TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/24 W122 2171269-1

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Veröffentlicht am 24.11.2020
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Entscheidungsdatum

24.11.2020

Norm

AVG §8
BDG 1979 §48b
BDG 1979 §49
B-VG Art133 Abs4
GehG §16
PTSG §15
PTSG §17
PTSG §17a
PTSG §23
Richtlinie 2003/88/EG Arbeitszeit-RL Art4
  1. BDG 1979 § 48b heute
  2. BDG 1979 § 48b gültig ab 01.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  1. BDG 1979 § 49 heute
  2. BDG 1979 § 49 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 49 gültig von 23.12.2018 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  4. BDG 1979 § 49 gültig von 18.06.2015 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.2008 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  6. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  7. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  8. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  9. BDG 1979 § 49 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  10. BDG 1979 § 49 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  11. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 873/1992
  12. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1992
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GehG § 16 heute
  2. GehG § 16 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. GehG § 16 gültig von 07.07.2022 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. GehG § 16 gültig von 07.07.2022 bis 06.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2022
  5. GehG § 16 gültig von 01.01.2008 bis 06.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  6. GehG § 16 gültig von 31.12.2003 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  7. GehG § 16 gültig von 01.01.2002 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  8. GehG § 16 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  9. GehG § 16 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  10. GehG § 16 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  11. GehG § 16 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 873/1992
  12. GehG § 16 gültig von 01.07.1991 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 466/1991
  13. GehG § 16 gültig von 01.07.1991 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 277/1991
  14. GehG § 16 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 548/1984
  15. GehG § 16 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 561/1979
  1. PTSG § 17 heute
  2. PTSG § 17 gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. PTSG § 17 gültig von 29.01.2020 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. PTSG § 17 gültig von 01.01.2020 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  5. PTSG § 17 gültig von 01.01.2020 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  6. PTSG § 17 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  7. PTSG § 17 gültig von 08.01.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  8. PTSG § 17 gültig von 01.01.2017 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2015
  9. PTSG § 17 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2015
  10. PTSG § 17 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  11. PTSG § 17 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. PTSG § 17 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  13. PTSG § 17 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  14. PTSG § 17 gültig von 18.06.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  15. PTSG § 17 gültig von 21.08.2003 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  16. PTSG § 17 gültig von 01.08.2001 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2001
  17. PTSG § 17 gültig von 01.03.2001 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  18. PTSG § 17 gültig von 01.03.2001 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2001
  19. PTSG § 17 gültig von 01.03.2001 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  20. PTSG § 17 gültig von 01.10.2000 bis 28.02.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  21. PTSG § 17 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  22. PTSG § 17 gültig von 01.10.2000 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  23. PTSG § 17 gültig von 18.08.1999 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  24. PTSG § 17 gültig von 18.08.1999 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/1999
  25. PTSG § 17 gültig von 13.01.1999 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  26. PTSG § 17 gültig von 13.01.1999 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/1999
  27. PTSG § 17 gültig von 01.01.1999 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  28. PTSG § 17 gültig von 01.01.1999 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1999
  29. PTSG § 17 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  30. PTSG § 17 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1999
  31. PTSG § 17 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996
  1. PTSG § 17a heute
  2. PTSG § 17a gültig von 01.01.2014 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. PTSG § 17a gültig ab 28.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  4. PTSG § 17a gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  5. PTSG § 17a gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  6. PTSG § 17a gültig von 21.08.2003 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. PTSG § 17a gültig von 18.08.1999 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  8. PTSG § 17a gültig von 18.08.1999 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/1999

Spruch


W122 2171269-1/21E
, W122 2171269-1/21E,

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Norbert MOSER, in 9020 Klagenfurt , Pfarrplatz 5/III gegen den Bescheid des Personalamtes XXXX der Österreichischen Post AG, vom 26.06.2017, Zl. 0030-107033-2016 – soweit sie den Abspruch über die Überstundenvergütung betrifft - zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Norbert MOSER, in 9020 Klagenfurt , Pfarrplatz 5/III gegen den Bescheid des Personalamtes römisch 40 der Österreichischen Post AG, vom 26.06.2017, Zl. 0030-107033-2016 – soweit sie den Abspruch über die Überstundenvergütung betrifft - zu Recht:

A)

Die Überstundenvergütung beträgt für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 31.07.2016 € 6.917,92.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 21.01.2013 beantragte der Beschwerdeführer die Abgeltung der Überstunden gemäß § 49 BDG und § 16 GehG und bescheidmäßige Erledigung. In der Folge wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seinen Antrag zu präzisieren, was der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.08.2013, verbunden mit zwei Eventualanträgen erledigte.1. Mit Schreiben vom 21.01.2013 beantragte der Beschwerdeführer die Abgeltung der Überstunden gemäß Paragraph 49, BDG und Paragraph 16, GehG und bescheidmäßige Erledigung. In der Folge wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seinen Antrag zu präzisieren, was der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.08.2013, verbunden mit zwei Eventualanträgen erledigte.

Mit Schreiben vom 18.04.2016 teilte das Personalamt XXXX der Österreichischen Post AG der Österreichischen Post AG [sic.] im Rahmen eines „Parteiengehörs“ mit, dass die belangte Behörde in Anlehnung an die Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes und des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln hätte, in welchem zeitlichen Ausmaß Mehrdienstleistungen tatsächlich erbracht worden wären, weil die Ruhepause gemäß § 48b BDG 1979 grundsätzlich auf die Dienstzeit anzurechnen wäre.Mit Schreiben vom 18.04.2016 teilte das Personalamt römisch 40 der Österreichischen Post AG der Österreichischen Post AG [sic.] im Rahmen eines „Parteiengehörs“ mit, dass die belangte Behörde in Anlehnung an die Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes und des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln hätte, in welchem zeitlichen Ausmaß Mehrdienstleistungen tatsächlich erbracht worden wären, weil die Ruhepause gemäß Paragraph 48 b, BDG 1979 grundsätzlich auf die Dienstzeit anzurechnen wäre.

Mit Schreiben vom 04.05.2016 teilte die Österreichische Post AG dem Personalamt XXXX der Österreichischen Post AG mit, dass zwischen einer Pause gemäß § 48b BDG, einer Pause im Sinne der Dienstanweisung vom 13.12.2012 und einer Pause im Sinne eines „direkt anwendbaren europäischen Rechts“ zu differenzieren wäre. Es sei keine 30-minütige Mehrleistung sondern eine Dienstunterbrechung angeordnet worden. Mehrleistungen seien im Zusammenhang mit der 30-minütigen Mehrleistung nach Beendigung der Tagesarbeitszeit nicht angeordnet worden.Mit Schreiben vom 04.05.2016 teilte die Österreichische Post AG dem Personalamt römisch 40 der Österreichischen Post AG mit, dass zwischen einer Pause gemäß Paragraph 48 b, BDG, einer Pause im Sinne der Dienstanweisung vom 13.12.2012 und einer Pause im Sinne eines „direkt anwendbaren europäischen Rechts“ zu differenzieren wäre. Es sei keine 30-minütige Mehrleistung sondern eine Dienstunterbrechung angeordnet worden. Mehrleistungen seien im Zusammenhang mit der 30-minütigen Mehrleistung nach Beendigung der Tagesarbeitszeit nicht angeordnet worden.

Mit Schreiben vom 28.07.2016 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass entsprechend der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes und des Verwaltungsgerichtshofes die Ruhepause Teil der Dienstzeit wäre und somit auch auf die Tagesdienstzeit anzurechnen wäre. Der Beschwerdeführer hätte Anspruch auf die Abgeltung der bisher nichtbezahlten 30-minütigen Pause an den von ihm verrichteten Arbeitstagen. Der Beschwerdeführer übermittelte eine Auflistung der nichtbezahlten Pausen für den Zeitraum von Juni 2013 bis Juli 2016. Danach hätte der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum an 623 Tagen Dienst verrichtet.

Mit Schreiben vom 29.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt. Die österreichische Post AG würde den Standpunkt vertreten, dass die genannte Zeitspanne jedenfalls nicht als Arbeitszeit oder sogar als Mehrleistung gewertet werden könne. Die Dienstanweisung vom 13.12.2012 würde keinen Bezug auf § 48b BDG nehmen. Mit der Dienstanweisung sei im Ergebnis die Tagesdienstzeit in zwei oder mehrere Blöcke aufgeteilt worden. Damit sei sichergestellt worden, dass anders als im Rahmen des § 48b BDG die Beamten in ihrer Pause nicht zur Dienstleistung herangezogen werden könnten. Es sei weder eine generelle 30-minütige Mehrleistung zwischen den einzelnen Arbeitsblöcken je tatsächlicher Dienstleistung pro Arbeitstag noch eine Verlängerung der Gesamttagesdienstleistung um 30 Minuten angeordnet worden. Dieses Vorbringen erscheine der Dienstbehörde schlüssig, weshalb geplant wäre, die Anträge des Beschwerdeführers abzuweisen.Mit Schreiben vom 29.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt. Die österreichische Post AG würde den Standpunkt vertreten, dass die genannte Zeitspanne jedenfalls nicht als Arbeitszeit oder sogar als Mehrleistung gewertet werden könne. Die Dienstanweisung vom 13.12.2012 würde keinen Bezug auf Paragraph 48 b, BDG nehmen. Mit der Dienstanweisung sei im Ergebnis die Tagesdienstzeit in zwei oder mehrere Blöcke aufgeteilt worden. Damit sei sichergestellt worden, dass anders als im Rahmen des Paragraph 48 b, BDG die Beamten in ihrer Pause nicht zur Dienstleistung herangezogen werden könnten. Es sei weder eine generelle 30-minütige Mehrleistung zwischen den einzelnen Arbeitsblöcken je tatsächlicher Dienstleistung pro Arbeitstag noch eine Verlängerung der Gesamttagesdienstleistung um 30 Minuten angeordnet worden. Dieses Vorbringen erscheine der Dienstbehörde schlüssig, weshalb geplant wäre, die Anträge des Beschwerdeführers abzuweisen.

2. Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 26.06.2017 wurde unter Spruchpunkt I. festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 01.01.2013 bis 31.07.2016 keine Mehrdienstleistungen aus dem Titel des § 48b BDG 1979 erbracht hätte. Es würden ihm für diesen Zeitraum diesbezüglich kein Freizeitausgleich und keine Überstundenvergütung gebühren.2. Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 26.06.2017 wurde unter Spruchpunkt römisch eins. festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 01.01.2013 bis 31.07.2016 keine Mehrdienstleistungen aus dem Titel des Paragraph 48 b, BDG 1979 erbracht hätte. Es würden ihm für diesen Zeitraum diesbezüglich kein Freizeitausgleich und keine Überstundenvergütung gebühren.

Die (Eventual-) Anträge auf Feststellung, dass die per Dienstanweisung vom 13.12.2012 verfügte halbstündliche Pause in die Dienstzeit einzurechnen wäre, weshalb der Beschwerdeführer täglich seit dem 01.01.2013 von 06:15 bis 14:45 Dienstleistungen verrichtet hätte und seine Normaldienstzeit sohin 8,5 Stunden betragen hätte, er somit seit 01.01.2013 Arbeitsleistungen im Ausmaß von 42,5 Wochenstunden bzw. täglich Mehrdienstleistungen im Ausmaß von 30 Minuten geleistet hätte, welche ihm gemäß § 49 Abs. 4 BDG 1979 abzugelten wären; ihm die aus diesem Anlass bereits vom Jänner 2013 bis Juli 2016 erbrachten Mehrdienstleistungen beim nächsten Monatsbezug auszubezahlen sowie auch zukünftig im Ausmaß von 30 Minuten pro Tag gemäß § 49 BDG 1979 abzugelten wären, wurden ebenfalls unter Spruchpunkt I. abgewiesen.Die (Eventual-) Anträge auf Feststellung, dass die per Dienstanweisung vom 13.12.2012 verfügte halbstündliche Pause in die Dienstzeit einzurechnen wäre, weshalb der Beschwerdeführer täglich seit dem 01.01.2013 von 06:15 bis 14:45 Dienstleistungen verrichtet hätte und seine Normaldienstzeit sohin 8,5 Stunden betragen hätte, er somit seit 01.01.2013 Arbeitsleistungen im Ausmaß von 42,5 Wochenstunden bzw. täglich Mehrdienstleistungen im Ausmaß von 30 Minuten geleistet hätte, welche ihm gemäß Paragraph 49, Absatz 4, BDG 1979 abzugelten wären; ihm die aus diesem Anlass bereits vom Jänner 2013 bis Juli 2016 erbrachten Mehrdienstleistungen beim nächsten Monatsbezug auszubezahlen sowie auch zukünftig im Ausmaß von 30 Minuten pro Tag gemäß Paragraph 49, BDG 1979 abzugelten wären, wurden ebenfalls unter Spruchpunkt römisch eins. abgewiesen.

Mit Spruchpunkt II. wurde festgestellt, dass die österreichische Post AG dem Bund keinen aus Mehrdienstleistungen des Beschwerdeführers betreffend § 48b BDG 1979 resultierenden Aufwand der Aktivbezüge und keinen aus § 48b BDG 1979 betreffend Mehrdienstleistungen des Beschwerdeführers resultierenden Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu ersetzen hätte.Mit Spruchpunkt römisch zwei. wurde festgestellt, dass die österreichische Post AG dem Bund keinen aus Mehrdienstleistungen des Beschwerdeführers betreffend Paragraph 48 b, BDG 1979 resultierenden Aufwand der Aktivbezüge und keinen aus Paragraph 48 b, BDG 1979 betreffend Mehrdienstleistungen des Beschwerdeführers resultierenden Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu ersetzen hätte.

Begründend stellte die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass gemäß der Dienstanweisung vom 13.12.2012 eine – die Dienstzeit unterbrechende – Ruhepause einzuhalten wäre, wenn der Beamte an einem Tag tatsächlich mehr als 6 Stunden gearbeitet hätte, unabhängig davon, ob der Beamte am neuen Gleitzeitmodell teilnehme oder nicht. Diese Dienstanweisung gelte für alle in der Briefzustellung tätigen Beamtinnen und Beamten.

Die Dienstzeit des Beschwerdeführers hätte entweder um 6:15 Uhr oder um 6:30 Uhr begonnen und nach einer Unterbrechung des Dienstes durch „DA-Pausen“ um 14:45 Uhr oder um 15:00 Uhr geendet. Mehrdienstleistungen seien während dieses Zeitraumes nicht angefallen. „DA-Pausen“ würden als echte Arbeitsunterbrechung und somit als Freizeit dienen. Der Beschwerdeführer hätte diese Zeit nach Belieben nutzen können und es seien dem Beschwerdeführer keine Dienstleistungen während dieser Zeit angeordnet worden.

Auf dem Arbeitsplatz, den der Beschwerdeführer seit 25.07.2016 ausübt, fände die Dienstanweisung vom 13.12.2012 keine Anwendung.

Rechtlich führte die belangte Behörde unter Verweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Wesentlichen an, dass Mehrdienstleistungen individuell konkret oder konkludent angeordnet werden müssten und es sich um tatsächlich verrichtete Dienstleistungen handeln müsse. Nur eine tatsächlich verrichtete Dienstleistung könne die Grundlage einer individuellen Überstundenvergütung bilden. Bei der Qualifikation eines Verhaltens als konkludenter Auftrag zur Erbringung von Mehrdienstleistungen wäre ein strenger Maßstab anzulegen.

Es sei eine echte Dienstzeitunterbrechung angeordnet worden. Eine solche Gestaltung des Dienstes stünde der Österreichischen Post AG frei und sei im Rahmen der Gesetze im Unternehmen ausverhandelt worden. Der Beschwerdeführer könnte die gewährte Pause als echte Arbeitsunterbrechung und echte Freizeit für jegliche private Tätigkeiten nützen. Er hätte diese Zeit nicht in der bezahlten Dienstzeit sondern außerhalb der tatsächlichen Tagesdienstzeit verbracht. Die Pause nach § 48b BDG wäre keine echte Freizeit.Es sei eine echte Dienstzeitunterbrechung angeordnet worden. Eine solche Gestaltung des Dienstes stünde der Österreichischen Post AG frei und sei im Rahmen der Gesetze im Unternehmen ausverhandelt worden. Der Beschwerdeführer könnte die gewährte Pause als echte Arbeitsunterbrechung und echte Freizeit für jegliche private Tätigkeiten nützen. Er hätte diese Zeit nicht in der bezahlten Dienstzeit sondern außerhalb der tatsächlichen Tagesdienstzeit verbracht. Die Pause nach Paragraph 48 b, BDG wäre keine echte Freizeit.

Entscheidend wäre, dass während der Zeit der Dienstunterbrechungen gemäß Dienstanweisung keine Arbeitsverrichtungen angeordnet worden wären und zwar weder ausdrücklich noch schlüssig und auch die sonstigen Voraussetzungen gemäß § 49 Abs. 1 BDG 1979 nicht erfüllt wären. Dies sei vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden und er hätte diesbezüglich keinen schriftlichen Meldungen erstattet. Damit hätte die Dienstzeit Montag bis Freitag jeweils 8 Stunden und die Wochendienstzeit 40 Stunden betragen und es lägen keine Mehrdienstleistungen aus dem Titel Ruhepausen gemäß § 48b BDG vor.Entscheidend wäre, dass während der Zeit der Dienstunterbrechungen gemäß Dienstanweisung keine Arbeitsverrichtungen angeordnet worden wären und zwar weder ausdrücklich noch schlüssig und auch die sonstigen Voraussetzungen gemäß Paragraph 49, Absatz eins, BDG 1979 nicht erfüllt wären. Dies sei vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden und er hätte diesbezüglich keinen schriftlichen Meldungen erstattet. Damit hätte die Dienstzeit Montag bis Freitag jeweils 8 Stunden und die Wochendienstzeit 40 Stunden betragen und es lägen keine Mehrdienstleistungen aus dem Titel Ruhepausen gemäß Paragraph 48 b, BDG vor.

Zu Spruchpunkt II führte die belangte Behörde an, dass die Erlassung eines Feststellungsbescheides auch ohne besondere Rechtsgrundlage auf Antrag einer Person zulässig wäre, wenn die Person ein rechtliches Interesse an einer solchen Feststellung hätte.Zu Spruchpunkt römisch zwei führte die belangte Behörde an, dass die Erlassung eines Feststellungsbescheides auch ohne besondere Rechtsgrundlage auf Antrag einer Person zulässig wäre, wenn die Person ein rechtliches Interesse an einer solchen Feststellung hätte.

Ein subjektives Recht der Österreichischen Post AG läge vor, weil die Entscheidung in die Rechtssphäre einer juristischen Person, die mit dem Rechtsträger der Dienstbehörde nicht ident ist, eingreife.

Der Bescheid wurde sowohl an den Beschwerdeführer als auch an die Österreichische Post AG zugestellt.

3. Mit rechtzeitig eingebrachter Beschwerde vom 13.07.2017 beantragte der Beschwerdeführer, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Feststellung, dass die gemäß § 48b BDG 1979 zu gewährende Ruhepause unter Anrechnung auf die Dienstzeit zu erfolgen hätte und daher abzugelten wäre; in eventu den angefochtenen Bescheid infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.3. Mit rechtzeitig eingebrachter Beschwerde vom 13.07.2017 beantragte der Beschwerdeführer, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Feststellung, dass die gemäß Paragraph 48 b, BDG 1979 zu gewährende Ruhepause unter Anrechnung auf die Dienstzeit zu erfolgen hätte und daher abzugelten wäre; in eventu den angefochtenen Bescheid infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass die belangte Behörde einerseits ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt hätte und andererseits inhaltlich rechtswidrig entschieden hätte.

Während die Arbeitszeit nach § 11 Arbeitszeitgesetz „zu unterbrechen ist“, wäre nach § 48b BDG 1979 eine Ruhepause „einzuräumen“. Der Gesetzgeber habe nicht zufällig unterschiedliche Formulierungen gewählt. Während nach dem Arbeitszeitgesetz die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen Arbeitszeit ist, werde nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 die Zeit der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden als Dienstzeit gewertet.Während die Arbeitszeit nach Paragraph 11, Arbeitszeitgesetz „zu unterbrechen ist“, wäre nach Paragraph 48 b, BDG 1979 eine Ruhepause „einzuräumen“. Der Gesetzgeber habe nicht zufällig unterschiedliche Formulierungen gewählt. Während nach dem Arbeitszeitgesetz die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen Arbeitszeit ist, werde nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 die Zeit der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden als Dienstzeit gewertet.

Mit Erkenntnis vom 15. November 2006, 2006/12/0067 hätte der Verwaltungsgerichtshof bestätigt, dass Dienstzeit nicht nur jede Zeit der aktiven Arbeitsverrichtung sondern auch die zur Erhaltung der Arbeitskraft notwendigen Zeiten der Rekreation (Ruhepausen) zu verstehen sind. In Bezug auf die belangte Behörde sei diese Rechtsmeinung bereits durch den Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung judiziert worden (VwGH, Ra 2015/12/0051; Ra 2015/12/0070). Der Beschwerdeführer hätte somit Anspruch auf die Anrechnung der halbstündigen Mittagspause auf die Dienstzeit und auf die Bezahlung dieser Zeit.

4. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 08.04.2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 01.01.2013 bis zum 31.07.2016 an 720 Tagen 360 Stunden Dienst leistete und dafür aufgrund der theoretischen Positionierung dieser Stunden außerhalb der Tagesdienstzeit keine Abgeltung erhalten hat. Dem wurde inhaltlich entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer keine Leistungen erbracht hätte, sondern Pause gemacht hätte. Betraglich wurde dem festgestellten Ausmaß nicht substantiiert entgegengetreten.

5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.09.2019 (OZ 10) wurde der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer im genannten Zeitraum 360 Stunden an Mehrdienstleistungen erbracht hat. Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides wurde ersatzlos aufgehoben. Weiters wurde die Angelegenheit zur Berechnung der in die Folgequartale übertragenen Stunden und Auszahlung der Überstunden an die belangte Behörde zurückverwiesen. Dieser Spruchpunkt wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.07.2020 (Ra 2019/12/0071) aufgehoben.5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.09.2019 (OZ 10) wurde der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer im genannten Zeitraum 360 Stunden an Mehrdienstleistungen erbracht hat. Spruchpunkt römisch zwei. des bekämpften Bescheides wurde ersatzlos aufgehoben. Weiters wurde die Angelegenheit zur Berechnung der in die Folgequartale übertragenen Stunden und Auszahlung der Überstunden an die belangte Behörde zurückverwiesen. Dieser Spruchpunkt wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.07.2020 (Ra 2019/12/0071) aufgehoben.

In der Folge wurde ein Parteiengehör durchgeführt, bei dem der oben genannte Betrag anhand der einzelnen Stundensätze der jeweiligen Tage festgestellt wurde. Im Zuge einer Stellungnahme zur Berechnung gab der Beschwerdeführer an, dass die Summe um rund € 80 höher sein solle. Der Beschwerdeführer ging bei seiner Kalkulation jedoch nicht auf die Gehaltsänderungen mit Wirksamkeit vom jeweiligen 1. Juli ein. Die herangezogenen Überstundenvergütungen für „die einzelnen Zeitabschnitte“ bestritt der Beschwerdeführer nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen.

In der Zeit vom 01.01.2013 bis 31.07.2016 hatte der Beschwerdeführer in fixem Dienstplan als Zusteller eine tägliche Dienstzeit von 8,5 Stunden zu leisten. Die 30-minütige Mittagspause war weder in der Sollzeit noch in der Darstellung der geleisteten Arbeitszeit (IST-Zeit) berücksichtigt. Die sich aus der fixen Dienstzeit ergebende Zeit wurde um die Zeit der Ruhepause von 30 Minuten reduziert. Der Beschwerdeführer hatte in dieser Zeit die jederzeitige Aufnahme seiner dienstlichen Tätigkeit zumindest durch Beaufsichtigung der Post- und Geldsendungen zu gewärtigen. Der Beschwerdeführer hatte auch während seiner Mittagspause (von der Behörde als Dienstunterbrechung bezeichnet) die ordnungsgemäße Aufbewahrung der Post- und Geldsendungen persönlich sicherzustellen. Der Beschwerdeführer durfte im Laufe seines Arbeitstages seine dienstliche Tätigkeit nicht zur Gänze niederlegen und beispielsweise sein Dienstfahrzeug unbeaufsichtigt abstellen, um sich gänzlich der Nahrungsaufnahme oder der Erholung zu widmen.

Eine Einstellung der dienstlichen Tätigkeit innerhalb der 8,5 stündigen Dienstzeit konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer wurde regelmäßig aufgrund der dienstlichen Erfordernisse zumindest konkludent angewiesen, Mehrleistungen zu erbringen. Diese wurden ohne Berücksichtigung der Dienstzeit während der an 720 Tagen verbrachten 30-minütigen Mittagspause zur Abgeltung gebracht. Vom 01.01.2013 bis zum 31.07.2016 hat der Beschwerdeführer an 720 Tagen 360 Stunden Dienst geleistet, für die er keine Abgeltung erhalten hat, da die 30-minütige Mittagspause von der Zeit seiner Dienstleistung abgezogen wurde.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer im genannten Zeitraum 360 Stunden Dienst geleistet hat ergibt sich aus dem im Zuge der mündlichen Verhandlung von beiden Seiten durchgesehenen Arbeitszeitnachweisen und einvernehmlich ermittelten Stundenausmaß. Insoweit die belangte Behörde dahingehend entgegengetreten ist, dass der Beschwerdeführer keinen Dienst geleistet hätte ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer im genannten Zeitraum auch während der Mittagspausen im Dienst stand.

Die Argumentation der belangten Behörde, wonach zwischen BDG-Pause, EU-Pause und Dienstanweisungspause zu differenzieren gewesen wäre, konnte an kein Sachverhaltselement geknüpft werden. Die Behauptung der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer zusätzlich zur 30-minütigen Mittagspause, die in der Zeitverwaltung ausgewiesen wurde noch eine weitere 30-minütige Mittagspause gemäß Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 eingelegt hätte oder zumindest einlegen hätte können, widerspricht den vom Beschwerdeführer glaubhaft geschilderten dienstlichen Erfordernissen und den damit verbundenen konkludent und ausdrücklich angewiesenen Mehrleistungen. Dem ist die belangte Behörde nicht auf tatsächlicher Ebene entgegengetreten. Ergänzende Ermittlungen hinsichtlich der Befragung seiner Vorgesetzten konnten unterbleiben, da der Beschwerdeführer seine Zustellgänge in der Regel alleine verrichtete.

Die Feststellung hinsichtlich der Stundenanzahl ist rechtskräftig geworden und konnte daher als unzweifelhaft angenommen werden. Die oben genannte Summe hinsichtlich der Überstundenvergütung ergibt sich aus den jeweiligen Stundensätzen und der Anzahl an geleisteten Überstunden. Diese Kalkulation wurde im Zuge des Parteiengehörs von der belangten Behörde unter Darstellung der einzelnen tageweisen Berechnungsgrundlagen dargestellt und dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. In der Stellungnahme des Beschwerdeführers zeigte dieser keine Fehler der belangten Behörde auf, sondern übersah seinerseits, dass der Stundensatz innerhalb der von ihm dargestellten Jahre wechselte. Der Beschwerdeführer zog jedoch lediglich einen einzigen Stundensatz heran, obwohl mehrere Stundensätze anzuwenden waren. Im Jahr 2013 war nicht nur der Stundensatz von € 9,47 sondern auch der Stundensatz von € 9,23 zur Anwendung zu bringen. Der Beschwerdeführer hat in seiner Kalkulation bspw. § 1 der Verordnung des Vorstandsvorsitzenden der Österreichischen Post Aktiengesellschaft über die Anpassung der Bezüge und Zulagen für die gem. § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG) der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder der GIS Gebühren Info Service GmbH oder einem dieser Gesetzesbestimmung unterliegenden Tochterunternehmen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten (Post-Bezügeverordnung 2013), BGBl. II Nr. 220/2013, worin die erhöhten Gehaltsansätze erst mit 01.07.2013 zur Anwendung gebracht wurden, außer Acht gelassen. Die zuletzt betraglich um rund € 80 divergierende Summe unterschied sich zwischen der Kalkulation des Beschwerdeführers und der belangten Behörde lediglich dahingehend, als die Gehaltssteigerung mit 1. Juli vom Beschwerdeführer nicht berücksichtigt wurde. Demnach konnte der oben genannte Betrag ohne weiteres Verfahren festgestellt werden.Die Feststellung hinsichtlich der Stundenanzahl ist rechtskräftig geworden und konnte daher als unzweifelhaft angenommen werden. Die oben genannte Summe hinsichtlich der Überstundenvergütung ergibt sich aus den jeweiligen Stundensätzen und der Anzahl an geleisteten Überstunden. Diese Kalkulation wurde im Zuge des Parteiengehörs von der belangten Behörde unter Darstellung der einzelnen tageweisen Berechnungsgrundlagen dargestellt und dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. In der Stellungnahme des Beschwerdeführers zeigte dieser keine Fehler der belangten Behörde auf, sondern übersah seinerseits, dass der Stundensatz innerhalb der von ihm dargestellten Jahre wechselte. Der Beschwerdeführer zog jedoch lediglich einen einzigen Stundensatz heran, obwohl mehrere Stundensätze anzuwenden waren. Im Jahr 2013 war nicht nur der Stundensatz von € 9,47 sondern auch der Stundensatz von € 9,23 zur Anwendung zu bringen. Der Beschwerdeführer hat in seiner Kalkulation bspw. Paragraph eins, der Verordnung des Vorstandsvorsitzenden der Österreichischen Post Aktiengesellschaft über die Anpassung der Bezüge und Zulagen für die gem. Paragraph 17, Absatz eins a, des Poststrukturgesetzes (PTSG) der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder der GIS Gebühren Info Service GmbH oder einem dieser Gesetzesbestimmung unterliegenden Tochterunternehmen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten (Post-Bezügeverordnung 2013), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 220 aus 2013,, worin die erhöhten Gehaltsansätze erst mit 01.07.2013 zur Anwendung gebracht wurden, außer Acht gelassen. Die zuletzt betraglich um rund € 80 divergierende Summe unterschied sich zwischen der Kalkulation des Beschwerdeführers und der belangten Behörde lediglich dahingehend, als die Gehaltssteigerung mit 1. Juli vom Beschwerdeführer nicht berücksichtigt wurde. Demnach konnte der oben genannte Betrag ohne weiteres Verfahren festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anderslautender Spezialnorm Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 48b Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997 lautet:Paragraph 48 b, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997, lautet:

„Ruhepausen

§ 48b. Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, so ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten eingeräumt werden.“Paragraph 48 b, Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, so ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten eingeräumt werden.“

Die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9-19) lautet auszugsweise:Die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung Amtsblatt L 299 vom 18.11.2003, S. 9-19) lautet auszugsweise:

„Artikel 4

Ruhepause

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jedem Arbeitnehmer bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden eine Ruhepause gewährt wird; die Einzelheiten, insbesondere Dauer und Voraussetzung für die Gewährung dieser Ruhepause, werden in Tarifverträgen oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern oder in Ermangelung solcher Übereinkünfte in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegt.“

§ 15 Poststrukturgesetz (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2000, § 17 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2015, § 17a in der Fassung BGBl. I Nr. 210/2013, § 23 in der Fassung BGBl. I Nr. 31/1999 lauten (auszugsweise):Paragraph 15, Poststrukturgesetz (PTSG), Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2000,, Paragraph 17, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2015,, Paragraph 17 a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,, Paragraph 23, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 1999, lauten (auszugsweise):

"Sonderbestimmungen

§ 15 …Paragraph 15, …

(2) Das Unternehmen unterliegt nicht den Bestimmungen des II. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes 1974, BGBl. Nr. 22, des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969, des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, des Bundesgesetzes über die Nachtarbeit der Frauen 1969, BGBl. Nr. 237, des Nachtschwerarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 354/1981, und des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967. Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz, vom Arbeitsruhegesetz und vom Nachtschwerarbeitsgesetz gelten so lange, bis in diesen Gesetzen besondere Bestimmungen für den Bereich der Post- und Telekommunikationsunternehmen in Kraft treten. Bei der Erbringung von Diensten auf Grund besonderer oder ausschließlicher Rechte oder des Universaldienstes finden die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 keine Anwendung.(2) Das Unternehmen unterliegt nicht den Bestimmungen des römisch zwei. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes 1974, BGBl. Nr. 22, des Arbeitszeitgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,, des Arbeitsruhegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983,, des Bundesgesetzes über die Nachtarbeit der Frauen 1969, BGBl. Nr. 237, des Nachtschwerarbeitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, und des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,. Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz, vom Arbeitsruhegesetz und vom Nachtschwerarbeitsgesetz gelten so lange, bis in diesen Gesetzen besondere Bestimmungen für den Bereich der Post- und Telekommunikationsunternehmen in Kraft treten. Bei der Erbringung von Diensten auf Grund besonderer oder ausschließlicher Rechte oder des Universaldienstes finden die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 keine Anwendung.

Übernahme der Beamten und der Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger

§ 17. (1) Die bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten aktiven Beamten werden auf die Dauer ihres Dienststandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder ihrer Rechtsnachfolgerin oder einem der Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen sie oder die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt einen Anteil von mehr als 25 % hält, zur Dienstleistung zugewiesen. Der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes in ihrer jeweils geltenden Fassung, die auf Rechtsverhältnisse dieser Beamten abstellen, bleibt mit der Maßgabe unberührt, dass im § 24 Abs. 5 Z 2 sowie im ersten Satz des § 229 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und jeweils im letzten Satz des § 105 Abs. 3 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956 die Worte ‚im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler', und die Zustimmung des Bundeskanzlers oder des Bundesministers für Finanzen im § 15 des Gehaltsgesetzes 1956, im § 75 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und im § 68 der Reisegebührenvorschrift 1955 entfallen, soweit damit nicht Belastungen des Bundeshaushaltes verbunden sind.Paragraph 17, (1) Die bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten aktiven Beamten werden auf die Dauer ihres Dienststandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder ihrer Rechtsnachfolgerin oder einem der Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen sie oder die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt einen Anteil von mehr als 25 % hält, zur Dienstleistung zugewiesen. Der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes in ihrer jeweils geltenden Fassung, die auf Rechtsverhältnisse dieser Beamten abstellen, bleibt mit der Maßgabe unberührt, dass im Paragraph 24, Absatz 5, Ziffer 2, sowie im ersten Satz des Paragraph 229, Absatz 3, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und jeweils im letzten Satz des Paragraph 105, Absatz 3 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956 die Worte ‚im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler', und die Zustimmung des Bundeskanzlers oder des Bundesministers für Finanzen im Paragraph 15, des Gehaltsgesetzes 1956, im Paragraph 75, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und im Paragraph 68, der Reisegebührenvorschrift 1955 entfallen, soweit damit nicht Belastungen des Bundeshaushaltes verbunden sind.

(1a) Die gemäß Abs. 1 zugewiesenen Beamten werden, wenn sie überwiegend im Unternehmensbereich(1a) Die gemäß Absatz eins, zugewiesenen Beamten werden, wenn sie überwiegend im Unternehmensbereich

1. der Gebühren Info Service GmbH oder der Österreichischen Post Aktiengesellschaft beschäftigt sind, letzterer,

...

auf die Dauer ihres Dienststandes zur Dienstleistung zugewiesen. Eine Verwendung der zugewiesenen Beamten bei einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder bei einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangenen ist, sowie bei der Gebühren Info Service GmbH ist zulässig.

(2) Beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft, beim Vorstand der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft und beim Vorstand der Telekom Austria Aktiengesellschaft wird jeweils ein Personalamt eingerichtet, dem die Funktion einer obersten Dienstbehörde für die dem jeweiligen Unternehmen zugewiesenen Beamten zukommt. Das Personalamt wird vom Vorsitzenden des Vorstandes des jeweiligen Unternehmens geleitet.

(3) Zur Wahrnehmung der bisher den Post- und Telegraphendirektionen zugekommenen Funktionen einer nachgeordneten Dienstbehörde werden folgende nachgeordnete Personalämter errichtet:

3. XXXX für Beamte bei Betriebsstellen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft in Kärnten;
3. römisch 40 für Beamte bei Betriebsstellen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft in Kärnten;, …

(6) Für die im Abs. 1a genannten aktiven Beamten hat das Unternehmen, dem der Beamte zugewiesen ist, dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge zu ersetzen.(6) Für die im Absatz eins a, genannten aktiven Beamten hat das Unternehmen, dem der Beamte zugewiesen ist, dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge zu ersetzen.

(6a) Aktivbezüge im Sinne des Abs. 6 sind(6a) Aktivbezüge im Sinne des Absatz 6, sind

1. sämtliche den zugewiesenen Beamten gemäß dem Dienstrecht der Bundesbeamten gezahlten wiederkehrenden oder einmaligen Geldleistungen wie Monatsbezüge, Nebengebühren und Aufwandsersätze aller Art;

2. die den zugewiesenen Beamten gezahlten Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, oder die abgeführten Dienstgeberbeiträge nach § 39 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967;2. die den zugewiesenen Beamten gezahlten Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, oder die abgeführten Dienstgeberbeiträge nach Paragraph 39, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967;

3. die auf Grund der unter Z 1 angeführten Geldleistungen abgeführten Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung und zur Wohnbauförderung sowie Abgaben nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften.3. die auf Grund der unter Ziffer eins, angeführten Geldleistungen abgeführten Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung und zur Wohnbauförderung sowie Abgaben nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften.

(7) Der Bund trägt den Pensionsaufwand für die bisherigen Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger der Post- und Telegraphenverwaltung sowie für Beamtinnen und Beamte, die nach Abs. 1 oder Abs. 1a zugewiesen waren, und deren Angehörige und Hinterbliebene. Das Unternehmen, dem die Beamtin oder der Beamte nach Abs. 1a zugewiesen ist, hat an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten („Dienstgeberbeitrag“). Der Dienstgeberbeitrag beträgt 12,55% der jeweiligen Bemessungsgrundlage des von der Beamtin bzw. des Beamten zu leistenden Pensionsbeitrags („Dienstnehmerbeitrag“). Die Dienstnehmerbeiträge sind an den Bund abzuführen.(7) Der Bund trägt den Pensionsaufwand für die bisherigen Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger der Post- und Telegraphenverwaltung sowie für Beamtinnen und Beamte, die nach Absatz eins, oder Absatz eins a, zugewiesen waren, und deren Angehörige und Hinterbliebene. Das Unternehmen, dem die Beamtin oder der Beamte nach Absatz eins a, zugewiesen ist, hat an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten („Dienstgeberbeitrag“). Der Dienstgeberbeitrag beträgt 12,55% der jeweiligen Bemessungsgrundlage des von der Beamtin bzw. des Beamten zu leistenden Pensionsbeitrags („Dienstnehmerbeitrag“). Die Dienstnehmerbeiträge sind an den Bund abzuführen.

(7b) Die im Abs. 1a angeführten Unternehmungen sind verpflichtet,(7b) Die im Absatz eins a, angeführten Unternehmungen sind verpflichtet,

1. dem Bundesminister für Finanzen alle Unterlagen, die für die Erstellung des Bundesvoranschlages und des Bundesrechnungsabschlusses sowie für das Controlling der Beiträge erforderlich sind, die zur Deckung des Pensionsaufwandes nach den Abs. 7 und 7c dieses Bundesgesetzes und nach § 25 Abs. 5 des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes, BGBl. I Nr. 138/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004, zu entrichten sind, zur Verfügung zu stellen, 1. dem Bundesminister für Finanzen alle Unterlagen, die für die Erstellung des Bundesvoranschlages und des Bundesrechnungsabschlusses sowie für das Controlling der Beiträge erforderlich sind, die zur Deckung des Pensionsaufwandes nach den Absatz 7 und 7 c dieses Bundesgesetzes und nach Paragraph 25, Absatz 5, des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,, zu entrichten sind, zur Verfügung zu stellen,

2. der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport diejenigen mit dem Dienstverhältnis der zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Daten anonymisiert und aggregiert zur Verfügung zu stellen, die eine wesentliche Voraussetzung der Wahrnehmung der ihr oder ihm übertragenen Aufgaben im Bereich der allgemeinen Personalangelegenheiten und der finanziellen Angelegenheiten öffentlich Bediensteter bilden. Die auszuwertenden Daten und die Art der Übermittlung sind von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport durch Verordnung festzulegen; und

3. zur Wahrnehmung der nach Z 1 übertragenen Aufgaben die erforderlichen Daten bezüglich der davon betroffenen, zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten dem Bundesminister für Finanzen entsprechend Z 2 zur Verfügung zu stellen. Die auszuwertenden Daten und die Art der Übermittlung sind vom Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.3. zur Wahrnehmung der nach Ziffer eins, übertragenen Aufgaben die erforderlichen Daten bezüglich der davon betroffenen, zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten dem Bundesminister für Finanzen entsprechend Ziffer 2, zur Verfügung zu stellen. Die auszuwertenden Daten und die Art der Übermittlung sind vom Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.

(7c) Ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes von Versicherungsträgern geleistete Überweisungsbeträge sind in voller Höhe an den Bund zu überweisen. Für den Vollzug des Bundespflegegeldgesetzes ist der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter Kostenersatz durch den Bund nach Maßgabe des § 23 Abs. 5 BPGG zu leisten.(7c) Ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes von Versicherungsträgern geleistete Überweisungsbeträge sind in voller Höhe an den Bund zu überweisen. Für den Vollzug des Bundespflegegeldgesetzes ist der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter Kostenersatz durch den Bund nach Maßgabe des Paragraph 23, Absatz 5, BPGG zu leisten.

(Anm.: Abs. 7d aufgehoben durch BGBl. I Nr. 147/2015)Anmerkung, Absatz 7 d, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2015,)

(8) Die Bemessung, Berechnung und die Zahlbarstellung der

1. Bezüge für die in Abs. 1a genannten Beamtinnen und Beamten obliegt demjenigen Unternehmen, dem sie nach Abs. 1a zugewiesen sind;
...
1. Bezüge für die in Absatz eins a, genannten Beamtinnen und Beamten obliegt demjenigen Unternehmen, dem sie nach Absatz eins a, zugewiesen sind;, ...

Dienstrecht für Beamte

§ 17a. (1) Für die gemäß § 17 Abs. 1a zugewiesenen Beamten bleibt der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes, die auf Rechtsverhältnisse der Beamten abstellen, in ihrer jeweils geltenden Fassung mit den in den folgenden Absätzen enthaltenen Abweichungen unberührt.Paragraph 17 a, (1) Für die gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, zugewiesenen Beamten bleibt der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes, die auf Rechtsverhältnisse der Beamten abstellen, in ihrer jeweils geltenden Fassung mit den in den folgenden Absätzen enthaltenen Abweichungen unberührt.

...

(8) Betriebe im Sinne des § 4 Abs. 1 des Post-Betriebsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 326/1996, gelten als Dienststellen im Sinne des § 278 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979.(8) Betriebe im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, des Post-Betriebsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1996,, gelten als Dienststellen im Sinne des Paragraph 278, Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979.

...

Vollziehung

§ 23. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist … der Bundesminister für Finanzen betraut."Paragraph 23, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist … der Bundesminister für Finanzen betraut."

§ 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 lautet:Paragraph 8, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, lautet:

„Beteiligte; Parteien

§ 8 Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.“Paragraph 8, Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.“

Zu A)

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 lautet auszugsweise:

„Mehrdienstleistung

§ 49. (1) Der Beamte hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrdienstleistung). Den auf Anordnung erbrachten Mehrdienstleistungen sind Mehrdienstleistungen gleichzuhalten, wennParagraph 49, (1) Der Beamte hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrdienstleistung). Den auf Anordnung erbrachten Mehrdienstleistungen sind Mehrdienstleistungen gleichzuhalten, wenn

1.

der Beamte einen zur Anordnung der Mehrdienstleistung Befugten nicht erreichen konnte,

2.

die Mehrdienstleistung zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war,

3.

die Notwendigkeit der Mehrdienstleistung nicht auf Umstände zurückgeht, die von dem Beamten, der die Mehrdienstleistung erbracht hat, hätten vermieden werden können, und

4.

der Beamte diese Mehrdienstleistung spätestens innerhalb einer Woche nach der Erbringung schriftlich meldet; ist der Beamte durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, so verlängert sie sich um die Dauer der Verhinderung.

(2) An Werktagen erbrachte Mehrdienstleistungen (ausgenommen jene nach § 47a Z 2 lit. b) sind nach Möglichkeit im selben Kalendervierteljahr im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen. Mehrdienstleistungen außerhalb der Nachtzeit sind vor Mehrdienstleistungen in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) auszugleichen. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen.(2) An Werktagen erbrachte Mehrdienstleistungen (ausgenommen jene nach Paragraph 47 a, Ziffer 2, Litera b,) sind nach Möglichkeit im selben Kalendervierteljahr im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen. Mehrdienstleistungen außerhalb der Nachtzeit sind vor Mehrdienstleistungen in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) auszugleichen. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen.

(3) Mehrdienstleistungen an Werktagen, die im betreffenden Kalendervierteljahr nicht durch Freizeit ausgeglichen sind, gelten mit Ablauf des Kalendervierteljahres als Überstunden. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen gelten in jedem Fall als Überstunden und sind nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.

(4) Werktagsüberstunden sind je nach Anordnung

1.

im Verhältnis 1 : 1,5 in Freizeit auszugleichen oder

2.

nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder

3.

im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.

(5) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 23 Abs. 10 MSchG, nach § 10 Abs. 12 VKG und nach § 50c Abs. 3 dieses Bundesgesetzes ist, soweit sie die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 48 Abs. 2 oder 6 nicht überschreiten, Abs. 4 nicht anzuwenden. Solche Werktagsüberstunden sind je nach Anordnung(5) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach Paragraph 23, Absatz 10, MSchG, nach Paragraph 10, Absatz 12, VKG und nach Paragraph 50 c, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes ist, soweit sie die regelmäßige Wochendienstzeit nach Paragraph 48, Absatz 2, oder 6 nicht überschreiten, Absatz 4, nicht anzuwenden. Solche Werktagsüberstunden sind je nach Anordnung

1.

im Verhältnis 1:1,25 in Freizeit auszugleichen oder

2.

nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder

3.

im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.

Soweit jedoch Zeiten einer solchen Dienstleistung die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 48 Abs. 2 oder 6 überschreiten, ist auf diese Abs. 4 anzuwenden.Soweit jedoch Zeiten einer solchen Dienstleistung die regelmäßige Wochendienstzeit nach Paragraph 48, Absatz 2, oder 6 überschreiten, ist auf diese Absatz 4, anzuwenden.

(6) Dem Beamten ist bis zum Ende des auf das Kalendervierteljahr folgenden Kalendermonats mitzuteilen, auf welche Werktagsüberstunden welche Abgeltungsart des Abs. 4 angewendet wird.(6) Dem Beamten ist bis zum Ende des auf das Kalendervierteljahr folgenden Kalendermonats mitzuteilen, auf welche Werktagsüberstunden welche Abgeltungsart des Absatz 4, angewendet wird.

(7) Werktagsüberstunden außerhalb der Nachtzeit sind vor Werktagsüberstunden in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) auszugleichen.

(8) Ein Freizeitausgleich für Werktagsüberstunden ist bis zum Ende des sechsten auf das Kalendervierteljahr der Leistung folgenden Monats zulässig.

(9) Folgende Zeiten gelten jedenfalls nicht als Überstunden:

1.

Zeiten einer vom Beamten angestrebten Einarbeitung von Dienstzeit (zB im Fall eines Diensttausches oder einer sonstigen angestrebten Verlegung der Zeit der Dienstleistung) und

2.

Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit, soweit sie die im Gleitzeitdienstplan festgelegte Obergrenze für jeweils in den Folgezeitraum übertragbare Zeitguthaben nicht übersteigen.

Diese Zeiten sind, soweit dies nicht bereits erfolgt ist, ausschließlich im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit abzugelten.“

Das Gehaltsgesetz lautet auszugsweise:

„Überstundenvergütung

§ 16. (1) Dem Beamten gebührt für Überstunden,Paragraph 16, (1) Dem Beamten gebührt für Überstunden,

1.

die nicht in Freizeit oder

2.

die gemäß § 49 Abs. 4 Z 3 oder Abs. 5 Z 3 BDG 1979 im Verhältnis 1 : 1 in Freizeitdie gemäß Paragraph 49, Absatz 4, Ziffer 3, oder Absatz 5, Ziffer 3, BDG 1979 im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit

ausgeglichen werden, eine Überstundenvergütung.

(2) Die Überstundenvergütung umfasst

1.

im Fall des § 49 Abs. 4 Z 2 oder Abs. 5 Z 2 BDG 1979 die Grundvergütung und den Überstundenzuschlag,im Fall des Paragraph 49, Absatz 4, Ziffer 2, oder Absatz 5, Ziffer 2, BDG 1979 die Grundvergütung und den Überstundenzuschlag,

2.

im Fall des § 49 Abs. 4 Z 3 oder Abs. 5 Z 3 BDG 1979 den Überstundenzuschlag.im Fall des Paragraph 49, Absatz 4, Ziffer 3, oder Absatz 5, Ziffer 3, BDG 1979 den Überstundenzuschlag.

(3) Die Grundvergütung für die Überstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der für den Beamten gemäß § 48 Abs. 2 BDG 1979 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Gehalt zuzüglich einer allfälligen im § 15 Abs. 3 angeführten Zulage des Beamten.(3) Die Grundvergütung für die Überstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der für den Beamten gemäß Paragraph 48, Absatz 2, BDG 1979 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Gehalt zuzüglich einer allfälligen im Paragraph 15, Absatz 3, angeführten Zulage des Beamten.

(4) Der Überstundenzuschlag beträgt

1.

für Überstunden gemäß § 49 Abs. 4 BDG 1979für Überstunden gemäß Paragraph 49, Absatz 4, BDG 1979

a)

außerhalb der Nachtzeit 50%,

b)

während der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) 100% und

2.

für Überstunden gemäß § 49 Abs. 5 BDG 1979 25%für Überstunden gemäß Paragraph 49, Absatz 5, BDG 1979 25%

der Grundvergütung.

(5) Die Überstundenvergütung gebührt bereits vor Ablauf der im § 49 Abs. 8 BDG 1979 angeführten Frist, wenn feststeht, daß ein Freizeitausgleich bis zum Ablauf dieser Frist nicht möglich sein wird.(5) Die Überstundenvergütung gebührt bereits vor Ablauf der im Paragraph 49, Absatz 8, BDG 1979 angeführten Frist, wenn feststeht, daß ein Freizeitausgleich bis zum Ablauf dieser Frist nicht möglich sein wird.

(6) Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung ist das Kalendervierteljahr. Die im Kalendervierteljahr geleisteten Überstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden gemäß § 49 Abs. 4 Z 2 und 3 BDG 1979, die sich dabei ergeben, gebührt dem Beamten der verhältnismäßige Teil der Überstundenvergütung.(6) Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung ist das Kalendervierteljahr. Die im Kalendervierteljahr geleisteten Überstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden gemäß Paragraph 49, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 BDG 1979, die sich dabei ergeben, gebührt dem Beamten der verhältnismäßige Teil der Überstundenvergütung.

(7) Die Teilnahme an Empfängen und gesellschaftlichen Veranstaltungen begründet, auch wenn sie dienstlich notwendig ist, weder einen Anspruch auf Freizeitausgleich noch einen Anspruch auf Überstundenvergütung.

(8) Wären zusätzliche Dienstleistungen nach § 23 Abs. 10 MSchG, nach § 10 Abs. 12 VKG oder nach § 50c Abs. 3 BDG 1979, mit denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 48 Abs. 2 oder 6 BDG 1979 überschritten wird, mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten, so sind zunächst jene Dienstleistungen abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren.(8) Wären zusätzliche Dienstleistungen nach Paragraph 23, Absatz 10, MSchG, nach Paragraph 10, Absatz 12, VKG oder nach Paragraph 50 c, Absatz 3, BDG 1979, mit denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach Paragraph 48, Absatz 2, oder 6 BDG 1979 überschritten wird, mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten, so sind zunächst jene Dienstleistungen abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren.

(9) Der Zuschlag nach Abs. 4 Z 2 gebührt nicht, wenn bei gleitender Dienstzeit die Wochendienstzeit innerhalb des Kalendervierteljahres im Durchschnitt nicht überschritten wird.“(9) Der Zuschlag nach Absatz 4, Ziffer 2, gebührt nicht, wenn bei gleitender Dienstzeit die Wochendienstzeit innerhalb des Kalendervierteljahres im Durchschnitt nicht überschritten wird.“

Dass der Beschwerdeführer einen Anspruch auf die bezahlte Mittagspause hat, ist unstrittig. Diesbezüglich wird exemplarisch auf den Beschluss des VwGH, 21.01.2016, Ra 2015/12/0051: verwiesen:

„Durch die Schaffung des § 48b BDG 1979 wurde - wie aus den wiedergegebenen Materialien hervorgeht - Art. 4 der RL umgesetzt. Unstrittig ist, dass eine finanzielle Abgeltung der Ruhepause unionsrechtlich weder geboten noch untersagt ist. Bei Schaffung des § 48b BDG 1979 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/1997 stand der Gesetzgeber somit vor der Wahl, die Ruhepausen zu honorieren oder nicht. Dies hätte etwa durch eine ausdrückliche Klarstellung dahingehend erfolgen können, ob Zeiten einer Ruhepause als Teil der regelmäßigen Wochendienstzeit im Verständnis des § 48 BDG 1979 gelten oder nicht. Solche ausdrücklichen Klarstellungen betreffend die Nichtanrechnung als Dienstzeit finden sich demgegenüber in § 48 Abs. 6 letzter Satz BDG 1979 und in § 50 Abs. 3 zweiter Satz leg.cit. Auch durch den Gebrauch einer dem § 11 des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969 (im Folgenden: AZG) entsprechenden Formulierung hätte eine solche Klarstellung erfolgen können. All dies ist hier nicht geschehen.“„Durch die Schaffung des Paragraph 48 b, BDG 1979 wurde - wie aus den wiedergegebenen Materialien hervorgeht - Artikel 4, der RL umgesetzt. Unstrittig ist, dass eine finanzielle Abgeltung der Ruhepause unionsrechtlich weder geboten noch untersagt ist. Bei Schaffung des Paragraph 48 b, BDG 1979 durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997, stand der Gesetzgeber somit vor der Wahl, die Ruhepausen zu honorieren oder nicht. Dies hätte etwa durch eine ausdrückliche Klarstellung dahingehend erfolgen können, ob Zeiten einer Ruhepause als Teil der regelmäßigen Wochendienstzeit im Verständnis des Paragraph 48, BDG 1979 gelten oder nicht. Solche ausdrücklichen Klarstellungen betreffend die Nichtanrechnung als Dienstzeit finden sich demgegenüber in Paragraph 48, Absatz 6, letzter Satz BDG 1979 und in Paragraph 50, Absatz 3, zweiter Satz leg.cit. Auch durch den Gebrauch einer dem Paragraph 11, des Arbeitszeitgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969, (im Folgenden: AZG) entsprechenden Formulierung hätte eine solche Klarstellung erfolgen können. All dies ist hier nicht geschehen.“

In mit dem gegenständlichen Fall vergleichbaren Sachverhaltskonstellationen entschied das Bundesverwaltungsgericht materiell und formell rechtskräftig dahingehend, dass die geleisteten Mehrleistungsstunden für den Zeitraum der durchgeführten Mittagspausen gemäß § 48b BDG 1979 festgestellt wurden (W122 2175664-1/6E und W122 2017726-3/15E).In mit dem gegenständlichen Fall vergleichbaren Sachverhaltskonstellationen entschied das Bundesverwaltungsgericht materiell und formell rechtskräftig dahingehend, dass die geleisteten Mehrleistungsstunden für den Zeitraum der durchgeführten Mittagspausen gemäß Paragraph 48 b, BDG 1979 festgestellt wurden (W122 2175664-1/6E und W122 2017726-3/15E).

Die belangte Behörde vermochte es nicht darzulegen, dass der Beschwerdeführer die verzeichnete 30-minütige Mittagspause zu einem anderen Zeitraum konsumierte, als dies in der Arbeitszeitverwaltung ausgewiesen wurde.

Die von der tatsächlichen Pausengestaltung und Dienstverrichtung losgelöste Heranziehung einer EG-Richtlinie durch die belangte Behörde konnte keinerlei Zweifel an der Anwendbarkeit von § 48b BDG 1979 und der dazu ergangenen Judikatur auslösen. Die Argumentationslinie der belangten Behörde stellt lediglich darauf ab, dass nicht zwischen öffentlich-rechtlich und privatrechtlich Bediensteten zu differenzieren wäre und versucht, Dienstzeit und Arbeitszeit völlig gleichzusetzen, um zum gesetzwidrigen Ergebnis zu gelangen, dass die Mittagspause der Beamten im Zustelldienst doch nicht in die Dienstzeit fällt. Die von der tatsächlichen Pausengestaltung und Dienstverrichtung losgelöste Heranziehung einer EG-Richtlinie durch die belangte Behörde konnte keinerlei Zweifel an der Anwendbarkeit von Paragraph 48 b, BDG 1979 und der dazu ergangenen Judikatur auslösen. Die Argumentationslinie der belangten Behörde stellt lediglich darauf ab, dass nicht zwischen öffentlich-rechtlich und privatrechtlich Bediensteten zu differenzieren wäre und versucht, Dienstzeit und Arbeitszeit völlig gleichzusetzen, um zum gesetzwidrigen Ergebnis zu gelangen, dass die Mittagspause der Beamten im Zustelldienst doch nicht in die Dienstzeit fällt.

Feststellungsbescheide stellen das Bestehen oder Nichtbestehen bzw. den Umfang und Inhalt von Rechten und Rechtsverhältnissen fest. Nach der stRsp des VwGH ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Der VwGH hat überdies wiederholt ausgeführt, dass ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf jedenfalls dann nicht zulässig ist, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur auf Grund einer ausdrücklich gesetzlichen Regelung zulässig (vgl. etwa VwGH 28.3.2007, 2006/12/0030; 28.3.2008, 2007/12/0091, mwN).Feststellungsbescheide stellen das Bestehen oder Nichtbestehen bzw. den Umfang und Inhalt von Rechten und Rechtsverhältnissen fest. Nach der stRsp des VwGH ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Der VwGH hat überdies wiederholt ausgeführt, dass ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf jedenfalls dann nicht zulässig ist, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur auf Grund einer ausdrücklich gesetzlichen Regelung zulässig vergleiche etwa VwGH 28.3.2007, 2006/12/0030; 28.3.2008, 2007/12/0091, mwN).

Ist daher wie hier die Höhe eines Bezugsbestandteils wie eine Nebengebühr für eine Mehrleistung strittig, steht darüber der Rechtsbehelf eines Feststellungsbescheides zur Verfügung. Hieraus ist sodann in der Folge (grundsätzlich) die Höhe der Ersatzleistung ohne separates Bescheidverfahren abzuleiten.

Der Bestand von Mehrdienstleistungen wurde mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.09.2019 bereits bejaht. Nunmehr blieb die Gebührlichkeit der Überstundenvergütung zu entscheiden (vgl. VwGH, 31.07.2020, Ra 2019/12/0071-6 Rz 18).Der Bestand von Mehrdienstleistungen wurde mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.09.2019 bereits bejaht. Nunmehr blieb die Gebührlichkeit der Überstundenvergütung zu entscheiden vergleiche VwGH, 31.07.2020, Ra 2019/12/0071-6 Rz 18).

Dem Unternehmen obliegt in weiterer Folge die Flüssigmachung der Überstundenvergütung in der von ihr bereits im Zuge des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht dargestellten in ihren einzelnen Teilsummen unbeanstandeten Höhe.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Anrechnung Ruhepausen Beamter Dienstzeit Feststellungsbescheid Gebührlichkeit von Mehrdienstleistungen Mehrdienstleistung Mittagspause Nebengebühr Österreichische Post AG Postzusteller Ruhepause Überstundenvergütung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W122.2171269.1.00

Im RIS seit

02.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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