TE Bvwg Erkenntnis 2020/12/3 W118 2225752-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.12.2020
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Entscheidungsdatum

03.12.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §7 Abs1
Direktzahlungs-Verordnung §7 Abs5
Horizontale GAP-Verordnung §3
Horizontale GAP-Verordnung §4
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8a Abs1
MOG 2007 §8b
MOG 2007 §8c
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/2014
  1. § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/2014
  1. § 4 gültig von 08.05.2015 bis 31.10.2022 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 403/2022

Spruch


,

W118 2208878-1/13E
W118 2225752-1/13E
W118 2208878-1/13E, W118 2225752-1/13E,

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT über die Beschwerden von XXXX , vertreten durch XXXX , BNr. XXXX , gegen die Bescheide der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/17-8125363010, betreffend Direktzahlungen 2017 und vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11660693010, betreffend Direktzahlungen 2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT über die Beschwerden von römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen die Bescheide der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/17-8125363010, betreffend Direktzahlungen 2017 und vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11660693010, betreffend Direktzahlungen 2018 zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mittels Formular „Bewirtschafterwechsel“, eingebracht am 08.06.2016, wurde der AMA zu der BNr. XXXX ein Wechsel des Bewirtschafters von XXXX auf den Beschwerdeführer mit Wirksamkeitsbeginn 14.01.2016 angezeigt. Dabei wurde die Frage, ob alle Ansprüche der Einheitlichen Betriebsprämie mitübertragen werden, bejaht.1. Mittels Formular „Bewirtschafterwechsel“, eingebracht am 08.06.2016, wurde der AMA zu der BNr. römisch 40 ein Wechsel des Bewirtschafters von römisch 40 auf den Beschwerdeführer mit Wirksamkeitsbeginn 14.01.2016 angezeigt. Dabei wurde die Frage, ob alle Ansprüche der Einheitlichen Betriebsprämie mitübertragen werden, bejaht.

2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5330508010, betreffend Direktzahlungen 2016 wurden dem Beschwerdeführer keine Direktzahlungen gewährt. Dem Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen – Bewirtschafterwechsel (Übergeber BNR.: XXXX ) wurde stattgegeben und festgehalten, dass dem Beschwerdeführer für die Basisprämie 8,1050 Zahlungsansprüche mit einem Wert von 231,35 Euro zur Verfügung stehen.2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5330508010, betreffend Direktzahlungen 2016 wurden dem Beschwerdeführer keine Direktzahlungen gewährt. Dem Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen – Bewirtschafterwechsel (Übergeber BNR.: römisch 40 ) wurde stattgegeben und festgehalten, dass dem Beschwerdeführer für die Basisprämie 8,1050 Zahlungsansprüche mit einem Wert von 231,35 Euro zur Verfügung stehen.

In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass keine Direktzahlungen gewährt worden seien, da kein Antrag auf Direktzahlungen (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt worden sei.

Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel eingebracht.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 12.01.2018 betreffend Direktzahlungen 2017 wurden dem Beschwerdeführer neuerlich keine Direktzahlungen gewährt. 8,1050 Zahlungsansprüche wurden mit Hinweis auf Art. 31 Abs. 1 lit. b VO 1307/2013 aufgrund von Nichtnutzung in zwei aufeinanderfolgenden Jahren als verfallen erklärt.3. Mit dem angefochtenen Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 12.01.2018 betreffend Direktzahlungen 2017 wurden dem Beschwerdeführer neuerlich keine Direktzahlungen gewährt. 8,1050 Zahlungsansprüche wurden mit Hinweis auf Artikel 31, Absatz eins, Litera b, VO 1307 aus 2013, aufgrund von Nichtnutzung in zwei aufeinanderfolgenden Jahren als verfallen erklärt.

In der Begründung wurde wieder darauf hingewiesen, dass keine Direktzahlungen gewährt worden seien, da kein Antrag auf Direktzahlungen gestellt worden sei.

4. Hiegegen wurde mit Datum vom 16.02.2018 Beschwerde erhoben und begründend insbesondere ausgeführt, die förderungswürdigen Flächen seien an XXXX , BNr. XXXX , verpachtet worden und habe sich der Pächter verpflichtet sicherzustellen, dass die vorhandenen Prämienrechte nicht an die nationale Reserve verfallen. Der Pächter habe die Flächen des Beschwerdeführers bewirtschaftet und für diese Direktzahlungen beantragt und auch erhalten. Es sei daher unrichtig, dass in zwei aufeinanderfolgenden Jahren die Zahlungsansprüche nicht genutzt worden seien.4. Hiegegen wurde mit Datum vom 16.02.2018 Beschwerde erhoben und begründend insbesondere ausgeführt, die förderungswürdigen Flächen seien an römisch 40 , BNr. römisch 40 , verpachtet worden und habe sich der Pächter verpflichtet sicherzustellen, dass die vorhandenen Prämienrechte nicht an die nationale Reserve verfallen. Der Pächter habe die Flächen des Beschwerdeführers bewirtschaftet und für diese Direktzahlungen beantragt und auch erhalten. Es sei daher unrichtig, dass in zwei aufeinanderfolgenden Jahren die Zahlungsansprüche nicht genutzt worden seien.

Der Beschwerde wurden der Pachtvertrag vom 02.05.2016 und Auszüge aus einem Mehrfachantrag-Flächen von XXXX beigeschlossen.Der Beschwerde wurden der Pachtvertrag vom 02.05.2016 und Auszüge aus einem Mehrfachantrag-Flächen von römisch 40 beigeschlossen.

5. Mit Datum vom 19.02.2018 wurde der Agrarmarkt Austria das Formblatt „Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) 2018“ übermittelt, mit dem der Beschwerdeführer als Übergeber und XXXX , BNr. XXXX , als Übernehmer die Übertragung von 8,1050 Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe aufgrund eines Pachtvertrages beantragten. Auf dem Formular wurde der Spezialfall „Übertragung mit verzögerter Wirkung“ angekreuzt.5. Mit Datum vom 19.02.2018 wurde der Agrarmarkt Austria das Formblatt „Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) 2018“ übermittelt, mit dem der Beschwerdeführer als Übergeber und römisch 40 , BNr. römisch 40 , als Übernehmer die Übertragung von 8,1050 Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe aufgrund eines Pachtvertrages beantragten. Auf dem Formular wurde der Spezialfall „Übertragung mit verzögerter Wirkung“ angekreuzt.

Unter einem wurde der Agrarmarkt Austria der o.a. Pachtvertrag vom 02.05.2016 sowie eine Sachverhaltsdarstellung von XXXX vom 19.02.2018 betreffend die Übertragung von Zahlungsansprüchen mit verzögerter Wirkung übermittelt, aus der hervorgeht, dass die Übertragung der Zahlungsansprüche aufgrund bestimmter Umstände bis zum 17.05.2016 nicht habe durchgeführt werden können und im Jahr 2017 auf die Übertragung vergessen worden sei.Unter einem wurde der Agrarmarkt Austria der o.a. Pachtvertrag vom 02.05.2016 sowie eine Sachverhaltsdarstellung von römisch 40 vom 19.02.2018 betreffend die Übertragung von Zahlungsansprüchen mit verzögerter Wirkung übermittelt, aus der hervorgeht, dass die Übertragung der Zahlungsansprüche aufgrund bestimmter Umstände bis zum 17.05.2016 nicht habe durchgeführt werden können und im Jahr 2017 auf die Übertragung vergessen worden sei.

6. Mit dem ebenfalls angefochtenen Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 09.01.2019 betreffend Direktzahlungen 2018 wurden dem Beschwerdeführer wiederum keine Direktzahlungen gewährt. Der Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe (Übernehmer BNr. XXXX ), lfd. Nr. UE1661K18, vom 10.02.2018 betreffend 8,1050 Zahlungsansprüche wurde abgewiesen.6. Mit dem ebenfalls angefochtenen Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 09.01.2019 betreffend Direktzahlungen 2018 wurden dem Beschwerdeführer wiederum keine Direktzahlungen gewährt. Der Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe (Übernehmer BNr. römisch 40 ), lfd. Nr. UE1661K18, vom 10.02.2018 betreffend 8,1050 Zahlungsansprüche wurde abgewiesen.

In der Begründung wurde neuerlich darauf hingewiesen, dass keine Direktzahlungen gewährt worden seien, da kein Antrag auf Direktzahlungen gestellt worden sei. Betreffend den Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen wurde festgehalten, dass der Übergeber über keine Zahlungsansprüche verfüge.

7. Hiegegen wurde mit Datum vom 06.02.2019 Beschwerde erhoben und begründend im Wesentlichen wie in der Beschwerde vom 16.02.2018 ausgeführt. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Befragung von XXXX .7. Hiegegen wurde mit Datum vom 06.02.2019 Beschwerde erhoben und begründend im Wesentlichen wie in der Beschwerde vom 16.02.2018 ausgeführt. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Befragung von römisch 40 .

Der Beschwerde wurde unter anderem ein mit 12.04.2017 datiertes Formular „Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) 2017 im Rahmen der Basisprämienregelung“ (Übergeber: XXXX , Übernehmer: XXXX ) beigeschlossen.Der Beschwerde wurde unter anderem ein mit 12.04.2017 datiertes Formular „Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) 2017 im Rahmen der Basisprämienregelung“ (Übergeber: römisch 40 , Übernehmer: römisch 40 ) beigeschlossen.

8. Mit Datum vom 06.11.2018 bzw. 26.11.2019 legte die AMA die Akten der Verwaltungsverfahren vor.

9. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurden die Rechtssachen mit Datum vom 12.02.2020 neu zugewiesen.

10. Mit Schreiben vom 14.02.2020 fasste das Bundesverwaltungsgericht kurz zusammen, wie sich der zugrundeliegende Sachverhalt aus Sicht des erkennenden Richters vorläufig darstellt, und wies unter Hinweis auf die maßgeblichen Rechtsgrundlagen insbesondere darauf hin, dass nicht ersichtlich sei, dass eine Übertragung von Zahlungsansprüchen durch entsprechende Anzeige zeitgerecht beantragt worden sei. Zahlungsansprüche im Rahmen der Basisprämie seien nicht mit konkreten Flächen verknüpft und ein Übergang von Flächen führe daher nicht automatisch zur Übertragung von Zahlungsansprüchen. Vor diesem Hintergrund sei die AMA grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, im Falle der Übertragung von Flächen nachzufragen, ob auch eine Übertragung von Zahlungsansprüchen gewünscht sei. Auch die Erwähnung der Zahlungsansprüche in einem Pachtvertrag ersetze nicht eine fristgerechte Übertragungs-Anzeige.

11. Mit Stellungnahme vom 24.02.2020 führte der Beschwerdeführer insbesondere aus, dass der Agrarmarkt Austria aufgrund des Pachtvertrages vom 02.05.2016 zur Kenntnis gelangt sei, dass die Übertragung der Zahlungsansprüche mit den verpachteten Flächen gewünscht worden sei. Die Übertragungsanzeige sei fristgerecht erfolgt.

12. Die Agrarmarkt Austria nahm hiezu mit Schreiben vom 17.03.2020 Stellung und führte unter Bezugnahme auf hg. Rechtsprechung aus, dass Zahlungsansprüche im Rahmen der Basisprämie dem jeweiligen Betriebsinhaber zuzuordnen seien, dem sie ursprünglich zugewiesen worden seien, und nicht den landwirtschaftlichen Flächen, mit denen sie „erwirtschaftet“ worden seien, oder aber dem landwirtschaftlichen Betrieb (unabhängig von dessen Bewirtschafter). Durch die Übertragung von Flächen im Rahmen eines Pachtvertrages komme es noch nicht zu einer Übertragung von Zahlungsansprüchen und bedürfe diese einer Übertragung mittels Formblatt.

Zu dem Vorbringen, dass „fristgerecht die Übertragungsanzeige erfolgt ist“ und die Agrarmarkt Austria „in Händen des Pachtvertrages vom 2.Mai 2016 war“, sei anzumerken, dass das Übertragungsformblatt für 2018 von XXXX am 19.02.2018 eingereicht worden sei. Als Beilage zu diesem Übertragungsformblatt sei auch der Pachtvertrag vom 02.05.2016 vorgelegt worden. Die Übertragung für das Prämienjahr 2018 sei damit zwar fristgerecht eingereicht worden, bei dieser Argumentation werde aber übersehen, dass die Zahlungsansprüche des Beschwerdeführers 2018 bereits verfallen gewesen seien. Das Übertragungsformblatt für 2017 sei erst als Beilage zur Beschwerde am 06.02.2019 vom Beschwerdeführer vorgelegt worden. Eine Einreichung über die zuständige Bezirksbauernkammer sei nicht erfolgt.Zu dem Vorbringen, dass „fristgerecht die Übertragungsanzeige erfolgt ist“ und die Agrarmarkt Austria „in Händen des Pachtvertrages vom 2.Mai 2016 war“, sei anzumerken, dass das Übertragungsformblatt für 2018 von römisch 40 am 19.02.2018 eingereicht worden sei. Als Beilage zu diesem Übertragungsformblatt sei auch der Pachtvertrag vom 02.05.2016 vorgelegt worden. Die Übertragung für das Prämienjahr 2018 sei damit zwar fristgerecht eingereicht worden, bei dieser Argumentation werde aber übersehen, dass die Zahlungsansprüche des Beschwerdeführers 2018 bereits verfallen gewesen seien. Das Übertragungsformblatt für 2017 sei erst als Beilage zur Beschwerde am 06.02.2019 vom Beschwerdeführer vorgelegt worden. Eine Einreichung über die zuständige Bezirksbauernkammer sei nicht erfolgt.

13. Der Beschwerdeführer führte hiezu mit Schreiben vom 09.06.2020 nach Hinweis auf § 4 Horizontale GAP-Verordnung aus, dass laut Angaben von XXXX das Formblatt für die Übertragung der Ansprüche zuerst vom seinerzeitigen Inhaber der Liegenschaft nicht unterfertigt worden sei. Erst durch entsprechende Intervention von XXXX habe XXXX am 12.04.2017 das Formular unterzeichnet und habe XXXX dieses Formular sofort nach der Unterfertigung bei der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft XXXX (Förderungsstelle) abgegeben. Es sei für den Beschwerdeführer daher nicht nachvollziehbar, wenn die Agrarmarkt Austria ausführe, dass das Übertragungsformblatt 2017 erst als Beilage zur Beschwerde vom 06.02.2019 vom Beschwerdeführer vorgelegt worden sei. Die nicht rechtzeitige Abgabe sei daher durch Einwirkung Dritter verursacht worden und treffe die Vertragsparteien diesbezüglich kein Verschulden an der nicht rechtzeitigen Abgabe der gegenständlichen Erklärung.13. Der Beschwerdeführer führte hiezu mit Schreiben vom 09.06.2020 nach Hinweis auf Paragraph 4, Horizontale GAP-Verordnung aus, dass laut Angaben von römisch 40 das Formblatt für die Übertragung der Ansprüche zuerst vom seinerzeitigen Inhaber der Liegenschaft nicht unterfertigt worden sei. Erst durch entsprechende Intervention von römisch 40 habe römisch 40 am 12.04.2017 das Formular unterzeichnet und habe römisch 40 dieses Formular sofort nach der Unterfertigung bei der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft römisch 40 (Förderungsstelle) abgegeben. Es sei für den Beschwerdeführer daher nicht nachvollziehbar, wenn die Agrarmarkt Austria ausführe, dass das Übertragungsformblatt 2017 erst als Beilage zur Beschwerde vom 06.02.2019 vom Beschwerdeführer vorgelegt worden sei. Die nicht rechtzeitige Abgabe sei daher durch Einwirkung Dritter verursacht worden und treffe die Vertragsparteien diesbezüglich kein Verschulden an der nicht rechtzeitigen Abgabe der gegenständlichen Erklärung.

Der Beschwerdeführer beantragte die Einvernahme von XXXX sowie eines namentlich genannten Mitarbeiters der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft XXXX , die beide bestätigen könnten, dass das Übertragungsformblatt ZA 2017 rechtzeitig vor dem 15. April der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft XXXX zur Weiterleitung übergeben worden sei.Der Beschwerdeführer beantragte die Einvernahme von römisch 40 sowie eines namentlich genannten Mitarbeiters der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft römisch 40 , die beide bestätigen könnten, dass das Übertragungsformblatt ZA 2017 rechtzeitig vor dem 15. April der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft römisch 40 zur Weiterleitung übergeben worden sei.

14. Die Agrarmarkt Austria nahm hiezu mit Schreiben vom 19.06.2020 Stellung und wies darauf hin, dass beginnend mit dem Prämienjahr 2015 gemäß § 3 Abs. 1 Horizontale GAP-Verordnung „alle Anträge und Anzeigen, die gemäß Art. 67 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 … vom integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem erfasst sind, über die Webseite www.eama.at bei der AMA durch automationsunterstützte und strukturierte Datenübertragung und unter Verwendung der vorgesehenen Online-Formulare (Online-Antrag) oder auf elektronischem Weg unter Verwendung der verfügbar gemachten Formulare durch Hochladen eines eigenhändig unterschriebenen Formulars oder Dokuments (E-Antrag) einzureichen“ seien. Gemäß § 3 Abs. 3 der genannten Bestimmung könnten sich Betriebsinhaber, die die in Abs. 1 genannten Anträge nicht unmittelbar selbst online oder auf elektronischem Weg direkt bei der AMA einreichen könnten, der Landwirtschaftskammer bedienen. Die Landwirtschaftskammer habe den Betriebsinhabern eine derartige Hilfestellung anzubieten. Gemäß § 3 Abs. 5 letzter Satz seien Handlungen und Unterlassungen des Bediensteten der Landwirtschaftskammer unmittelbar dem Betriebsinhaber zuzurechnen. Gemäß den allgemeinen Nutzungsbestimmungen für die Webseite eAMA (Punkt 11.) werde der Empfang eines Online- oder E-Antrages oder einer elektronisch vorgenommenen Meldung von der AMA bestätigt. Erst wenn diese Empfangsbestätigung aus- bzw. zugestellt worden sei, sei der Online- oder E-Antrag oder die elektronisch vorgenommene Meldung zum Zeitpunkt des ausgewiesenen Eingangsdatums und mit der gegebenenfalls laufenden Nummer eingebracht.14. Die Agrarmarkt Austria nahm hiezu mit Schreiben vom 19.06.2020 Stellung und wies darauf hin, dass beginnend mit dem Prämienjahr 2015 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Horizontale GAP-Verordnung „alle Anträge und Anzeigen, die gemäß Artikel 67, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, … vom integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem erfasst sind, über die Webseite www.eama.at bei der AMA durch automationsunterstützte und strukturierte Datenübertragung und unter Verwendung der vorgesehenen Online-Formulare (Online-Antrag) oder auf elektronischem Weg unter Verwendung der verfügbar gemachten Formulare durch Hochladen eines eigenhändig unterschriebenen Formulars oder Dokuments (E-Antrag) einzureichen“ seien. Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, der genannten Bestimmung könnten sich Betriebsinhaber, die die in Absatz eins, genannten Anträge nicht unmittelbar selbst online oder auf elektronischem Weg direkt bei der AMA einreichen könnten, der Landwirtschaftskammer bedienen. Die Landwirtschaftskammer habe den Betriebsinhabern eine derartige Hilfestellung anzubieten. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, letzter Satz seien Handlungen und Unterlassungen des Bediensteten der Landwirtschaftskammer unmittelbar dem Betriebsinhaber zuzurechnen. Gemäß den allgemeinen Nutzungsbestimmungen für die Webseite eAMA (Punkt 11.) werde der Empfang eines Online- oder E-Antrages oder einer elektronisch vorgenommenen Meldung von der AMA bestätigt. Erst wenn diese Empfangsbestätigung aus- bzw. zugestellt worden sei, sei der Online- oder E-Antrag oder die elektronisch vorgenommene Meldung zum Zeitpunkt des ausgewiesenen Eingangsdatums und mit der gegebenenfalls laufenden Nummer eingebracht.

Laut den in der AMA verfügbaren Daten sei für die Prämienjahre 2016 und 2017 kein Übertragungsformblatt fristgerecht eingereicht und somit auch keine Empfangsbestätigung ausgestellt worden. Bis dato sei auch im Zuge der Beschwerde keine derartige Bestätigung vorgelegt worden.

Ein Übertragungsformblatt für 2017 sei erstmals als Beilage zur Beschwerde gegen das Prämienjahr 2018 vom 06.02.2019 hochgeladen worden. Dieses Formblatt weise XXXX als übergebenden Bewirtschafter aus. Es seien keine Angaben zu den zu übertragenden Zahlungsansprüchen gemacht worden.Ein Übertragungsformblatt für 2017 sei erstmals als Beilage zur Beschwerde gegen das Prämienjahr 2018 vom 06.02.2019 hochgeladen worden. Dieses Formblatt weise römisch 40 als übergebenden Bewirtschafter aus. Es seien keine Angaben zu den zu übertragenden Zahlungsansprüchen gemacht worden.

Da der Betrieb XXXX mit Bewirtschafterwechsel Wirksamkeitsbeginn 14.01.2016 von XXXX mit allen Zahlungsansprüchen an den Beschwerdeführer XXXX übertragen worden sei, seien die Zahlungsansprüche ab dem Prämienjahr 2016 dem Beschwerdeführer zugeteilt worden (siehe Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ. II/4-DZ/16-5330508010). Das Formblatt sei somit nicht vollständig und nicht rechtzeitig hochgeladen und unter Angabe eines falschen übergebenden Bewirtschafters erstmals der Beschwerde beigelegt worden. Eine bescheidmäßige Erledigung dieses Antrages durch die AMA sei auf Grund des laufenden Beschwerdeverfahrens noch nicht erfolgt.Da der Betrieb römisch 40 mit Bewirtschafterwechsel Wirksamkeitsbeginn 14.01.2016 von römisch 40 mit allen Zahlungsansprüchen an den Beschwerdeführer römisch 40 übertragen worden sei, seien die Zahlungsansprüche ab dem Prämienjahr 2016 dem Beschwerdeführer zugeteilt worden (siehe Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ. II/4-DZ/16-5330508010). Das Formblatt sei somit nicht vollständig und nicht rechtzeitig hochgeladen und unter Angabe eines falschen übergebenden Bewirtschafters erstmals der Beschwerde beigelegt worden. Eine bescheidmäßige Erledigung dieses Antrages durch die AMA sei auf Grund des laufenden Beschwerdeverfahrens noch nicht erfolgt.

Inwieweit dieses Formblatt bereits 2017 über die Bezirksbauernkammer XXXX durch Hochladen als E-Antrag hätte eingereicht werden sollen, sei nach Ansicht der AMA unerheblich, weil es auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens keinen Einfluss habe. Gemäß § 3 Abs. 5 der Horizontalen GAP-Verordnung wäre diese Unterlassung dem Betriebsinhaber zuzurechnen und jedenfalls nicht als Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zu sehen.Inwieweit dieses Formblatt bereits 2017 über die Bezirksbauernkammer römisch 40 durch Hochladen als E-Antrag hätte eingereicht werden sollen, sei nach Ansicht der AMA unerheblich, weil es auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens keinen Einfluss habe. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, der Horizontalen GAP-Verordnung wäre diese Unterlassung dem Betriebsinhaber zuzurechnen und jedenfalls nicht als Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Artikel 2, Absatz 2, Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, zu sehen.

Gemäß Art. 9 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 641/2014 würden nicht genutzte Zahlungsansprüche am Tag nach Ablauf der Frist, in der noch ein Mehrfachantrag Flächen für das laufende Prämienjahr hätte gestellt werden können, verfallen. Da der Beschwerdeführer die Zahlungsansprüche 2016 und 2017 nicht genutzt habe, seien diese bereits nach Ablauf der Einreichfrist für den Mehrfachantrag Flächen 2017 zu Gunsten der nationalen Reserve verfallen. Damit stünden sie für eine Übertragung im Prämienjahr 2018 nicht mehr zur Verfügung.Gemäß Artikel 9, Absatz eins, Verordnung (EU) Nr. 641 aus 2014, würden nicht genutzte Zahlungsansprüche am Tag nach Ablauf der Frist, in der noch ein Mehrfachantrag Flächen für das laufende Prämienjahr hätte gestellt werden können, verfallen. Da der Beschwerdeführer die Zahlungsansprüche 2016 und 2017 nicht genutzt habe, seien diese bereits nach Ablauf der Einreichfrist für den Mehrfachantrag Flächen 2017 zu Gunsten der nationalen Reserve verfallen. Damit stünden sie für eine Übertragung im Prämienjahr 2018 nicht mehr zur Verfügung.

15. Über schriftliche Nachfrage bei dem vom Beschwerdeführer als Zeuge beantragten Mitarbeiter der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft XXXX – insbesondere betreffend die vom Beschwerdeführer behauptete Einreichung und Weiterleitung eines Formblatts am 12.04.2017 – gab dieser mit E-Mail vom 22.06.2020 zunächst an, er könne zu dem beschriebenen Sachverhalt keine sachdienlichen Informationen liefern. Anschließend führte er allerdings aus, Herr XXXX sei hinsichtlich einer Zahlungsanspruchsübertagung 2017 im Jahr 2017 nicht bei ihm im Büro in der Bezirkskammer XXXX gewesen. In der Bezirkskammer einlangende ZA-Übertragungen würden protokolliert, das Originalformular werde nach dem Scannen mit einem Stempel der Bezirkskammer versehen und dem Antragsteller gemeinsam mit einer Sendebestätigung ausgehändigt. Dies habe im konkreten Fall nicht erfolgen können, weil Herr XXXX mit dem Übertragungsformular sicherlich nicht in der Bezirkskammer gewesen sei. Lediglich am 19.02.2018 sei Herr XXXX persönlich in der Bezirkskammer gewesen und habe die Probleme bei der ZA-Übertragung von XXXX auf XXXX geschildert, woraus das in der Beilage übermittelte Schriftstück (Formblatt „Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) 2018“ sowie Schreiben „Übertragung von ZA mit verzögerter Wirkung – Sachverhaltsdarstellung“) an die Agrarmarkt Austria resultiert habe.15. Über schriftliche Nachfrage bei dem vom Beschwerdeführer als Zeuge beantragten Mitarbeiter der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft römisch 40 – insbesondere betreffend die vom Beschwerdeführer behauptete Einreichung und Weiterleitung eines Formblatts am 12.04.2017 – gab dieser mit E-Mail vom 22.06.2020 zunächst an, er könne zu dem beschriebenen Sachverhalt keine sachdienlichen Informationen liefern. Anschließend führte er allerdings aus, Herr römisch 40 sei hinsichtlich einer Zahlungsanspruchsübertagung 2017 im Jahr 2017 nicht bei ihm im Büro in der Bezirkskammer römisch 40 gewesen. In der Bezirkskammer einlangende ZA-Übertragungen würden protokolliert, das Originalformular werde nach dem Scannen mit einem Stempel der Bezirkskammer versehen und dem Antragsteller gemeinsam mit einer Sendebestätigung ausgehändigt. Dies habe im konkreten Fall nicht erfolgen können, weil Herr römisch 40 mit dem Übertragungsformular sicherlich nicht in der Bezirkskammer gewesen sei. Lediglich am 19.02.2018 sei Herr römisch 40 persönlich in der Bezirkskammer gewesen und habe die Probleme bei der ZA-Übertragung von römisch 40 auf römisch 40 geschildert, woraus das in der Beilage übermittelte Schriftstück (Formblatt „Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) 2018“ sowie Schreiben „Übertragung von ZA mit verzögerter Wirkung – Sachverhaltsdarstellung“) an die Agrarmarkt Austria resultiert habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Datum vom 14.01.2016 übernahm der Beschwerdeführer die Bewirtschaftung des Betriebes mit der BNr. XXXX . Im Rahmen dieses Bewirtschafterwechsels wurden alle Ansprüche der Basisprämie mitübertragen.Mit Datum vom 14.01.2016 übernahm der Beschwerdeführer die Bewirtschaftung des Betriebes mit der BNr. römisch 40 . Im Rahmen dieses Bewirtschafterwechsels wurden alle Ansprüche der Basisprämie mitübertragen.

Dem Beschwerdeführer standen im Jahr 2016 8,1050 Zahlungsansprüche mit einem Wert von 231,35 Euro zur Verfügung.

Der Beschwerdeführer brachte weder im Jahr 2016 noch im Jahr 2017 einen Antrag auf Direktzahlungen (Mehrfachantrag-Flächen) ein.

Die Flächen des Beschwerdeführers wurden seit dem Jahr 2016 von XXXX , BNr. XXXX , bewirtschaftet, mit dem der Beschwerdeführer einen Pachtvertrag abgeschlossen hat.Die Flächen des Beschwerdeführers wurden seit dem Jahr 2016 von römisch 40 , BNr. römisch 40 , bewirtschaftet, mit dem der Beschwerdeführer einen Pachtvertrag abgeschlossen hat.

Eine Übertragung der Zahlungsansprüche vom Beschwerdeführer an XXXX wurde erst mit Datum vom 19.02.2018 beantragt. XXXX hatte im Jahr 2017 vergessen, die Übertragung durchzuführen.Eine Übertragung der Zahlungsansprüche vom Beschwerdeführer an römisch 40 wurde erst mit Datum vom 19.02.2018 beantragt. römisch 40 hatte im Jahr 2017 vergessen, die Übertragung durchzuführen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu dem Bewirtschafterwechsel mit Wirksamkeitsbeginn 14.01.2016 und die im Jahr 2016 dem Beschwerdeführer für eine Antragstellung zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Partei bestritten.

Weiters ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2016 und 2017 keine Direktzahlungen beantragt hat und die Flächen des Beschwerdeführers seit 2016 von XXXX , BNr. XXXX , bewirtschaftet wurden (vgl. diesbezüglich auch die Bezug habenden Mehrfachanträge-Flächen des Betriebes BNr. XXXX ).Weiters ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2016 und 2017 keine Direktzahlungen beantragt hat und die Flächen des Beschwerdeführers seit 2016 von römisch 40 , BNr. römisch 40 , bewirtschaftet wurden vergleiche diesbezüglich auch die Bezug habenden Mehrfachanträge-Flächen des Betriebes BNr. römisch 40 ).

Hinsichtlich der behaupteten rechtzeitigen Übertragung von Zahlungsansprüchen vom Beschwerdeführer an XXXX ist festzuhalten, dass sich aus dem Verwaltungsakt und dem Vorbringen der belangten Behörde ergibt, dass das Formblatt „Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) 2018“, mit dem der Beschwerdeführer als Übergeber und XXXX , BNr. XXXX , als Übernehmer die Übertragung von 8,1050 Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe aufgrund eines Pachtvertrages beantragten, erst mit Datum vom 19.02.2018 an die Agrarmarkt Austria übermittelt wurde. Für eine bereits im Jahr 2016 oder 2017 erfolgte Übertragung von Zahlungsansprüchen vom Beschwerdeführer an XXXX finden sich im Verwaltungsakt keine konkreten Hinweise, zumal auch der Pachtvertrag vom 02.05.2016 erst mit Datum vom 19.02.2018 vom Beschwerdeführer an die belangte Behörde übermittelt wurde. Der Beschwerdeführer hat dies nicht substantiiert bestritten und hat insbesondere keine Nachweise für eine frühere Übermittlung vorgelegt. Darüber hinaus hat XXXX in der Sachverhaltsdarstellung vom 19.02.2018 betreffend die Übertragung von Zahlungsansprüchen mit verzögerter Wirkung glaubhaft eingeräumt, die Übertragung der Zahlungsansprüche im Jahr 2016 aufgrund einer nicht abgeklärten (rechtlichen) Situation am übergebenden Betrieb noch nicht durchgeführt und diese im Jahr 2017 vergessen zu haben.Hinsichtlich der behaupteten rechtzeitigen Übertragung von Zahlungsansprüchen vom Beschwerdeführer an römisch 40 ist festzuhalten, dass sich aus dem Verwaltungsakt und dem Vorbringen der belangten Behörde ergibt, dass das Formblatt „Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) 2018“, mit dem der Beschwerdeführer als Übergeber und römisch 40 , BNr. römisch 40 , als Übernehmer die Übertragung von 8,1050 Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe aufgrund eines Pachtvertrages beantragten, erst mit Datum vom 19.02.2018 an die Agrarmarkt Austria übermittelt wurde. Für eine bereits im Jahr 2016 oder 2017 erfolgte Übertragung von Zahlungsansprüchen vom Beschwerdeführer an römisch 40 finden sich im Verwaltungsakt keine konkreten Hinweise, zumal auch der Pachtvertrag vom 02.05.2016 erst mit Datum vom 19.02.2018 vom Beschwerdeführer an die belangte Behörde übermittelt wurde. Der Beschwerdeführer hat dies nicht substantiiert bestritten und hat insbesondere keine Nachweise für eine frühere Übermittlung vorgelegt. Darüber hinaus hat römisch 40 in der Sachverhaltsdarstellung vom 19.02.2018 betreffend die Übertragung von Zahlungsansprüchen mit verzögerter Wirkung glaubhaft eingeräumt, die Übertragung der Zahlungsansprüche im Jahr 2016 aufgrund einer nicht abgeklärten (rechtlichen) Situation am übergebenden Betrieb noch nicht durchgeführt und diese im Jahr 2017 vergessen zu haben.

Soweit der Beschwerdeführer Vorbringen zu einer Übertragung von Zahlungsansprüchen im Jahr 2017 erstattet und in diesem Zusammenhang auch die zeugenschaftliche Einvernahme von XXXX und einem Mitarbeiter der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft XXXX beantragt hat, ist festzuhalten, dass dies mit dem schlüssigen Vorbringen der belangten Behörde nicht in Einklang steht. Darüber hinaus geht dieses Vorbringen jedenfalls ins Leere, zumal sich das im Akt aufliegende, mit 12.04.2017 datierte, bei der Agrarmarkt Austria aber nicht elektronisch eingebrachte Formblatt „Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) 2017 im Rahmen der Basisprämienregelung“ auf eine Übertragung von Zahlungsansprüchen von XXXX an XXXX bezieht und im Übrigen keine Angaben der Betriebsnummer des übergebenden Bewirtschafters enthält. Zu dem im Formblatt angegeben Zeitpunkt war allerding nicht XXXX , sondern der Beschwerdeführer Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX , dem die gegenständlichen 8,1050 Zahlungsansprüche zu Verfügung standen. Im Übrigen steht auch das oben angeführte Vorbringen von XXXX in der Sachverhaltsdarstellung vom 19.02.2018 einer bereits im Jahr 2017 erfolgten Übertragung der Zahlungsansprüche klar entgegen.Soweit der Beschwerdeführer Vorbringen zu einer Übertragung von Zahlungsansprüchen im Jahr 2017 erstattet und in diesem Zusammenhang auch die zeugenschaftliche Einvernahme von römisch 40 und einem Mitarbeiter der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft römisch 40 beantragt hat, ist festzuhalten, dass dies mit dem schlüssigen Vorbringen der belangten Behörde nicht in Einklang steht. Darüber hinaus geht dieses Vorbringen jedenfalls ins Leere, zumal sich das im Akt aufliegende, mit 12.04.2017 datierte, bei der Agrarmarkt Austria aber nicht elektronisch eingebrachte Formblatt „Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) 2017 im Rahmen der Basisprämienregelung“ auf eine Übertragung von Zahlungsansprüchen von römisch 40 an römisch 40 bezieht und im Übrigen keine Angaben der Betriebsnummer des übergebenden Bewirtschafters enthält. Zu dem im Formblatt angegeben Zeitpunkt war allerding nicht römisch 40 , sondern der Beschwerdeführer Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. römisch 40 , dem die gegenständlichen 8,1050 Zahlungsansprüche zu Verfügung standen. Im Übrigen steht auch das oben angeführte Vorbringen von römisch 40 in der Sachverhaltsdarstellung vom 19.02.2018 einer bereits im Jahr 2017 erfolgten Übertragung der Zahlungsansprüche klar entgegen.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer als Zeuge beantragte Mitarbeiter der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft XXXX insbesondere festgehalten hat, Herr XXXX sei hinsichtlich einer Zahlungsanspruchsübertagung im Jahr 2017 nicht bei ihm im Büro in der Bezirkskammer XXXX gewesen. Lediglich am 19.02.2018 sei Herr XXXX persönlich in der Bezirkskammer gewesen und habe die Probleme bei der ZA-Übertragung von XXXX auf XXXX geschildert, woraus das in der Beilage übermittelte Schriftstück (Formblatt „Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) 2018“ sowie Schreiben „Übertragung von ZA mit verzögerter Wirkung – Sachverhaltsdarstellung“) an die Agrarmarkt Austria resultiert habe.Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer als Zeuge beantragte Mitarbeiter der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft römisch 40 insbesondere festgehalten hat, Herr römisch 40 sei hinsichtlich einer Zahlungsanspruchsübertagung im Jahr 2017 nicht bei ihm im Büro in der Bezirkskammer römisch 40 gewesen. Lediglich am 19.02.2018 sei Herr römisch 40 persönlich in der Bezirkskammer gewesen und habe die Probleme bei der ZA-Übertragung von römisch 40 auf römisch 40 geschildert, woraus das in der Beilage übermittelte Schriftstück (Formblatt „Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) 2018“ sowie Schreiben „Übertragung von ZA mit verzögerter Wirkung – Sachverhaltsdarstellung“) an die Agrarmarkt Austria resultiert habe.

Betreffend die dem Betrieb von XXXX , BNr. XXXX , für das Antragsjahr 2017 zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche wurde überdies von der Agrarmarkt Austria bereits rechtskräftig abgesprochen.Betreffend die dem Betrieb von römisch 40 , BNr. römisch 40 , für das Antragsjahr 2017 zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche wurde überdies von der Agrarmarkt Austria bereits rechtskräftig abgesprochen.

Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass der Agrarmarkt Austria weder 2016 noch 2017 eine Übertragung von Zahlungsansprüchen vom Beschwerdeführer an XXXX angezeigt wurde. Es sind auch keinerlei konkrete Hinweise hervorgekommen, dass die verzögerte Meldung auf Umstände zurückzuführen ist, die nicht in der Einflusssphäre von Übergeber und Übernehmer gelegen sind, zumal XXXX in der Sachverhaltsdarstellung vom 19.02.2018 ausdrücklich angegeben hat, im Jahr 2017 darauf vergessen zu haben, die Übertragung von Zahlungsansprüchen durchzuführen.Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass der Agrarmarkt Austria weder 2016 noch 2017 eine Übertragung von Zahlungsansprüchen vom Beschwerdeführer an römisch 40 angezeigt wurde. Es sind auch keinerlei konkrete Hinweise hervorgekommen, dass die verzögerte Meldung auf Umstände zurückzuführen ist, die nicht in der Einflusssphäre von Übergeber und Übernehmer gelegen sind, zumal römisch 40 in der Sachverhaltsdarstellung vom 19.02.2018 ausdrücklich angegeben hat, im Jahr 2017 darauf vergessen zu haben, die Übertragung von Zahlungsansprüchen durchzuführen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 iVm § 6 MOG 2007 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992 in Verbindung mit Paragraph 6, MOG 2007 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013:

„Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten […].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[…].“

„Artikel 30

Einrichtung und Verwendung der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven

(1) Jeder Mitgliedstaat richtet eine nationale Reserve ein. Dazu nehmen die Mitgliedstaaten im ersten Anwendungsjahr der Basisprämienregelung eine lineare prozentuale Kürzung der für die Basisprämienregelung auf nationaler Ebene geltenden Obergrenze vor.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten, die von der in Artikel 23 Absatz 1 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen, regionale Reserven einrichten. Dazu nehmen die Mitgliedstaaten im ersten Anwendungsjahr der Basisprämienregelung eine lineare prozentuale Kürzung der für die Basisprämienregelung auf regionaler Ebene geltenden jeweiligen Obergrenze nach Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 1 vor.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannte Kürzung darf nicht mehr als 3 % betragen, es sei denn, dass ein höherer Prozentsatz erforderlich ist, um den Zuweisungsbedarf gemäß Absatz 6 oder Absatz 7 Buchstaben a und b für das Jahr 2015 oder im Falle der Mitgliedstaaten, die Artikel 36 anwenden, für das erste Jahr der Anwendung der Basisprämienregelung zu decken.

(4) Die Mitgliedstaaten weisen Zahlungsansprüche aus ihren nationalen oder regionalen Reserven nach objektiven Kriterien und unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber sowie unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen zu.

(5) Zahlungsansprüche gemäß Absatz 4 werden nur Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind.

(6) Die Mitgliedstaaten verwenden ihre nationalen oder regionalen Reserven vorrangig dazu, Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, Zahlungsansprüche zuzuweisen.

(7) Die Mitgliedstaaten können ihre nationalen oder regionalen Reserven dazu verwenden,

a)       Betriebsinhabern Zahlungsansprüche zuzuweisen, um die Aufgabe von Flächen zu vermeiden, einschließlich in Gebieten, die in Umstrukturierungs- oder Entwicklungsprogramme im Zusammenhang mit bestimmten öffentlichen Maßnahmen eingebunden sind,

b)       Betriebsinhabern Zahlungsansprüche zuzuweisen, um ihnen einen Ausgleich für spezifische Nachteile zu gewähren;

c)       Betriebsinhabern Zahlungsansprüche zuzuweisen, denen infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände keine Zahlungsansprüche nach diesem Kapitel zugewiesen werden konnten;

[…].
Artikel 31
[…]., Artikel 31

Auffüllung der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven

(1) Die nationale Reserve oder die regionalen Reserven werden durch Beträge aus Folgendem aufgefüllt:

a)       […];

b)       einer Zahl von Zahlungsansprüchen, die der Gesamtzahl der Zahlungsansprüche entspricht, die - außer in Fällen, in denen ihre Aktivierung durch höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände verhindert wurde - während eines Zeitraums von zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht gemäß Artikel 32 der vorliegenden Verordnung von Betriebsinhabern aktiviert worden sind. Bei der Feststellung der eigenen oder gepachteten Zahlungsansprüche eines Betriebsinhabers, die in die nationale Reserve oder die regionalen Reserven zurückfallen, erhalten die Zahlungsansprüche mit dem geringsten Wert Vorrang;

[…].
Artikel 32
[…]., Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013. (1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, […].

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf. (1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, liegen darf.

[…].“

„Artikel 34

Übertragung von Zahlungsansprüchen

(1) Zahlungsansprüche dürfen nur an nach Maßgabe von Artikel 9 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigte Betriebsinhaber, die in demselben Mitgliedstaat ansässig sind, übertragen werden, ausgenommen im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge.

Auch im Fall der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge dürfen Zahlungsansprüche nur in dem Mitgliedstaat aktiviert werden, in dem sie zugewiesen wurden.

[…].“

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, der Kommission vom 11. März 2014, Amtsblatt L 181 vom 20.06.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:

„Artikel 24

Anforderungen für die Aktivierung von Zahlungsansprüchen

1. Zahlungsansprüche können nur einmal jährlich von dem Betriebsinhaber zur Zahlung angemeldet werden, der am Endtermin für die Einreichung des Sammelantrags darüber verfügt (eigene oder gepachtete).

Nutzt ein Betriebsinhaber jedoch die Möglichkeit, den Sammelantrag gemäß den von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Vorschriften zu ändern, so kann er auch Zahlungsansprüche zur Zahlung anmelden, über die er zum Zeitpunkt der Mitteilung der Änderungen an die zuständige Behörde verfügt (eigene oder gepachtete), sofern die betreffenden Zahlungsansprüche nicht von einem anderen Betriebsinhaber für dasselbe Jahr zur Zahlung angemeldet werden.Nutzt ein Betriebsinhaber jedoch die Möglichkeit, den Sammelantrag gemäß den von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festgelegten Vorschriften zu ändern, so kann er auch Zahlungsansprüche zur Zahlung anmelden, über die er zum Zeitpunkt der Mitteilung der Änderungen an die zuständige Behörde verfügt (eigene oder gepachtete), sofern die betreffenden Zahlungsansprüche nicht von einem anderen Betriebsinhaber für dasselbe Jahr zur Zahlung angemeldet werden.

Erwirbt ein Betriebsinhaber Zahlungsansprüche im Wege der Übertragung von einem anderen Betriebsinhaber und hatte der andere Betriebsinhaber diese Zahlungsansprüche bereits zur Zahlung angemeldet, so ist die zusätzliche Anmeldung dieser Zahlungsansprüche durch den Übernehmer nur dann zulässig, wenn der Übergeber die zuständige Behörde bereits gemäß den von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 34 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festgelegten Vorschriften über die Übertragung in Kenntnis gesetzt hat und innerhalb der von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgesetzten Frist für die Änderung des Sammelantrags die betreffenden Zahlungsansprüche aus seinem eigenen Sammelantrag zurückzieht.Erwirbt ein Betriebsinhaber Zahlungsansprüche im Wege der Übertragung von einem anderen Betriebsinhaber und hatte der andere Betriebsinhaber diese Zahlungsansprüche bereits zur Zahlung angemeldet, so ist die zusätzliche Anmeldung dieser Zahlungsansprüche durch den Übernehmer nur dann zulässig, wenn der Übergeber die zuständige Behörde bereits gemäß den von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 34 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, festgelegten Vorschriften über die Übertragung in Kenntnis gesetzt hat und innerhalb der von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festgesetzten Frist für die Änderung des Sammelantrags die betreffenden Zahlungsansprüche aus seinem eigenen Sammelantrag zurückzieht.

2. Meldet ein Betriebsinhaber eine Anzahl von Zahlungsansprüchen an, die seine gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angemeldete förderfähige Gesamtfläche überschreiten, so gilt der Zahlungsanspruch oder der Bruchteil eines Zahlungsanspruchs, der diese förderfähige Fläche teilweise überschreitet, für die Anwendung von Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung als vollständig aktiviert. Die Zahlung wird jedoch auf der Grundlage des entsprechenden Bruchteils eines Hektars beihilfefähiger Fläche berechnet.2. Meldet ein Betriebsinhaber eine Anzahl von Zahlungsansprüchen an, die seine gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, angemeldete förderfähige Gesamtfläche überschreiten, so gilt der Zahlungsanspruch oder der Bruchteil eines Zahlungsanspruchs, der diese förderfähige Fläche teilweise überschreitet, für die Anwendung von Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung als vollständig aktiviert. Die Zahlung wird jedoch auf der Grundlage des entsprechenden Bruchteils eines Hektars beihilfefähiger Fläche berechnet.

Artikel 25

Übertragung von Ansprüchen

1.       Zahlungsansprüche können jederzeit übertragen werden.

[…].“

„Artikel 26

Rückfall in die nationale oder regionale Reserve aufgrund des Einbehalts bei Übertragung von Zahlungsansprüchen

Macht ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit gemäß Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 Gebrauch, so kann er nach objektiven Kriterien, unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen beschließen, dass bis zu 30 % der jährlichen Einheitswerte jedes Zahlungsanspruchs, der ohne die entsprechenden beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 übertragen wird, oder des entsprechenden in Anzahl an Zahlungsansprüchen ausgedrückten Betrags in die nationale oder regionale Reserve zurückfallen.Macht ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit gemäß Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, Gebrauch, so kann er nach objektiven Kriterien, unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen beschließen, dass bis zu 30 % der jährlichen Einheitswerte jedes Zahlungsanspruchs, der ohne die entsprechenden beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, übertragen wird, oder des entsprechenden in Anzahl an Zahlungsansprüchen ausgedrückten Betrags in die nationale oder regionale Reserve zurückfallen.

Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten in den ersten drei Jahren der Anwendung der Basisprämienregelung einen Rückfall in die Reserve von bis zu 50 % des jährlichen Einheitswerts jedes Zahlungsanspruchs oder des entsprechenden, in Anzahl an Zahlungsansprüchen gemäß Absatz 1 ausgedrückten Betrags vorsehen.“

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:

„Artikel 4

Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände

(1) Konnte ein Begünstigter aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände die Förderkriterien oder andere Auflagen nicht erfüllen, so gilt im Bereich der Direktzahlungen, dass er seinen Beihilfeanspruch für die Fläche bzw. die Tiere behält, die bei Eintreten des Falls von höherer Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände förderfähig war(en).

Konnte ein Begünstigter aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände seine Verpflichtung nicht erfüllen, so gilt im Bereich der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß den Artikeln 28, 29, 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, dass die entsprechende Zahlung für die Jahre, in denen höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände auftraten, anteilmäßig zurückgezogen wird. Die Rücknahme betrifft nur die Teile der Verpflichtung, für die vor Eintreten des Falls von höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände keine zusätzlichen Kosten oder Einkommensverluste entstanden sind. In Bezug auf die Förderkriterien und sonstigen Auflagen erfolgt keine Rücknahme und es wird keine Verwaltungssanktion verhängt.Konnte ein Begünstigter aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände seine Verpflichtung nicht erfüllen, so gilt im Bereich der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß den Artikeln 28, 29, 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013,, dass die entsprechende Zahlung für die Jahre, in denen höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände auftraten, anteilmäßig zurückgezogen wird. Die Rücknahme betrifft nur die Teile der Verpflichtung, für die vor Eintreten des Falls von höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände keine zusätzlichen Kosten oder Einkommensverluste entstanden sind. In Bezug auf die Förderkriterien und sonstigen Auflagen erfolgt keine Rücknahme und es wird keine Verwaltungssanktion verhängt.

Bei sonstigen Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum verzichten die Mitgliedstaaten im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ganz oder teilweise auf die Rückzahlung der Förderung. Bei mehrjährigen Verpflichtungen oder Zahlungen werden in früheren Jahren erhaltene Fördermittel nicht zurückgefordert, und die Verpflichtung oder Zahlung wird in den nachfolgenden Jahren entsprechend ihrer ursprünglichen Laufzeit fortgesetzt.

Betrifft die Nichteinhaltung aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände die Cross-Compliance-Vorschriften, so wird die entsprechende Verwaltungssanktion gemäß Artikel 91 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 nicht verhängt.Betrifft die Nichteinhaltung aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände die Cross-Compliance-Vorschriften, so wird die entsprechende Verwaltungssanktion gemäß Artikel 91 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, nicht verhängt.

(2) Fälle höherer Gewalt und außergewöhnliche Umstände sind der zuständigen Behörde mit den von ihr anerkannten Nachweisen innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Begünstigte oder der Anspruchsberechtigte hierzu in der Lage ist, schriftlich mitzuteilen.“

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 der Kommission vom 16. Juni 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641/2013:Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641 aus 2014, der Kommission vom 16. Juni 2014, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641/2013:

„Artikel 8

Mitteilung von Übertragungen

(1) Im Fall der Übertragung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 teilt der Übertragende der zuständigen Behörde die Übertragung innerhalb einer vom Mitgliedstaat festzusetzenden Frist mit.(1) Im Fall der Übertragung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, teilt der Übertragende der zuständigen Behörde die Übertragung innerhalb einer vom Mitgliedstaat festzusetzenden Frist mit.

(2) Erhebt die zuständige Behörde keine Einwände gegen die Übertragung, findet diese wie in der Mitteilung angegeben statt. Die zuständige Behörde kann nur dann Einwände gegen eine Übertragung erheben, wenn diese nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 und der vorliegenden Verordnung erfolgt. Die zuständige Behörde teilt dem Übertragenden ihre Einwände baldmöglichst mit.“(2) Erhebt die zuständige Behörde keine Einwände gegen die Übertragung, findet diese wie in der Mitteilung angegeben statt. Die zuständige Behörde kann nur dann Einwände gegen eine Übertragung erheben, wenn diese nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, und der vorliegenden Verordnung erfolgt. Die zuständige Behörde teilt dem Übertragenden ihre Einwände baldmöglichst mit.“

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014, ABl. L 227 vom 31.07.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, der Kommission vom 17. Juli 2014, Amtsblatt L 227 vom 31.07.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:

„Artikel 4

Berichtigung und Anpassung bei offensichtlichen Irrtümern

Vom Begünstigten vorgelegte Beihilfe-, Förder- und Zahlungsanträge sowie Belege können jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt und angepasst werden, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können.“

Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015:Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 89/2015:

„Basisprämie

§ 8a. (1) Für die Erstzuweisung der Zahlungsansprüche gemäß Art. 24 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 kommen auch Betriebsinhaber in Betracht,Paragraph 8 a, (1) Für die Erstzuweisung der Zahlungsansprüche gemäß Artikel 24, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, kommen auch Betriebsinhaber in Betracht,

1. denen im Jahr 2014 gemäß § 8 Abs. 3 Z 5 MOG 2007 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013 Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen wurden, oder1. denen im Jahr 2014 gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 5, MOG 2007 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013, Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen wurden, oder

2. die zwar über keine Zahlungsansprüche verfügen, aber im Jahr 2013 Maßnahmen des Programms zur Förderung und Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, ABl. Nr. L 277 vom 21.10.2005 S. 1, fristgerecht beantragt haben oder durch andere geeignete Nachweise eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Jahr 2013 belegen.2. die zwar über keine Zahlungsansprüche verfügen, aber im Jahr 2013 Maßnahmen des Programms zur Förderung und Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Verordnung (EG) Nr. 1698 aus 2005,, Amtsblatt Nummer L 277 vom 21.10.2005 Seite 1, fristgerecht beantragt haben oder durch andere geeignete Nachweise eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Jahr 2013 belegen.

[…].

Vorschriften zur nationalen Reserve

§ 8b. (1) Für die Einrichtung der nationalen Reserve wird die Obergrenze der Basisprämie um 0,3 % gekürzt.Paragraph 8 b, (1) Für die Einrichtung der nationalen Reserve wird die Obergrenze der Basisprämie um 0,3 % gekürzt.

(2) Der Wert der Zahlungsansprüche wird linear gekürzt, wenn die in der nationalen Reserve vorhandenen Mittel für die Zuweisung an die in Art. 30 Abs. 6 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannten Betriebsinhaber nicht ausreichen. Die Kürzung erfolgt in dem für die Bedeckung der benötigten Mittel erforderlichen Ausmaß.(2) Der Wert der Zahlungsansprüche wird linear gekürzt, wenn die in der nationalen Reserve vorhandenen Mittel für die Zuweisung an die in Artikel 30, Absatz 6 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, genannten Betriebsinhaber nicht ausreichen. Die Kürzung erfolgt in dem für die Bedeckung der benötigten Mittel erforderlichen Ausmaß.

(3) Die Mittel der nationalen Reserve können

1.       gemäß Art. 30 Abs. 7 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zur Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Betriebsinhaber, denen infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Zuge der Erstzuweisung keine Zahlungsansprüche zugewiesen wurden,1. gemäß Artikel 30, Absatz 7, Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, zur Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Betriebsinhaber, denen infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Zuge der Erstzuweisung keine Zahlungsansprüche zugewiesen wurden,

2.       […], sowie

3.       gemäß Art 30 Abs. 7 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zur Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Betriebsinhaber, die sich infolge Versäumung der Antragsfrist oder Änderung der Rechtslage in einer spezifischen Situation befinden,3. gemäß Artikel 30, Absatz 7, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, zur Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Betriebsinhaber, die sich infolge Versäumung der Antragsfrist oder Änderung der Rechtslage in einer spezifischen Situation befinden,

verwendet werden.

Übertragung von Zahlungsansprüchen

§ 8c. Werden Zahlungsansprüche ohne Flächen an andere Betriebsinhaber übertragen, werdenParagraph 8 c, Werden Zahlungsansprüche ohne Flächen an andere Betriebsinhaber übertragen, werden

1.       bei einer mit Wirksamkeit bis einschließlich für das Kalenderjahr 2017 erfolgenden Übertragung 50 % der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche und

2.       bei einer mit Wirksamkeit ab dem Kalenderjahr 2018 erfolgenden Übertragung 30 % der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche

der nationalen Reserve zugeschlagen.“

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014 idF BGBl. II Nr. 387/2016:
„Übertragung von Zahlungsansprüchen
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014, in der Fassung BGBl. römisch zwei Nr. 387/2016:, „Übertragung von Zahlungsansprüchen

§ 7. (1) Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen 16. September und 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen.Paragraph 7, (1) Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen 16. September und 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen.

(2) Die Anzeige hat insbesondere zu enthalten:

1.       die Anzahl der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche,

2.       die Art der Übertragung,

3.       die Angabe, ob eine Übertragung von Zahlungsansprüchen in Verbindung mit einer beihilfefähigen Fläche oder – gegebenenfalls nur hinsichtlich der restlichen Zahlungsansprüche – in Form einer Übertragung ohne Fläche erfolgt, und

4.        Angaben zur Identität des übertragenden und des übernehmenden Betriebsinhabers sowie deren elektronische Kennungen oder Unterschriften.

[…].

(5) Übertragungen von Zahlungsansprüchen im Rahmen von Betriebsübertragungen sind unter Verwendung des von der AMA hierzu verfügbar gemachten Formblatts jederzeit möglich. Die Frist zur Anzeige gemäß § 4 der Horizontalen GAP-Verordnung ist dabei zu beachten.“(5) Übertragungen von Zahlungsansprüchen im Rahmen von Betriebsübertragungen sind unter Verwendung des von der AMA hierzu verfügbar gemachten Formblatts jederzeit möglich. Die Frist zur Anzeige gemäß Paragraph 4, der Horizontalen GAP-Verordnung ist dabei zu beachten.“

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. römisch zwei Nr. 100/2015:

„Verfahren für die Antragstellung

§ 3. (1) Alle Anträge und Anzeigen, die gemäß Art. 67 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 […] vom integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (INVEKOS) erfasst sind, sind über die Website ‚www.eama.at‘ bei der AMA Paragraph 3, (1) Alle Anträge und Anzeigen, die gemäß Artikel 67, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, […] vom integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (INVEKOS) erfasst sind, sind über die Website ‚www.eama.at‘ bei der AMA

1.       durch automationsunterstützte und strukturierte Datenübertragung und unter Verwendung der vorgesehenen Online-Formulare (Online-Antrag) oder

2.       auf elektronischem Weg unter Verwendung der verfügbar gemachten Formulare durch Hochladen eines eigenhändig unterschriebenen Formulars oder Dokuments (E-Antrag)

einzureichen. Zur Sicherstellung der Datenintegrität bei Online-Anträgen hat entsprechend dem Stand der Technik jede Übertragung verschlüsselt zu erfolgen (Transportverschlüsselung) und ist auch eine Verschlüsselung der Inhalte durch asymmetrische Verschlüsselungsverfahren vorzusehen (Inhaltsverschlüsselung).

(2) Abweichend von Abs. 1 können Anträge in Papierform, mittels E-Mail oder Telefax eingereicht werden, wenn dies auf der Homepage der AMA sowie auf den verfügbar gemachten Anträgen und Anzeigen ausdrücklich ermöglicht wird. (2) Abweichend von Absatz eins, können Anträge in Papierform, mittels E-Mail oder Telefax eingereicht werden, wenn dies auf der Homepage der AMA sowie auf den verfügbar gemachten Anträgen und Anzeigen ausdrücklich ermöglicht wird.

(3) Betriebsinhaber, die die in Abs. 1 genannten Anträge nicht unmittelbar selbst online oder auf elektronischem Weg direkt bei der AMA einreichen, können sich der Landwirtschaftskammer bedienen. Die Landwirtschaftskammer hat den Betriebsinhabern eine derartige Hilfestellung anzubieten.(3) Betriebsinhaber, die die in Absatz eins, genannten Anträge nicht unmittelbar selbst online oder auf elektronischem Weg direkt bei der AMA einreichen, können sich der Landwirtschaftskammer bedienen. Die Landwirtschaftskammer hat den Betriebsinhabern eine derartige Hilfestellung anzubieten.

[…].
(7) Papier-Anträge gemäß Abs. 2, die mithilfe der Landwirtschaftskammer abgegeben werden, sind im Original der AMA weiterzuleiten. Für die Rechtzeitigkeit der Antragstellung ist deren Einlangen in der AMA maßgeblich. Für das Verfahren bei der Ausfüllung der Papier-Anträge sind die Abs. 3 bis 5 sinngemäß anzuwenden. Überdies sind die eigenhändig unterschriebenen Verpflichtungserklärungen gemäß Abs. 6 in Papierform der AMA zur Aufbewahrung weiterzuleiten.
[…]., (7) Papier-Anträge gemäß Absatz 2,, die mithilfe der Landwirtschaftskammer abgegeben werden, sind im Original der AMA weiterzuleiten. Für die Rechtzeitigkeit der Antragstellung ist deren Einlangen in der AMA maßgeblich. Für das Verfahren bei der Ausfüllung der Papier-Anträge sind die Absatz 3 bis 5 sinngemäß anzuwenden. Überdies sind die eigenhändig unterschriebenen Verpflichtungserklärungen gemäß Absatz 6, in Papierform der AMA zur Aufbewahrung weiterzuleiten.

[…].

Anzeigefrist bei Betriebsübertragungen

§ 4. Der Übergeber und der Übernehmer haben die Übertragung des Betriebs unverzüglich, jedoch bis spätestens 15. April des Jahres, das auf die Betriebsübertragung folgt, anzuzeigen, außer die verzögerte Meldung ist auf Umstände zurückzuführen, die nicht in der Einflusssphäre von Übergeber und Übernehmer gelegen sind.“Paragraph 4, Der Übergeber und der Übernehmer haben die Übertragung des Betriebs unverzüglich, jedoch bis spätestens 15. April des Jahres, das auf die Betriebsübertragung folgt, anzuzeigen, außer die verzögerte Meldung ist auf Umstände zurückzuführen, die nicht in der Einflusssphäre von Übergeber und Übernehmer gelegen sind.“

3.3. Rechtliche Würdigung:

Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie sowie in der Folge der Greeningprämie ist gemäß Art. 21 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an den antragstellenden Betriebsinhaber sowie deren Aktivierung mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche gemäß Art. 32 VO (EU) 1307/2013. Die Erstzuweisung der Zahlungsansprüche erfolgte gemäß Art. 24 VO (EU) 1307/2013 im Antragsjahr 2015.Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie sowie in der Folge der Greeningprämie ist gemäß Artikel 21, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an den antragstellenden Betriebsinhaber sowie deren Aktivierung mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche gemäß Artikel 32, VO (EU) 1307 aus 2013,. Die Erstzuweisung der Zahlungsansprüche erfolgte gemäß Artikel 24, VO (EU) 1307 aus 2013, im Antragsjahr 2015.

Seither können die Zahlungsansprüche gemäß Art. 34 VO (EU) 1307/2013 iVm Art. 25 Abs. 1 VO (EU) 639/2014 jederzeit von einem Betriebsinhaber auf einen anderen Betriebsinhaber übertragen werden. In Österreich können solche Übertragungen entweder gemäß § 7 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung 2015 mit einem entsprechenden Übertragungs-Formular oder gemäß § 7 Abs. 5 Direktzahlungs-Verordnung 2015 im Rahmen der Anzeige eines Bewirtschafterwechsels mit dem entsprechenden Formular „Bewirtschafterwechsel“ übertragen werden.Seither können die Zahlungsansprüche gemäß Artikel 34, VO (EU) 1307 aus 2013, in Verbindung mit Artikel 25, Absatz eins, VO (EU) 639 aus 2014, jederzeit von einem Betriebsinhaber auf einen anderen Betriebsinhaber übertragen werden. In Österreich können solche Übertragungen entweder gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Direktzahlungs-Verordnung 2015 mit einem entsprechenden Übertragungs-Formular oder gemäß Paragraph 7, Absatz 5, Direktzahlungs-Verordnung 2015 im Rahmen der Anzeige eines Bewirtschafterwechsels mit dem entsprechenden Formular „Bewirtschafterwechsel“ übertragen werden.

Aus dem festgestellten Sachverhalt geht hervor, dass der Beschwerdeführer mit Wirksamkeitsbeginn 14.01.2016 den Betrieb mit der BNr. XXXX übernommen hat. Alle Ansprüche aus der Basisprämie wurden dabei mitübertragen. Dem Beschwerdeführer standen daher im Jahr 2016 8,1050 Zahlungsansprüche zur Verfügung.Aus dem festgestellten Sachverhalt geht hervor, dass der Beschwerdeführer mit Wirksamkeitsbeginn 14.01.2016 den Betrieb mit der BNr. römisch 40 übernommen hat. Alle Ansprüche aus der Basisprämie wurden dabei mitübertragen. Dem Beschwerdeführer standen daher im Jahr 2016 8,1050 Zahlungsansprüche zur Verfügung.

Der Beschwerdeführer hat mit Datum vom 02.05.2016 seine Flächen an XXXX , BNr. XXXX , verpachtet, der diese seither auch bewirtschaftet und im Rahmen seines jährlichen Mehrfachantrages-Flächen angegeben hat.Der Beschwerdeführer hat mit Datum vom 02.05.2016 seine Flächen an römisch 40 , BNr. römisch 40 , verpachtet, der diese seither auch bewirtschaftet und im Rahmen seines jährlichen Mehrfachantrages-Flächen angegeben hat.

Die rechtlichen Vorschriften zur Zuweisung, Nutzung und Übertragung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie unterscheiden sich in ihrem Kern nicht von den Bestimmungen, die im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie mit der VO (EG) 1782/2003 festgesetzt wurden. Dementsprechend ist auch bei Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie davon auszugehen, dass diese dem jeweiligen Betriebsinhaber zuzuordnen sind, dem sie ursprünglich zugewiesen wurden, und nicht den landwirtschaftlichen Flächen, mit denen sie „erwirtschaftet“ wurden oder aber dem landwirtschaftlichen Betrieb (unabhängig von dessen Bewirtschafter); vgl. zur Einheitlichen Betriebsprämie EuGH Urt. v. 21. Jänner 2010, C-470/08, van Dijk.Die rechtlichen Vorschriften zur Zuweisung, Nutzung und Übertragung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie unterscheiden sich in ihrem Kern nicht von den Bestimmungen, die im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie mit der VO (EG) 1782 aus 2003, festgesetzt wurden. Dementsprechend ist auch bei Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie davon auszugehen, dass diese dem jeweiligen Betriebsinhaber zuzuordnen sind, dem sie ursprünglich zugewiesen wurden, und nicht den landwirtschaftlichen Flächen, mit denen sie „erwirtschaftet“ wurden oder aber dem landwirtschaftlichen Betrieb (unabhängig von dessen Bewirtschafter); vergleiche zur Einheitlichen Betriebsprämie EuGH Urt. v. 21. Jänner 2010, C-470/08, van Dijk.

Eine Übertragung der Zahlungsansprüche war laut dem Inhalt des Pachtvertrages zwar gewollt, wurde der Agrarmarkt Austria aber erst mit Datum vom 19.02.2018 – sohin gemäß § 7 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung 2015 mit Wirksamkeit für das Antragsjahr 2018 – angezeigt.Eine Übertragung der Zahlungsansprüche war laut dem Inhalt des Pachtvertrages zwar gewollt, wurde der Agrarmarkt Austria aber erst mit Datum vom 19.02.2018 – sohin gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Direktzahlungs-Verordnung 2015 mit Wirksamkeit für das Antragsjahr 2018 – angezeigt.

Auch eine Übertragung von Zahlungsansprüchen im Rahmen eines Bewirtschafterwechsels wurde weder bei Verpachtung der Flächen im Jahr 2016 noch in der Folge bis zum 15.04.2017 angezeigt (§ 7 Abs. 5 Direktzahlungs-Verordnung 2015 iVm § 4 Horizontale GAP-Verordnung).Auch eine Übertragung von Zahlungsansprüchen im Rahmen eines Bewirtschafterwechsels wurde weder bei Verpachtung der Flächen im Jahr 2016 noch in der Folge bis zum 15.04.2017 angezeigt (Paragraph 7, Absatz 5, Direktzahlungs-Verordnung 2015 in Verbindung mit Paragraph 4, Horizontale GAP-Verordnung).

Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich der unterbliebenen Anzeige der Übertragung von Zahlungsansprüchen Vorbringen zum Vorliegen eines offensichtlichen Irrtums erstattet hat, ist festzuhalten, dass die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums gemäß Art. 4 VO (EU) 809/2014 verlangt, dass der Irrtum durch eine einfache Prüfung der Antrags-Angaben unmittelbar festgestellt werden kann. Dies war im vorliegenden Fall jedoch nicht der Fall, da der Mehrfachantrag-Flächen des Bewirtschafters der Flächen in sich vollständig und widerspruchsfrei war und der Beschwerdeführer selbst gar keinen Mehrfachantrag-Flächen eingebracht hat. Der Pachtvertrag vom 02.05.2016 wurde der Agrarmarkt Austria vom Beschwerdeführer erst mit Datum vom 19.02.2018 übermittelt. Konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines offensichtlichen Irrtums sind daher nicht zu erkennen.Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich der unterbliebenen Anzeige der Übertragung von Zahlungsansprüchen Vorbringen zum Vorliegen eines offensichtlichen Irrtums erstattet hat, ist festzuhalten, dass die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums gemäß Artikel 4, VO (EU) 809 aus 2014, verlangt, dass der Irrtum durch eine einfache Prüfung der Antrags-Angaben unmittelbar festgestellt werden kann. Dies war im vorliegenden Fall jedoch nicht der Fall, da der Mehrfachantrag-Flächen des Bewirtschafters der Flächen in sich vollständig und widerspruchsfrei war und der Beschwerdeführer selbst gar keinen Mehrfachantrag-Flächen eingebracht hat. Der Pachtvertrag vom 02.05.2016 wurde der Agrarmarkt Austria vom Beschwerdeführer erst mit Datum vom 19.02.2018 übermittelt. Konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines offensichtlichen Irrtums sind daher nicht zu erkennen.

Auch hinsichtlich höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände haben sich keine Hinweise ergeben, zumal der Pächter der Flächen, dem auch die Zahlungsansprüche hätten übertragen werden sollen, selbst angegeben hat, im Jahr 2017 auf die Durchführung der Übertragung vergessen zu haben.

Lediglich der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass Art. 2 Abs. 2 VO (EU) 1306/2013 mehrere Fälle bzw. Umstände anführt, die als Fälle höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände anerkannt werden: Tod, Berufsunfähigkeit, schwere Naturkatastrophe, unfallbedingte Zerstörung, Seuchen oder Pflanzenkrankheiten, Enteignung. Andere Gründe können nur mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn sie mit den in der Verordnung angeführten in Art und Schwere vergleichbar sind.Lediglich der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass Artikel 2, Absatz 2, VO (EU) 1306 aus 2013, mehrere Fälle bzw. Umstände anführt, die als Fälle höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände anerkannt werden: Tod, Berufsunfähigkeit, schwere Naturkatastrophe, unfallbedingte Zerstörung, Seuchen oder Pflanzenkrankheiten, Enteignung. Andere Gründe können nur mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn sie mit den in der Verordnung angeführten in Art und Schwere vergleichbar sind.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Vorliegen von höherer Gewalt unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu den Agrarverordnungen ausgeführt, dass zwischen den gewöhnlichen unternehmerischen Risiken, die bei allen vergleichbaren Geschäften bestehen, und außergewöhnlichen Risiken zu unterscheiden sei. „Ungewöhnlich“ ist danach ein Umstand, der als unvorhersehbar anzusehen ist oder zumindest als derart unwahrscheinlich, dass ein sorgfältiger Kaufmann (in diesem Fall: Landwirt) davon ausgehen kann, dass das Risiko vernachlässigt werden kann (beispielsweise: Blitzschlag, Eisgang auf Schifffahrtskanälen, Lawinenverschüttung von Straßen, die im Winter normalerweise passierbar sind) (vgl. VwGH 11.11.2005, 2005/17/0086).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Vorliegen von höherer Gewalt unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu den Agrarverordnungen ausgeführt, dass zwischen den gewöhnlichen unternehmerischen Risiken, die bei allen vergleichbaren Geschäften bestehen, und außergewöhnlichen Risiken zu unterscheiden sei. „Ungewöhnlich“ ist danach ein Umstand, der als unvorhersehbar anzusehen ist oder zumindest als derart unwahrscheinlich, dass ein sorgfältiger Kaufmann (in diesem Fall: Landwirt) davon ausgehen kann, dass das Risiko vernachlässigt werden kann (beispielsweise: Blitzschlag, Eisgang auf Schifffahrtskanälen, Lawinenverschüttung von Straßen, die im Winter normalerweise passierbar sind) vergleiche VwGH 11.11.2005, 2005/17/0086).

Im Ergebnis ist es daher im Hinblick auf die Antragsjahre 2016 und 2017 zu keiner Übertragung der Zahlungsansprüche des Beschwerdeführers gekommen. Da der Beschwerdeführer weder 2016 noch 2017 einen Mehrfachantrag-Flächen einbrachte und daher seine Zahlungsansprüche nicht nutzte, sind diese gemäß Art. 31 Abs. 1 lit. b VO (EU) 1307/2013 verfallen und der Antrag auf Übertragung der Zahlungsansprüche vom 19.02.2018 wurde zu Recht abgewiesen.Im Ergebnis ist es daher im Hinblick auf die Antragsjahre 2016 und 2017 zu keiner Übertragung der Zahlungsansprüche des Beschwerdeführers gekommen. Da der Beschwerdeführer weder 2016 noch 2017 einen Mehrfachantrag-Flächen einbrachte und daher seine Zahlungsansprüche nicht nutzte, sind diese gemäß Artikel 31, Absatz eins, Litera b, VO (EU) 1307 aus 2013, verfallen und der Antrag auf Übertragung der Zahlungsansprüche vom 19.02.2018 wurde zu Recht abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide der Agrarmarkt Austria sind daher zu Recht ergangen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache aus den oben beschriebenen Gründen nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117. Der Beschwerdeführer ist den dem Bescheid zugrunde gelegten Feststellungen der belangten Behörde nicht substantiiert entgegengetreten und der entscheidungsrelevante Sachverhalt hat sich vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als geklärt erwiesen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache aus den oben beschriebenen Gründen nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vergleiche dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117. Der Beschwerdeführer ist den dem Bescheid zugrunde gelegten Feststellungen der belangten Behörde nicht substantiiert entgegengetreten und der entscheidungsrelevante Sachverhalt hat sich vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als geklärt erwiesen.

Zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer rechtzeitigen Einbringung eines Formblattes „Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) 2017 im Rahmen der Basisprämienregelung“ ist an dieser Stelle nochmals festzuhalten, dass sich dieses – nicht vollständig ausgefüllte – Formblatt auf eine Übertragung von Zahlungsansprüchen von XXXX an XXXX bezieht und daher hier nicht von Relevanz ist, zumal XXXX die verfahrensgegenständlichen Zahlungsansprüche bereits im Jahr 2016 an den Beschwerdeführer (rück-)übertragen hat.Zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer rechtzeitigen Einbringung eines Formblattes „Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) 2017 im Rahmen der Basisprämienregelung“ ist an dieser Stelle nochmals festzuhalten, dass sich dieses – nicht vollständig ausgefüllte – Formblatt auf eine Übertragung von Zahlungsansprüchen von römisch 40 an römisch 40 bezieht und daher hier nicht von Relevanz ist, zumal römisch 40 die verfahrensgegenständlichen Zahlungsansprüche bereits im Jahr 2016 an den Beschwerdeführer (rück-)übertragen hat.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung im Hinblick auf die Zurückverweisung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung im Hinblick auf die Zurückverweisung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Anzeige beihilfefähige Fläche Beihilfefähigkeit Betriebsübernahme Direktzahlung einheitliche Betriebsprämie Flächenweitergabe Frist höhere Gewalt INVEKOS Irrtum Mehrfachantrag-Flächen Offensichtlichkeit Pacht Prämienfähigkeit Prämiengewährung Übertragung Verfall Zahlungsansprüche Zuteilung Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W118.2225752.1.00

Im RIS seit

19.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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