Entscheidungsdatum
23.11.2020Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
G310 2234658-4/3E, G310 2234658-4/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des XXXX , geb. am XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , StA. Ägypten, zu BFA-Zahl XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des römisch 40 , geb. am römisch 40 , alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ägypten, zu BFA-Zahl römisch 40 zu Recht:
A) Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der betroffene Fremde (BF) stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 16.09.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen Antrag wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 11.01.2018, Zl. XXXX , als unzulässig zurück und sprach aus, dass Italien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Zudem wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Italien zulässig ist. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 26.02.2018 zu W 240 2185213-1/2E, als unbegründet ab.Der betroffene Fremde (BF) stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 16.09.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen Antrag wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 11.01.2018, Zl. römisch 40 , als unzulässig zurück und sprach aus, dass Italien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Zudem wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Italien zulässig ist. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 26.02.2018 zu W 240 2185213-1/2E, als unbegründet ab.
Mit Urteil vom 10.04.2018, wurde der BF durch das Landesgericht XXXX zu XXXX wegen versuchter Vergewaltigung gemäß §§ 201 Abs. 1 und 15 StGB rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt.Mit Urteil vom 10.04.2018, wurde der BF durch das Landesgericht römisch 40 zu römisch 40 wegen versuchter Vergewaltigung gemäß Paragraphen 201, Absatz eins und 15 StGB rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
Die Überstellungsfrist nach Italien endete am 21.11.2018 und erfolgte aufgrund der zu verbüßenden Haftstrafe des BF keine Überstellung innerhalb dieser Frist.
Aufgrund der Straffälligkeit wurde mit Bescheid des BFA vom 16.05.2019, Zl. XXXX über den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, über ihn ein Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren verhängt und einer Beschwerde gegen ihre Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Beschluss des BVwG vom 08.07.2019, GZ. I422 2220904-1/3E, wurde in Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.Aufgrund der Straffälligkeit wurde mit Bescheid des BFA vom 16.05.2019, Zl. römisch 40 über den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, über ihn ein Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren verhängt und einer Beschwerde gegen ihre Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Beschluss des BVwG vom 08.07.2019, GZ. I422 2220904-1/3E, wurde in Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.
Mit darauffolgenden Bescheid des BFA vom 14.08.2019, Zl. XXXX , wurde unter anderem der zweite Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 22.07.2019 abgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung sowie ein zehnjähriges Einreiseverbot erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 13.09.2019, GZ. I422 2220904-2/3E, als unbegründet abgewiesen. Mit darauffolgenden Bescheid des BFA vom 14.08.2019, Zl. römisch 40 , wurde unter anderem der zweite Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 22.07.2019 abgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung sowie ein zehnjähriges Einreiseverbot erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 13.09.2019, GZ. I422 2220904-2/3E, als unbegründet abgewiesen.
Am 05.11.2019 wurde das BVwG vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) unterrichtet, dass unter der GZ. Ra 2019/14/0524 ein Revisionsverfahren gegen das Erkenntnis des BVwG vom 13.09.2019 anhängig ist.
Am 06.11.2019 wurde das BVwG vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) unterrichtet, dass seit 06.11.2019 ein Beschwerdeverfahren gegen das Erkenntnis des BVwG vom 13.09.2019 beim VfGH anhängig ist.
Eine Entscheidung ist in beiden Verfahren bislang nicht erfolgt.
Am 12.11.2019 wurde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit Ägypten eingeleitet.
Im Stande der Strafhaft stellte der BF am 16.05.2020 seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 07.06.2020, Zl. XXXX wurde dieser Antrag hinsichtlich des Status als Asylberechtigter wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen, gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 AsylG bezüglich des Antrags auf interrationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise. Dieser Bescheid wurde am 25.06.2020 rechtskräftig.Im Stande der Strafhaft stellte der BF am 16.05.2020 seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 07.06.2020, Zl. römisch 40 wurde dieser Antrag hinsichtlich des Status als Asylberechtigter wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, AsylG bezüglich des Antrags auf interrationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise. Dieser Bescheid wurde am 25.06.2020 rechtskräftig.
Mit Mandatsbescheid des BFA vom 18.05.2020, Zl. XXXX , wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 18.05.2020, Zl. römisch 40 , wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.
Am 25.06.2020 wurde er dem ägyptischen Konsulat vorgeführt, vorerst mit dem Ergebnis, dass es sich bei ihm um keinen ägyptischen Staatsbürger handelt.
Am 01.07.2020 wurde zum Zwecke der Personenfeststellung das Bundeskriminalamt um Unterstützung gebeten, via Interpol XXXX , Interpol XXXX , Interpol XXXX , Interpol XXXX und Interpol XXXX in der Angelegenheit tätig zu werden. Am 11.08.2020 erfolgte diesbezüglich eine Urgenz. Am 13.08.2020 wurde auch ein HRZ-Verfahren mit Libyen eröffnet, ein Vorführtermin wurde für den 02.10.2020 geplant. Dieser ergab, dass eine libysche Staatsangehörigkeit auszuschließen ist.Am 01.07.2020 wurde zum Zwecke der Personenfeststellung das Bundeskriminalamt um Unterstützung gebeten, via Interpol römisch 40 , Interpol römisch 40 , Interpol römisch 40 , Interpol römisch 40 und Interpol römisch 40 in der Angelegenheit tätig zu werden. Am 11.08.2020 erfolgte diesbezüglich eine Urgenz. Am 13.08.2020 wurde auch ein HRZ-Verfahren mit Libyen eröffnet, ein Vorführtermin wurde für den 02.10.2020 geplant. Dieser ergab, dass eine libysche Staatsangehörigkeit auszuschließen ist.
Am 25.08.2020 erfolgte die Mitteilung des Bundeskriminalamtes, dass der Fremde als XXXX , geb. XXXX in XXXX /Ägypten, identifiziert worden sei. Bei der Mutter des Fremden handelt es sich um XXXX .Am 25.08.2020 erfolgte die Mitteilung des Bundeskriminalamtes, dass der Fremde als römisch 40 , geb. römisch 40 in römisch 40 /Ägypten, identifiziert worden sei. Bei der Mutter des Fremden handelt es sich um römisch 40 .
Im Rahmen der zur amtswegigen Überprüfung der andauernden Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 04.09.2020, GZ. G307 2234658-1/5Z, gestand der BF seine wahre Identität ein. Mit dem im Anschluss verkündeten mündlichen Erkenntnis wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.Im Rahmen der zur amtswegigen Überprüfung der andauernden Schubhaft gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 04.09.2020, GZ. G307 2234658-1/5Z, gestand der BF seine wahre Identität ein. Mit dem im Anschluss verkündeten mündlichen Erkenntnis wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
Auch mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG, GZ G309 2234658-2/7 vom 30.09.2020 sowie mit Erkenntnis des BVwG vom 23.10.2020, GZ. G308 2234658-3/15E, zugestellt am 27.10.2020, wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
Am 11.11.2020 erfolgte gemäß § 22 Abs. 4 BFA-VG die gegenständliche Aktenvorlage an das Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung gemäß § 76 Abs 2 Z. 2 FPG iVm § 22a Abs 4 BFA-VG.Am 11.11.2020 erfolgte gemäß Paragraph 22, Absatz 4, BFA-VG die gegenständliche Aktenvorlage an das Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG.
Das BFA führte aus, dass in Bezug auf das HRZ-Verfahren mit Ägypten mitgeteilt werde, dass mit 28.10.2020 eine Urgenz bei der Botschaft erfolgte, die aber bis dato unbeantwortet geblieben sei. Letztstand sei die Überprüfung der Identität in Kairo. Des Weiteren werde seitens der HRZ-Abteilung darauf hingewiesen, dass aufgrund der hohen Corona-Zahlen die Botschaft die Interviewtermine für den Monat November abgesagt habe.
Der Fremde befinde sich nach wie vor im AHZ XXXX . Unter Vorkommnissen / Anmerkungen werde in der Anhaltedatei (Abfrage vom 10.11.2020) wie folgt festgehalten: „21.10.2020 XXXX dealte im Hause mit Medikamenten, die er von der im Hause befindlichen Ambulanz für sein Wohlbefinden verabreicht bekam, jedoch nicht schluckte, sondern für Gegengeschäfte hortete.“Der Fremde befinde sich nach wie vor im AHZ römisch 40 . Unter Vorkommnissen / Anmerkungen werde in der Anhaltedatei (Abfrage vom 10.11.2020) wie folgt festgehalten: „21.10.2020 römisch 40 dealte im Hause mit Medikamenten, die er von der im Hause befindlichen Ambulanz für sein Wohlbefinden verabreicht bekam, jedoch nicht schluckte, sondern für Gegengeschäfte hortete.“
Darüber hinaus sei das BFA seitens des AHZ XXXX informiert worden, dass der BF am 05.11.2020 in Hungerstreik getreten sei. Am 08.11.2020, um 17:50 Uhr habe der BF erklärt, dass er sich im Hungerstreik befinde, weil er freigelassen werden möchte. Der Anhaltedatei sei ferner zu entnehmen, dass am 09.11.2020 der Hungerstreik freiwillig beendet worden sei. Eine Anfrage zur Heilbehandlung wurde negativ beschieden, da dem Verfahrensstand entsprechend die Voraussetzungen für eine Heilbehandlung nicht vorlagen. Eine bewusst herbeigeführte Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei offensichtlich beabsichtigt gewesen, um - wie oben angeführt - die Schubhaft zu beenden, und sei in Verbindung mit dem vorliegenden Persönlichkeitsmuster davon auszugehen, dass bezweckt werde, sich der Mitwirkung und letztlich dem Abschiebungsprozess zu entziehen.Darüber hinaus sei das BFA seitens des AHZ römisch 40 informiert worden, dass der BF am 05.11.2020 in Hungerstreik getreten sei. Am 08.11.2020, um 17:50 Uhr habe der BF erklärt, dass er sich im Hungerstreik befinde, weil er freigelassen werden möchte. Der Anhaltedatei sei ferner zu entnehmen, dass am 09.11.2020 der Hungerstreik freiwillig beendet worden sei. Eine Anfrage zur Heilbehandlung wurde negativ beschieden, da dem Verfahrensstand entsprechend die Voraussetzungen für eine Heilbehandlung nicht vorlagen. Eine bewusst herbeigeführte Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei offensichtlich beabsichtigt gewesen, um - wie oben angeführt - die Schubhaft zu beenden, und sei in Verbindung mit dem vorliegenden Persönlichkeitsmuster davon auszugehen, dass bezweckt werde, sich der Mitwirkung und letztlich dem Abschiebungsprozess zu entziehen.
Hinsichtlich der nicht vorhandenen sozialen Verankerung seien keine Veränderungen eingetreten und werde dadurch weiterhin eine Gefahr des Untertauchens sowie in weiterer Folge das Nicht-Mitwirken am Verfahren begründet.
Nicht vorhandene finanzielle Mittel, die fehlende Möglichkeit einer legalen Erwerbsausübung, die nicht vorhandene Möglichkeit der sozialen und wirtschaftlichen Integration, die fehlende gesicherte Unterkunft und das bisher gezeigte Verhalten seien Umstände, die für die Aufrechterhaltung der Schubhaft sprechen.
Es sei demnach weiterhin ein dringender Sicherungsbedarf gegeben und erachte das BFA die weitere Aufrechterhaltung der Schubhaft als alternativlos.
Die Aufrechterhaltung der Schubhaft sei auch in der aktuellen Situation im Zusammenhang mit dem Corona-Virus (COVID-19) nach wie vor als verhältnismäßig einzustufen. Aufgrund der vorübergehenden Reisebeschränkungen sei eine Abschiebung zwar vorübergehend schwierig, jedoch mit Blick auf die höchstzulässige Schubhaftdauer zeige sich, dass die voraussichtliche Anhaltung in Schubhaft (in Hinblick auf einen realistischen Abschiebetermin) damit ohnehin deutlich länger andauert, als die Aufrechterhaltung der aktuellen Pandemie-Restriktionen gegenwärtig zu erwarten sei. Dies besitze auch für die Erlangung des Heimreisezertifikates Gültigkeit.
Feststellungen:
Der BF ist Staatsangehöriger von Ägypten, gehört der arabischen Volksgruppe und der islamischen Glaubensgemeinschaft an und spricht muttersprachlich arabisch. Er ist ledig und kinderlos. Seine Identität steht nicht fest. Der BF bediente sich Aliasidentitäten und täuschte damit bewusst staatliche Einrichtungen und Institutionen.
Der BF leidet an keinen Erkrankungen die eine Haftfähigkeit ausschließen würden. Es gibt auch keine Anzeichen, dass der BF einer COVID-19-Risikogruppe angehören würde.
Der BF wurde in Österreich einmal strafgerichtlich verurteilt, und befand sich bis 18.05.2020 in Strafhaft.
Der Verurteilung durch des Landesgericht XXXX vom XXXX .2018 ist zu entnehmen, dass der BF am Morgen des XXXX .2019 in XXXX im Lokal „ XXXX “ auf der Damentoilette nachstehende Personen mit Gewalt oder durch Entziehung der persönlichen Freiheit zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlungen zu nötigen versucht, indem er 1. ) T. U. mit seinem ganzen Körper in eine Kabine der Damentoilette drängte, die Kabinentüre von innen schloss und absperrte, ihr oberhalb ihrer Hose auf ihren Intimbereich griff und ihr seinen Penis zeigte, wobei es insofern beim Versuch blieb, als es T. U. gelang, ihn zur Seite zu schubsen und das WC zu verlassen; 2. ) der am 22. März 2001 geborenen, sohin minderjährigen A. K., die gerade eine Kabine der Damentoilette verlassen wollte, den Weg versperrte, die Kabinentüre von innen schloss und sie mit beiden Händen zu Boden drückte, wobei es insofern beim Versuch blieb, als es A. K. gelang, auf allen Vieren vorbei zu kriechen, die Kabinentür zu öffnen und - auch durch das Einschreiten ihres Begleiters P. W. - das WC zu verlassen. Bei der Strafbemessung war mildernd zu werten, dass die Taten jeweils beim Versuch geblieben sind sowie dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt gerichtlich unbescholten war. Erschwerend wogen das Vorliegen von zwei Verbrechen. Die Strafdrohung richtet sich nach § 201 Abs 1 StGB, der eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren vorsieht. Derartige Straftaten bedeuten einen schwerwiegenden Eingriff in die körperliche und sexuelle Integrität und das Sicherheitsempfinden der jeweiligen Opfer. Die Opfer waren dem Täter beide unbekannt, dennoch überfiel er sie in der Toilette in einem Lokal und nutzte dabei ihren alkoholbeeinträchtigten Zustand aus, ebenso den Überraschungsmoment, zumal keine der Damen irgendwie erwartete, in der Toilette eines Lokales von einem Mann überfallen zu werden. In der Tathandlung manifestiert sich eine völlige Gleichgültigkeit gegenüber der körperlichen Integrität der Opfer und deren sexueller Selbstbestimmung.Der Verurteilung durch des Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 .2018 ist zu entnehmen, dass der BF am Morgen des römisch 40 .2019 in römisch 40 im Lokal „ römisch 40 “ auf der Damentoilette nachstehende Personen mit Gewalt oder durch Entziehung der persönlichen Freiheit zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlungen zu nötigen versucht, indem er 1. ) T. U. mit seinem ganzen Körper in eine Kabine der Damentoilette drängte, die Kabinentüre von innen schloss und absperrte, ihr oberhalb ihrer Hose auf ihren Intimbereich griff und ihr seinen Penis zeigte, wobei es insofern beim Versuch blieb, als es T. U. gelang, ihn zur Seite zu schubsen und das WC zu verlassen; 2. ) der am 22. März 2001 geborenen, sohin minderjährigen A. K., die gerade eine Kabine der Damentoilette verlassen wollte, den Weg versperrte, die Kabinentüre von innen schloss und sie mit beiden Händen zu Boden drückte, wobei es insofern beim Versuch blieb, als es A. K. gelang, auf allen Vieren vorbei zu kriechen, die Kabinentür zu öffnen und - auch durch das Einschreiten ihres Begleiters P. W. - das WC zu verlassen. Bei der Strafbemessung war mildernd zu werten, dass die Taten jeweils beim Versuch geblieben sind sowie dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt gerichtlich unbescholten war. Erschwerend wogen das Vorliegen von zwei Verbrechen. Die Strafdrohung richtet sich nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB, der eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren vorsieht. Derartige Straftaten bedeuten einen schwerwiegenden Eingriff in die körperliche und sexuelle Integrität und das Sicherheitsempfinden der jeweiligen Opfer. Die Opfer waren dem Täter beide unbekannt, dennoch überfiel er sie in der Toilette in einem Lokal und nutzte dabei ihren alkoholbeeinträchtigten Zustand aus, ebenso den Überraschungsmoment, zumal keine der Damen irgendwie erwartete, in der Toilette eines Lokales von einem Mann überfallen zu werden. In der Tathandlung manifestiert sich eine völlige Gleichgültigkeit gegenüber der körperlichen Integrität der Opfer und deren sexueller Selbstbestimmung.
Der BF befindet sich seit 18.05.2020 in Schubhaft.
Der BF fiel zudem auch in der Schubhaft mehrfach mit seinem renitenten und aggressiven Verhalten auf: So verhielt er sich am 15.08.2020 gegenüber der XXXX und der Polizei respektlos, wurde am 25.08.2020 ermahnt, weil er trotz vorheriger Kommunikation und Verbotes weit nach Ablauf der dafür vorgesehenen Zeit die Waschmaschine selbstständig einschaltete. Bei der Ermahnung durch die Polizei verhielt er sich insofern respektlos, als er anfing, sich lautstark aufzuregen und im Zuge des Gespräches die beiden weiblichen XXXX Mitarbeiterinnen beleidigte. Am 02.09.2020 wurde der BF abermals abgemahnt: Er verhielt sich aggressiv gegenüber dem XXXX Personal, wobei er auch lautstark schimpfte und schrie. Zuletzt fiel er laut Anmerkung vom 21.11.2020 dadurch auf, dass er die für sich vorgesehenen Medikamente einbehielt, um sie zum Dealen zu verwenden.Der BF fiel zudem auch in der Schubhaft mehrfach mit seinem renitenten und aggressiven Verhalten auf: So verhielt er sich am 15.08.2020 gegenüber der römisch 40 und der Polizei respektlos, wurde am 25.08.2020 ermahnt, weil er trotz vorheriger Kommunikation und Verbotes weit nach Ablauf der dafür vorgesehenen Zeit die Waschmaschine selbstständig einschaltete. Bei der Ermahnung durch die Polizei verhielt er sich insofern respektlos, als er anfing, sich lautstark aufzuregen und im Zuge des Gespräches die beiden weiblichen römisch 40 Mitarbeiterinnen beleidigte. Am 02.09.2020 wurde der BF abermals abgemahnt: Er verhielt sich aggressiv gegenüber dem römisch 40 Personal, wobei er auch lautstark schimpfte und schrie. Zuletzt fiel er laut Anmerkung vom 21.11.2020 dadurch auf, dass er die für sich vorgesehenen Medikamente einbehielt, um sie zum Dealen zu verwenden.
Es wird festgestellt, dass der BF in Österreich keine familiäre oder sonstige soziale Anbindung, keinen gesicherten Wohnsitz und keine Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes hat. Ihm stehen derzeit EUR 617,93 zur Verfügung.
Gegen den BF bestehen eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung und ein zehnjähriges Einreiseverbot. Sein dritter Antrag auf internationalen Schutz wurde rechtskräftig negativ entschieden.
Den im zuletzt ergangenen Erkenntnissen des BVwG getroffenen Entscheidungsgründen betreffend Fortsetzung und Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft kommt zum Zeitpunkt dieser Entscheidung weiterhin unverändert Geltung zu. Auf diese wird daher vollinhaltlich verwiesen.
Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass die Durchführung einer Rückführung nicht hinreichend wahrscheinlich oder gänzlich ausgeschlossen wäre, liegen jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt – auch unter besonderer Berücksichtigung der derzeit bestehenden (Flug-) Reisebeschränkungen aufgrund der COVID-19-Pandemie – nicht vor.
Es liegt weiterhin Fluchtgefahr vor und hat sich der BF bislang als nicht vertrauenswürdig und kooperationsbereit erwiesen. Durch die Verwendung von Aliasdaten hat der BF bisher seine Abschiebung gehindert. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der BF mit hoher Wahrscheinlichkeit im Inland untertauchen.
Der BF ist nicht bereit, nach Ägypten auszureisen. Im Zuge der mündlichen Verhandlungen vor dem BVwG am 04.09.2020 und 30.09.2020 gab der BF an, nicht nach Ägypten ausreisen zu wollen. Auch erklärte er im Rahmen der Rückkehrberatung nicht rückkehrwillig zu sein. Es wird festgestellt, dass der BF bislang nicht freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist ist und keine ernsthafte Bereitschaft zeigt, künftig freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen. Der BF zeigt und zeigte sich zudem in keiner Phase des Verfahrens rückkehrwillig und hat bis dato nichts unternommen um ein Reisedokument zu erlangen.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und der Gerichtsakten des BVwG zu den im Verfahrensgang angeführten Verfahren.
Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt, wobei der Sachverhalt ausreichend und unumstritten feststeht.
Die Feststellungen zu den bisherigen den BF betreffenden Verfahren beim BFA und beim BVwG werden anhand der angegebenen Gerichtsakten und Erkenntnisse getroffen, wie auch anhand der Abfragen der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung, der Strafregisterauskunft, des Zentralem Melderegisters, des Sozialversicherungsauszugs und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister.
Es sind keine Hinweise auf signifikante Erkrankungen oder Einschränkungen der Haftfähigkeit des BF aktenkundig. Weder seinen Angaben noch den Ausführungen in der Aktenvorlage ist zu entnehmen, dass der BF einer COVID-19-Risikogruppe angehört.
Aufgrund des Akteninhalts steht fest, dass zu Recht davon auszugehen ist, dass der BF seine Freilassung nur dazu nützen wird, sich durch Untertauchen seiner Abschiebung zu entziehen. Auf Grund des bisherigen Gesamtverhaltens tritt das erkennende Gericht im Ergebnis der Beurteilung des BFA bei, dass sich der BF bislang als nicht vertrauenswürdig erwiesen hat.
Der Gang des Verfahrens zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments für den BF und die vorübergehende Unmöglichkeit einer Außerlandesbringung des BF wurde vom BFA schlüssig dargelegt. Die Feststellungen zu den aktuellen Maßnahmen zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung der Corona-Pandemie basieren auf übereinstimmenden Medienberichten und den dazu erlassenen Vorschriften. Da diese Maßnahmen sowohl im Inland als auch im Ausland durchwegs vorübergehend bzw. befristet angeordnet wurden, ist dessen ungeachtet davon auszugehen, dass zeitnah, also innerhalb der nächsten Monate, eine Rückführung nach Ägypten bewerkstelligt werden kann.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchteil A)
Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom BVwG zu überprüfen. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das BVwG hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom BVwG zu überprüfen. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das BVwG hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
Zunächst ist festzuhalten, dass den in den mündlich verkündeten Erkenntnissen des BVwG vom 04.09.2020 und 30.09.2020 dargelegten Erwägungen zum Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfs und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung weiterhin unverändert Geltung zukommt. Auf diese Entscheidungen wird daher vollinhaltlich verwiesen.
In Zusammenschau mit der fehlenden sozialen Verankerung und der mangelnden Rückkehrbereitschaft liegt nach wie vor Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 Z 3 FPG vor. Die Annahme, wonach es sehr wahrscheinlich ist, dass im Fall der Beendigung der Schubhaft und Freilassung letztlich eine Rückführung des weiterhin rückkehrunwilligen BF durch Untertauchen vereitelt oder erschwert werden könnte, erweist sich unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF, der mangelnden Vertrauenswürdigkeit, seinem Verhalten während der Anhaltung in Schubhaft, sowie seiner fehlenden sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich nach wie vor als begründet.In Zusammenschau mit der fehlenden sozialen Verankerung und der mangelnden Rückkehrbereitschaft liegt nach wie vor Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG vor. Die Annahme, wonach es sehr wahrscheinlich ist, dass im Fall der Beendigung der Schubhaft und Freilassung letztlich eine Rückführung des weiterhin rückkehrunwilligen BF durch Untertauchen vereitelt oder erschwert werden könnte, erweist sich unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF, der mangelnden Vertrauenswürdigkeit, seinem Verhalten während der Anhaltung in Schubhaft, sowie seiner fehlenden sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich nach wie vor als begründet.
Bei der Abwägung ist auch seine strafgerichtliche Verurteilung heranzuziehen. Die massive Delinquenz des BF vergrößert das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich (§ 76 Abs. 2a FPG).Bei der Abwägung ist auch seine strafgerichtliche Verurteilung heranzuziehen. Die massive Delinquenz des BF vergrößert das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich (Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG).
Den persönlichen Interessen des BF kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Das BFA kommt seiner Verpflichtung, die Schubhaft so kurz als möglich zu halten nach, wobei zu berücksichtigen ist, dass erst seit August 2020 die nunmehrigen Identitätsdaten des BF bekannt sind. Das Verfahren hat keine maßgebliche Änderung der Umstände seit der Verhängung der Schubhaft ergeben.
Ein Sicherungsbedarf zur Durchführung einer Rückführung in den Herkunftsstaat ist somit weiterhin gegeben. Ein gelinderes Mittel ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere des Vorliegens von Fluchtgefahr, zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht geeignet.
Aufgrund des festgestellten Sachverhalts muss durchaus angenommen werden, dass weiterhin ein dringender Sicherungsbedarf besteht.
Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich - auch im Sinne der RV (952 BlgNR 22. GP 105 f) - als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Diesen Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann (Hinweis E 26. September 2007, 2007/21/0253; E 23. Oktober 2008, 2006/21/0128; E 19. April 2012, 2009/21/0047). (Hier: Beim Fremden lag der Tatbestand des § 80 Abs. 4 Z 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 vor.) (VwGH 11.06.2013, 2013/21/0024).Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich - auch im Sinne der Regierungsvorlage (952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 105 f) - als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des Paragraph 80, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Diesen Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann (Hinweis E 26. September 2007, 2007/21/0253; E 23. Oktober 2008, 2006/21/0128; E 19. April 2012, 2009/21/0047). (Hier: Beim Fremden lag der Tatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 vor.) (VwGH 11.06.2013, 2013/21/0024).
Die belangte Behörde hat im Zuge der Aktenvorlage glaubhaft dargelegt, dass eine Abschiebung des BF zeitnah durchgeführt werden könnte, sofern bis dahin auch die im Hinblick auf die zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie getroffenen, derzeit noch geltenden Reisebeschränkungen einer tatsächlichen Abschiebung auf dem Luftweg nicht mehr entgegenstehen.
Der VwGH hat sich im Beschluss vom 01.04.2020, Ra 2020/21/0116, unter anderem mit den Auswirkungen der aktuellen weltweiten Flugreisebeschränkungen auf die Verhältnismäßigkeit einer weiteren Aufrechterhaltung der Schubhaft auseinandergesetzt und festgehalten, dass die Annahme, es wäre mit einer Aufhebung dieser Maßnahmen binnen weniger Wochen zu rechnen, nicht unvertretbar sei.
Im vorliegenden Fall hat sich jedenfalls nicht ergeben, dass – zumindest in diesem Stadium – die Identifizierung und Ausstellung eines Heimreisezertifikats sowie die Durchführung einer Abschiebung in den Herkunftsstaat tatsächlich unmöglich wäre, etwa weil die derzeitigen Reisebeschränkungen nicht bloß vorübergehender Natur wären, sondern längerfristig in Geltung stehen würden. Aufgrund mittlerweile bereits in zahlreichen Staaten getroffener Erleichterungen im Reiseverkehr und angekündigter weiterer Schritte zur Abschwächung oder Beseitigung der derzeit geltenden Reisebeschränkungen erscheint die Annahme der belangten Behörde durchaus begründet, dass auch zeitnah erfolgende Abschiebungen auf dem Luftweg weiterhin als nicht völlig ausgeschlossen gelten.
Da vorliegend von einem absehbaren Ende der Schubhaft durch Vornahme einer Abschiebung auszugehen ist, bestehen vor dem Hintergrund dieser VwGH-Judikatur keine Bedenken an ihrer weiteren Aufrechterhaltung, zumal der BF bislang, wiederholt angegeben hat, nicht freiwillig nach Ägypten zurückkehren zu wollen.
Ein Sicherungsbedarf zur Durchführung einer Rückführung in den Herkunftsstaat ist somit weiterhin gegeben. Ein gelinderes Mittel ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere des Vorliegens von Fluchtgefahr, zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht geeignet.
Die Fortsetzung der Schubhaft ist auch unter Berücksichtigung der in § 80 FPG vorgesehenen Regelungen über die Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft zulässig und zur Erreichung des Sicherungszwecks verhältnismäßig, zumal die Abschiebung bislang daran scheiterte, weil die Feststellung der Identität des BF, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist (§ 80 Abs. 4 Z 1 FPG).Die Fortsetzung der Schubhaft ist auch unter Berücksichtigung der in Paragraph 80, FPG vorgesehenen Regelungen über die Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft zulässig und zur Erreichung des Sicherungszwecks verhältnismäßig, zumal die Abschiebung bislang daran scheiterte, weil die Feststellung der Identität des BF, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist (Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins, FPG).
Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wie im Spruch angeführt zu entscheiden. Die Schubhaft kann daher fortgesetzt werden.Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wie im Spruch angeführt zu entscheiden. Die Schubhaft kann daher fortgesetzt werden.
Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage eindeutig geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage eindeutig geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchteil B)
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war und sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte. So hat sich der VwGH im Beschluss vom 01.04.2020, Ra 2020/21/0116, unter anderem mit den Auswirkungen der aktuellen weltweiten Flugreisebeschränkungen auf die Verhältnismäßigkeit einer weiteren Aufrechterhaltung der Schubhaft auseinandergesetzt und festgehalten, dass die Annahme, es wäre mit einer Aufhebung dieser Maßnahmen binnen weniger Wochen zu rechnen, nicht unvertretbar sei.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war und sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte. So hat sich der VwGH im Beschluss vom 01.04.2020, Ra 2020/21/0116, unter anderem mit den Auswirkungen der aktuellen weltweiten Flugreisebeschränkungen auf die Verhältnismäßigkeit einer weiteren Aufrechterhaltung der Schubhaft auseinandergesetzt und festgehalten, dass die Annahme, es wäre mit einer Aufhebung dieser Maßnahmen binnen weniger Wochen zu rechnen, nicht unvertretbar sei.
Schlagworte
Fluchtgefahr Interessenabwägung öffentliche Interessen Schubhaft Schubhaftbeschwerde Sicherungsbedarf Verhältnismäßigkeit VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G310.2234658.4.00Im RIS seit
14.07.2021Zuletzt aktualisiert am
14.07.2021