10.10.2017, erreichte der BF zwar ein Alter von knapp 62 Jahren und verfügte bereits zu diesem Zeitpunkt über eine beitragsdeckende Gesamtdienstzeit von über 42 Jahren. Er konkretisierte darin den begehrten Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung mit Ablauf jenes Monatsletzten, welcher frühestmöglich mit Rücksicht auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Frage kommt. Das diesbezügliche abweisende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts W122 2184612-1/7E, zur Beschwerde des BF gegen den Bescheid zur Versetzung in den Ruhestand nach § 15 BDG 1979 erging am 19.10.2018. Damit lagen zwischen der Modifikation des Antrags zur Ruhestandsversetzung in der schriftlichen Beschwerde vom 10.10.2017 und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.10.2018 schon mehr als zwölf Monate. Bei der Modifizierung seines Antrages vom 19.5.2015 in seiner schriftlichen Beschwerde vom 10.10.2017, erreichte der BF zwar ein Alter von knapp 62 Jahren und verfügte bereits zu diesem Zeitpunkt über eine beitragsdeckende Gesamtdienstzeit von über 42 Jahren. Er konkretisierte darin den begehrten Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung mit Ablauf jenes Monatsletzten, welcher frühestmöglich mit Rücksicht auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Frage kommt. Das diesbezügliche abweisende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts W122 2184612-1/7E, zur Beschwerde des BF gegen den Bescheid zur Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 15, BDG 1979 erging am 19.10.2018. Damit lagen zwischen der Modifikation des Antrags zur Ruhestandsversetzung in der schriftlichen Beschwerde vom 10.10.2017 und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.10.2018 schon mehr als zwölf Monate.

Zum Zeitpunkt seiner mündlichen Erklärung in der Verhandlung am 15.3.2018, Zl W122 2184612-1/6Z, mit dem Begehren, so schnell wie möglich abschlagsfrei in den Ruhestand versetzt werden zu wollen, gestützt auf § 236b BDG 1979 in der Fassung vom 31.12.2015, unter Außerachtlassung von § 284 Abs. 50 Z 6 BDG 1979, war der BF unter 63 Jahre. Zum Zeitpunkt seiner mündlichen Erklärung in der Verhandlung am 15.3.2018, Zl W122 2184612-1/6Z, mit dem Begehren, so schnell wie möglich abschlagsfrei in den Ruhestand versetzt werden zu wollen, gestützt auf Paragraph 236 b, BDG 1979 in der Fassung vom 31.12.2015, unter Außerachtlassung von Paragraph 284, Absatz 50, Ziffer 6, BDG 1979, war der BF unter 63 Jahre.

Zu den Gründen basierend auf diesen abgegebenen Erklärungen nicht bereits als im Ruhestand versetzt eingestuft werden zu können, wird auf die Ausführungen unter dem Punkt „Rechtliche Beurteilung“ verwiesen, wonach der BF nicht die dafür rechtlichen Voraussetzungen nach maßgeblichen Rechtslage erfüllte.

Der BF hat nach seinem mit 19.5.2015 datiertem 1.Antrag gemäß § 15 BDG 1979, der mangels Erfüllung der dafür maßgeblichen rechtlichen Voraussetzungen nicht seine Versetzung in den Ruhestand bewirkte, einen weiteren handschriftlichen, mit 27.9.2017 datiertem Antrag gestützt auf § 14 BDG 1979 zu seiner Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gestellt. Dem Vorbringen des BF, wonach dieser Antrag des BF zu seiner Ruhestandsversetzung gemäß § 14 BDG 1979 – wie vom BF im Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichthofs Ra 2019/12/0011 behauptet – durch seine Erklärung in der vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.3.2018 durchgeführte Verhandlung nicht mehr aufrecht gewesen wäre, kann nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass unter Zugrundlegung des Interpretationsmaßstabes nach dem objektiven Erklärungswert nicht vom einer (eindeutigen) Antragszurückziehung auszugehen ist, worauf auch der Verwaltungsgerichthof in seinem oben zitierten Erkenntnis hingewiesen hat, spricht der BF in der gegenständlichen Beschwerde selbst von einem „Primärantrag“ gemäß § 15 BDG 1979 und einem „Zweitantrag“ gemäß § 14 leg.cit.. Er vertrat selbst in der gegenständlichen Beschwerde den Standpunkt, für den Fall, dass die Voraussetzungen für eine abschlagsfreie Pensionsbemessung entgegen den vom ihm vertretenen Standpunkt nicht vorliegen würden, seine Ruhestandsversetzung gemäß § 14 leg.cit. greife. Er stützte sich zudem auf den derzeit rechtskräftigen Ruhestandsversetzungsbescheid gemäß § 14 BDG 1979 und die dadurch gedeckte Pensionsbemessung im angefochtenen Bescheid. Selbst die Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde sprechen damit gegen eine Zurückziehung des Antrages gemäß § 14 BDG durch den BF. Der BF hat nach seinem mit 19.5.2015 datiertem 1.Antrag gemäß Paragraph 15, BDG 1979, der mangels Erfüllung der dafür maßgeblichen rechtlichen Voraussetzungen nicht seine Versetzung in den Ruhestand bewirkte, einen weiteren handschriftlichen, mit 27.9.2017 datiertem Antrag gestützt auf Paragraph 14, BDG 1979 zu seiner Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gestellt. Dem Vorbringen des BF, wonach dieser Antrag des BF zu seiner Ruhestandsversetzung gemäß Paragraph 14, BDG 1979 – wie vom BF im Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichthofs Ra 2019/12/0011 behauptet – durch seine Erklärung in der vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.3.2018 durchgeführte Verhandlung nicht mehr aufrecht gewesen wäre, kann nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass unter Zugrundlegung des Interpretationsmaßstabes nach dem objektiven Erklärungswert nicht vom einer (eindeutigen) Antragszurückziehung auszugehen ist, worauf auch der Verwaltungsgerichthof in seinem oben zitierten Erkenntnis hingewiesen hat, spricht der BF in der gegenständlichen Beschwerde selbst von einem „Primärantrag“ gemäß Paragraph 15, BDG 1979 und einem „Zweitantrag“ gemäß Paragraph 14, leg.cit.. Er vertrat selbst in der gegenständlichen Beschwerde den Standpunkt, für den Fall, dass die Voraussetzungen für eine abschlagsfreie Pensionsbemessung entgegen den vom ihm vertretenen Standpunkt nicht vorliegen würden, seine Ruhestandsversetzung gemäß Paragraph 14, leg.cit. greife. Er stützte sich zudem auf den derzeit rechtskräftigen Ruhestandsversetzungsbescheid gemäß Paragraph 14, BDG 1979 und die dadurch gedeckte Pensionsbemessung im angefochtenen Bescheid. Selbst die Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde sprechen damit gegen eine Zurückziehung des Antrages gemäß Paragraph 14, BDG durch den BF.

Zudem hat der BF unbeanstandet das von der belangten Behörde übermittelte Formblatt zur Erhebung von persönlichen Daten des BF mit ausdrücklich angeführtem Stichtag „1.5.2018“ ausgefüllt und retourniert. Ebenso trat der BF dem Schreiben der belangten Behörde vom 12.2.2019, das den Betreff „Feststellung Ihrer pensionsrechtlichen Ansprüche ab 1.5.2018“ führte, und worin dem BF unter andere mitgeteilt wurde, dass die bescheidmäßige Bemessung seines Ruhebezugs erst nach dem endgültigen Vorliegen der Nebengebührenwerte möglich und eine Bezahlung eines Vorschusses auf seine Pension mit näher genannten Betrag veranlasst worden ist, nicht entgegen. Darüber hinaus wird auf die Ausführungen unter Punkt 3.1.2. hingewiesen.

3.Rechtliche Beurteilung:

3.1.    Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Fall liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Fall liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.1.  Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
3.1.1. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes,

Entsprechend den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes zu den oben genannten außerordentlichen Revisionsverfahren ist vom Bundesverwaltungsgericht vorweg zu prüfen, ob der BF auf Grund einer abgegebenen Erklärung – vor Erlassung des Bescheides auf Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 basierend auf dem Antrag des BF – ex lege bereits als im Ruhestand versetzt anzusehen ist.Entsprechend den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes zu den oben genannten außerordentlichen Revisionsverfahren ist vom Bundesverwaltungsgericht vorweg zu prüfen, ob der BF auf Grund einer abgegebenen Erklärung – vor Erlassung des Bescheides auf Versetzung in den Ruhestand gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 basierend auf dem Antrag des BF – ex lege bereits als im Ruhestand versetzt anzusehen ist.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes führt eine schriftliche Erklärung iSd § 15 Abs. 1 BDG 1979 bei Vorliegen der Voraussetzungen kraft Gesetzes zum Eintritt des Ruhestandes, ohne dass es dazu eines konstitutiven Bescheides der Dienstbehörde bedürfe. Dies gilt auch für Erklärungen gemäß der §§ 236b und 236d BDG 1979 (VwGH 9.3.2020, Ra 2019/12/0015, 14.1.2020, Ra 2018/12/0064; 19.9.2003, 2002/12/0237; 14.6.1965, 95/12/0110). Maßgebend dafür, ob eine derartige Erklärung ex lege die Versetzung in den Ruhestand herbeigeführt hat oder nicht, ist ausschließlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des in der Erklärung genannten Ruhestandsversetzungstermins bzw. in Ermangelung der Nennung eines Termins der dem Zeitpunkt der Erklärung folgenden Monatsletzte (VwGH 25.10.2016, Ro 2016/12/0023; 9.3.2020, Ra 2019/12/0015). Basierend auf dieser Judikatur sind die nachfolgenden Anträge des BF zur Ruhestandsversetzung zu prüfen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes führt eine schriftliche Erklärung iSd Paragraph 15, Absatz eins, BDG 1979 bei Vorliegen der Voraussetzungen kraft Gesetzes zum Eintritt des Ruhestandes, ohne dass es dazu eines konstitutiven Bescheides der Dienstbehörde bedürfe. Dies gilt auch für Erklärungen gemäß der Paragraphen 236 b und 236 d BDG 1979 (VwGH 9.3.2020, Ra 2019/12/0015, 14.1.2020, Ra 2018/12/0064; 19.9.2003, 2002/12/0237; 14.6.1965, 95/12/0110). Maßgebend dafür, ob eine derartige Erklärung ex lege die Versetzung in den Ruhestand herbeigeführt hat oder nicht, ist ausschließlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des in der Erklärung genannten Ruhestandsversetzungstermins bzw. in Ermangelung der Nennung eines Termins der dem Zeitpunkt der Erklärung folgenden Monatsletzte (VwGH 25.10.2016, Ro 2016/12/0023; 9.3.2020, Ra 2019/12/0015). Basierend auf dieser Judikatur sind die nachfolgenden Anträge des BF zur Ruhestandsversetzung zu prüfen.

3.1.1.1.Antrag des BF vom 19.5.2015

In der Erklärung vom 19.5.2015 zu seiner beantragten Ruhestandsversetzung gemäß § 15 BDG 1979 nannte der BF als Termin für seine Ruhestandsversetzung gemäß § 15 leg.cit. den Ablauf seines XXXX . Da der BF, der am XXXX geboren wurde, sein XXXX am XXXX vollendet hat, ist die Rechtlage mit Ablauf des 31.12.2015 maßgeblich. In der Erklärung vom 19.5.2015 zu seiner beantragten Ruhestandsversetzung gemäß Paragraph 15, BDG 1979 nannte der BF als Termin für seine Ruhestandsversetzung gemäß Paragraph 15, leg.cit. den Ablauf seines römisch 40 . Da der BF, der am römisch 40 geboren wurde, sein römisch 40 am römisch 40 vollendet hat, ist die Rechtlage mit Ablauf des 31.12.2015 maßgeblich.

Gemäß § 15 Abs. 1 BDG 1979 kann ein Beamter durch schriftliche Erklärung, aus dem Ruhestand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er seinen 738. Lebensmonat vollendet hat. Gemäß § 15 Abs. 4 erster Satz leg.cit. kann eine Erklärung gemäß § 15 Abs. 1 schon ein Jahr vor Vollendung des 738. Lebensmonats abgegeben werden. Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, BDG 1979 kann ein Beamter durch schriftliche Erklärung, aus dem Ruhestand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er seinen 738. Lebensmonat vollendet hat. Gemäß Paragraph 15, Absatz 4, erster Satz leg.cit. kann eine Erklärung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, schon ein Jahr vor Vollendung des 738. Lebensmonats abgegeben werden.

Gemäß § 236d leg.cit. sind die §§ 15 und 15a – auch nach ihrem Außerkrafttreten – auf auch nach dem 31.12.1953 geborene Beamtinnen und Beamte weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monates erfolgen kann, in dem die Beamtin oder der Beamte ihr oder sein 62.Lebensjahr vollendet, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsdeckende Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweist. Gemäß Paragraph 236 d, leg.cit. sind die Paragraphen 15 und 15 a – auch nach ihrem Außerkrafttreten – auf auch nach dem 31.12.1953 geborene Beamtinnen und Beamte weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monates erfolgen kann, in dem die Beamtin oder der Beamte ihr oder sein 62.Lebensjahr vollendet, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsdeckende Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweist.

Da der BF zum Zeitpunkt der maßgeblichen Rechtslage mit Ablauf des 31.12.2015 noch nicht das 62. Lebensjahr vollendet hat und auch nicht eine beitragsdeckende Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufwies, konnte seine Erklärung vom 19.5.2015 gemäß § 15 BDG 1979 in den Ruhestand versetzt werden zu wollen, nicht seine Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31.12.2015 bewirken. Anders als in § 15 Abs. 4 erster Satz leg.cit. bestimmt, hat der BF seine Erklärung gemäß § 15 leg.cit. mehr als ein Jahr vor Erreichen des 62.Lebensjahres abgegeben. Er hätte seine Erklärung gemäß § 15 leg.cit. auch mehr als ein Jahr vor Erreichen eines Alters von 61,5 Jahren eingereicht. Da der BF zum Zeitpunkt der maßgeblichen Rechtslage mit Ablauf des 31.12.2015 noch nicht das 62. Lebensjahr vollendet hat und auch nicht eine beitragsdeckende Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufwies, konnte seine Erklärung vom 19.5.2015 gemäß Paragraph 15, BDG 1979 in den Ruhestand versetzt werden zu wollen, nicht seine Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31.12.2015 bewirken. Anders als in Paragraph 15, Absatz 4, erster Satz leg.cit. bestimmt, hat der BF seine Erklärung gemäß Paragraph 15, leg.cit. mehr als ein Jahr vor Erreichen des 62.Lebensjahres abgegeben. Er hätte seine Erklärung gemäß Paragraph 15, leg.cit. auch mehr als ein Jahr vor Erreichen eines Alters von 61,5 Jahren eingereicht.

Gemäß § 5 Abs.2b PG 1965 idF vor der Novelle BGBl I Nr. 64/2016 ist Abs. 2 im Fall einer Versetzung in den Ruhestand nach § 15 oder § 15a BDG 1979 jeweils in Verbindung mit § 236b BDG 1979 nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach diesen Bestimmungen vor dem 1.1.2014 erfüllt werden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs erfordert nach dem klaren Wortlaut des § 5 Abs. 2b PG 1965 die Abstandnahme von der Kürzung nach Abs. 2 dieser Bestimmung nicht nur, dass die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach §§ 15, 15a iVm 235b BDG am 1.1.2014 vorliegen, sondern – lege non destinguente – dass, darüber hinaus eine Versetzung in den Ruhestand nach §§ 15, 15a iVm § 236 BDG 1979 erfolgte (vgl VwGH 9.3.2020 Ra 2019/12/0015). Davon ist jedenfalls in der gegenständlichen Fallkonstellation nicht auszugehen. Im Hinblick auf einen begehrten ungeminderten Ruhebezug würden vom BF darüber hinaus jedenfalls auch nicht die Voraussetzungen des § 5 Abs.2b PG 1965 erfüllt. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2 b, PG 1965 in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016, ist Absatz 2, im Fall einer Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 15, oder Paragraph 15 a, BDG 1979 jeweils in Verbindung mit Paragraph 236 b, BDG 1979 nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach diesen Bestimmungen vor dem 1.1.2014 erfüllt werden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs erfordert nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 5, Absatz 2 b, PG 1965 die Abstandnahme von der Kürzung nach Absatz 2, dieser Bestimmung nicht nur, dass die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach Paragraphen 15, 15 a, in Verbindung mit 235b BDG am 1.1.2014 vorliegen, sondern – lege non destinguente – dass, darüber hinaus eine Versetzung in den Ruhestand nach Paragraphen 15, 15 a, in Verbindung mit Paragraph 236, BDG 1979 erfolgte vergleiche VwGH 9.3.2020 Ra 2019/12/0015). Davon ist jedenfalls in der gegenständlichen Fallkonstellation nicht auszugehen. Im Hinblick auf einen begehrten ungeminderten Ruhebezug würden vom BF darüber hinaus jedenfalls auch nicht die Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz 2 b, PG 1965 erfüllt.

3.1.1.2.Modifizierung des Antrags gemäß § 15 BDG 1979 vom 19.5.2015 in der schriftlichen Beschwerde vom 10.10.20173.1.1.2.Modifizierung des Antrags gemäß Paragraph 15, BDG 1979 vom 19.5.2015 in der schriftlichen Beschwerde vom 10.10.2017

Im Beschwerdeschriftsatz vom 10.10.2017 zum Beschwerdeverfahren W122 2184612-1 modifizierte der BF seinen Antrag gemäß 15 BDG 1979 vom 19.5.2015 dahingehend, nunmehr seine abschlagsfreie Ruhestandsversetzung mit Ablauf jenes Monatsletzten zu fixieren, welcher frühestmöglich mit Rücksicht auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Frage kommt. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Beschwerdeverfahren erging am 19.10.2018 (W122 2184612-1/7E). Der auf § 15 BDG 1979 gestützte modifizierte Antrag vom 10.10.2017 – abgestellt auf das Erkenntnis in der genannten Rechtssache - lief damit auf eine beantragte abschlagsfreie Ruhestandsversetzung mit 1.11.2018 hinaus. Im Beschwerdeschriftsatz vom 10.10.2017 zum Beschwerdeverfahren W122 2184612-1 modifizierte der BF seinen Antrag gemäß 15 BDG 1979 vom 19.5.2015 dahingehend, nunmehr seine abschlagsfreie Ruhestandsversetzung mit Ablauf jenes Monatsletzten zu fixieren, welcher frühestmöglich mit Rücksicht auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Frage kommt. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Beschwerdeverfahren erging am 19.10.2018 (W122 2184612-1/7E). Der auf Paragraph 15, BDG 1979 gestützte modifizierte Antrag vom 10.10.2017 – abgestellt auf das Erkenntnis in der genannten Rechtssache - lief damit auf eine beantragte abschlagsfreie Ruhestandsversetzung mit 1.11.2018 hinaus.

Vorausgeschickt wird, dass auf Grund des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl I Nr. 71 /2003, in Verbindung mit § 284 Abs. 50 Z 6 BDG 1979 die §§ 15 und 15a BDG 1979 samt Überschrift mit Ablauf des 1.9.2017 außer Kraft getreten sind. Vorausgeschickt wird, dass auf Grund des Budgetbegleitgesetzes 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, in Verbindung mit Paragraph 284, Absatz 50, Ziffer 6, BDG 1979 die Paragraphen 15 und 15 a BDG 1979 samt Überschrift mit Ablauf des 1.9.2017 außer Kraft getreten sind.

Gemäß § 236d Abs. 1 BDG idF der Novelle BGBl I 64/2016, der gemäß § 284 Abs. 90 Z 6 leg.cit. am 2.9.2017 in Kraft trat, können nach dem 31.12.1953 geborene Beamtinnen und Beamte durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie das 62.Lebensjahr vollenden, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsdeckende Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweisen. § 15b Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Versetzung in den Ruhestand bereits mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt, wirksam wird. Gemäß Paragraph 236 d, Absatz eins, BDG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 64 aus 2016,, der gemäß Paragraph 284, Absatz 90, Ziffer 6, leg.cit. am 2.9.2017 in Kraft trat, können nach dem 31.12.1953 geborene Beamtinnen und Beamte durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie das 62.Lebensjahr vollenden, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsdeckende Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweisen. Paragraph 15 b, Absatz 4 bis 6 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Versetzung in den Ruhestand bereits mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt, wirksam wird.

Gemäß § 236b Abs. 1 BDG idF der Novelle BGBl I 64/2016, der gemäß § 284 Abs. 90 Z 6 leg.cit. am 2.9.2017 in Kraft trat, können vor dem 1.1.1954 geborene Beamtinnen und Beamte durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie das 60.Lebensjahr vollenden, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsdeckende Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweisen. § 15b Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Versetzung in den Ruhestand bereits mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt, wirksam wird.
Gemäß Paragraph 236 b, Absatz eins, BDG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 64 aus 2016,, der gemäß Paragraph 284, Absatz 90, Ziffer 6, leg.cit. am 2.9.2017 in Kraft trat, können vor dem 1.1.1954 geborene Beamtinnen und Beamte durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie das 60.Lebensjahr vollenden, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsdeckende Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweisen. Paragraph 15 b, Absatz 4 bis 6 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Versetzung in den Ruhestand bereits mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt, wirksam wird. ,

Gemäß § 15b Abs. 4 BDG idF der Novelle BGBl I 64/2016, der gemäß § 284 Abs. 90 Z 6 leg.cit. am 2.9.2017 in Kraft trat, wird die Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats wirksam, den die Beamtin oder der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des zweiten Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat die Beamtin oder der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt beistimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des 2.Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt. Gemäß Paragraph 15 b, Absatz 4, BDG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 64 aus 2016,, der gemäß Paragraph 284, Absatz 90, Ziffer 6, leg.cit. am 2.9.2017 in Kraft trat, wird die Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats wirksam, den die Beamtin oder der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des zweiten Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat die Beamtin oder der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt beistimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des 2.Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.

Gemäß § 15b Abs. 6 erster Satz BDG idF der Novelle BGBl I 64/2016, der gemäß § 284 Abs. 90 Z 6 leg.cit. am 2.9.2017 in Kraft trat, kann eine Erklärung nach Abs. 1 frühestmöglich 12 Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Ruhestandsversetzung abgegeben und spätestens ein Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen werden. Gemäß Paragraph 15 b, Absatz 6, erster Satz BDG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 64 aus 2016,, der gemäß Paragraph 284, Absatz 90, Ziffer 6, leg.cit. am 2.9.2017 in Kraft trat, kann eine Erklärung nach Absatz eins, frühestmöglich 12 Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Ruhestandsversetzung abgegeben und spätestens ein Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen werden.

Abgesehen davon, dass die Bestimmung des § 15 BDG 1979 mit 1.9.2017 bereits außer Kraft getreten ist, sehen auch die oben wiedergegebenen Bestimmungen des § 236d iVm § 15b Abs. 6 leg.cit. die Abgabe der schriftlichen Erklärung zur Ruhestandsversetzung mit einem frühestmöglichen Termin von 12 Monaten vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Ruhestandsversetzung vor. Diese Voraussetzungen werden vom BF jedoch mit der Modifikation seines Ruhestandsversetzungsantrages in der Beschwerdeschrift vom 10.10.2017 zum begehrten Ruhestandsversetzungstermin in der gegenständlichen Fallkonstellation nicht erfüllt. Es liegen nämlich zwischen der genannten schriftlichen Erklärung vom 10.10.2017 und dem beabsichtigten Ruhestandsversetzungstermin 1.11.2018 mehr als 12 Monate. Dies würde im Übrigen selbst für eine Ruhestandsversetzung gemäß § 236b leg.cit. auch zutreffen. Schon vor diesem Hintergrund konnte die Erklärung vom 10.10.2017 nicht die Versetzung des BF in den Ruhestand bewirken. Abgesehen davon, dass die Bestimmung des Paragraph 15, BDG 1979 mit 1.9.2017 bereits außer Kraft getreten ist, sehen auch die oben wiedergegebenen Bestimmungen des Paragraph 236 d, in Verbindung mit Paragraph 15 b, Absatz 6, leg.cit. die Abgabe der schriftlichen Erklärung zur Ruhestandsversetzung mit einem frühestmöglichen Termin von 12 Monaten vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Ruhestandsversetzung vor. Diese Voraussetzungen werden vom BF jedoch mit der Modifikation seines Ruhestandsversetzungsantrages in der Beschwerdeschrift vom 10.10.2017 zum begehrten Ruhestandsversetzungstermin in der gegenständlichen Fallkonstellation nicht erfüllt. Es liegen nämlich zwischen der genannten schriftlichen Erklärung vom 10.10.2017 und dem beabsichtigten Ruhestandsversetzungstermin 1.11.2018 mehr als 12 Monate. Dies würde im Übrigen selbst für eine Ruhestandsversetzung gemäß Paragraph 236 b, leg.cit. auch zutreffen. Schon vor diesem Hintergrund konnte die Erklärung vom 10.10.2017 nicht die Versetzung des BF in den Ruhestand bewirken.

Es wären auch in der gegenständlichen Fallkonstellation nicht die Voraussetzungen für einen ungeminderten Ruhebezug des BF – wie von ihm begehrt - erfüllt. Gemäß § 5 Abs. 2b PG 1965 idF der Novelle BGBl I Nr. 64/2016 ist im Fall der Versetzung nach § 236b BDG 1979 die Bestimmung in Abs. 2 nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach dieser Bestimmung vor dem 1.1.2014 erfüllt waren. Infolge fehlender Versetzung nach § 236b BDG 1979 und mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 5 Abs. 2b PG hätte der BF damit auch nicht einen Anspruch auf einen ungeminderten Ruhebezug (Kürzung gemäß § 5 Abs. 2 PG 1965). Es wären auch in der gegenständlichen Fallkonstellation nicht die Voraussetzungen für einen ungeminderten Ruhebezug des BF – wie von ihm begehrt - erfüllt. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2 b, PG 1965 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016, ist im Fall der Versetzung nach Paragraph 236 b, BDG 1979 die Bestimmung in Absatz 2, nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach dieser Bestimmung vor dem 1.1.2014 erfüllt waren. Infolge fehlender Versetzung nach Paragraph 236 b, BDG 1979 und mangels Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz 2 b, PG hätte der BF damit auch nicht einen Anspruch auf einen ungeminderten Ruhebezug (Kürzung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, PG 1965).

3.1.1.3.Mündliche Erklärung des BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.3.2018, W122 2184612-1/6Z

Der BF gab in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.3.2018 eine mündliche die Erklärung ab, so schnell wie möglich, soweit es ohne Abschläge geht, gestützt auf § 236b in der Fassung vom 31.12.2015 in den Ruhestand gehen zu wollen, wobei § 284 Abs. 50 Z 6 BDG 1979 nicht anzuwenden ist. Der BF gab in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.3.2018 eine mündliche die Erklärung ab, so schnell wie möglich, soweit es ohne Abschläge geht, gestützt auf Paragraph 236 b, in der Fassung vom 31.12.2015 in den Ruhestand gehen zu wollen, wobei Paragraph 284, Absatz 50, Ziffer 6, BDG 1979 nicht anzuwenden ist.

Gemäß § 236d Abs. 1 BDG idF der Novelle BGBl I 64/2016, der gemäß § 284 Abs. 90 Z 6 leg.cit. am 2.9.2017 in Kraft trat, können nach dem 31.12.1953 geborene Beamtinnen und Beamte durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie das 62.Lebensjahr vollenden, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsdeckende Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweisen. § 15b Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Versetzung in den Ruhestand bereits mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt, wirksam wird. Gemäß Paragraph 236 d, Absatz eins, BDG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 64 aus 2016,, der gemäß Paragraph 284, Absatz 90, Ziffer 6, leg.cit. am 2.9.2017 in Kraft trat, können nach dem 31.12.1953 geborene Beamtinnen und Beamte durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie das 62.Lebensjahr vollenden, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsdeckende Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweisen. Paragraph 15 b, Absatz 4 bis 6 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Versetzung in den Ruhestand bereits mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt, wirksam wird.

Gemäß § 236b Abs. 1 BDG idF der Novelle BGBl I 64/2016, der gemäß § 284 Abs. 90 Z 6 leg.cit. am 2.9.2017 in Kraft trat, können vor dem 1.1.1954 geborene Beamtinnen und Beamte durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie das 60.Lebensjahr vollenden, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsdeckende Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweisen. § 15b Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Versetzung in den Ruhestand bereits mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt, wirksam wird. Gemäß Paragraph 236 b, Absatz eins, BDG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 64 aus 2016,, der gemäß Paragraph 284, Absatz 90, Ziffer 6, leg.cit. am 2.9.2017 in Kraft trat, können vor dem 1.1.1954 geborene Beamtinnen und Beamte durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie das 60.Lebensjahr vollenden, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsdeckende Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweisen. Paragraph 15 b, Absatz 4 bis 6 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Versetzung in den Ruhestand bereits mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt, wirksam wird.

Nach diesen angeführten Bestimmungen bedarf es für eine Ruhestandsversetzung ausdrücklich einer schriftlichen Erklärung. Der BF hat keinen schriftlichen Antrag zu seiner Ruhestandsversetzung eingebracht, sondern nur in der Verhandlung am 15.3.2018 mündlich von einer Ruhestandsversetzung ohne Abschläge so schnell wie möglich gestützt auf § 236b in der Fassung vom 31.12.2015 gesprochen. Nach diesen angeführten Bestimmungen bedarf es für eine Ruhestandsversetzung ausdrücklich einer schriftlichen Erklärung. Der BF hat keinen schriftlichen Antrag zu seiner Ruhestandsversetzung eingebracht, sondern nur in der Verhandlung am 15.3.2018 mündlich von einer Ruhestandsversetzung ohne Abschläge so schnell wie möglich gestützt auf Paragraph 236 b, in der Fassung vom 31.12.2015 gesprochen.

Wie sich aus der oben wiedergegebenen maßgeblichen Rechtslage ergibt, ist Voraussetzung für einen Antrag gemäß § 236d BDG 1979 die Schriftlichkeit. Dies würde im Übrigen auch für einen Antrag gemäß §236b BDG 1979 gelten. Selbst die Bestimmungen der §§ 236d und 236b iVm § 15 in der von BF begehrten Fassung vom 31.12.2015 würden einen schriftlichen Antrag zur Ruhestandsversetzung gemäß § 15 BDG vorsehen. An einem schriftlichen Antrag fehlt es in der gegenständlichen Fallkonstellation. Wie sich aus der oben wiedergegebenen maßgeblichen Rechtslage ergibt, ist Voraussetzung für einen Antrag gemäß Paragraph 236 d, BDG 1979 die Schriftlichkeit. Dies würde im Übrigen auch für einen Antrag gemäß §236b BDG 1979 gelten. Selbst die Bestimmungen der Paragraphen 236 d und 236 b in Verbindung mit Paragraph 15, in der von BF begehrten Fassung vom 31.12.2015 würden einen schriftlichen Antrag zur Ruhestandsversetzung gemäß Paragraph 15, BDG vorsehen. An einem schriftlichen Antrag fehlt es in der gegenständlichen Fallkonstellation.

Abgesehen davon wird im Hinblick auf eine vom BF in seinem mündlichen Vorbringen am 15.3.2018 begehrte Rechtlage (§ 236b in der Fassung vom 31.12.2015) darauf hingewiesen, dass nach der oben wiedergegeben Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des in der Erklärung genannten Ruhestandsversetzungstermins bzw. in Ermangelung der Nennung eines Termins der dem Zeitpunkt der Erklärung folgenden Monatsletzte maßgeblich ist (VwGH 25.10.2016, Ro 2016/12/0023; 9.3.2020, Ra 2019/12/0015). Es war ausschließlich die oben wiedergegebene Rechtslage des BDG 1979 idF der Novelle BGBl I 64/2016 maßgebend. Angemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass es dem rechtsfreundlich vertretenen BF auch möglich gewesen wäre, zu einem Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten der genannten Novelle und vor Außerkrafttreten der vorhergehenden Bestimmungen einen schriftlichen Antrag mit einem entsprechenden Ruhestandsversetzungstermins gemäß § 236b BDG 1979 zu stellen. Dieses Versäumnis kann nicht nach Außerkrafttreten der Bestimmungen in der gewünschten Fassung nachgeholt werden.Abgesehen davon wird im Hinblick auf eine vom BF in seinem mündlichen Vorbringen am 15.3.2018 begehrte Rechtlage (Paragraph 236 b, in der Fassung vom 31.12.2015) darauf hingewiesen, dass nach der oben wiedergegeben Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des in der Erklärung genannten Ruhestandsversetzungstermins bzw. in Ermangelung der Nennung eines Termins der dem Zeitpunkt der Erklärung folgenden Monatsletzte maßgeblich ist (VwGH 25.10.2016, Ro 2016/12/0023; 9.3.2020, Ra 2019/12/0015). Es war ausschließlich die oben wiedergegebene Rechtslage des BDG 1979 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 64 aus 2016, maßgebend. Angemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass es dem rechtsfreundlich vertretenen BF auch möglich gewesen wäre, zu einem Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten der genannten Novelle und vor Außerkrafttreten der vorhergehenden Bestimmungen einen schriftlichen Antrag mit einem entsprechenden Ruhestandsversetzungstermins gemäß Paragraph 236 b, BDG 1979 zu stellen. Dieses Versäumnis kann nicht nach Außerkrafttreten der Bestimmungen in der gewünschten Fassung nachgeholt werden.

Zum Begehren – soweit es geht, ohne Abschläge in den Ruhestand gehen zu wollen - wird auch wiederum auf § 5 Abs. 2b PG 1965 idF der Novelle BGBl I Nr. 64/2016 hingewiesen, wonach im Fall der Versetzung nach § 236b BDG 1979 die Bestimmung des Abs. 2 nicht anzuwenden ist, wenn die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach dieser Bestimmung vor dem 1.1.2014 erfüllt waren. Infolge fehlender Versetzung nach § 236b BDG 1979 und mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 5 Abs. 2b PG wäre auch keine Ruhebezugsbemessung ohne Kürzung gemäß § 5 Abs. 2 PG 1965 möglich gewesen. Zum Begehren – soweit es geht, ohne Abschläge in den Ruhestand gehen zu wollen - wird auch wiederum auf Paragraph 5, Absatz 2 b, PG 1965 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016, hingewiesen, wonach im Fall der Versetzung nach Paragraph 236 b, BDG 1979 die Bestimmung des Absatz 2, nicht anzuwenden ist, wenn die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach dieser Bestimmung vor dem 1.1.2014 erfüllt waren. Infolge fehlender Versetzung nach Paragraph 236 b, BDG 1979 und mangels Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz 2 b, PG wäre auch keine Ruhebezugsbemessung ohne Kürzung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, PG 1965 möglich gewesen.

3.1.2.Erklärung gemäß § 14 BDG 19793.1.2.Erklärung gemäß Paragraph 14, BDG 1979

Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, fehlt es in der gegenständlichen Fallkonstellation an einer wirksamen schriftlichen Erklärung, mit der der BF seine Versetzung in den Ruhestand ex lege und damit ohne konstitutiven Bescheid der Dienstbehörde bewirkt hätte.

Anders als im Fall der Erklärung gemäß § 15 BDG 1979 bzw. § 236d BDG bzw. auch § 236b BDG 1979 bedarf es bei der Erklärung des BF gemäß § 14 BDG 1979 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden zu wollen, eines rechtskräftigen konstitutiven Bescheides der Dienstbehörde. In der gegenständlichen Fallkonstellation wurde auf Grund des Antrages des BF vom 27.9.2017, wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 14 BDG 1979 in den Ruhestand versetzt werden zu wollen, mit Bescheid vom 16.3.2018 dem Begehren des BF als einzige Partei zu seiner Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 BDG 1979 vollinhaltlich entsprochen, und der BF mit Ablauf des Monats in den Ruhestand versetzt, in dem dieser Bescheid rechtskräftig wurde. Es wurde damit infolge seines Antrag vom 27.9.2017 seine Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 BDG 1979 mit Bescheid der Dienstbehörde in seinem Sinne erledigt. Anders als im Fall der Erklärung gemäß Paragraph 15, BDG 1979 bzw. Paragraph 236 d, BDG bzw. auch Paragraph 236 b, BDG 1979 bedarf es bei der Erklärung des BF gemäß Paragraph 14, BDG 1979 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden zu wollen, eines rechtskräftigen konstitutiven Bescheides der Dienstbehörde. In der gegenständlichen Fallkonstellation wurde auf Grund des Antrages des BF vom 27.9.2017, wegen Dienstunfähigkeit gemäß Paragraph 14, BDG 1979 in den Ruhestand versetzt werden zu wollen, mit Bescheid vom 16.3.2018 dem Begehren des BF als einzige Partei zu seiner Versetzung in den Ruhestand gemäß Paragraph 14, BDG 1979 vollinhaltlich entsprochen, und der BF mit Ablauf des Monats in den Ruhestand versetzt, in dem dieser Bescheid rechtskräftig wurde. Es wurde damit infolge seines Antrag vom 27.9.2017 seine Versetzung in den Ruhestand gemäß Paragraph 14, BDG 1979 mit Bescheid der Dienstbehörde in seinem Sinne erledigt.

Auch die vom BF gegen den Bescheid vom 16.3.2018 eingebrachte Beschwerde konnte nicht den Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides verhindern. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hindert eine unzulässige Berufung (Beschwerde) nicht den Eintritt der Rechtskraft des Bescheides. Eine solche Beschwerde ist u.a. dann unzulässig, wenn dem Antrag der – einzigen Partei des Verfahrens - vollinhaltlich stattgegeben wurde (VwGH 30.4.2014, 2013/12/0184). Da die Dienstbehörde dem BF als einzigen Partei dem von ihm eingebrachten Antrag vollinhaltlich entsprochen hat, ist die gegen den Bescheid vom 16.3.2018 vom BF erhobene Beschwerde als unzulässig zu qualifizieren.

Daran konnte auch eine nachträgliche, an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete e-mail-Mitteilung des BF vom 21.10.2018 mit dem Inhalt nichts ändern, den Antrag vom 27.9.2017, gemäß § 14 BDG 1979 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden zu wollen, zurückzuziehen. Dies gilt auch für die in der genannten e-mail-Mitteilung vom BF vertretenen Meinung, mit der Beschwerde sei auch gleichzeitig die Zurückziehung des Antrages vom 27.9.2017 auf Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit gemeint. Mit der unzulässigen Beschwerde hat der BF jedenfalls nicht seinen Antrag vom 27.9.2017 zurückgezogen, sondern hat der BF den Bescheid vom 16.3.2018 bekämpft. Der BF ging offensichtlich selbst von einer rechtskräftigen Ruhestandsversetzung gemäß § 14 BDG 1979 und von einer darauf gestützten Pensionsbemessung im angefochtenen Bescheid aus. Dies ergibt sich auch aus dem gegenständlichen Beschwerdevorbringen im Schriftsatz vom 21.6.2019. Daran konnte auch eine nachträgliche, an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete e-mail-Mitteilung des BF vom 21.10.2018 mit dem Inhalt nichts ändern, den Antrag vom 27.9.2017, gemäß Paragraph 14, BDG 1979 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden zu wollen, zurückzuziehen. Dies gilt auch für die in der genannten e-mail-Mitteilung vom BF vertretenen Meinung, mit der Beschwerde sei auch gleichzeitig die Zurückziehung des Antrages vom 27.9.2017 auf Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit gemeint. Mit der unzulässigen Beschwerde hat der BF jedenfalls nicht seinen Antrag vom 27.9.2017 zurückgezogen, sondern hat der BF den Bescheid vom 16.3.2018 bekämpft. Der BF ging offensichtlich selbst von einer rechtskräftigen Ruhestandsversetzung gemäß Paragraph 14, BDG 1979 und von einer darauf gestützten Pensionsbemessung im angefochtenen Bescheid aus. Dies ergibt sich auch aus dem gegenständlichen Beschwerdevorbringen im Schriftsatz vom 21.6.2019.

3.1.3. Altersdiskriminierung – Unionsrechtswidrigkeit

Darüber hinaus könnte auch dem BF in Bezug auf seine Argumentation, bei einer Pensionsbemessung bei Geburtsjahrgängen 1954 bzw. 1955 sei von einer Ruhestandsversetzung iSd § 236b BDG 1979 in unionsrechtlich korrigierender Fassung auszugehen, wobei sich der BF zuletzt auch noch auf eine Fassung vom 31.12.2015 stützte und seiner Meinung nach § 284 Abs. 50 Z 6 BDG 1979 außer Acht zu lassen sei, da eine auf Unionsrechtswidrigkeit gestützten Altersdiskriminierung vorliege, für die es an Rechtfertigungsgründen fehle, auch nicht gefolgt werden. Vielmehr ist die Ungleichbehandlung der Geburtsjahrgänge 1953 objektiv und angemessen, sowie im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, nämlich Zielen aus dem Bereich der Beschäftigungspolitik und des Arbeitsmarktes gerechtfertigt und die Mittel zur Zielerreichung angemessen und erforderlich. Dazu wird auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen:Darüber hinaus könnte auch dem BF in Bezug auf seine Argumentation, bei einer Pensionsbemessung bei Geburtsjahrgängen 1954 bzw. 1955 sei von einer Ruhestandsversetzung iSd Paragraph 236 b, BDG 1979 in unionsrechtlich korrigierender Fassung auszugehen, wobei sich der BF zuletzt auch noch auf eine Fassung vom 31.12.2015 stützte und seiner Meinung nach Paragraph 284, Absatz 50, Ziffer 6, BDG 1979 außer Acht zu lassen sei, da eine auf Unionsrechtswidrigkeit gestützten Altersdiskriminierung vorliege, für die es an Rechtfertigungsgründen fehle, auch nicht gefolgt werden. Vielmehr ist die Ungleichbehandlung der Geburtsjahrgänge 1953 objektiv und angemessen, sowie im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, nämlich Zielen aus dem Bereich der Beschäftigungspolitik und des Arbeitsmarktes gerechtfertigt und die Mittel zur Zielerreichung angemessen und erforderlich. Dazu wird auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen:

Nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (RL 2000/78/EG, im Folgenden kurz: RL) stellt eine Ungleichbehandlung wegen des Alters dann keine Diskriminierung dar, wenn sie objektiv und angemessen ist sowie im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich sind (vgl. etwa die Urteile des EuGH vom 6. November 2012, Kommission/Ungarn, C- 286/12, Rn 60; vom 5. Juli 2012, Hörnfeldt, C-141/11, Rn 21; Fuchs und Köhler, Rn 35; und Georgiev, Rn 36). Die nähere Prüfung, ob derartige Regelungen (nach Untersuchung des mit ihnen verfolgten Zieles) mit der RL zu vereinbaren sind, stellt nach der Rechtsprechung des EuGH eine Aufgabe des nationalen Gerichtes dar (Urteil Georgiev, Rn 43; sowie Urteil vom 5. März 2009, Age Concern England, C-388/07, Rn 47).Nach Artikel 6, Absatz eins, der Richtlinie des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (RL 2000/78/EG, im Folgenden kurz: RL) stellt eine Ungleichbehandlung wegen des Alters dann keine Diskriminierung dar, wenn sie objektiv und angemessen ist sowie im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich sind vergleiche etwa die Urteile des EuGH vom 6. November 2012, Kommission/Ungarn, C- 286/12, Rn 60; vom 5. Juli 2012, Hörnfeldt, C-141/11, Rn 21; Fuchs und Köhler, Rn 35; und Georgiev, Rn 36). Die nähere Prüfung, ob derartige Regelungen (nach Untersuchung des mit ihnen verfolgten Zieles) mit der RL zu vereinbaren sind, stellt nach der Rechtsprechung des EuGH eine Aufgabe des nationalen Gerichtes dar (Urteil Georgiev, Rn 43; sowie Urteil vom 5. März 2009, Age Concern England, C-388/07, Rn 47).

Art. 6 Abs. 1 der RL ist zwar nicht zu entnehmen, dass eine nationale Regelung, die das angestrebte Ziel nicht genau angibt, automatisch von einer Rechtfertigung nach dieser Richtlinienbestimmung ausgeschlossen ist. Fehlt es an einer solchen genauen Angabe, müssten allerdings andere aus dem allgemeinen Kontext der betreffenden Maßnahme abgeleitete Anhaltspunkte die Feststellung des hinter dieser Maßnahme stehenden Ziels ermöglichen, damit dessen Rechtmäßigkeit sowie die Angemessenheit und Erforderlichkeit der zu seiner Erreichung eingesetzten Mittel gerichtlich überprüft werden können. Dies betrifft ebenso die Prüfung vorgesehener Übergangsmaßnahmen auf ihre Eignung, das berechtigte Vertrauen der Betroffenen zu schützen (vgl. zum Ganzen etwa die Urteile des EuGH Kommission/Ungarn, Rn 58 und 68 bis 74; Hörnfeldt, Rn 24, Fuchs und Köhler, Rn 39; sowie Rosenbladt, Rn 58 mwN der Judikatur dieses Gerichtshofes).Artikel 6, Absatz eins, der RL ist zwar nicht zu entnehmen, dass eine nationale Regelung, die das angestrebte Ziel nicht genau angibt, automatisch von einer Rechtfertigung nach dieser Richtlinienbestimmung ausgeschlossen ist. Fehlt es an einer solchen genauen Angabe, müssten allerdings andere aus dem allgemeinen Kontext der betreffenden Maßnahme abgeleitete Anhaltspunkte die Feststellung des hinter dieser Maßnahme stehenden Ziels ermöglichen, damit dessen Rechtmäßigkeit sowie die Angemessenheit und Erforderlichkeit der zu seiner Erreichung eingesetzten Mittel gerichtlich überprüft werden können. Dies betrifft ebenso die Prüfung vorgesehener Übergangsmaßnahmen auf ihre Eignung, das berechtigte Vertrauen der Betroffenen zu schützen vergleiche zum Ganzen etwa die Urteile des EuGH Kommission/Ungarn, Rn 58 und 68 bis 74; Hörnfeldt, Rn 24, Fuchs und Köhler, Rn 39; sowie Rosenbladt, Rn 58 mwN der Judikatur dieses Gerichtshofes).

Zu den Rechtfertigungsgründen im Verständnis des Art. 6 der RL zur unterschiedlichen Behandlung bei der Pensionsbemessung von Beamten der Geburtsjahrgänge bis 1953 und jener des Geburtsjahrganges 1954 hinsichtlich der LangzeitbeamtInnenregelungen, wurde vom Bundeskanzleramt noch am 31.5.2017 Folgendes ausgeführt: Zu den Rechtfertigungsgründen im Verständnis des Artikel 6, der RL zur unterschiedlichen Behandlung bei der Pensionsbemessung von Beamten der Geburtsjahrgänge bis 1953 und jener des Geburtsjahrganges 1954 hinsichtlich der LangzeitbeamtInnenregelungen, wurde vom Bundeskanzleramt noch am 31.5.2017 Folgendes ausgeführt:

„Rechtfertigungsgründe für die unterschiedliche Behandlung der Geburtsjahrgänge bis 1953 und des Geburtsjahrganges 1954

(§ 236b und § 236d BDG 1979)(Paragraph 236 b und Paragraph 236 d, BDG 1979)

Mit der Pensionsreform 2000 (BGBI. Nr. 95/2000) und dem Pensionsreformgesetz 2001 (BGBI. I Nr. 86/2001) wurde im Beamtenpensionsrecht das Pensionsantrittsalter ab 1. Oktober 2010 von 60 Jahren auf 61,5 Jahre erhöht. Aufgrund der Übergangsbestimmung des § 236b BDG 1979 konnten vor demMit der Pensionsreform 2000 (BGBI. Nr. 95 aus 2000,) und dem Pensionsreformgesetz 2001 (BGBI. römisch eins Nr. 86 aus 2001,) wurde im Beamtenpensionsrecht das Pensionsantrittsalter ab 1. Oktober 2010 von 60 Jahren auf 61,5 Jahre erhöht. Aufgrund der Übergangsbestimmung des Paragraph 236 b, BDG 1979 konnten vor dem

1. Oktober 1945 Geborene weiterhin ihre abschlagsfreie Ruhestandsversetzung nach Vollendung des 60. Lebensjahres bewirken, wenn sie 40 beitragsgedeckte Jahre aufwiesen (Langzeitbeamtlnnenregelung „Hacklerregelung" 60/40). Die Abschläge für eine vorzeitige Ruhestandsversetzung wurden von 2 auf 3 Prozentpunkte erhöht.

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2003 wurde das abschlagsfreie Pensionsantrittsalter in Etappen ab 1. Jänner 2004 — abhängig vom Geburtsdatum — auf das 65. Lebensjahr (für ab dem 2. Oktober 1952 Geborene) angehoben. Mit diesem Gesetz wurde auch die Langzeitbeamtlnnenregelung dahingehend geändert, dass sie für bis zum 2. Jänner 1947 Geborene verlängert wurde (mit 60/40) und für vor dem 2. Juli 1949 Geborene neu eingeführt wurde (mit 61,5/40).

Die Notwendigkeit der langfristigen  Sicherung der österreichischen Altersversorgungs-systeme und der von der Bundesregierung angestrebte Weg der Budgetkonsolidierung erforderten entsprechende budgetwirksame Änderungen der pensionsrechtlichen Regelungen, die auch im Beamtenpensionsrecht spiegelbildlich umzusetzen waren.

Gleichzeitig mit der Verabschiedung der Pensionsreform 2003 hat der Nationalrat am

11. Juni 2003 daher einen detaillierten Entschließungsantrag zu einem einheitlichen Pensionsrecht für die Gesamtheit aller Erwerbstätigen beschlossen um eine langfristige Sicherung des Pensionssystems zu gewährleisten. Mit BGBI. I Nr. 142/2004 vom 15. Dezember 2004 wurde das Pensionsharmonisierungsgesetz kundgemacht. Mit diesem Gesetz erfolgte eine Staffelung der Übergangsbestimmung des § 236b BDG 1979 in der Weise, dass bis 30. Juni 1950 Geborene mit Vollendung des 60., bis 31. Dezember 1950 Geborene mit Vollendung des 60,5., bis 31. Dezember 1951 Geborene mit Vollendung des 61., bis 31. Dezember 1952 Geborene mit Vollendung des 62., bis 31. Dezember 1953 Geborene mit Vollendung des 63., und bis 31. Dezember 1954 Geborene mit Vollendung des 64. Lebensjahres ihre Ruhestandsversetzung abschlagsfrei erklären konnten, Voraussetzung waren 40 Jahre an beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit.11. Juni 2003 daher einen detaillierten Entschließungsantrag zu einem einheitlichen Pensionsrecht für die Gesamtheit aller Erwerbstätigen beschlossen um eine langfristige Sicherung des Pensionssystems zu gewährleisten. Mit BGBI. römisch eins Nr. 142 aus 2004, vom 15. Dezember 2004 wurde das Pensionsharmonisierungsgesetz kundgemacht. Mit diesem Gesetz erfolgte eine Staffelung der Übergangsbestimmung des Paragraph 236 b, BDG 1979 in der Weise, dass bis 30. Juni 1950 Geborene mit Vollendung des 60., bis 31. Dezember 1950 Geborene mit Vollendung des 60,5., bis 31. Dezember 1951 Geborene mit Vollendung des 61., bis 31. Dezember 1952 Geborene mit Vollendung des 62., bis 31. Dezember 1953 Geborene mit Vollendung des 63., und bis 31. Dezember 1954 Geborene mit Vollendung des 64. Lebensjahres ihre Ruhestandsversetzung abschlagsfrei erklären konnten, Voraussetzung waren 40 Jahre an beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit.

Neu geschaffen wurde die „Korridorpension" mit Abschlägen nach Vollendung des

62. Lebensjahres und mit 37,5 Jahren an ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit. Ebenso wurde die Schwerarbeiterregelung eingeführt.

Mit der Dienstrechtsnovelle 2007 wurde die Langzeitbeamtlnnenregelung für bis zum 31. Dezember 1950 Geborene mit Vollendung des 60. Lebensjahres ermöglicht.

Durch das Sozialrechtsänderungsgesetz 2008 wurde — wie im ASVG — die Langzeitbeamtlnnenregelung für die bis zum 31. Dezember 1953 Geborenen verlängert, für den Jahrgang 1954 blieb es bei 64.

Die Pensionsprognose 2009 zeigte bereits den Anstieg der Pensionisten und die Auswirkungen auf den Bundesbeitrag („Die Presse", Print-Ausgabe, 18.3.2009):

Nach dem Strategiebericht zum Bundesfinanzrahmengesetz 201 1 bis 2014 brachte der Konjunktureinbruch des Jahres 2009 eine dramatische Verschlechterung der budgetären Situation Österreichs mit sich, sodass auch mit dem Ziel das gesamtstaatliche Maastricht-Defizit von 4,7% (2010) auf 2,3% (2014) zu senken — alle Ausgabenpositionen auf Einsparungsmöglichkeiten zu prüfen waren. Da die „Hacklerregelung" mehr in Anspruch genommen wurde als erwartet, mussten laut

Angaben des Bundesministers für Soziales im Jahr 2010 die prognostizierten

Mehrkosten für die Periode 2009 bis 2013 von ursprünglich angenommenen 948 Millionen im Jahr 2010 auf 1 ,51 Milliarden evaluiert werden. Auch bei den Bundesbeamtlnnen und —beamten zeigten die Pensionszugänge durch Inanspruchnahme der „Hacklerregelung" von 2008 auf 2009 eine starke Steigerung von rund 900 auf rund 1500.

Durch das Budgetbegleitgesetz 2011 erfolgte schließlich eine Neuregelung der Langzeitbeamtlnnenregelung. Die Regelung, bei der es sich um eine Ausnahme vom regulären Pensionsantrittsalter von 65 handelt, die es Beamtinnen und Beamten bei langen Dienstzeiten, in denen auch Pensionsbeiträge entrichtet wurden, ermöglicht, früher in den Ruhestand zu treten, war bis 2011 immer nur befristetes Übergangsrecht für bestimmte pensionsnahe Geburtsjahrgänge. Nun erfolgte die derzeit geltende Aufteilung in die Übergangsbestimmung des § 236b BDG 1979 für vor dem 1. Jänner 1954 Geborene, die weiterhin mit Vollendung des 60. Lebensjahres und 40 beitragsgedeckten Jahren Gesamtdienstzeit Ruhestandsversetzung erklären können (abschlagsfrei allerdings nur dann, wenn beide Voraussetzungen bis 31. Dezember 2013 erfüllt sind) und die Übernahme der Langzeitbeamtlnnenregelung ins Dauerrecht (§ 236d BDG 1979) für nach dem 31. Dezember 1953 Geborene, allerdings mit strengeren Bedingungen hinsichtlich des Alters und auch der Beitragszeit (Ruhestandsversetzung nur nach Vollendung des 62. Lebensjahres und mit 42 Jahren beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit, wobei immer Abschläge zum Tragen kommen).Durch das Budgetbegleitgesetz 2011 erfolgte schließlich eine Neuregelung der Langzeitbeamtlnnenregelung. Die Regelung, bei der es sich um eine Ausnahme vom regulären Pensionsantrittsalter von 65 handelt, die es Beamtinnen und Beamten bei langen Dienstzeiten, in denen auch Pensionsbeiträge entrichtet wurden, ermöglicht, früher in den Ruhestand zu treten, war bis 2011 immer nur befristetes Übergangsrecht für bestimmte pensionsnahe Geburtsjahrgänge. Nun erfolgte die derzeit geltende Aufteilung in die Übergangsbestimmung des Paragraph 236 b, BDG 1979 für vor dem 1. Jänner 1954 Geborene, die weiterhin mit Vollendung des 60. Lebensjahres und 40 beitragsgedeckten Jahren Gesamtdienstzeit Ruhestandsversetzung erklären können (abschlagsfrei allerdings nur dann, wenn beide Voraussetzungen bis 31. Dezember 2013 erfüllt sind) und die Übernahme der Langzeitbeamtlnnenregelung ins Dauerrecht (Paragraph 236 d, BDG 1979) für nach dem 31. Dezember 1953 Geborene, allerdings mit strengeren Bedingungen hinsichtlich des Alters und auch der Beitragszeit (Ruhestandsversetzung nur nach Vollendung des 62. Lebensjahres und mit 42 Jahren beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit, wobei immer Abschläge zum Tragen kommen).

Die im Jahr 2011 (und auch davor) im Dauerrecht vorgenommenen Maßnahmen verfolgten mit einer für alle Bediensteten gleichartigen Regelpension nach Vollendung des 65. Lebensjahres, aber auch unter Berücksichtigung der Beitragszeit, das Ziel, das in Österreich im internationalen Vergleich (siehe z.B. das Grünbuch der Europäischen Kommission „Angemessene, nachhaltige und sichere europäische Pensions- und Rentensysteme") niedrige effektive Pensionsantrittsalter zu erhöhen und damit die Beamtinnen und Beamten länger in Beschäftigung zu halten. Es handelt sich somit um ein nach Art. 6 Abs. Altersdiskriminierungsrichtlinie legitimes Ziel der Beschäftigungspolitik und des Arbeitsmarktes, die Unterschiede bei den Altersgrenzen für das Regelpensionsalter zu beseitigen oder zumindest zu verringern, und damit auch den Verbleib im Erwerbsleben zu forcieren.Die im Jahr 2011 (und auch davor) im Dauerrecht vorgenommenen Maßnahmen verfolgten mit einer für alle Bediensteten gleichartigen Regelpension nach Vollendung des 65. Lebensjahres, aber auch unter Berücksichtigung der Beitragszeit, das Ziel, das in Österreich im internationalen Vergleich (siehe z.B. das Grünbuch der Europäischen Kommission „Angemessene, nachhaltige und sichere europäische Pensions- und Rentensysteme") niedrige effektive Pensionsantrittsalter zu erhöhen und damit die Beamtinnen und Beamten länger in Beschäftigung zu halten. Es handelt sich somit um ein nach Artikel 6, Abs. Altersdiskriminierungsrichtlinie legitimes Ziel der Beschäftigungspolitik und des Arbeitsmarktes, die Unterschiede bei den Altersgrenzen für das Regelpensionsalter zu beseitigen oder zumindest zu verringern, und damit auch den Verbleib im Erwerbsleben zu forcieren.

Die — im Gleichklang mit den Regelungen der gesetzlichen Pensionsversicherung — getroffene gesetzliche Maßnahme, die Frühpensionierungen durch die Verschärfung der Antrittsvoraussetzungen zu erschweren war unbedingt erforderlich, um das angestrebte Ziel der Erhöhung des Pensionsantrittsalters und damit eine längere Beschäftigung der Beamtinnen und Beamten zu erreichen. Nach dem Gutachten der

Pensionsreformkommission 2010 führte jedes Szenario zu einem erhöhten Finanzierungsaufwand für die nächsten 4 Jahrzehnte. Ursache dafür waren eine gegenüber den Annahmen 2004 um etwa 2 Jahre gestiegene Lebenserwartung und auch die Auswirkungen der Finanzkrise von Mitte 2008 an.

Zur Erreichung der angeführten Ziele mussten die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Frühpensionierungsarten erschwert werden sowie auch andere, wie etwa die Korridorpension oder die „Lehrer-Frühpensionsregelung" verschärft bzw. abgeschafft werden. In einer Bewertung der Europäischen Kommission vom Juni 201 1 zum Stabilitätsprogramm Österreichs für den Zeitraum 2001 bis 2016 wurde diese Reform sogar als „zu wenig weitreichend" bezeichnet und festgehalten, dass es zusätzlicher Anstrengungen bedürfe, um das effektive Pensionsalter anzuheben, mit den gegenständlichen Bestimmungen des Budgetbegleitgesetzes aber jedenfalls zweckmäßige Maßnahmen gesetzt wurden, die angestrebten Ziele verstärkt zu erreichen.

Auch der Österreichische Rechnungshof mahnte bereits mehrmals den Bund und die Länder, Anreize für ein längeres Verbleiben ihrer Bediensteten im Dienststand zu schaffen. Im Bericht Bund 2009/10 beurteilte er die für die Ruhegenussberechnung

im Endausbau der Reformen des Pensionsrechts (Rechtslage 2004) gewählten Eckpunkte eines Regelpensionsalters von 65 Jahren, einer Durchrechnung von 40

Jahren und einer erforderlichen Gesamtdienstzeit von 45 Jahren als zweckmäßig im

Sinne der Leistungsgerechtigkeit und Finanzierbarkeit der Ruhegenüsse. Der Rechnungshof hielt in dem Bericht allerdings weiters fest, dass die Verlängerung der „Hacklerregelung"- eine Reduzierung der Einnahmen des Bundes aus den in der Aktivzeit von den Beamtinnen und Beamten zu leistenden Pensionsbeiträgen und eine Erhöhung der gesamten vom Bund an die Beamtinnen und Beamten zu leistenden Pensionen bewirkt. Im Hinblick auf die Intention des Gesetzgebers zur langfristigen Sicherung der Finanzierung der Ruhegenüsse sei die Verlängerung der abschlagsfreien „Hacklerregelung" weder zweckmäßig noch sparsam gewesen. Auch wies der Rechnungshof ausdrücklich darauf hin, dass das tatsächliche Pensionsantrittsalter das nach dem Dienstrecht bzw. Pensionsrecht der jeweiligen Gebietskörperschaft angestrebte Regelpensionsantrittsalter noch nicht erreicht. Der Rechnungshof empfahl den Gebietskörperschaften daher jene Maßnahmen zu setzen, die geeignet sind, das faktische Pensionsantrittsalter an das vom jeweiligen Gesetzgeber angestrebte Regelpensionsalter anzuheben. Dieses Ziel, das tatsächliche Pensionsantrittsalter der Beamtinnen und Beamten an das reguläre von 65 Jahren heranzuführen, rechtfertigt jedenfalls auch sukzessive Reformen, die gestaffelt sowie in mehreren Schritten erfolgen und somit auch Änderungen abhängig nach Geburtsjahrgängen mit sich bringen.

Auch aufgrund der steigenden Lebenserwartung (laut Sterbetafel 2010/12 der

Statistik Austria nahm die Lebenserwartung der Männer gegenüber dem Zeitraum 2000/02 um 2,4 Jahre zu, jene der Frauen um 1,8 Jahre) und der steigenden Zahl der Pensionsbezieher (laut Statistik Austria erhöhte sich die Anzahl der aufgrund einer Dienstpragmatik gebührenden Ruhe- und Versorgungsgenüsse von 251.719 im Jahr 1970 innerhalb von 25 Jahren auf 285.426 im Jahr 1995, was einer Differenz von ca. 34.000 entspricht, von 1995 bis 2010 erhöhte sich die Anzahl auf 323.61 1, was einer Differenz von mehr als 37.000 in nur 15 Jahren entspricht) würden alle andersartigen Regelungen für die 1954 und später Geborenen (mit einer geringeren Altersgrenze statt 62 oder einer geringeren Beitragsleistung statt 42 Jahren) im Gegensatz zu der ausgeführten Grundintention stehen und nicht geeignet sein, die Verwirklichung des geltenden gemachten Zieles zu gewährleisten.

Zusammengefasst ergibt sich aus dieser Chronologie der Gesetzesänderungen für den Jahrgang 1954 als frühestes Pensionsantrittsalters:

Bis 30. September 2000: Vollendung des 60. Lebensjahres.

Ab 1. Oktober 2000: Vollendung des 61,5.Lebensjahres.

Ab 1. Jänner 2004: Vollendung des 65. Lebensjahres

Ab 1. Jänner 2005: Langzeitbeamtlnnenregelung ohne Abschläge nach Vollendung des 64. Lebensjahres, Voraussetzung mindestens 40 Jahre beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit oder Pensionskorridor mit Abschlägen nach Vollendung des

62. Lebensjahres, Voraussetzung 37,5 Jahre ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit.

Derzeitige Rechtslage seit 1. Jänner 2011: Langzeitbeamtlnnenregelung mit

Abschlägen nach Vollendung des 62 Lebensjahres, Voraussetzung mindestens 42 Jahre beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit oder Pensionskorridor mit Abschlägen nach Vollendung des 62. Lebensjahres und mit 40 Jahren an ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit (ab dem Jahr 2017) Aus dem aufgezeigten historischen Verlauf ist ersichtlich, dass der Jahrgang 1954 letztmalig im Jahr 2000 seine Ruhestandsversetzung nach Vollendung des 60. Lebensjahres abschlagsfrei bewirken konnte. Ab dem Jahr 2004 — und somit mit einem Lebensalter von 50 Jahren — war daher für die Betroffenen klar normiert und erkennbar, dass eine abschlagsfreie Ruhestandsversetzung nicht vor Vollendung des 64. Lebensjahres möglich ist, seit 201 1 nunmehr mit 65. Durch die Pensionsreform im Jahr 201 1 ist es also zu keiner plötzlichen oder unmittelbaren Verschlechterung einer Pensionsantrittsbestimmung gekommen, auf deren Bestehen vertraut werden konnte oder die sehr knapp vor einem Antrittstermin verschlechternd verschärft wurde.

Die Langzeitbeamtlnnenregelung wurde bis 2011 immer nur für bestimmte pensionsnahe Geburtsjahrgänge geschaffen um dem Vertrauensgrundsatz zu entsprechen, war also bis zum Jahr 201 1 immer nur ein, befristetes Übergangsrecht. Zur notwendigen Erhöhung des tatsächlichen Pensionsantrittsalters entschloss sich der Gesetzgeber 201 1 diese Regelung in das Dauerrecht für alle Beamtinnen und Beamten ab Jahrgang 1954 zu übernehmen, allerdings zu den bereits angeführten strengeren Bedingungen. Durch diese Änderung können Beamtinnen und Beamte des Geburtsjahrganges 1954 somit um zwei Jahre früher in den Ruhestand treten als vorher, für sie wurde das Pensionsantrittsalter also nicht erhöht sondern im Gegenteil abgesenkt. Für die Geburtsjahrgänge ab 1955 wurde die Möglichkeit der vorzeitigen Ruhestandsversetzung überhaupt neu geschaffen. Insofern wurde für den Geburtsjahrgang 1954 das Pensionsantrittsalter weder kurzfristig noch erheblich, sondern überhaupt nicht erhöht. Es wurde nur eine begünstigende Übergangsbestimmung nicht auf die Jahrgänge ab 1954 ausgedehnt, womit kein Eingriff in das Vertrauen erfolgte, sondern bloß eine noch gar nicht bestehende Anwartschaft hinausgeschoben wurde.

Der Geburtsjahrgang 1954 als Zäsur wurde auch deshalb gewählt, weil für diesen die Übergangsfrist von der Kundmachung des Gesetzes am 30. Dezember 2010 bis zum

Wirksamwerden der Maßnahme ausreichend lang erschien um die Verfassungskonformität der Gesetzesänderung zu gewährleisten (was mittlerweile auch vom VfGH bestätigt wurde). Für die pensionsnahen Jahrgänge bis 1953 (201 1 waren dies die 58-Jährigen bei einer langen Beitragszeit) war ein Pensionsantritt ab Vollendung des 60. Lebensjahres bei 40 Jahren anrechenbarer Dienstzeit in einem befristeten Übergangsrecht möglich. Aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Zeitnähe zu einem möglichen Pensionsantritt (2 Jahre) ließ der Gesetzgeber für diese Jahrgänge die bestehende Rechtslage unverändert.

Der Gedanke des Vertrauensschutzes stellt ein „legitimes Ziel" im Rahmen des innerstaatlichen Rechts im Verhältnis zum Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 des Rates vom 27.1 12000 dar. Der Vertrauensgrundsatz ist für sich genommen schon ein geeignetes Ziel, die Privilegierung von älteren Beamtinnen und Beamten durch diese befristete Übergangsbestimmung zu rechtfertigen.Der Gedanke des Vertrauensschutzes stellt ein „legitimes Ziel" im Rahmen des innerstaatlichen Rechts im Verhältnis zum Artikel 6, Absatz eins, der Richtlinie 2000/78 des Rates vom 27.1 12000 dar. Der Vertrauensgrundsatz ist für sich genommen schon ein geeignetes Ziel, die Privilegierung von älteren Beamtinnen und Beamten durch diese befristete Übergangsbestimmung zu rechtfertigen.

Das Vertrauen, dass eine gleichartige, befristete (Ausnahme)-Regelung auf weitere oder im Extremfall auf alle Folgejahrgänge ausgedehnt werden würde, kann nicht geschützt sein, weil damit jede schrittweise, sukzessive Anpassung im Sinne der generellen Intentionen zum Pensionssystem verhindert werden würde. Eine Stichtagsregelung und das Auslaufen einer befristeten Ausnahmeregelung für Ältere sind jedem Pensionssystem bei einer Anpassung der Bestimmungen in Richtung einer Harmonisierung und Pensionssystemsicherung immanent. Es würde gerade allen Grundintentionen (Anhebung des tatsächlichen Antrittsalters durch vereinheitlichte Bestimmungen) diametral widersprechen, eine Ausnahmeregelung immer weiter auf pensionsfernere und jüngere Jahrgänge ausdehnen zu müssen.

Diese Annahme kann auch schon deswegen nicht als diskriminierende Ungleichbehandlung angesehen werden, weil der Anteil jener Beamtinnen und Beamten, die zum 1. Jänner 201 1 Jahrgang 1953 oder älter waren, nur 13,2% und der Jahrgang 1954 und jüngere Jahrgänge demnach 86,8% betrug und somit die überwiegende Mehrheit darstellt. Zum Zeitpunkt 201 1 waren sohin fast 87% der Beschäftigten gleichartig von der Reform betroffen. Eine Ausdehnung auf den Jahrgang 1954 würde eine Diskriminierung der nachfolgenden Jahrgänge darstellen.

Das Nichtausdehnen einer allenfalls als „positive Diskriminierung" zu wertenden Antrittsmöglichkeit mit 60 Jahren und 40 Jahren beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit für die zahlenmäßig geringeren bis 1954 Geborenen, kann nicht als Diskriminierung der ab 1954 Geborenen gewertet werden. Aus einer befristeten Übergangsbestimmung kann mit dem Argument der Gleichbehandlung kein Anspruch auf eine gleichartige Ausdehnung dieser Ausnahmeregelung auf jüngere Jahrgänge oder die Übernahme in das Dauerrecht abgeleitet werden.

Nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 des Rates vom 27.11.2000 stellt die im gegenständlichen Fall anzuwendende gesetzliche Bestimmung dann keine diskriminierende Ungleichbehandlung wegen des Alters dar, wenn sie objektiv und angemessen sowie im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche angemessen und erforderlich sind (vgl. etwa die Urteile des EuGH vom 6. November 2012, Kommission/Ungarn, C-286/12, Rn 60; vom 5. Juli 2012, Hörnfeldt, C-141/11, Rn 21, Fuchs und Köhler, Rn 35; und Georgiev, Rn 36). Im Urteil Unland vom 9. September 2015, C-20/13, Rn 57, hat der EuGH darauf hingewiesen, dass die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Sozialpartner auf nationaler Ebene nicht nur bei der Entscheidung, welches konkrete Ziel von mehreren im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik sie verfolgen, sondern auch bei der Festlegung der Maßnahmen zu seiner Erreichung, über einen weiten Ermessensspielraum verfügen.Nach Artikel 6, Absatz eins, der Richtlinie 2000/78 des Rates vom 27.11.2000 stellt die im gegenständlichen Fall anzuwendende gesetzliche Bestimmung dann keine diskriminierende Ungleichbehandlung wegen des Alters dar, wenn sie objektiv und angemessen sowie im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche angemessen und erforderlich sind vergleiche etwa die Urteile des EuGH vom 6. November 2012, Kommission/Ungarn, C-286/12, Rn 60; vom 5. Juli 2012, Hörnfeldt, C-141/11, Rn 21, Fuchs und Köhler, Rn 35; und Georgiev, Rn 36). Im Urteil Unland vom 9. September 2015, C-20/13, Rn 57, hat der EuGH darauf hingewiesen, dass die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Sozialpartner auf nationaler Ebene nicht nur bei der Entscheidung, welches konkrete Ziel von mehreren im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik sie verfolgen, sondern auch bei der Festlegung der Maßnahmen zu seiner Erreichung, über einen weiten Ermessensspielraum verfügen.

Die getroffene gesetzliche Maßnahme, Frühpensionierungen durch die Verschärfung der Antrittsvoraussetzungen und mit Abschlägen zu belasten, war unbedingt erforderlich, um das angestrebte Ziel der Erhöhung des Pensionsantrittsalters und eine längere Beschäftigung der Beamtinnen und Beamten zu erreichen. Es wurde dabei auch darauf Bedacht genommen, die Nachteile für die ab 1954 Geborenen so gering wie möglich zu halten (die Jahrgänge ab 1954 können — wenn auch unter erschwerten Bedingungen — bereits ab dem vollendeten 62. Lebensjahr die Pension mit Abschlägen antreten) und den gebotenen Vertrauensschutz zu gewährleisten. Die Maßnahme ist verhältnismäßig und angemessen, da sie für keine Altersgruppe eine Verschlechterung bedeutet: für die Geburtsjahrgänge bis einschließlich 1953 hat sich nichts geändert, die Geburtsjahrgänge ab 1954 können als Begleitmaßnahme sogar 2 Jahre früher in den Ruhestand treten, allerdings mit Abschlägen (das Vertrauen auf potentielle Ausdehnung einer gesetzlichen Übergangsbestimmung für Geburtsjahrgänge 1953 kann nicht geschützt werden). Den davon betroffenen Beamtinnen und Beamten verblieben ausreichend Dispositionsmöglichkeiten, sodass diese Maßnahme auch nicht als plötzlich angesehen werden kann.

Simulationsberechnungen von Echtfällen haben ergeben, dass die Pension nach der Langzeitbeamtlnnenregelung mit Abschlägen um ca. 6 bis 7% niedriger ist als eine abschlagsfrei bemessene mit Vollendung des 62. Lebensjahres. Eine Pensionskürzung von 6 bis 7% der Leistung bei einem selbst gewünschten um bis zu 3 Jahre früheren Pensionsantritt ist laut Rechtsprechung des VfGH zumutbar. Danach sind öffentliche Interessen wie jenes an der Reduzierung eines (aus verschiedenen Gründen wie etwa der steigenden Lebenserwartung) zunehmenden Finanzbedarfes für den Pensionsaufwand durch die öffentliche Hand, ein erheblicher Rechtfertigungsgrund, der etwa Pensionskürzungen im Ausmaß von rund 9% zulässt (VfSlg 18010/2006). Dieses notwendige öffentliche Interesse an Eingriffen in die Beamtlnnenpensionen, um die finanziellen Belastungen des Staatshaushaltes zu reduzieren muss auch hinsichtlich des Art. 6 der Altersdiskriminierungsrichtlinie anzuerkennen sein. Simulationsberechnungen von Echtfällen haben ergeben, dass die Pension nach der Langzeitbeamtlnnenregelung mit Abschlägen um ca. 6 bis 7% niedriger ist als eine abschlagsfrei bemessene mit Vollendung des 62. Lebensjahres. Eine Pensionskürzung von 6 bis 7% der Leistung bei einem selbst gewünschten um bis zu 3 Jahre früheren Pensionsantritt ist laut Rechtsprechung des VfGH zumutbar. Danach sind öffentliche Interessen wie jenes an der Reduzierung eines (aus verschiedenen Gründen wie etwa der steigenden Lebenserwartung) zunehmenden Finanzbedarfes für den Pensionsaufwand durch die öffentliche Hand, ein erheblicher Rechtfertigungsgrund, der etwa Pensionskürzungen im Ausmaß von rund 9% zulässt (VfSlg 18010 aus 2006,). Dieses notwendige öffentliche Interesse an Eingriffen in die Beamtlnnenpensionen, um die finanziellen Belastungen des Staatshaushaltes zu reduzieren muss auch hinsichtlich des Artikel 6, der Altersdiskriminierungsrichtlinie anzuerkennen sein.

Auch die Berücksichtigung von Abschlägen bei ab 1954 Geborenen, selbst dann, wenn sie zum 31. Dezember 2013 bereits 40 Jahre an beitragsgedeckter Gesamtdienstzeiten erreicht haben, kann nicht als diskriminierende Ungleichbehandlung angesehen werden, weil der Anteil jener Beamtinnen und Beamten (wie bereits dargelegt), die zum 1. Jänner 2011 Jahrgang 1953 oder älter waren, nur 13,2% und der Jahrgang 1954 und jünger demnach 86,8% betrug und somit die überwiegende Mehrheit von Abschlägen bei einem vorzeitigen Pensionsantritt betroffen ist. Eine Ausdehnung der abschlagsfreien vorzeitigen Pensionsantritte auf 1954 Geborene würde wie schon angeführt eine Diskriminierung der nachfolgenden Jahrgänge darstellen. Wie aufgezeigt wurde ist diese Maßnahme auch angemessen und nicht plötzlich. Sie dient auch dem von der Europäischen Union eingeforderten Ziel das Pensionsantrittsalter sukzessive zu erhöhen. Insofern wäre eine im Sinne des Art. 6 Abs. 2 der RI- 2000/78 vorliegende Altersdiskriminierung jedenfalls gerechtfertigt.Auch die Berücksichtigung von Abschlägen bei ab 1954 Geborenen, selbst dann, wenn sie zum 31. Dezember 2013 bereits 40 Jahre an beitragsgedeckter Gesamtdienstzeiten erreicht haben, kann nicht als diskriminierende Ungleichbehandlung angesehen werden, weil der Anteil jener Beamtinnen und Beamten (wie bereits dargelegt), die zum 1. Jänner 2011 Jahrgang 1953 oder älter waren, nur 13,2% und der Jahrgang 1954 und jünger demnach 86,8% betrug und somit die überwiegende Mehrheit von Abschlägen bei einem vorzeitigen Pensionsantritt betroffen ist. Eine Ausdehnung der abschlagsfreien vorzeitigen Pensionsantritte auf 1954 Geborene würde wie schon angeführt eine Diskriminierung der nachfolgenden Jahrgänge darstellen. Wie aufgezeigt wurde ist diese Maßnahme auch angemessen und nicht plötzlich. Sie dient auch dem von der Europäischen Union eingeforderten Ziel das Pensionsantrittsalter sukzessive zu erhöhen. Insofern wäre eine im Sinne des Artikel 6, Absatz 2, der RI- 2000/78 vorliegende Altersdiskriminierung jedenfalls gerechtfertigt.

Ein weiteres Argument bei der Beurteilung einer (möglichen) europarechtlichen Rechtfertigung von Eingriffen in pensionsrechtliche Regelungen wäre, dass eine Nichtberücksichtigung von Abschlägen bei einem vorzeitigem Pensionsantritt von 1954 Geborenen ein nicht finanzierbares Privileg gegenüber allen jüngeren Beamtinnen und Beamten darstellen würde. Der Abbau solcher besonders begünstigender Vorschriften ist jedenfalls gerechtfertigt.

Dass die Maßnahmen zur Erhöhung des Pensionsantrittsalters und damit einer längeren Beschäftigung der Beamtinnen und Beamten jedenfalls geeignet waren, zeigt sich deutlich im Monitoring der Beamtinnen-Pensionen der Jahre 2015 und 2017. Danach war, wie der untenstehenden Grafik entnommen werden kann, die Zahl der Pensionszugänge im Jahr 2014 im Vergleich zum Jahr 2013 rückläufig, was eindeutig auf die Anhebung des Mindestalters für die Inanspruchnahme der Langzeitbeamtlnnenregelung zurückzuführen ist (siehe dazu auch die Tabelle der Pensionierungsgründe).
Aus der Tabelle Neupensionierungen und Antrittsalter im Zeitverlauf laut Monitoring 2017 ist ersichtlich, dass dieser Trend auch in den Folgejahren 2015 und 2016 anhielt, wobei 2016 ein Anstieg der Neupensionierungen erfolgte, der jedoch deutlich die Aufschubeffekte der verschärften Anspruchsvoraussetzungen widerspiegelt. Die Auswirkungen auf das Pensionsantrittsalter sind jedenfalls beeindruckend, bewegte es sich zwischen 2009 und 2013 relativ unverändert zwischen 60,5 und 60,7 Jahren, stieg es bis 2016 auf 61,7
Dass die Maßnahmen zur Erhöhung des Pensionsantrittsalters und damit einer längeren Beschäftigung der Beamtinnen und Beamten jedenfalls geeignet waren, zeigt sich deutlich im Monitoring der Beamtinnen-Pensionen der Jahre 2015 und 2017. Danach war, wie der untenstehenden Grafik entnommen werden kann, die Zahl der Pensionszugänge im Jahr 2014 im Vergleich zum Jahr 2013 rückläufig, was eindeutig auf die Anhebung des Mindestalters für die Inanspruchnahme der Langzeitbeamtlnnenregelung zurückzuführen ist (siehe dazu auch die Tabelle der Pensionierungsgründe).ris-attachment://image001.jpg ris-attachment://image002.jpg, Aus der Tabelle Neupensionierungen und Antrittsalter im Zeitverlauf laut Monitoring 2017 ist ersichtlich, dass dieser Trend auch in den Folgejahren 2015 und 2016 anhielt, wobei 2016 ein Anstieg der Neupensionierungen erfolgte, der jedoch deutlich die Aufschubeffekte der verschärften Anspruchsvoraussetzungen widerspiegelt. Die Auswirkungen auf das Pensionsantrittsalter sind jedenfalls beeindruckend, bewegte es sich zwischen 2009 und 2013 relativ unverändert zwischen 60,5 und 60,7 Jahren, stieg es bis 2016 auf 61,7

Neupensionierungen und Antrittsalter im Zeitverlauf

Anzahl Gesamt

x:Ánteít Gesamt

Anteil Männer

•Añtêil Männer Ani.àhl Fráüen

Anteil Fraibn

2015

2016

2015

2016

Ž015

2016

2015

2016    i2015

2016

2015

2016

Pensionsantrlt\e gesetzliches

Pensionsantrittsalter Ode r älter

464

402

335

304

 

 

129

98

34%

 

Dienstunfähigkeit

466

407

 

 

332

267

 

 

134

140

 

 

vorzeitige Pensionierungen gesamt

davon Korridorpension

769

1.722

538

 

 

650

192

291

 

70%

83

395

247

 

 

275

 

davon Langzeitbeamtenregelung

 

 

 

 

90

610

7%

33

144

 

 

davon Schwerarbeiterregelung

371

430

 

 

368

426

28%

         22%,    3

4

 

 

Gesamtergebnls

 

2.531

100%

100%

 

1.898

100%

100%

382

633

 

100%

Aus den EuGH-Urteilen Fuchs und Köhler, C-159/10 und C-160/10 (Rn 41,42,43,95 und 96) ergibt sich auch: Wenn sich der Gesetzgeber in Anbetracht einer Wirtschafts- und Finanzkrise entschließt, zur kurzfristigen Entlastung des Arbeitsmarktes besonders pensionsnahen Jahrgängen einen erleichterten Zugang zur Pension zu ermöglichen, ist diese Maßnahme für sich allein durch beschäftigungspolitische Zielsetzungen gerechtfertigt. Zugleich begründet diese Maßnahme keine Unionsrechtswidrigkeit des unverändert fortbestehenden Pensionsrechts der nicht begünstigten Jahrgänge, weil dieses auch im Kontext veränderter Umstände am Arbeitsmarkt aus anderen Gründen (z.B. langfristige Anhebung des Pensionsantrittsalters) aufrechterhalten werden kann.

Eine Reform, mit der die Altersgrenze für bestimmte Jahrgänge faktisch gesenkt wird, führt nicht zur Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmungen für die anderen Jahrgänge, weil die Frage, ob und wann die Altersgrenze erhöht oder gesenkt wird, von jedem Mitgliedstaat in seiner jeweiligen Situation anders bewertet werden kann und hier zwingend Ungleichbehandlungen auftreten.“

Wie sich aus diesen Ausführungen des Bundeskanzleramtes vom 31.05.2017 schlüssig und nachvollziehbar ergibt, waren die im Rahmen der verschiedenen Pensionsreformen getroffenen Maßnahmen notwendig, um die vom Rechnungshof vorgegebenen Sparziele zu erreichen. Weiters konnte die langfristige Finanzierung der Ruhegenüsse nur durch die Erhöhung des Pensionsantrittsalters gesichert werden. Erklärtes Ziel der Pensionsreformen war, das Pensionsantrittsalter der Beamten zu erhöhen und die Beamten länger in Beschäftigung zu halten.

Aus der historischen Entwicklung der Gesetzgebung ergibt sich, dass der Jahrgang 1954 bzw. 1955 letztmalig im Jahr 2000 seine Ruhestandsversetzung nach Vollendung des 60.Lebensjahres abschlagsfrei bewirken konnte. Ab dem Jahr 2004 war für die Betroffenen klar erkennbar, dass eine abschlagsfreie Ruhestandsversetzung nicht vor Vollendung des 64. Lebensjahres möglich ist, seit 2011 nur mehr mit 65.

Die Ungleichbehandlung wegen des Alters im Fall des Jahrganges 1954 ist objektiv und angemessen sowie im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, nämlich mit Zielen aus dem Bereich der Beschäftigungspolitik und des Arbeitsmarktes gerechtfertigt. Dies muss umso mehr für den Jahrgang 1955 gelten. Die Mittel zur Erreichung dieser Ziele sind angemessen und erforderlich. Dem Vorbringen des BF im zuletzt eingebrachten Schriftsatz zur gröbsten Realitätsverweigerung, zur fehlenden Sachlichkeit und zur Untauglichkeitsqualifizierung – ohne dazu sachliche Argumente vorzubringen – könnte daher auch unter diesem Aspekt nicht gefolgt werden.

3.1.4.Schlussfolgerungen

Wie sich auch aus den obigen Ausführungen ergibt, liegt in der gegenständlichen Fallkonstellation eine Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 BDG 1979 vor, die auf dem in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der Dienstbehörde vom 16.3.2918 beruhte, der auf Grund des diesbezüglichen Antrags des BF erging. Darauf konnte sich auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid gesetzeskonform stützen und ihren Berechnungen des Ruhebezugs zu Grunde legen. Wie sich auch aus den obigen Ausführungen ergibt, liegt in der gegenständlichen Fallkonstellation eine Versetzung in den Ruhestand gemäß Paragraph 14, BDG 1979 vor, die auf dem in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der Dienstbehörde vom 16.3.2918 beruhte, der auf Grund des diesbezüglichen Antrags des BF erging. Darauf konnte sich auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid gesetzeskonform stützen und ihren Berechnungen des Ruhebezugs zu Grunde legen.

Die Richtigkeit der vorgenommenen Berechnung im angefochtenen Bescheid wurde nicht bestritten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Richtigkeit der vorgenommenen Berechnung im angefochtenen Bescheid wurde nicht bestritten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. ,

3.1.5.Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich]), in der der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat (vgl. dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 29.4.2015, Ro 20015/08/0005). In der gegenständlichen Fallkonstellation war der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides jedenfalls aus der Aktenlage geklärt.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht vergleiche die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich]), in der der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat vergleiche dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 29.4.2015, Ro 20015/08/0005). In der gegenständlichen Fallkonstellation war der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides jedenfalls aus der Aktenlage geklärt.

3.2.Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Altersdiskriminierung Berechnung Dienstunfähigkeit Pensionsantrittsalter Ruhestandsversetzung Ruhestandsversetzung - Erklärung des Beamten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W173.2221840.1.00

Im RIS seit

25.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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