TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/25 G312 2219914-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.11.2020
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Entscheidungsdatum

25.11.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
GSVG §2 Abs1 Z1
GSVG §25
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GSVG § 2 heute
  2. GSVG § 2 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. GSVG § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  6. GSVG § 2 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  7. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  8. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  9. GSVG § 2 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. GSVG § 25 heute
  2. GSVG § 25 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  3. GSVG § 25 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. GSVG § 25 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. GSVG § 25 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. GSVG § 25 gültig von 01.01.2015 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  7. GSVG § 25 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  8. GSVG § 25 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  9. GSVG § 25 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  10. GSVG § 25 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  11. GSVG § 25 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  12. GSVG § 25 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  13. GSVG § 25 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  14. GSVG § 25 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  15. GSVG § 25 gültig von 01.01.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  16. GSVG § 25 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  17. GSVG § 25 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  18. GSVG § 25 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  19. GSVG § 25 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  20. GSVG § 25 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  21. GSVG § 25 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  22. GSVG § 25 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2004
  23. GSVG § 25 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  24. GSVG § 25 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  25. GSVG § 25 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  26. GSVG § 25 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 279/2002
  27. GSVG § 25 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2002
  28. GSVG § 25 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  29. GSVG § 25 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2001
  30. GSVG § 25 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  31. GSVG § 25 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2001
  32. GSVG § 25 gültig von 18.04.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  33. GSVG § 25 gültig von 01.01.2001 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  34. GSVG § 25 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/1999
  35. GSVG § 25 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  36. GSVG § 25 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  37. GSVG § 25 gültig von 20.08.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/1999
  38. GSVG § 25 gültig von 01.01.1999 bis 19.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  39. GSVG § 25 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  40. GSVG § 25 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  41. GSVG § 25 gültig von 01.01.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1996

Spruch

G312 2219914-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle XXXX , vom XXXX , VSNR: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle römisch 40 , vom römisch 40 , VSNR: römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom XXXX , VSNR/Abt.: XXXX , stellte die Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden: belangte Behörde) fest, dass die monatliche Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) im Zeitraum vom XXXX bis XXXX Euro XXXX beträgt. 1. Mit Bescheid vom römisch 40 , VSNR/Abt.: römisch 40 , stellte die Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden: belangte Behörde) fest, dass die monatliche Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung des römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 Euro römisch 40 beträgt.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des BF
vom 17.04.2019.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des BF , vom 17.04.2019.

3. Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 11.06.2019 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist seit XXXX Inhaber der Gewerbeberechtigung „Handelsgewerbe“ und aufgrund dessen Kammermitglied, wodurch er der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG unterliegt. 1.1. Der BF ist seit römisch 40 Inhaber der Gewerbeberechtigung „Handelsgewerbe“ und aufgrund dessen Kammermitglied, wodurch er der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG unterliegt.

Am XXXX beantragte er bei der belangten Behörde die Herabsetzung der vorläufigen Versicherungsbeiträge, wodurch seine Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung neu berechnet wurden. Am römisch 40 beantragte er bei der belangten Behörde die Herabsetzung der vorläufigen Versicherungsbeiträge, wodurch seine Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung neu berechnet wurden.

Der BF befindet sich seit XXXX in einem Sanierungsverfahren. Der BF befindet sich seit römisch 40 in einem Sanierungsverfahren.

Die belangte Behörde hat ihre Beitragsforderungen für den Zeitraum XXXX bis XXXX mit Betrag € XXXX (Insolvenzforderung) sowie vom XXXX bis XXXX mit € XXXX (Masseforderung) angemeldet.Die belangte Behörde hat ihre Beitragsforderungen für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 mit Betrag € römisch 40 (Insolvenzforderung) sowie vom römisch 40 bis römisch 40 mit € römisch 40 (Masseforderung) angemeldet.

Der rechtskräftige Einkommenssteuerbescheid 2017 vom XXXX den BF betreffend weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € XXXX , sowie Hinzurechnungsbeträge in Höhe von € XXXX auf. Die Summe von € XXXX geteilt durch 12 ergibt ein versicherungspflichtiges monatliches Einkommen von € XXXX , und somit die endgültige Beitragsgrundlage für 2017. Der rechtskräftige Einkommenssteuerbescheid 2017 vom römisch 40 den BF betreffend weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € römisch 40 , sowie Hinzurechnungsbeträge in Höhe von € römisch 40 auf. Die Summe von € römisch 40 geteilt durch 12 ergibt ein versicherungspflichtiges monatliches Einkommen von € römisch 40 , und somit die endgültige Beitragsgrundlage für 2017.

Aufgrund der ausgewiesenen Einkünfte aus den Einkommensteuerbescheiden wurde die Insolvenzforderung von € XXXX auf € XXXX erhöht. Aufgrund der ausgewiesenen Einkünfte aus den Einkommensteuerbescheiden wurde die Insolvenzforderung von € römisch 40 auf € römisch 40 erhöht.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.

2.2. Die festgestellten Einkünfte ergeben sich aus dem Einkommensteuerbescheid 2017 vom XXXX , welcher der belangten Behörde am XXXX übermittelt wurde. 2.2. Die festgestellten Einkünfte ergeben sich aus dem Einkommensteuerbescheid 2017 vom römisch 40 , welcher der belangten Behörde am römisch 40 übermittelt wurde.

Die Eröffnung des Sanierungsverfahrens gründet sich auf den Beschluss des LG XXXX , XXXX vom XXXX . Der Sanierungsplan wurde am XXXX angenommen, die Quote mit XXXX % festgelegt und wurde mit Beschluss vom XXXX rechtskräftig bestätigt.Die Eröffnung des Sanierungsverfahrens gründet sich auf den Beschluss des LG römisch 40 , römisch 40 vom römisch 40 . Der Sanierungsplan wurde am römisch 40 angenommen, die Quote mit römisch 40 % festgelegt und wurde mit Beschluss vom römisch 40 rechtskräftig bestätigt.

Mit Schriftsatz vom XXXX teilte die Sparkasse Kärnten mit, dass sie irrtümlich Euro XXXX an die belangte Behörde überwiesen habe und um Rücküberweisung des Betrages ersucht werde. Die belangte Behörde retournierte den angeführten Betrag am XXXX . Mit Schriftsatz vom römisch 40 teilte die Sparkasse Kärnten mit, dass sie irrtümlich Euro römisch 40 an die belangte Behörde überwiesen habe und um Rücküberweisung des Betrages ersucht werde. Die belangte Behörde retournierte den angeführten Betrag am römisch 40 .

Die Insolvenz- und Masseforderungen ergeben sich aus dem Anmeldungsverzeichnis im Sanierungsverfahren vom XXXX , dabei meldete die belangte Behörde die SV Beitrage Rückstand in der Höhe von € XXXX samt Ausdehnung von € XXXX auf € XXXX an.Die Insolvenz- und Masseforderungen ergeben sich aus dem Anmeldungsverzeichnis im Sanierungsverfahren vom römisch 40 , dabei meldete die belangte Behörde die SV Beitrage Rückstand in der Höhe von € römisch 40 samt Ausdehnung von € römisch 40 auf € römisch 40 an.

2.3. Der Neubeurteilung der Beitragsgrundlage aufgrund der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage aufgrund der Einkommensteuerbescheide 2016 und 2017 vom XXXX lag folgende Berechnung zu Grunde:2.3. Der Neubeurteilung der Beitragsgrundlage aufgrund der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage aufgrund der Einkommensteuerbescheide 2016 und 2017 vom römisch 40 lag folgende Berechnung zu Grunde:

Bisherige Insolvenzforderung  € XXXX Bisherige Insolvenzforderung € römisch 40

Gutschrift 2016   € XXXX Gutschrift 2016 € römisch 40

Nachbelastung XXXX .- XXXX  € XXXX Nachbelastung römisch 40 .- römisch 40 € römisch 40

Neue Insolvenzforderung  € XXXX Neue Insolvenzforderung € römisch 40

Quote insgesamt XXXX %  € XXXX Quote insgesamt römisch 40 % € römisch 40

Bisher bezahlt

XXXX         € XXXX römisch 40 € römisch 40

XXXX         € XXXX römisch 40 € römisch 40

Offene Restquote   € XXXX Offene Restquote € römisch 40

Der BF wurde mit Schriftsatz vom 18.09.2018 über die dargestellte Neuberechnung nach Einlangen der maßgeblichen Einkommensteuerbescheide 2016 und 2017 sowie der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlagen dieser beiden Jahre informiert sowie aufgefordert, die Restquote in der Höhe von € XXXX bis zum vereinbarten Termin der dritten Quotenzahlung ( XXXX ) zur Einzahlung zu bringen. Der BF wurde mit Schriftsatz vom 18.09.2018 über die dargestellte Neuberechnung nach Einlangen der maßgeblichen Einkommensteuerbescheide 2016 und 2017 sowie der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlagen dieser beiden Jahre informiert sowie aufgefordert, die Restquote in der Höhe von € römisch 40 bis zum vereinbarten Termin der dritten Quotenzahlung ( römisch 40 ) zur Einzahlung zu bringen.

Versicherungspflichtige Einkünfte      € XXXX Versicherungspflichtige Einkünfte € römisch 40

Die im Jahr 2017 vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge  € XXXX Die im Jahr 2017 vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge € römisch 40

Summe                           € XXXX Summe € römisch 40

Summe geteilt durch 12 (Anzahl der Monate in denen eine

GSVG-Pflichtversicherung vorlag, ergibt ein monatliches

Versicherungspflichtiges Einkommen     € XXXX Versicherungspflichtiges Einkommen € römisch 40

Beitragssatz GSVG  PV      18,50 %     € XXXX Beitragssatz GSVG PV 18,50 % € römisch 40

Beitragssatz GSVG  KV       07,65 %     € XXXX Beitragssatz GSVG KV 07,65 % € römisch 40

Der monatliche Beitrag für die PV und KV im Jahr 2017 beträgt somit € XXXX Der monatliche Beitrag für die PV und KV im Jahr 2017 beträgt somit € römisch 40

Endgültige Jahresbeiträge       € XXXX Endgültige Jahresbeiträge € römisch 40

Bereits im Jahr 2017 vorgeschrieben      € XXXX Bereits im Jahr 2017 vorgeschrieben € römisch 40

Differenznachbelastung von insgesamt     € XXXX Differenznachbelastung von insgesamt € römisch 40

Davon Insolvenzsaldo        € XXXX Davon Insolvenzsaldo € römisch 40

Im Jahr 2017 wurden Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung im folgenden Ausmaß vorgeschrieben:

Beiträge 2017    € XXXX Beiträge 2017 € römisch 40

Nachverrechnung 2010  € XXXX Nachverrechnung 2010 € römisch 40

Nachverrechnung 2011  € XXXX Nachverrechnung 2011 € römisch 40

Nachverrechnung 2012  € XXXX Nachverrechnung 2012 € römisch 40

Nachverrechnung 2013  € XXXX Nachverrechnung 2013 € römisch 40

Nachverrechnung 2014  € XXXX Nachverrechnung 2014 € römisch 40

Nachverrechnung 2015  € XXXX Nachverrechnung 2015 € römisch 40

Summe            € XXXX Summe € römisch 40

Mit Schriftsatz vom 04.02.2019 teilte der BF der belangten Behörde mit, dass aufgrund der Nachberechnung und Nachbelastung durch die nochmalige Vorschreibung eines angeblichen Rückstandes anlässlich der Ermittlung der Beitragsgrundlage für das Jahr 2017 – welcher durch die SVA bereits im Sanierungsverfahren angemeldet wurde einerseits zu einer unzulässigen Gläubigerbegünstigung gemäß § 158 StGB und andererseits zu einem Konkursverfahren über mein Vermögen führen würde, was in Anbetracht der Grundidee des Gesetzgebers iZm dem Sanierungsplanverfahren geradezu kontraproduktiv wäre. Zudem habe er in der Vergangenheit die nachgeforderten Beiträge nicht als Betriebsausgabe geltend gemacht, womit eine Hinzurechnung gemäß § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG zu unterbleiben habe. Mit Schriftsatz vom 04.02.2019 teilte der BF der belangten Behörde mit, dass aufgrund der Nachberechnung und Nachbelastung durch die nochmalige Vorschreibung eines angeblichen Rückstandes anlässlich der Ermittlung der Beitragsgrundlage für das Jahr 2017 – welcher durch die SVA bereits im Sanierungsverfahren angemeldet wurde einerseits zu einer unzulässigen Gläubigerbegünstigung gemäß Paragraph 158, StGB und andererseits zu einem Konkursverfahren über mein Vermögen führen würde, was in Anbetracht der Grundidee des Gesetzgebers iZm dem Sanierungsplanverfahren geradezu kontraproduktiv wäre. Zudem habe er in der Vergangenheit die nachgeforderten Beiträge nicht als Betriebsausgabe geltend gemacht, womit eine Hinzurechnung gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG zu unterbleiben habe.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A):

Die belangte Behörde begründete Ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF seit XXXX Inhaber der Gewerbeberechtigung „Handelsgewerbe“ sei und aufgrund dessen der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG unterliege.Die belangte Behörde begründete Ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF seit römisch 40 Inhaber der Gewerbeberechtigung „Handelsgewerbe“ sei und aufgrund dessen der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG unterliege.

Am XXXX habe der BF beim LG XXXX ein Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung beantragt. Am römisch 40 habe der BF beim LG römisch 40 ein Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung beantragt.

Am XXXX sei der belangten Behörde der Einkommensteuerbescheid für 2017 übermittelt worden, daraufhin sei die endgültige Beitragsgrundlage für das Jahr 2017 erstellt worden, wodurch es zu einer Nachbemessung der zu leistenden Beiträge in der Pensions- und Krankenversicherung für das Jahr 2017 kam. Diese Beiträge seien ihm im 4. Quartal 2018 vorgeschrieben worden. Dieser Sachverhalt sei dem BF am XXXX nachweislich zur Kenntnis gebracht worden. Dem BF sei weiters am XXXX mitgeteilt worden, dass die Hinzurechnung gemäß § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG ein gesetzlich vorgeschriebener Bestandteil der Beitragsgrundlagenbildung für das Jahr 2017 sei, es sich somit um keine neuerliche Vorschreibung der Beiträge handle und die Ermittlung der Beitragsgrundlage für das Jahr 2017 vom Insolvenzverfahren losgelöst zu betrachten sei. Am römisch 40 sei der belangten Behörde der Einkommensteuerbescheid für 2017 übermittelt worden, daraufhin sei die endgültige Beitragsgrundlage für das Jahr 2017 erstellt worden, wodurch es zu einer Nachbemessung der zu leistenden Beiträge in der Pensions- und Krankenversicherung für das Jahr 2017 kam. Diese Beiträge seien ihm im 4. Quartal 2018 vorgeschrieben worden. Dieser Sachverhalt sei dem BF am römisch 40 nachweislich zur Kenntnis gebracht worden. Dem BF sei weiters am römisch 40 mitgeteilt worden, dass die Hinzurechnung gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG ein gesetzlich vorgeschriebener Bestandteil der Beitragsgrundlagenbildung für das Jahr 2017 sei, es sich somit um keine neuerliche Vorschreibung der Beiträge handle und die Ermittlung der Beitragsgrundlage für das Jahr 2017 vom Insolvenzverfahren losgelöst zu betrachten sei.

Der BF begründet seine Beschwerde damit, dass er seit 20 Jahren selbständig sei, 2017 gezwungen gewesen sei, ein Sanierungsverfahren einzuleiten, da anstehende Zahlungen (vor allem die Nachzahlung der SVA) nicht mehr bedient werden konnten. Es könne nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, dass die SVA für das Jahr des Sanierungsverfahrens noch eine Nachforderung stelle, zumal die SVA in Kenntnis gewesen sei, dass die Nachforderungsbeträge 2010 – 2015 zur Beitragsgrundlagenerhebung für 2017 herangezogen werden. Dies sei ihm weder vom Masseverwalter noch von der SVA mitgeteilt worden. Eine derartige Nachforderung befördere ihn wieder dahin, wo er sich vor dem Sanierungsverfahren befunden habe. Bedingt durch die Hinzurechnung führe dies wirtschaftlich gesehen zu einer Doppelbelastung, da die Beitragsgrundlage die Bemessung für die Beiträge bilde. Es sei – um zu einem verfassungsrechtlich unbedenklichen Ergebnis zu kommen - unabdingbar, dass zumindest eine verhältnismäßige Anrechnung der Quote und zwar im Ausmaß von XXXX % von der XXXX %igen Quote, das sind € XXXX , auf den Beitragsrückstand für das Jahr 2017 angerechnet werde.Der BF begründet seine Beschwerde damit, dass er seit 20 Jahren selbständig sei, 2017 gezwungen gewesen sei, ein Sanierungsverfahren einzuleiten, da anstehende Zahlungen (vor allem die Nachzahlung der SVA) nicht mehr bedient werden konnten. Es könne nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, dass die SVA für das Jahr des Sanierungsverfahrens noch eine Nachforderung stelle, zumal die SVA in Kenntnis gewesen sei, dass die Nachforderungsbeträge 2010 – 2015 zur Beitragsgrundlagenerhebung für 2017 herangezogen werden. Dies sei ihm weder vom Masseverwalter noch von der SVA mitgeteilt worden. Eine derartige Nachforderung befördere ihn wieder dahin, wo er sich vor dem Sanierungsverfahren befunden habe. Bedingt durch die Hinzurechnung führe dies wirtschaftlich gesehen zu einer Doppelbelastung, da die Beitragsgrundlage die Bemessung für die Beiträge bilde. Es sei – um zu einem verfassungsrechtlich unbedenklichen Ergebnis zu kommen - unabdingbar, dass zumindest eine verhältnismäßige Anrechnung der Quote und zwar im Ausmaß von römisch 40 % von der römisch 40 %igen Quote, das sind € römisch 40 , auf den Beitragsrückstand für das Jahr 2017 angerechnet werde.

Gemäß § 25 Abs. 1 GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5,, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988.

Gemäß Abs. 2 Z 2 leg. cit. ist Beitragsgrundlage der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten.Gemäß Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. ist Beitragsgrundlage der gemäß Absatz eins, ermittelte Betrag zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 gelten.

Vorläufige Beitragsgrundlagen gemäß § 25a, die gemäß Abs. 6 zum Stichtag (§ 113 Abs. 2) noch nicht nachbemessen sind, gelten nach Abs. 7 leg. cit. als Beitragsgrundlagen gemäß Abs. 2.Vorläufige Beitragsgrundlagen gemäß Paragraph 25 a,, die gemäß Absatz 6, zum Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) noch nicht nachbemessen sind, gelten nach Absatz 7, leg. cit. als Beitragsgrundlagen gemäß Absatz 2,

Beitragsgrundlage für die gemäß § 3 Abs. 2 und 5 Pflichtversicherten ist gemäß Abs. 9 leg. cit. das Dreißigfache des Betrages gemäß § 44 Abs. 6 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.Beitragsgrundlage für die gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und 5 Pflichtversicherten ist gemäß Absatz 9, leg. cit. das Dreißigfache des Betrages gemäß Paragraph 44, Absatz 6, Litera a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

Als Beitragsmonat gilt gemäß Abs. 10 leg. cit. jeweils der Kalendermonat, für den Beiträge zu entrichten sind.Als Beitragsmonat gilt gemäß Absatz 10, leg. cit. jeweils der Kalendermonat, für den Beiträge zu entrichten sind.

Die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage ist gemäß § 25a Abs. 1 Z 2 GSVG, ausgenommen in den Fällen des Abs. 4, die Summe der gemäß § 25 Abs. 2 für das drittvorangegangene Kalenderjahr festgestellten Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Zahl der Beitragsmonate der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr, vervielfacht mit dem Produkt aus der Aufwertungszahl (§ 47) des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat (§ 25 Abs. 10) fällt, und aus den Aufwertungszahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre. Dieser Betrag ist auf Cent zu runden. Konnte die Beitragsgrundlage gemäß § 25 für das drittvorangegangene Kalenderjahr noch nicht festgestellt werden, weil der für die Beitragsbemessung maßgebende Einkommensteuerbescheid oder Einkommensnachweis noch nicht vorliegt, sind die Beitragsgrundlagen des Kalenderjahres heranzuziehen, in dem die Beitragsbemessung gemäß § 25 Abs. 6 erfolgt ist. Bei der Vervielfachung ist das Produkt der Aufwertungszahlen entsprechend zu ergänzen.Die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG, ausgenommen in den Fällen des Absatz 4,, die Summe der gemäß Paragraph 25, Absatz 2, für das drittvorangegangene Kalenderjahr festgestellten Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Zahl der Beitragsmonate der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr, vervielfacht mit dem Produkt aus der Aufwertungszahl (Paragraph 47,) des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat (Paragraph 25, Absatz 10,) fällt, und aus den Aufwertungszahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre. Dieser Betrag ist auf Cent zu runden. Konnte die Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, für das drittvorangegangene Kalenderjahr noch nicht festgestellt werden, weil der für die Beitragsbemessung maßgebende Einkommensteuerbescheid oder Einkommensnachweis noch nicht vorliegt, sind die Beitragsgrundlagen des Kalenderjahres heranzuziehen, in dem die Beitragsbemessung gemäß Paragraph 25, Absatz 6, erfolgt ist. Bei der Vervielfachung ist das Produkt der Aufwertungszahlen entsprechend zu ergänzen.

Die vorläufige Beitragsgrundlage ist gemäß Abs. 3 leg. cit., sofern nichts anderes bestimmt ist, in Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Beitragsgrundlage gemäß § 25 gleichzuhalten.Die vorläufige Beitragsgrundlage ist gemäß Absatz 3, leg. cit., sofern nichts anderes bestimmt ist, in Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, gleichzuhalten.

Die vorläufige Beitragsgrundlage ist gemäß Abs. 5 leg. cit. auf Antrag der versicherten Person zu ändern (Herab- oder Hinaufsetzung), wenn sie glaubhaft macht, dass ihre Einkünfte im laufenden Kalenderjahr wesentlich von den Einkünften im drittvorangegangenen Kalenderjahr abweichen. Eine Herabsetzung ist nur so weit zulässig, als dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der versicherten Person gerechtfertigt erscheint. Die herabgesetzte Beitragsgrundlage darf die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsgrundlage nach den §§ 25 Abs. 4 und 359 Abs. 3a nicht unterschreiten, die hinaufgesetzte Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nach § 48 nicht überschreiten. Der Antrag auf Änderung der vorläufigen Beitragsgrundlage kann bis zum Ablauf des jeweiligen Beitragsjahres gestellt werden. Eine neuerliche Antragstellung ist zulässig, wenn sich die Einschätzung der Höhe der Einkünfte ändert.Die vorläufige Beitragsgrundlage ist gemäß Absatz 5, leg. cit. auf Antrag der versicherten Person zu ändern (Herab- oder Hinaufsetzung), wenn sie glaubhaft macht, dass ihre Einkünfte im laufenden Kalenderjahr wesentlich von den Einkünften im drittvorangegangenen Kalenderjahr abweichen. Eine Herabsetzung ist nur so weit zulässig, als dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der versicherten Person gerechtfertigt erscheint. Die herabgesetzte Beitragsgrundlage darf die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsgrundlage nach den Paragraphen 25, Absatz 4 und 359 Absatz 3 a, nicht unterschreiten, die hinaufgesetzte Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 48, nicht überschreiten. Der Antrag auf Änderung der vorläufigen Beitragsgrundlage kann bis zum Ablauf des jeweiligen Beitragsjahres gestellt werden. Eine neuerliche Antragstellung ist zulässig, wenn sich die Einschätzung der Höhe der Einkünfte ändert.

Die endgültige Beitragsgrundlage tritt gemäß Abs. 6 leg. cit. an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen.Die endgültige Beitragsgrundlage tritt gemäß Absatz 6, leg. cit. an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen.

Die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 haben gemäß § 27 Abs. 1 GSVG für die Dauer der PflichtversicherungDie Pflichtversicherten nach Paragraph 2, Absatz eins, haben gemäß Paragraph 27, Absatz eins, GSVG für die Dauer der Pflichtversicherung

1. als Beitrag zur Krankenversicherung 7,65%,

2. als Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8%

der Beitragsgrundlage zu leisten. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger oder aus Mitteln des Künstler-Sozialversicherungsfonds geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.

Der Beitrag zur Krankenversicherung nach Abs. 1 Z 1 wird gemäß Abs. 1a leg. cit. aufgebrachtDer Beitrag zur Krankenversicherung nach Absatz eins, Ziffer eins, wird gemäß Absatz eins a, leg. cit. aufgebracht

1. durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe von 6,8 % der Beitragsgrundlage;

2. durch eine Leistung des Bundes in der Höhe von 0,85 % der Beitragsgrundlage.

Die Leistung nach Z 2 ist dem Versicherungsträger vom Bund monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.Die Leistung nach Ziffer 2, ist dem Versicherungsträger vom Bund monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.

Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Abs. 1 Z 2 wird gemäß Abs. 2 leg. cit. aufgebrachtDer Beitrag zur Pensionsversicherung nach Absatz eins, Ziffer 2, wird gemäß Absatz 2, leg. cit. aufgebracht

1. durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe von 18,5 % der Beitragsgrundlage;

2. durch eine Leistung aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten in der Höhe von 4,3 % der Beitragsgrundlage.

Die Partnerleistung nach Z 2 trägt der Bund; er hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.Die Partnerleistung nach Ziffer 2, trägt der Bund; er hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.

Für den Kalendermonat, in dem die Pflichtversicherung beginnt, ist gemäß Abs. 3 leg. cit. der volle Beitrag zu leisten. Ist jedoch in einem Kalendermonat auf Grund einer vorangegangenen Beitragspflicht bereits ein Beitrag in der Kranken- oder Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten, so beginnt die Beitragspflicht in der Kranken- oder Pensionsversicherung erst mit dem nächsten Monatsersten.Für den Kalendermonat, in dem die Pflichtversicherung beginnt, ist gemäß Absatz 3, leg. cit. der volle Beitrag zu leisten. Ist jedoch in einem Kalendermonat auf Grund einer vorangegangenen Beitragspflicht bereits ein Beitrag in der Kranken- oder Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten, so beginnt die Beitragspflicht in der Kranken- oder Pensionsversicherung erst mit dem nächsten Monatsersten.

Die Beiträge sind gemäß § 35 Abs. 1 GSVG, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Der Beitragsschuldner hat auf seine Gefahr und Kosten die Beiträge an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Sie bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung eine einheitliche Schuld. Die Beiträge sind gemäß Paragraph 35, Absatz eins, GSVG, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Der Beitragsschuldner hat auf seine Gefahr und Kosten die Beiträge an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Sie bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung eine einheitliche Schuld.

Ergibt die Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 6 eine Beitragsschuld der versicherten Person, so ist diese gemäß Abs. 3 leg. cit. in dem Kalenderjahr, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, in vier gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre abzustatten. Abweichend davon ist unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse die Beitragsschuld auf Antrag der versicherten Person in den der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgenden drei Kalenderjahren in zwölf gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre abzustatten, soweit die endgültige Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 6 für das Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung und die darauf folgenden zwei Kalenderjahre festgestellt wird; der Antrag kann bis zum 31. März des Kalenderjahres, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, gestellt werden. Solche Beiträge sind jedenfalls mit Ablauf jenes Kalendermonates fällig, der dem Ende der Pflichtversicherung folgt oder in dem der Stichtag einer Pension aus eigener Pensionsversicherung liegt. Auf Antrag der versicherten Person kann, soweit dies nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt erscheint, die Beitragsschuld gestundet bzw. deren Abstattung in Raten bewilligt werden. Eine Stundung der Beitragsschuld ist bis zum Ablauf eines Jahres nach Fälligkeit zulässig. Die Abstattung in Raten hat innerhalb eines Jahres zu erfolgen.Ergibt die Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, Absatz 6, eine Beitragsschuld der versicherten Person, so ist diese gemäß Absatz 3, leg. cit. in dem Kalenderjahr, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, in vier gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre abzustatten. Abweichend davon ist unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse die Beitragsschuld auf Antrag der versicherten Person in den der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgenden drei Kalenderjahren in zwölf gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre abzustatten, soweit die endgültige Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, Absatz 6, für das Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung und die darauf folgenden zwei Kalenderjahre festgestellt wird; der Antrag kann bis zum 31. März des Kalenderjahres, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, gestellt werden. Solche Beiträge sind jedenfalls mit Ablauf jenes Kalendermonates fällig, der dem Ende der Pflichtversicherung folgt oder in dem der Stichtag einer Pension aus eigener Pensionsversicherung liegt. Auf Antrag der versicherten Person kann, soweit dies nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt erscheint, die Beitragsschuld gestundet bzw. deren Abstattung in Raten bewilligt werden. Eine Stundung der Beitragsschuld ist bis zum Ablauf eines Jahres nach Fälligkeit zulässig. Die Abstattung in Raten hat innerhalb eines Jahres zu erfolgen.

Ist im Zeitpunkt der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage gemäß § 25 Abs. 6 die Pflichtversicherung bereits beendet und ergibt sich aus dieser Feststellung eine Beitragsschuld, so sind gemäß Abs. 4 leg. cit. diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Kalendermonates fällig, der dieser Beitragsfeststellung folgt. Abs. 3 vierter Satz gilt entsprechend.Ist im Zeitpunkt der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, Absatz 6, die Pflichtversicherung bereits beendet und ergibt sich aus dieser Feststellung eine Beitragsschuld, so sind gemäß Absatz 4, leg. cit. diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Kalendermonates fällig, der dieser Beitragsfeststellung folgt. Absatz 3, vierter Satz gilt entsprechend.

Guthaben auf dem Beitragskonto sind gemäß Abs. 4a leg. cit. auf Antrag der versicherten Person unter Bedachtnahme auf § 41 auszuzahlen. Unter einem Guthaben ist jede Gutbuchung auf dem Beitragskonto der versicherten Person zu verstehen, wie sie etwa aus einer Überzahlung, einer Nachbemessung, einer Vergütung im Rahmen des Mehrversicherungsausgleichs nach § 35b Abs. 5 oder einer Erstattung nach § 36 entsteht Besteht bei der gemeinsamen Vorschreibung für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres nach Abs. 2 auf dem Beitragskonto der versicherten Person ein Guthaben, so sind Beitragsrückstände oder die in diesem Kalendervierteljahr fälligen bzw. abzustattenden Beträge mit dem Guthaben zu verrechnen. Eine nach der Verrechnung noch offene Beitragsschuld bleibt mit dem Ablauf des zweiten Monats des laufenden Kalendervierteljahres fällig, ein nach der Verrechnung verbleibendes Guthaben (Rest der Gutbuchung) ist auf Antrag der versicherten Person auszuzahlen.Guthaben auf dem Beitragskonto sind gemäß Absatz 4 a, leg. cit. auf Antrag der versicherten Person unter Bedachtnahme auf Paragraph 41, auszuzahlen. Unter einem Guthaben ist jede Gutbuchung auf dem Beitragskonto der versicherten Person zu verstehen, wie sie etwa aus einer Überzahlung, einer Nachbemessung, einer Vergütung im Rahmen des Mehrversicherungsausgleichs nach Paragraph 35 b, Absatz 5, oder einer Erstattung nach Paragraph 36, entsteht Besteht bei der gemeinsamen Vorschreibung für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres nach Absatz 2, auf dem Beitragskonto der versicherten Person ein Guthaben, so sind Beitragsrückstände oder die in diesem Kalendervierteljahr fälligen bzw. abzustattenden Beträge mit dem Guthaben zu verrechnen. Eine nach der Verrechnung noch offene Beitragsschuld bleibt mit dem Ablauf des zweiten Monats des laufenden Kalendervierteljahres fällig, ein nach der Verrechnung verbleibendes Guthaben (Rest der Gutbuchung) ist auf Antrag der versicherten Person auszuzahlen.

Werden die Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt, so sind gemäß Abs. 5 leg. cit. von diesen rückständigen Beiträgen Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) zuzüglich vier Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. § 108 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden. Der Versicherungsträger kann die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch die Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt hat.Werden die Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt, so sind gemäß Absatz 5, leg. cit. von diesen rückständigen Beiträgen Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz eins, des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,) zuzüglich vier Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. Paragraph 108, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden. Der Versicherungsträger kann die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch die Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt hat.

Der im Abs. 5 vorgesehene Zeitraum von 15 Tagen beginnt gemäß Abs. 5a leg. cit. in Fällen, in denen die Beiträge vom Versicherungsträger nach § 40a Abs. 1 vorgeschrieben werden, erst mit Ablauf des zweiten Werktages nach Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post; die Beitragsvorschreibung gilt als Zahlungsaufforderung.Der im Absatz 5, vorgesehene Zeitraum von 15 Tagen beginnt gemäß Absatz 5 a, leg. cit. in Fällen, in denen die Beiträge vom Versicherungsträger nach Paragraph 40 a, Absatz eins, vorgeschrieben werden, erst mit Ablauf des zweiten Werktages nach Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post; die Beitragsvorschreibung gilt als Zahlungsaufforderung.

Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises für das maßgebliche Beitragsjahr rückwirkend festgestellt wird, haben gemäß Abs. 6 leg. cit. zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 25 einen Zuschlag in der Höhe von 9,3% der Beiträge zu leisten. Dies gilt nicht für Personen, dieVersicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises für das maßgebliche Beitragsjahr rückwirkend festgestellt wird, haben gemäß Absatz 6, leg. cit. zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, einen Zuschlag in der Höhe von 9,3% der Beiträge zu leisten. Dies gilt nicht für Personen, die

1. einen Antrag nach § 3 Abs. 1 Z 2 gestellt haben;1. einen Antrag nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, gestellt haben;

2. innerhalb von acht Wochen ab Ausstellung des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides den Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung gemeldet haben.

Auf diesen Zuschlag sind alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.

Unstrittig ist, dass der BF aufgrund seiner Gewerbetätigkeit samt Kammermitgliedschaft der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegt.

Ebenso unstrittig ist, dass sich der BF ab 04.04.2017 in einem Sanierungsverfahren befunden hat, der Sanierungsplan mit einer Quote von 80 % angenommen und bestätigt wurde.

Die belangte Behörde hat ihre Beitragsforderungen für den Zeitraum XXXX bis XXXX mit Betrag € XXXX (Insolvenzforderung), sowie vom XXXX bis XXXX mit € XXXX (Masseforderung) angemeldet, wobei die Insolvenzforderung von € XXXX auf € XXXX erhöht wurde. Die belangte Behörde hat ihre Beitragsforderungen für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 mit Betrag € römisch 40 (Insolvenzforderung), sowie vom römisch 40 bis römisch 40 mit € römisch 40 (Masseforderung) angemeldet, wobei die Insolvenzforderung von € römisch 40 auf € römisch 40 erhöht wurde.

Wie sich aus dem Einkommenssteuerbescheid ergibt, bezog der BF im verfahrensgegenständlichen Raum unter anderem steuerliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 23 EStG. Wie sich aus dem Einkommenssteuerbescheid ergibt, bezog der BF im verfahrensgegenständlichen Raum unter anderem steuerliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach Paragraph 23, EStG.

Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die festgestellte Beitragsgrundlage aufgrund des Einkommens samt Hinzurechnungsbeträge (vorgeschriebene SVA-Beiträge der Jahre 2010 – 2015) berechnet werden kann, da dies aus Sicht des BF zu einer Doppelbelastung führe.

3.2. Für die Feststellung der Beitragsgrundlagen nach § 25 GSVG ist eine Bindung an das Einkommensteuerrecht in der Weise normiert, dass die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach § 25 Abs. 1 GSVG bilden, das Einkommensteuerrecht maßgebend (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 14. September 2005, Zl. 2003/08/0146). Die mit einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 bindet auch die Sozialversicherungsanstalt (VwG vom 22.07.2014, 2012/08/0243 sowie 2012/08/0122). Wesentlich ist nur, dass die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen und für die Bildung der Beitragsgrundlage herangezogenen Einkünfte steuerlich auf Grund von Erwerbstätigkeiten zugerechnet wurden, die nach dem GSVG versicherungspflichtig sind (Erkenntnis Zl. 2011/08/0108, E vom 2. Mai 2012, Zl. 2009/08/0202; E vom 22.07.2014, 2012/08/0243).3.2. Für die Feststellung der Beitragsgrundlagen nach Paragraph 25, GSVG ist eine Bindung an das Einkommensteuerrecht in der Weise normiert, dass die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach Paragraph 25, Absatz eins, GSVG bilden, das Einkommensteuerrecht maßgebend vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 14. September 2005, Zl. 2003/08/0146). Die mit einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß Paragraph 2, Absatz 3, EStG 1988 bindet auch die Sozialversicherungsanstalt (VwG vom 22.07.2014, 2012/08/0243 sowie 2012/08/0122). Wesentlich ist nur, dass die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen und für die Bildung der Beitragsgrundlage herangezogenen Einkünfte steuerlich auf Grund von Erwerbstätigkeiten zugerechnet wurden, die nach dem GSVG versicherungspflichtig sind (Erkenntnis Zl. 2011/08/0108, E vom 2. Mai 2012, Zl. 2009/08/0202; E vom 22.07.2014, 2012/08/0243).

Wie oben festgestellt wurde, sind dem BF im Jahr 2017 Sozialversicherungsbeiträge im Ausmaß von Euro € XXXX vorgeschrieben worden. Dies wird vom BF auch gar nicht bestritten. Er bringt jedoch vor, dass diese vorgeschriebenen Beiträge nicht als Hinzurechnungsbeiträge gelten dürfen, da er sie nicht als Betriebsausgabe geltend gemacht habe. Wie oben festgestellt wurde, sind dem BF im Jahr 2017 Sozialversicherungsbeiträge im Ausmaß von Euro € römisch 40 vorgeschrieben worden. Dies wird vom BF auch gar nicht bestritten. Er bringt jedoch vor, dass diese vorgeschriebenen Beiträge nicht als Hinzurechnungsbeiträge gelten dürfen, da er sie nicht als Betriebsausgabe geltend gemacht habe.

Nach § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG ist jedoch nicht entscheidend, ob die Sozialversicherungsbeiträge tatsächlich im jeweiligen Kalenderjahr als Betriebsausgaben geltend gemacht wurden oder - wegen unterbliebener Zahlung - geltend gemacht werden konnten. Der Umstand, dass die in einem Jahr vorgeschriebenen und daher zu den steuerpflichtigen Einkünften hinzugerechneten Beiträge - aus welchen Gründen immer - von Versicherten trotz gesetzlicher Verpflichtung in der Folge überhaupt nicht entrichtet werden oder infolge einer Insolvenz nicht entrichtet werden können, macht die Norm nicht verfassungswidrig. Überdies stünde es Steuerpflichtigen frei, zur Vermeidung der Nachteile der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG stattdessen zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 bzw 5 EStG überzugehen (VfSlg 11260/1987; VwGH 2010/08/0032).Nach Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG ist jedoch nicht entscheidend, ob die Sozialversicherungsbeiträge tatsächlich im jeweiligen Kalenderjahr als Betriebsausgaben geltend gemacht wurden oder - wegen unterbliebener Zahlung - geltend gemacht werden konnten. Der Umstand, dass die in einem Jahr vorgeschriebenen und daher zu den steuerpflichtigen Einkünften hinzugerechneten Beiträge - aus welchen Gründen immer - von Versicherten trotz gesetzlicher Verpflichtung in der Folge überhaupt nicht entrichtet werden oder infolge einer Insolvenz nicht entrichtet werden können, macht die Norm nicht verfassungswidrig. Überdies stünde es Steuerpflichtigen frei, zur Vermeidung der Nachteile der Gewinnermittlung nach Paragraph 4, Absatz 3, EStG stattdessen zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach Paragraph 4, Absatz eins, bzw 5 EStG überzugehen (VfSlg 11260 aus 1987,; VwGH 2010/08/0032).

Die Finanzbehörde hat nachträglich für die Jahre 2010, 2011, 2012 und 2013 die Einkünfte des BF festgestellt. Aufgrund der Differenzen der jeweiligen Einkommenshöhen erfolgte im 2. Quartal 2017 die nachträgliche Beitragsvorschreibung für die Jahre 2010, 2011, 2012 und 2013.

Aufgrund der Übermittlung der endgültigen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2014 und 2015 im Jahr 2017 wurden dem BF somit folgende Beiträge aufgrund Nachverrechnung 2017 vorgeschrieben:

Nachträglich vorgeschr. Beiträge aufgr. Nachverrechnung für  2010    Euro XXXX Nachträglich vorgeschr. Beiträge aufgr. Nachverrechnung für 2010 Euro römisch 40

„                                                                2011    Euro XXXX „ 2011 Euro römisch 40

„                                                                        2012    Euro XXXX „ 2012 Euro römisch 40

„                                                                        2013    Euro XXXX „ 2013 Euro römisch 40

Nachbemessung endgültige Beitragsgrundlage    2014   Euro XXXX Nachbemessung endgültige Beitragsgrundlage 2014 Euro römisch 40

Nachbemessung endgültige Beitragsgrundlage   2015    Euro XXXX Nachbemessung endgültige Beitragsgrundlage 2015 Euro römisch 40

Summe                           Euro XXXX Summe Euro römisch 40

Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass es hinsichtlich der gemäß § 25 Abs. 2 Z. 2 GSVG hinzuzurechnenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nur darauf ankommt, ob die Beiträge im betreffenden Jahr vorgeschrieben wurden, nicht aber darauf, für welche Kalenderjahre sie vorgeschrieben wurden. (VwGH 30.06.2010, 2010/08/0086)Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass es hinsichtlich der gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG hinzuzurechnenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nur darauf ankommt, ob die Beiträge im betreffenden Jahr vorgeschrieben wurden, nicht aber darauf, für welche Kalenderjahre sie vorgeschrieben wurden. (VwGH 30.06.2010, 2010/08/0086)

Die Neueinführung der Hinzurechnung der Beiträge zur Pflichtversicherung bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage durch die 19. GSVG-Novelle diente der Anpassung der Beitragsgrundlagenbildung nach dem GSVG an jene nach dem ASVG; ebenso wie nach den Bestimmungen des ASVG sollten auch im Anwendungsbereich des GSVG die Beiträge zur Pflichtversicherung, welche das zu versteuernde Einkommen verringern, nicht auch die Beitragsgrundlage für die Bemessung der Beiträge zur Sozialversicherung verringern. Das allein praktikable Abstellen auf die Vorschreibungen führt zu sachgerechten Ergebnissen, weil sich die sich daraus ergebenden Inkongruenzen in der Regel - über einen längeren Zeitraum hinweg - ausgleichen (Hinweis: E 24. Jänner 2006, 2005/08/0208; E 23. Februar 2000, 99/08/0152; E 26. November 2008, 2008/08/0015; E 30.06.2010, 2010/08/0086)

Der BF bringt auch vor, dass es durch Neuberechnung der Beitragsgrundlage und Nachbelastung – trotz Sanierungsverfahren und Anmeldung der Forderungen im Insolvenzverfahren – zu einer Doppelbelastung käme. Zudem sei im Zuge der Insolvenz die Nachverrechnung der Beiträge iZm der Betriebsprüfung 2010 bis 2015 als Insolvenzforderung angemeldet und anerkannt worden. Zudem sei er davon ausgegangen, dass wieder die 3 Jahresregelung (2014- 2017) herangezogen werde, hier jedoch die Nachforderungsbeträge von 2010 bis 2015 zur Beitragsgrundlagenerhebung für 2017 herangezogen wurden. Es wäre unabdingbar, um zu einem verfassungsrechtlich unbedenklichen Ergebnis zu kommen, dass zumindest eine verhältnismäßige Anrechnung der Quote und zwar im Ausmaß von XXXX % von der XXXX %igen Quote, das sind Euro XXXX auf den Beitragsrückstand für das Jahr 2017 angerechnet wird.Der BF bringt auch vor, dass es durch Neuberechnung der Beitragsgrundlage und Nachbelastung – trotz Sanierungsverfahren und Anmeldung der Forderungen im Insolvenzverfahren – zu einer Doppelbelastung käme. Zudem sei im Zuge der Insolvenz die Nachverrechnung der Beiträge iZm der Betriebsprüfung 2010 bis 2015 als Insolvenzforderung angemeldet und anerkannt worden. Zudem sei er davon ausgegangen, dass wieder die 3 Jahresregelung (2014- 2017) herangezogen werde, hier jedoch die Nachforderungsbeträge von 2010 bis 2015 zur Beitragsgrundlagenerhebung für 2017 herangezogen wurden. Es wäre unabdingbar, um zu einem verfassungsrechtlich unbedenklichen Ergebnis zu kommen, dass zumindest eine verhältnismäßige Anrechnung der Quote und zwar im Ausmaß von römisch 40 % von der römisch 40 %igen Quote, das sind Euro römisch 40 auf den Beitragsrückstand für das Jahr 2017 angerechnet wird.

Wie bereits die belangte Behörde zutreffend ausführt, erfolgt durch Hinzurechnung der im Jahr 2017 vorgeschriebenen Beiträge bei der Bildung der endgültigen Beitragsgrundlage keine erneute Vorschreibung der bereits im Jahr 2017 vorgeschriebenen Beiträge. Beim Hinzurechnungsbetrag handelt es sich um einen gesetzlich bestimmten Bestandteil der Beitragsgrundlagenbildung für das jeweilige Kalenderjahr.

Ob die vorgeschriebenen Beiträge vom Versicherten gezahlt bzw. ob die vorgeschriebenen Beiträge in einem Insolvenzverfahren angemeldet wurden, ist unbeachtlich (VwGH vom 08.09.2010, 2010/08/0032)

Beitrags- und Abgaben)Forderungen, sind – wie ein Umkehrschluss aus § 46 Abs. 1 Z 2 IO ergibt – keine Masseforderungen, sondern Insolvenzforderung iSd § 51 IO, wenn und soweit der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht wird. Beitrags- und Abgaben)Forderungen, sind – wie ein Umkehrschluss aus Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, IO ergibt – keine Masseforderungen, sondern Insolvenzforderung iSd Paragraph 51, IO, wenn und soweit der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht wird.

Gemäß § 156 Abs. 1 IO wird der Schuldner durch den rechtskräftig bestätigten Sanierungsplan von der Verbindlichkeit befreit, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen oder für die sonst gewährte Begünstigung nachträglich aufzukommen, gleichviel ob sie am Insolvenzverfahren oder an der Abstimmung über den Sanierungsplan teilgenommen oder gegen den Sanierungsplan gestimmt haben oder ob ihnen ein Stimmrecht überhaupt nicht gewährt worden ist.Gemäß Paragraph 156, Absatz eins, IO wird der Schuldner durch den rechtskräftig bestätigten Sanierungsplan von der Verbindlichkeit befreit, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen oder für die sonst gewährte Begünstigung nachträglich aufzukommen, gleichviel ob sie am Insolvenzverfahren oder an der Abstimmung über den Sanierungsplan teilgenommen oder gegen den Sanierungsplan gestimmt haben oder ob ihnen ein Stimmrecht überhaupt nicht gewährt worden ist.

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Gläubiger, deren Forderungen nur aus Verschulden des Schuldners im Sanierungsplan unberücksichtigt geblieben sind, können gemäß Abs. 4 leg. cit. nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Bezahlung ihrer Forderungen im vollen Betrag vom Schuldner verlangen.Gläubiger, deren Forderungen nur aus Verschulden des Schuldners im Sanierungsplan unberücksichtigt geblieben sind, können gemäß Absatz 4, leg. cit. nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Bezahlung ihrer Forderungen im vollen Betrag vom Schuldner verlangen.

Die in § 58 Z 1 bezeichneten Forderungen können gemäß Abs.5 leg. cit. nach Abschluss des Sanierungsplans nicht mehr geltend gemacht werden. Die in § 58 Z 2 und 3 bezeichneten Forderungen werden durch den Sanierungsplan nicht berührt.Die in Paragraph 58, Ziffer eins, bezeichneten Forderungen können gemäß Absatz 5, leg. cit. nach Abschluss des Sanierungsplans nicht mehr geltend gemacht werden. Die in Paragraph 58, Ziffer 2 und 3 bezeichneten Forderungen werden durch den Sanierungsplan nicht berührt.

Nach § 193 Abs. 1 IO gelten für den Zahlungsplan, soweit nichts anderes angeordnet ist, die Bestimmungen über den Sanierungsplan. Gemäß § 197 Abs. 1 IO haben Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen bei Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldet haben, Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote nur insoweit, als diese der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht. § 156 Abs. 4 IO bleibt unberührt.Nach Paragraph 193, Absatz eins, IO gelten für den Zahlungsplan, soweit nichts anderes angeordnet ist, die Bestimmungen über den Sanierungsplan. Gemäß Paragraph 197, Absatz eins, IO haben Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen bei Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldet haben, Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote nur insoweit, als diese der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht. Paragraph 156, Absatz 4, IO bleibt unberührt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wird das Recht bzw. die Pflicht der Abgabenbehörde, Abgabenansprüche im Abgabenfestsetzungsverfahren bescheidmäßig geltend zu machen, durch ein Insolvenzverfahren nicht berührt. Erst im Abgabeneinhebungsverfahren ist daher etwa dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein Schuldner gemäß § 156 Abs. 1 IO durch einen rechtskräftig bestätigten Sanierungsplan (früher: Ausgleich) bzw. Zahlungsplan von der Verbindlichkeit befreit wird, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen oder für die sonst gewährte Begünstigung nachträglich aufzukommen, gleichviel ob sie am Insolvenzverfahren oder an der Abstimmung über den Sanierungsplan teilgenommen oder gegen den Sanierungsplan gestimmt haben oder ob ihnen ein Stimmrecht überhaupt nicht gewährt worden ist (vgl. VwGH 7.2.1990, 89/13/0085; 24.10.2001, 2001/17/0130; 26.3.2015, 2013/17/0763).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wird das Recht bzw. die Pflicht der Abgabenbehörde, Abgabenansprüche im Abgabenfestsetzungsverfahren bescheidmäßig geltend zu machen, durch ein Insolvenzverfahren nicht berührt. Erst im Abgabeneinhebungsverfahren ist daher etwa dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein Schuldner gemäß Paragraph 156, Absatz eins, IO durch einen rechtskräftig bestätigten Sanierungsplan (früher: Ausgleich) bzw. Zahlungsplan von der Verbindlichkeit befreit wird, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen oder für die sonst gewährte Begünstigung nachträglich aufzukommen, gleichviel ob sie am Insolvenzverfahren oder an der Abstimmung über den Sanierungsplan teilgenommen oder gegen den Sanierungsplan gestimmt haben oder ob ihnen ein Stimmrecht überhaupt nicht gewährt worden ist vergleiche VwGH 7.2.1990, 89/13/0085; 24.10.2001, 2001/17/0130; 26.3.2015, 2013/17/0763).

Gleiches hat auch hinsichtlich der Beiträge nach dem GSVG Geltung. Die Bestätigung eines Zahlungsplans hat auf die Festsetzung der Beiträge keine Auswirkungen. Anderes gilt allerdings für das Verfahren zur Eintreibung der Beiträge (vgl. § 37 GSVG); dazu zählt die Ausfertigung eines Rückstandsausweises (§ 37 Abs. 2 GSVG) bzw. die Erlassung eines Leistungsbefehls mit Bescheid, mit dem rückständige Beiträge unmittelbar zur Zahlung vorgeschrieben werden. In einem solchen Verfahren ist daher zu berücksichtigen, ob der Beitragsschuldner von seiner Verpflichtung gegenüber dem Sozialversicherungsträger durch einen rechtskräftig bestätigten Sanierungsplan bzw. Zahlungsplan nach Maßgabe der genannten Bestimmungen befreit worden ist (vgl. VwGH 11.12.2013, 2012/08/0288; 6.6.2012, 2009/08/0011). Gleiches hat auch hinsichtlich der Beiträge nach dem GSVG Geltung. Die Bestätigung eines Zahlungsplans hat auf die Festsetzung der Beiträge keine Auswirkungen. Anderes gilt allerdings für das Verfahren zur Eintreibung der Beiträge vergleiche Paragraph 37, GSVG); dazu zählt die Ausfertigung eines Rückstandsausweises (Paragraph 37, Absatz 2, GSVG) bzw. die Erlassung eines Leistungsbefehls mit Bescheid, mit dem rückständige Beiträge unmittelbar zur Zahlung vorgeschrieben werden. In einem solchen Verfahren ist daher zu berücksichtigen, ob der Beitragsschuldner von seiner Verpflichtung gegenüber dem Sozialversicherungsträger durch einen rechtskräftig bestätigten Sanierungsplan bzw. Zahlungsplan nach Maßgabe der genannten Bestimmungen befreit worden ist vergleiche VwGH 11.12.2013, 2012/08/0288; 6.6.2012, 2009/08/0011).

Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu, da verfahrensgegenständlich lediglich die monatliche Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung für die Zeit vom XXXX bis XXXX festgestellt wurde.Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu, da verfahrensgegenständlich lediglich die monatliche Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung für die Zeit vom römisch 40 bis römisch 40 festgestellt wurde.

Die Feststellung der Beitragsgrundlage für 2017 erfolgte im Sinne der oben angeführten Judikatur zu Recht.

Folglich war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Beitragsgrundlagen Einkommenssteuerbescheid Gewerbebetrieb Neubemessung Sanierungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G312.2219914.1.00

Im RIS seit

25.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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