Entscheidungsdatum
02.12.2020Norm
AVG §13 Abs3Spruch
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W193 2229075-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER als Vorsitzende und durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEISS, LL.M. als Beisitzerin und den Richter Mag. Dr. Thomas HORVATH als Beisitzer über die Beschwerde der Wasserkraft XXXX GmbH, vertreten durch RA Dr. Thomas GIRARDI in 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 22.01.2020, Zl. U-UVP-6/2/20-2020, mit welchem der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für das Vorhaben „Wasserkraft XXXX “ nach dem UVP-G 2000 gem. § 5 Abs. 2 UVP-G 2000 iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER als Vorsitzende und durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEISS, LL.M. als Beisitzerin und den Richter Mag. Dr. Thomas HORVATH als Beisitzer über die Beschwerde der Wasserkraft römisch 40 GmbH, vertreten durch RA Dr. Thomas GIRARDI in 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 22.01.2020, Zl. U-UVP-6/2/20-2020, mit welchem der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für das Vorhaben „Wasserkraft römisch 40 “ nach dem UVP-G 2000 gem. Paragraph 5, Absatz 2, UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Eingabe vom 07.12.2012 beantragte die Wasserkraft XXXX (in Folge: Beschwerdeführerin) bei der Tiroler Landesregierung als UVP-Behörde (in Folge: belangte Behörde), die Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben „Wasserkraft XXXX “. 1. Mit Eingabe vom 07.12.2012 beantragte die Wasserkraft römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführerin) bei der Tiroler Landesregierung als UVP-Behörde (in Folge: belangte Behörde), die Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben „Wasserkraft römisch 40 “.
2. Mit Schreiben vom 03.05.2013 erteilte die belangte Behörde einen Verbesserungsauftrag, mit welchem die Beschwerdeführerin zur Behebung jener Mängel aufgefordert wurde, die der Verfahrenskoordinator im Zuge einer Erstprüfung der Antragsunterlagen festgestellt hatte. Dabei wurde die Beschwerdeführerin auch darauf hingewiesen, dass sich ein allfälliger weiterer Ergänzungs- bzw. Verbesserungsbedarf, insbesondere hinsichtlich der Fachbeiträge, im Zuge der Vollständigkeitsprüfung der Antragsunterlagen durch die beigezogenen Prüfgutachter ergeben könne. Ebenso wurde auf das zum damaligen Zeitpunkt beim Europäischen Gerichtshof gegen die Republik Österreich anhängige Vertragsverletzungsverfahren wegen einer behaupteten unzureichenden Ausweisung von Natura 2000-Netzwerken (Schutzgebiete nach der FFH-Richtlinie) hingewiesen. Die belangte Behörde teilte der Beschwerdeführerin mit, dass der Standort des geplanten Wasserkraftwerks von diesem Vertragsverletzungsverfahren betroffen sei und aufgrund einer möglichen Sanktionierung der Republik Österreich bei einer unionsrechtswidrigen Genehmigung des Vorhabens eine Verträglichkeitsprüfung im Hinblick auf die FFH-Richtlinie bzw. eines Natura 2000-Gebiets durchzuführen sei und dass sich im Zuge der Verträglichkeitsprüfung ein weiterer Ergänzungsbedarf der Antragsunterlagen ergeben könnte.
3. Mit Eingabe vom 29.11.2013 übermittelte die Beschwerdeführerin verbesserte Einreich-unterlagen (Umweltverträglichkeitserklärung [im Folgenden UVE] mit Stand vom 29.11.2013).
4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 05.05.2014 erging auf Grundlage der Stellungnahmen der dem Verfahren beigezogenen Prüfgutachter ein weiterer Verbesserungsauftrag, mit dem der Beschwerdeführerin unter anderem für die Fachbereiche Pflanzen und deren Lebensräume und Naturhaushalt, Gewässer, Wasserbau, Hydrographie/Hydrologie und Glaziologie die Vorlage von ergänzenden Unterlagen aufgetragen wurde. Über Ersuchen der Beschwerdeführerin erstreckte die belangte Behörde die Frist zur Verbesserung der Unterlagen bis 30.04.2015.
5. Nachdem am 26.03.2015 zwischen der Beschwerdeführerin und Vertretern der belangten Behörde eine Besprechung zu den möglichen Auswirkungen des Verordnungsentwurfs der Landesregierung, mit welcher Teile der Isel, der Schwarzach und des Kalserbachs zum Naturschutzgebiet erklärt werden sollten, stattgefunden hatte, ersuchte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 09.04.2015 darum, die Frage des zu erwartenden Untersuchungsumfangs einer Naturverträglichkeitsprüfung als im Verfahren „vorgezogenes Thema“ zu ermitteln sowie um neuerliche Fristerstreckung zur Verbesserung der Einreichunterlagen. Diesem Ersuchen wurde entsprochen und die Frist zur Verbesserung der Unterlagen bis 30.09.2015 erstreckt.
6. Am 20.07.2015 wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde ein „Zusammenfassender Bericht zur Vollständigkeit der Einreichunterlagen hinsichtlich einer Naturverträglichkeitsprüfung für den Lebensraumtyp 3230 Alpine Flüsse mit Ufergehölzen von Myricaria germanica“ übermittelt. Der Bericht soll die für die Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung erforderlichen, im Einreichprojekt fehlenden Unterlagen darlegen und die im Verbesserungsauftrag vom 05.05.2014 genannten Nachforderungen wiederholen und ergänzen.
7. Aufgrund der im „Zusammenfassenden Bericht zur Vollständigkeit der Einreichunterlagen hinsichtlich einer Naturverträglichkeitsprüfung“ formulierten Anforderungen fand über Ersuchen der Beschwerdeführerin am 21.09.2015 eine Besprechung unter Teilnahme des Prüfgutachters für den Fachbereich Pflanzen und deren Lebensräume und Naturhaushalt Gewässer, des Prüfgutachters für Wasserbau, des UVP-Koordinators und einer Vertreterin der UVP-Behörde statt. Die teilnehmenden Prüfgutachter erstatteten in Folge ergänzende Stellungnahmen.
8. Mit Schreiben vom 29.09.2015 ersuchte die Beschwerdeführerin die belangte Behörde darum, das UVP-Verfahren wegen der Rechtsunsicherheiten betreffend die Ausweisung des Natura 2000-Gebietes Osttiroler Gletscherflüsse Isel, Schwarzach und Kalserbach ruhend zu stellen. Diesem Ersuchen kam die belangte Behörde nach und stellte das Verfahren ruhend.
9. Mit der Aufnahme des Natura 2000-Gebietes Osttiroler Gletscherflüsse Isel, Schwarzach und Kalserbach in die Liste der Europäischen Kommission und dessen Kundmachung im LGBI. Nr. 75/2018 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17.12.2018 zur Mitteilung auf, ob eine Fortsetzung des UVP-Verfahrens erfolgen solle, da der Grund für das Ruhen des Verfahrens weggefallen sei. Im Zuge dieses Schreibens wurden die Rechtsgrundlagen der Naturverträglichkeitsprüfung erläutert und darauf hingewiesen, dass im fortgesetzten Verfahren eine Naturverträglichkeitsprüfung durchzuführen wäre.9. Mit der Aufnahme des Natura 2000-Gebietes Osttiroler Gletscherflüsse Isel, Schwarzach und Kalserbach in die Liste der Europäischen Kommission und dessen Kundmachung im LGBI. Nr. 75 aus 2018, forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17.12.2018 zur Mitteilung auf, ob eine Fortsetzung des UVP-Verfahrens erfolgen solle, da der Grund für das Ruhen des Verfahrens weggefallen sei. Im Zuge dieses Schreibens wurden die Rechtsgrundlagen der Naturverträglichkeitsprüfung erläutert und darauf hingewiesen, dass im fortgesetzten Verfahren eine Naturverträglichkeitsprüfung durchzuführen wäre.
10. Mit Schreiben vom 31.01.2019 ersuchte die Beschwerdeführerin darum, das Verfahren fortzusetzen, wobei begehrt wurde, das Verfahren vorerst auf die Naturverträglichkeitsprüfung zu beschränken.
11. Mit Schreiben vom 04.02.2019 erteilte die belangte Behörde einen Verbesserungsauftrag, mit dem die Beschwerdeführerin zur Verbesserung der Antragsunterlagen entsprechend den im „Zusammenfassenden Bericht zur Vollständigkeit der Einreichunterlagen hinsichtlich einer Naturverträglichkeitsprüfung“ angeführten Anforderungen bis zum 30.08.2019 aufgefordert wurde. Hierzu wurde der Beschwerdeführerin dieser „Zusammenfassende Bericht“ neuerlich übermittelt.
12. Mit Schreiben vom 15.05.2019 nahm die Beschwerdeführerin zu diesem Verbesserungsauftrag Stellung und führte aus, dass näher bezeichnete, im „Zusammenfassenden Bericht zur Vollständigkeit der Einreichunterlagen“ enthaltene Anforderungen überschießend bzw. nicht erforderlich seien. Diese Einwendungen wurden den betroffenen Prüfgutachtern zur Stellungnahme übermittelt.
13. Mit Schreiben vom 28.06.2019 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die fachlichen Stellungnahmen zu den Einwendungen und teilte ihr mit, dass, insoweit den Einwendungen aus Sicht des jeweiligen Prüfgutachters gefolgt werden konnte, eine dementsprechende Verbesserung der Einreichunterlagen erfolgen kann. Darüber hinaus bleibe der Verbesserungsauftrag vom 04.02.2019 unverändert aufrecht. Die Beschwerdeführerin wurde daran erinnert, dass die Frist zur Behebung der Mängel der Einreichunterlagen mit 30.08.2019 enden würde.
14. Mit Beschluss der Europäischen Kommission vom 25.07.2019 wurde das gegen die Republik Österreich wegen einer behaupteten unzureichenden Ausweisung von Natura 2000-Netzwerken geführte Vertragsverletzungsverfahren eingestellt.
15. Mit E-Mail vom 27.08.2019 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass es an der Oberen Isel keine bekannten, für die Kalibrierung eines Feststofftransportmodells geeigneten Geschiebe- und Sedimentdaten gebe und diese Daten von der Beschwerdeführerin selbst über einen Zeitraum von mind. einem Jahr erhoben werden und anschließend die Daten des Feststofftransportmodells kalibriert werden müssten, was eine Fristerstreckung für die Verbesserung der Einreichunterlagen bis 2021 erfordere. Zudem gebe es eine wesentlich einfachere Alternative, mit der auf eine digitale Feststoffmodellierung verzichtet werden könne. Eine Verbesserung innerhalb der Frist sei nicht durchführbar und bedürfe es einer Fristerstreckung von 1 bzw. 2 Jahren. Die Beschwerdeführerin bat um einen Besprechungstermin.
16. Am 23.10.2019 fand eine Besprechung bei der belangten Behörde unter Beiziehung des Prüfgutachters für den Fachbereich Pflanzen und deren Lebensräume und Naturhaushalt Gewässer und des Prüfgutachters für Wasserbau statt. Im Zuge dieser Besprechung wurden erneut die Forderungen der Prüfgutachter für den Fachbereich Pflanzen und deren Lebensräume und Naturhaushalt Gewässer und für den Fachbereich Wasserbau erläutert und die Notwendigkeit der Verbesserung der Einreichunterlagen begründet. Die belangte Behörde wies dabei darauf hin, dass die Frist zur Verbesserung der Einreichunterlagen bereits abgelaufen sei und die nachzureichenden Unterlagen ehestmöglich nachgereicht und dazu ein Zeitpunkt benannt werden möge. Zudem erklärte die belangte Behörde, dass im Rahmen der Naturverträglichkeitsprüfung nur ein Teilaspekt der UVP beurteilt werde und dieser Prüfung auch nur ein Teil der Prüfgutachter beigezogen werde, sodass sich in weiteren UVP-Verfahrensabschnitten, aufgrund gegenläufiger Interessen, möglicherweise auch mit den nunmehr erhobenen Forderungen konkurrierende Forderungen ergeben könnten.
17. Mit Eingabe vom 30.10.2019 ersuchte die Beschwerdeführerin um Fristerstreckung bis zum 31.10.2020 zur Erfüllung des Verbesserungsauftrags vom 04.02.2019, weil umfangreiche Kartierungen gemacht werden müssten und damit frühestens im Mai 2020 begonnen werden könne.
18. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.01.2020, Zl. U-UVP-6/2/20-2020, wies die belangte Behörde den UVP-Genehmigungsantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 5 Abs. 2 UVP-G 2000 iVm § 13 Abs. 3 AVG zurück. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die vorliegenden Einreichunterlagen gemäß § 5 Abs. 1 UVP-G 2000 iVm § 14 Abs. 7 TNSchG 2005 zur Prüfung durch die beigezogenen Sachverständigen und Durchführung der Naturverträglichkeitsprüfung nicht ausreichend und daher mit Mängel nach § 13 Abs. 3 AVG behaftet seien. Die eingeräumte und ausreichend bemessene Frist zur Verbesserung der aufgezeigten Mängel sei ungenützt verstrichen und im Verbesserungsauftrag vom 04.02.2019 sei auf die Verzugsfolgen des § 13 Abs. 3 AVG hingewiesen worden. Die Fristerstreckung sei erst nach Ablauf der Verbesserungsfrist beantragt worden und ein solcher Antrag hemme den Ablauf der Frist nicht. Der Beschwerdeführerin bleibe es auch unbenommen, bei Vollständigkeit der Einreichunterlagen neuerlich einen Genehmigungsantrag einzubringen. 18. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.01.2020, Zl. U-UVP-6/2/20-2020, wies die belangte Behörde den UVP-Genehmigungsantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 5, Absatz 2, UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurück. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die vorliegenden Einreichunterlagen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 7, TNSchG 2005 zur Prüfung durch die beigezogenen Sachverständigen und Durchführung der Naturverträglichkeitsprüfung nicht ausreichend und daher mit Mängel nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG behaftet seien. Die eingeräumte und ausreichend bemessene Frist zur Verbesserung der aufgezeigten Mängel sei ungenützt verstrichen und im Verbesserungsauftrag vom 04.02.2019 sei auf die Verzugsfolgen des Paragraph 13, Absatz 3, AVG hingewiesen worden. Die Fristerstreckung sei erst nach Ablauf der Verbesserungsfrist beantragt worden und ein solcher Antrag hemme den Ablauf der Frist nicht. Der Beschwerdeführerin bleibe es auch unbenommen, bei Vollständigkeit der Einreichunterlagen neuerlich einen Genehmigungsantrag einzubringen.
19. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19.02.2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte sie dabei im Wesentlichen aus, dass die beantragte Fristverlängerung gerechtfertigt gewesen sei. Zudem habe die Beschwerdeführerin bereits in ihrer E-Mail vom 27.08.2020 und somit vor Ablauf der Verbesserungsfrist auf die Notwendigkeit einer Fristverlängerung von mindestens 1 bzw. 2 Jahren hingewiesen. Die belangte Behörde habe zu Unrecht die Mangelhaftigkeit des Anbringens angenommen und der Zurückweisungsbescheid sei zu Unrecht erlassen worden. Eventualiter führte die Beschwerdeführerin zudem aus, dass die bisherigen Einreichunterlagen für die Naturverträglichkeitsprüfung auch ausreichend seien und neue Ergebnisse auch mittels der geforderten neuen Messungen nicht erzielbar seien.
Die Beschwerdeführerin beantragte
- die Durchführung einer mündlichen Verhandlung;
- den angefochtenen Bescheid zu beheben und an die belangte Behörde zur Verfahrensergänzung zurückzuverweisen;
- in eventu, in der Sache selbst zu erkennen und den Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben nach dem UVP-G 2000 stattgegeben wird.
20. Mit Schreiben vom 25.05.2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt zugehörigen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der gesamte unter Pkt. I. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Hervorgehoben wird dabei insbesondere:Der gesamte unter Pkt. römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Hervorgehoben wird dabei insbesondere:
Die Beschwerdeführerin beantragte mit Eingabe vom 07.12.2012 bei der belangten Behörde die Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben „Wasserkraft XXXX “ nach dem UVP-G 2000. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Eingabe vom 07.12.2012 bei der belangten Behörde die Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben „Wasserkraft römisch 40 “ nach dem UVP-G 2000.
Bereits im Zuge eines Verbesserungsauftrages im Jahr 2013 wurde die Beschwerdeführerin ua. darauf hingewiesen, dass das geplante Vorhaben vom zum damaligen Zeitpunkt noch beim EuGH anhängigen Vertragsverletzungsverfahren wegen einer behaupteten unzureichenden Ausweisung von Natura 2000-Netzwerken (Schutzgebiete nach der FFH-Richtlinie) möglicherweise betroffen sei, und gegebenenfalls eine Verträglichkeitsprüfung im Hinblick auf die FFH-Richtlinie bzw. eines Natura 2000-Gebiets durchzuführen sein könnte und dass sich im Zuge der Verträglichkeitsprüfung ein weiterer Ergänzungsbedarf der Antragsunterlagen ergeben könnte.
Am 05.05.2014 erging auf Grundlage der Stellungnahmen der dem Verfahren beigezogenen Prüfgutachter ein weiterer Verbesserungsauftrag, mit dem der Beschwerdeführerin unter anderem die Vorlage von ergänzenden Unterlagen der Fachbereiche Pflanzen und deren Lebensräume und Naturhaushalt, Gewässer, Wasserbau, Hydrographie/Hydrologie und Glaziologie aufgetragen wurde, wobei die Verbesserungsfrist schließlich bis zum 30.04.2015 erstreckt wurde.
Am 26.03.2015 fand zwischen der Beschwerdeführerin und Vertretern der belangten Behörde zunächst eine Besprechung zu den möglichen Auswirkungen des Verordnungsentwurfs der Landesregierung, demzufolge Teile der Isel, der Schwarzach und des Kalserbachs zum Naturschutzgebiet erklärt werden sollten, statt. Die Beschwerdeführerin ersuchte sodann mit Schreiben vom 09.04.2015 darum, die Frage des zu erwartenden Untersuchungsumfangs einer Naturverträglichkeitsprüfung als im Verfahren „vorgezogenes Thema“ zu ermitteln sowie um eine weitere Fristerstreckung zur Verbesserung der Einreichunterlagen, wobei die belangte Behörde diesem Ersuchen nachkam, indem sie die Frist bis zum 30.09.2015 erstreckte.
Am 20.07.2015 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin den „Zusammenfassenden Bericht zur Vollständigkeit der Einreichunterlagen hinsichtlich einer Naturverträglichkeitsprüfung für den Lebensraumtyp 3230 Alpine Flüsse mit Ufergehölzen von Myricaria germanica“. In diesem Bericht werden ua. die im Einreichprojekt fehlenden Unterlagen für die Naturverträglichkeitsprüfung dargelegt. Aufgrund dieses Berichts fand über Ersuchen der Beschwerdeführerin am 21.09.2015 eine Besprechung mit dem Prüfgutachter für den Fachbereich Pflanzen und deren Lebensräume und Naturhaushalt, Gewässer, dem Prüfgutachter für Wasserbau, dem UVP-Koordinator und einer Vertreterin der belangten Behörde statt. Im Anschluss erstatteten die teilnehmenden Prüfgutachter ergänzende Stellungnahmen.
In der Zeit vom 29.09.2015 bis zum 31.01.2019 wurde das Verfahren aufgrund von Rechtsunsicherheiten betreffend die Ausweisung des Natura 2000-Gebietes Osttiroler Gletscherflüsse Isel, Schwarzach und Kalserbach über Ersuchen der Beschwerdeführerin ruhend gestellt. Mit der Fortsetzung des Verfahrens begehrte die Beschwerdeführerin, das Verfahren vorerst auf die Naturverträglichkeitsprüfung zu beschränken.
Mit Schreiben vom 04.02.2019 erteilte die belangte Behörde den im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Verbesserungsauftrag, mit dem die Beschwerdeführerin zur Verbesserung der Antragsunterlagen entsprechend den im „Zusammenfassenden Bericht zur Vollständigkeit der Einreichunterlagen hinsichtlich einer Naturverträglichkeitsprüfung“ aus dem Jahr 2015 angeführten Anforderungen bis zum 30.08.2019 aufgefordert wurde. Der Bericht wurde dabei neuerlich übermittelt. Im Verbesserungsauftrag wird auf die Verzugsfolgen des § 13 Abs. 3 AVG hingewiesen.Mit Schreiben vom 04.02.2019 erteilte die belangte Behörde den im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Verbesserungsauftrag, mit dem die Beschwerdeführerin zur Verbesserung der Antragsunterlagen entsprechend den im „Zusammenfassenden Bericht zur Vollständigkeit der Einreichunterlagen hinsichtlich einer Naturverträglichkeitsprüfung“ aus dem Jahr 2015 angeführten Anforderungen bis zum 30.08.2019 aufgefordert wurde. Der Bericht wurde dabei neuerlich übermittelt. Im Verbesserungsauftrag wird auf die Verzugsfolgen des Paragraph 13, Absatz 3, AVG hingewiesen.
In ihrer Stellungnahme vom 15.05.2019 zu diesem Verbesserungsauftrag führte die Beschwerdeführerin aus, dass näher bezeichnete im übermittelten Bericht enthaltene Anforderungen überschießend bzw. nicht erforderlich seien.
Mit Schreiben vom 28.06.2019 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die fachlichen Stellungnahmen zu den erhobenen Einwendungen und teilte ihr mit, dass, insoweit den Einwendungen aus Sicht des jeweiligen Prüfgutachters gefolgt werden könne, eine dementsprechende Verbesserung der Einreichunterlagen erfolgen kann. Darüber hinaus bleibe der Verbesserungsauftrag vom 04.02.2019 unverändert aufrecht. Die Beschwerdeführerin wurde daran erinnert, dass die Frist zur Behebung der Mängel der Einreichunterlagen mit 30.08.2019 enden werde.
Mit E-Mail vom 27.08.2019 ersuchte die Beschwerdeführerin um eine Besprechung und teilte mit, dass an der XXXX keine bekannten, für die Kalibrierung eines Feststofftransportmodells geeigneten Geschiebe- und Sedimentdaten vorhanden seien und diese Daten von der Beschwerdeführerin selbst über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr erhoben werden und anschließend die Daten des Feststofftransportmodells kalibriert werden müssten, was eine Fristerstreckung für die Verbesserung der Einreichunterlagen bis September 2021 erforderlich mache. Zudem gebe es einen wesentlich einfachere Alternative, mit der auf eine digitale Feststoffmodellierung verzichtet werden könne. Für die Verbesserung bedürfe es einer Fristerstreckung von mindestens einem Jahr; bei Aufrechterhaltung der im Zuge der Besprechung erhobenen Forderung nach einem digitalen Feststofftransportmodell im Zuge der Besprechung hingegen von zwei Jahren. Mit E-Mail vom 27.08.2019 ersuchte die Beschwerdeführerin um eine Besprechung und teilte mit, dass an der römisch 40 keine bekannten, für die Kalibrierung eines Feststofftransportmodells geeigneten Geschiebe- und Sedimentdaten vorhanden seien und diese Daten von der Beschwerdeführerin selbst über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr erhoben werden und anschließend die Daten des Feststofftransportmodells kalibriert werden müssten, was eine Fristerstreckung für die Verbesserung der Einreichunterlagen bis September 2021 erforderlich mache. Zudem gebe es einen wesentlich einfachere Alternative, mit der auf eine digitale Feststoffmodellierung verzichtet werden könne. Für die Verbesserung bedürfe es einer Fristerstreckung von mindestens einem Jahr; bei Aufrechterhaltung der im Zuge der Besprechung erhobenen Forderung nach einem digitalen Feststofftransportmodell im Zuge der Besprechung hingegen von zwei Jahren.
In der Besprechung am 23.10.2019 bei der belangten Behörde wurden unter Beiziehung des Prüfgutachters für den Fachbereich Pflanzen und deren Lebensräume und Naturhaushalt Gewässer und des Prüfgutachters für Wasserbau erneut die Forderungen der Prüfgutachter für den Fachbereich Pflanzen und deren Lebensräume und Naturhaushalt, Gewässer und für den Fachbereich Wasserbau erläutert und die Notwendigkeit der Verbesserung der Einreichunterlagen begründet. Zur geforderten Methodik der Abschätzung der Durchlässigkeit der Wehranlagen für Tamariskensamen führte der wasserbautechnische Prüfgutachter aus, dass diese Methoden eine „worst-case-Betrachtung“ ermöglichen werde und sich damit eine Aussage zum Mindestprozentsatz der durchgelassenen Samen treffen lasse. Der naturkundefachliche Prüfgutachter erklärte die Wesentlichkeit der Durchlässigkeit der Wehranlagen für die Beurteilung der Auswirkungen auf die Tamariskenpopulation bzw. das Natura 2000-Gebiet. Vereinbart wurde, dass die Aufweitungen im Rahmen des vorgezogenen Naturverträglichkeitsprüfungsverfahrens nicht behandelt werden. Von der Beschwerdeführerin auf das geforderte numerische Feststofftransportmodell angesprochen, äußerte der Prüfgutachter unter Bezugnahme auf seine Stellungnahme vom 13.07.2015 dabei, dass die Darstellung eines eindimensionalen, nicht kalibrierten Feststoffmodells ausreichend sei, zumal damit nachgewiesen werden könne, ob sich Änderungen für den Feststoff- und Schwebetransport ergeben und diese möglichen Änderungen grob quantifiziert werden könnten. Die belangte Behörde wies im Zuge der Besprechung darauf hin, dass die Frist zur Verbesserung der Einreichunterlagen bereits abgelaufen sei und die nachzureichenden Unterlagen ehestmöglich nachgereicht werden müssten und dazu ein Zeitpunkt benannt werden solle.
Mit Eingabe vom 30.10.2019 ersuchte die Beschwerdeführerin zur Erfüllung des Verbesserungsauftrags vom 04.02.2019 um Fristerstreckung bis zum 31.10.2020, weil umfangreiche Kartierungen gemacht werden müssten und damit frühestens im Mai 2020 begonnen werden könne.
Mit dem hier gegenständlichen Bescheid vom 22.01.2020, Zl. U-UVP-6/2/20-2020, wurde der UVP-Genehmigungsantrag der Beschwerdeführerin zurückgewiesen. Die belangte Behörde führte dabei an, dass – trotz des im Verbesserungsauftrag vom 04.02.2019 erfolgten Hinweises auf die Verzugsfolgen bei nicht rechtzeitiger Verbesserung – die eingeräumte Frist zur Verbesserung der aufgezeigten Mängel ungenützt verstrich. Die Frist zur Mängelbehebung sei ausreichend und großzügig bemessen worden. Die Fristerstreckung sei erst nach Ablauf der Verbesserungsfrist gestellt worden und ein solcher Antrag hemme den Ablauf der Frist nicht. Der Beschwerdeführerin bleibe es auch unbenommen bei Vollständigkeit der Einreichunterlagen neuerlich einen Genehmigungsantrag einzubringen.
Mit Schreiben vom 19.02.2020 erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Bescheid-beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, wobei begründend im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die beantragte Fristverlängerung gerechtfertigt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe bereits in ihrer E-Mail vom 27.08.2020 und somit vor Ablauf der Verbesserungsfrist auf die Notwendigkeit einer Fristverlängerung von mindestens 1 bzw. 2 Jahren hingewiesen. Die belangte Behörde habe zu Unrecht die Mangelhaftigkeit des Anbringens angenommen und der Zurückweisungsbescheid sei zu Unrecht erlassen worden. Eventualiter sei anzumerken, dass die bisherigen Einreichunterlagen für die Naturverträglichkeitsprüfung ausreichend seien bzw. neue Ergebnisse auch mittels der geforderten neuen Messungen nicht erzielbar seien.
Die Beschwerdeführerin beantragte:
- die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
- den angefochtenen Bescheid zu beheben und an die belangte Behörde zur Verfahrensergänzung zurückzuverweisen;
- in eventu, in der Sache selbst zu erkennen und den Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben nach dem UVP-G 2000 stattgegeben wird.
2. Beweiswürdigung:
Sämtliche Feststellungen ergeben sich aus dem unbestritten gebliebenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes.
Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich dabei insbesondere, dass die von der belangten Behörde geforderte Mängelbehebung auf den schlüssigen, plausiblen und nachvollziehbaren Äußerungen und Stellungnahmen der im Behördenverfahren beigezogenen Prüfgutachter fußen. Diese fachlichen fundierten Äußerungen erweisen sich auch für das Bundesverwaltungsgericht, insbesondere auch hinsichtlich der bereits im Behördenverfahren erfolgten Äußerungen zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin, als in sich schlüssig, nachvollziehbar und unübertroffen genau, weshalb sich auch das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Beurteilung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens auf diese stützt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und allgemeine Rechtsvorschriften:
Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.Gemäß Artikel 131, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, B-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 liegt in Genehmigungsverfahren Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 liegt in Genehmigungsverfahren Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG geregelt (§ 1). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG geregelt (Paragraph eins,). Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, oder wenn es dies für erforderlich, von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitenden Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt – ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, oder wenn es dies für erforderlich, von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitenden Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt – ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
3.2. Zu Spruchpunkt A)
3.2.1. Rechtsgrundlagen:
3.2.1.a. Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz:
§§ 3, 5 und 6 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 679/1993, in der geltenden Fassung, BGBl. I Nr. 80/2018, lautet auszugsweise:Paragraphen 3, 5 und 6 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1993,, in der geltenden Fassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018,, lautet auszugsweise:
„Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d, § 7 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und § 22 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 12a und § 19 Abs. 2 anzuwenden.„Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung, Paragraph 3, (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind Paragraph 3 a, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d,, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 20, Absatz 5 und Paragraph 22, nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des Paragraph 3 a, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 12 a und Paragraph 19, Absatz 2, anzuwenden.
[…]
(3) Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde (§ 39) in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden (konzentriertes Genehmigungsverfahren).[…], (3) Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde (Paragraph 39,) in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden (konzentriertes Genehmigungsverfahren).
[…]
Einleitung der Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 5. (1) Der Projektwerber/die Projektwerberin eines Vorhabens, für das gemäß §§ 3 oder 3a eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, hat bei der Behörde einen Genehmigungsantrag einzubringen, der die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung in der jeweils erforderlichen Anzahl enthält. Diese Dokumente sind, soweit technisch möglich, elektronisch einzubringen. Nicht als erforderlich gelten Nachweise über Berechtigungen, soweit diesbezüglich in einer Verwaltungsvorschrift die Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat auch anzugeben, ob und in welcher Weise er/sie die Öffentlichkeit vom Vorhaben informiert hat. Projektunterlagen, die nach Auffassung des Projektwerbers/der Projektwerberin Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind besonders zu kennzeichnen.Paragraph 5, (1) Der Projektwerber/die Projektwerberin eines Vorhabens, für das gemäß Paragraphen 3, oder 3a eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, hat bei der Behörde einen Genehmigungsantrag einzubringen, der die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung in der jeweils erforderlichen Anzahl enthält. Diese Dokumente sind, soweit technisch möglich, elektronisch einzubringen. Nicht als erforderlich gelten Nachweise über Berechtigungen, soweit diesbezüglich in einer Verwaltungsvorschrift die Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat auch anzugeben, ob und in welcher Weise er/sie die Öffentlichkeit vom Vorhaben informiert hat. Projektunterlagen, die nach Auffassung des Projektwerbers/der Projektwerberin Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind besonders zu kennzeichnen.
(2) Fehlen im Genehmigungsantrag Unterlagen gemäß Abs. 1 oder sind die Angaben in der Umweltverträglichkeitserklärung unvollständig, so hat die Behörde, auch wenn sich dies erst im Zuge des Genehmigungsverfahrens ergibt, dem Projektwerber/der Projektwerberin gemäß § 13 Abs. 3 AVG unverzüglich die Ergänzung des Genehmigungsantrages oder der Umweltverträglichkeitserklärung aufzutragen. Bei Erteilung eines Verbesserungsauftrages sind allfällige gemäß § 4 ergangene Stellungnahmen der Behörde sowie gemäß § 6 Abs. 2 erfolgte Abstimmungen zwischen Behörde und Projektwerber/Projektwerberin zu berücksichtigen. Die Behörde kann festlegen, dass bestimmte Angaben und Unterlagen, die nicht für die Abschätzung der Umweltauswirkungen notwendig sind, erst in einem späteren Verfahrensstadium nachgereicht werden können.(2) Fehlen im Genehmigungsantrag Unterlagen gemäß Absatz eins, oder sind die Angaben in der Umweltverträglichkeitserklärung unvollständig, so hat die Behörde, auch wenn sich dies erst im Zuge des Genehmigungsverfahrens ergibt, dem Projektwerber/der Projektwerberin gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG unverzüglich die Ergänzung des Genehmigungsantrages oder der Umweltverträglichkeitserklärung aufzutragen. Bei Erteilung eines Verbesserungsauftrages sind allfällige gemäß Paragraph 4, ergangene Stellungnahmen der Behörde sowie gemäß Paragraph 6, Absatz 2, erfolgte Abstimmungen zwischen Behörde und Projektwerber/Projektwerberin zu berücksichtigen. Die Behörde kann festlegen, dass bestimmte Angaben und Unterlagen, die nicht für die Abschätzung der Umweltauswirkungen notwendig sind, erst in einem späteren Verfahrensstadium nachgereicht werden können.
(3) Die Behörde hat unverzüglich den mitwirkenden Behörden den Genehmigungsantrag, die sie betreffenden Projektunterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung zur Stellungnahme zu übermitteln. Die Behörden gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 haben an der fachlichen und rechtlichen Beurteilung des Vorhabens im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken und Vorschläge für die erforderlichen Fachbereiche und jeweiligen Fachgutachter/innen zu erstatten.(3) Die Behörde hat unverzüglich den mitwirkenden Behörden den Genehmigungsantrag, die sie betreffenden Projektunterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung zur Stellungnahme zu übermitteln. Die Behörden gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, haben an der fachlichen und rechtlichen Beurteilung des Vorhabens im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken und Vorschläge für die erforderlichen Fachbereiche und jeweiligen Fachgutachter/innen zu erstatten.
(4) Dem Umweltanwalt und der Standortgemeinde ist die Umweltverträglichkeitserklärung unverzüglich zu übermitteln. Diese können dazu binnen vier Wochen Stellung nehmen.
(5) Sonstige Formalparteien und Amtsstellen, die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zu beteiligen sind, hat die Behörde über das Einlangen des Genehmigungsantrages zu informieren. Sind in den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften Gutachten ausdrücklich vorgesehen, sind diese einzuholen.
(6) Der Antrag ist in jeder Lage des Verfahrens abzuweisen, wenn sich im Zuge des Verfahrens auf unzweifelhafte Weise ergibt, dass das Vorhaben bestimmten Genehmigungsvoraussetzungen in einem Maße zuwiderläuft, dass diese Mängel durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen oder Ausgleichsmaßnahmen nicht behoben werden können.
(7) Ergänzend zu § 39 Abs. 2 zweiter Satz AVG kann die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag eines Projektwerbers/einer Projektwerberin bestimmen, dass für zwei oder mehrere im Anhang 1 angeführte Vorhaben, die in einem räumlichen Zusammenhang stehen, die Umweltverträglichkeitsprüfung (Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, Konsultationen nach § 10, allfällige öffentliche Erörterung) gemeinsam durchzuführen ist.(7) Ergänzend zu Paragraph 39, Absatz 2, zweiter Satz AVG kann die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag eines Projektwerbers/einer Projektwerberin bestimmen, dass für zwei oder mehrere im Anhang 1 angeführte Vorhaben, die in einem räumlichen Zusammenhang stehen, die Umweltverträglichkeitsprüfung (Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, Konsultationen nach Paragraph 10,, allfällige öffentliche Erörterung) gemeinsam durchzuführen ist.
Umweltverträglichkeitserklärung
§ 6. (1) Die Umweltverträglichkeitserklärung hat folgende Angaben zu enthalten:
1. Eine Beschreibung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang, insbesondere:
a) eine Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Vorhabens einschließlich allfälliger erforderlicher Abbrucharbeiten sowie des Bedarfs an Flächen und Boden während des Baus und des Betriebes;
b) eine Beschreibung der wichtigsten Merkmale während des Betriebes (zB der Produktions- oder Verarbeitungsprozesse), insbesondere hinsichtlich Art und Menge der verwendeten Materialien und natürlichen Ressourcen;
c) die Art und Menge der zu erwartenden Rückstände und Emissionen (Belastung des Wassers, der Luft, des Bodens und Untergrunds, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlung usw.), die sich aus dem Bau und dem Betrieb ergeben;
d) die durch das Vorhaben entstehende Immissionszunahme;
e) ein Klima- und Energiekonzept: Energiebedarf, aufgeschlüsselt nach Anlagen, Maschinen und Geräten sowie nach Energieträgern, verfügbare energetische Kennzahlen, Darstellung der Energieflüsse, Maßnahmen zur Energieeffizienz; Darstellung der vom Vorhaben ausgehenden klimarelevanten Treibhausgase (§ 3 Z 3 des Emissionszertifikategesetzes) und Maßnahmen zu deren Reduktion im Sinne des Klimaschutzes; Bestätigung eines befugten Ziviltechnikers oder technischen Büros, dass die im Klima- und Energiekonzept enthaltenen Maßnahmen dem Stand der Technik entsprechen;
f) eine Darstellung der vorhabensbedingten Anfälligkeit für Risiken schwerer Unfälle oder von Naturkatastrophen sowie gegenüber Klimawandelfolgen (insbesondere aufgrund der Lage);
2. eine Beschreibung der anderen vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften realistischen Lösungsmöglichkeiten (zB in Bezug auf Projektdesign, Technologie, Standort, Dimension), der Nullvariante und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe sowie ein überblickshafter Vergleich der für die Auswahl der eingereichten Variante maßgeblichen Umweltauswirkungen; im Fall des § 1 Abs. 1 Z 4 die vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten;
3. eine Beschreibung der voraussichtlich vom Vorhaben erheblich beeinträchtigten Umwelt, wozu insbesondere die Menschen, die biologische Vielfalt einschließlich der Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, die in Anspruch genommenen Flächen, der Boden, das Wasser, die Luft, das Klima, die Landschaft und die Sachgüter einschließlich der Kulturgüter sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Schutzgütern gehören;
4. eine Beschreibung der voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt, infolge
a) des Baus und des Betriebes des Vorhabens (ua. unter Berücksichtigung der eingesetzten Techniken und Stoffe sowie der Flächeninanspruchnahme),
b) der Nutzung der natürlichen Ressourcen,
c) der Emission von Schadstoffen, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlung, der Verursachung von Belästigungen und der Art, Menge und Entsorgung von Abfällen,
d) des Zusammenwirkens der Auswirkungen mit anderen bestehenden oder genehmigten Vorhaben,
e) des vorhabensbedingten Risikos schwerer Unfälle oder von Naturkatastrophen sowie des KlimawandelsParagraph 6, (1) Die Umweltverträglichkeitserklärung hat folgende Angaben zu enthalten:, 1. Eine Beschreibung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang, insbesondere:, a) eine Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Vorhabens einschließlich allfälliger erforderlicher Abbrucharbeiten sowie des Bedarfs an Flächen und Boden während des Baus und des Betriebes;, b) eine Beschreibung der wichtigsten Merkmale während des Betriebes (zB der Produktions- oder Verarbeitungsprozesse), insbesondere hinsichtlich Art und Menge der verwendeten Materialien und natürlichen Ressourcen;, c) die Art und Menge der zu erwartenden Rückstände und Emissionen (Belastung des Wassers, der Luft, des Bodens und Untergrunds, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlung usw.), die sich aus dem Bau und dem Betrieb ergeben;, d) die durch das Vorhaben entstehende Immissionszunahme;, e) ein Klima- und Energiekonzept: Energiebedarf, aufgeschlüsselt nach Anlagen, Maschinen und Geräten sowie nach Energieträgern, verfügbare energetische Kennzahlen, Darstellung der Energieflüsse, Maßnahmen zur Energieeffizienz; Darstellung der vom Vorhaben ausgehenden klimarelevanten Treibhausgase (Paragraph 3, Ziffer 3, des Emissionszertifikategesetzes) und Maßnahmen zu deren Reduktion im Sinne des Klimaschutzes; Bestätigung eines befugten Ziviltechnikers oder technischen Büros, dass die im Klima- und Energiekonzept enthaltenen Maßnahmen dem Stand der Technik entsprechen;, f) eine Darstellung der vorhabensbedingten Anfälligkeit für Risiken schwerer Unfälle oder von Naturkatastrophen sowie gegenüber Klimawandelfolgen (insbesondere aufgrund der Lage);, 2. eine Beschreibung der anderen vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften realistischen Lösungsmöglichkeiten (zB in Bezug auf Projektdesign, Technologie, Standort, Dimension), der Nullvariante und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe sowie ein überblickshafter Vergleich der für die Auswahl der eingereichten Variante maßgeblichen Umweltauswirkungen; im Fall des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, die vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten;, 3. eine Beschreibung der voraussichtlich vom Vorhaben erheblich beeinträchtigten Umwelt, wozu insbesondere die Menschen, die biologische Vielfalt einschließlich der Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, die in Anspruch genommenen Flächen, der Boden, das Wasser, die Luft, das Klima, die Landschaft und die Sachgüter einschließlich der Kulturgüter sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Schutzgütern gehören;, 4. eine Beschreibung der voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt, infolge, a) des Baus und des Betriebes des Vorhabens (ua. unter Berücksichtigung der eingesetzten Techniken und Stoffe sowie der Flächeninanspruchnahme),, b) der Nutzung der natürlichen Ressourcen,, c) der Emission von Schadstoffen, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlung, der Verursachung von Belästigungen und der Art, Menge und Entsorgung von Abfällen,, d) des Zusammenwirkens der Auswirkungen mit anderen bestehenden oder genehmigten Vorhaben,, e) des vorhabensbedingten Risikos schwerer Unfälle oder von Naturkatastrophen sowie des Klimawandels
sowie eine Beschreibung der zur Ermittlung der Umweltauswirkungen angewandten Methoden;
5. eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen wesentliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt vermieden, eingeschränkt oder, soweit möglich, ausgeglichen werden sollen und allfälliger Präventiv- oder Minderungsmaßnahmen für den Fall von schweren Unfällen oder von Naturkatastrophen, sowie allfälliger Maßnahmen zur Beweissicherung, zur begleitenden Kontrolle und zur Nachsorge. Bei Ausgleichsmaßnahmen sind jedenfalls der Maßnahmenraum sowie die Wirkungssziele zu beschreiben;
6. eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Informationen gemäß Z 1 bis 5;
7. Referenzangaben zu den Quellen, die für die oben angeführten Beschreibungen herangezogen wurden sowie eine kurze Angabe allfälliger Schwierigkeiten (insbesondere technische Lücken oder fehlende Daten) des Projektwerbers/der Projektwerberin bei der Zusammenstellung der geforderten Angaben;
8. einen Hinweis auf durchgeführte strategische Umweltprüfungen im Sinn der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung von Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. Nr. L 197 vom 21.07.2001 S. 30, mit Bezug zum Vorhaben.sowie eine Beschreibung der zur Ermittlung der Umweltauswirkungen angewandten Methoden;, 5. eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen wesentliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt vermieden, eingeschränkt oder, soweit möglich, ausgeglichen werden sollen und allfälliger Präventiv- oder Minderungsmaßnahmen für den Fall von schweren Unfällen oder von Naturkatastrophen, sowie allfälliger Maßnahmen zur Beweissicherung, zur begleitenden Kontrolle und zur Nachsorge. Bei Ausgleichsmaßnahmen sind jedenfalls der Maßnahmenraum sowie die Wirkungssziele zu beschreiben;, 6. eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Informationen gemäß Ziffer eins bis 5;, 7. Referenzangaben zu den Quellen, die für die oben angeführten Beschreibungen herangezogen wurden sowie eine kurze Angabe allfälliger Schwierigkeiten (insbesondere technische Lücken oder fehlende Daten) des Projektwerbers/der Projektwerberin bei der Zusammenstellung der geforderten Angaben;, 8. einen Hinweis auf durchgeführte strategische Umweltprüfungen im Sinn der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung von Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, Amtsblatt Nummer L 197 vom 21.07.2001 Seite 30, mit Bezug zum Vorhaben.
(2) Der Projektwerber/die Projektwerberin hat dafür zu sorgen, dass die Umweltverträglichkeitserklärung von kompetenten Fachleuten erstellt wird. Soweit relevante Ergebnisse anderer umweltbezogener Prüfungen (insbesondere einer strategischen Umweltprüfung) oder einschlägiger Risikobewertungen vorliegen, sind diese zu berücksichtigen. Die Angaben gemäß Abs. 1 können, gemessen an den zu erwartenden Umweltauswirkungen, in „prioritär“ oder „nicht prioritär“ gegliedert und der jeweilige Untersuchungsaufwand dementsprechend abgestuft werden. Dabei kann sich der Projektwerber/die Projektwerberin mit der Behörde abstimmen. Sind einzelne Angaben nach Abs. 1 für das Vorhaben nicht relevant oder ist deren Vorlage im Hinblick auf den Kenntnisstand und die Prüfungsmethoden dem Projektwerber/der Projektwerberin billigerweise nicht zumutbar, so kann davon abgesehen werden. Dies ist in der Umweltverträglichkeitserklärung anzuführen und nachvollziehbar zu begründen (No Impact Statement). § 5 Abs. 2 bleibt unberührt. Der Projektwerber/die Projektwerberin ist nicht verpflichtet, Eingangsdaten für Berechnungen, Beurteilungen oder Modelle vorzulegen, die für die Prüfung der Umweltverträglichkeitserklärung aus fachlicher Sicht nicht erforderlich sind.(2) Der Projektwerber/die Projektwerberin hat dafür zu sorgen, dass die Umweltverträglichkeitserklärung von kompetenten Fachleuten erstellt wird. Soweit relevante Ergebnisse anderer umweltbezogener Prüfungen (insbesondere einer strategischen Umweltprüfung) oder einschlägiger Risikobewertungen vorliegen, sind diese zu berücksichtigen. Die Angaben gemäß Absatz eins, können, gemessen an den zu erwartenden Umweltauswirkungen, in „prioritär“ oder „nicht prioritär“ gegliedert und der jeweilige Untersuchungsaufwand dementsprechend abgestuft werden. Dabei kann sich der Projektwerber/die Projektwerberin mit der Behörde abstimmen. Sind einzelne Angaben nach Absatz eins, für das Vorhaben nicht relevant oder ist deren Vorlage im Hinblick auf den Kenntnisstand und die Prüfungsmethoden dem Projektwerber/der Projektwerberin billigerweise nicht zumutbar, so kann davon abgesehen werden. Dies ist in der Umweltverträglichkeitserklärung anzuführen und nachvollziehbar zu begründen (No Impact Statement). Paragraph 5, Absatz 2, bleibt unberührt. Der Projektwerber/die Projektwerberin ist nicht verpflichtet, Eingangsdaten für Berechnungen, Beurteilungen oder Modelle vorzulegen, die für die Prüfung der Umweltverträglichkeitserklärung aus fachlicher Sicht nicht erforderlich sind.
(3) Der/die Bundesminister/in für Nachhaltigkeit und Tourismus kann durch Verordnung für einzelne Arten von Vorhaben nähere Bestimmungen über die gemäß Abs. 1 vorzulegenden Angaben erlassen.“(3) Der/die Bundesminister/in für Nachhaltigkeit und Tourismus kann durch Verordnung für einzelne Arten von Vorhaben nähere Bestimmungen über die gemäß Absatz eins, vorzulegenden Angaben erlassen.“
3.2.1.b. Tiroler Naturschutzgesetz:
§ 14 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 (TNSchG 2005), LGBl. Nr. 26/2005, in der geltenden Fassung, LGBl. Nr. 80/2020, lautet auszugsweise:Paragraph 14, des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 (TNSchG 2005), Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2005,, in der geltenden Fassung, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2020,, lautet auszugsweise:
„§ 14
Sonderbestimmungen für Natura 2000-Gebiete
[…]
(4) Pläne oder Projekte (Vorhaben), die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Natura 2000-Gebietes in Verbindung stehen oder hiefür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen können, bedürfen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung (Verträglichkeitsprüfung), soweit im Abs. 13 erster Satz nichts anderes bestimmt ist. Die Behörde hat auf schriftlichen Antrag des Projektwerbers oder Planungsträgers binnen sechs Wochen mit Bescheid festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Verträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Diese Feststellung kann jedoch auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber oder Planungsträger hat der Behörde die zur Identifikation des Vorhabens und zur Beurteilung, ob dieses Auswirkungen im Sinn des ersten Satzes auf das Natura 2000-Gebiet haben kann, erforderlichen Unterlagen vorzulegen.(4) Pläne oder Projekte (Vorhaben), die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Natura 2000-Gebietes in Verbindung stehen oder hiefür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen können, bedürfen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung (Verträglichkeitsprüfung), soweit im Absatz 13, erster Satz nichts anderes bestimmt ist. Die Behörde hat auf schriftlichen Antrag des Projektwerbers oder Planungsträgers binnen sechs Wochen mit Bescheid festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Verträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Diese Feststellung kann jedoch auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber oder Planungsträger hat der Behörde die zur Identifikation des Vorhabens und zur Beurteilung, ob dieses Auswirkungen im Sinn des ersten Satzes auf das Natura 2000-Gebiet haben kann, erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(5) Im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung nach Abs. 4 erster Satz ist die Verträglichkeit des Vorhabens mit den für das Natura 2000-Gebiet festgelegten Erhaltungszielen zu prüfen. […](5) Im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung nach Absatz 4, erster Satz ist die Verträglichkeit des Vorhabens mit den für das Natura 2000-Gebiet festgelegten Erhaltungszielen zu prüfen. […]
[…]
(7) Dem Antrag auf Durchführung der Verträglichkeitsprüfung sind folgende Unterlagen anzuschließen:
a) eine Naturverträglichkeitserklärung, die folgende Angaben zu enthalten hat:(7) Dem Antrag auf Durchführung der Verträglichkeitsprüfung sind folgende Unterlagen anzuschließen:, a) eine Naturverträglichkeitserklärung, die folgende Angaben zu enthalten hat:
1. Angaben zu Art, Lage und Umfang des Vorhabens samt der erforderlichen Pläne, Skizzen und dergleichen,
2. eine Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens auf die für das Natura 2000-Gebiet festgelegten Erhaltungsziele oder, sofern solche Erhaltungsziele noch nicht festgelegt sind, auf die im Standarddatenblatt enthaltenen Lebensräume, wild lebenden Pflanzen- und Tierarten bzw. Vögel, sowie Angaben über die bei Bewertung der Auswirkungen angewandte Methode,
3. bei Vorhaben, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Natura 2000-Gebietes führen, eine Darstellung möglicher Alternativen, einschließlich der sogenannten „Null-Variante“, und einen Vorschlag für Ausgleichsmaßnahmen;
b) außer bei Plänen, die sich auf Natura 2000-Gebiete beziehen, der Nachweis des Eigentums an den davon betroffenen Grundstücken oder, wenn der Antragsteller nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers, es sei denn, dass aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften eine Enteignung oder die Einräumung von Zwangsrechten zugunsten des Vorhabens möglich ist;
c) der Nachweis des Eigentums an dem von Ausgleichsmaßnahmen betroffenen Grundstück oder, wenn der Antragsteller nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder des sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten.3. bei Vorhaben, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Natura 2000-Gebietes führen, eine Darstellung möglicher Alternativen, einschließlich der sogenannten „Null-Variante“, und einen Vorschlag für Ausgleichsmaßnahmen;, b) außer bei Plänen, die sich auf Natura 2000-Gebiete beziehen, der Nachweis des Eigentums an den davon betroffenen Grundstücken oder, wenn der Antragsteller nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers, es sei denn, dass aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften eine Enteignung oder die Einräumung von Zwangsrechten zugunsten des Vorhabens möglich ist;, c) der Nachweis des Eigentums an dem von Ausgleichsmaßnahmen betroffenen Grundstück oder, wenn der Antragsteller nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder des sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten.
Die Naturverträglichkeitserklärung ist in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Bei Vorhandensein von mehr als einer Standortgemeinde ist dem Antrag für jede weitere Standortgemeinde eine zusätzliche Ausfertigung anzuschließen.
[…]“
3.2.1.c. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz:
§ 13 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der geltenden Fassung, BGBl. I Nr. 58/2018, lautet auszugsweise:Paragraph 13, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der geltenden Fassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, lautet auszugsweise:
„Anbringen
§ 13. […]Paragraph 13, […]
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
[…]“
3.2.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
3.2.2.a. Mit angefochtenem Bescheid vom 22.01.2020, Zl. U-UVP-6/2/20-2020, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Genehmigung des Vorhabens „Wasserkraft XXXX “ nach dem UVP-G 2000 gemäß § 5 Abs. 2 iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen. 3.2.2.a. Mit angefochtenem Bescheid vom 22.01.2020, Zl. U-UVP-6/2/20-2020, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Genehmigung des Vorhabens „Wasserkraft römisch 40 “ nach dem UVP-G 2000 gemäß Paragraph 5, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen.
Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist Sache sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. VwGH 29.01.2020, Ra 2019/09/0118; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; 03.03.2011, 2009/22/0080). Es ist somit die Zulässigkeit des Zurückweisungsbescheides zu überprüfen, nicht jedoch das Begehren des zugrundeliegenden Antrages, über den nicht befunden wurde (VwGH 16.12.1996, 93/10/0165; 27.01.2010, 2008/03/0129; 29.04.2010, 2008/21/0302; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 13 Rz 30).Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist - ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist Sache sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche VwGH 29.01.2020, Ra 2019/09/0118; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; 03.03.2011, 2009/22/0080). Es ist somit die Zulässigkeit des Zurückweisungsbescheides zu überprüfen, nicht jedoch das Begehren des zugrundeliegenden Antrages, über den nicht befunden wurde (VwGH 16.12.1996, 93/10/0165; 27.01.2010, 2008/03/0129; 29.04.2010, 2008/21/0302; Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 13, Rz 30).
Sache im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit alleine die Frage, ob die Zurückweisung des Antrags auf Genehmigung des Vorhabens nach dem UVP-G 2000 zu Recht erfolgte oder nicht (vgl. VwGH 29.01.2020, Ra 2019/09/0118; 27.09.2005, 2004/06/0084; 17.04. 2012, 2008/04/0217).Sache im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit alleine die Frage, ob die Zurückweisung des Antrags auf Genehmigung des Vorhabens nach dem UVP-G 2000 zu Recht erfolgte oder nicht vergleiche VwGH 29.01.2020, Ra 2019/09/0118; 27.09.2005, 2004/06/0084; 17.04. 2012, 2008/04/0217).
Eine, wie von der Beschwerdeführerin – mit näherer Begründung - beantragte, Entscheidung in der Sache selbst und die Abänderung des angefochtenen Bescheides durch das Bundesverwaltungsgericht dahingehend, dass dem Antrag auf Genehmigung des Vorhabens „Wasserkraft XXXX “ nach dem UVP-G 2000 stattgegeben wird, kommt folglich von Vornherein nicht in Betracht. Darauf war nicht weiter einzugehen.Eine, wie von der Beschwerdeführerin – mit näherer Begründung - beantragte, Entscheidung in der Sache selbst und die Abänderung des angefochtenen Bescheides durch das Bundesverwaltungsgericht dahingehend, dass dem Antrag auf Genehmigung des Vorhabens „Wasserkraft römisch 40 “ nach dem UVP-G 2000 stattgegeben wird, kommt folglich von Vornherein nicht in Betracht. Darauf war nicht weiter einzugehen.
3.2.2.b. Im angefochtenen Bescheid begründet die belangte Behörde die Zurückweisung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Genehmigung des Vorhabens „Windkraft XXXX “ nach dem UVP-G 2000 damit, dass der Beschwerdeführerin die Notwendigkeit und der konkrete Inhalt der in dem dem Verbesserungsauftrag zugrunde liegenden „Zusammenfassenden Bericht zur Vollständigkeit der Einreichunterlagen hinsichtlich einer Naturverträglichkeitsprüfung“ genannten Nachforderungen in Besprechungen und weiteren Stellungnahmen der Prüfgutachter ausführlich erläutert wurden. Die Frist zur Verbesserung sei im Hinblick auf die Nachforderungen großzügig und ausreichend bemessen worden und es sei die Behebung der Mängel jedenfalls möglich gewesen. Die aufgetragene Verbesserungsfrist sei mit 30.08.2019 gänzlich ungenützt abgelaufen. Der Antrag auf Erstreckung der Verbesserungsfrist vom 30.10.2019 sei gestellt worden, nachdem die Frist schon abgelaufen gewesen sei. Die vorliegenden Einreichunterlagen seien somit gemäß § 5 Abs. 1 UVP-G 2000 iVm § 14 Abs. 7 TNschG 2005 als zur Durchführung der Naturverträglichkeitsprüfung nicht ausreichend und iSd § 13 Abs. 3 AVG als mangelhaft zu beurteilen.3.2.2.b. Im angefochtenen Bescheid begründet die belangte Behörde die Zurückweisung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Genehmigung des Vorhabens „Windkraft römisch 40 “ nach dem UVP-G 2000 damit, dass der Beschwerdeführerin die Notwendigkeit und der konkrete Inhalt der in dem dem Verbesserungsauftrag zugrunde liegenden „Zusammenfassenden Bericht zur Vollständigkeit der Einreichunterlagen hinsichtlich einer Naturverträglichkeitsprüfung“ genannten Nachforderungen in Besprechungen und weiteren Stellungnahmen der Prüfgutachter ausführlich erläutert wurden. Die Frist zur Verbesserung sei im Hinblick auf die Nachforderungen großzügig und ausreichend bemessen worden und es sei die Behebung der Mängel jedenfalls möglich gewesen. Die aufgetragene Verbesserungsfrist sei mit 30.08.2019 gänzlich ungenützt abgelaufen. Der Antrag auf Erstreckung der Verbesserungsfrist vom 30.10.2019 sei gestellt worden, nachdem die Frist schon abgelaufen gewesen sei. Die vorliegenden Einreichunterlagen seien somit gemäß Paragraph 5, Absatz eins, UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 7, TNschG 2005 als zur Durchführung der Naturverträglichkeitsprüfung nicht ausreichend und iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG als mangelhaft zu beurteilen.
In dem diesem Zurückweisungsbescheid vorangegangen Verbesserungsauftrag vom 04.02.2019 führte die belangte Behörde nach der inhaltlichen Wiedergabe der maßgebenden Bestimmungen des § 13 Abs. 3 AVG und § 5 Abs. 2 UVP-G 2000 sowie nach Verweis auf den erforderlichen Inhalt der Umweltverträglichkeitserklärung gemäß § 6 UVP-G 2000 aus, dass das bisherige Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die vorgelegten Projektunterlagen, auch hinsichtlich einer Naturverträglichkeitsprüfung, unvollständig seien. Die bislang von den Prüfgutachtern aufgezeigten Verbesserungsanforderungen betreffend eine Naturverträglichkeitsprüfung seien im Dokument „Zusammenfassender Bericht zur Vollständigkeit der Einreichunterlagen hinsichtlich einer allfälligen Naturverträglichkeitsprüfung für den Lebensraumtyp 3230 Alpine Flüsse mit Ufergehölzen von Myricaria germanica“ zusammengefasst. Hinsichtlich dieser Forderungen der Prüfgutachter zu den Einreich-unterlagen sei die Beschwerdeführerin aufgefordert worden, die angeführten Mängel zu beheben bzw. Verbesserungen der Einreichunterlagen bis spätestens 30.08.2019 durchzuführen. Auf die Verzugsfolgen des § 13 Abs. 3 AVG sei hingewiesen worden und der „Zusammenfassende Bericht“ dem Verbesserungsauftrag als Anlage beigeschlossen gewesen. In dem diesem Zurückweisungsbescheid vorangegangen Verbesserungsauftrag vom 04.02.2019 führte die belangte Behörde nach der inhaltlichen Wiedergabe der maßgebenden Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 3, AVG und Paragraph 5, Absatz 2, UVP-G 2000 sowie nach Verweis auf den erforderlichen Inhalt der Umweltverträglichkeitserklärung gemäß Paragraph 6, UVP-G 2000 aus, dass das bisherige Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die vorgelegten Projektunterlagen, auch hinsichtlich einer Naturverträglichkeitsprüfung, unvollständig seien. Die bislang von den Prüfgutachtern aufgezeigten Verbesserungsanforderungen betreffend eine Naturverträglichkeitsprüfung seien im Dokument „Zusammenfassender Bericht zur Vollständigkeit der Einreichunterlagen hinsichtlich einer allfälligen Naturverträglichkeitsprüfung für den Lebensraumtyp 3230 Alpine Flüsse mit Ufergehölzen von Myricaria germanica“ zusammengefasst. Hinsichtlich dieser Forderungen der Prüfgutachter zu den Einreich-unterlagen sei die Beschwerdeführerin aufgefordert worden, die angeführten Mängel zu beheben bzw. Verbesserungen der Einreichunterlagen bis spätestens 30.08.2019 durchzuführen. Auf die Verzugsfolgen des Paragraph 13, Absatz 3, AVG sei hingewiesen worden und der „Zusammenfassende Bericht“ dem Verbesserungsauftrag als Anlage beigeschlossen gewesen.
Hierzu ist folgendes anzumerken:
Gemäß § 5 Abs. 2 UVP-G 2000 hat die Behörde dem Projektwerber/der Projektwerberin unverzüglich die Ergänzung des Genehmigungsantrags oder der Umweltverträglichkeitserklärung gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufzutragen, wenn im Genehmigungsantrag Unterlagen gemäß Abs. 1 fehlen oder die Angaben der Umweltverträglichkeitserklärung unvollständig sind, selbst wenn sich dies erst im Zuge des Genehmigungsverfahrens ergibt. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, UVP-G 2000 hat die Behörde dem Projektwerber/der Projektwerberin unverzüglich die Ergänzung des Genehmigungsantrags oder der Umweltverträglichkeitserklärung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufzutragen, wenn im Genehmigungsantrag Unterlagen gemäß Absatz eins, fehlen oder die Angaben der Umweltverträglichkeitserklärung unvollständig sind, selbst wenn sich dies erst im Zuge des Genehmigungsverfahrens ergibt.
Hierbei ermächtigen Mängel „schriftlicher Anbringen“ gemäß § 13 Abs. 3 AVG die Behörde nicht zu deren sofortiger Zurückweisung. Vielmehr hat sie von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Hierbei ermächtigen Mängel „schriftlicher Anbringen“ gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG die Behörde nicht zu deren sofortiger Zurückweisung. Vielmehr hat sie von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Voraussetzung für ein Vorgehen gemäß § 13 Abs. 3 AVG ist daher zunächst, dass das Anbringen einen „Mangel“ aufweist (vgl. VwGH 16.04.2004, 2003/01/0032; 17.04.2012, 2008/04/0217), also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes (VwGH 28.04.2006, 2006/05/0010; 16.09.2009, 2008/05/0206) oder des AVG (VwGH 17.01.1997, 96/07/0184; 23.03.1999, 96/05/0297; VfSlg 13.047/1992) an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 13, Rz 27). Ob ein Mangel des Anbringens vorliegt, der im Falle seiner Nichtverbesserung die Zurückweisung des Anbringens rechtfertigt, ist demzufolge in erster Linie nach den in Betracht kommenden Verwaltungsvorschriften zu beurteilen (VwGH 26.04.2013, 2010/07/0152).Voraussetzung für ein Vorgehen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ist daher zunächst, dass das Anbringen einen „Mangel“ aufweist vergleiche VwGH 16.04.2004, 2003/01/0032; 17.04.2012, 2008/04/0217), also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes (VwGH 28.04.2006, 2006/05/0010; 16.09.2009, 2008/05/0206) oder des AVG (VwGH 17.01.1997, 96/07/0184; 23.03.1999, 96/05/0297; VfSlg 13.047 aus 1992,) an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13,, Rz 27). Ob ein Mangel des Anbringens vorliegt, der im Falle seiner Nichtverbesserung die Zurückweisung des Anbringens rechtfertigt, ist demzufolge in erster Linie nach den in Betracht kommenden Verwaltungsvorschriften zu beurteilen (VwGH 26.04.2013, 2010/07/0152).
Eine Zurückweisung nach § 13 Abs. 3 AVG ist dabei nur dann rechtens, wenn ein dem Gesetz entsprechender Mängelbehebungsauftrag als Grundlage dafür gegeben ist (VwGH 26.04.2017, Ra 2016/05/0040). So ist die Zurückweisung eines Antrags gemäß § 13 Abs. 3 AVG nur dann zulässig, wenn die Behörde dem Antragsteller die Verbesserung der Mängel nachweislich aufgetragen hat (VwGH 14.11.1989, 89/05/0076). Im Verbesserungsauftrag hat die Behörde konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (VwGH 30. 10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153). Gleichzeitig hat die Behörde ausdrücklich eine angemessene Frist für die Mängelbehebung zu setzen.Eine Zurückweisung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG ist dabei nur dann rechtens, wenn ein dem Gesetz entsprechender Mängelbehebungsauftrag als Grundlage dafür gegeben ist (VwGH 26.04.2017, Ra 2016/05/0040). So ist die Zurückweisung eines Antrags gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG nur dann zulässig, wenn die Behörde dem Antragsteller die Verbesserung der Mängel nachweislich aufgetragen hat (VwGH 14.11.1989, 89/05/0076). Im Verbesserungsauftrag hat die Behörde konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (VwGH 30. 10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153). Gleichzeitig hat die Behörde ausdrücklich eine angemessene Frist für die Mängelbehebung zu setzen.
Nach § 5 Abs. 1 UVP-G 2000 hat der einzubringende Genehmigungsantrag die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung in der jeweils erforderlichen Anzahl zu enthalten. § 6 UVP-G 2000, welcher den Inhalt der Umweltverträglichkeitserklärung näher regelt, legt in seinem Abs. 1 Z 4 fest, dass die Umweltverträglichkeitserklärungen eine Beschreibung der voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens sowie der zur Ermittlung der Umweltauswirkungen angewandten Methoden zu enthalten hat. Aus der gemäß § 3 Abs. 3 UVP-G 2000 im gegenständlichen Verfahren mitanzuwendenden Bestimmung des § 14 Abs. 7 TNschG 2005 ergeben sich zudem die für eine Naturverträglichkeitsprüfung erforderlichen Unterlagen, wobei § 14 Abs. 7 lit. a Z 2 leg. cit. eine Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens auf die für das Natura 2000-Gebiet festgelegten Erhaltungsziele […] sowie Angaben über die bei Bewertung der Auswirkungen angewandte Methode verlangt.Nach Paragraph 5, Absatz eins, UVP-G 2000 hat der einzubringende Genehmigungsantrag die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung in der jeweils erforderlichen Anzahl zu enthalten. Paragraph 6, UVP-G 2000, welcher den Inhalt der Umweltverträglichkeitserklärung näher regelt, legt in seinem Absatz eins, Ziffer 4, fest, dass die Umweltverträglichkeitserklärungen eine Beschreibung der voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens sowie der zur Ermittlung der Umweltauswirkungen angewandten Methoden zu enthalten hat. Aus der gemäß Paragraph 3, Absatz 3, UVP-G 2000 im gegenständlichen Verfahren mitanzuwendenden Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 7, TNschG 2005 ergeben sich zudem die für eine Naturverträglichkeitsprüfung erforderlichen Unterlagen, wobei Paragraph 14, Absatz 7, Litera a, Ziffer 2, leg. cit. eine Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens auf die für das Natura 2000-Gebiet festgelegten Erhaltungsziele […] sowie Angaben über die bei Bewertung der Auswirkungen angewandte Methode verlangt.
Im „Zusammenfassender Bericht zur Vollständigkeit der Einreichunterlagen hinsichtlich einer allfälligen Naturverträglichkeitsprüfung für den Lebensraumtyp 3230 Alpine Flüsse mit Ufergehölzen von Myricaria germanica“ legen die von der belangten Behörde beigezogenen Prüfgutachter fachlich fundiert, schlüssig und plausibel dar, welche weiteren Untersuchungen und Unterlagen beizubringen sind, um eine Abschätzung der Auswirkungen des Vorhabens vornehmen zu können. Zweifelsfrei geht aus den detaillierten Ausführungen bereits hervor, dass die von der Beschwerdeführerin in Vorlage gebrachten Unterlagen von den Anforderungen des § 5 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 UVP-G 2000 und § 14 Abs. 7 lit. a Z 2 TNSchG 2005 an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen im Hinblick auf die Auswirkungen des Vorhabens abweichen und ihre Einreichunterlagen daher einen „Mangel“ aufweisen.Im „Zusammenfassender Bericht zur Vollständigkeit der Einreichunterlagen hinsichtlich einer allfälligen Naturverträglichkeitsprüfung für den Lebensraumtyp 3230 Alpine Flüsse mit Ufergehölzen von Myricaria germanica“ legen die von der belangten Behörde beigezogenen Prüfgutachter fachlich fundiert, schlüssig und plausibel dar, welche weiteren Untersuchungen und Unterlagen beizubringen sind, um eine Abschätzung der Auswirkungen des Vorhabens vornehmen zu können. Zweifelsfrei geht aus den detaillierten Ausführungen bereits hervor, dass die von der Beschwerdeführerin in Vorlage gebrachten Unterlagen von den Anforderungen des Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, UVP-G 2000 und Paragraph 14, Absatz 7, Litera a, Ziffer 2, TNSchG 2005 an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen im Hinblick auf die Auswirkungen des Vorhabens abweichen und ihre Einreichunterlagen daher einen „Mangel“ aufweisen.
Wie bereits dargestellt, wies die belangte Behörde in ihrem Mängelbehebungsauftrag vom 04.02.2019 auf die im vorgenannten Bericht enthaltenen Verbesserungsanforderungen der Prüfgutachter hin und trug der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die drohenden Verzugsfolgen deren Verbesserung bis längstens 30.08.2019 auf. Der genannte Bericht wurde dem Mängelbehebungsauftrag als Beilage beigefügt. Hierbei ist anzumerken, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs die unkommentierte Wiedergabe des Gutachtens eines Amtssachverständigen, in dem auch das Fehlen von Unterlagen konstatiert wird, mitunter nicht hinreicht, den Anforderungen des § 13 Abs. 3 AVG zu entsprechen; dies aber nur dann, wenn sich daraus allein nicht zweifelsfrei erkennen lässt, welche Unterlagen die Partei noch beizubringen hat (vgl. dazu VwGH 30. 10.2008, 2007/07/0075). Ebendies geht jedoch aus dem angeführten Bericht unzweifelhaft hervor. Anhand der im Bericht geforderten Verbesserungen ist klar zu erkennen, welche Untersuchungen die Beschwerdeführerin vorzunehmen hat und welche ergänzenden Unterlagen sie vorzulegen hat, sodass eine Auswirkungsbeurteilung des Vorhabens bzw. eine Naturverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden kann. In dieser Hinsicht ist der von der belangten Behörde erteilte Verbesserungsauftrag, welcher die Grundlage für den angefochtenen Zurückweisungsbescheid bildete, als dem Gesetz entsprechend anzusehen.Wie bereits dargestellt, wies die belangte Behörde in ihrem Mängelbehebungsauftrag vom 04.02.2019 auf die im vorgenannten Bericht enthaltenen Verbesserungsanforderungen der Prüfgutachter hin und trug der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die drohenden Verzugsfolgen deren Verbesserung bis längstens 30.08.2019 auf. Der genannte Bericht wurde dem Mängelbehebungsauftrag als Beilage beigefügt. Hierbei ist anzumerken, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs die unkommentierte Wiedergabe des Gutachtens eines Amtssachverständigen, in dem auch das Fehlen von Unterlagen konstatiert wird, mitunter nicht hinreicht, den Anforderungen des Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu entsprechen; dies aber nur dann, wenn sich daraus allein nicht zweifelsfrei erkennen lässt, welche Unterlagen die Partei noch beizubringen hat vergleiche dazu VwGH 30. 10.2008, 2007/07/0075). Ebendies geht jedoch aus dem angeführten Bericht unzweifelhaft hervor. Anhand der im Bericht geforderten Verbesserungen ist klar zu erkennen, welche Untersuchungen die Beschwerdeführerin vorzunehmen hat und welche ergänzenden Unterlagen sie vorzulegen hat, sodass eine Auswirkungsbeurteilung des Vorhabens bzw. eine Naturverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden kann. In dieser Hinsicht ist der von der belangten Behörde erteilte Verbesserungsauftrag, welcher die Grundlage für den angefochtenen Zurückweisungsbescheid bildete, als dem Gesetz entsprechend anzusehen.
Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang moniert, dass mit dem Einreichprojekt ausreichend Informationen vorhanden gewesen seien, um die Frage der Naturverträglichkeit des Vorhabens beantworten zu können, und auch die Erfüllung der Forderungen einen unverhältnismäßig großen Aufwand bedeute, ohne wesentlich neue Information zu liefern, ist anzumerken, dass die Behörde nur die Vorlage solcher Unterlagen verlangen kann, die für die Entscheidung des Parteibegehrens notwendig sind (VwGH 28.10.1993, 92/12/0258; 25.05.2007, 2007/04/0045; vgl auch VwGH 16.09.2009, 2008/05/0206). Die nunmehr in der Beschwerde zur Begründung der mangelnden Notwendigkeit der geforderten Verbesserungen aufgezeigten Punkte (insb. Vergrößerung des Untersuchungsraums für die Kartierung der Pflanzen und Lebensräume bis Lienz, Simulierung der Wasserfassungen in Zusammenhang mit der Weiterleitung von keimfähigen Samen der dt. Tamariske, Simulierung des Feststofftransportes in der Ausleitungsstrecke, digitale Simulation der Ausleitungsstrecke), waren im Wesentlichen bereits Gegenstand der mit E-Mail der Beschwerdeführerin vom 15.05.2019 gegen den Verbesserungsauftrag der belangten Behörde erhobenen Einwendungen im Behördenverfahren, welche in der Folge von den Prüfgutachtern beurteilt wurden. Mit Schreiben vom 28.06.2019 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die fachlichen Stellungnahmen zu den Einwendungen mit dem Hinweis, dass, soweit den Einwendungen aus Sicht des jeweiligen Prüfgutachters gefolgt werden könne, eine entsprechende Verbesserung der Einreichunterlagen erfolgen könne und darüber hinaus der Verbesserungsauftrag mit der Frist bis spätestens 30.08.2019 unverändert aufrecht bliebe. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang moniert, dass mit dem Einreichprojekt ausreichend Informationen vorhanden gewesen seien, um die Frage der Naturverträglichkeit des Vorhabens beantworten zu können, und auch die Erfüllung der Forderungen einen unverhältnismäßig großen Aufwand bedeute, ohne wesentlich neue Information zu liefern, ist anzumerken, dass die Behörde nur die Vorlage solcher Unterlagen verlangen kann, die für die Entscheidung des Parteibegehrens notwendig sind (VwGH 28.10.1993, 92/12/0258; 25.05.2007, 2007/04/0045; vergleiche auch VwGH 16.09.2009, 2008/05/0206). Die nunmehr in der Beschwerde zur Begründung der mangelnden Notwendigkeit der geforderten Verbesserungen aufgezeigten Punkte (insb. Vergrößerung des Untersuchungsraums für die Kartierung der Pflanzen und Lebensräume bis Lienz, Simulierung der Wasserfassungen in Zusammenhang mit der Weiterleitung von keimfähigen Samen der dt. Tamariske, Simulierung des Feststofftransportes in der Ausleitungsstrecke, digitale Simulation der Ausleitungsstrecke), waren im Wesentlichen bereits Gegenstand der mit E-Mail der Beschwerdeführerin vom 15.05.2019 gegen den Verbesserungsauftrag der belangten Behörde erhobenen Einwendungen im Behördenverfahren, welche in der Folge von den Prüfgutachtern beurteilt wurden. Mit Schreiben vom 28.06.2019 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die fachlichen Stellungnahmen zu den Einwendungen mit dem Hinweis, dass, soweit den Einwendungen aus Sicht des jeweiligen Prüfgutachters gefolgt werden könne, eine entsprechende Verbesserung der Einreichunterlagen erfolgen könne und darüber hinaus der Verbesserungsauftrag mit der Frist bis spätestens 30.08.2019 unverändert aufrecht bliebe.
Abermals ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die geforderten Verbesserungen der Einreichunterlagen auf den fachlichen Einschätzungen der von der belangten Behörde beigezogenen Prüfgutachter beruhen. Diese legen schlüssig, plausibel und nachvollziehbar dar, weshalb die von ihnen geforderten Verbesserungen als notwendig zu erachten sind, um die Auswirkungen des Vorhabens zu beurteilen bzw. eine Naturverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Diesen fachlichen Schlussfolgerungen der Prüfgutachter vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen nicht hinreichend zu begegnen und das Bundesverwaltungsgericht vermag anhand dieser Ausführungen auch nicht zu erkennen, weshalb den fachlich fundierten Forderungen der Prüfgutachter nicht entsprochen werden könnte. Auch das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zum Schluss, dass die von den beigezogenen Prüfgutachtern aufgezeigten Verbesserungen des Einreichprojektes „notwendig“ sind.
Hinsichtlich der im Verbesserungsauftrag festgesetzten Frist zur Behebung der Mängel ist anzumerken, dass – wie dargelegt – sowohl § 6 Abs. 4 UVP-G 2000 als auch § 14 Abs. 7 TNschG 2005 „eine Beschreibung der Auswirkungen des Vorhabens“ verlangen, wobei die von den Prüfgutachtern aufgezeigten mangelnden Untersuchungen und Unterlagen in diesen Bestimmungen keine explizite Erwähnung finden. Diese wurden jedoch von den Prüfgutachtern als notwendig erachtet und sind daher unter dem Aspekt der genannten Bestimmungen erforderlich. Wenn jedoch für den Antragsteller ohne die behördliche Konkretisierung nicht von vornherein klar ersichtlich ist, dass die geforderten Unterlagen dem Antrag anzuschließen sind, so muss die Frist nach § 13 Abs. 3 AVG zur Beschaffung dieser Unterlagen angemessen sein (vgl. VwGH 27.03.2008, 2005/07/007).Hinsichtlich der im Verbesserungsauftrag festgesetzten Frist zur Behebung der Mängel ist anzumerken, dass – wie dargelegt – sowohl Paragraph 6, Absatz 4, UVP-G 2000 als auch Paragraph 14, Absatz 7, TNschG 2005 „eine Beschreibung der Auswirkungen des Vorhabens“ verlangen, wobei die von den Prüfgutachtern aufgezeigten mangelnden Untersuchungen und Unterlagen in diesen Bestimmungen keine explizite Erwähnung finden. Diese wurden jedoch von den Prüfgutachtern als notwendig erachtet und sind daher unter dem Aspekt der genannten Bestimmungen erforderlich. Wenn jedoch für den Antragsteller ohne die behördliche Konkretisierung nicht von vornherein klar ersichtlich ist, dass die geforderten Unterlagen dem Antrag anzuschließen sind, so muss die Frist nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zur Beschaffung dieser Unterlagen angemessen sein vergleiche VwGH 27.03.2008, 2005/07/007).
Im Anlassfall waren der Beschwerdeführerin die im „Zusammenfassender Bericht zur Vollständigkeit der Einreichunterlagen hinsichtlich einer allfälligen Naturverträglichkeits-prüfung für den Lebensraumtyp 3230 Alpine Flüsse mit Ufergehölzen von Myricaria germanica“ geforderten Verbesserungen der Einreichunterlagen seit dem Jahr 2015 bekannt. Die Beschwerdeführerin musste – trotz des zu dieser Zeit noch andauernden Ruhens des Verfahrens – spätestens mit der Aufnahme des Natura 2000-Gebietes Osttiroler Gletscherflüsse Isel, Schwarzach und Kalserbach in die Liste der Europäischen Kommission und dessen Kundmachung im LGBI Nr. 75/2018 im Jahr 2018 mit der Notwendigkeit einer Naturverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben rechnen. Nach der Fortsetzung des ruhendgestellten Verfahrens gewährte die belangte Behörde in ihrem Verbesserungsauftrag vom 04.02.2019 eine Frist zur Mängelbehebung bis spätestens 30.08.2019 unter gleichzeitiger neuerlicher Übermittlung des zuvor erwähnten Berichts. Die durch die belangte Behörde gewählte Frist von rd. 7 Monaten wurde hierbei offenkundig unter Einbeziehung der fachlichen Äußerungen der Prüfgutachter derart gewählt, sodass sichergestellt werden konnte, dass deren geforderte Verbesserungen fristgerecht nachgeholt werden können. Die so gewählte Frist ist für das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls nachvollziehbar, zumal selbst mit den aufgrund der geforderten Ausweitung des Untersuchungsraums erforderlichen und (auch nach Ansicht der Beschwerdeführerin im Behördenverfahren) wohl mit besonderem Zeitaufwand verbundenen Kartierungen jedenfalls bereits im Frühjahr 2019 begonnen werden hätte können, sodass es der Beschwerdeführerin jedenfalls möglich gewesen wäre, den geforderten Verbesserungen rechtzeitig nachzukommen und diese der belangten Behörde zu übermitteln. Auch die im Verbesserungsauftrag festgesetzte Frist zur Behebung der aufgezeigten Mängel ist daher für das Bundesverwaltungsgericht als angemessen zu erachten.Im Anlassfall waren der Beschwerdeführerin die im „Zusammenfassender Bericht zur Vollständigkeit der Einreichunterlagen hinsichtlich einer allfälligen Naturverträglichkeits-prüfung für den Lebensraumtyp 3230 Alpine Flüsse mit Ufergehölzen von Myricaria germanica“ geforderten Verbesserungen der Einreichunterlagen seit dem Jahr 2015 bekannt. Die Beschwerdeführerin musste – trotz des zu dieser Zeit noch andauernden Ruhens des Verfahrens – spätestens mit der Aufnahme des Natura 2000-Gebietes Osttiroler Gletscherflüsse Isel, Schwarzach und Kalserbach in die Liste der Europäischen Kommission und dessen Kundmachung im LGBI Nr. 75 aus 2018, im Jahr 2018 mit der Notwendigkeit einer Naturverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben rechnen. Nach der Fortsetzung des ruhendgestellten Verfahrens gewährte die belangte Behörde in ihrem Verbesserungsauftrag vom 04.02.2019 eine Frist zur Mängelbehebung bis spätestens 30.08.2019 unter gleichzeitiger neuerlicher Übermittlung des zuvor erwähnten Berichts. Die durch die belangte Behörde gewählte Frist von rd. 7 Monaten wurde hierbei offenkundig unter Einbeziehung der fachlichen Äußerungen der Prüfgutachter derart gewählt, sodass sichergestellt werden konnte, dass deren geforderte Verbesserungen fristgerecht nachgeholt werden können. Die so gewählte Frist ist für das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls nachvollziehbar, zumal selbst mit den aufgrund der geforderten Ausweitung des Untersuchungsraums erforderlichen und (auch nach Ansicht der Beschwerdeführerin im Behördenverfahren) wohl mit besonderem Zeitaufwand verbundenen Kartierungen jedenfalls bereits im Frühjahr 2019 begonnen werden hätte können, sodass es der Beschwerdeführerin jedenfalls möglich gewesen wäre, den geforderten Verbesserungen rechtzeitig nachzukommen und diese der belangten Behörde zu übermitteln. Auch die im Verbesserungsauftrag festgesetzte Frist zur Behebung der aufgezeigten Mängel ist daher für das Bundesverwaltungsgericht als angemessen zu erachten.
Die Beschwerdeführerin gründet ihre Beschwerde maßgeblich darauf, dass die belangte Behörde verkannt habe, dass sie ihren Antrag auf Fristerstreckung nicht erst nach Ablauf der Frist mit Schreiben vom 30.10.2019 gestellt, sondern ihr dies bereits mit E-Mail vom 27.08.2020 zur Kenntnis gebracht habe, weshalb der Zurückweisungsbescheid zu Unrecht ergangen und die Beschwerdeführerin in ihrem verfassungsgesetzlichen Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt sei. Zwar ist zutreffend, dass die Beschwerdeführerin bereits in ihrer E-Mail vom 27.08.2019 um eine weitere Fristerstreckung „um mind. 1 Jahr […]“ ersuchte, doch führt auch dieser Einwand nicht zum Erfolg. Die Beschwerdeführerin verkennt dabei nämlich, dass ein Antrag auf Fristerstreckung weder den Fristablauf hemmt noch über einen solchen Antrag förmlich abzusprechen ist (VwGH 23.05.1979, 398/79; VwGH 29.03.2006, 2005/04/0118), soweit die belangte Behörde in der Begründung des Zurückweisungsbescheides auf die Angemessenheit der Frist eingeht (VwGH 19.09.1990, 90/01/0043; Hengstschläger/Leeb, AVG § 13, Rz 29). Dieses Erfordernis erfüllt die belangte Behörde, wenn sie im angefochtenen Bescheid ausführt, dass die gewählte Verbesserungsfrist von 7 Monaten in Hinblick auf die näher bezeichneten Nachforderungen großzügig und ausreichend bemessen wurde und der Antragstellerin die Behebung dieser Mängel innerhalb der Frist jedenfalls möglich gewesen wäre. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Fristerstreckung bereits kurz vor Ablauf der aufgetragenen Verbesserungsfrist stellte, vermag keinesfalls eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.Die Beschwerdeführerin gründet ihre Beschwerde maßgeblich darauf, dass die belangte Behörde verkannt habe, dass sie ihren Antrag auf Fristerstreckung nicht erst nach Ablauf der Frist mit Schreiben vom 30.10.2019 gestellt, sondern ihr dies bereits mit E-Mail vom 27.08.2020 zur Kenntnis gebracht habe, weshalb der Zurückweisungsbescheid zu Unrecht ergangen und die Beschwerdeführerin in ihrem verfassungsgesetzlichen Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt sei. Zwar ist zutreffend, dass die Beschwerdeführerin bereits in ihrer E-Mail vom 27.08.2019 um eine weitere Fristerstreckung „um mind. 1 Jahr […]“ ersuchte, doch führt auch dieser Einwand nicht zum Erfolg. Die Beschwerdeführerin verkennt dabei nämlich, dass ein Antrag auf Fristerstreckung weder den Fristablauf hemmt noch über einen solchen Antrag förmlich abzusprechen ist (VwGH 23.05.1979, 398/79; VwGH 29.03.2006, 2005/04/0118), soweit die belangte Behörde in der Begründung des Zurückweisungsbescheides auf die Angemessenheit der Frist eingeht (VwGH 19.09.1990, 90/01/0043; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13,, Rz 29). Dieses Erfordernis erfüllt die belangte Behörde, wenn sie im angefochtenen Bescheid ausführt, dass die gewählte Verbesserungsfrist von 7 Monaten in Hinblick auf die näher bezeichneten Nachforderungen großzügig und ausreichend bemessen wurde und der Antragstellerin die Behebung dieser Mängel innerhalb der Frist jedenfalls möglich gewesen wäre. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Fristerstreckung bereits kurz vor Ablauf der aufgetragenen Verbesserungsfrist stellte, vermag keinesfalls eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Soweit die Beschwerdeführerin zudem moniert, dass sie wiederholt um Besprechungen mit der belangten Behörde in Bezug auf die aufgetragenen Verbesserungen ersucht habe, wobei eine entsprechende Besprechung erst nach Ablauf der Verbesserungsfrist stattgefunden habe, ist darauf hinzuweisen, dass eine Verbesserung nach § 13 Abs. 3 AVG die Behörde nicht dazu verpflichtet, der Partei Anleitungen dahingehend zu geben, mit welchen rechtlichen Mitteln und welchen Anträgen sie ein von ihr allenfalls angestrebtes Ziel erreichen könnte. Eine derartige inhaltliche Anleitungspflicht besteht nicht (VwGH 26.07.2012, 2011/07/0143), weshalb es der Beschwerdeführerin damit gleichsam nicht gelingt, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.Soweit die Beschwerdeführerin zudem moniert, dass sie wiederholt um Besprechungen mit der belangten Behörde in Bezug auf die aufgetragenen Verbesserungen ersucht habe, wobei eine entsprechende Besprechung erst nach Ablauf der Verbesserungsfrist stattgefunden habe, ist darauf hinzuweisen, dass eine Verbesserung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG die Behörde nicht dazu verpflichtet, der Partei Anleitungen dahingehend zu geben, mit welchen rechtlichen Mitteln und welchen Anträgen sie ein von ihr allenfalls angestrebtes Ziel erreichen könnte. Eine derartige inhaltliche Anleitungspflicht besteht nicht (VwGH 26.07.2012, 2011/07/0143), weshalb es der Beschwerdeführerin damit gleichsam nicht gelingt, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zum Ergebnis, dass der von der belangten Behörde mit 04.02.2019 erteilte Mängelbehebungsauftrag den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat und der auf Grundlage dieses Mängelbehebungsauftrags in Beschwerde gezogene Bescheid vom 22.01.2020 rechtmäßig ist. Die erhobene Beschwerde war folglich als unbegründet abzuweisen.
Hingewiesen wird darauf, dass die abweisende Beschwerdeentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts einem neuen (nunmehr vollständigen) bei der belangten Behörde einzubringenden Antrag nicht entgegensteht (vgl. VwGH 31.03.2005, 2003/05/0225).Hingewiesen wird darauf, dass die abweisende Beschwerdeentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts einem neuen (nunmehr vollständigen) bei der belangten Behörde einzubringenden Antrag nicht entgegensteht vergleiche VwGH 31.03.2005, 2003/05/0225).
3.2.2.c. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist und sich auch nicht geändert hat. Das Beschwerdeverfahren betraf lediglich Rechtsfragen allgemeiner Natur, deren mündliche Erörterung und Diskussion schon aufgrund der zahlreichen und unstrittigen höchstgerichtlichen Judikatur unterbleiben konnte. Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher nach Einsicht in den Verfahrensakt der UVP-Behörde aufgrund des schriftlichen Beschwerdevorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 Grundrechte-Charta bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146 und VwGH 27.02.2013, 2010/05/0080, jeweils mit Hinweisen auf die Judikatur des EGMR).3.2.2.c. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist und sich auch nicht geändert hat. Das Beschwerdeverfahren betraf lediglich Rechtsfragen allgemeiner Natur, deren mündliche Erörterung und Diskussion schon aufgrund der zahlreichen und unstrittigen höchstgerichtlichen Judikatur unterbleiben konnte. Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher nach Einsicht in den Verfahrensakt der UVP-Behörde aufgrund des schriftlichen Beschwerdevorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder Artikel 47, Grundrechte-Charta bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146 und VwGH 27.02.2013, 2010/05/0080, jeweils mit Hinweisen auf die Judikatur des EGMR).
3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben zitierte Judikatur des VwGH; insbesondere VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; 29.01.2020, Ra 2019/09/0118; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; 03.03.2011, 2009/22/0080; 16.12.1996, 93/10/0165; 27.01.2010, 2008/03/0129; 29.04.2010, 2008/21/0302; 16.04.2004, 2003/01/0032; 17.04.2012, 2008/04/0217; 28.04.2006, 2006/05/0010; 16.09.2009, 2008/05/0206; 26.04.2013, 2010/07/0152; 30. 10.2008, 2007/07/0075; 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153; 16.09.2009, 2008/05/0206; 28.10.1993, 92/12/0258; 25.05.2007, 2007/04/0045; 26.04.2017, Ra 2016/05/0040; 27.03.2008, 2005/07/007; 23.05.1979, 398/79; 29.03.2006, 2005/04/0118; 19.09.1990, 90/01/0043 und VwGH 26.07.2012, 2011/07/0143) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die oben zitierte Judikatur des VwGH; insbesondere VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; 29.01.2020, Ra 2019/09/0118; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; 03.03.2011, 2009/22/0080; 16.12.1996, 93/10/0165; 27.01.2010, 2008/03/0129; 29.04.2010, 2008/21/0302; 16.04.2004, 2003/01/0032; 17.04.2012, 2008/04/0217; 28.04.2006, 2006/05/0010; 16.09.2009, 2008/05/0206; 26.04.2013, 2010/07/0152; 30. 10.2008, 2007/07/0075; 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153; 16.09.2009, 2008/05/0206; 28.10.1993, 92/12/0258; 25.05.2007, 2007/04/0045; 26.04.2017, Ra 2016/05/0040; 27.03.2008, 2005/07/007; 23.05.1979, 398/79; 29.03.2006, 2005/04/0118; 19.09.1990, 90/01/0043 und VwGH 26.07.2012, 2011/07/0143) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Genehmigungsantrag Genehmigungsverfahren Gutachten konkrete Darlegung Konkretisierung Mängelbehebung mangelhafter Antrag Mangelhaftigkeit Nachreichung von Unterlagen Sachverständigengutachten Umweltauswirkung Umweltverträglichkeitsprüfung UVP-Pflicht Verbesserungsauftrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W193.2229075.1.00Im RIS seit
31.03.2021Zuletzt aktualisiert am
31.03.2021