TE Vwgh Erkenntnis 1999/3/23 96/05/0297

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Veröffentlicht am 23.03.1999
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien;
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien;
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien;
L82009 Bauordnung Wien;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13 Abs3;
BauO Wr §15 Abs1 idF 1990/007;
BauO Wr §58 Abs1 litd;
BauO Wr §63 Abs1 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde

1.

des Ing. Christoph Schiffer, 2. der Dr. Christiana Schiffer und

3.

der Alexandra Cerny, sämtliche in Wien, vertreten durch Dr. Gernot Pettauer, Rechtsanwalt in Wien IV, Prinz Eugen Straße 62 (Eingang Goldeggasse 2), gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 28. Oktober 1996, Zl. MD-VfR-B XVIII-4/96, betreffend Grundabteilung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben der Bundeshauptstadt Wien insgesamt Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer sind Miteigentümer des Grundstückes Nr. 675/1, inneliegend der Liegenschaft EZ 1328, KG Währing.

Die Stadt Wien (öffentliches Gut) ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. 684, inneliegend der Liegenschaft EZ 2645, KG Währing.

Mit Eingabe vom 7. Juni 1993 beantragte Dipl. Ing. W.M. als Vertreter der Beschwerdeführer die "baubehördliche Genehmigung meines Teilungsplanes GZ 13.213/93 zur Baugestaltung der Liegenschaft EZ 1328 der Katastralgemeinde Währing in Wien 18, Gersthofer Straße 98 durch Einbeziehung von Straßengrund von Grundstück 684 in EZ 2685 öffentliches Gut der Stadt Wien".

Mit "Aufforderung" vom 9. Oktober 1995 teilte der Magistrat der Stadt Wien, MA 64, den Beschwerdeführern mit, dass ihr Ansuchen um Grundabteilung formalrechtlich nicht den Bestimmungen der Bauordnung für Wien entspräche. Sie wurden daher aufgefordert, binnen zwei Wochen die Zustimmung des Eigentümers der Liegenschaft EZ 2645, KG Währing, im Original oder beglaubigter Kopie vorzulegen. Gleichzeitig wurde angedroht, dass bei Nichteinhaltung der Frist der Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen würde.

Die Beschwerdeführer kamen dieser Aufforderung nicht nach.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 64, vom 16. November 1995 wurde das Ansuchen der Beschwerdeführer vom 7. Juni 1993, bei der Behörde eingelangt am 8. Juni 1993, gemäß § 13 Abs. 3 AVG im Zusammenhalt mit § 15 Abs. 1 der Bauordnung für Wien zurückgewiesen.

In der dagegen erhobenen Berufung führten die Beschwerdeführer aus, gemäß § 58 Abs. 2 lit. d der Bauordnung für Wien sei die Zustimmung der Stadt Wien als Eigentümerin der Liegenschaft EZ 2645, KG Währing, im Beschwerdefall nicht erforderlich.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 28. Oktober 1996 wurde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. Dem Antrag um Erteilung einer Abteilungsbewilligung gemäß § 15 Abs. 1 der Bauordnung für Wien sei die schriftliche Zustimmung der Eigentümer (aller Miteigentümer) der von der Grundabteilung erfassten Grundstücke und die Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen anzuschließen. Die Zustimmungserklärung sei von den Beschwerdeführern nicht vorgelegt worden. Da innerhalb der von der Behörde erster Instanz festgesetzten Frist diese Zustimmungserklärung nicht vorgelegt worden sei, habe die Behörde erster Instanz ohne Rechtsirrtum den Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen. Gemäß § 58 Abs. 2 lit. d letzter Satz der Bauordnung für Wien stünden die in dieser Gesetzesstelle näher umschriebenen Ansprüche nur zu, wenn zur Zeit der Beschlussfassung über die Änderung des Bebauungsplanes 30 Jahre seit der Abschreibung und Übergabe des Straßengrundes noch nicht verstrichen seien. Das beschwerdegegenständliche einzubeziehende Teilstück 2 befände sich seit mehr als 30 Jahren vor Gültigkeit des Plandokuments Nr. 6224/1993, mit dem die Einbeziehung erforderlich geworden sei, im physischen Besitz der Stadt Wien. Die Beschwerdeführer hätten dieses daher von der Stadt Wien zu kaufen. Die Vorlage der Zustimmungserklärung gemäß § 15 Abs. 1 der Bauordnung für Wien sei daher jedenfalls erforderlich.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführer machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Gemäß § 15 Abs. 1 der Bauordnung für Wien i.d.F. der Novelle LGBl. Nr. 7/1990 sind die Abteilungsanzeige und der Antrag um Abteilungsbewilligung mit vollständigen Grundbuchsabschriften der betroffenen Liegenschaften und mit Teilungsplänen zu belegen. Dem Antrag ist die schriftliche Zustimmung der Eigentümer (aller Miteigentümer) der von der Grundabteilung erfassten Grundstücke und die Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen anzuschließen.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I 158/1998 (siehe hiezu § 82 Abs. 6 leg. cit.) ermächtigen Formgebrechen schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr dem Einschreiter die Behebung der Formgebrechen mit der Wirkung aufzutragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird das Formgebrechen rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Was unter einem Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG zu verstehen ist, ist im Zusammenhang mit der in Betracht kommenden materiellen Vorschrift zu beurteilen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1998, Zl. 98/05/0026, mwN).

Die einem Antrag um Abteilungsbewilligung gemäß § 15 Abs. 1 der Bauordnung für Wien anzuschließende schriftliche Zustimmungserklärung der Eigentümer (aller Miteigentümer) der von der Grundabteilung erfassten Grundstücke ist ein Beleg im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG wie die Zustimmung des Eigentümers (aller Miteigentümer) im Sinne des § 63 Abs. 1 lit. c der Bauordnung für Wien. Die Baubehörde erster Instanz war daher berechtigt, den Beschwerdeführern einen Auftrag zur Vorlage der Zustimmungserklärung des Eigentümers des von der Grundabteilung betroffenen Grundstückes Nr. 684, KG Währing, (Stadt Wien) im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG zu erteilen.

Da die Behörde erster Instanz den auf § 15 Abs. 1 der Bauordnung für Wien gestützten Antrag der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG mangels Behebung des Formgebrechens zurückgewiesen hat, war für die belangte Behörde Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG allein die Frage, ob die Entscheidung der Behörde erster Instanz dem § 13 Abs. 3 AVG entspricht (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 178, E. 40 zu § 13 Abs. 3 AVG). Der belangten Behörde ist in der Annahme, der Antrag der Beschwerdeführer vom 7. Juni 1993 sei von der Behörde erster Instanz zu Recht gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen worden, kein Rechtsirrtum unterlaufen. Von der beantragten Abteilungsbewilligung ist u.a. das Grundstück Nr. 684, KG Währing, erfasst, welches im Eigentum der Stadt Wien steht. Gemäß § 15 Abs. 1 zweiter Satz Bauordnung für Wien war daher die schriftliche Zustimmung der Stadt Wien erforderlich. Ob die Stadt Wien gemäß § 58 Abs. 2 lit. d der Bauordnung für Wien verpflichtet wäre, diese Fläche unentgeltlich und geräumt den Beschwerdeführern zurückzustellen, wie in der Beschwerde behauptet, ist im beschwerdegegenständlichen Verfahren nicht weiter zu untersuchen, weil die schriftliche Zustimmung zum Antrag gemäß § 15 Abs. 1 zweiter Satz Bauordnung für Wien nur dann nicht erforderlich wäre, wenn die Stadt Wien nicht mehr Eigentümerin der vom Antrag um Abteilungsbewilligung der Beschwerdeführer betroffenen Grundfläche wäre. Das Beschwerdevorbringen bezieht sich somit nicht auf die vom angefochtenen Bescheid erledigte Sache.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Im Hinblick auf die dem Verwaltungsgerichtshof zur Beurteilung vorliegende Sache war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG nicht erforderlich.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 23. März 1999

Schlagworte

Formgebrechen behebbare Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996050297.X00

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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