Entscheidungsdatum
30.11.2020Norm
AsylG 2005 §35Spruch
W175 2235371-1/2E, W175 2235371-1/2E
W175 2235373-1/2E
W175 2235372-1/2E
W175 2235374-1/2E
W175 2235375-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 13.08.2020,
GZ. Damaskus-ÖB/KONS/0294/2020, aufgrund des Vorlageantrags von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) mj. XXXX , geb. XXXX , 3.) mj. XXXX , geb. XXXX , 4.) mj. XXXX , geb. XXXX und 5.) mj. XXXX , geb. XXXX , die mj. Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX , alle StA. Syrien, über die Beschwerden gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Damaskus 18.05.2020, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 13.08.2020, , GZ. Damaskus-ÖB/KONS/0294/2020, aufgrund des Vorlageantrags von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 4.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 und 5.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , die mj. Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , alle StA. Syrien, über die Beschwerden gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Damaskus 18.05.2020, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 35 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) ist die Mutter der minderjährigen Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer (BF2 bis BF5). Die BF, Staatsangehörige Syriens, stellten am 02.03.2020 schriftlich und am 03.03.2020 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (ÖB Damaskus) Anträge auf Erteilung von Einreisetitel gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005. 1. Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) ist die Mutter der minderjährigen Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer (BF2 bis BF5). Die BF, Staatsangehörige Syriens, stellten am 02.03.2020 schriftlich und am 03.03.2020 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (ÖB Damaskus) Anträge auf Erteilung von Einreisetitel gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005.
Als Bezugsperson wurde der Ehemann bzw. Vater der BF, ebenfalls syrischer Staatsangehöriger, genannt, welchem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX , der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde.Als Bezugsperson wurde der Ehemann bzw. Vater der BF, ebenfalls syrischer Staatsangehöriger, genannt, welchem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom römisch 40 , der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Den Antragsunterlagen war ein Schreiben angefügt, in welchem ausgeführt wurde, dass die BF1 gemeinsam mit den BF2 bis BF4 und ihrem Ehemann im September 2015 nach Österreich gereist sei. Sie hätten den Status der Asylberechtigten zuerkannt bekommen und sich drei Jahre in Österreich aufgehalten. Der BF5 sei in Österreich geboren worden. Die mj. BF hätten die Schule in Österreich besucht und Deutsch gelernt. Als der Schwiegervater der BF1 krank geworden sei, seien die BF nach Syrien zurückgekehrt und würden sich nunmehr dort bei der Schwiegerfamilie der BF1 aufhalten. Der Schwiegervater sei nunmehr verstorben.
Die BF1 wandte sich bereits am 30.11.2019 per Mail an die ÖB Damaskus und brachte vor, dass sie 2015 mit ihrem Ehemann und den BF2 bis BF4 nach Österreich geflüchtet sei; der BF5 sei in Österreich geboren worden. Ihr Schwager in Syrien sei krank geworden und die BF seien XXXX nach Syrien zurückgekehrt. Der Schwager sei nach einigen Monaten verstorben. Die Geschwister des Ehemannes der BF1 würden die BF sehr schlecht behandeln. Die BF würden nunmehr gerne wieder nach Österreich zurückkehren. Die BF1 wandte sich bereits am 30.11.2019 per Mail an die ÖB Damaskus und brachte vor, dass sie 2015 mit ihrem Ehemann und den BF2 bis BF4 nach Österreich geflüchtet sei; der BF5 sei in Österreich geboren worden. Ihr Schwager in Syrien sei krank geworden und die BF seien römisch 40 nach Syrien zurückgekehrt. Der Schwager sei nach einigen Monaten verstorben. Die Geschwister des Ehemannes der BF1 würden die BF sehr schlecht behandeln. Die BF würden nunmehr gerne wieder nach Österreich zurückkehren.
Dem Schreiben der ÖB Damaskus an das BFA vom 05.12.2019 kann entnommen werden, dass die BF1 an die ÖB herangetreten sei, da sie sich mit den mj. BF in Syrien aufhalte, jedoch wieder nach Österreich zurückkehren wolle, wo sich der Vater der BF2 bis BF5 aufhalte. Es wurde um Auskunft gebeten, ob der Asylstatus der BF in Österreich noch aufrecht sei.
Mit Mail vom 16.12.2019 teilte das BFA der ÖB Damaskus mit, dass den BF der Status der Asylberechtigten rechtskräftig aberkannt worden sei.
2. Nachdem die Unterlagen dem BFA übermittelt wurden, teilte dieses der belangten Behörde in seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG, datiert mit 27.04.2020, mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die BF hätten die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung gemäß § 60 Abs. 2 AsylG nicht nachgewiesen und die Einreise der BF erscheine zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten. Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme.2. Nachdem die Unterlagen dem BFA übermittelt wurden, teilte dieses der belangten Behörde in seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG, datiert mit 27.04.2020, mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die BF hätten die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG nicht nachgewiesen und die Einreise der BF erscheine zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geboten. Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme.
In der diesbezüglichen Stellungnahme wurde ausgeführt, dass der Bescheid der Bezugsperson am XXXX rechtskräftig geworden sei, daher die gegenständlichen Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nicht innerhalb von drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingebracht worden seien und die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 – 3 AsylG zu erfüllen seien. Aus den vorgelegten Lohnzetteln ergebe sich ein Einkommen der Bezugsperson iHv EUR 1.048,20 und EUR 286,25 monatlich. Unter Berücksichtigung des Weihnachts- und Urlaubsgeldes ergebe sich daher ein monatliches Einkommen von gesamt EUR 1.556,63. Die Mietkosten könnten nicht berechnet werden, da zwar ein Mietvertrag vorgelegt worden sei, die Bezugsperson laut einer Abfrage des Zentralen Melderegister jedoch an einer anderen Adresse, und nicht mehr an der im Mietvertrag angeführten Adresse, gemeldet sei. Auch erreiche das Einkommen der Bezugsperson bereits ohne Abzug der monatlichen Mietkosten nicht den Richtsatz nach § 293 ASVG iHv EUR 1.974,85. Der Lebensunterhalt sei daher nicht gesichert und die Voraussetzung des § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG nicht erfüllt. Auch der Nachweis einer ortsüblichen Unterkunft iSd § 60 Abs. 2 Z 1 AsylG sei nicht erbracht worden. Laut einer aktuellen Abfrage sei die Bezugsperson nicht mehr an der Adresse, die im vorgelegten Mietvertrag aufscheine, gemeldet. An der nunmehrigen Meldeadresse sei eine weitere Person gemeldet und sei kein Mietvertrag betreffend die aktuelle Meldeadresse der Bezugsperson vorgelegt worden. Überdies könne aus dem bloßen Besitz einer e-card nicht geschlossen werden, dass die Bezugsperson über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz iSd § 60 Abs. 2 Z 2 AsylG verfüge. Auch wenn im gegenständlichen Fall das Vorliegen eines Familienlebens iSd Art. 8 EMRK zu bejahen sei, könne der Antrag auch im Lichte der § 11 Abs. 5 NAG nicht positiv entschieden werden, da der Aufenthalt der BF zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft führen könnte.In der diesbezüglichen Stellungnahme wurde ausgeführt, dass der Bescheid der Bezugsperson am römisch 40 rechtskräftig geworden sei, daher die gegenständlichen Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nicht innerhalb von drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingebracht worden seien und die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, – 3 AsylG zu erfüllen seien. Aus den vorgelegten Lohnzetteln ergebe sich ein Einkommen der Bezugsperson iHv EUR 1.048,20 und EUR 286,25 monatlich. Unter Berücksichtigung des Weihnachts- und Urlaubsgeldes ergebe sich daher ein monatliches Einkommen von gesamt EUR 1.556,63. Die Mietkosten könnten nicht berechnet werden, da zwar ein Mietvertrag vorgelegt worden sei, die Bezugsperson laut einer Abfrage des Zentralen Melderegister jedoch an einer anderen Adresse, und nicht mehr an der im Mietvertrag angeführten Adresse, gemeldet sei. Auch erreiche das Einkommen der Bezugsperson bereits ohne Abzug der monatlichen Mietkosten nicht den Richtsatz nach Paragraph 293, ASVG iHv EUR 1.974,85. Der Lebensunterhalt sei daher nicht gesichert und die Voraussetzung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG nicht erfüllt. Auch der Nachweis einer ortsüblichen Unterkunft iSd Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG sei nicht erbracht worden. Laut einer aktuellen Abfrage sei die Bezugsperson nicht mehr an der Adresse, die im vorgelegten Mietvertrag aufscheine, gemeldet. An der nunmehrigen Meldeadresse sei eine weitere Person gemeldet und sei kein Mietvertrag betreffend die aktuelle Meldeadresse der Bezugsperson vorgelegt worden. Überdies könne aus dem bloßen Besitz einer e-card nicht geschlossen werden, dass die Bezugsperson über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz iSd Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG verfüge. Auch wenn im gegenständlichen Fall das Vorliegen eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK zu bejahen sei, könne der Antrag auch im Lichte der Paragraph 11, Absatz 5, NAG nicht positiv entschieden werden, da der Aufenthalt der BF zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft führen könnte.
3. Mit Schreiben vom 28.04.2020 wurde den BF eine Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt. Es wurde mitgeteilt, dass das BFA nach Prüfung des Antrages mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Eine ausführliche Begründung sei der beiliegenden Mitteilung und Stellungnahme des BFA zu entnehmen. Es werde hiermit Gelegenheit gegeben, innerhalb der Frist von einer Woche ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.
4. Mit Mail vom 05.05.2020 ersuchte das ÖRK, als rechtliche Vertretung der BF, um Fristerstreckung von einer Woche, da noch Beweismittel eingeholt werden müssten.
Mit Mail vom 05.05.2020 teilte die ÖB Damaskus mit, dass dem Antrag auf Fristverlängerung nicht stattgegeben werde.
Mit Mail vom 05.05.2020 teilte das ÖRK mit, dass aufgrund des COVID-19 Begleitgesetzes die Frist zur Abgabe der Stellungnahme ab 01.05.2020 neu zu laufen beginne und somit die Frist zur Erstattung einer Stellungnahme erst am 08.05.2020 ende.
5. In ihrer Stellungnahme vom 08.05.2020 führten die BF zusammengefasst aus, dass die Bezugsperson am XXXX zusätzlich zu den bereits angeführten Anstellungen eine weitere Arbeit angenommen habe. Die Bezugsperson rechne mit einem zusätzlichen monatlichen Einkommen iHv EUR 1.200,-. Entsprechende Nachweise würden ehestmöglich nachgereicht werden. Die Voraussetzung des § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG sei daher erfüllt. Die Bezugsperson sei durch ihre Teilzeitbeschäftigung sozialversichert und verfüge dadurch über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz. Die Mitversicherung der BF sei gemäß § 123 ASVG nach ihrer Einreise möglich. Daher liege auch die Voraussetzung des § 60 Abs. 2 Z 2 AsylG vor. Die Bezugsperson lebe derzeit in einem Untermietverhältnis bei einem Freund und sei derzeit aktiv bemüht, eine neue Wohnung für sich und die BF zu finden. Es werde angesichts der besonderen Umstände (COVID-19 Pandemie) ersucht, mit der Entscheidung im gegenständlichen Einreiseverfahren zuzuwarten, bis ein aktueller Nachweis einer ortsüblichen Unterkunft vorgelegt worden sei. Der Stellungnahme waren die bereits vorgelegten – und vom BFA berücksichtigten – Gehaltsnachweise der Bezugsperson aus März 2020 und der Werkvertrag und ein Preisleistungsverzeichnis betreffend die nunmehr von der Bezugsperson zusätzlich aufgenommene Tätigkeit. Es wurde beantragt, den BF eine angemessene Frist zur Nachreichung aktueller Gehaltsnachweise und eines neuen Mietvertrages zu setzen.5. In ihrer Stellungnahme vom 08.05.2020 führten die BF zusammengefasst aus, dass die Bezugsperson am römisch 40 zusätzlich zu den bereits angeführten Anstellungen eine weitere Arbeit angenommen habe. Die Bezugsperson rechne mit einem zusätzlichen monatlichen Einkommen iHv EUR 1.200,-. Entsprechende Nachweise würden ehestmöglich nachgereicht werden. Die Voraussetzung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG sei daher erfüllt. Die Bezugsperson sei durch ihre Teilzeitbeschäftigung sozialversichert und verfüge dadurch über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz. Die Mitversicherung der BF sei gemäß Paragraph 123, ASVG nach ihrer Einreise möglich. Daher liege auch die Voraussetzung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG vor. Die Bezugsperson lebe derzeit in einem Untermietverhältnis bei einem Freund und sei derzeit aktiv bemüht, eine neue Wohnung für sich und die BF zu finden. Es werde angesichts der besonderen Umstände (COVID-19 Pandemie) ersucht, mit der Entscheidung im gegenständlichen Einreiseverfahren zuzuwarten, bis ein aktueller Nachweis einer ortsüblichen Unterkunft vorgelegt worden sei. Der Stellungnahme waren die bereits vorgelegten – und vom BFA berücksichtigten – Gehaltsnachweise der Bezugsperson aus März 2020 und der Werkvertrag und ein Preisleistungsverzeichnis betreffend die nunmehr von der Bezugsperson zusätzlich aufgenommene Tätigkeit. Es wurde beantragt, den BF eine angemessene Frist zur Nachreichung aktueller Gehaltsnachweise und eines neuen Mietvertrages zu setzen.
6. Am 14.05.2020 übermittelten die BF einen aktuellen Versicherungsdatenauszug der Bezugsperson.
7. Nachdem die Stellungnahme dem BFA übermittelt wurde, teilte dieses am 18.05.2020 mit, dass die Entscheidung aufrecht bleibe.
8. Mit Bescheiden vom 18.05.2020 wies die ÖB Damaskus die Anträge auf Erteilung von Einreisetitel gem. § 26 FPG iVm § 35 AsylG ab. Das BFA habe nach erneuter Prüfung mitgeteilt, dass durch die Stellungnahme der BF nicht unter Beweis gestellt werden habe können, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten entgegen der seinerzeit erfolgten Mitteilung wahrscheinlich sei.8. Mit Bescheiden vom 18.05.2020 wies die ÖB Damaskus die Anträge auf Erteilung von Einreisetitel gem. Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG ab. Das BFA habe nach erneuter Prüfung mitgeteilt, dass durch die Stellungnahme der BF nicht unter Beweis gestellt werden habe können, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten entgegen der seinerzeit erfolgten Mitteilung wahrscheinlich sei.
9. Mit Schreiben vom 15.06.2020 brachten die BF im Wege ihrer rechtlichen Vertretung eine Beschwerde ein. Auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom 08.05.2020 wurde verwiesen. Die Bezugsperson habe nunmehr am XXXX einen Mietvertrag über eine 110m² große Wohnung abgeschlossen. Die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 AsylG seien nunmehr erfüllt. Dem Antrag der BF auf Einräumung einer Frist zur Nachreichung aktueller Gehaltsnachweise sowie eines neuen Mietvertrages sei nicht entsprochen worden. Auch sei eine Berücksichtigung der im Zuge der Stellungnahme vorgelegten Nachweise nicht erkennbar. Das BFA habe bloß in einer formlosen Mitteilung bekannt gegeben, dass an der negativen Prognoseentscheidung festgehalten werde. Durch dieses Vorgehen sei wegen Außerachtlassung wesentlichen Parteivorbringens und Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung das Verfahren mit formeller Rechtswidrigkeit belastet, die so schwer wiege, dass es sich um einen Akt der Willkür iSd Rechtsprechung des VfGH handle. Der Beschwerde waren Gehaltsnachweise der Bezugsperson aus Mai 2020 iHv EUR 1.048,20, EUR 385,81 sowie EUR 1.210,09 (letzteres aus der seit Mai zusätzlich aufgenommenen Tätigkeit), ein Versicherungsdatenauszug der Bezugsperson, der am XXXX abgeschlossenen Mietvertrag und ein aktueller Auszug aus dem ZMR betreffend die Bezugsperson angeschlossen.9. Mit Schreiben vom 15.06.2020 brachten die BF im Wege ihrer rechtlichen Vertretung eine Beschwerde ein. Auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom 08.05.2020 wurde verwiesen. Die Bezugsperson habe nunmehr am römisch 40 einen Mietvertrag über eine 110m² große Wohnung abgeschlossen. Die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG seien nunmehr erfüllt. Dem Antrag der BF auf Einräumung einer Frist zur Nachreichung aktueller Gehaltsnachweise sowie eines neuen Mietvertrages sei nicht entsprochen worden. Auch sei eine Berücksichtigung der im Zuge der Stellungnahme vorgelegten Nachweise nicht erkennbar. Das BFA habe bloß in einer formlosen Mitteilung bekannt gegeben, dass an der negativen Prognoseentscheidung festgehalten werde. Durch dieses Vorgehen sei wegen Außerachtlassung wesentlichen Parteivorbringens und Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung das Verfahren mit formeller Rechtswidrigkeit belastet, die so schwer wiege, dass es sich um einen Akt der Willkür iSd Rechtsprechung des VfGH handle. Der Beschwerde waren Gehaltsnachweise der Bezugsperson aus Mai 2020 iHv EUR 1.048,20, EUR 385,81 sowie EUR 1.210,09 (letzteres aus der seit Mai zusätzlich aufgenommenen Tätigkeit), ein Versicherungsdatenauszug der Bezugsperson, der am römisch 40 abgeschlossenen Mietvertrag und ein aktueller Auszug aus dem ZMR betreffend die Bezugsperson angeschlossen.
10. In der Folge erließ die ÖB Damaskus am 13.08.2020, Zl. Damaskus-ÖB/KONS/0249/2020, eine Beschwerdevorentscheidung, in welcher die Beschwerden gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen wurden. Begründend führte die ÖB Damaskus aus, es sei ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden sei. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des BFA durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht. Daran, dass die Vertretungsbehörden an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes gebunden seien, und damit keinen eigenen Entscheidungsspielraum hätten, habe der VwGH in seiner Entscheidung vom 30.06.2016, Ra 2015/21/0068, festgehalten. Danach unterliege die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des Bundesamtes einer Überprüfung nur durch das Bundesverwaltungsgericht, wenn gegen einen Bescheid nach § 35 AsylG Beschwerde erhoben werde. 10. In der Folge erließ die ÖB Damaskus am 13.08.2020, Zl. Damaskus-ÖB/KONS/0249/2020, eine Beschwerdevorentscheidung, in welcher die Beschwerden gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen wurden. Begründend führte die ÖB Damaskus aus, es sei ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden sei. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des BFA durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht. Daran, dass die Vertretungsbehörden an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes gebunden seien, und damit keinen eigenen Entscheidungsspielraum hätten, habe der VwGH in seiner Entscheidung vom 30.06.2016, Ra 2015/21/0068, festgehalten. Danach unterliege die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des Bundesamtes einer Überprüfung nur durch das Bundesverwaltungsgericht, wenn gegen einen Bescheid nach Paragraph 35, AsylG Beschwerde erhoben werde.
Das BFA habe in seiner Stellungnahme vom 27.04.2020 betreffend die finanzielle Situation der Bezugsperson ausgeführt, dass diese ein monatliches Einkommen von gesamt EUR 1.556,63 beziehe und damit der Richtsatz nach § 293 ASVG nicht erreicht werde. Würde man die Mietkosten des nunmehr vorgelegten Mietvertrages – welcher im Rahmen der Beschwerde vorgelegt worden sei und daher dem Neuerungsverbot gemäß § 11a Abs. 2 FPG widerspreche – iHv EUR 600,- berücksichtigen, werde der Richtwert nach dem ASVG bei weiten mit erreicht. Daher habe der Nachweis nicht erbracht werden können, dass der Aufenthalt der BF zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte und sei somit die Voraussetzung gemäß § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG nicht erfüllt. Auch die Voraussetzung des § 60 Abs. 2 Z 2 AsylG sei nicht erfüllt, da eine e-card für sich alleine noch kein Nachweis für ein bestehendes Versicherungsverhältnis sei. Betreffend eine Interessensabwägung gemäß Art. 8 EMRK wurde ausgeführt, dass die Trennung der Familie aufgrund der freiwilligen Heimkehr der BF1 in ihr Heimatland trotz aufrechtem Asylstatus erfolgt sei. Durch die Rückkehrberatung habe der BF1 bewusst sein müssen, dass eine Rückkehr in ihr Heimatland bedeute, den Schutzstatus in Österreich zu verlieren und es keine Rückkehrmöglichkeit nach Österreich mehr gebe. Für die Trennung der Familie seien daher weder fluchtauslösende Ereignisse noch sonstige besondere Umstände ausschlaggeben gewesen, sondern sei sie der bewussten Entscheidung der BF1 geschuldet. Es könne daher keinesfalls von einem aufrechten Familienleben iSd Art. 8 EMRK ausgegangen werden. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG seien nicht erfüllt worden. Das Beschwerdevorbringen falle unter das Neuerungsverbot des § 11a Abs. 2 FPG. Wenn in der Beschwerde eine formelle Rechtswidrigkeit darin gesehen werde, dem Antrag auf Fristerstreckung zur Nachreichung von Unterlagen sei von der Behörde nicht nachgekommen worden, so vermag sich die Beschwerde auf keine Rechtsgrundlage zu stützen, nach der die Behörde derart mit ihrer Entscheidung zuzuwarten gehabt hätte. An diesem Ergebnis könne auch die Ausnahmebestimmung des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG nichts ändern, da eine Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens nicht geboten sei und derartiges in der Beschwerde auch nicht behauptet worden sei. Das BFA habe in seiner Stellungnahme vom 27.04.2020 betreffend die finanzielle Situation der Bezugsperson ausgeführt, dass diese ein monatliches Einkommen von gesamt EUR 1.556,63 beziehe und damit der Richtsatz nach Paragraph 293, ASVG nicht erreicht werde. Würde man die Mietkosten des nunmehr vorgelegten Mietvertrages – welcher im Rahmen der Beschwerde vorgelegt worden sei und daher dem Neuerungsverbot gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG widerspreche – iHv EUR 600,- berücksichtigen, werde der Richtwert nach dem ASVG bei weiten mit erreicht. Daher habe der Nachweis nicht erbracht werden können, dass der Aufenthalt der BF zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte und sei somit die Voraussetzung gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG nicht erfüllt. Auch die Voraussetzung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG sei nicht erfüllt, da eine e-card für sich alleine noch kein Nachweis für ein bestehendes Versicherungsverhältnis sei. Betreffend eine Interessensabwägung gemäß Artikel 8, EMRK wurde ausgeführt, dass die Trennung der Familie aufgrund der freiwilligen Heimkehr der BF1 in ihr Heimatland trotz aufrechtem Asylstatus erfolgt sei. Durch die Rückkehrberatung habe der BF1 bewusst sein müssen, dass eine Rückkehr in ihr Heimatland bedeute, den Schutzstatus in Österreich zu verlieren und es keine Rückkehrmöglichkeit nach Österreich mehr gebe. Für die Trennung der Familie seien daher weder fluchtauslösende Ereignisse noch sonstige besondere Umstände ausschlaggeben gewesen, sondern sei sie der bewussten Entscheidung der BF1 geschuldet. Es könne daher keinesfalls von einem aufrechten Familienleben iSd Artikel 8, EMRK ausgegangen werden. Die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG seien nicht erfüllt worden. Das Beschwerdevorbringen falle unter das Neuerungsverbot des Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG. Wenn in der Beschwerde eine formelle Rechtswidrigkeit darin gesehen werde, dem Antrag auf Fristerstreckung zur Nachreichung von Unterlagen sei von der Behörde nicht nachgekommen worden, so vermag sich die Beschwerde auf keine Rechtsgrundlage zu stützen, nach der die Behörde derart mit ihrer Entscheidung zuzuwarten gehabt hätte. An diesem Ergebnis könne auch die Ausnahmebestimmung des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG nichts ändern, da eine Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens nicht geboten sei und derartiges in der Beschwerde auch nicht behauptet worden sei.
11. Mit Schreiben vom 27.08.2020 wurde bei der ÖB Damaskus ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht. Auf die Stellungnahme vom 08.05.2020 und die Beschwerde inklusive Beilagen wurde verwiesen.11. Mit Schreiben vom 27.08.2020 wurde bei der ÖB Damaskus ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht. Auf die Stellungnahme vom 08.05.2020 und die Beschwerde inklusive Beilagen wurde verwiesen.
12. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 21.09.2020, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 24.09.2020, wurde der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF, Staatsangehörige Syriens, stellten am 02.03.2020 schriftlich und am 03.03.2020 persönlich bei der ÖB Damaskus Anträge auf Erteilung von Einreisetitel gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde der Ehemann bzw. Vater der BF genannt. Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Die BF, Staatsangehörige Syriens, stellten am 02.03.2020 schriftlich und am 03.03.2020 persönlich bei der ÖB Damaskus Anträge auf Erteilung von Einreisetitel gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde der Ehemann bzw. Vater der BF genannt. Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Den BF wurde zuvor mit Bescheid des BFA vom XXXX der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Sie reisten XXXX freiwillig nach Syrien zurück. Der Status der Asylberechtigten wurde ihnen mit Bescheid des BFA vom XXXX aberkannt.Den BF wurde zuvor mit Bescheid des BFA vom römisch 40 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Sie reisten römisch 40 freiwillig nach Syrien zurück. Der Status der Asylberechtigten wurde ihnen mit Bescheid des BFA vom römisch 40 aberkannt.
Das BFA teilte der ÖB Damaskus nach Erhalt und Prüfung der Anträge samt Unterlagen mit, dass die Stattgebung der Anträge auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Erteilungsvoraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 – 3 AsylG nicht erfüllt worden seien.Das BFA teilte der ÖB Damaskus nach Erhalt und Prüfung der Anträge samt Unterlagen mit, dass die Stattgebung der Anträge auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, – 3 AsylG nicht erfüllt worden seien.
Mit Bescheiden der ÖB Damaskus vom 18.05.2020 wurden die Anträge auf Erteilung von Einreisetitel gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen.Mit Bescheiden der ÖB Damaskus vom 18.05.2020 wurden die Anträge auf Erteilung von Einreisetitel gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen.
Die gegen die Bescheide fristgerecht eingebrachten Beschwerden wurde mit Beschwerdevorentscheidung der ÖB Damaskus gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.Die gegen die Bescheide fristgerecht eingebrachten Beschwerden wurde mit Beschwerdevorentscheidung der ÖB Damaskus gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG abgewiesen.
Am 27.08.2020 wurde bei der ÖB Damaskus ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht, der dem Bundesverwaltungsgericht durch das BMI samt Verwaltungsakt mit Schreiben vom 21.09.2020, am 24.09.2020 eingelangt, vorgelegt wurde.Am 27.08.2020 wurde bei der ÖB Damaskus ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht, der dem Bundesverwaltungsgericht durch das BMI samt Verwaltungsakt mit Schreiben vom 21.09.2020, am 24.09.2020 eingelangt, vorgelegt wurde.
Die Antragstellung erfolgte mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten an die Bezugsperson sowie mehr als drei Monate nach Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 24/2016.Die Antragstellung erfolgte mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten an die Bezugsperson sowie mehr als drei Monate nach Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,.
Es wurde kein ausreichender Nachweis der erforderlichen finanziellen Mittel iSd § 60 Abs. 2
Z 3 AsylG erbracht. Die erst mit Beschwerde vorgelegte und mit XXXX datierte Honorarnote über zusätzliche Einkünfte der Bezugsperson aus der erst im Mai 2020 begonnenen Tätigkeit als XXXX unterliegt dem Neuerungsverbot des § 11a Abs. 2 FPG und ist daher unbeachtlich.Es wurde kein ausreichender Nachweis der erforderlichen finanziellen Mittel iSd Paragraph 60, Absatz 2, , Ziffer 3, AsylG erbracht. Die erst mit Beschwerde vorgelegte und mit römisch 40 datierte Honorarnote über zusätzliche Einkünfte der Bezugsperson aus der erst im Mai 2020 begonnenen Tätigkeit als römisch 40 unterliegt dem Neuerungsverbot des Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG und ist daher unbeachtlich.
Unterlagen betreffend einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft iSd § 60 Abs. 2 Z 1 AsylG, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird, wurden nicht vorgelegt. Der erst mit der Beschwerde vorgelegte Mietvertrag unterliegt dem Neuerungsverbot des
§ 11a Abs. 2 FPG und ist daher unbeachtlich. Unterlagen betreffend einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft iSd Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird, wurden nicht vorgelegt. Der erst mit der Beschwerde vorgelegte Mietvertrag unterliegt dem Neuerungsverbot des , Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG und ist daher unbeachtlich.
Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 u 3 AsylG sind nicht erfüllt, die BF konnten weder nachweisen, dass ihr Aufenthalt nicht zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen würde, noch legten sie einen aktuellen Nachweis über ausreichende Unterkunft vor. Die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, u 3 AsylG sind nicht erfüllt, die BF konnten weder nachweisen, dass ihr Aufenthalt nicht zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen würde, noch legten sie einen aktuellen Nachweis über ausreichende Unterkunft vor.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen, insbesondere das Datum der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die Bezugsperson und der Zeitpunkt der Stellung der gegenständlichen Einreiseanträge, ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der ÖB Damaskus und wurden von den BF auch nicht bestritten.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde – insbesondere in die angefochtenen Bescheide und die dagegen erhobenen Beschwerden und die Stellungnahme des BFA.
Wie bereits die belangte Behörde erwogen hat, ergibt sich der festgestellte Sachverhalt widerspruchsfrei aus den (behördlich) aufgenommenen, im Verwaltungsakt einliegenden Beweismitteln.
Die Feststellungen zur Einkommenssituation der Bezugsperson ergeben sich aus den vorgelegten Verdienstnachweisen von März 2020, wonach die Bezugsperson im Zeitpunkt der Antragstellung und Bescheiderlassung ein Einkommen iHv EUR 1.048,20 und EUR 286,25 monatlich bezog. Wie von der Behörde zutreffend ausgeführt, ergibt sich unter Berücksichtigung des Weihnachts- und Urlaubsgeldes ein monatliches Einkommen von gesamt EUR 1.556,63 und wurde somit der Richtsatz gemäß § 293 ASVG nicht erreicht. In ihrer Stellungnahme vom 08.05.2020 brachten die BF vor, die Bezugsperson habe am XXXX eine weitere Arbeit als XXXX auf Werkvertragsbasis angenommen und werde daraus voraussichtlich ein zusätzliches Einkommen von EUR 1.200,- monatlich erwirtschaften. Aus dem der Stellungnahme angeschlossenen diesbezüglichen Werkvertrag und dem Preisleistungsverzeichnis kann jedoch keine Höhe der zu erwartenden Bezüge entnommen werden. Überdies bezog die Bezugsperson die Einkünfte aus der am XXXX aufgenommenen Erwerbstätigkeit erstmals mit Ablauf des Mai 2020 und somit nach der Bescheiderlassung am 18.05.2020. Die erstmals mit Beschwerde vorgelegte diesbezügliche Honorarnote unterliegt dem Neuerungsverbot des
§ 11a Abs. 2 FPG. Nach dem Gesagten konnten die BF beziehungsweise die Bezugsperson keinen Nachweis der erforderlichen finanziellen Mittel erbringen.Die Feststellungen zur Einkommenssituation der Bezugsperson ergeben sich aus den vorgelegten Verdienstnachweisen von März 2020, wonach die Bezugsperson im Zeitpunkt der Antragstellung und Bescheiderlassung ein Einkommen iHv EUR 1.048,20 und EUR 286,25 monatlich bezog. Wie von der Behörde zutreffend ausgeführt, ergibt sich unter Berücksichtigung des Weihnachts- und Urlaubsgeldes ein monatliches Einkommen von gesamt EUR 1.556,63 und wurde somit der Richtsatz gemäß Paragraph 293, ASVG nicht erreicht. In ihrer Stellungnahme vom 08.05.2020 brachten die BF vor, die Bezugsperson habe am römisch 40 eine weitere Arbeit als römisch 40 auf Werkvertragsbasis angenommen und werde daraus voraussichtlich ein zusätzliches Einkommen von EUR 1.200,- monatlich erwirtschaften. Aus dem der Stellungnahme angeschlossenen diesbezüglichen Werkvertrag und dem Preisleistungsverzeichnis kann jedoch keine Höhe der zu erwartenden Bezüge entnommen werden. Überdies bezog die Bezugsperson die Einkünfte aus der am römisch 40 aufgenommenen Erwerbstätigkeit erstmals mit Ablauf des Mai 2020 und somit nach der Bescheiderlassung am 18.05.2020. Die erstmals mit Beschwerde vorgelegte diesbezügliche Honorarnote unterliegt dem Neuerungsverbot des , Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG. Nach dem Gesagten konnten die BF beziehungsweise die Bezugsperson keinen Nachweis der erforderlichen finanziellen Mittel erbringen.
Die BF legten im Rahmen der Antragstellung einen Mietvertrag der Bezugsperson vor. Wie die Behörde zutreffend ausgeführt und von den BF auch nicht bestritten wurde, wohnte die Bezugsperson im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr in dieser Wohnung. Im weiteren Verfahren wurden kein Nachweis über einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft in Österreich, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird, vorgelegt. Der erst mit Beschwerde vorgelegte und am XXXX – und somit nach Bescheiderlassung – abgeschlossene Mietvertrag über eine Wohnung von 110m² unterliegt dem Neuerungsverbot des § 11a Abs. 2 FPG und ist somit unbeachtlich.Die BF legten im Rahmen der Antragstellung einen Mietvertrag der Bezugsperson vor. Wie die Behörde zutreffend ausgeführt und von den BF auch nicht bestritten wurde, wohnte die Bezugsperson im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr in dieser Wohnung. Im weiteren Verfahren wurden kein Nachweis über einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft in Österreich, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird, vorgelegt. Der erst mit Beschwerde vorgelegte und am römisch 40 – und somit nach Bescheiderlassung – abgeschlossene Mietvertrag über eine Wohnung von 110m² unterliegt dem Neuerungsverbot des Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG und ist somit unbeachtlich.
Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 u 3 AsylG wurden daher im vorliegenden Fall nicht erfüllt.Die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, u 3 AsylG wurden daher im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) idgF lauten wie folgt:
„Ausübung der Verwaltungsgerichtsbarkeit
§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).Paragraph 2, Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).
Beschwerdevorentscheidung
§ 14 (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14, (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Vorlageantrag
§ 15 (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Paragraph 15, (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.
(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.
Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Anzuwendendes Recht
§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten:
„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
…
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.
Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005:
§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetztes 2005 (AsylG 2005) lauten:
„Familienverfahren im Inland
§ 34 (1) Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).
Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
§ 35 (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35, (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten. (3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“
Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
§60
[…]
(2) Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn(2) Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
1.der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
2.der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
3.der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und3.der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und
[…]
Übergangsbestimmungen
§ 75Paragraph 75
[…]
(24) Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 24/2016 zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15. November 2015 gestellt haben, sind die §§ 2 Abs 1 Z 15, 3 Abs 4 bis 4b, 7 Abs 2a und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 24/2016 nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter § 2 Abs 1 Z 15 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 24/2016. §§ 17 Abs 6 und 35 Abs 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 24/2016 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß § 35, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs 1 um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 24/2016 rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs 2 Z 1 bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 24/2016 gestellt wurde. § 22 Abs 1 gilt für Verfahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem 31. Mai 2018 weiter.(24) Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15. November 2015 gestellt haben, sind die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15, 3, Absatz 4 bis 4 b, 7 Absatz 2 a und 51 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,. Paragraphen 17, Absatz 6 und 35 Absatz eins bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß Paragraph 35,, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist Paragraph 35, Absatz eins bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, gestellt wurde. Paragraph 22, Absatz eins, gilt für Verfahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem 31. Mai 2018 weiter.
[…]“
Die gegenständlichen Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln wurden am 02.03.2020 schriftlich und am 03.03.2020 persönlich, und somit nach Inkrafttreten des § 35 AsylG idF BGBl. I Nr. 24/2016 am 01.06.2016, eingebracht. Gemäß der Übergangsbestimmung § 75 Abs. 24 AsylG 2005 war daher § 35 Abs. 1 bis 4 AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden. Der Bezugsperson wurde der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 24/2016 am XXXX rechtskräftig zuerkannt. Die Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln wurden am 02.03.2020 schriftlich und am 03.03.2020 persönlich und sohin nicht innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 24/2016 am 01.06.2016 gestellt; die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 – 3 sind daher zu erfüllen.Die gegenständlichen Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln wurden am 02.03.2020 schriftlich und am 03.03.2020 persönlich, und somit nach Inkrafttreten des Paragraph 35, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, am 01.06.2016, eingebracht. Gemäß der Übergangsbestimmung Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005 war daher Paragraph 35, Absatz eins bis 4 AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden. Der Bezugsperson wurde der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, am römisch 40 rechtskräftig zuerkannt. Die Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln wurden am 02.03.2020 schriftlich und am 03.03.2020 persönlich und sohin nicht innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, am 01.06.2016 gestellt; die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, – 3 sind daher zu erfüllen.
Die maßgebliche Bestimmung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) idgF lautet:
„Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
§11
[…]
(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“
Die maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) idgF lautet:
„Richtsätze
§ 293 (1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2Paragraph 293, (1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Absatz 2
a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben 1 120,00 € (Anm. 1, 1a, 1b),aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben 1 120,00 € Anmerkung 1, 1a, 1b),
bb) wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen 882,78 € (Anm. 2),bb) wenn die Voraussetzungen nach Sub-Litera, a, a, nicht zutreffen 882,78 € Anmerkung 2),
(Anm.: sublit. cc aufgehoben durch Art. 1 Z 2, BGBl. I Nr 84/2019)Anmerkung, Sub-Litera, c, c, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 84 aus 2019,)
b) für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 747,00 € (Anm. 2),b) für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach Paragraph 259 7, 47,,00 € Anmerkung 2),
c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 274,76 € (Anm. 3),aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 274,76 € Anmerkung 3),
falls beide Elternteile verstorben sind 412,54 € (Anm. 4),falls beide Elternteile verstorben sind 412,54 € Anmerkung 4),
bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres 488,24 € (Anm. 5),bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres 488,24 € Anmerkung 5),
falls beide Elternteile verstorben sind 747,00 € (Anm. 2).falls beide Elternteile verstorben sind 747,00 € Anmerkung 2).
Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 120,96 € (Anm. 6) für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 120,96 € Anmerkung 6) für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
(2) An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Abs. 1 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.(2) An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Absatz eins, treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachten Beträge.
(3) Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.
(4) Haben beide Ehegatten oder eingetragenen PartnerInnen Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.
(Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für 2017: 1 334,17 €; gemäß BGBl. II Nr. 339/2017 für 2018: 1 363,52 €; gemäß BGBl. II Nr. 329/2018 für 2019: 1 398,97 €; gemäß BGBl. II Nr. 348/2019 für 2020: 1 472,00 €Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für 2017: 1 334,17 €; gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017, für 2018: 1 363,52 €; gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2018, für 2019: 1 398,97 €; gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019, für 2020: 1 472,00 €
Anm. 1a: Art. 1 Z 2 der Novelle BGBl. I Nr. 98/2019 lautet: „In § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa wird der Ausdruck „1 398,97 €“ durch den Ausdruck „1 472,00 €“ ersetzt.“. Da die Beträge jährlich durch Kundmachung angepasst wurden, konnte die Anweisung nicht durchgeführt werden.Anmerkung 1a: Artikel eins, Ziffer 2, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2019, lautet: „In Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, wird der Ausdruck „1 398,97 €“ durch den Ausdruck „1 472,00 €“ ersetzt.“. Da die Beträge jährlich durch Kundmachung angepasst wurden, konnte die Anweisung nicht durchgeführt werden.
Anm. 1b: § 727 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 21/2020 lautet: „Der Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2019 ist abweichend von § 293 Abs. 2 für das Kalenderjahr 2020 (rückwirkend) mit dem Faktor 1,036 zu vervielfachen.“Anmerkung 1b: Paragraph 727, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2020, lautet: „Der Richtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2019, ist abweichend von Paragraph 293, Absatz 2, für das Kalenderjahr 2020 (rückwirkend) mit dem Faktor 1,036 zu vervielfachen.“
Anm. 2: für 2017: 889,84 €; für 2018: 909,42 €; für 2019: 933,06 €; für 2020: 966,65 €Anmerkung 2: für 2017: 889,84 €; für 2018: 909,42 €; für 2019: 933,06 €; für 2020: 966,65 €
Anm. 3: für 2017: 327,29 €; für 2018: 334,49 €; für 2019: 343,19 €; für 2020: 355,54 €Anmerkung 3: für 2017: 327,29 €; für 2018: 334,49 €; für 2019: 343,19 €; für 2020: 355,54 €
Anm. 4: für 2017: 491,43 €; für 2018: 502,24 €; für 2019: 515,30 €; für 2020: 533,85 €Anmerkung 4: für 2017: 491,43 €; für 2018: 502,24 €; für 2019: 515,30 €; für 2020: 533,85 €
Anm. 5: für 2017: 581,60 €; für 2018: 594,40 €; für 2019: 609,85 €; für 2020: 631,80 €Anmerkung 5: für 2017: 581,60 €; für 2018: 594,40 €; für 2019: 609,85 €; für 2020: 631,80 €
Anm. 6: für 2017: 137,30 €; für 2018: 140,32 €; für 2019: 143,97 €; für 2020: 149,15 €)“Anmerkung 6: für 2017: 137,30 €; für 2018: 140,32 €; für 2019: 143,97 €; für 2020: 149,15 €)“
Die Werte für diese Richtsätze betragen für das Jahr 2020 folglich:
Für Ehepaare: EUR 1.524,99
Für jedes Kind: zusätzlich EUR 149,15
Grundsätzlich müssen diese Beträge nach Abzug der monatlichen regelmäßigen Kosten (wie Miete, Kreditraten etc.), soweit diese in Summe EUR 299,95 Euro (sogenannter "Wert der freien Station" gemäß § 292 Abs. 3 ASVG für das Jahr 2020) überschreiten, zur Verfügung stehen.Grundsätzlich müssen diese Beträge nach Abzug der monatlichen regelmäßigen Kosten (wie Miete, Kreditraten etc.), soweit diese in Summe EUR 299,95 Euro (sogenannter "Wert der freien Station" gemäß Paragraph 292, Absatz 3, ASVG für das Jahr 2020) überschreiten, zur Verfügung stehen.
Zu A) Abweisung der Beschwerden:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).
Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen. Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz AsylG auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (Paragraph 16, AsylG 1997) zurückzugreifen.
Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23). Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen Regierungsvorlage 686 BlgNR 20.Gesetzgebungsperiode 23).
Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des (nunmehr) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Falle einer negativen Mitteilung des BFA noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige BFA die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet (siehe hiezu BVwG 12.01.2016, W184 2112510-1ua).
Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offensteht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, da die Prognose des BFA und die in der Folge darauf gestützte Auffassung der Vertretungsbehörde nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend sind:Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offensteht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, da die Prognose des BFA und die in der Folge darauf gestützte Auffassung der Vertretungsbehörde nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend sind:
Im gegenständlichen Fall wurden Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 AsylG gestellt und als Bezugsperson der in Österreich seit dem Jahr XXXX asylberechtigte Ehemann bzw. Vater der BF genannt.Im gegenständlichen Fall wurden Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG gestellt und als Bezugsperson der in Österreich seit dem Jahr römisch 40 asylberechtigte Ehemann bzw. Vater der BF genannt.
Im vorliegenden Fall wurden die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 – 3 AsylG nicht erfüllt. Die BF konnten (mit Hilfe der Bezugsperson) den Nachweis eigener und fester Einkünfte nicht erbringen und verfügen sie somit nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes in Österreich. Die Bezugsperson bezog im Zeitpunkt der Antragstellung und der Bescheiderlassung monatliche Einkünfte von gesamt EUR 1.556,63 (ohne Abzug von monatlichen Mietkosten). Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, wurde der Richtsatz gemäß § 293 ASVG nicht erreicht. Die nunmehr mit Beschwerde vorgelegte Honorarnote unterliegt dem Neuerungsverbot gemäß § 11a FPG. Die BF konnten daher nicht den Nachweis erbringen, dass ihr Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.Im vorliegenden Fall wurden die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, – 3 AsylG nicht erfüllt. Die BF konnten (mit Hilfe der Bezugsperson) den Nachweis eigener und fester Einkünfte nicht erbringen und verfügen sie somit nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes in Österreich. Die Bezugsperson bezog im Zeitpunkt der Antragstellung und der Bescheiderlassung monatliche Einkünfte von gesamt EUR 1.556,63 (ohne Abzug von monatlichen Mietkosten). Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, wurde der Richtsatz gemäß Paragraph 293, ASVG nicht erreicht. Die nunmehr mit Beschwerde vorgelegte Honorarnote unterliegt dem Neuerungsverbot gemäß Paragraph 11 a, FPG. Die BF konnten daher nicht den Nachweis erbringen, dass ihr Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.
Auch das Erfordernis einer für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehenen Unterkunft konnte nicht erbracht werden. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, wohnte die Bezugsperson bereits im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr in der mit den Antragsunterlagen vorgelegten Mietvertrag angeführten Wohnung. Der erst am XXXX – und somit nach Bescheiderlassung abgeschlossene – und mit Beschwerde vorgelegte Mietvertrag unterliegt dem Neuerungsverbot gemäß § 11a FPG.Auch das Erfordernis einer für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehenen Unterkunft konnte nicht erbracht werden. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, wohnte die Bezugsperson bereits im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr in der mit den Antragsunterlagen vorgelegten Mietvertrag angeführten Wohnung. Der erst am römisch 40 – und somit nach Bescheiderlassung abgeschlossene – und mit Beschwerde vorgelegte Mietvertrag unterliegt dem Neuerungsverbot gemäß Paragraph 11 a, FPG.
Ergänzend ist festzuhalten, dass weder aus den Erläuterungen zu § 11a FPG bzw. § 22 b
Abs. 2 BFA-VG noch aus der Judikatur der Höchstgerichte irgendein Hinweis hervorgeht, dass das Neuerungsverbot in Visa-Angelegenheiten nur auf nova reperta eingeschränkt zu interpretieren sei. Gemäß § 11a FPG ist klargestellt, dass für die Rechtsmittelverfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden bestimmte Sonderregelungen wie etwa die Unzulässigkeit einer mündlichen Verhandlung oder ein umfassendes Neuerungsverbot vorgesehen ist. Da es in Visaverfahren jederzeit möglich ist, neue Visaanträge zu stellen, und dies gegenüber der Führung eines Beschwerdeverfahrens rascher und kostensparender ist, kann das Beschwerdeverfahren in sachgerechter Weise, auf die bereits bei der ursprünglichen Antragstellung vorgebrachten Tatsachen und Beweise beschränkt werden (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht §22b BFA-VG, Stand 01.01.2015).Ergänzend ist festzuhalten, dass weder aus den Erläuterungen zu Paragraph 11 a, FPG bzw. Paragraph 22, b , Absatz 2, BFA-VG noch aus der Judikatur der Höchstgerichte irgendein Hinweis hervorgeht, dass das Neuerungsverbot in Visa-Angelegenheiten nur auf nova reperta eingeschränkt zu interpretieren sei. Gemäß Paragraph 11 a, FPG ist klargestellt, dass für die Rechtsmittelverfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden bestimmte Sonderregelungen wie etwa die Unzulässigkeit einer mündlichen Verhandlung oder ein umfassendes Neuerungsverbot vorgesehen ist. Da es in Visaverfahren jederzeit möglich ist, neue Visaanträge zu stellen, und dies gegenüber der Führung eines Beschwerdeverfahrens rascher und kostensparender ist, kann das Beschwerdeverfahren in sachgerechter Weise, auf die bereits bei der ursprünglichen Antragstellung vorgebrachten Tatsachen und Beweise beschränkt werden (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht §22b BFA-VG, Stand 01.01.2015).
Betreffend den Ausnahmetatbestand des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass das BFA diese Frage im Rahmen der Erstellung der Wahrscheinlichkeitsprognose implizit mit zu berücksichtigen hatte und fallgegenständlich offensichtlich zu der Ansicht gelangt ist, dass dies nicht geboten ist. Betreffend den Ausnahmetatbestand des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass das BFA diese Frage im Rahmen der Erstellung der Wahrscheinlichkeitsprognose implizit mit zu berücksichtigen hatte und fallgegenständlich offensichtlich zu der Ansicht gelangt ist, dass dies nicht geboten ist.
Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art 8 EMRK steht unter Gesetzesvorbehalt. Wenn die Verweigerung eines Einreiseantrags in den Schutzbereich des Privatlebens oder des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK eingreift, ist zu prüfen, ob sich diese auf eine gesetzliche Bestimmung stützt, was im vorliegenden Fall offensichtlich zutrifft, und ob sie Ziele verfolgt, die mit der EMRK in Einklang stehen, wofür hier insbesondere die Verteidigung der Ordnung im Bereich des Fremden- und Asylwesens sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes in Betracht kommen. Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK steht unter Gesetzesvorbehalt. Wenn die Verweigerung eines Einreiseantrags in den Schutzbereich des Privatlebens oder des Familienlebens nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK eingreift, ist zu prüfen, ob sich diese auf eine gesetzliche Bestimmung stützt, was im vorliegenden Fall offensichtlich zutrifft, und ob sie Ziele verfolgt, die mit der EMRK in Einklang stehen, wofür hier insbesondere die Verteidigung der Ordnung im Bereich des Fremden- und Asylwesens sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes in Betracht kommen.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG ist, worüber die Botschaft in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat und dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung, die vom Verfassungsgerichtshof nicht beanstandet wurden, im gegenständlichen Fall nicht vorliegen. Bei Erteilung eines Einreisetitels ist zu berücksichtigen, dass Art. 8 EMRK im Allgemeinen kein Recht auf Einreise in ein bestimmtes Land gewährt (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00, newsletter 2001, 159 uva). Art. 8 EMRK gewährt auch kein unmittelbares Zuwanderungsrecht und lässt den Mitgliedstaaten der EMRK bei der Regelung der Einwanderungspolitik einen breiten Ermessensspielraum (vgl. VfSlg 17.013/2003 und 18.613/2008). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG ist, worüber die Botschaft in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat und dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung, die vom Verfassungsgerichtshof nicht beanstandet wurden, im gegenständlichen Fall nicht vorliegen. Bei Erteilung eines Einreisetitels ist zu berücksichtigen, dass Artikel 8, EMRK im Allgemeinen kein Recht auf Einreise in ein bestimmtes Land gewährt (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00, newsletter 2001, 159 uva). Artikel 8, EMRK gewährt auch kein unmittelbares Zuwanderungsrecht und lässt den Mitgliedstaaten der EMRK bei der Regelung der Einwanderungspolitik einen breiten Ermessensspielraum vergleiche VfSlg 17.013 aus 2003, und 18.613 aus 2008,).
Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u. a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dar. Die Verweigerung eines Visums, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, kann nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247; 22.01.2013, 2011/18/0012).Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u. a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar. Die Verweigerung eines Visums, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, kann nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247; 22.01.2013, 2011/18/0012).
Im gegenständlichen Fall ist zu berücksichtigen, dass die BF nicht die Voraussetzungen des
§ 60 Abs. 2 Z 1 u 3 AsylG erfüllen konnten und die Einreise und der Aufenthalt der BF, einer fünfköpfigen Familie, daher zu einer erheblichen finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft führen würde. Eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie der Vermeidung finanzieller Belastungen der Gebietskörperschaft einerseits und des persönlichen Interesses der BF an einer Fortsetzung des Familienlebens in Österreich fällt zu Lasten der BF aus. Besondere Umstände, weshalb das Recht auf Familienleben im gegenständlichen Fall schwerer wiegen sollte als das öffentliche Interesse, wurden nicht dargetan. Wie die ÖB Damaskus in ihrer Beschwerdevorentscheidung zutreffend ausgeführt hat, kehrten die BF freiwillig nach Syrien zurück, sodass die Trennung der Familie nicht aufgrund fluchtauslösender Ereignisse oder sonstiger besondere Umstände erfolgte.Im gegenständlichen Fall ist zu berücksichtigen, dass die BF nicht die Voraussetzungen des , Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, u 3 AsylG erfüllen konnten und die Einreise und der Aufenthalt der BF, einer fünfköpfigen Familie, daher zu einer erheblichen finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft führen würde. Eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie der Vermeidung finanzieller Belastungen der Gebietskörperschaft einerseits und des persönlichen Interesses der BF an einer Fortsetzung des Familienlebens in Österreich fällt zu Lasten der BF aus. Besondere Umstände, weshalb das Recht auf Familienleben im gegenständlichen Fall schwerer wiegen sollte als das öffentliche Interesse, wurden nicht dargetan. Wie die ÖB Damaskus in ihrer Beschwerdevorentscheidung zutreffend ausgeführt hat, kehrten die BF freiwillig nach Syrien zurück, sodass die Trennung der Familie nicht aufgrund fluchtauslösender Ereignisse oder sonstiger besondere Umstände erfolgte.
Die Regelung des § 35 Abs. 1 und Abs. 4 Z 3 bedeutet nämlich auch unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK nicht, dass in jedem Fall durch die Nichterteilung eines Einreisetitels in das Recht auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 EMRK in unzulässiger Weise eingegriffen würde. Mit der hier gegenständlichen Regelung sollen Gesichtspunkte des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Familienleben nach Art. 8 EMRK — und zwar im Rahmen des Familienverfahrens nach den §§ 34 und 35 AsylG 2005 - Berücksichtigung finden, ist doch davon auszugehen, dass damit eine Verletzung dieses verfassungsgesetzlich geschützten Rechts durch die Nichterteilung des asylrechtlichen Schutzstatus hintangehalten werden soll, weil § 34 darauf abstellt, dass dem Familienangehörigen entweder der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist. Hingegen lässt sich aus dieser Bestimmung nicht ableiten, dass die Voraussetzung des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG immer schon allein dann erfüllt wäre, wenn überhaupt der Anwendungsbereich des Art. 8 EMRK eröffnet ist (vgl. im Grundsatz VwGH 22.11.2017, Ra 2017119/0218), zumal das Bestehen eines Familienlebens iSd Art. 8 EMRK im Regelfall Voraussetzung für die Familienangehörigeneigenschaft nach § 35 Abs. 5 AsylG ist. Nur in seltenen Ausnahmefällen wäre eine Visumerteilung nach § 35 AsylG auch dann geboten, wenn zwar eine Familienangehörigeneigenschaft nach § 35 Abs. 5 AsylG, aber kein Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er die Erfüllung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 – 3 AsylG nur in den seltenen Fällen als Voraussetzung für die Erteilung eines Einreisetitels vorsehen wollte, in denen trotz Familienangehörigeneigenschaft nach § 35 Abs. 5 AsylG kein Familienleben iSd Art. 8 EMRK vorliegt. Die Regelung des Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 4, Ziffer 3, bedeutet nämlich auch unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK nicht, dass in jedem Fall durch die Nichterteilung eines Einreisetitels in das Recht auf Privat- und Familienleben nach Artikel 8, EMRK in unzulässiger Weise eingegriffen würde. Mit der hier gegenständlichen Regelung sollen Gesichtspunkte des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Familienleben nach Artikel 8, EMRK — und zwar im Rahmen des Familienverfahrens nach den Paragraphen 34 und 35 AsylG 2005 - Berücksichtigung finden, ist doch davon auszugehen, dass damit eine Verletzung dieses verfassungsgesetzlich geschützten Rechts durch die Nichterteilung des asylrechtlichen Schutzstatus hintangehalten werden soll, weil Paragraph 34, darauf abstellt, dass dem Familienangehörigen entweder der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist. Hingegen lässt sich aus dieser Bestimmung nicht ableiten, dass die Voraussetzung des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG immer schon allein dann erfüllt wäre, wenn überhaupt der Anwendungsbereich des Artikel 8, EMRK eröffnet ist vergleiche im Grundsatz VwGH 22.11.2017, Ra 2017119/0218), zumal das Bestehen eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK im Regelfall Voraussetzung für die Familienangehörigeneigenschaft nach Paragraph 35, Absatz 5, AsylG ist. Nur in seltenen Ausnahmefällen wäre eine Visumerteilung nach Paragraph 35, AsylG auch dann geboten, wenn zwar eine Familienangehörigeneigenschaft nach Paragraph 35, Absatz 5, AsylG, aber kein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, – 3 AsylG nur in den seltenen Fällen als Voraussetzung für die Erteilung eines Einreisetitels vorsehen wollte, in denen trotz Familienangehörigeneigenschaft nach Paragraph 35, Absatz 5, AsylG kein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vorliegt.
Auch aus anderen Bestimmungen ergibt sich (wie der VwGH im zitierten Erkenntnis vom 22.11.2017 ausführt), dass der Gesetzgeber - und zwar selbst dann, wenn die Familienzusammenführung unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK geboten sein sollte, nicht jedem Angehörigen eines Asylberechtigten ebenfalls diesen Status eines Asylberechtigten einräumen wollte (vgl. zur aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK gegebenen verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der insoweit vergleichbaren früheren Rechtslage des § 10 und § 11 AsylG vor der AsylG-Novelle 2003 VwGH 12.06.2003, 99/20/0426, insbes. Pkt. 41, der Entscheidungsgründe), sondern ist hier insbesondere § 46 NAG zu erwähnen, der im Rahmen der Familienzusammenführung — für den Regelfall die Erteilung eines Aufenthaltstitels an einen Familienangehörigen ermöglicht.Auch aus anderen Bestimmungen ergibt sich (wie der VwGH im zitierten Erkenntnis vom 22.11.2017 ausführt), dass der Gesetzgeber - und zwar selbst dann, wenn die Familienzusammenführung unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK geboten sein sollte, nicht jedem Angehörigen eines Asylberechtigten ebenfalls diesen Status eines Asylberechtigten einräumen wollte vergleiche zur aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK gegebenen verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der insoweit vergleichbaren früheren Rechtslage des Paragraph 10 und Paragraph 11, AsylG vor der AsylG-Novelle 2003 VwGH 12.06.2003, 99/20/0426, insbes. Pkt. 41, der Entscheidungsgründe), sondern ist hier insbesondere Paragraph 46, NAG zu erwähnen, der im Rahmen der Familienzusammenführung — für den Regelfall die Erteilung eines Aufenthaltstitels an einen Familienangehörigen ermöglicht.
Nur in besonders gelagerten Fällen ist auf die Regelung des § 35 Abs. 4 Z 3 letzter Halbsatz AsylG 2005 zurückzugreifen, wenn die Erteilungsvoraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 – 3 nicht vorliegen, aber „im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2“ - also zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 oder zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 - die Stattgebung des Antrages gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.Nur in besonders gelagerten Fällen ist auf die Regelung des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, letzter Halbsatz AsylG 2005 zurückzugreifen, wenn die Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, – 3 nicht vorliegen, aber „im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, - also zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, oder zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, - die Stattgebung des Antrages gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist.
Nur dann also, wenn (ausnahmsweise) eine Familienzusammenführung im Grunde von (insb.) § 46 NAG nicht hinreicht, sondern für den Familienangehörigen Art. 8 EMRK einen asylrechtlichen Schutzstatus nach §§ 34 und 35 AsylG gebietet, kommt die Regelung des § 35 Abs. 4
Z 3 letzter Halbsatz AsylG 2005 („die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten") zum Tragen. Eine solche Ausnahmesituation ist für das erkennende Gericht nicht zu sehen und zwar auch nicht im Hinblick auf das Prinzip des Kindeswohls, kann doch aus keinem der Artikel dieses BVG über die Rechte der Kinder ein Recht des Kindes auf Erteilung eines Einreisetitels abgeleitet werden. Insbesondere ist auch auf Art. 7 dieses BVG zu verweisen, wonach eine Beschränkung der in den Art. 1, 2, 4 und 6 dieses BVG gewährleisteten Rechte und Ansprüche nur zulässig ist, insoweit sie gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Das „Kindeswohlvorrangigkeitsprinzips" (Art. 1) als Orientierungsmaßstab für die Gesetzgebung, Gerichtsbarkeit und Verwaltung sowie auch für die Leistungen staatlicher und privater Einrichtungen — steht damit jedenfalls unter Gesetzesvorbehalt. Wie schon oben gesagt kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte ein hoher Stellenwert zu und wird gerade im Art 7 des BVG über die Rechte der Kinder die öffentliche Ruhe und Ordnung angesprochen.Nur dann also, wenn (ausnahmsweise) eine Familienzusammenführung im Grunde von (insb.) Paragraph 46, NAG nicht hinreicht, sondern für den Familienangehörigen Artikel 8, EMRK einen asylrechtlichen Schutzstatus nach Paragraphen 34 und 35 AsylG gebietet, kommt die Regelung des Paragraph 35, Absatz 4, , Ziffer 3, letzter Halbsatz AsylG 2005 („die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten") zum Tragen. Eine solche Ausnahmesituation ist für das erkennende Gericht nicht zu sehen und zwar auch nicht im Hinblick auf das Prinzip des Kindeswohls, kann doch aus keinem der Artikel dieses BVG über die Rechte der Kinder ein Recht des Kindes auf Erteilung eines Einreisetitels abgeleitet werden. Insbesondere ist auch auf Artikel 7, dieses BVG zu verweisen, wonach eine Beschränkung der in den Artikel eins, 2, 4 und 6 dieses BVG gewährleisteten Rechte und Ansprüche nur zulässig ist, insoweit sie gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Das „Kindeswohlvorrangigkeitsprinzips" (Artikel eins,) als Orientierungsmaßstab für die Gesetzgebung, Gerichtsbarkeit und Verwaltung sowie auch für die Leistungen staatlicher und privater Einrichtungen — steht damit jedenfalls unter Gesetzesvorbehalt. Wie schon oben gesagt kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte ein hoher Stellenwert zu und wird gerade im Artikel 7, des BVG über die Rechte der Kinder die öffentliche Ruhe und Ordnung angesprochen.
Auch wenn man vom Bestehen eines aufrechten Familienlebens zwischen den BF und der Bezugsperson ausgeht, kann die familiäre Situation — zumindest — nicht als so außergewöhnlich angesehen werden, dass (ausnahmsweise) eine Familienzusammenführung im Grunde von (insb.) § 46 NAG nicht hinreichen würde, sondern für die BF Art. 8 EMRK einen asylrechtlichen Schutzstatus nach §§ 34 und 35 AsylG 2005 gebieten würde.Auch wenn man vom Bestehen eines aufrechten Familienlebens zwischen den BF und der Bezugsperson ausgeht, kann die familiäre Situation — zumindest — nicht als so außergewöhnlich angesehen werden, dass (ausnahmsweise) eine Familienzusammenführung im Grunde von (insb.) Paragraph 46, NAG nicht hinreichen würde, sondern für die BF Artikel 8, EMRK einen asylrechtlichen Schutzstatus nach Paragraphen 34 und 35 AsylG 2005 gebieten würde.
Gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel 'Rot-Weiß-Rot - Karte plus" zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles (des NAG) erfüllen, ein Quotenplatz vorhanden ist, der Zusammenführende Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG nicht gilt. Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 22.11.2017, Ra 2017/19/0218 darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber im NAG auch Vorkehrungen getroffen hat, um selbst im Fall des Fehlens von Voraussetzungen, die an sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben sein müssen, eine Verletzung von aus Art. 8 EMRK herrührenden Rechten hintanzuhalten (vgl. insbesondere § 1 1 Abs. 3 und § 46 Abs. 2 NAG).Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel 'Rot-Weiß-Rot - Karte plus" zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles (des NAG) erfüllen, ein Quotenplatz vorhanden ist, der Zusammenführende Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG nicht gilt. Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 22.11.2017, Ra 2017/19/0218 darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber im NAG auch Vorkehrungen getroffen hat, um selbst im Fall des Fehlens von Voraussetzungen, die an sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben sein müssen, eine Verletzung von aus Artikel 8, EMRK herrührenden Rechten hintanzuhalten vergleiche insbesondere Paragraph eins, 1 Absatz 3 und Paragraph 46, Absatz 2, NAG).
Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z.B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass der EuGH in seinem jüngsten Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache
C 558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV ausgesprochen hat, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, „dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen.“. Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen, dass Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf.Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z.B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass der EuGH in seinem jüngsten Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache , C 558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267, AEUV ausgesprochen hat, dass Artikel 7, Absatz eins, Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, „dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen.“. Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen, dass Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf.
Der Verwaltungsgerichtshof führte zuletzt in seinem Erkenntnis vom 03.05.2018 zu
Ra 2017/19/0609 aus: „Der VwGH hat allerdings in seiner Rechtsprechung zu § 46 NAG ("Bestimmungen über die Familienzusammenführung") bereits festgehalten, dass es - um ein verfassungswidriges Ergebnis zu vermeiden - geboten sein kann, im Einzelfall den in § 46 NAG verwendeten Begriff "Familienangehörigen" von der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG abzukoppeln. Besteht etwa ein aus Art. 8 EMRK ableitbarer Anspruch auf Familiennachzug, so ist als "Familienangehöriger" in § 46 NAG demnach aus verfassungsrechtlichen Gründen auch jener - nicht im Bundesgebiet aufhältige - Angehörige erfasst, dem ein derartiger Anspruch zukommt. In diesem Zusammenhang hat der VwGH auch betont, dass ein im Rahmen von "Begriffsbestimmungen" festgelegtes Verständnis eines Terminus nicht in jedem Fall dazu zwingt, diesen innerhalb eines Gesetzes stets im Sinn der Legaldefinition auszulegen, was im Übrigen das NAG 2005 selbst belegt. So wird etwa in § 2 Abs. 1 Z 10 NAG als "Zusammenführender" ein - bestimmte Voraussetzungen erfüllender - Drittstaatsangehöriger definiert, während in § 47 NAG 2005 als "Zusammenführende" Österreicher, EWR-Bürger oder Schweizer Bürger erfasst werden (vgl. grundlegend VwGH 17.11.2011, 2010/21/0494; sowie dem folgend etwa VwGH 13.11.2012, 2011/22/0074; 26.6.2013, 2011/22/0278; 27.01.2015, Ra 2014/22/0203; 11.2.2016, Ra 2015/22/0145).“Der Verwaltungsgerichtshof führte zuletzt in seinem Erkenntnis vom 03.05.2018 zu , Ra 2017/19/0609 aus: „Der VwGH hat allerdings in seiner Rechtsprechung zu Paragraph 46, NAG ("Bestimmungen über die Familienzusammenführung") bereits festgehalten, dass es - um ein verfassungswidriges Ergebnis zu vermeiden - geboten sein kann, im Einzelfall den in Paragraph 46, NAG verwendeten Begriff "Familienangehörigen" von der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG abzukoppeln. Besteht etwa ein aus Artikel 8, EMRK ableitbarer Anspruch auf Familiennachzug, so ist als "Familienangehöriger" in Paragraph 46, NAG demnach aus verfassungsrechtlichen Gründen auch jener - nicht im Bundesgebiet aufhältige - Angehörige erfasst, dem ein derartiger Anspruch zukommt. In diesem Zusammenhang hat der VwGH auch betont, dass ein im Rahmen von "Begriffsbestimmungen" festgelegtes Verständnis eines Terminus nicht in jedem Fall dazu zwingt, diesen innerhalb eines Gesetzes stets im Sinn der Legaldefinition auszulegen, was im Übrigen das NAG 2005 selbst belegt. So wird etwa in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, NAG als "Zusammenführender" ein - bestimmte Voraussetzungen erfüllender - Drittstaatsangehöriger definiert, während in Paragraph 47, NAG 2005 als "Zusammenführende" Österreicher, EWR-Bürger oder Schweizer Bürger erfasst werden vergleiche grundlegend VwGH 17.11.2011, 2010/21/0494; sowie dem folgend etwa VwGH 13.11.2012, 2011/22/0074; 26.6.2013, 2011/22/0278; 27.01.2015, Ra 2014/22/0203; 11.2.2016, Ra 2015/22/0145).“
Nach dem Gesagten kommt die Ausnahmeregelung des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG gegenständlich nicht zur Anwendung und sind in der Folge die in § 60 Abs. 2 Z 1 – 3 AsylG normierten Voraussetzungen zu erfüllen. Die Bezugsperson hat – wie oben näher ausgeführt – keinen Nachweis über die geforderten festen, regelmäßigen eigenen Einkünfte, die der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 ASVG entsprechen, erbracht. Eine Einreise der BF würde somit zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen. Darüber hinaus wurde kein Nachweis einer für eine vergleichbar große Familie ortsüblichen Unterkunft erbracht.Nach dem Gesagten kommt die Ausnahmeregelung des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG gegenständlich nicht zur Anwendung und sind in der Folge die in Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, – 3 AsylG normierten Voraussetzungen zu erfüllen. Die Bezugsperson hat – wie oben näher ausgeführt – keinen Nachweis über die geforderten festen, regelmäßigen eigenen Einkünfte, die der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, ASVG entsprechen, erbracht. Eine Einreise der BF würde somit zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen. Darüber hinaus wurde kein Nachweis einer für eine vergleichbar große Familie ortsüblichen Unterkunft erbracht.
Wie von der belangten Behörde unter Verweis auf die Ausführungen des BFA ausführlich begründet, sind daher im gegenständlichen Fall die Erteilungsvoraussetzungen nach § 60 Abs. 2 Z 1 u 3 AsylG nicht erfüllt. Wie von der belangten Behörde unter Verweis auf die Ausführungen des BFA ausführlich begründet, sind daher im gegenständlichen Fall die Erteilungsvoraussetzungen nach Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, u 3 AsylG nicht erfüllt.
Sofern in der Beschwerde vorgebracht wird, das dem Ersuchen der BF mit der Entscheidung im gegenständlichen Fall zuzuwarten, bis ein aktueller Nachweis betreffend die Erfüllung aller Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 u 3 AsylG erbracht werden könne, nicht entsprochen worden sei, ist auszuführen, dass eine diesbezügliche Verpflichtung der Behörde mit ihrer Entscheidung zuzuwarten bzw. eine erneute Frist einzuräumen dem Gesetz nicht entnommen werden kann.Sofern in der Beschwerde vorgebracht wird, das dem Ersuchen der BF mit der Entscheidung im gegenständlichen Fall zuzuwarten, bis ein aktueller Nachweis betreffend die Erfüllung aller Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, u 3 AsylG erbracht werden könne, nicht entsprochen worden sei, ist auszuführen, dass eine diesbezügliche Verpflichtung der Behörde mit ihrer Entscheidung zuzuwarten bzw. eine erneute Frist einzuräumen dem Gesetz nicht entnommen werden kann.
Die belangte Behörde hat über die betreffenden Einreiseanträge ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt und kam aufgrund der zutreffenden Mitteilung des BFA, dass die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an die BF in Bezug auf den in Österreich befindlichen Ehemann bzw. Vater nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG nicht vorliegen. Die belangte Behörde hat über die betreffenden Einreiseanträge ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt und kam aufgrund der zutreffenden Mitteilung des BFA, dass die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an die BF in Bezug auf den in Österreich befindlichen Ehemann bzw. Vater nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz eins, AsylG nicht vorliegen.
Im Hinblick darauf, dass es im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels gibt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu erlassen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu erlassen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
Einreisetitel finanzielle Mittel Nachweismangel Unterkunft VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W175.2235374.1.00Im RIS seit
20.04.2021Zuletzt aktualisiert am
20.04.2021