TE Bvwg Erkenntnis 2020/12/2 I422 2237345-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.12.2020
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Entscheidungsdatum

02.12.2020

Norm

BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
FPG §53
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
StGB §127
StGB §129
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
WaffG §50 Abs1
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. StGB § 127 heute
  2. StGB § 127 gültig ab 01.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. WaffG § 50 heute
  2. WaffG § 50 gültig ab 28.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2025
  3. WaffG § 50 gültig von 14.12.2019 bis 27.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2018
  4. WaffG § 50 gültig von 01.01.2019 bis 13.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2018
  5. WaffG § 50 gültig von 01.03.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  6. WaffG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  7. WaffG § 50 gültig von 01.10.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2010
  8. WaffG § 50 gültig von 01.10.2002 bis 30.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  9. WaffG § 50 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.2002

Spruch

I422 2237345-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Montenegro, vertreten durch ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.10.2020, Zl. 1267068303/200692495 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Montenegro, vertreten durch ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.10.2020, Zl. 1267068303/200692495 zu Recht:

A)

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des Bescheides wird insofern stattgegeben, als das Einreiseverbot auf die Dauer von drei Jahre herabgesetzt wird.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des Bescheides wird insofern stattgegeben, als das Einreiseverbot auf die Dauer von drei Jahre herabgesetzt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



, ,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgegenstand:römisch eins. Verfahrensgegenstand:

Aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 21.10.2020, Zl. 1267068303/200692495 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I.), erließ über ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) und erklärte seine Abschiebung nach Montenegro für zulässig (Spruchpunkt III.). Zugleich gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.), erkannte sie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.) und verhängte sie über ihn ein Einreiseverbot in der Dauer sechs Jahren (Spruchpunkt VI.). Aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 21.10.2020, Zl. 1267068303/200692495 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch eins.), erließ über ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.) und erklärte seine Abschiebung nach Montenegro für zulässig (Spruchpunkt römisch drei.). Zugleich gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.), erkannte sie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.) und verhängte sie über ihn ein Einreiseverbot in der Dauer sechs Jahren (Spruchpunkt römisch sechs.).

Gegen die Höhe des Einreiseverbotes (Spruchpunkt VI.) richtet sich die gegenständliche Beschwerde.Gegen die Höhe des Einreiseverbotes (Spruchpunkt römisch sechs.) richtet sich die gegenständliche Beschwerde.

In der Folge wurde die Beschwerde am 01.12.2020 der Gerichtsabteilung I422 zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige Beschwerdeführer ist montenegrinischer Staatsangehöriger. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.

Der Beschwerdeführer reiste (spätestens) am 05.08.2020 in das Bundesgebiet ein, wo er am selben Tag bei der Begehung eines strafrechtlich relevanten Handelns – nämlich eines Diebstahls mit einer Waffe – auf frischer Tat betreten und in weiterer Folge inhaftiert wurde.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 06.10.2020, zu XXXX wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Verbrechens des Diebstahls mit Waffen nach §§ 15, 127, 129 Abs. 2 Z 2 StGB und des Vergehens des unbefugten Mitführens einer Schusswaffe der Kategorie B nach § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG rechtskräftig zu einer Freiheitstrafe in der Dauer von 15 Monaten, davon zehn Monate bedingt und einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 06.10.2020, zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Verbrechens des Diebstahls mit Waffen nach Paragraphen 15, 127, 129, Absatz 2, Ziffer 2, StGB und des Vergehens des unbefugten Mitführens einer Schusswaffe der Kategorie B nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG rechtskräftig zu einer Freiheitstrafe in der Dauer von 15 Monaten, davon zehn Monate bedingt und einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer

?        mutmaßlich mit Predrag V[...] und Zeljko S[...] im bewussten und gewollten zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) den Verfügungsberechtigten des Unternehmens Peek & Cloppenburg fremde bewegliche Sachen, nämlich Kleidung im Wert von € 1.304,87 mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht haben, indem sie versuchten das Geschäft ohne zu bezahlen mit der Ware zu verlassen, es jedoch beim Versuch blieb, weil sie hierbei auf frischer Tat betreten wurden, wobei der Beschwerdeführer eine Waffe, nämlich eine Pistole der Marke WALTHER Mod. 9, Kaliber .25 samt 5 Stück Munition bei sich führte, um den Widerstand einer Person zu überwinden oder zu verhindern, indem er die Waffe in der Tasche eingesteckt hatte und nach seiner Anhaltung durch die Ladendetektive mehrmals danach zu greifen versuchte. ? mutmaßlich mit Predrag V[...] und Zeljko S[...] im bewussten und gewollten zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) den Verfügungsberechtigten des Unternehmens Peek & Cloppenburg fremde bewegliche Sachen, nämlich Kleidung im Wert von € 1.304,87 mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht haben, indem sie versuchten das Geschäft ohne zu bezahlen mit der Ware zu verlassen, es jedoch beim Versuch blieb, weil sie hierbei auf frischer Tat betreten wurden, wobei der Beschwerdeführer eine Waffe, nämlich eine Pistole der Marke WALTHER Mod. 9, Kaliber .25 samt 5 Stück Munition bei sich führte, um den Widerstand einer Person zu überwinden oder zu verhindern, indem er die Waffe in der Tasche eingesteckt hatte und nach seiner Anhaltung durch die Ladendetektive mehrmals danach zu greifen versuchte.

?        vorsätzlich unbefugt eine Schusswaffe der Kategorie B, nämlich eine Pistole der Marke WALTHER Mod. 9, Kaliber .25 samt 5 Stück Munition mit sich führte, indem er sie bei der zuvor beschriebenen Handlung bei sich trug.

In den Strafbemessungsgründen wertete das Strafgericht das teilweise Geständnis des Beschwerdeführers und die Tatsache, dass es beim Versuch geblieben ist, als mildernd, wohingegen es eine einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen erschwerend berücksichtigte.

Der Beschwerdeführer verbüßte seit 06.08.2020 seine Haftstrafe in der Justizanstalt XXXX . Abgesehen von der gegenwärtigen Inhaftierung ist der Beschwerdeführer im Bundesgebiet bislang melderechtlich nicht erfasst. Er verfügt im Bundesgebiet über kein Privat- und Familienleben und liegt auch keine berufliche Anbindung vor. Der Beschwerdeführer verbüßte seit 06.08.2020 seine Haftstrafe in der Justizanstalt römisch 40 . Abgesehen von der gegenwärtigen Inhaftierung ist der Beschwerdeführer im Bundesgebiet bislang melderechtlich nicht erfasst. Er verfügt im Bundesgebiet über kein Privat- und Familienleben und liegt auch keine berufliche Anbindung vor.

Der Beschwerdeführer ist in seinem Herkunftsstaat zur Fahndung ausgeschrieben und wurde er am 28.11.2020 durch die Justiz nach Montenegro ausgeliefert.

Montenegro ist ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Der umseits unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde unter besonderer Berücksichtigung des dort einliegenden Parteiengehörs vom 21.09.2020, dem Bescheid und dem Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Dachverband der Sozialversicherungsträger wurden ergänzend eingeholt.Der umseits unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde unter besonderer Berücksichtigung des dort einliegenden Parteiengehörs vom 21.09.2020, dem Bescheid und dem Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Dachverband der Sozialversicherungsträger wurden ergänzend eingeholt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, insbesondere seine Volljährigkeit und seine Identität stehen aufgrund der sich im Verwaltungsakt befindlichen Kopie seines Führerscheins fest. Zudem wurde die Identität des Beschwerdeführers auch durch eine im Verwaltungsakt einliegende Personenfeststellung der XXXX bestätigt.Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, insbesondere seine Volljährigkeit und seine Identität stehen aufgrund der sich im Verwaltungsakt befindlichen Kopie seines Führerscheins fest. Zudem wurde die Identität des Beschwerdeführers auch durch eine im Verwaltungsakt einliegende Personenfeststellung der römisch 40 bestätigt.

Dass der Beschwerdeführer (spätestens) am 05.08.2020 in das Bundesgebiet einreiste und er am selben Tag bei der Begehung eines strafrechtlich relevanten Handelns auf frischer Tat betreten und in weiterer Folge inhaftiert wurde, ergibt sich einerseits aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer zuvor keine melderechtliche Erfassung im Bundesgebiet aufweist und aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 06.10.2020, zu XXXX . Aus diesem leiten sich auch die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers sowie das dem Strafurteil zu Grunde liegende delinquente Handeln und die berücksichtigten Strafbemessungsgründe ab.Dass der Beschwerdeführer (spätestens) am 05.08.2020 in das Bundesgebiet einreiste und er am selben Tag bei der Begehung eines strafrechtlich relevanten Handelns auf frischer Tat betreten und in weiterer Folge inhaftiert wurde, ergibt sich einerseits aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer zuvor keine melderechtliche Erfassung im Bundesgebiet aufweist und aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 06.10.2020, zu römisch 40 . Aus diesem leiten sich auch die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers sowie das dem Strafurteil zu Grunde liegende delinquente Handeln und die berücksichtigten Strafbemessungsgründe ab.

Aus einem aktuellen Auszug des ZMR ist belegt, dass der Beschwerdeführer seit 06.08.2020 seine Haftstrafe in der Justizanstalt XXXX verbüßt und er abgesehen davon, im Bundesgebiet bislang nicht melderechtlich erfasst war. Dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über kein Privat- und Familienleben verfügt und auch keine berufliche Verfestigung vorliegt, basiert einerseits aufgrund seines äußerst kurzen Aufenthaltes in Verbindung mit seiner umgehenden Inhaftierung. Des Weiteren räumte ihm die belangte Behörde im Rahmen eines Parteiengehörs die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme ein, wovon der Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht hat. Ebensowenig wurde, das nichtvorhandene Privat- und Familienleben im Bundesgebiet im Beschwerdeschriftsatz bestritten oder ein entsprechend anderslautendes Vorbringen erstattet.Aus einem aktuellen Auszug des ZMR ist belegt, dass der Beschwerdeführer seit 06.08.2020 seine Haftstrafe in der Justizanstalt römisch 40 verbüßt und er abgesehen davon, im Bundesgebiet bislang nicht melderechtlich erfasst war. Dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über kein Privat- und Familienleben verfügt und auch keine berufliche Verfestigung vorliegt, basiert einerseits aufgrund seines äußerst kurzen Aufenthaltes in Verbindung mit seiner umgehenden Inhaftierung. Des Weiteren räumte ihm die belangte Behörde im Rahmen eines Parteiengehörs die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme ein, wovon der Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht hat. Ebensowenig wurde, das nichtvorhandene Privat- und Familienleben im Bundesgebiet im Beschwerdeschriftsatz bestritten oder ein entsprechend anderslautendes Vorbringen erstattet.

Dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat zur Fahndung ausgeschrieben ist, basiert auf einem sich im Verwaltungsakt befindlichen Auszug der Interpol Fahndungsdatenbank. Aus dem IZR ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer durch die Justiz am 28.11.2020 an die montenegrinischen Behörden ausgeliefert wurde.

Die Feststellung, dass Montenegro ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung ist, gründet auf die Einsichtnahme in die entsprechende Verordnung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zur Stattgabe der Beschwerde:

3.1. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 3 ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat (soweit hier relevant) insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 1).Gemäß Paragraph 53, Absatz 3, ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat (soweit hier relevant) insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer eins,).

Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde (vgl. VwGH 05.05.2020, Ra 2019/19/0528).Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde vergleiche VwGH 05.05.2020, Ra 2019/19/0528).

In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsmaßnahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegende Straftaten und auf das sich daraus ergebenen Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116; 06.12.2019, Ra 2019/18/0437).

Der Beschwerdeführer trat während seines Aufenthaltes in Österreich strafgerichtlich in Erscheinung und wurde er von einem österreichischen Strafgericht rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, davon zehn Monate bedingt und einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gestützt, da seine Verurteilung die Voraussetzung „einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten“ erfüllt. Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützt, da seine Verurteilung die Voraussetzung „einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten“ erfüllt.

Das ausgesprochene Einreiseverbot hat die belangte Behörde nicht (bloß) auf die Tatsache seiner Verurteilung und der daraus resultierenden Strafhöhe, sohin gerade nicht auf eine reine Rechtsfrage abgestellt. Vielmehr hat sie unter Berücksichtigung des Systems der abgestuften Gefährdungsprognosen, das dem FPG inhärent ist (vgl. VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116) sowie unter Würdigung des individuellen, vom Beschwerdeführer durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes eine Gefährdungsprognose getroffen und diese Voraussage ihrer administrativrechtlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Dabei berücksichtige die belangte Behörde in ihrer Abwägungsentscheidung das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers während seines Aufenthaltes im Bundesgebietes, seine näheren Lebensumstände sowie seine de facto nicht vorhandenen familiären und privaten Anknüpfungspunkte. Das ausgesprochene Einreiseverbot hat die belangte Behörde nicht (bloß) auf die Tatsache seiner Verurteilung und der daraus resultierenden Strafhöhe, sohin gerade nicht auf eine reine Rechtsfrage abgestellt. Vielmehr hat sie unter Berücksichtigung des Systems der abgestuften Gefährdungsprognosen, das dem FPG inhärent ist vergleiche VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116) sowie unter Würdigung des individuellen, vom Beschwerdeführer durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes eine Gefährdungsprognose getroffen und diese Voraussage ihrer administrativrechtlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Dabei berücksichtige die belangte Behörde in ihrer Abwägungsentscheidung das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers während seines Aufenthaltes im Bundesgebietes, seine näheren Lebensumstände sowie seine de facto nicht vorhandenen familiären und privaten Anknüpfungspunkte.

Der Beschwerdeeinwand, wonach sich die belangte Behörde in ihrer Entscheidung nicht ausreichend mit dem gesamten persönlichen Verhalten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auseinandergesetzt habe, geht somit ins Leere. Ebenso kann dem Beschwerdevorbringen, dass die belangte Behörde die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers außer Acht gelassen habe, ebenfalls nicht gefolgt werden, zumal sie bei der Verhängung des Einreiseverbotes darauf Bedacht nimmt, dass er in Österreich „zum ersten Mal negativ in Erscheinung getreten“ ist und es sich bei gegenständlicher Verurteilung um seine „erste Verurteilung“ handelt. Allerdings ist dem Beschwerdeeinwand dahingehend beizutreten, wonach sich die belangte Behörde nicht mit der Verurteilung zu Grunde liegenden Tat auseinandergesetzt hat. Derartige Ausführungen lässt die angefochtene Entscheidung gänzlich vermissen.

Zunächst schließt sich das erkennende Gericht den Ausführungen der belangten Behörde vollinhaltlich an und kommt es aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers und des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und der Gefährdungsprognose ebenso zur Überzeugung, dass vom Beschwerdeführer permanent eine derart schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Einreiseverbot dem Grunde nach zu rechtfertigen vermag. Dabei ist besonders hervorzuheben, dass sich der Beschwerdeführer durch seinen Aufenthalt im Bundesgebiet einer Fahndungsausschreibung in seinem Herkunftsstaat entziehen wollte bzw. er sich offensichtlich nur zur Begehung einer Straftat in Österreich aufgehalten hat. Dies leitet sich daraus ab, dass der Beschwerdeführer umgehend nach seiner Einreise im Bundesgebiet strafgerichtlich in Erscheinung trat. Den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz, wonach er lediglich zur Arbeitssuche nach Österreich eingereist sei und er sich vor dem Landesgericht für Strafsachen insofern verantwortet, dass er mit zwei Freunden in einem Park spazieren war, wo er eine kleine Faustfeuerwaffe gefunden und diese aber für ein Feuerzeug gehalten hat; er seine beiden Freunde zum Geschäft Peek und Cloppenburg begleitete, wo einer der beiden versuchte Kleidung zu stehlen; die drei Freunde von einem Security-Mitarbeiter ertappt worden seien, der einem Security-Mitarbeiter dann auch die Waffe beim Beschwerdeführer gefunden habe, kann nicht gefolgt werden und werden diese als Schutzbehauptung gewertet. In diesem Zusammenhang zeigen die Ausführungen im Strafurteil nämlich ein gänzlich anderes Bild. So wurden der Beschwerdeführer und die beiden Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken tätig. Ebenso wurde die Waffe nicht nur beim Beschwerdeführer gefunden, sondern griff er bei seiner Anhaltung durch die Ladendetektive mehrfach danach, um dadurch den Widerstand des Ladendetektives zu überwinden oder zu verhindern. Eben jene Details – nämlich das bewusste und gewollte Zusammenwirken in der Begehung der Straftat, aber auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer eine Waffe mit sich führte und er offenkundig nicht davon zurückschreckte diese auch einzusetzen, bestätigten das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. In diesem Zusammenhang wird auf das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität, aber auch an der Verhinderung von missbräuchlicher Verwendung von Waffen verwiesen (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474; 24.09.2019, Ra 2019/03/0055; 08.09.2020, Ra 2020/03/0117).Zunächst schließt sich das erkennende Gericht den Ausführungen der belangten Behörde vollinhaltlich an und kommt es aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers und des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und der Gefährdungsprognose ebenso zur Überzeugung, dass vom Beschwerdeführer permanent eine derart schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Einreiseverbot dem Grunde nach zu rechtfertigen vermag. Dabei ist besonders hervorzuheben, dass sich der Beschwerdeführer durch seinen Aufenthalt im Bundesgebiet einer Fahndungsausschreibung in seinem Herkunftsstaat entziehen wollte bzw. er sich offensichtlich nur zur Begehung einer Straftat in Österreich aufgehalten hat. Dies leitet sich daraus ab, dass der Beschwerdeführer umgehend nach seiner Einreise im Bundesgebiet strafgerichtlich in Erscheinung trat. Den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz, wonach er lediglich zur Arbeitssuche nach Österreich eingereist sei und er sich vor dem Landesgericht für Strafsachen insofern verantwortet, dass er mit zwei Freunden in einem Park spazieren war, wo er eine kleine Faustfeuerwaffe gefunden und diese aber für ein Feuerzeug gehalten hat; er seine beiden Freunde zum Geschäft Peek und Cloppenburg begleitete, wo einer der beiden versuchte Kleidung zu stehlen; die drei Freunde von einem Security-Mitarbeiter ertappt worden seien, der einem Security-Mitarbeiter dann auch die Waffe beim Beschwerdeführer gefunden habe, kann nicht gefolgt werden und werden diese als Schutzbehauptung gewertet. In diesem Zusammenhang zeigen die Ausführungen im Strafurteil nämlich ein gänzlich anderes Bild. So wurden der Beschwerdeführer und die beiden Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken tätig. Ebenso wurde die Waffe nicht nur beim Beschwerdeführer gefunden, sondern griff er bei seiner Anhaltung durch die Ladendetektive mehrfach danach, um dadurch den Widerstand des Ladendetektives zu überwinden oder zu verhindern. Eben jene Details – nämlich das bewusste und gewollte Zusammenwirken in der Begehung der Straftat, aber auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer eine Waffe mit sich führte und er offenkundig nicht davon zurückschreckte diese auch einzusetzen, bestätigten das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. In diesem Zusammenhang wird auf das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität, aber auch an der Verhinderung von missbräuchlicher Verwendung von Waffen verwiesen vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474; 24.09.2019, Ra 2019/03/0055; 08.09.2020, Ra 2020/03/0117).

Durch sein Fehlverhalten bringt der Beschwerdeführer mehr als deutlich seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten zum Ausdruck.

Im Hinblick auf sein Persönlichkeitsbild und die Gefährdungsprognose wirkt sich im gegenständlichen Fall die unmittelbar nach seiner Einreise erfolgte Delinquenz, aber auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat zur Fahndung ausgeschrieben ist und er deshalb am 28.11.2020 durch die Justiz nach Montenegro ausgeliefert wurde, zu seinen Ungunsten aus.

Bei der Abwägung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise fällt zudem auch ins Gewicht, dass er über kein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet verfügt und er auch sonst keine integrativen Merkmale in sprachlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht aufweisen kann.

Der Beschwerdeführer befindet sich zwar gegenwärtig nicht mehr in Strafhaft, allerdings ist die Zeit seit seiner Auslieferung nach Montenegro noch zu wenig weit fortgeschritten, um ihm einen allenfalls gegebenen - im Verfahren aber nicht einmal ansatzweise dokumentierten - positiven Gesinnungswandel zu attestieren (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276). Aber auch aus den Angaben im Beschwerdeschriftsatz, wonach er die Waffe lediglich beim Spaziergang im Park gefunden, er diese für ein Feuerzeug gehalten und er mit dem Diebstahl eigentlich nichts zu tun habe, lässt sich kein Unrechtsbewusstsein und keine Läuterung des Beschwerdeführers erkennen. Der Beschwerdeführer befindet sich zwar gegenwärtig nicht mehr in Strafhaft, allerdings ist die Zeit seit seiner Auslieferung nach Montenegro noch zu wenig weit fortgeschritten, um ihm einen allenfalls gegebenen - im Verfahren aber nicht einmal ansatzweise dokumentierten - positiven Gesinnungswandel zu attestieren vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276). Aber auch aus den Angaben im Beschwerdeschriftsatz, wonach er die Waffe lediglich beim Spaziergang im Park gefunden, er diese für ein Feuerzeug gehalten und er mit dem Diebstahl eigentlich nichts zu tun habe, lässt sich kein Unrechtsbewusstsein und keine Läuterung des Beschwerdeführers erkennen.

Was die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes betrifft, ist der Beschwerde beizutreten und erscheint diese angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers als zu lang. Ohne die Schwere und den Unrechtsgehalt seines Verhaltens verharmlosen zu wollen, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass es sich um die erste strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet handelt. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass das Strafgericht bei einer möglichen Strafhöhe von drei Jahren, die Höhe der tatsächlich verhängten Strafe unter Mitberücksichtigung der Strafbemessungsgründe (teilweises Geständnis und Versuch sowie das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen) im unteren Drittel des Strafrahmens ansiedelte und damit das Auslangen fand. Des Weiteren bleibt in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht außer Acht, dass ein Teil der Strafe bedingt nachgesehen wurden. Das von der belangten Behörde verhängte Einreiseverbot in der Dauer sechs Jahren liegt im gehobenen mittleren Bereich und steht die Höhe des Einreiseverbotes mit dem konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftat somit nicht im Einklang. Aufgrund dieser Überlegungen war das Einreiseverbot daher auf die Dauer von drei Jahre zu reduzieren. Eine darunterliegende Dauer eines Einreiseverbotes ist jedoch wegen des Gewichts des deliktischen Handelns des Beschwerdeführers nicht denkbar.

Der Beschwerde war daher spruchgemäß dahingehend stattzugeben, dass das von der belangten Behörde erlassene sechsjährige Einreiseverbot auf die Dauer von drei Jahre herabgesetzt wird.

4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Eine Beschwerdeverhandlung kann gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Eine Beschwerdeverhandlung kann gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt.

Im gegenständlichen Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits vor Beschwerde- und Aktenvorlage an die zuständige Gerichtsabteilung aufgrund einer Fahndungsausschreibung nach Montenegro ausgeliefert wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der höchstgerichtlichen Rechtsprechung in Bezug auf die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durchaus bewusst (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0247).Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der höchstgerichtlichen Rechtsprechung in Bezug auf die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durchaus bewusst vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0247).

Allerdings erweist sich der gegenständliche Fall als hinreichend geklärt und kann selbst bei Berücksichtigung aller zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis erzielt werden und vermag daran auch eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht und ein dabei gewonnener (positiver) persönlicher Eindruck nichts zu ändern (vgl. VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430).Allerdings erweist sich der gegenständliche Fall als hinreichend geklärt und kann selbst bei Berücksichtigung aller zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis erzielt werden und vermag daran auch eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht und ein dabei gewonnener (positiver) persönlicher Eindruck nichts zu ändern vergleiche VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430).

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der gegenständlichen Angelegenheit setzte sich das erkennende Gericht ausführlich mit der Thematik der Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot bei langjähriger Aufenthaltsdauer (vgl. VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116; 06.12.2019, Ra 019/18/0437; 25.05.2020, Ra 2019/19/0116; 25.05.2020, Ra 2019/19/0116; ua.) auseinander.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der gegenständlichen Angelegenheit setzte sich das erkennende Gericht ausführlich mit der Thematik der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot bei langjähriger Aufenthaltsdauer vergleiche VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116; 06.12.2019, Ra 019/18/0437; 25.05.2020, Ra 2019/19/0116; 25.05.2020, Ra 2019/19/0116; ua.) auseinander.

Dabei weicht die der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsprechung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Diebstahl Einreiseverbot Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Haft Haftstrafe Interessenabwägung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Persönlichkeitsstruktur Privat- und Familienleben private Interessen Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Verbrechen Verhältnismäßigkeit vorsätzliche Begehung Waffe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I422.2237345.1.00

Im RIS seit

13.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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