Entscheidungsdatum
04.12.2020Norm
ASVG §18bSpruch
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W167 2236398-1/3E
W167 2236398-1/3E,
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom XXXX , mit dem über den Antrag gemäß § 18b ASVG abgesprochen wurde, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom römisch 40 , mit dem über den Antrag gemäß Paragraph 18 b, ASVG abgesprochen wurde, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin beantragte am XXXX die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen (namentlich genannter Schwager) ab XXXX .1. Die Beschwerdeführerin beantragte am römisch 40 die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen (namentlich genannter Schwager) ab römisch 40 .
2. Mit dem angefochtenen Bescheid anerkannte die belangte Behörde den Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für die Pflege dieses nahen Angehörigen ab 01.08.2019 und führte die jeweilige monatliche Beitragsgrundlage sowie den monatlichen Beitrag zur Selbstversicherung an. Für die Zeit von 01.01.2006 bis 31.07.2019 sei hingegen die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nicht gegeben.
Begründend führte die belangte Behörde aus, Beiträge zur Selbstversicherung könnten nur 12 Monate rückwirkend ab Antragstellung entrichtet werden und eine Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen gemäß § 18b ASVG sei frühestens ab 01.01.2006 möglich.Begründend führte die belangte Behörde aus, Beiträge zur Selbstversicherung könnten nur 12 Monate rückwirkend ab Antragstellung entrichtet werden und eine Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen gemäß Paragraph 18 b, ASVG sei frühestens ab 01.01.2006 möglich.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde, weil ihr Antrag auf Anspruch auf Selbstversicherung abgelehnt worden sei. Sie könne nicht einsehen, dass sie für all die Jahre, die sie für den Pflegebedürftigen aufgewendet habe, keinen Anspruch darauf habe. Diese Zeit sei sehr schwer und hart gewesen. Zudem entschuldigte sich die Beschwerdeführerin dafür, dass sie die Beschwerde nicht rechtzeitig übermittelt habe.
4. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. In der Stellungnahme gab die belangte Behörde an, dass die Beschwerde nicht rechtzeitig übermittelt worden sei. Der Bescheid vom XXXX sei der Beschwerdeführerin, unter Annahme eines Postlaufes von drei Tagen, spätestens am Montag, den XXXX zugegangen. Die vierwöchige Frist zur Einbringung der Beschwerde habe am XXXX geendet, die Beschwerde sei jedoch erst am XXXX – sohin nicht fristgerecht – eingelangt. Es werde daher die Zurückweisung der Beschwerde beantragt.4. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. In der Stellungnahme gab die belangte Behörde an, dass die Beschwerde nicht rechtzeitig übermittelt worden sei. Der Bescheid vom römisch 40 sei der Beschwerdeführerin, unter Annahme eines Postlaufes von drei Tagen, spätestens am Montag, den römisch 40 zugegangen. Die vierwöchige Frist zur Einbringung der Beschwerde habe am römisch 40 geendet, die Beschwerde sei jedoch erst am römisch 40 – sohin nicht fristgerecht – eingelangt. Es werde daher die Zurückweisung der Beschwerde beantragt.
In eventu werde die Abweisung der Beschwerde beantragt, da der angefochtene Bescheid vollinhaltlich der gegebenen Sach- und Rechtslage entspreche. Der Beginn der Selbstversicherung nach § 18 b ASVG sei rückwirkend maximal 12 Monate vor Antragstellung möglich. Der Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen sei ab 01.08.2019 anerkannt worden. Daher sei nur der Zeitraum bis 31.07.2019 beschwerdegegenständlich.In eventu werde die Abweisung der Beschwerde beantragt, da der angefochtene Bescheid vollinhaltlich der gegebenen Sach- und Rechtslage entspreche. Der Beginn der Selbstversicherung nach Paragraph 18, b ASVG sei rückwirkend maximal 12 Monate vor Antragstellung möglich. Der Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen sei ab 01.08.2019 anerkannt worden. Daher sei nur der Zeitraum bis 31.07.2019 beschwerdegegenständlich.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Der mit XXXX datierte Bescheid wurde der Beschwerdeführerin ohne Rückschein zugestellt. Die Beschwerdeführerin brachte am XXXX postalisch Beschwerde gegen diesen Bescheid ein, welche am XXXX bei der belangten Behörde einlangte.1. Der mit römisch 40 datierte Bescheid wurde der Beschwerdeführerin ohne Rückschein zugestellt. Die Beschwerdeführerin brachte am römisch 40 postalisch Beschwerde gegen diesen Bescheid ein, welche am römisch 40 bei der belangten Behörde einlangte.
2. Die Beschwerdeführerin stellte am XXXX einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18b ASVG für Zeiten der Pflege ihres Schwagers, für welchen Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 3 besteht. Diesem Antrag der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung wurde ein Jahr rückwirkend (mit vorangehenden Monatsersten des Vorjahres) stattgegeben. Angefochten ist die Zeit von XXXX bis 31.07.2020.2. Die Beschwerdeführerin stellte am römisch 40 einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 18 b, ASVG für Zeiten der Pflege ihres Schwagers, für welchen Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 3 besteht. Diesem Antrag der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung wurde ein Jahr rückwirkend (mit vorangehenden Monatsersten des Vorjahres) stattgegeben. Angefochten ist die Zeit von römisch 40 bis 31.07.2020.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich unbestritten aus der Aktenlage. Dass die Beschwerde am XXXX zur Post gegeben wurde, ergibt sich durch das vorliegende Kuvert, welches mit einem Poststempel bzw. Aufkleber „ XXXX “ versehen ist.Die Feststellungen ergeben sich unbestritten aus der Aktenlage. Dass die Beschwerde am römisch 40 zur Post gegeben wurde, ergibt sich durch das vorliegende Kuvert, welches mit einem Poststempel bzw. Aufkleber „ römisch 40 “ versehen ist.
Da es sich um eine reine Rechtsfrage handelt, war keine Verhandlung erforderlich.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen und beginnt, wenn der Bescheid der Beschwerdeführerin zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen und beginnt, wenn der Bescheid der Beschwerdeführerin zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Laut Aktenlage wurde der gegenständliche Bescheid seitens der belangten Behörde am XXXX zur Zustellung an die Post als Zustellorgan übergeben. Die Zustellung erfolgte ohne Zustellnachweis (Rückschein). Gemäß § 26 Abs. 2 ZustellG gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der angefochtene Bescheid am XXXX zugestellt und somit gegenüber der Beschwerdeführerin erlassen wurde.Laut Aktenlage wurde der gegenständliche Bescheid seitens der belangten Behörde am römisch 40 zur Zustellung an die Post als Zustellorgan übergeben. Die Zustellung erfolgte ohne Zustellnachweis (Rückschein). Gemäß Paragraph 26, Absatz 2, ZustellG gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der angefochtene Bescheid am römisch 40 zugestellt und somit gegenüber der Beschwerdeführerin erlassen wurde.
Die Frist zur Einbringung einer Beschwerde betrug vier Wochen ab Zustellung des Bescheides, sie begann am XXXX zu laufen und endete somit am XXXX . Für die Wahrung der Beschwerdefrist gilt, dass die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet werden. Daher reicht es zur Einhaltung der Rechtsmittelfrist, wenn die Postaufgabe am letzten Tag der Frist erfolgt, sofern die Beschwerde bei der Behörde einlangt (vgl. § 33 Absatz 3 AVG und VwGH 08.08.1996, 95/10/0206 sowie jüngst VwGH 21.08.2020, Ra 2019/02/0093). Die am XXXX zur Post gegebene Beschwerde ist daher fristgerecht.Die Frist zur Einbringung einer Beschwerde betrug vier Wochen ab Zustellung des Bescheides, sie begann am römisch 40 zu laufen und endete somit am römisch 40 . Für die Wahrung der Beschwerdefrist gilt, dass die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet werden. Daher reicht es zur Einhaltung der Rechtsmittelfrist, wenn die Postaufgabe am letzten Tag der Frist erfolgt, sofern die Beschwerde bei der Behörde einlangt vergleiche Paragraph 33, Absatz 3 AVG und VwGH 08.08.1996, 95/10/0206 sowie jüngst VwGH 21.08.2020, Ra 2019/02/0093). Die am römisch 40 zur Post gegebene Beschwerde ist daher fristgerecht.
3.2. Zur Abweisung der Beschwerde
3.2.1. Maßgebliche Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG):
Gemäß § 18b Abs. 1 können sich Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.Gemäß Paragraph 18 b, Absatz eins, können sich Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.
Gemäß § 18b Abs. 2 ASVG beginnt die Selbstversicherung mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.Gemäß Paragraph 18 b, Absatz 2, ASVG beginnt die Selbstversicherung mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.
Gemäß § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG sind als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 anzusehen: Zeiten einer freiwilligen Versicherung, wenn die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung nach § 18 oder § 18a in Verbindung mit § 669 Abs. 3 wirksam (§ 230) entrichtet worden sind.Gemäß Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG sind als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 anzusehen: Zeiten einer freiwilligen Versicherung, wenn die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung nach Paragraph 18, oder Paragraph 18 a, in Verbindung mit Paragraph 669, Absatz 3, wirksam (Paragraph 230,) entrichtet worden sind.
3.2.2. Maßgebliche Judikatur betreffend die rückwirkende Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG:3.2.2. Maßgebliche Judikatur betreffend die rückwirkende Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 b, ASVG:
Auch wenn der Versicherte als Zeitpunkt des Beginns der freiwilligen Versicherung auch einen bereits verstrichenen Zeitpunkt wählen kann, ergibt sich aus § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG, dass als frühester Beginnzeitpunkt der dem Antragszeitpunkt vorangehende Monatserste des Vorjahres gewählt werden kann (vgl. das zu § 18a ASVG idF vor der 52. Novelle, BGBl. Nr. 20/1994, ergangene hg. Erkenntnis vom 22. November 1994, Zl. 93/08/0226, sowie das zu § 17 Abs. 7 ASVG ergangene hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2013, Zl. 2011/08/0012). (VwGH 04.11.2015, Ro 2015/08/0022)Auch wenn der Versicherte als Zeitpunkt des Beginns der freiwilligen Versicherung auch einen bereits verstrichenen Zeitpunkt wählen kann, ergibt sich aus Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG, dass als frühester Beginnzeitpunkt der dem Antragszeitpunkt vorangehende Monatserste des Vorjahres gewählt werden kann vergleiche das zu Paragraph 18 a, ASVG in der Fassung vor der 52. Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1994,, ergangene hg. Erkenntnis vom 22. November 1994, Zl. 93/08/0226, sowie das zu Paragraph 17, Absatz 7, ASVG ergangene hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2013, Zl. 2011/08/0012). (VwGH 04.11.2015, Ro 2015/08/0022)
Mit den Ausführungen im Erkenntnis vom 4. November 2015, Ro 2015/08/0022, hat der Verwaltungsgerichtshof die Anwendung des § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG auf die Selbstversicherung nach § 18b ASVG bejaht und die damit verbundene zeitliche Begrenzung einer rückwirkenden Anerkennung von Versicherungszeiten - im Sinn der allgemeinen Regel - auf zwölf Monate (frühestmöglicher Beginn ist somit der vor der Antragstellung liegende Monatserste des Vorjahres) klargestellt. Weiters hat der Gerichtshof mit seinen Aussagen (implizit) auch zum Ausdruck gebracht, dass die im § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG enthaltene Sonderregelung für die Fälle des § 18 bzw. § 18a iVm. § 669 Abs. 3 ASVG auf die Selbstversicherung nach § 18b ASVG nicht anzuwenden ist. Gegen diese Beurteilung bestehen auch insofern keine Bedenken, als in der unterschiedlichen Behandlung der Selbstversicherung nach § 18a und § 18b im § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG keine planwidrige Lücke zu erkennen ist, besteht doch kein Anhaltspunkt, dass der Gesetzgeber bei Schaffung der Sonderregelung für § 18a iVm. § 669 Abs. 3 ASVG durch BGBl. I Nr. 3/2013 die Bestimmung des § 18b ASVG etwa übersehen hätte. (VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0085)Mit den Ausführungen im Erkenntnis vom 4. November 2015, Ro 2015/08/0022, hat der Verwaltungsgerichtshof die Anwendung des Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG auf die Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, ASVG bejaht und die damit verbundene zeitliche Begrenzung einer rückwirkenden Anerkennung von Versicherungszeiten - im Sinn der allgemeinen Regel - auf zwölf Monate (frühestmöglicher Beginn ist somit der vor der Antragstellung liegende Monatserste des Vorjahres) klargestellt. Weiters hat der Gerichtshof mit seinen Aussagen (implizit) auch zum Ausdruck gebracht, dass die im Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG enthaltene Sonderregelung für die Fälle des Paragraph 18, bzw. Paragraph 18 a, in Verbindung mit Paragraph 669, Absatz 3, ASVG auf die Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, ASVG nicht anzuwenden ist. Gegen diese Beurteilung bestehen auch insofern keine Bedenken, als in der unterschiedlichen Behandlung der Selbstversicherung nach Paragraph 18 a und Paragraph 18 b, im Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG keine planwidrige Lücke zu erkennen ist, besteht doch kein Anhaltspunkt, dass der Gesetzgeber bei Schaffung der Sonderregelung für Paragraph 18 a, in Verbindung mit Paragraph 669, Absatz 3, ASVG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013, die Bestimmung des Paragraph 18 b, ASVG etwa übersehen hätte. (VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0085)
3.2.3. Für den Beschwerdefall bedeutet das:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin der Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen ab dem 01.08.2019 zuerkannt. Die Beschwerde richtet sich daher ihrem Wortlaut nach nur gegen den Ausspruch, dass für die Zeit von XXXX bis 31.07.2020 die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nicht gegeben ist, weshalb die Beschwerde auf diesen Zeitraum einzugrenzen war.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin der Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen ab dem 01.08.2019 zuerkannt. Die Beschwerde richtet sich daher ihrem Wortlaut nach nur gegen den Ausspruch, dass für die Zeit von römisch 40 bis 31.07.2020 die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nicht gegeben ist, weshalb die Beschwerde auf diesen Zeitraum einzugrenzen war.
Festzuhalten ist zunächst, dass die Bestimmung des § 18b ASVG mit dem BGBl. I Nr. 132/2005 eingeführt wurde, weshalb eine Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG erst seit 01.01.2006 möglich ist. Was die Zeit danach betrifft, so ist nach den gesetzlichen Bestimmungen und der zitierten Judikatur bei Beantragung einer Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG als frühester Beginnzeitpunkt der dem Antragszeitpunkt vorangehende Monatserste des Vorjahres möglich. Nachdem die Beschwerdeführerin den Antrag am XXXX gestellt hat, war eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – frühestens ab dem 01.08.2019 möglich. Zeiträume, die vor dem 01.08.2019 – also mehr als 12 Monate vor der Antragstellung – liegen, können somit nicht als Beitragszeiten für die freiwillige Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18b ASVG herangezogen werden.Festzuhalten ist zunächst, dass die Bestimmung des Paragraph 18 b, ASVG mit dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005, eingeführt wurde, weshalb eine Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 b, ASVG erst seit 01.01.2006 möglich ist. Was die Zeit danach betrifft, so ist nach den gesetzlichen Bestimmungen und der zitierten Judikatur bei Beantragung einer Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 b, ASVG als frühester Beginnzeitpunkt der dem Antragszeitpunkt vorangehende Monatserste des Vorjahres möglich. Nachdem die Beschwerdeführerin den Antrag am römisch 40 gestellt hat, war eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – frühestens ab dem 01.08.2019 möglich. Zeiträume, die vor dem 01.08.2019 – also mehr als 12 Monate vor der Antragstellung – liegen, können somit nicht als Beitragszeiten für die freiwillige Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 18 b, ASVG herangezogen werden.
Somit hat die belangte Behörde zu Recht ausgesprochen, dass im beschwerdegegenständlichen Zeitraum keine Berechtigung zur Selbstversicherung gegeben ist.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung stützt sich auf die angeführte Judikatur des VwGH.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung stützt sich auf die angeführte Judikatur des VwGH.
Schlagworte
Antragstellung naher Angehöriger Pensionsversicherung Pflegebedarf Selbstversicherung ZeitpunktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W167.2236398.1.00Im RIS seit
22.03.2021Zuletzt aktualisiert am
22.03.2021