TE Bvwg Erkenntnis 2020/12/7 I413 2222180-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.12.2020
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Entscheidungsdatum

07.12.2020

Norm

AsylG 2005 §3
AVG §61 Abs1
AVG §61 Abs2
AVG §61 Abs3
AVG §61 Abs4
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §52 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §22
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §32
VwGVG §33
VwGVG §33 Abs1
VwGVG §33 Abs2
VwGVG §33 Abs3
VwGVG §33 Abs4
ZustG §6
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AVG § 61 heute
  2. AVG § 61 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 61 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 61 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 61 heute
  2. AVG § 61 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 61 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 61 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 61 heute
  2. AVG § 61 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 61 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 61 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 61 heute
  2. AVG § 61 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 61 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 61 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 52 heute
  2. BFA-VG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 52 gültig von 01.07.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2024
  4. BFA-VG § 52 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2025 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 167/2023
  5. BFA-VG § 52 gültig von 01.01.2017 bis 30.09.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2016
  6. BFA-VG § 52 gültig von 01.10.2016 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. BFA-VG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch

I413 2222180-3/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Algerien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2020, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Algerien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2020, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



, ,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Algeriens, stellte am 09.05.2018 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

2.       Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde) vom 14.06.2019, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vollumfänglich abgewiesen. 2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde) vom 14.06.2019, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vollumfänglich abgewiesen.

3.       Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer sowohl am 21.06.2019 als auch am 22.06.2019 jeweils nachweislich in die Justizanstalt zugestellt.

4.       Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde vom 22.07.2019 (bei der belangten Behörde auch an diesem Tag eingelangt) wies die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.07.2019 als verspätet zurück, woraufhin der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht mit Schriftsatz vom 08.08.2019 einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht sowie einen Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellte. Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründete der Beschwerdeführer zusammengefasst damit, dass ein Referent der belangten Behörde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Falschauskunft über den Zustelltermin erteilt habe, was letztlich den Irrtum der Rechtsvertretung über das Ende der Beschwerdefrist und das Einbringen der Beschwerde nach Fristablauf verursachte. Die Rechtsvertretung wie auch den Beschwerdeführer würde somit kein Verschulden am Versäumen der Frist treffen, weshalb das Verfahren wiederaufzunehmen sei.

5.       Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.11.2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Beschluss vom 09.03.2020, I413 2222180-1/26E und I413 2222180-2/19E als verspätet zurück und bestätigte die Beschwerdevorentscheidung. Gleichzeitig wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an die belangte Behörde weitergeleitet.

6.       Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24.07.2020, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 08.08.2019 ab (Spruchpunkt II.) und erkannte dem Antrag die aufschiebende Wirkung nicht zu (Spruchpunkt II.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer der gegenständliche Bescheid mit einer ihm verständlichen Rechtsmittelbelehrung am 21.06.2019 zugestellt worden sei. Er habe es nicht der Mühe wert gefunden, über den gesamten Zeitraum von vier Wochen selbstständig eine Beschwerde abzugeben. Selbst beim stattgefunden Rechtsberatungsgespräch am 19.07.2019 - dem letzten Tag der Beschwerdefrist - wäre die Abgabe einer Beschwerde noch möglich gewesen. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sei vorzuwerfen, dass er sich beim Beschwerdeführer nicht genau erkundigt habe, wann der Bescheid zugestellt worden sei. Daran würde auch die Falschauskunft des Referenten der belangten Behörde nichts ändern. Ein ordentlicher und umsichtiger beruflicher rechtskundiger Parteienvertreter hätte dem Beschwerdeführer geraten, sofort eine Beschwerde abzugeben und nicht bis zum letzten Tag der Frist zu warten. Dies ließe sich letztendlich als grobe Fahrlässigkeit klassifizieren, daher sei der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen. 6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24.07.2020, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 08.08.2019 ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und erkannte dem Antrag die aufschiebende Wirkung nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer der gegenständliche Bescheid mit einer ihm verständlichen Rechtsmittelbelehrung am 21.06.2019 zugestellt worden sei. Er habe es nicht der Mühe wert gefunden, über den gesamten Zeitraum von vier Wochen selbstständig eine Beschwerde abzugeben. Selbst beim stattgefunden Rechtsberatungsgespräch am 19.07.2019 - dem letzten Tag der Beschwerdefrist - wäre die Abgabe einer Beschwerde noch möglich gewesen. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sei vorzuwerfen, dass er sich beim Beschwerdeführer nicht genau erkundigt habe, wann der Bescheid zugestellt worden sei. Daran würde auch die Falschauskunft des Referenten der belangten Behörde nichts ändern. Ein ordentlicher und umsichtiger beruflicher rechtskundiger Parteienvertreter hätte dem Beschwerdeführer geraten, sofort eine Beschwerde abzugeben und nicht bis zum letzten Tag der Frist zu warten. Dies ließe sich letztendlich als grobe Fahrlässigkeit klassifizieren, daher sei der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen.

7.       Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte darin erneut aus, im Vertrauen auf eine (Falsch-) Auskunft der belangten Behörde hinsichtlich des Zustellzeitpunktes des angefochtenen Bescheides die Beschwerde am 22.07.2019 vermeintlich rechtzeitig eingebracht zu haben.

8.       Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt am 27.08.2020 vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der in dem Verfahren, auf dessen Wiederaufnahme sich der gegenständliche Antrag stützt, ergangene Bescheid vom 14.06.2019, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer am 21.06.2019 und erneut am 22.06.2019 zugestellt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde verspätet eingebracht. Der in dem Verfahren, auf dessen Wiederaufnahme sich der gegenständliche Antrag stützt, ergangene Bescheid vom 14.06.2019, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer am 21.06.2019 und erneut am 22.06.2019 zugestellt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde verspätet eingebracht.

Der an den Beschwerdeführer gerichtete Bescheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung, in welcher die Rechtsmittelfrist von vier Wochen ab Zustellung in einer dem Beschwerdeführer verständlichen Sprache enthalten ist.

Festgestellt wird, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers von einem Referenten der belangten Behörde bei einem Telefonat am 15.07.2020 die unrichtige Auskunft erhielt, dass die gegenständliche Bescheidzustellung erst am 22.06.2019 erfolgt sei.

Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers, konnte ein Grund für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang, zum Sachverhalt und insbesondere zur Zustellung des Bescheides vom 14.06.2019 am 21.06.2019 und erneut am 22.06.2019, gründen auf dem unbestrittenen Akteninhalt und auf den im rechtskräftigen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.03.2020, I413 2222180-1/26E und I413 2222180-2/19E getroffenen Feststellungen.

Dass der ursprüngliche Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung enthält, in welcher die Rechtsmittelfrist von vier Wochen ab Zustellung in einer dem Beschwerdeführer verständlichen Sprache enthalten ist, ergibt sich aus der Einsichtnahme in den im Akt einliegenden Bescheid.

Unstrittig ist, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers von einem Referenten der belangten Behörde bei einem Telefonat am 15.07.2020 die unrichtige Auskunft erhielt, dass die gegenständliche Bescheidzustellung erst am 22.06.2020 erfolgt sei. Wie jedoch in der rechtlichen Beurteilung näher zu zeigen sein wird, liegt darin kein Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1.    Zur Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1.  Rechtslage:

Der mit „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ betitelte § 33 VwGVG lautet auszugsweise:Der mit „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ betitelte Paragraph 33, VwGVG lautet auszugsweise:

„§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,

bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

[...]

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein § 33 VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die §§ 71, 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt. Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings in seiner Rechtsprechung auch bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar sind (VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein Paragraph 33, VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die Paragraphen 71, 72, AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt. Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings in seiner Rechtsprechung auch bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze auf Paragraph 33, VwGVG übertragbar sind (VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113).

Um die Wiedereinsetzung zu rechtfertigen, muss das Ereignis für den Wiedereinsetzungswerber entweder unvorhergesehen oder unabwendbar gewesen sein. Nach dem Wortlaut des Gesetzes („oder“) genügt das Vorliegen eines der beiden Momente, um den Wiedereinsetzungsanspruch zu begründen (Hengstschläger3 Rz 605 FN 1188). Der Antragsteller muss an der zeitgerechten Vornahme einer befristeten Prozesshandlung durch ein Ereignis verhindert gewesen sein, das er nicht vorhergesehen hat oder dessen Eintritt er nicht abwenden konnte. Mit den Begriffen „unvorhergesehen“ und „unabwendbar“ sind nicht objektive Eigenschaften des „Ereignisses“ angesprochen, vielmehr umschreiben sie die Relation zum Antragsteller (Hengstschläger/Leeb, AVG § 71, Stand 01.04.2009, rdb.at, Rz 37 mit Hinweis auf Walter/Thienel AVG § 71 Anm 9).Um die Wiedereinsetzung zu rechtfertigen, muss das Ereignis für den Wiedereinsetzungswerber entweder unvorhergesehen oder unabwendbar gewesen sein. Nach dem Wortlaut des Gesetzes („oder“) genügt das Vorliegen eines der beiden Momente, um den Wiedereinsetzungsanspruch zu begründen (Hengstschläger3 Rz 605 FN 1188). Der Antragsteller muss an der zeitgerechten Vornahme einer befristeten Prozesshandlung durch ein Ereignis verhindert gewesen sein, das er nicht vorhergesehen hat oder dessen Eintritt er nicht abwenden konnte. Mit den Begriffen „unvorhergesehen“ und „unabwendbar“ sind nicht objektive Eigenschaften des „Ereignisses“ angesprochen, vielmehr umschreiben sie die Relation zum Antragsteller (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71,, Stand 01.04.2009, rdb.at, Rz 37 mit Hinweis auf Walter/Thienel AVG Paragraph 71, Anmerkung 9).

Der VwGH geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass von einer Kenntnis der Verspätung eines Rechtsmittels bereits auszugehen ist, sobald die Partei (bzw. deren Vertreter) die Verspätung bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte und musste (vgl. VwGH 18.09.1996, 96/03/0140; 26.07.2002, 99/02/0314; 30.03.2004, 2003/06/0070).Der VwGH geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass von einer Kenntnis der Verspätung eines Rechtsmittels bereits auszugehen ist, sobald die Partei (bzw. deren Vertreter) die Verspätung bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte und musste vergleiche VwGH 18.09.1996, 96/03/0140; 26.07.2002, 99/02/0314; 30.03.2004, 2003/06/0070).

3.1.2.  Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall:

Wie bereits im Vorverfahren festgestellt wurde, ist dem Beschwerdeführer der in Rede stehende Bescheid, welcher eine Rechtmittelbelehrung in einer ihm verständlichen Sprache enthielt, am 21.06.2020 rechtswirksam zugestellt worden, zumal eine neuerliche Zustellung des gleichen Dokumentes am 22.06.2020 keine Rechtswirkungen auslöst (§ 6 ZustG).Wie bereits im Vorverfahren festgestellt wurde, ist dem Beschwerdeführer der in Rede stehende Bescheid, welcher eine Rechtmittelbelehrung in einer ihm verständlichen Sprache enthielt, am 21.06.2020 rechtswirksam zugestellt worden, zumal eine neuerliche Zustellung des gleichen Dokumentes am 22.06.2020 keine Rechtswirkungen auslöst (Paragraph 6, ZustG).

Der Behauptung in der Beschwerde, eine unrichtige Auskunft seitens der belangten Behörde wäre Grund für eine Wiedereinsetzung, kann nicht beigetreten werden. Eine Rechtsmittelbelehrung iSd § 61 AVG hat zu beinhalten, ob der Bescheid einem weiteren Rechtszug unterliegt oder nicht, bejahendenfalls, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist. Ferner hat sie auf die gesetzlichen Erfordernisse der Bezeichnung des angefochtenen Bescheides sowie eines begründeten Rechtmittelantrages hinzuweisen (vgl. § 61 Abs. 1 AVG); nicht mitumfasst ist jedoch der konkrete Zustellzeitpunkt. Insofern lässt sich in einer Auskunftserteilung der belangten Behörde, welche sich einzig auf den Zustellzeitpunkt beschränkt, auch keine Rechtsbelehrung im Sinne der zuvor genannten Norm erkennen. Sohin löst diese auch nicht die in § 61 Abs. 2 bis 4 AVG normierten Rechtsfolgen einer falschen oder fehlenden Rechtsmittelbelehrung aus. Vielmehr beinhaltet der Bescheid eine in einer dem Beschwerdeführer verständlichen Sprache ausformulierte Rechtsmittelbelehrung, wonach auf die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde binnen vier Wochen ab Zustellung hingewiesen wurde.Der Behauptung in der Beschwerde, eine unrichtige Auskunft seitens der belangten Behörde wäre Grund für eine Wiedereinsetzung, kann nicht beigetreten werden. Eine Rechtsmittelbelehrung iSd Paragraph 61, AVG hat zu beinhalten, ob der Bescheid einem weiteren Rechtszug unterliegt oder nicht, bejahendenfalls, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist. Ferner hat sie auf die gesetzlichen Erfordernisse der Bezeichnung des angefochtenen Bescheides sowie eines begründeten Rechtmittelantrages hinzuweisen vergleiche Paragraph 61, Absatz eins, AVG); nicht mitumfasst ist jedoch der konkrete Zustellzeitpunkt. Insofern lässt sich in einer Auskunftserteilung der belangten Behörde, welche sich einzig auf den Zustellzeitpunkt beschränkt, auch keine Rechtsbelehrung im Sinne der zuvor genannten Norm erkennen. Sohin löst diese auch nicht die in Paragraph 61, Absatz 2 bis 4 AVG normierten Rechtsfolgen einer falschen oder fehlenden Rechtsmittelbelehrung aus. Vielmehr beinhaltet der Bescheid eine in einer dem Beschwerdeführer verständlichen Sprache ausformulierte Rechtsmittelbelehrung, wonach auf die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde binnen vier Wochen ab Zustellung hingewiesen wurde.

Auch lässt sich in der behaupteten Falschinformation kein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis erblicken. Mit dem gegenständlichen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer auch eine Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG in einer ihm verständlichen Sprache zugestellt und obliegt es dem Beschwerdeführer selbst, seiner ihm zur Seite gestellten Rechtsvertretung alle notwendigen Informationen zukommen zu lassen. Dass ihm dies aus der Haft - etwa auf telefonischem Weg - nicht möglich gewesen sein soll, ist nicht erkennbar. Unbenommen dessen wäre es dem Beschwerdeführer freigestanden, (auch) eine andere Person mit seiner Vertretung zu betrauen (vgl. VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113). Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wiederum obliegt es, alle notwendigen Informationen vom Beschwerdeführer zu erfragen und ist der belangten Behörde dahingehend beizutreten, dass die rechtzeitige Erhebung einer Beschwerde zumindest auch nach dem stattgefundenen Rechtsberatungsgespräch und der erteilten schriftlichen Vertretungsvollmacht am 19.07.2019 möglich gewesen wäre. Auch lässt sich in der behaupteten Falschinformation kein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis erblicken. Mit dem gegenständlichen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer auch eine Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG in einer ihm verständlichen Sprache zugestellt und obliegt es dem Beschwerdeführer selbst, seiner ihm zur Seite gestellten Rechtsvertretung alle notwendigen Informationen zukommen zu lassen. Dass ihm dies aus der Haft - etwa auf telefonischem Weg - nicht möglich gewesen sein soll, ist nicht erkennbar. Unbenommen dessen wäre es dem Beschwerdeführer freigestanden, (auch) eine andere Person mit seiner Vertretung zu betrauen vergleiche VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113). Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wiederum obliegt es, alle notwendigen Informationen vom Beschwerdeführer zu erfragen und ist der belangten Behörde dahingehend beizutreten, dass die rechtzeitige Erhebung einer Beschwerde zumindest auch nach dem stattgefundenen Rechtsberatungsgespräch und der erteilten schriftlichen Vertretungsvollmacht am 19.07.2019 möglich gewesen wäre.

Betrachtet man nun die Stellung einer beruflichen Rechtsvertretung und die damit einhergehenden Rechtskenntnisse, hätte sich diese - im Falle noch fehlender Informationen über den Beschwerdeführer - keinesfalls auf eine unverbindliche Auskunft eines Mitarbeiters der belangten Behörde hinsichtlich des vermeintlichen Zustellzeitpunktes verlassen dürfen. Zustellung und Rechtsmittelfrist entfalten - im Gegensatz zu behördlichen Auskünften - jeweils eine gesetzlich angeordnete Bindungswirkung. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wäre es jederzeit möglich gewesen - etwa im Rahmen der Akteneinsicht - den tatsächlichen Zustellzeitpunkt verlässlich in Erfahrung zu bringen. Demzufolge, unter Beachtung eines den beruflichen Rechtsvertreter treffenden strengeren Maßstabes, übersteigt dessen Verhalten den minderen Grad des Versehens.

Der Beschwerdeführer hat sich das Verschulen seines Vertreters anrechnen zu lassen. Demzufolge vermochte der Beschwerdeführer mit der vorgebrachten Behauptung, aufgrund einer Falschauskunft seitens der belangten Behörde die Rechtsmittelfrist versäumt zu haben, keinen Wiedereinsetzungsgrund substantiiert darzulegen.

Da der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand somit nicht auf ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zurückzuführen ist, bereitet die Abweisung desselben durch die belangte Behörde keinerlei Bedenken und war daher die gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erhobene Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. Da der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand somit nicht auf ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zurückzuführen ist, bereitet die Abweisung desselben durch die belangte Behörde keinerlei Bedenken und war daher die gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides erhobene Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

3.2.    Zur Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 28.01.2016, Ra 2015/21/0232 festgehalten:

Einem Antrag auf Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Das ergibt sich aus § 32 VwGVG, in dem sich keine dem § 22 VwGVG für Beschwerden oder dem § 33 Abs. 4 letzter Satz VwGVG für Wiedereinsetzungsanträge vergleichbaren Regelungen finden (siehe idS auch Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, Anm. 12 zu § 32 VwGVG; vgl. weiters Reisner in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Rz 41 zu § 32 VwGVG, sowie Schmoll, Die Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, ÖJZ 2014, 101 f). Der noch nicht erledigte Wiederaufnahmeantrag stand daher der - auf der (im ersten Rechtsgang erfolgten) rechtskräftigen Abweisung des Antrags auf Gewährung von internationalem Schutz aufbauenden - Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Form der verfügten Rückkehrentscheidung nicht entgegen. Die diesbezügliche Rechtslage ist eindeutig, sodass insoweit hier jedenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt (vgl. etwa VwGH 03.07.2015, Ra 2015/03/0041, Punkt 5.1. der Begründung, mwN). Einem Antrag auf Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Das ergibt sich aus Paragraph 32, VwGVG, in dem sich keine dem Paragraph 22, VwGVG für Beschwerden oder dem Paragraph 33, Absatz 4, letzter Satz VwGVG für Wiedereinsetzungsanträge vergleichbaren Regelungen finden (siehe idS auch Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, Anmerkung 12 zu Paragraph 32, VwGVG; vergleiche weiters Reisner in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Rz 41 zu Paragraph 32, VwGVG, sowie Schmoll, Die Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, ÖJZ 2014, 101 f). Der noch nicht erledigte Wiederaufnahmeantrag stand daher der - auf der (im ersten Rechtsgang erfolgten) rechtskräftigen Abweisung des Antrags auf Gewährung von internationalem Schutz aufbauenden - Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Form der verfügten Rückkehrentscheidung nicht entgegen. Die diesbezügliche Rechtslage ist eindeutig, sodass insoweit hier jedenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegt vergleiche etwa VwGH 03.07.2015, Ra 2015/03/0041, Punkt 5.1. der Begründung, mwN).

Die belangte Behörde hat die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht darauf gestützt, dass bereits im Bescheid, dessen Beschwerdefrist durch den Beschwerdeführer versäumt wurde, keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde und auch die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid aberkannt wurde. Darüber hinaus wurden auch in der Beschwerde geänderte persönliche, relevante Veränderungen nicht vorgebracht.

Die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung bereitet vor diesem Hintergrund keinerlei Bedenken und war die Beschwerde daher auch gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß abzuweisen. Die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung bereitet vor diesem Hintergrund keinerlei Bedenken und war die Beschwerde daher auch gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß abzuweisen.

4.       Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Eine Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme und in der Beschwerde wurde der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Selbst bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten kann für ihn kein günstigeres Ergebnis erzielt werden und vermag daran auch eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht und ein dabei gewonnener (positiver) persönlicher Eindruck nichts zu ändern (vgl. VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430).Eine Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme und in der Beschwerde wurde der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Selbst bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten kann für ihn kein günstigeres Ergebnis erzielt werden und vermag daran auch eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht und ein dabei gewonnener (positiver) persönlicher Eindruck nichts zu ändern vergleiche VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430).

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu den Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu den Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die gegenständliche einen Einzelfall betreffende Entscheidung stützt sich auf die nicht als uneinheitlich zu beurteilende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dieser nicht ab. Eine Rechtsfrage von Bedeutung war im gegenständlichen Fall nicht zu lösen.

Schlagworte

Asylverfahren aufschiebende Wirkung - Entfall Beschwerdefrist Erkundigungspflicht Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumung grobe Fahrlässigkeit Informationspflicht minderer Grad eines Versehens Rechtsmittelbelehrung Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung Rechtzeitigkeit Sorgfaltspflicht unabwendbares Ereignis unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis Verschulden verspätete Beschwerde Verspätung Wiedereinsetzungsantrag zumutbare Sorgfalt Zurechenbarkeit Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I413.2222180.3.00

Im RIS seit

13.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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