Entscheidungsdatum
24.11.2020Norm
AsylG 2005 §10Spruch
,
L525 2146404-1/10Z
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , alias XXXX , StA: Pakistan, vertreten durch Rast & Musliu, Rechtsanwälte in 1080 Wien, Alser Straße 23/14, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.1.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , alias römisch 40 , StA: Pakistan, vertreten durch Rast & Musliu, Rechtsanwälte in 1080 Wien, Alser Straße 23/14, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.1.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-18/20 ausgesetzt. A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-18/20 ausgesetzt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 19.7.2012 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der rechtskräftig negativ entschieden wurde. Der Aufforderung in sein Heimatland zurückzukehren folgte der Beschwerdeführer nicht, sondern versuchte er – erfolglos – in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Der Beschwerdeführer wurde zurück nach Österreich überstellt und stellte am 21.2.2013 abermals einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde zunächst durch das BAA gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Nach Bestätigung des Bescheides durch den Asylgerichtshof verblieb der Beschwerdeführer weiterhin rechtswidrig im Bundesgebiet. Am 5.5.2014 brachte der Beschwerdeführer abermals einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Begründet wurde dieser damit, dass seine alten Fluchtgründe immer noch aufrecht seien und sich die Lage in der Heimat verschlechtert habe. Der dritte Antrag des Beschwerdeführers wurde ebenso negativ entschieden. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer stellte am 19.7.2012 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der rechtskräftig negativ entschieden wurde. Der Aufforderung in sein Heimatland zurückzukehren folgte der Beschwerdeführer nicht, sondern versuchte er – erfolglos – in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Der Beschwerdeführer wurde zurück nach Österreich überstellt und stellte am 21.2.2013 abermals einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde zunächst durch das BAA gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Nach Bestätigung des Bescheides durch den Asylgerichtshof verblieb der Beschwerdeführer weiterhin rechtswidrig im Bundesgebiet. Am 5.5.2014 brachte der Beschwerdeführer abermals einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Begründet wurde dieser damit, dass seine alten Fluchtgründe immer noch aufrecht seien und sich die Lage in der Heimat verschlechtert habe. Der dritte Antrag des Beschwerdeführers wurde ebenso negativ entschieden. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Mit Schriftsatz vom 13.12.2019 brachte der Beschwerdeführer erstmals vor, dass er in einer homosexuellen – eheähnlichen – Partnerschaft lebe. Das erkennende Gericht führte am 17.12.2019 eine mündliche Verhandlung durch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer brachte erstmals vor dem erkennenden Gericht in seinem dritten Asylverfahren vor, dass er eigentlich homosexuell wäre. Davor und auch vor dem erkennenden Gericht berief sich der Beschwerdeführer jedes Mal auf seine angebliche politische Betätigung und einer daraus resultierenden Verfolgung. Der Beschwerdeführer beruft sich auf Gründe, die er in seinen vorangegangen Verfahren noch nicht vorbrachte, aber – behauptetermaßen – bereits vorgelegen seien (vgl OZ 15, S 2). Der Beschwerdeführer brachte erstmals vor dem erkennenden Gericht in seinem dritten Asylverfahren vor, dass er eigentlich homosexuell wäre. Davor und auch vor dem erkennenden Gericht berief sich der Beschwerdeführer jedes Mal auf seine angebliche politische Betätigung und einer daraus resultierenden Verfolgung. Der Beschwerdeführer beruft sich auf Gründe, die er in seinen vorangegangen Verfahren noch nicht vorbrachte, aber – behauptetermaßen – bereits vorgelegen seien vergleiche OZ 15, S 2).
Mit Beschluss vom 22.6.2020, Ra 2019/20/0248, legte der Verwaltungsgerichtshof folgende Frage zur Auslegung von Unionsrecht dem EuGH vor:
"1. Erfassen die in Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung), im Weiteren: Verfahrensrichtlinie, enthaltenen Wendungen ‚neue Elemente oder Erkenntnisse‘, die ‚zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind‘, auch solche Umstände, die bereits vor rechtskräftigem Abschluss des früheren Asylverfahrens vorhanden waren?"1. Erfassen die in Artikel 40, Absatz 2 und Absatz 3, der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung), im Weiteren: Verfahrensrichtlinie, enthaltenen Wendungen ‚neue Elemente oder Erkenntnisse‘, die ‚zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind‘, auch solche Umstände, die bereits vor rechtskräftigem Abschluss des früheren Asylverfahrens vorhanden waren?
Falls Frage 1. bejaht wird:
2. Ist es in jenem Fall, in dem neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im früheren Verfahren ohne Verschulden des Fremden nicht geltend gemacht werden konnten, ausreichend, dass es einem Asylwerber ermöglicht wird, die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen früheren Verfahrens verlangen zu können?
3. Darf die Behörde, wenn den Asylwerber ein Verschulden daran trifft, dass er das Vorbringen zu den neu geltend gemachten Gründen nicht bereits im früheren Asylverfahren erstattet hat, die inhaltliche Prüfung eines Folgeantrages infolge einer nationalen Norm, die einen im Verwaltungsverfahren allgemein geltenden Grundsatz festlegt, ablehnen, obwohl der Mitgliedstaat mangels Erlassung von Sondernormen die Vorschriften des Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 Verfahrensrichtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt und infolge dessen auch nicht ausdrücklich von der in Art. 40 Abs. 4 Verfahrensrichtlinie eingeräumten Möglichkeit, eine Ausnahme von der inhaltlichen Prüfung des Folgeantrages vorsehen zu dürfen, Gebrauch gemacht hat?"3. Darf die Behörde, wenn den Asylwerber ein Verschulden daran trifft, dass er das Vorbringen zu den neu geltend gemachten Gründen nicht bereits im früheren Asylverfahren erstattet hat, die inhaltliche Prüfung eines Folgeantrages infolge einer nationalen Norm, die einen im Verwaltungsverfahren allgemein geltenden Grundsatz festlegt, ablehnen, obwohl der Mitgliedstaat mangels Erlassung von Sondernormen die Vorschriften des Artikel 40, Absatz 2 und Absatz 3, Verfahrensrichtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt und infolge dessen auch nicht ausdrücklich von der in Artikel 40, Absatz 4, Verfahrensrichtlinie eingeräumten Möglichkeit, eine Ausnahme von der inhaltlichen Prüfung des Folgeantrages vorsehen zu dürfen, Gebrauch gemacht hat?"
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des zweiten Antrags auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten oder der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache ist die Beantwortung der vom Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegten Fragen relevant.
§ 38 AVG ist gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar und hat folgenden Wortlaut:Paragraph 38, AVG ist gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar und hat folgenden Wortlaut:
"Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird."
Der Verwaltungsgerichtshof sieht in ständiger Rechtsprechung sowohl die Verwaltungsbehörden als auch sich selbst als berechtigt an, das Verfahren gemäß § 38 letzter Satz AVG auszusetzen, wenn die betreffende Frage auf Grund eines Vorabentscheidungsersuchens – etwa des VwGH selbst – in einem gleich gelagerten Fall bereits beim EuGH anhängig ist. Die im eingangs zitierten Vorabentscheidungsersuchen gestellten Fragen sind – wie dargelegt – für das vorliegende Verfahren präjudiziell, da sich auch im konkreten Verfahren des Beschwerdeführers dieser auf Umstände stützt, die bereits vor rechtskräftigem Abschluss seines früheren Asylverfahrens vorhanden waren.Der Verwaltungsgerichtshof sieht in ständiger Rechtsprechung sowohl die Verwaltungsbehörden als auch sich selbst als berechtigt an, das Verfahren gemäß Paragraph 38, letzter Satz AVG auszusetzen, wenn die betreffende Frage auf Grund eines Vorabentscheidungsersuchens – etwa des VwGH selbst – in einem gleich gelagerten Fall bereits beim EuGH anhängig ist. Die im eingangs zitierten Vorabentscheidungsersuchen gestellten Fragen sind – wie dargelegt – für das vorliegende Verfahren präjudiziell, da sich auch im konkreten Verfahren des Beschwerdeführers dieser auf Umstände stützt, die bereits vor rechtskräftigem Abschluss seines früheren Asylverfahrens vorhanden waren.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aussetzung EuGH Präjudizialität Vorabentscheidungsersuchen VorfrageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:L525.2146404.1.00Im RIS seit
19.04.2021Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021