Entscheidungsdatum
02.12.2020Norm
AsylG 2005 §54 Abs1 Z1Spruch
,
W194 2183032-1/36E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Daniela Sabetzer über die Beschwerde des XXXX StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Susanne SINGER in 4600 Wels, gegen die Spruchpunkte IV., V. und VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.12.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Daniela Sabetzer über die Beschwerde des römisch 40 StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Susanne SINGER in 4600 Wels, gegen die Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.12.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass er in seinem Spruchpunkt IV. zu lauten hat:römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass er in seinem Spruchpunkt römisch vier. zu lauten hat:
„Eine Rückkehrentscheidung gegen XXXX ist auf Dauer unzulässig.„Eine Rückkehrentscheidung gegen römisch 40 ist auf Dauer unzulässig.
XXXX wird der Aufenthaltstitel ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ erteilt.“ römisch 40 wird der Aufenthaltstitel ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ erteilt.“
II. Die Spruchpunkte V. und VI. werden ersatzlos behoben.römisch zwei. Die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsbürger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, stellte am 21.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.12.2017, welcher dem Beschwerdeführer am 06.12.2017 zugestellt wurde, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 52 Abs. 9 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.12.2017, welcher dem Beschwerdeführer am 06.12.2017 zugestellt wurde, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, sowie Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 29.12.2017 Beschwerde.
4. Die belangte Behörde übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit hg. am 16.01.2018 eingelangter Beschwerdevorlage den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt.
5. Am 30.11.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und seine Rechtsanwältin teilnahmen und der eine Dolmetscherin für die Sprache Dari beigezogen wurde. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung fern.
6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.07.2019, GZ W194 2183032-1/12E, wurde über die Beschwerde des Beschwerdeführers wie folgt entschieden:
„A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. wird als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. wird als unbegründet abgewiesen.
III. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV., V. und VI. wird stattgegeben und in Abänderung des angefochtenen Bescheides festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.römisch drei. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. wird stattgegeben und in Abänderung des angefochtenen Bescheides festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
IV. Dem Beschwerdeführer wird der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt.römisch vier. Dem Beschwerdeführer wird der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt.
B)
[…]“
7. Über die gegen dieses Erkenntnis von der belangten Behörde erhobene Revision erkannte der Verwaltungsgerichtshof zu Recht (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/20/0402-8): „Das Erkenntnis wird in seinen Spruchpunkten A) III. und A) IV. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.“7. Über die gegen dieses Erkenntnis von der belangten Behörde erhobene Revision erkannte der Verwaltungsgerichtshof zu Recht (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/20/0402-8): „Das Erkenntnis wird in seinen Spruchpunkten A) römisch drei. und A) römisch vier. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.“
8. Hierauf wurde den Parteien des Verfahrens mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.05.2020 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und der Beschwerdeführer ersucht, allfällige Änderungen seiner privaten und persönlichen Situation in Österreich seit der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.07.2019 bekanntzugeben.
9. Am 18.06.2020 übermittelte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsanwältin eine Stellungnahme samt Urkundenvorlage. Diese wurde am 23.06.2020 der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht.
10. Am 10.07.2020 erstattete der Beschwerdeführer eine weitere Urkundenvorlage.
11. Mit Schreiben vom 14.08.2020 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien des Verfahrens die Ladungen zur Verhandlung. Unter einem wurde der belangten Behörde die unter 10. erwähnte Urkundenvorlage zur Kenntnis gebracht.
12. Am 02.09.2020 legte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen vor.
13. Am 11.09.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und seine Rechtsanwältin teilnahmen und der ein Dolmetscher für die Sprache Dari beigezogen wurde. Die belangte Behörde blieb – wie mit Schreiben vom 07.09.2020 mitgeteilt – der Verhandlung fern.
Der Beschwerdeführer wurde in der Verhandlung zu seinem Leben und seinen Anknüpfungspunkten in Österreich befragt. Er legte weitere Unterlagen vor. Weiters wurde eine vom Beschwerdeführer angebotene Zeugin befragt.
14. Die Niederschrift der Verhandlung wurde im Anschluss daran samt den in der Verhandlung vorgelegten sowie den unter I.12. erwähnten Unterlagen der belangten Behörde zur Kenntnis übermittelt.14. Die Niederschrift der Verhandlung wurde im Anschluss daran samt den in der Verhandlung vorgelegten sowie den unter römisch eins.12. erwähnten Unterlagen der belangten Behörde zur Kenntnis übermittelt.
15. Am 20.11.2020 legte der Beschwerdeführer ein aktuelles Zeugnis vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Beschwerdeführer, zu seiner Herkunft und Familie:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und schiitischer Hazara. Seine Muttersprache ist Dari. Er stammt aus der Provinz XXXX in Afghanistan, verließ sein Heimatland im Alter von XXXX und zog mit seiner Mutter nach Pakistan, wo er bis zu seiner Ausreise nach Europa im Jahr 2015 lebte.Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und schiitischer Hazara. Seine Muttersprache ist Dari. Er stammt aus der Provinz römisch 40 in Afghanistan, verließ sein Heimatland im Alter von römisch 40 und zog mit seiner Mutter nach Pakistan, wo er bis zu seiner Ausreise nach Europa im Jahr 2015 lebte.
Die Familie des Beschwerdeführers – seine Mutter, sein Stiefvater und seine XXXX Halbbrüder – lebt nach wie vor in Pakistan. Der Vater des Beschwerdeführers ist verstorben.Die Familie des Beschwerdeführers – seine Mutter, sein Stiefvater und seine römisch 40 Halbbrüder – lebt nach wie vor in Pakistan. Der Vater des Beschwerdeführers ist verstorben.
Die Mutter des Beschwerdeführers und sein Stiefvater haben gesundheitliche Probleme. Die Mutter hatte eine XXXX ; der Stiefvater hat XXXX . Der Beschwerdeführer beschreibt die finanzielle Lage der Familie als derzeit nicht gut. Die Mutter kann aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme nicht arbeiten, und der Stiefvater arbeitet aufgrund der Sicherheitslage nicht regelmäßig. Ein Halbbruder des Beschwerdeführers arbeitet, der zweite geht zur Schule. Der Beschwerdeführer hat im Verlauf des letzten Jahres ca. zwei bis dreimal seiner Familie Geld geschickt (jeweils ca. XXXX Euro). Er steht mit seiner Mutter in regelmäßigem Kontakt und telefoniert mit ihr ca. alle zwei Wochen.Die Mutter des Beschwerdeführers und sein Stiefvater haben gesundheitliche Probleme. Die Mutter hatte eine römisch 40 ; der Stiefvater hat römisch 40 . Der Beschwerdeführer beschreibt die finanzielle Lage der Familie als derzeit nicht gut. Die Mutter kann aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme nicht arbeiten, und der Stiefvater arbeitet aufgrund der Sicherheitslage nicht regelmäßig. Ein Halbbruder des Beschwerdeführers arbeitet, der zweite geht zur Schule. Der Beschwerdeführer hat im Verlauf des letzten Jahres ca. zwei bis dreimal seiner Familie Geld geschickt (jeweils ca. römisch 40 Euro). Er steht mit seiner Mutter in regelmäßigem Kontakt und telefoniert mit ihr ca. alle zwei Wochen.
Der Beschwerdeführer heiratete in Pakistan im Juni 2015 – ca. zwei bis zweieinhalb Monate vor seiner Ausreise – eine afghanische Frau. Diese lebte nach der Ausreise des Beschwerdeführers bei dessen Mutter. Nach den Informationen des Beschwerdeführers wurde die Ehe zwischenzeitig – XXXX – auf Betreiben der Eltern der Ehefrau annulliert bzw. geschieden. Dem Beschwerdeführer ist es seither nicht gelungen, Kontakt zu ihr aufzunehmen. Er weiß nicht, wo sie sich aufhält. Die Auflösung der Ehe ist für den Beschwerdeführer – auch wenn er seine Frau „nicht sehr intensiv und gut“ gekannt hat – sehr belastend. Der Beschwerdeführer hat keine Kinder.Der Beschwerdeführer heiratete in Pakistan im Juni 2015 – ca. zwei bis zweieinhalb Monate vor seiner Ausreise – eine afghanische Frau. Diese lebte nach der Ausreise des Beschwerdeführers bei dessen Mutter. Nach den Informationen des Beschwerdeführers wurde die Ehe zwischenzeitig – römisch 40 – auf Betreiben der Eltern der Ehefrau annulliert bzw. geschieden. Dem Beschwerdeführer ist es seither nicht gelungen, Kontakt zu ihr aufzunehmen. Er weiß nicht, wo sie sich aufhält. Die Auflösung der Ehe ist für den Beschwerdeführer – auch wenn er seine Frau „nicht sehr intensiv und gut“ gekannt hat – sehr belastend. Der Beschwerdeführer hat keine Kinder.
Der Beschwerdeführer hat keine Kontakte oder Anknüpfungspunkte in Afghanistan.
1.2. Zum Asylverfahren des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer stellte am 21.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Österreich.
Mit Bescheid vom 01.12.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 52 Abs. 9 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) sowie die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid vom 01.12.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, sowie Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers vom 29.12.2017 entschied das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 18.07.2019, GZ W194 2183032-1/12E:
„A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. wird als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. wird als unbegründet abgewiesen.
III. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV., V. und VI. wird stattgegeben und in Abänderung des angefochtenen Bescheides festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.römisch drei. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. wird stattgegeben und in Abänderung des angefochtenen Bescheides festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
IV. Dem Beschwerdeführer wird der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt.römisch vier. Dem Beschwerdeführer wird der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt.
B)
[…]“
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.04.2020, Ra 2019/20/0402-8, wurde dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes infolge einer von der belangten Behörde erhobenen Revision in seinen Spruchpunkten A) III. und A) IV. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof dazu insbesondere aus:Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.04.2020, Ra 2019/20/0402-8, wurde dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes infolge einer von der belangten Behörde erhobenen Revision in seinen Spruchpunkten A) römisch drei. und A) römisch vier. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof dazu insbesondere aus:
„[…]
14 Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt und in Fällen, in denen eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vorliegt, regelmäßig erwartet wird, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären (vgl. VwGH 20.11.2019, Ra 2019/20/0269, mwN).14 Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt und in Fällen, in denen eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vorliegt, regelmäßig erwartet wird, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären vergleiche VwGH 20.11.2019, Ra 2019/20/0269, mwN).
15 Die Amtsrevision zeigt im Zusammenhang mit dem weniger als vierjährigen Aufenthalt des Mitbeteiligten im Bundesgebiet zutreffend auf, dass gegenständlich jedenfalls noch nicht von einer solchen Verdichtung seiner persönlichen Interessen auszugehen ist, dass bereits von „außergewöhnlichen Umständen“ im Sinn der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gesprochen werden könnte und ihm schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ein dauernder Aufenthalt in Österreich ermöglicht werden müsste (vgl. dazu etwa VwGH 10.4.2019, Ra 2019/18/0049; 19.6.2019, Ra 2019/01/0051; 23.10.2019, Ra 2019/19/0289).15 Die Amtsrevision zeigt im Zusammenhang mit dem weniger als vierjährigen Aufenthalt des Mitbeteiligten im Bundesgebiet zutreffend auf, dass gegenständlich jedenfalls noch nicht von einer solchen Verdichtung seiner persönlichen Interessen auszugehen ist, dass bereits von „außergewöhnlichen Umständen“ im Sinn der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gesprochen werden könnte und ihm schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ein dauernder Aufenthalt in Österreich ermöglicht werden müsste vergleiche dazu etwa VwGH 10.4.2019, Ra 2019/18/0049; 19.6.2019, Ra 2019/01/0051; 23.10.2019, Ra 2019/19/0289).
16 Das BVwG hielt fest, dass der Mitbeteiligte seine in Österreich verbrachte Zeit genützt habe, um sich in vielerlei Hinsicht in die österreichische Gesellschaft zu integrieren, und dabei ein schützenwertes Privatleben in Österreich entwickelt habe. Es würdigte die guten Deutschkenntnisse, die angefangene Lehre sowie die gute Integration des Mitbeteiligten in eine österreichische Familie, bei der er lebe. Dass diese Integrationsschritte aber eine außergewöhnliche Konstellation bildeten, lässt das angefochtene Erkenntnis nicht erkennen. Insbesondere dem Umstand, dass der Mitbeteiligte seine integrationsbegründenden Schritte in einem Zeitraum gesetzt hat, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, hat das BVwG zu wenig Beachtung geschenkt. Die Interessenabwägung des BVwG erweist sich daher als unvertretbar.
[…]“
1.3. Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer lebt seit etwas mehr als fünf Jahren in Österreich. Er hält sich seit der Antragstellung durchgehend in Österreich auf und ist hier strafrechtlich unbescholten. Er ist im Zeitpunkt dieser Entscheidung XXXX Jahre alt und hat keine maßgeblichen gesundheitlichen Probleme.Der Beschwerdeführer lebt seit etwas mehr als fünf Jahren in Österreich. Er hält sich seit der Antragstellung durchgehend in Österreich auf und ist hier strafrechtlich unbescholten. Er ist im Zeitpunkt dieser Entscheidung römisch 40 Jahre alt und hat keine maßgeblichen gesundheitlichen Probleme.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine (leiblichen) Familienangehörigen.
Der Beschwerdeführer lebt seit April 2017, dh. seit ca. 3 ½ Jahren, mit einer österreichischen Staatsbürgerin, die in der Verhandlung als Zeugin befragt wurde, und deren Lebensgefährten, der in der Verhandlung als Vertrauensperson anwesend war, in einem gemeinsamen Haushalt und wird als fester Bestandteil dieser Familie wahrgenommen. Im November 2015 lernte der Beschwerdeführer die Vertrauensperson und in weiterer Folge die Zeugin kennen. Die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der Zeugin wird von beiden Seiten als familienähnliche Mutter-Sohn-Beziehung beschrieben. Die Zeugin nimmt die Familie als „Trio“ wahr. Der Beschwerdeführer und die Zeugin sind immer in Kontakt, XXXX . Die Beziehung zwischen den drei Personen ist durch große Zuneigung geprägt und hat sich aus der Perspektive der Zeugin in den letzten zwei bis drei Jahren fortlaufend intensiviert; zuletzt zB durch die Phase des „Lockdowns“ zu Beginn der Corona-Pandemie. XXXX Die Zeugin und die Vertrauensperson kennen die Mutter des Beschwerdeführers und haben deren zuvor erwähnte XXXX finanziert; sie richten sich über den Beschwerdeführer wechselseitig Grüße aus.Der Beschwerdeführer lebt seit April 2017, dh. seit ca. 3 ½ Jahren, mit einer österreichischen Staatsbürgerin, die in der Verhandlung als Zeugin befragt wurde, und deren Lebensgefährten, der in der Verhandlung als Vertrauensperson anwesend war, in einem gemeinsamen Haushalt und wird als fester Bestandteil dieser Familie wahrgenommen. Im November 2015 lernte der Beschwerdeführer die Vertrauensperson und in weiterer Folge die Zeugin kennen. Die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der Zeugin wird von beiden Seiten als familienähnliche Mutter-Sohn-Beziehung beschrieben. Die Zeugin nimmt die Familie als „Trio“ wahr. Der Beschwerdeführer und die Zeugin sind immer in Kontakt, römisch 40 . Die Beziehung zwischen den drei Personen ist durch große Zuneigung geprägt und hat sich aus der Perspektive der Zeugin in den letzten zwei bis drei Jahren fortlaufend intensiviert; zuletzt zB durch die Phase des „Lockdowns“ zu Beginn der Corona-Pandemie. römisch 40 Die Zeugin und die Vertrauensperson kennen die Mutter des Beschwerdeführers und haben deren zuvor erwähnte römisch 40 finanziert; sie richten sich über den Beschwerdeführer wechselseitig Grüße aus.
Der Beschwerdeführer nimmt darüber hinaus am sozialen und gesellschaftlichen Leben in Österreich aktiv und in umfangreicher Weise teil:
Er spricht sehr gut Deutsch. Am 29.04.2016 absolvierte er die Prüfung auf dem Niveau A1. Am 08.11.2016 absolvierte er die Prüfung ÖSD Zertifikat A2. Am 10.11.2018 bestand er die Integrationsprüfung bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz (Niveau: B1) und zu Werte- und Orientierungswissen.
Er war freiwilliger Mitarbeiter des Roten Kreuzes und nahm im Jahr 2017 am Lehrgang „ XXXX “ mit den Inhalten Deutsch, Mathematik, Politische Bildung, EDV, Leben und Arbeit in Österreich teil. Er ist Mitglied des Vereins „ XXXX “.Er war freiwilliger Mitarbeiter des Roten Kreuzes und nahm im Jahr 2017 am Lehrgang „ römisch 40 “ mit den Inhalten Deutsch, Mathematik, Politische Bildung, EDV, Leben und Arbeit in Österreich teil. Er ist Mitglied des Vereins „ römisch 40 “.
Seit Oktober 2017 absolviert der Beschwerdeführer eine Lehre für die berufliche Tätigkeit als XXXX . Er schloss im Juni 2018 bzw. April 2019 die erste und zweite Fachklasse für den Lehrberuf XXXX jeweils mit gutem Erfolg ab. Im Juli 2020 schloss der Beschwerdeführer neuerlich die zweite Fachklasse ab, da er in eine reguläre Lehre ( XXXX ) wechselte und aus diesem Grund neue Inhalte hinzukamen. Im November 2020 schloss er die dritte Fachklasse ab. Der Beschwerdeführer bezeichnet diesen Beruf als seinen Wunschberuf und plant – nach Abschluss der Lehre; als Ausbildungsende wird im Lehrvertrag der XXXX genannt – seine Tätigkeit bei XXXX fortzusetzen.Seit Oktober 2017 absolviert der Beschwerdeführer eine Lehre für die berufliche Tätigkeit als römisch 40 . Er schloss im Juni 2018 bzw. April 2019 die erste und zweite Fachklasse für den Lehrberuf römisch 40 jeweils mit gutem Erfolg ab. Im Juli 2020 schloss der Beschwerdeführer neuerlich die zweite Fachklasse ab, da er in eine reguläre Lehre ( römisch 40 ) wechselte und aus diesem Grund neue Inhalte hinzukamen. Im November 2020 schloss er die dritte Fachklasse ab. Der Beschwerdeführer bezeichnet diesen Beruf als seinen Wunschberuf und plant – nach Abschluss der Lehre; als Ausbildungsende wird im Lehrvertrag der römisch 40 genannt – seine Tätigkeit bei römisch 40 fortzusetzen.
Seine Arbeit, die er mit großem Engagement ausübt, stellt für den Beschwerdeführer einen zentralen Aspekt in seinem Leben dar. Er ist mit seinen Arbeitskollegen gut befreundet, sehr gut in den Kollegenkreis eingebunden und unternimmt vor allem mit einem Kollegen regelmäßig Freizeitaktivitäten. Im heurigen Sommer war er mit Freunden aus Pakistan, die ebenfalls hier leben, auf Urlaub in XXXX .Seine Arbeit, die er mit großem Engagement ausübt, stellt für den Beschwerdeführer einen zentralen Aspekt in seinem Leben dar. Er ist mit seinen Arbeitskollegen gut befreundet, sehr gut in den Kollegenkreis eingebunden und unternimmt vor allem mit einem Kollegen regelmäßig Freizeitaktivitäten. Im heurigen Sommer war er mit Freunden aus Pakistan, die ebenfalls hier leben, auf Urlaub in römisch 40 .
Der Beschwerdeführer ist in Österreich sehr gut integriert. Er legte im Verfahren zahlreiche Unterstützungserklärungen aus seinem Wohnort, zB vom Bürgermeister, Bewohnern des Ortes, diversen Einrichtungen und der Arbeitsstelle des Beschwerdeführers vor. Sein Leben ist mit dem eines österreichischen Lehrlings in seinem Alter weitgehend vergleichbar. Der Beschwerdeführer bezieht ein monatliches Gehalt in der Höhe von ca. XXXX , ist seit Beginn seiner Lehre selbsterhaltungsfähig und erhält keine Leistungen aus der Grundversorgung.Der Beschwerdeführer ist in Österreich sehr gut integriert. Er legte im Verfahren zahlreiche Unterstützungserklärungen aus seinem Wohnort, zB vom Bürgermeister, Bewohnern des Ortes, diversen Einrichtungen und der Arbeitsstelle des Beschwerdeführers vor. Sein Leben ist mit dem eines österreichischen Lehrlings in seinem Alter weitgehend vergleichbar. Der Beschwerdeführer bezieht ein monatliches Gehalt in der Höhe von ca. römisch 40 , ist seit Beginn seiner Lehre selbsterhaltungsfähig und erhält keine Leistungen aus der Grundversorgung.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den zum Beschwerdeführer, zu seiner Herkunft und Familie getroffenen Feststellungen:
Die Feststellungen zur Herkunft des Beschwerdeführers, seiner Religionszugehörigkeit, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Muttersprache, seiner Ausreise aus Afghanistan und seinem Leben in Pakistan sind unstrittig und gründen sich auf die glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren. Es besteht kein Grund an diesen Angaben zu zweifeln, weil diese im Laufe des gesamten Verfahrens gleichgeblieben sind.
Die Feststellungen zur Familie des Beschwerdeführers in Pakistan gründen sich auf die glaubwürdigen, umfassenden und nachvollziehbar dargetanen Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung (vgl. die Seiten 8 bis 10 der Niederschrift vom 11.09.2020).Die Feststellungen zur Familie des Beschwerdeführers in Pakistan gründen sich auf die glaubwürdigen, umfassenden und nachvollziehbar dargetanen Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung vergleiche die Seiten 8 bis 10 der Niederschrift vom 11.09.2020).
Die Feststellungen zur Ehefrau des Beschwerdeführers bzw. der Auflösung der Ehe stützen sich auf die glaubwürdigen, authentischen und zum Teil sehr emotionalen Schilderungen des Beschwerdeführers in der Verhandlung (vgl. die Seiten 8, 10 und 17 der Niederschrift). Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung durchgehend den Eindruck vermittelt, dass ihm die Auflösung der Ehe sehr nahegeht. Dieser Eindruck wurde durch die glaubwürdigen Angaben der Zeugin bestätigt (vgl. die Seiten 13 und 15 der Niederschrift). Zudem gab der Beschwerdeführer zu Beginn der Verhandlung an, nicht verheiratet zu sein (vgl. Seite 6 der Niederschrift).Die Feststellungen zur Ehefrau des Beschwerdeführers bzw. der Auflösung der Ehe stützen sich auf die glaubwürdigen, authentischen und zum Teil sehr emotionalen Schilderungen des Beschwerdeführers in der Verhandlung vergleiche die Seiten 8, 10 und 17 der Niederschrift). Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung durchgehend den Eindruck vermittelt, dass ihm die Auflösung der Ehe sehr nahegeht. Dieser Eindruck wurde durch die glaubwürdigen Angaben der Zeugin bestätigt vergleiche die Seiten 13 und 15 der Niederschrift). Zudem gab der Beschwerdeführer zu Beginn der Verhandlung an, nicht verheiratet zu sein vergleiche Seite 6 der Niederschrift).
Dass der Beschwerdeführer keine Kontakte oder Anknüpfungspunkte in Afghanistan hat, ergibt sich aus seinen glaubwürdigen Angaben in der Verhandlung (vgl. insbesondere Seite 7 der Niederschrift).Dass der Beschwerdeführer keine Kontakte oder Anknüpfungspunkte in Afghanistan hat, ergibt sich aus seinen glaubwürdigen Angaben in der Verhandlung vergleiche insbesondere Seite 7 der Niederschrift).
2.2. Zu den zum Asylverfahren des Beschwerdeführers getroffenen Feststellungen:
Dass der Beschwerdeführer am 21.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte, ist dem Polizeibericht im Verwaltungsakt der belangten Behörde zu entnehmen.
Die Feststellungen zu den bisher im Asylverfahren des Beschwerdeführers ergangenen Entscheidungen der belangten Behörde vom 01.12.2017, des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.07.2019 und des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.04.2020 gründen sich auf diese Entscheidungen, welche Teil des gegenständlichen Verwaltungsaktes sind.
2.3. Zu den zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich getroffenen Feststellungen:
Dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Antragstellung im Jahr 2015 durchgehend in Österreich aufhält, hat er in der Verhandlung glaubwürdig dargetan (vgl. die Seiten 5f der Niederschrift). Im Verfahren haben sich auch keinerlei Anhaltspunkte ergeben, dass der Beschwerdeführer sich seit der Antragstellung nicht durchgehend in Österreich aufgehalten hätte.Dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Antragstellung im Jahr 2015 durchgehend in Österreich aufhält, hat er in der Verhandlung glaubwürdig dargetan vergleiche die Seiten 5f der Niederschrift). Im Verfahren haben sich auch keinerlei Anhaltspunkte ergeben, dass der Beschwerdeführer sich seit der Antragstellung nicht durchgehend in Österreich aufgehalten hätte.
Die Feststellungen zu seiner strafrechtlichen Unbescholtenheit beruhen auf den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszügen des Strafregisters. Dass der Beschwerdeführer keine maßgeblichen gesundheitlichen Probleme hat, hat er in der Verhandlung dargelegt (vgl. die Seiten 4 und 16 der Niederschrift).Die Feststellungen zu seiner strafrechtlichen Unbescholtenheit beruhen auf den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszügen des Strafregisters. Dass der Beschwerdeführer keine maßgeblichen gesundheitlichen Probleme hat, hat er in der Verhandlung dargelegt vergleiche die Seiten 4 und 16 der Niederschrift).
Dass der Beschwerdeführer in Österreich leibliche Familienangehörige hätte, hat er im Verfahren nie behauptet (vgl. auch Seite 6 der Niederschrift).Dass der Beschwerdeführer in Österreich leibliche Familienangehörige hätte, hat er im Verfahren nie behauptet vergleiche auch Seite 6 der Niederschrift).
Die Feststellungen dahingehend, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin, die in der Verhandlung als Zeugin befragt wurde, und deren Lebensgefährten, der in der Verhandlung als Vertrauensperson anwesend war, in einem gemeinsamen Haushalt lebt und als fester Bestandteil dieser Familie wahrgenommen wird, gründen sich auf die sehr glaubwürdigen und nachdrücklichen Schilderungen des Beschwerdeführers in der Verhandlung. Er schilderte das Zusammenleben ausführlich und sehr lebensnah: „ XXXX .Die Feststellungen dahingehend, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin, die in der Verhandlung als Zeugin befragt wurde, und deren Lebensgefährten, der in der Verhandlung als Vertrauensperson anwesend war, in einem gemeinsamen Haushalt lebt und als fester Bestandteil dieser Familie wahrgenommen wird, gründen sich auf die sehr glaubwürdigen und nachdrücklichen Schilderungen des Beschwerdeführers in der Verhandlung. Er schilderte das Zusammenleben ausführlich und sehr lebensnah: „ römisch 40 .
Damit im Einklang stehen die vom Beschwerdeführer in der Verhandlung vorgelegten Fotos von Familienfeiern, an denen der Beschwerdeführer teilnahm (zB XXXX ) sowie vom gemeinsamen Feiern des Muttertags (vgl. Seite 12 der Niederschrift). Die Feststellungen zum gemeinsamen Urlaub stützen sich auf die glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung (vgl. Seite 11 der Niederschrift).Damit im Einklang stehen die vom Beschwerdeführer in der Verhandlung vorgelegten Fotos von Familienfeiern, an denen der Beschwerdeführer teilnahm (zB römisch 40 ) sowie vom gemeinsamen Feiern des Muttertags vergleiche Seite 12 der Niederschrift). Die Feststellungen zum gemeinsamen Urlaub stützen sich auf die glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung vergleiche Seite 11 der Niederschrift).
Die Feststellungen gründen sich zudem auf die mit den Angaben des Beschwerdeführers übereinstimmenden Aussagen der Zeugin (vgl. die Seiten 13ff der Niederschrift), die für das Bundesverwaltungsgericht einen überlegten, engagierten und insgesamt sehr glaubwürdigen Eindruck hinterließ. Dass die Zeugin die Familie als „Trio“ wahrnimmt und diese Wahrnehmung im Laufe der Zeit auch nach außen sichtbar wurde, hat sie in der Verhandlung überzeugend dargelegt: „ XXXX “ (vgl. Seite 14 der Niederschrift). Auf die Frage, in welcher Hinsicht der Beschwerdeführer fehlt, führte die Zeugin sehr schlüssig aus: „ XXXX “ (vgl. Seite 14 der Niederschrift).Die Feststellungen gründen sich zudem auf die mit den Angaben des Beschwerdeführers übereinstimmenden Aussagen der Zeugin vergleiche die Seiten 13ff der Niederschrift), die für das Bundesverwaltungsgericht einen überlegten, engagierten und insgesamt sehr glaubwürdigen Eindruck hinterließ. Dass die Zeugin die Familie als „Trio“ wahrnimmt und diese Wahrnehmung im Laufe der Zeit auch nach außen sichtbar wurde, hat sie in der Verhandlung überzeugend dargelegt: „ römisch 40 “ vergleiche Seite 14 der Niederschrift). Auf die Frage, in welcher Hinsicht der Beschwerdeführer fehlt, führte die Zeugin sehr schlüssig aus: „ römisch 40 “ vergleiche Seite 14 der Niederschrift).
Es steht für das Bundesverwaltungsgericht nach dem in der Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers und der Zeugin (wie auch der Vertrauensperson) außer Zweifel, dass das Verhältnis der drei Personen von großer Zuneigung und gegenseitigem Vertrauen geprägt ist und sie einander sehr gut kennen. Dass dieses Verhältnis sich im Laufe der Zeit noch weiter intensiviert und verstärkt hat, zeigt sich für das Bundesverwaltungsgericht einerseits durch einen Vergleich des in der aktuellen Verhandlung vom 11.09.2020 gegenüber der im Erstverfahren durchgeführten Verhandlung im November 2018 wahrgenommenen Eindrucks und kann zudem den überzeugenden Angaben der Zeugin entnommen werden: „ XXXX “ (vgl. Seite 15 der Niederschrift).Es steht für das Bundesverwaltungsgericht nach dem in der Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers und der Zeugin (wie auch der Vertrauensperson) außer Zweifel, dass das Verhältnis der drei Personen von großer Zuneigung und gegenseitigem Vertrauen geprägt ist und sie einander sehr gut kennen. Dass dieses Verhältnis sich im Laufe der Zeit noch weiter intensiviert und verstärkt hat, zeigt sich für das Bundesverwaltungsgericht einerseits durch einen Vergleich des in der aktuellen Verhandlung vom 11.09.2020 gegenüber der im Erstverfahren durchgeführten Verhandlung im November 2018 wahrgenommenen Eindrucks und kann zudem den überzeugenden Angaben der Zeugin entnommen werden: „ römisch 40 “ vergleiche Seite 15 der Niederschrift).
Die Zeugin schilderte weiters nachvollziehbar ihr Verhältnis zum Beschwerdeführer, das Verhältnis zur (leiblichen) Mutter des Beschwerdeführers und ihre Gedanken dazu, sollte der Beschwerdeführer nach Afghanistan zurückkehren müssen: „ XXXX “ (vgl. Seite 15 der Niederschrift).Die Zeugin schilderte weiters nachvollziehbar ihr Verhältnis zum Beschwerdeführer, das Verhältnis zur (leiblichen) Mutter des Beschwerdeführers und ihre Gedanken dazu, sollte der Beschwerdeführer nach Afghanistan zurückkehren müssen: „ römisch 40 “ vergleiche Seite 15 der Niederschrift).
Die Feststellungen konkret dahingehend, dass der Beschwerdeführer zunächst im November 2015 die Vertrauensperson und in weiterer Folge die Zeugin kennenlernte und seit April 2017 bei diesen wohnt, gründen sich auf die glaubwürdigen Angaben der Zeugin in der Verhandlung im Erstverfahren (vgl. Seite 16 der Niederschrift der Verhandlung vom 30.11.2018) sowie das vorgelegte Schreiben zum Privatverzug (vgl. OZ 28).Die Feststellungen konkret dahingehend, dass der Beschwerdeführer zunächst im November 2015 die Vertrauensperson und in weiterer Folge die Zeugin kennenlernte und seit April 2017 bei diesen wohnt, gründen sich auf die glaubwürdigen Angaben der Zeugin in der Verhandlung im Erstverfahren vergleiche Seite 16 der Niederschrift der Verhandlung vom 30.11.2018) sowie das vorgelegte Schreiben zum Privatverzug vergleiche OZ 28).
Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus am sozialen und gesellschaftlichen Leben in Österreich aktiv und in umfangreicher Weise teilnimmt, stützt sich auf folgende Erwägungen:
Die Feststellungen zu den erworbenen Deutschkenntnissen beruhen auf den vorgelegten Zeugnissen und Bestätigungen des Beschwerdeführers bzw. ergeben sich aus dem in der Verhandlung gewonnenen Eindruck, zumal eine gute Kommunikation in deutscher Sprache möglich war und der Beschwerdeführer die Fragen immer wieder in Deutsch, auf gutem sprachlichen Niveau und gut verständlich beantworten konnte. Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer weiters absolvierten Kursen und Lehrgängen gründen sich auf die diesbezüglich vorgelegten Unterlagen.
Die Feststellungen zur Mitgliedschaft des Beschwerdeführers im Verein „ XXXX “ gründen sich auf die in der Verhandlung vorgelegte Bestätigung sowie die Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung (vgl. Seite 7 der Niederschrift): „ XXXX “Die Feststellungen zur Mitgliedschaft des Beschwerdeführers im Verein „ römisch 40 “ gründen sich auf die in der Verhandlung vorgelegte Bestätigung sowie die Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung vergleiche Seite 7 der Niederschrift): „ römisch 40 “
Die Feststellungen zur Lehre des Beschwerdeführers beruhen auf den vorgelegten Unterlagen (ua. dem Lehrvertrag vom 28.08.2019; OZ 28; sowie den Zeugnissen vom Juli und November 2020; OZ 30 und 35) in Verbindung mit den ausführlichen Schilderungen des Beschwerdeführers in der Verhandlung (vgl. die Seiten 6 bis 8 und 16 der Niederschrift), die ebenfalls belegen, dass die Arbeit einen zentralen und wichtigen Aspekt im Leben des Beschwerdeführers darstellt. Die sehr gute Einbindung des Beschwerdeführers in sein Arbeitsumfeld ergibt sich aus den nachfolgend zitierten Unterstützungserklärungen.Die Feststellungen zur Lehre des Beschwerdeführers beruhen auf den vorgelegten Unterlagen (ua. dem Lehrvertrag vom 28.08.2019; OZ 28; sowie den Zeugnissen vom Juli und November 2020; OZ 30 und 35) in Verbindung mit den ausführlichen Schilderungen des Beschwerdeführers in der Verhandlung vergleiche die Seiten 6 bis 8 und 16 der Niederschrift), die ebenfalls belegen, dass die Arbeit einen zentralen und wichtigen Aspekt im Leben des Beschwerdeführers darstellt. Die sehr gute Einbindung des Beschwerdeführers in sein Arbeitsumfeld ergibt sich aus den nachfolgend zitierten Unterstützungserklärungen.
Die Feststellungen zu den Freundschaften des Beschwerdeführers gründen sich auf seine glaubwürdigen Angaben in der Verhandlung (vgl. die Seiten 7f und 11 der Niederschrift) in Verbindung mit den in der Verhandlung gezeigten Fotos.Die Feststellungen zu den Freundschaften des Beschwerdeführers gründen sich auf seine glaubwürdigen Angaben in der Verhandlung vergleiche die Seiten 7f und 11 der Niederschrift) in Verbindung mit den in der Verhandlung gezeigten Fotos.
Der vom Beschwerdeführer in der Verhandlung hinterlassene Gesamteindruck in Verbindung mit den im Verfahren vorgelegten zahlreichen Unterlagen und Unterstützungserklärungen sowie den Angaben der Zeugin belegen für das Bundesverwaltungsgericht die sehr gute Integration des Beschwerdeführers in Österreich bzw. vor allem im Wohnort des Beschwerdeführers. In den Unterstützungserklärungen wird die Hilfsbereitschaft und Kollegialität des Beschwerdeführers sowie dessen Vorbildcharakter (vgl. das Schreiben des XXXX vom Juni 2020; OZ 28) und seine Verwurzelung im Ort betont (vgl. die Unterschriftenliste vom Juni 2020; OZ 28). Der Bürgermeister des Wohnortes des Beschwerdeführers hebt hervor, dass sich der Beschwerdeführer „seit seiner Ankunft umfassend integriert“ und auf „vielfältige Art und Weise in das gesellschaftliche Leben“ im Ort eingebracht habe. Er spricht dem Beschwerdeführer „die volle Unterstützung“ aus und weist darauf hin, dass dieser im Ort „bestens sozial eingebettet“ und von seinem Arbeitgeber „uneingeschränkt gelobt“ werde (vgl. Unterstützungsschreiben vom Juni 2020; OZ 28). Der Ausbildungsleiter des Beschwerdeführers beschreibt diesen als fixen Bestandteil der Abteilung XXXX . Der Beschwerdeführer sei im Team „bestens integriert“ und werde „allseits geschätzt“, seine Integration in das Unternehmen werde „uneingeschränkt“ bestätigt (vgl. Schreiben samt Fotos vom Juni 2020; OZ 28).Der vom Beschwerdeführer in der Verhandlung hinterlassene Gesamteindruck in Verbindung mit den im Verfahren vorgelegten zahlreichen Unterlagen und Unterstützungserklärungen sowie den Angaben der Zeugin belegen für das Bundesverwaltungsgericht die sehr gute Integration des Beschwerdeführers in Österreich bzw. vor allem im Wohnort des Beschwerdeführers. In den Unterstützungserklärungen wird die Hilfsbereitschaft und Kollegialität des Beschwerdeführers sowie dessen Vorbildcharakter vergleiche das Schreiben des römisch 40 vom Juni 2020; OZ 28) und seine Verwurzelung im Ort betont vergleiche die Unterschriftenliste vom Juni 2020; OZ 28). Der Bürgermeister des Wohnortes des Beschwerdeführers hebt hervor, dass sich der Beschwerdeführer „seit seiner Ankunft umfassend integriert“ und auf „vielfältige Art und Weise in das gesellschaftliche Leben“ im Ort eingebracht habe. Er spricht dem Beschwerdeführer „die volle Unterstützung“ aus und weist darauf hin, dass dieser im Ort „bestens sozial eingebettet“ und von seinem Arbeitgeber „uneingeschränkt gelobt“ werde vergleiche Unterstützungsschreiben vom Juni 2020; OZ 28). Der Ausbildungsleiter des Beschwerdeführers beschreibt diesen als fixen Bestandteil der Abteilung römisch 40 . Der Beschwerdeführer sei im Team „bestens integriert“ und werde „allseits geschätzt“, seine Integration in das Unternehmen werde „uneingeschränkt“ bestätigt vergleiche Schreiben samt Fotos vom Juni 2020; OZ 28).
Diese Ausführungen zeigen deutlich die Integration des Beschwerdeführers (auch über die Zeugin und die Vertrauensperson hinaus) und nachhaltige soziale und berufliche Verankerung in seinem Wohnort. Dass das Leben des Beschwerdeführers mit dem Leben eines österreichischen Lehrlings weitgehend vergleichbar ist, kann daraus sowie aus den glaubwürdigen Schilderungen des Beschwerdeführers in der Verhandlung (vgl. zB die Seiten 7f und 11 der Niederschrift) geschlossen werden und steht im Einklang mit dem vom Beschwerdeführer in der Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck.Diese Ausführungen zeigen deutlich die Integration des Beschwerdeführers (auch über die Zeugin und die Vertrauensperson hinaus) und nachhaltige soziale und berufliche Verankerung in seinem Wohnort. Dass das Leben des Beschwerdeführers mit dem Leben eines österreichischen Lehrlings weitgehend vergleichbar ist, kann daraus sowie aus den glaubwürdigen Schilderungen des Beschwerdeführers in der Verhandlung vergleiche zB die Seiten 7f und 11 der Niederschrift) geschlossen werden und steht im Einklang mit dem vom Beschwerdeführer in der Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck.
Die Feststellungen zum monatlichen Gehalt des Beschwerdeführers gründen sich auf den in der Verhandlung vorgelegten Lohnzettel aus August 2020. Dass der Beschwerdeführer selbsterhaltungsfähig ist und seit Beginn seiner Lehre keine Leistungen aus der Grundversorgung erhält, hat er in der Verhandlung glaubwürdig angegeben (vgl. Seite 7 der Niederschrift).Die Feststellungen zum monatlichen Gehalt des Beschwerdeführers gründen sich auf den in der Verhandlung vorgelegten Lohnzettel aus August 2020. Dass der Beschwerdeführer selbsterhaltungsfähig ist und seit Beginn seiner Lehre keine Leistungen aus der Grundversorgung erhält, hat er in der Verhandlung glaubwürdig angegeben vergleiche Seite 7 der Niederschrift).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Die vorliegende Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig. Sie wendet sich gegen alle Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides.
Wie festgestellt, wurden die Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheides mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.07.2019 rechtskräftig erledigt und die Beschwerde in dieser Hinsicht als unbegründet abgewiesen. Verfahrensgegenständlich sind nunmehr – infolge des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.04.2020 – weiterhin bzw. neuerlich die Spruchpunkte IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides.Wie festgestellt, wurden die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.07.2019 rechtskräftig erledigt und die Beschwerde in dieser Hinsicht als unbegründet abgewiesen. Verfahrensgegenständlich sind nunmehr – infolge des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.04.2020 – weiterhin bzw. neuerlich die Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides.
3.2. Zu den Spruchpunkten IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu den Spruchpunkten römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. § 10 AsylG 2005 lautet:3.2.1. Paragraph 10, AsylG 2005 lautet:
„Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
[…]
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
[…]
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.
[…]“
Im Beschwerdefall kommt § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 zur Anwendung, da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wurde.Im Beschwerdefall kommt Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 zur Anwendung, da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wurde.
3.2.2. Prüfung der Rückkehrentscheidung im Hinblick auf Art. 8 EMRK:3.2.2. Prüfung der Rückkehrentscheidung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK:
§ 52 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:Paragraph 52, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:
„Rückkehrentscheidung
[…]
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
[…]
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
[…]
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
[…]“
Im Zusammenhang mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist der Schutz des Privat- und Familienlebens zu beachten. In dieser Hinsicht ist § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) zu prüfen, welcher auszugsweise lautet:Im Zusammenhang mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist der Schutz des Privat- und Familienlebens zu beachten. In dieser Hinsicht ist Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) zu prüfen, welcher auszugsweise lautet:
„Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
[…]“
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 MRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. VwGH 29.03.2019, Ra 2018/18/0539, mwN).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, MRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden vergleiche VwGH 29.03.2019, Ra 2018/18/0539, mwN).
3.2.3. Prüfung der Kriterien gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG im Beschwerdefall:3.2.3. Prüfung der Kriterien gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG im Beschwerdefall:
3.2.3.1. Die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG („die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war“) stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist. Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070).3.2.3.1. Die Aufenthaltsdauer nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG („die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war“) stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist. Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu vergleiche VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070).
Der Beschwerdeführer hält sich seit September 2015, dh. seit etwas mehr als fünf Jahren in Österreich auf. Seine Aufenthaltsdauer hat damit – anders als im Erstverfahren, in dem der Verwaltungsgerichtshof den „weniger als vierjährigen Aufenthalt“ des Beschwerdeführers hervorhob (vgl. II.1.2.), – für sich betrachtet Bedeutung im Rahmen der Interessenabwägung und ist zumindest in gewissem Umfang zum Vorteil des Beschwerdeführers zu gewichten. Der Beschwerdeführer war in dieser Zeit aufgrund seiner Zulassung zum Asylverfahren gemäß § 13 Abs. 1 AsylG durchgehend zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.Der Beschwerdeführer hält sich seit September 2015, dh. seit etwas mehr als fünf Jahren in Österreich auf. Seine Aufenthaltsdauer hat damit – anders als im Erstverfahren, in dem der Verwaltungsgerichtshof den „weniger als vierjährigen Aufenthalt“ des Beschwerdeführers hervorhob vergleiche römisch zwei.1.2.), – für sich betrachtet Bedeutung im Rahmen der Interessenabwägung und ist zumindest in gewissem Umfang zum Vorteil des Beschwerdeführers zu gewichten. Der Beschwerdeführer war in dieser Zeit aufgrund seiner Zulassung zum Asylverfahren gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AsylG durchgehend zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.
3.2.3.2. Dem Kriterium des § 9 Abs. 2 Z 2 BFA-VG („das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens“) kommt im Beschwerdefall kein Gewicht zugunsten des Beschwerdeführers zu, da der Beschwerdeführer in Österreich über keine Familienangehörigen verfügt.3.2.3.2. Dem Kriterium des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, BFA-VG („das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens“) kommt im Beschwerdefall kein Gewicht zugunsten des Beschwerdeführers zu, da der Beschwerdeführer in Österreich über keine Familienangehörigen verfügt.
3.2.3.3. Jedoch ist im Beschwerdefall von einer Schutzwürdigkeit des Privatlebens des Beschwerdeführers im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 3 BFA-VG auszugehen, das für den Beschwerdeführer zu berücksichtigen ist:3.2.3.3. Jedoch ist im Beschwerdefall von einer Schutzwürdigkeit des Privatlebens des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, BFA-VG auszugehen, das für den Beschwerdeführer zu berücksichtigen ist:
Wie festgestellt, führt der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin, welche in der Verhandlung als Zeugin befragt wurde, eine familienähnliche Mutter-Sohn-Beziehung. Er lebt mit der Zeugin und deren Lebensgefährten seit ca. 3 ½ Jahren in einem gemeinsamen Haushalt und wird als fester Bestandteil dieser Familie wahrgenommen. Für das Bundesverwaltungsgericht entstand in der Verhandlung der klare Eindruck, dass sich das Naheverhältnis der drei Personen seit dem Erstverfahren noch weiter verstärkt und intensiviert hat und im Laufe des Zusammenlebens starke emotionale Bindungen entstanden sind (vgl. die Erwägungen in der Beweiswürdigung).Wie festgestellt, führt der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin, welche in der Verhandlung als Zeugin befragt wurde, eine familienähnliche Mutter-Sohn-Beziehung. Er lebt mit der Zeugin und deren Lebensgefährten seit ca. 3 ½ Jahren in einem gemeinsamen Haushalt und wird als fester Bestandteil dieser Familie wahrgenommen. Für das Bundesverwaltungsgericht entstand in der Verhandlung der klare Eindruck, dass sich das Naheverhältnis der drei Personen seit dem Erstverfahren noch weiter verstärkt und intensiviert hat und im Laufe des Zusammenlebens starke emotionale Bindungen entstanden sind vergleiche die Erwägungen in der Beweiswürdigung).
Der Beschwerdeführer nimmt darüber hinaus am sozialen und gesellschaftlichen Leben in Österreich aktiv und in umfangreicher Weise teil. Er arbeitet ehrenamtlich, absolviert seit rund drei Jahren eine Lehre, hat Freunde und Bekannte und ist in seinem Wohnort sozial und beruflich stark verankert. Er legte im Verfahren zahlreiche Unterstützungsschreiben aus seinem Umfeld und seinem Wohnort vor (siehe zu seiner Integration auch sogleich II.3.2.3.4. sowie in der Beweiswürdigung).Der Beschwerdeführer nimmt darüber hinaus am sozialen und gesellschaftlichen Leben in Österreich aktiv und in umfangreicher Weise teil. Er arbeitet ehrenamtlich, absolviert seit rund drei Jahren eine Lehre, hat Freunde und Bekannte und ist in seinem Wohnort sozial und beruflich stark verankert. Er legte im Verfahren zahlreiche Unterstützungsschreiben aus seinem Umfeld und seinem Wohnort vor (siehe zu seiner Integration auch sogleich römisch zwei.3.2.3.4. sowie in der Beweiswürdigung).
Im konkreten Fall ist vor diesem Hintergrund anzunehmen, dass ein Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt, welches dem Schutzbereich des Art. 8 EMRK unterliegt. Eine Rückkehrentscheidung würde folglich in ein in Österreich bestehendes Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.Im konkreten Fall ist vor diesem Hintergrund anzunehmen, dass ein Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt, welches dem Schutzbereich des Artikel 8, EMRK unterliegt. Eine Rückkehrentscheidung würde folglich in ein in Österreich bestehendes Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.
Im vorliegenden Fall kommt dazu, dass die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers (mittlerweile) nicht unmaßgebliche etwas mehr als fünf Jahre beträgt (vgl. dazu einerseits VwGH 10.04.2020, Ra 2019/19/0108, wonach aufgrund eines unter fünfjährigen Aufenthaltes in Österreich ein mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung verbundener Eingriff in das Privatleben nur unter außergewöhnlichen Umständen die Unzulässigkeit dieser Maßnahme bewirken kann; und andererseits VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0121, worin in Rz 10 ua. angeführt wird: „Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Konstellation wesentlich von dem in der Amtsrevision für vergleichbar gehaltenen, dem Erkenntnis VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003, zugrunde liegenden, einen Lehrling betreffenden Fall, in dem keine derartigen persönlichen Beziehungen bestanden und überdies auch nur eine Aufenthaltsdauer von etwa dreieinhalb Jahren gegeben war, während sich der Mitbeteiligte bis zur Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bereits vier Jahre und neun Monate in Österreich aufhielt.“)Im vorliegenden Fall kommt dazu, dass die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers (mittlerweile) nicht unmaßgebliche etwas mehr als fünf Jahre beträgt vergleiche dazu einerseits VwGH 10.04.2020, Ra 2019/19/0108, wonach aufgrund eines unter fünfjährigen Aufenthaltes in Österreich ein mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung verbundener Eingriff in das Privatleben nur unter außergewöhnlichen Umständen die Unzulässigkeit dieser Maßnahme bewirken kann; und andererseits VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0121, worin in Rz 10 ua. angeführt wird: „Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Konstellation wesentlich von dem in der Amtsrevision für vergleichbar gehaltenen, dem Erkenntnis VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003, zugrunde liegenden, einen Lehrling betreffenden Fall, in dem keine derartigen persönlichen Beziehungen bestanden und überdies auch nur eine Aufenthaltsdauer von etwa dreieinhalb Jahren gegeben war, während sich der Mitbeteiligte bis zur Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bereits vier Jahre und neun Monate in Österreich aufhielt.“)
Das Bundesverwaltungsgericht übersieht dabei nicht, dass ein großes öffentliches Interesse an einem geordneten Fremdenwesen besteht. Dieses wird nur in Ausnahmefällen vom Interesse des Fremden an seinem Privatleben in Österreich überwogen (vgl. VwGH 10.04.2020, Ra 2019/19/0108; siehe dazu in der Abwägungsentscheidung unter II.3.2.4.). Ein solcher Ausnahmefall liegt bei der vorliegenden Konstellation des Beschwerdeführers und seiner familienähnlichen Nahebeziehung zur Zeugin und der Vertrauensperson sowie seiner beruflichen und sozialen hohen Verankerung in seinem Wohnort in Verbindung mit seiner Aufenthaltsdauer unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles vor.Das Bundesverwaltungsgericht übersieht dabei nicht, dass ein großes öffentliches Interesse an einem geordneten Fremdenwesen besteht. Dieses wird nur in Ausnahmefällen vom Interesse des Fremden an seinem Privatleben in Österreich überwogen vergleiche VwGH 10.04.2020, Ra 2019/19/0108; siehe dazu in der Abwägungsentscheidung unter römisch zwei.3.2.4.). Ein solcher Ausnahmefall liegt bei der vorliegenden Konstellation des Beschwerdeführers und seiner familienähnlichen Nahebeziehung zur Zeugin und der Vertrauensperson sowie seiner beruflichen und sozialen hohen Verankerung in seinem Wohnort in Verbindung mit seiner Aufenthaltsdauer unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles vor.
3.2.3.4. Im Beschwerdefall ist weiters von einem im Rahmen der Abwägungsentscheidung zugunsten des Beschwerdeführers zu gewichtenden umfassenden „Grad der Integration“ (§ 9 Abs. 2 Z 4 BFA-VG) auszugehen (vgl. dazu auch die Beweiswürdigung).3.2.3.4. Im Beschwerdefall ist weiters von einem im Rahmen der Abwägungsentscheidung zugunsten des Beschwerdeführers zu gewichtenden umfassenden „Grad der Integration“ (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4, BFA-VG) auszugehen vergleiche dazu auch die Beweiswürdigung).
Aufgrund der zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich getroffenen Feststellungen (II.1.1.3.) besteht für das Bundesgericht kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer in den ca. fünf Jahren seines Aufenthaltes im Bundesgebiet einen hohen Grad an Integration erreicht hat. Besonders ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer über die Zeugin und ihre Familie, seine Freunde und Bekannten und seine Arbeit fest im gesellschaftlichen Leben verankert ist. Der Beschwerdeführer ist sehr auf seine Lehre und Ausbildung fokussiert. Sein Leben ist mit dem Leben eines österreichischen Lehrlings in seinem Alter weitgehend vergleichbar. Der Beschwerdeführer spricht – wie sich auch in der Verhandlung zeigte – sehr gut Deutsch und absolvierte im November 2018 die ÖSD Integrationsprüfung (B1).Aufgrund der zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich getroffenen Feststellungen (römisch zwei.1.1.3.) besteht für das Bundesgericht kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer in den ca. fünf Jahren seines Aufenthaltes im Bundesgebiet einen hohen Grad an Integration erreicht hat. Besonders ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer über die Zeugin und ihre Familie, seine Freunde und Bekannten und seine Arbeit fest im gesellschaftlichen Leben verankert ist. Der Beschwerdeführer ist sehr auf seine Lehre und Ausbildung fokussiert. Sein Leben ist mit dem Leben eines österreichischen Lehrlings in seinem Alter weitgehend vergleichbar. Der Beschwerdeführer spricht – wie sich auch in der Verhandlung zeigte – sehr gut Deutsch und absolvierte im November 2018 die ÖSD Integrationsprüfung (B1).
In beruflicher Hinsicht beabsichtigt der Beschwerdeführer nach Abschluss seiner Lehre XXXX seine Tätigkeit im selben Unternehmen fortzuführen. Aufgrund seiner Zielstrebigkeit, seines Engagements und der damit einhergehenden guten Leistung sowie aufgrund der bereits weit fortgeschrittenen Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers kann davon ausgegangen werden, dass dieser seinen Lebensunterhalt auch weiterhin unabhängig von staatlichen Unterstützungsleistungen bestreiten wird können. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er seine Integration in Österreich von Beginn an erfolgreich betrieben und mittlerweile einen hohen Grad an Integration erreicht hat.In beruflicher Hinsicht beabsichtigt der Beschwerdeführer nach Abschluss seiner Lehre römisch 40 seine Tätigkeit im selben Unternehmen fortzuführen. Aufgrund seiner Zielstrebigkeit, seines Engagements und der damit einhergehenden guten Leistung sowie aufgrund der bereits weit fortgeschrittenen Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers kann davon ausgegangen werden, dass dieser seinen Lebensunterhalt auch weiterhin unabhängig von staatlichen Unterstützungsleistungen bestreiten wird können. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er seine Integration in Österreich von Beginn an erfolgreich betrieben und mittlerweile einen hohen Grad an Integration erreicht hat.
3.2.3.5. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch der Frage, ob sich der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Existenzgrundlage schaffen kann, im Rahmen der Interessenabwägung unter dem Gesichtspunkt der Bindungen zum Heimatstaat (§ 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG) Bedeutung zukommen (vgl. VwGH 17.12.2018, Ra 2018/14/0301). Dabei kommt es im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK nicht auf das Bestehen einer Kernfamilie im Heimatland an, sondern lediglich auf „Bindungen zum Heimatstaat des Fremden“ (vgl. VwGH 19.06.2019, Ra 2019/01/0051).3.2.3.5. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch der Frage, ob sich der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Existenzgrundlage schaffen kann, im Rahmen der Interessenabwägung unter dem Gesichtspunkt der Bindungen zum Heimatstaat (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG) Bedeutung zukommen vergleiche VwGH 17.12.2018, Ra 2018/14/0301). Dabei kommt es im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK nicht auf das Bestehen einer Kernfamilie im Heimatland an, sondern lediglich auf „Bindungen zum Heimatstaat des Fremden“ vergleiche VwGH 19.06.2019, Ra 2019/01/0051).
Der Beschwerdeführer hat sein Heimatland XXXX verlassen, er wuchs in Pakistan auf, wo seine Familie weiterhin lebt. Nennenswerte Bindungen des Beschwerdeführers zu Afghanistan zB in Form von regelmäßigem Kontakt zu Familie und Freunden in Afghanistan vermag das Bundesverwaltungsgericht im konkreten Fall nicht zu erblicken. Vielmehr muss nach den Ergebnissen des Verfahrens davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland über keine sozialen Anknüpfungspunkte verfügt und dort ganz auf sich alleine gestellt wäre.Der Beschwerdeführer hat sein Heimatland römisch 40 verlassen, er wuchs in Pakistan auf, wo seine Familie weiterhin lebt. Nennenswerte Bindungen des Beschwerdeführers zu Afghanistan zB in Form von regelmäßigem Kontakt zu Familie und Freunden in Afghanistan vermag das Bundesverwaltungsgericht im konkreten Fall nicht zu erblicken. Vielmehr muss nach den Ergebnissen des Verfahrens davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland über keine sozialen Anknüpfungspunkte verfügt und dort ganz auf sich alleine gestellt wäre.
3.2.3.6. Zu § 9 Abs. 2 Z 6 („die strafgerichtliche Unbescholtenheit“) und Z 7 („Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts“) BFA-VG ist festzuhalten, dass die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers festgestellt wurde. Auch sonst sind im Verfahren keine Verstöße des Beschwerdeführers gegen die öffentliche Ordnung hervorgekommen. Beide Kriterien sind damit zum Vorteil des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.3.2.3.6. Zu Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 6, („die strafgerichtliche Unbescholtenheit“) und Ziffer 7, („Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts“) BFA-VG ist festzuhalten, dass die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers festgestellt wurde. Auch sonst sind im Verfahren keine Verstöße des Beschwerdeführers gegen die öffentliche Ordnung hervorgekommen. Beide Kriterien sind damit zum Vorteil des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.
3.2.3.7. Zur Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (§ 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG) ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003):3.2.3.7. Zur Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG) ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003):
„Der Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG […] darf zwar nicht in unverhältnismäßiger Weise in den Vordergrund gestellt werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt klargestellt, dieser Aspekt habe schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen sei und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Ausweisung (bzw. Rückkehrentscheidung) führen könne […] Der Verwaltungsgerichtshof hat aber auch mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. […]„Der Gesichtspunkt des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG […] darf zwar nicht in unverhältnismäßiger Weise in den Vordergrund gestellt werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt klargestellt, dieser Aspekt habe schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen sei und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Ausweisung (bzw. Rückkehrentscheidung) führen könne […] Der Verwaltungsgerichtshof hat aber auch mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. […]
Es entspricht aber der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, dass das Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht maßgeblich gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die integrationsbegründenden Umstände (hier neben der Berufstätigkeit eine weitere soziale Integration durch das Erlernen der deutschen Sprache und den Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises in Österreich) während eines Aufenthalts erworben wurden, der sich auf einen nicht berechtigten Asylantrag gründet. Die genannten Umstände reichen daher nicht dafür aus, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK von einer Ausweisung des Beschwerdeführers hätte Abstand genommen und akzeptiert werden müssen, dass er mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen.“Es entspricht aber der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, dass das Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht maßgeblich gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die integrationsbegründenden Umstände (hier neben der Berufstätigkeit eine weitere soziale Integration durch das Erlernen der deutschen Sprache und den Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises in Österreich) während eines Aufenthalts erworben wurden, der sich auf einen nicht berechtigten Asylantrag gründet. Die genannten Umstände reichen daher nicht dafür aus, dass unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK von einer Ausweisung des Beschwerdeführers hätte Abstand genommen und akzeptiert werden müssen, dass er mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen.“
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach darauf hingewiesen (zB VwGH 23.01.2020, Ra 2019/18/0332, mwN), dass es im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Auch in dem im gegenständlichen Verfahren ergangenen Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof betont, dass das Bundesverwaltungsgericht insbesondere „dem Umstand, dass der Mitbeteiligte seine integrationsbegründenden Schritte in einem Zeitraum gesetzt hat, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste,“ zu wenig Beachtung geschenkt hat (vgl. II.1.2.).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach darauf hingewiesen (zB VwGH 23.01.2020, Ra 2019/18/0332, mwN), dass es im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Auch in dem im gegenständlichen Verfahren ergangenen Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof betont, dass das Bundesverwaltungsgericht insbesondere „dem Umstand, dass der Mitbeteiligte seine integrationsbegründenden Schritte in einem Zeitraum gesetzt hat, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste,“ zu wenig Beachtung geschenkt hat vergleiche römisch zwei.1.2.).
Unter Bedachtnahme darauf war im konkreten Fall Folgendes zu erwägen:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die gegenständlichen (zuvor erörterten) integrationsbegründenden Umstände während der Dauer seines Asylverfahrens in Österreich erworben hat, dh. während eines Aufenthaltes, der sich letztlich auf einen nicht berechtigten Asylantrag gegründet hat (vgl. II.3.1.). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass im Beschwerdefall keine von Anfang an beabsichtigte Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den „Familiennachzug“ hervorgekommen ist (vgl. zu einer solchen Konstellation zB VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0683; oder VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0026). Dass der gegenständliche Asylantrag aus Sicht des Beschwerdeführers von vornherein als aussichtslos hätte erscheinen müssen (vgl. VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0040), hat sich im Verfahren ebenfalls nicht ergeben.Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die gegenständlichen (zuvor erörterten) integrationsbegründenden Umstände während der Dauer seines Asylverfahrens in Österreich erworben hat, dh. während eines Aufenthaltes, der sich letztlich auf einen nicht berechtigten Asylantrag gegründet hat vergleiche römisch zwei.3.1.). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass im Beschwerdefall keine von Anfang an beabsichtigte Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den „Familiennachzug“ hervorgekommen ist vergleiche zu einer solchen Konstellation zB VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0683; oder VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0026). Dass der gegenständliche Asylantrag aus Sicht des Beschwerdeführers von vornherein als aussichtslos hätte erscheinen müssen vergleiche VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0040), hat sich im Verfahren ebenfalls nicht ergeben.
Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nun keineswegs, dass der Beschwerdeführer einen großen Teil seiner integrationsbegründenden Schritte in einem Zeitraum gesetzt hat, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Im konkreten Fall dürfen jedoch auch die folgenden Überlegungen nicht außer Acht gelassen werden:
So liegt die Unsicherheit des Aufenthalts im Beschwerdefall nicht insofern qualifiziert vor, als das Beschwerdeverfahren noch anhängig ist und für den Beschwerdeführer keine rechtskräftig auferlegte Rückkehrverpflichtung besteht. Die gegenständlich dargetane Integration des Beschwerdeführers basiert auf einem einzigen, ohne schuldhafte Verzögerung durch den Beschwerdeführer lange dauernden Asylverfahren (siehe VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0121).
Soweit der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur darauf verwiesen hat, dass sich ein Fremder spätestens nach Abweisung seines unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz durch die belangte Behörde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein muss (VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0034), ist im Beschwerdefall zu bemerken, dass das gegenständlich als schützenswert qualifizierte Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides im Dezember 2017 bereits begonnen hat (zB gemeinsamer Haushalt mit der Zeugin und ihrem Lebensgefährten, Beginn der Lehre). Es muss nach dem in der Verhandlung gewonnenen Eindruck vom Beschwerdeführer davon ausgegangen werden, dass sich das zum Zeitpunkt seiner Einvernahme im November 2017 (zu der er von der Zeugin begleitet wurde) vor der belangten Behörde dargelegte Privatleben seither kontinuierlich weiter verstärkt und intensiviert hat. Bei alledem darf auch nicht übersehen werden, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2015 als junger Erwachsener im Alter von XXXX nach Österreich kam und in diesem Alter (ca. zwei Monate nach der Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz) zunächst die Vertrauensperson und dann die Zeugin kennenlernte und damit Kontakte geknüpft wurden, aus denen sich in weiterer Folge die festgestellte familienähnliche Nahebeziehung entwickelte.Soweit der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur darauf verwiesen hat, dass sich ein Fremder spätestens nach Abweisung seines unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz durch die belangte Behörde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein muss (VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0034), ist im Beschwerdefall zu bemerken, dass das gegenständlich als schützenswert qualifizierte Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides im Dezember 2017 bereits begonnen hat (zB gemeinsamer Haushalt mit der Zeugin und ihrem Lebensgefährten, Beginn der Lehre). Es muss nach dem in der Verhandlung gewonnenen Eindruck vom Beschwerdeführer davon ausgegangen werden, dass sich das zum Zeitpunkt seiner Einvernahme im November 2017 (zu der er von der Zeugin begleitet wurde) vor der belangten Behörde dargelegte Privatleben seither kontinuierlich weiter verstärkt und intensiviert hat. Bei alledem darf auch nicht übersehen werden, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2015 als junger Erwachsener im Alter von römisch 40 nach Österreich kam und in diesem Alter (ca. zwei Monate nach der Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz) zunächst die Vertrauensperson und dann die Zeugin kennenlernte und damit Kontakte geknüpft wurden, aus denen sich in weiterer Folge die festgestellte familienähnliche Nahebeziehung entwickelte.
Das Kriterium der Z 8 leg.cit. kann damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht gänzlich zum Nachteil des Beschwerdeführers gewürdigt werden.Das Kriterium der Ziffer 8, leg.cit. kann damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht gänzlich zum Nachteil des Beschwerdeführers gewürdigt werden.
3.2.3.8. Zum Kriterium des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG („die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist“) ist festzuhalten, dass die gegenständliche Verfahrensdauer von über fünf Jahren nicht auf einem Verschulden des Beschwerdeführers beruht. Das Kriterium ist damit zugunsten des Beschwerdeführers zu werten (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0121).3.2.3.8. Zum Kriterium des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG („die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist“) ist festzuhalten, dass die gegenständliche Verfahrensdauer von über fünf Jahren nicht auf einem Verschulden des Beschwerdeführers beruht. Das Kriterium ist damit zugunsten des Beschwerdeführers zu werten vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0121).
3.2.4. Abwägungsentscheidung gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG im Beschwerdefall:3.2.4. Abwägungsentscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG im Beschwerdefall:
Voranzustellen ist, dass der Verwaltungsgerichtshof der im Beschwerdefall mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.07.2019 zugunsten des Beschwerdeführers getroffenen Abwägungsentscheidung nach diesen Bestimmungen nicht folgte und das Erkenntnis hinsichtlich der Feststellung der Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und der Erteilung eines Aufenthaltstitels aufhob. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof dazu insbesondere aus (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/20/0402-8):
„[…]
14 Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt und in Fällen, in denen eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vorliegt, regelmäßig erwartet wird, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären (vgl. VwGH 20.11.2019, Ra 2019/20/0269, mwN).14 Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt und in Fällen, in denen eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vorliegt, regelmäßig erwartet wird, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären vergleiche VwGH 20.11.2019, Ra 2019/20/0269, mwN).
15 Die Amtsrevision zeigt im Zusammenhang mit dem weniger als vierjährigen Aufenthalt des Mitbeteiligten im Bundesgebiet zutreffend auf, dass gegenständlich jedenfalls noch nicht von einer solchen Verdichtung seiner persönlichen Interessen auszugehen ist, dass bereits von „außergewöhnlichen Umständen“ im Sinn der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gesprochen werden könnte und ihm schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ein dauernder Aufenthalt in Österreich ermöglicht werden müsste (vgl. dazu etwa VwGH 10.4.2019, Ra 2019/18/0049; 19.6.2019, Ra 2019/01/0051; 23.10.2019, Ra 2019/19/0289).15 Die Amtsrevision zeigt im Zusammenhang mit dem weniger als vierjährigen Aufenthalt des Mitbeteiligten im Bundesgebiet zutreffend auf, dass gegenständlich jedenfalls noch nicht von einer solchen Verdichtung seiner persönlichen Interessen auszugehen ist, dass bereits von „außergewöhnlichen Umständen“ im Sinn der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gesprochen werden könnte und ihm schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ein dauernder Aufenthalt in Österreich ermöglicht werden müsste vergleiche dazu etwa VwGH 10.4.2019, Ra 2019/18/0049; 19.6.2019, Ra 2019/01/0051; 23.10.2019, Ra 2019/19/0289).
16 Das BVwG hielt fest, dass der Mitbeteiligte seine in Österreich verbrachte Zeit genützt habe, um sich in vielerlei Hinsicht in die österreichische Gesellschaft zu integrieren, und dabei ein schützenwertes Privatleben in Österreich entwickelt habe. Es würdigte die guten Deutschkenntnisse, die angefangene Lehre sowie die gute Integration des Mitbeteiligten in eine österreichische Familie, bei der er lebe. Dass diese Integrationsschritte aber eine außergewöhnliche Konstellation bildeten, lässt das angefochtene Erkenntnis nicht erkennen. Insbesondere dem Umstand, dass der Mitbeteiligte seine integrationsbegründenden Schritte in einem Zeitraum gesetzt hat, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, hat das BVwG zu wenig Beachtung geschenkt. Die Interessenabwägung des BVwG erweist sich daher als unvertretbar.
[…]“
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Rahmen der Prüfung der Kriterien gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes Bedacht genommen und übersieht diese keineswegs. Jedoch muss im konkreten Fall im Verhältnis zur Sachlage im Erstverfahren hervorgehoben werden, dass der Beschwerdeführer mittlerweile mehr als fünf Jahre in Österreich lebt und sich seine private Verankerung hier weiter verstärkt und intensiviert hat. Das Bestehen eines schützenswerten Privatlebens des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht dabei in erster Linie aus dem in der Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck (vgl. die Erwägungen in der Beweiswürdigung).Das Bundesverwaltungsgericht hat im Rahmen der Prüfung der Kriterien gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes Bedacht genommen und übersieht diese keineswegs. Jedoch muss im konkreten Fall im Verhältnis zur Sachlage im Erstverfahren hervorgehoben werden, dass der Beschwerdeführer mittlerweile mehr als fünf Jahre in Österreich lebt und sich seine private Verankerung hier weiter verstärkt und intensiviert hat. Das Bestehen eines schützenswerten Privatlebens des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht dabei in erster Linie aus dem in der Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck vergleiche die Erwägungen in der Beweiswürdigung).
Dazu im Einzelnen:
In Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der geprüften Kriterien gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG (II.3.2.3.) und unter Einbeziehung der Wertungen gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet im konkreten Fall das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen überwiegt. Dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten und verhältnismäßig ist, kann im Beschwerdefall nicht erblickt werden. Im Beschwerdefall ist in einer Gesamtbetrachtung aus den folgenden Gründen von einem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers auszugehen:In Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der geprüften Kriterien gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG (römisch zwei.3.2.3.) und unter Einbeziehung der Wertungen gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist davon auszugehen, dass das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet im konkreten Fall das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen überwiegt. Dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten und verhältnismäßig ist, kann im Beschwerdefall nicht erblickt werden. Im Beschwerdefall ist in einer Gesamtbetrachtung aus den folgenden Gründen von einem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers auszugehen:
Der Beschwerdeführer lebt seit etwas mehr als fünf Jahren in Österreich, was – wie erörtert – als nicht unmaßgebliche Zeitspanne zu bewerten ist. Auch wenn er hier über keine Familienangehörigen verfügt, ist – wie gezeigt – sein Privatleben in Österreich schutzwürdig. Er weist einen hohen Grad an Integration im Bundesgebiet auf, wohingegen er keine nennenswerten Bindungen zu seinem Heimatstaat, den er XXXX verlassen hat, aufweist. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten, und im Verfahren sind keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung hervorgekommen. Die Dauer seines bisherigen Aufenthaltes ist nicht in Umständen, die dem Beschwerdeführer zuzurechnen sind, begründet und ist daher ebenfalls zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.Der Beschwerdeführer lebt seit etwas mehr als fünf Jahren in Österreich, was – wie erörtert – als nicht unmaßgebliche Zeitspanne zu bewerten ist. Auch wenn er hier über keine Familienangehörigen verfügt, ist – wie gezeigt – sein Privatleben in Österreich schutzwürdig. Er weist einen hohen Grad an Integration im Bundesgebiet auf, wohingegen er keine nennenswerten Bindungen zu seinem Heimatstaat, den er römisch 40 verlassen hat, aufweist. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten, und im Verfahren sind keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung hervorgekommen. Die Dauer seines bisherigen Aufenthaltes ist nicht in Umständen, die dem Beschwerdeführer zuzurechnen sind, begründet und ist daher ebenfalls zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.
Das Bundesverwaltungsgericht übersieht bei dieser Würdigung weder die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG, wonach nicht außer Acht gelassen werden darf, ob der Beschwerdeführer sämtliche Integrationsschritte in Bewusstsein seines unsicheren Aufenthaltsstatus setzte (vgl. zB VwGH 19.06.2019, Ra 2019/01/0051), noch die im gegenständlichen Verfahren getroffene Aussage zu dieser Bestimmung, dass dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seine integrationsbegründenden Schritte in einem Zeitraum gesetzt habe, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein habe müssen, zu wenig Beachtung geschenkt worden sei (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/20/0402-8).Das Bundesverwaltungsgericht übersieht bei dieser Würdigung weder die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG, wonach nicht außer Acht gelassen werden darf, ob der Beschwerdeführer sämtliche Integrationsschritte in Bewusstsein seines unsicheren Aufenthaltsstatus setzte vergleiche zB VwGH 19.06.2019, Ra 2019/01/0051), noch die im gegenständlichen Verfahren getroffene Aussage zu dieser Bestimmung, dass dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seine integrationsbegründenden Schritte in einem Zeitraum gesetzt habe, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein habe müssen, zu wenig Beachtung geschenkt worden sei (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/20/0402-8).
Im konkreten Fall muss in dieser Hinsicht besonders berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer die Zeugin und die Vertrauensperson Ende des Jahres 2015 kennenlernte und ca. 1 ½ Jahre später zu ihnen zog. Insoweit hatte er sein letztlich als schützenswert erachtetes Privatleben bereits begonnen, bevor der angefochtene Bescheid im Dezember 2017 erlassen wurde und der Beschwerdeführer sich der Unsicherheit seines Aufenthaltsstatus jedenfalls bewusst sein musste (vgl. VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0034). Ebenfalls liegt im konkreten Fall keine qualifizierte Unsicherheit des Aufenthaltes vor (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0121). Dass das Kriterium der Z 8 leg.cit. im konkreten Fall vollends zulasten des Beschwerdeführers zu werten ist, kann vor diesem Hintergrund nicht erkannt werden (vgl. auch II.3.2.3.7.), zumal in Abwägung dazu zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitig mehr als fünf Jahre in Österreich lebt und die Dauer seines Aufenthaltes nicht in Umständen, die dem Beschwerdeführer zuzurechnen sind, begründet ist.Im konkreten Fall muss in dieser Hinsicht besonders berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer die Zeugin und die Vertrauensperson Ende des Jahres 2015 kennenlernte und ca. 1 ½ Jahre später zu ihnen zog. Insoweit hatte er sein letztlich als schützenswert erachtetes Privatleben bereits begonnen, bevor der angefochtene Bescheid im Dezember 2017 erlassen wurde und der Beschwerdeführer sich der Unsicherheit seines Aufenthaltsstatus jedenfalls bewusst sein musste vergleiche VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0034). Ebenfalls liegt im konkreten Fall keine qualifizierte Unsicherheit des Aufenthaltes vor vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0121). Dass das Kriterium der Ziffer 8, leg.cit. im konkreten Fall vollends zulasten des Beschwerdeführers zu werten ist, kann vor diesem Hintergrund nicht erkannt werden vergleiche auch römisch zwei.3.2.3.7.), zumal in Abwägung dazu zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitig mehr als fünf Jahre in Österreich lebt und die Dauer seines Aufenthaltes nicht in Umständen, die dem Beschwerdeführer zuzurechnen sind, begründet ist.
Das Bundesverwaltungsgericht geht unter besonderer Berücksichtigung des persönlichen Eindrucks, den es in der Verhandlung vom Beschwerdeführer gewonnen hat, in Verbindung mit den zahlreichen im Verfahren vorgelegten Unterstützungsschreiben und Unterlagen davon aus, dass der Beschwerdeführer in sozialer und gesellschaftlicher Hinsicht in Österreich umfassend integriert und eine intensive Teilnahme am Leben in Österreich für ihn selbstverständlich geworden ist. Er führt eine familienähnliche Beziehung mit der Zeugin und deren Familie, lebt mit der Zeugin und ihrem Lebensgefährten in einem gemeinsamen Haushalt und wird nach den getroffenen Feststellungen ohne Zweifel als Teil der Familie wahrgenommen. Das Zusammenleben ist durch häufige gemeinsame Unternehmungen, gemeinsamen Urlaub, wechselseitige Unterstützung (auch gegenüber der Familie des Beschwerdeführers in Pakistan), ständigen Kontakt und große Zuneigung geprägt. Der Beschwerdeführer spricht sehr gut Deutsch und ist finanziell selbständig. Sein Leben weist nicht zuletzt auch aufgrund seiner Lehre, die er zielstrebig absolviert, vielfältige und nachhaltige Verschränkungen mit österreichischen Staatsbürgern auf.
Es muss im konkreten Fall daher davon ausgegangen werden, dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in den letzten knapp über fünf Jahren nach Österreich verlagert hat und sich seine Eingliederung in die österreichische Gesellschaft nachhaltig entwickelt hat.
Vor diesem Hintergrund steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass bei der gegenständlichen Abwägungsentscheidung die intensiven privaten Interessen des Beschwerdeführers die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts in Österreich überwiegen. Hierbei wird auch nicht übersehen, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, aus den erörterten Umständen ist das Interesse des Beschwerdeführers an der Fortführung seines Privatlebens in Österreich im vorliegenden Fall jedoch höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an seiner Aufenthaltsbeendigung.
Eine Rückkehrentscheidung erweist sich im Beschwerdefall demnach gemäß § 9 BFA-VG als unzulässig. Dass die drohende Verletzung des Privatlebens des Beschwerdeführers auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach bloß vorübergehend sind, ist im Verfahren nicht hervorgekommen, weswegen auszusprechen ist, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist (vgl. § 9 Abs. 3 BFA-VG). Hierbei war neben der Aufenthaltsdauer, umfassenden Integration und Berufstätigkeit des Beschwerdeführers insbesondere auf seine familienähnliche Beziehung zur Zeugin und deren Familie und den dazu vom Bundesverwaltungsgericht in der Verhandlung gewonnenen nachhaltigen Eindruck Bedacht zu nehmen.Eine Rückkehrentscheidung erweist sich im Beschwerdefall demnach gemäß Paragraph 9, BFA-VG als unzulässig. Dass die drohende Verletzung des Privatlebens des Beschwerdeführers auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach bloß vorübergehend sind, ist im Verfahren nicht hervorgekommen, weswegen auszusprechen ist, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist vergleiche Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG). Hierbei war neben der Aufenthaltsdauer, umfassenden Integration und Berufstätigkeit des Beschwerdeführers insbesondere auf seine familienähnliche Beziehung zur Zeugin und deren Familie und den dazu vom Bundesverwaltungsgericht in der Verhandlung gewonnenen nachhaltigen Eindruck Bedacht zu nehmen.
3.2.5. Erteilung eines Aufenthaltstitels im Beschwerdefall:
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
§ 55 AsylG 2005 lautet:Paragraph 55, AsylG 2005 lautet:
„Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK„Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ zu erteilen, wennParagraph 55, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“
Dass die Voraussetzungen der Z 1 leg.cit. im Beschwerdefall vorliegen, ergibt sich aus den zuvor getroffenen Erwägungen.Dass die Voraussetzungen der Ziffer eins, leg.cit. im Beschwerdefall vorliegen, ergibt sich aus den zuvor getroffenen Erwägungen.
Auch die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 sind vorliegend gegeben. Der Beschwerdeführer hat – wie den Feststellungen zu entnehmen ist – die Integrationsprüfung bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz (Niveau: B1) und zu Werte- und Orientierungswissen absolviert und damit das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt (vgl. § 9 Abs. 4 Z 1 iVm § 11 IntG hinsichtlich der Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1).Auch die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 sind vorliegend gegeben. Der Beschwerdeführer hat – wie den Feststellungen zu entnehmen ist – die Integrationsprüfung bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz (Niveau: B1) und zu Werte- und Orientierungswissen absolviert und damit das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt vergleiche Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 11, IntG hinsichtlich der Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1).
Zudem übt der Beschwerdeführer – wie festgestellt – zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (425,70 Euro) – jedenfalls – erreicht wird.
3.2.6. Ergebnis:
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. wird folglich stattgegeben und der angefochtene Bescheid in diesem Spruchpunkt dahingehend abgeändert, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer gemäß § 9 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen der Z 1 und 2 leg.cit. der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt wird. Dieser Aufenthaltstitel ist gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 AsylG 2005 für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. wird folglich stattgegeben und der angefochtene Bescheid in diesem Spruchpunkt dahingehend abgeändert, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 leg.cit. der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt wird. Dieser Aufenthaltstitel ist gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, AsylG 2005 für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.
Vor dem Hintergrund der Erteilung eines Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer waren die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides (Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebung sowie die Frist für die freiwillige Ausreise) ersatzlos zu beheben.Vor dem Hintergrund der Erteilung eines Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer waren die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides (Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebung sowie die Frist für die freiwillige Ausreise) ersatzlos zu beheben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist nicht zulässig.
Es liegt weder einer der vorgenannten Fälle, noch liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständliche Entscheidung stellt auf den konkreten Einzelfall ab und folgt der unter II.3. zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.Es liegt weder einer der vorgenannten Fälle, noch liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständliche Entscheidung stellt auf den konkreten Einzelfall ab und folgt der unter römisch zwei.3. zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltsdauer Deutschkenntnisse Integration Interessenabwägung Privatleben Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässigEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W194.2183032.1.00Im RIS seit
03.05.2021Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021