Entscheidungsdatum
01.12.2020Norm
AsylG 2005 §35 Abs4Spruch
W144 2219525-2/2E, W144 2219525-2/2E
beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber über die Beschwerde der XXXX , XXXX geb., StA. von Afghanistan, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Teheran vom 29.06.2020, Zl. Teheran-OB/KONS/2083/2019, beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber über die Beschwerde der römisch 40 , römisch 40 geb., StA. von Afghanistan, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Teheran vom 29.06.2020, Zl. Teheran-OB/KONS/2083 aus 2019,, beschlossen:
A) Der bekämpfte Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Botschaft Teheran zurückverwiesen.A) Der bekämpfte Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Botschaft Teheran zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (BF), eine afghanische Staatsangehörige und Ehegattin des mit Bescheid des BFA vom 04.12.2014, Zl. 612119009-2154802, subsidiär schutzberechtigten XXXX , XXXX geb., StA von Afghanistan, stellte am 17.01.2018 bei der österreichischen Botschaft in Teheran (im Folgenden: ÖB) schriftlich einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. § 35 Abs. 1 AsylG, wobei als Bezugsperson de Ehegatte der BF genannt wurde. Die Beschwerdeführerin (BF), eine afghanische Staatsangehörige und Ehegattin des mit Bescheid des BFA vom 04.12.2014, Zl. 612119009-2154802, subsidiär schutzberechtigten römisch 40 , römisch 40 geb., StA von Afghanistan, stellte am 17.01.2018 bei der österreichischen Botschaft in Teheran (im Folgenden: ÖB) schriftlich einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. Paragraph 35, Absatz eins, AsylG, wobei als Bezugsperson de Ehegatte der BF genannt wurde.
Unter einem übermittelte die BF Kopien ihres Reisepasses, Auszug des Personenstandsregisters, iranische Heiratsurkunde vom 24.06.2017 – Heirat am XXXX in XXXX /Afghanistan, samt jeweiliger Übersetzungen.
Unter einem übermittelte die BF Kopien ihres Reisepasses, Auszug des Personenstandsregisters, iranische Heiratsurkunde vom 24.06.2017 – Heirat am römisch 40 in römisch 40 /Afghanistan, samt jeweiliger Übersetzungen.,
1. Rechtsgang:
Mit Schreiben vom 13.03.2018 erklärte der Dokumentenberater an der ÖB Teheran, dass der Reisepass und die Heiratsurkunde auf sicherheitstechnisch relevante Merkmale überprüft worden seien und dabei keinerlei Fehler oder Abweichungen zu vorhandenen Specimen festgestellt werden konnten.
In der Folge übermittelte die ÖB den Antrag und Sachverhalt an das BFA zur Erstattung einer Stellungnahme gemäß § 35 Abs. 4 AsylG und einer diesbezüglichen Wahrscheinlichkeitsprognose, ob die Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten an die BF im Familienverfahren wahrscheinlich erscheine.In der Folge übermittelte die ÖB den Antrag und Sachverhalt an das BFA zur Erstattung einer Stellungnahme gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG und einer diesbezüglichen Wahrscheinlichkeitsprognose, ob die Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten an die BF im Familienverfahren wahrscheinlich erscheine.
Mit Mitteilung vom 20.07.2018 erklärte das BFA, dass die Gewährung eines Schutzstatus nicht wahrscheinlich sei, weil die Ehe zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe.
Unter einem wurde eine bezughabende Stellungnahme vom 20.07.2018 übermittelt und darin begründend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
„Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde festgestellt: Die Bezugsperson reiste gem. Email vom 12.04.2017 15.46 Uhr der Grenzpolizei Schwechat am 12.04.2017 mit einer Barsumme über € 5.000,- zum angeblichen Zwecke des Besuchs der kranken Mutter für eine Dauer von 70 Tagen nach Teheran. Die Rückreise sollte gem. Ticket 19.06.2017 erfolgen. Gemäß Email vom 13.07.2017 erfolgte bis zu diesem Datum keine Einreisemeldung.
Die von der Antragstellerin in vorgelegte Kopie der Tazkira wurde am 30.04.2017 ausgestellt.
Die von der Antragstellerin vorgelegte Kopie der Tazkira der Bezugsperson wurde am 25.07.2015 ausgestellt. Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Bezugsperson im laufenden Asylverfahren. In der Einvernahme vom 17.01.2014 gab die Bezugsperson an, bis in die Türkei während der Reise Kontakt zur Familie gehabt zu haben und hätte dann die Telefonnummer verloren. (EV, 5) Die Bezugsperson gab in der Erstbefragung am 02.12.2012 an, niemals im Besitz eines Identitätsausweises gewesen zu sein. (EB, 4)
Widersprüchlich dazu gab die Bezugsperson im Zuge der Einvernahme vom 17.04.2014 an, eine Geburtsurkunde und eine Heiratsurkunde zu haben, diese aber nicht besorgen zu können. (EV, 8-9) Die von der Antragstellerin vorgelegte, am 25.07.2015 ausgestellte Tazkira gibt zum Alter der Bezugsperson an, diese sei im Jahr 2015 23 Jahre alt gewesen. Dies würde einem Geburtsjahr 1992 entsprechen. Die Bezugsperson gab jedoch an, am XXXX geboren zu sein. Die Übersetzung ist mit dem Stempel der afghanischen Botschaft in Teheran mit Datum 29.05.2017 versehen. Zum einen widersprechen die Geburtsdaten der Bezugsperson fundamental, zum anderen legt das Ausstellungsdatum der Tazkira nahe, dass es sich um eine Fälschung handelt, da sich die Bezugsperson zum Ausstellungszeitpunkt bereits in Österreich befand. Widersprüchlich dazu gab die Bezugsperson im Zuge der Einvernahme vom 17.04.2014 an, eine Geburtsurkunde und eine Heiratsurkunde zu haben, diese aber nicht besorgen zu können. (EV, 8-9) Die von der Antragstellerin vorgelegte, am 25.07.2015 ausgestellte Tazkira gibt zum Alter der Bezugsperson an, diese sei im Jahr 2015 23 Jahre alt gewesen. Dies würde einem Geburtsjahr 1992 entsprechen. Die Bezugsperson gab jedoch an, am römisch 40 geboren zu sein. Die Übersetzung ist mit dem Stempel der afghanischen Botschaft in Teheran mit Datum 29.05.2017 versehen. Zum einen widersprechen die Geburtsdaten der Bezugsperson fundamental, zum anderen legt das Ausstellungsdatum der Tazkira nahe, dass es sich um eine Fälschung handelt, da sich die Bezugsperson zum Ausstellungszeitpunkt bereits in Österreich befand.
Weiters liegt eine Kopie der in der afghanischen Botschaft in Teheran ausgestellten Heiratsurkunde vor, in welcher die Echtheit des geschlossenen Ehevertrages bestätigt wird. Darin wird auf das angebliche Heiratsdatum XXXX verwiesen. Obwohl die Bezugsperson angab, dass auch eine Heiratsurkunde existieren würde, wurde eine Kopie dieses Dokuments der ho. Behörde bisher nicht vorgelegt. Die Bezugsperson gab im Zuge der Einvernahme vom 17.04.2014 an, sowohl standesamtlich als auch traditionell in Afghanistan geheiratet zu haben, die Heiratsurkunde befinde sich bei dessen Frau (EV, 8-9) Sollte die afghanische Botschaft auf die Vorlage des Dokuments verzichtet haben, so würde damit lediglich die mündliche Aussage zur angeblichen früheren Verehelichung vorliegen. Weiters liegt eine Kopie der in der afghanischen Botschaft in Teheran ausgestellten Heiratsurkunde vor, in welcher die Echtheit des geschlossenen Ehevertrages bestätigt wird. Darin wird auf das angebliche Heiratsdatum römisch 40 verwiesen. Obwohl die Bezugsperson angab, dass auch eine Heiratsurkunde existieren würde, wurde eine Kopie dieses Dokuments der ho. Behörde bisher nicht vorgelegt. Die Bezugsperson gab im Zuge der Einvernahme vom 17.04.2014 an, sowohl standesamtlich als auch traditionell in Afghanistan geheiratet zu haben, die Heiratsurkunde befinde sich bei dessen Frau (EV, 8-9) Sollte die afghanische Botschaft auf die Vorlage des Dokuments verzichtet haben, so würde damit lediglich die mündliche Aussage zur angeblichen früheren Verehelichung vorliegen.
Die der Behörde vorgelegte Übersetzung vom 24.06.2017 weist ebenso auf das Ausstellungsdatum der Heiratsurkunde mit dem Datum 20.06.2017 hin. In der Kopie des Ehevertrages 007798 fehlt zudem im vorgesehenen Feld der Fingerabdruck des Bräutigams XXXX .Die der Behörde vorgelegte Übersetzung vom 24.06.2017 weist ebenso auf das Ausstellungsdatum der Heiratsurkunde mit dem Datum 20.06.2017 hin. In der Kopie des Ehevertrages 007798 fehlt zudem im vorgesehenen Feld der Fingerabdruck des Bräutigams römisch 40 .
Als sofortige Zahlung werden in der Heiratsurkunde vom 24.06.2017 insgesamt 14 Azadi Goldmünzen angegeben. Ein Azadi, Münzgewicht 8,13 Gramm, Feingehalt 900 ‰, Feingewicht 7,31 Gramm wird ein Ankaufspreis für Feingolde, nicht handelsfähig von € 248,39 und für Gold Umlaufmünzen u. div. Von € 244,71 gem. aktuellem Schalterkurs per 16.05.2018 (https://norddeutsche-edelmetall.de/persien-iran-goldmuenzen/) Dies entspricht bei 14 Münzen einem Betrag von etwas über € 3.400,-. Die vereinbarte sofortige Hochzeitsabgabe von 14 iranischen Azadi Goldmünzen verstärken in diesem Zusammenhang den Eindruck, dass den aus Österreich mitgeführten € 5.000,- die Hochzeitsgabe finanziert werden sollte und legen daher den Schluss nahe, dass die Ehe erst im Zuge der Reise nach Teheran vollzogen wurde.
Auch das Strafverfahren und die Verurteilung der Bezugsperson (LG SALZBURG 036HV76/2014t vom 12.08.2014 RK 19.08.2014) und die nicht gegebene Unbescholtenheit, dass als nicht glaubhaft festgestellte Fluchtvorbringen der Bezugsperson im Asylverfahren sowie die vorgelegten Dokumente in Bezug zu deren Ausstellungsdaten und in Verbindung mit der angeblichen Reise in den Iran zum Zwecke des Besuchs der kranken Mutter, welche jedoch offensichtlich der Einreisevorbereitung der angeblichen Ehegattin dienen sollte, ist selbst durch die teilweise Vorlage vermeintlich echter Dokumente die Glaubwürdigkeit der Antragstellerin und deren Bezugsperson sowie aufgrund des bislang nicht vorgelegten vollständig ausgefüllten Betragungsformular insgesamt nicht gegeben. Die Behörde kommt in Zusammenschau zum Schluss, dass aufgrund der Ermittlungsergebnisse und der zahlreichen Widersprüche eine aufrechte Ehe im Herkunftsstaat nicht bestanden hat.“
Mit Schreiben vom 23.07.2018 wurde die BF seitens der ÖB aufgefordert, zur gleichzeitig vorgehaltenen Stellungnahme des BFA Stellung zu nehmen.
Mit Schriftsatz vom 27.07.2018 erstattete die BF eine solche Stellungnahme und führte darin aus, dass die Bezugsperson bereits in ihrer ersten Niederschrift vom 02.12.2012 angegeben habe, verheiratet zu sein; ebenso in ihrer zweiten Einvernahme vom 17.01.2014. Zudem habe das BFA im Verfahren angegeben, dass die vorgelegten Urkunden grundsätzlich als echt eingestuft werden könnten. Die Bezugsperson habe die afghanischen Heiratsunterlagen in Afghanistan zurückgelassen und deshalb im Jahr 2017 bei der afghan. Botschaft in Teheran seine Ehe erneut registrieren lassen – der Fehler, dass dabei der Fingerabdruck der Bezugsperson nicht aufgebracht worden sei, könne nicht zu Lasten der BF wirken. Zu der vom BFA ins Treffen geführten Tazkira, die ein falsches Geburtsdatum der Bezugsperson aufweise, gebe sie an, dass die Bezugsperson keine Tazkira habe und sich auch keine habe ausstellen lassen. Die BF sei eindeutig Familienangehörige der Bezugsperson; das Eheschließungsdatum (2011) werde durch die Urkunde untermauert.
Diese Stellungnahme wurde seitens der ÖB am 13.08.2018 an das BFA weitergeleitet.
Das BFA hat mit Email vom ebenfalls 13.08.2018 mitgeteilt, dass die Stellungnahme der BF nicht geeignet sei, eine Änderung des behördlichen Ergebnisses herbeizuführen.
Mit Bescheid vom 14.08.2018, zugestellt am selben Tag, verweigerte die ÖB das Visum mit der Begründung, dass die Ehe zwischen BF und Bezugsperson nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe.
Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz vom 10.09.2018 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und wiederholte hiebei im Wesentlichen die Einwendungen, die bereits in der Stellungnahme vom 27.07.2018 erstattet wurden.
Der Beschwerde wurde in der Folge mit ho. Beschluss vom 02.07.2019 Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Botschaft Teheran zurückverwiesen. Der Beschwerde wurde in der Folge mit ho. Beschluss vom 02.07.2019 Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Botschaft Teheran zurückverwiesen.
Begründend führte das BVwG in seinem Beschluss u.a. Folgendes aus:
„Die Erwägungen der ÖB, wonach vor Einreise keine Ehe der BF mit der Bezugsperson bestanden habe, erweisen sich als nicht schlüssig:
Das Argument, dass die von der BF vorgelegte Tazkira der Bezugsperson am 25.07.2015 ausgestellt worden sei und dieses Ausstellungsdatum mit näher genannten Angaben der Bezugsperson im Widerspruch stehe, ist verfehlt, weil es sich bei dieser Tazkira nicht um ein Dokument der Bezugsperson handelt, sondern um eines, das einem Trauzeugen zugehört.
[ … ]
Dass eine Rückreise der Bezugsperson und Einreise ins Bundesgebiet über Wien-Schwechat am 19.06.2017 nicht dokumentiert sei, wie die ÖB vermeint („keine Einreisemeldung“), ist angesichts des Einreisestempels von diesem Tag im RP der Bezugsperson schlich falsch.
Schließlich sind die Erwägungen der ÖB zum Vollzug der Ehe und zu der Hochzeitsgabe von 14 Goldmünzen bloße Mutmaßungen, die als solche nicht geeignet sind, eine logisch-schlüssige Beweiswürdigung zu begründen.
Insgesamt betrachtet kann damit dem Vorbringen der BF, dass sie die Ehegattin der Bezugsperson sei und mit dieser seit dem Jahr 2011 verheiratet sei, nicht entgegengetreten werden.“
Ausdrücklich gelangte das BVwG in seinem Beschluss sodann zur rechtlichen Beurteilung:
„Die Familieneigenschaft der Bezugsperson zur Ehegattin ist vielmehr als gegeben anzusehen.“
2. gegenständlicher Rechtsgang:
Im fortgesetzten Verfahren verweigerte die ÖB nach Einholung einer neuerlichen Stellungnahme des BFA erneut die Ausstellung des begehrten Einreisetitels gem. § 35 AsylG, wobei die tragende Begründung für die Abweisung des Antrages erneut darin besteht, dass die vorgelegte Tazkira in inhaltlichem Widerspruch zu den Angaben der Bezugsperson steht und folglich die Familienangehörigeneigenschaft der BF zur Bezugsperson angezweifelt wird.Im fortgesetzten Verfahren verweigerte die ÖB nach Einholung einer neuerlichen Stellungnahme des BFA erneut die Ausstellung des begehrten Einreisetitels gem. Paragraph 35, AsylG, wobei die tragende Begründung für die Abweisung des Antrages erneut darin besteht, dass die vorgelegte Tazkira in inhaltlichem Widerspruch zu den Angaben der Bezugsperson steht und folglich die Familienangehörigeneigenschaft der BF zur Bezugsperson angezweifelt wird.
Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz vom 15.07.2020 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte darin im Wesentlichen aus, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 02.07.2019 klargestellt habe, dass von der Familienangehörigeneigenschaft der Antragstellerin zur Bezugsperson auszugehen ist, sodass die Behörde an diese rechtliche Beurteilung gemäß § 28 Abs. 3 letzter Satz VwGVG gebunden ist. Eine maßgebliche Änderung der diesbezüglichen Sach-und/oder Rechtslage sei nicht ersichtlich, sodass von der rechtlichen Beurteilung des BVwG nicht hätte abgehen dürfen und die angefochtene Entscheidung somit mit Rechtswidrigkeit belastet sei.Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz vom 15.07.2020 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte darin im Wesentlichen aus, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 02.07.2019 klargestellt habe, dass von der Familienangehörigeneigenschaft der Antragstellerin zur Bezugsperson auszugehen ist, sodass die Behörde an diese rechtliche Beurteilung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, letzter Satz VwGVG gebunden ist. Eine maßgebliche Änderung der diesbezüglichen Sach-und/oder Rechtslage sei nicht ersichtlich, sodass von der rechtlichen Beurteilung des BVwG nicht hätte abgehen dürfen und die angefochtene Entscheidung somit mit Rechtswidrigkeit belastet sei.
Mit Vorlagebericht vom 02.10.2020, eingelangt am 14.10.2020, übermittelte das BMI die Verwaltungsakten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.) Feststellungen:
1.) Feststellungen:,
Festgestellt wird der oben wiedergegebene Verfahrensgang; insbesondere der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 02.07.2019 zur rechtlichen Beurteilung gelangt ist, dass die Familieneigenschaft der Bezugsperson zur Ehegattin als gegeben anzusehen ist.
Ferner wird – wie bereits im ersten Rechtsgang im ho. Beschluss vom 02.07.2019 –, dass sich die seitens der BF vorgelegte und im Akt befindliche Tazkira nicht auf die Bezugsperson bezieht, sondern auf den in der Heiratsurkunde erstgenannten Trauzeugen, konkret auf XXXX , 23 Jahre alt im Jahr XXXX Der Genannte ist offensichtlich ein Bruder der BF, da beide den gleichen Vater (Vater: XXXX , Großvater: XXXX ) haben. Ferner wird – wie bereits im ersten Rechtsgang im ho. Beschluss vom 02.07.2019 –, dass sich die seitens der BF vorgelegte und im Akt befindliche Tazkira nicht auf die Bezugsperson bezieht, sondern auf den in der Heiratsurkunde erstgenannten Trauzeugen, konkret auf römisch 40 , 23 Jahre alt im Jahr römisch 40 Der Genannte ist offensichtlich ein Bruder der BF, da beide den gleichen Vater (Vater: römisch 40 , Großvater: römisch 40 ) haben.
Im Reisepass der Bezugsperson finden sich Stempel der Flughafens Wien-Schwechat: Ausreise 12.04.2017 – Einreise 19.06.2017; Ausreise 08.08.2018 – Einreise 08.09.2018.
Schließlich wird festgestellt, dass die Bezugsperson bei ihren Angaben im Asylverfahren zu ihren persönlichen Verhältnissen immer erklärt hat, verheiratet zu sein.
2.) Beweiswürdigung:
Die Festgestellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akt der ÖB bzw. aus dem ho. Gerichtsakt, konkret Beschluss vom 02.07.2019.
Die Feststellung, dass sich die vorgelegte Tazkira nicht auf die Bezugsperson, sondern auf einen Trauzeugen bezieht, ist unschwer anhand des Namens XXXX zu erkennen. Zudem sind auf der Tazkira der Name des Vaters und Großvaters vermerkt, was zur Feststellung führt, dass es sich beim Zeugen offensichtlich um einen Bruder der BF, deren Vater und Großvater die jeweils entsprechenden selben Namen tragen, handelt.Die Feststellung, dass sich die vorgelegte Tazkira nicht auf die Bezugsperson, sondern auf einen Trauzeugen bezieht, ist unschwer anhand des Namens römisch 40 zu erkennen. Zudem sind auf der Tazkira der Name des Vaters und Großvaters vermerkt, was zur Feststellung führt, dass es sich beim Zeugen offensichtlich um einen Bruder der BF, deren Vater und Großvater die jeweils entsprechenden selben Namen tragen, handelt.
Die Feststellung zu den Ein- und Ausreisestempeln im RP der Bezugsperson ergeben sich aus einer Einsichtnahme in den RP.
3.) Rechtliche Beurteilung:
§ 28 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) idgF lautet wie folgt:Paragraph 28, Absatz 3, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) idgF lautet wie folgt:
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35, (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1.
gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
2.
das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht unddas zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
3.
im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
Die Erwägungen der ÖB und des BFA, wonach vor Einreise keine Ehe der BF mit der Bezugsperson bestanden habe, erweisen sich als nicht schlüssig.
Es liegt ein rechtskräftiger Beschluss des BVwG vom 02.07.2019 vor, in dem die Frage der Ehegatteneigenschaft der BF zur Bezugsperson rechtlich dergestalt beurteilt wurde, dass die Familieneigenschaft der Bezugsperson zur Ehegattin als gegeben anzusehen ist.
An diese rechtskräftige rechtliche Beurteilung des Gerichtes ist die Behörde erster Instanz (ebenso wie auch das Bundesverwaltungsgericht selbst) gebunden, solange keine Änderung der maßgeblichen Sach- oder Rechtslage eintritt, wofür jedoch keine Anhaltspunkte gegeben sind. Angesichts dessen erweist sich die angefochtene Entscheidung als rechtswidrig und war der Beschwerde folglich stattzugeben, wobei auf die Besonderheiten der Visa-Verfahren hingewiesen wird, wonach das Bundesverwaltungsgericht selbst keine Visa gem. § 35 AsylG ausstellen kann.An diese rechtskräftige rechtliche Beurteilung des Gerichtes ist die Behörde erster Instanz (ebenso wie auch das Bundesverwaltungsgericht selbst) gebunden, solange keine Änderung der maßgeblichen Sach- oder Rechtslage eintritt, wofür jedoch keine Anhaltspunkte gegeben sind. Angesichts dessen erweist sich die angefochtene Entscheidung als rechtswidrig und war der Beschwerde folglich stattzugeben, wobei auf die Besonderheiten der Visa-Verfahren hingewiesen wird, wonach das Bundesverwaltungsgericht selbst keine Visa gem. Paragraph 35, AsylG ausstellen kann.
Weiters wird ausgeführt, dass das Vorliegen der weiteren Erteilungsvoraussetzungen einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht in casu zugänglich ist, da maßgebliche Unterlagen, konkret u.a. ein seitens der BP vorgelegte Lohnzettel und ein Mietvertrag, auf welchen das BFA in seiner Stellungnahme zur Wohnsituation der BP Bezug nimmt, nicht aktenkundig sind.
Eine mündliche Verhandlung war gemäß § 11a Abs. 2 FPG nicht durchzuführen.Eine mündliche Verhandlung war gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG nicht durchzuführen.
Barauslagen iSd § 11a Abs. 3 leg.cit. sind im Beschwerdeverfahren nicht entstanden.Barauslagen iSd Paragraph 11 a, Absatz 3, leg.cit. sind im Beschwerdeverfahren nicht entstanden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im den vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben. Im den vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung Ehepartner Ermittlungspflicht individuelle Verhältnisse Kassation mangelnde SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W144.2219525.2.00Im RIS seit
26.04.2021Zuletzt aktualisiert am
26.04.2021