TE Bvwg Erkenntnis 2020/12/7 G314 2237298-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.12.2020
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Entscheidungsdatum

07.12.2020

Norm

BFA-VG §18 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs3
FPG §70 Abs3
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

G314 2237298-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des kroatischen Staatsangehörigen XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Johann GELBMANN, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX.10.2020, Zl. XXXX, betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des kroatischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Johann GELBMANN, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .10.2020, Zl. römisch 40 , betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführerin (BF), der seit XXXX in Haft ist, wurde im Verfahren XXXX des Landesgerichts XXXX rechtskräftig zu einer 16-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt, die aktuell in der Justizanstalt XXXX vollzogen wird. Mit den Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX.01.2019 und vom XXXX.09.2020 wurde er aufgefordert, sich zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern und Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen, seinem Aufenthalt und den Bindungen in Österreich zu beantworten. Er erstattete jeweils entsprechende Stellungnahmen. Der Beschwerdeführerin (BF), der seit römisch 40 in Haft ist, wurde im Verfahren römisch 40 des Landesgerichts römisch 40 rechtskräftig zu einer 16-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt, die aktuell in der Justizanstalt römisch 40 vollzogen wird. Mit den Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom römisch 40 .01.2019 und vom römisch 40 .09.2020 wurde er aufgefordert, sich zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern und Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen, seinem Aufenthalt und den Bindungen in Österreich zu beantworten. Er erstattete jeweils entsprechende Stellungnahmen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte gemäß § 70 Abs 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.). Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF wegen des Verbrechens des Mordes begründet. Der Tatbestand des § 67 Abs 3 Z 1 FPG sei erfüllt. Der BF halte sich jedenfalls seit XXXX in Österreich auf und sei schon vor dem EU-Beitritt Kroatiens zum unbefristeten Aufenthalt berechtigt gewesen. Er habe im Inland einen XXXX geborenen Sohn, mit dem er nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Seine Mutter, eine Österreicherin, werde im Bundesgebiet in einem Pflegeheim betreut. Dieses Privat- und Familienleben des BF im Bundesgebiet sei angesichts der schwerwiegenden Delinquenz und der dadurch dokumentierten negativen Einstellung gegenüber rechtlich geschützten Werten nicht schützenswert. Ein unbefristetes Aufenthaltsverbot sei notwendig, zumal nicht davon auszugehen sei, dass er bei Rückkehr in seine Heimat oder bei Niederlassung in einem anderen EU-Staat in eine Notlage oder eine aussichtslose Lage iSd Art 2 oder 3 EMRK geraten würde. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei.) und erkannte einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch drei.). Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF wegen des Verbrechens des Mordes begründet. Der Tatbestand des Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer eins, FPG sei erfüllt. Der BF halte sich jedenfalls seit römisch 40 in Österreich auf und sei schon vor dem EU-Beitritt Kroatiens zum unbefristeten Aufenthalt berechtigt gewesen. Er habe im Inland einen römisch 40 geborenen Sohn, mit dem er nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Seine Mutter, eine Österreicherin, werde im Bundesgebiet in einem Pflegeheim betreut. Dieses Privat- und Familienleben des BF im Bundesgebiet sei angesichts der schwerwiegenden Delinquenz und der dadurch dokumentierten negativen Einstellung gegenüber rechtlich geschützten Werten nicht schützenswert. Ein unbefristetes Aufenthaltsverbot sei notwendig, zumal nicht davon auszugehen sei, dass er bei Rückkehr in seine Heimat oder bei Niederlassung in einem anderen EU-Staat in eine Notlage oder eine aussichtslose Lage iSd Artikel 2, oder 3 EMRK geraten würde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen auf Durchführung einer Beschwerdeverhandlung und auf Abänderung des angefochtenen Bescheids dahin, dass das Verfahren bis zum Ende der über den BF verhängten Haft ausgesetzt werde. Hilfsweise strebt er das Absehen von der Erlassung eines Aufenthaltsverbots, in eventu die Erlassung eines angemessen befristeten Aufenthaltsverbots, an und stellt letztlich auch einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei. Das Familienleben mit seinem minderjährigen Sohn, seiner Lebensgefährtin und seiner pflegebedürftigen Mutter sowie seine soziale und wirtschaftliche Integration seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Er habe keine Anknüpfungen zu seinem Herkunftsstaat, sodass ein Aufenthaltsverbot Art 8 EMRK verletze. Die Gefährlichkeitsprognose sei unrichtig, weil es während der Haft zu Resozialisierung und Läuterung komme. Die Behörde habe zu Unrecht schon jetzt angenommen, dass vom BF nach Verbüßung der Haft noch eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ausgehen werde. Nach dem Strafvollzug könne er wieder am Arbeitsmarkt eingegliedert werden, sodass auch keine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft zu befürchten sei; in Kroatien wäre sein Lebensunterhalt dagegen gefährdet. Außerdem sei er Eigentümer von zwei Eigentumswohnungen im Inland, deren Aufgabe weder ihm noch seiner Familie zumutbar sei. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen auf Durchführung einer Beschwerdeverhandlung und auf Abänderung des angefochtenen Bescheids dahin, dass das Verfahren bis zum Ende der über den BF verhängten Haft ausgesetzt werde. Hilfsweise strebt er das Absehen von der Erlassung eines Aufenthaltsverbots, in eventu die Erlassung eines angemessen befristeten Aufenthaltsverbots, an und stellt letztlich auch einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei. Das Familienleben mit seinem minderjährigen Sohn, seiner Lebensgefährtin und seiner pflegebedürftigen Mutter sowie seine soziale und wirtschaftliche Integration seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Er habe keine Anknüpfungen zu seinem Herkunftsstaat, sodass ein Aufenthaltsverbot Artikel 8, EMRK verletze. Die Gefährlichkeitsprognose sei unrichtig, weil es während der Haft zu Resozialisierung und Läuterung komme. Die Behörde habe zu Unrecht schon jetzt angenommen, dass vom BF nach Verbüßung der Haft noch eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ausgehen werde. Nach dem Strafvollzug könne er wieder am Arbeitsmarkt eingegliedert werden, sodass auch keine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft zu befürchten sei; in Kroatien wäre sein Lebensunterhalt dagegen gefährdet. Außerdem sei er Eigentümer von zwei Eigentumswohnungen im Inland, deren Aufgabe weder ihm noch seiner Familie zumutbar sei.

Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen.

Feststellungen:

Der BF, der seinen Geburtsnamen XXXX später zu XXXX ändern ließ, wurde am XXXX in der französischen Stadt XXXX geboren. Noch als Kleinkind kam er in das damalige Jugoslawien, wo er aufwuchs und die Schule besuchte. Ab XXXX lebte er nach Österreich, wo er die deutsche Sprache erlernte und von XXXX bis XXXX eine Lehre zum XXXX machte. Danach war er bis XXXX im Bundesgebiet immer wieder (zum Teil geringfügig) beschäftigt, unterbrochen von Zeiten des Bezugs von Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe. Ab XXXX war er nicht mehr vollversichert erwerbstätig, sondern bezog (mit Unterbrechungen) Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe, zwischenzeitig auch Krankengeld. Vor seiner Festnahme war er ab XXXX geringfügig beschäftigt; im XXXX und XXXX bestanden gleichzeitig zwei geringfügige Beschäftigungsverhältnisse. Der BF, der seinen Geburtsnamen römisch 40 später zu römisch 40 ändern ließ, wurde am römisch 40 in der französischen Stadt römisch 40 geboren. Noch als Kleinkind kam er in das damalige Jugoslawien, wo er aufwuchs und die Schule besuchte. Ab römisch 40 lebte er nach Österreich, wo er die deutsche Sprache erlernte und von römisch 40 bis römisch 40 eine Lehre zum römisch 40 machte. Danach war er bis römisch 40 im Bundesgebiet immer wieder (zum Teil geringfügig) beschäftigt, unterbrochen von Zeiten des Bezugs von Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe. Ab römisch 40 war er nicht mehr vollversichert erwerbstätig, sondern bezog (mit Unterbrechungen) Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe, zwischenzeitig auch Krankengeld. Vor seiner Festnahme war er ab römisch 40 geringfügig beschäftigt; im römisch 40 und römisch 40 bestanden gleichzeitig zwei geringfügige Beschäftigungsverhältnisse.

Der BF ist kroatischer Staatsangehöriger und hat einen am XXXX ausgestellten und bis XXXX gültigen kroatischen Reisepass. Jedenfalls seit 2002, als er noch Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina war, wurden ihm unbefristete Aufenthaltstitel in Österreich erteilt. Der BF ist kroatischer Staatsangehöriger und hat einen am römisch 40 ausgestellten und bis römisch 40 gültigen kroatischen Reisepass. Jedenfalls seit 2002, als er noch Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina war, wurden ihm unbefristete Aufenthaltstitel in Österreich erteilt.

De BF war mit der bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigen XXXX, die in XXXX niedergelassen ist und einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ besitzt, liiert. Am XXX kam der gemeinsame Sohn XXXX, der ebenfalls Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina ist und einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ hat, in XXXX zur Welt. Seit XXXX lebt der BF nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt mit XXXX und XXXX. De BF war mit der bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigen römisch 40 , die in römisch 40 niedergelassen ist und einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ besitzt, liiert. Am römisch 30 kam der gemeinsame Sohn römisch 40 , der ebenfalls Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina ist und einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ hat, in römisch 40 zur Welt. Seit römisch 40 lebt der BF nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt mit römisch 40 und römisch 40 .

Die Mutter des BF, die seit XXXX österreichische Staatsbürgerin ist, ist pflegebedürftig und lebt seit XXXX in einem Pflegeheim in XXXX. Die Mutter des BF, die seit römisch 40 österreichische Staatsbürgerin ist, ist pflegebedürftig und lebt seit römisch 40 in einem Pflegeheim in römisch 40 .

Der BF ist Eigentümer von drei Eigentumswohnungen in XXXX (XXXX und XXXX im Haus XXXX ). Ob der (in natura zusammengelegten) Wohnungen XXXX und XXXX, wo er bis zu seiner Festnahme wohnte und nach wie vor mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, ist im Grundbuch ein Wohnungsgebrauchsrecht für seine Mutter eingetragen. Außerdem ist der BF zu einem Drittel Eigentümer einer Liegenschaft mit einem Mehrparteienhaus in XXXX. XXXX ist ein weiterer Miteigentümer dieser Liegenschaft. Der BF ist Eigentümer von drei Eigentumswohnungen in römisch 40 (römisch 40 und römisch 40 im Haus römisch 40 ). Ob der (in natura zusammengelegten) Wohnungen römisch 40 und römisch 40 , wo er bis zu seiner Festnahme wohnte und nach wie vor mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, ist im Grundbuch ein Wohnungsgebrauchsrecht für seine Mutter eingetragen. Außerdem ist der BF zu einem Drittel Eigentümer einer Liegenschaft mit einem Mehrparteienhaus in römisch 40 . römisch 40 ist ein weiterer Miteigentümer dieser Liegenschaft.

Im Jahr XXXX wollte XXXX seinen ehemaligen Schwiegersohn XXXX töten lassen, weil dieser während der Ehe mit XXXX Tochter eine Beziehung zur Ehefrau von XXXX Sohn eingegangen war, der auch ein Kind entstammte. XXXX erteilte dazu mehrere Mordaufträge, die letztlich dazu führten, dass unbekannte Täter XXXX im XXXX in XXXX lebensgefährlich verletzten. Im Jahr römisch 40 wollte römisch 40 seinen ehemaligen Schwiegersohn römisch 40 töten lassen, weil dieser während der Ehe mit römisch 40 Tochter eine Beziehung zur Ehefrau von römisch 40 Sohn eingegangen war, der auch ein Kind entstammte. römisch 40 erteilte dazu mehrere Mordaufträge, die letztlich dazu führten, dass unbekannte Täter römisch 40 im römisch 40 in römisch 40 lebensgefährlich verletzten.

Im XXXX oder XXXX erteilte der BF in Serbien dem ihm unbekannten XXXX, mit dem er über eine unbekannt gebliebene Täterin Kontakt aufgenommen hatte, den Auftrag, XXXX in XXXX zu ermorden. Der BF bot XXXX dafür EUR 15.000 an, gab ihm ein Papier mit den Kontaktdaten des Opfers und erklärte, XXXX müsse verschwinden, es solle so ausschauen, „als ob es ein Unfall gewesen wäre“ oder „er solle spurlos verschwinden“. Es müsse dringend erledigt werden, er würde XXXX auch eine Unterkunft besorgen und fragte ihn, ob er eine Waffe brauche. Dieser Mordauftrag wurde nicht ausgeführt, weil XXXX zwar vorhatte, einen Teil des Geldes anzunehmen, nicht aber, die Tat umzusetzen. Im römisch 40 oder römisch 40 erteilte der BF in Serbien dem ihm unbekannten römisch 40 , mit dem er über eine unbekannt gebliebene Täterin Kontakt aufgenommen hatte, den Auftrag, römisch 40 in römisch 40 zu ermorden. Der BF bot römisch 40 dafür EUR 15.000 an, gab ihm ein Papier mit den Kontaktdaten des Opfers und erklärte, römisch 40 müsse verschwinden, es solle so ausschauen, „als ob es ein Unfall gewesen wäre“ oder „er solle spurlos verschwinden“. Es müsse dringend erledigt werden, er würde römisch 40 auch eine Unterkunft besorgen und fragte ihn, ob er eine Waffe brauche. Dieser Mordauftrag wurde nicht ausgeführt, weil römisch 40 zwar vorhatte, einen Teil des Geldes anzunehmen, nicht aber, die Tat umzusetzen.

Der BF wurde deshalb am XXXX verhaftet und in der Folge in der Justizanstalt XXXX in Untersuchungshaft angehalten. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, XXXX, in der Fassung des Urteils des XXXX vom XXXX, wurde er wegen des Verbrechens des Mordes nach den §§ 12 zweiter Fall, 15, 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren verurteilt, weil er versucht hatte, XXXX dazu zu bestimmen, XXXX zu töten. Bei der Strafbemessung wurden die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF und der Umstand, dass es beim Versuch blieb, als mildernd berücksichtigt, zumal eine Tatausführung nie im Raum stand und der BF mit dem tatsächlich ausgeübten Mordanschlag auf XXXX in keinem Zusammenhang stand. Besondere Erschwerungsgründe lagen nicht vor, aber der hohe Gesinnungsunwert des BF, der eine ihm unbekannte Person zu einem Mord gegen Entgelt verleiten wollte, wirkte sich auf die Sanktion aus.Der BF wurde deshalb am römisch 40 verhaftet und in der Folge in der Justizanstalt römisch 40 in Untersuchungshaft angehalten. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , in der Fassung des Urteils des römisch 40 vom römisch 40 , wurde er wegen des Verbrechens des Mordes nach den Paragraphen 12, zweiter Fall, 15, 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren verurteilt, weil er versucht hatte, römisch 40 dazu zu bestimmen, römisch 40 zu töten. Bei der Strafbemessung wurden die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF und der Umstand, dass es beim Versuch blieb, als mildernd berücksichtigt, zumal eine Tatausführung nie im Raum stand und der BF mit dem tatsächlich ausgeübten Mordanschlag auf römisch 40 in keinem Zusammenhang stand. Besondere Erschwerungsgründe lagen nicht vor, aber der hohe Gesinnungsunwert des BF, der eine ihm unbekannte Person zu einem Mord gegen Entgelt verleiten wollte, wirkte sich auf die Sanktion aus.

Der BF verbüßte die Strafe zunächst in der Justizanstalt XXXX und danach in der Justizanstalt XXXX, wo er im XXXX arbeitet und regelmäßig von in Österreich lebenden Verwandten und Bekannten besucht wird, unter anderem von XXXX, die zuletzt bei zwei Besuchen im XXXX und XXXX auch von XXXX begleitet wurde. Das urteilsmäßige Strafende ist (unter Berücksichtigung der angerechneten Vorhaft) am XXXX; eine bedingte Entlassung oder ein vorläufiges Absehen von Strafvollzug gemäß § 133a StVG sind frühestens nach der Hälfte der Strafzeit am XXXX möglich. Der BF verbüßte die Strafe zunächst in der Justizanstalt römisch 40 und danach in der Justizanstalt römisch 40 , wo er im römisch 40 arbeitet und regelmäßig von in Österreich lebenden Verwandten und Bekannten besucht wird, unter anderem von römisch 40 , die zuletzt bei zwei Besuchen im römisch 40 und römisch 40 auch von römisch 40 begleitet wurde. Das urteilsmäßige Strafende ist (unter Berücksichtigung der angerechneten Vorhaft) am römisch 40 ; eine bedingte Entlassung oder ein vorläufiges Absehen von Strafvollzug gemäß Paragraph 133 a, StVG sind frühestens nach der Hälfte der Strafzeit am römisch 40 möglich.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er spricht (Serbo-)Kroatisch, hat aber in seinem Herkunftsstaat keine ihm nahestehenden Bezugspersonen.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG.

Die Feststellungen beruhen ebenfalls auf dem Inhalt der Verwaltungsakten, insbesondere auf den Strafurteilen, den Stellungnahmen des BF und den vorgelegten Urkunden, auf Auszügen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Strafregister sowie auf den Sozialversicherungsdaten und dem Grundbuch. Auch insoweit liegen kaum entscheidungswesentliche Widersprüche vor.

Die Feststellungen zu Namen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Geburtsort des BF basieren auf der aktenkundigen Kopie des Datenblatts seines Reisepasses und des Personalausweises. Der in der Stellungnahme vom XXXX.2019 angegebene frühere Name geht auch aus dem IRZ und der Vollzugsinformation hervor. Der Umstand, dass der BF im Kleinkindalter von Frankreich nach Jugoslawien übersiedelte, wurde von ihm in der Stellungnahme glaubhaft angegeben. Da er XXXX (und damit im Alter von ca. XXXX Jahren) nach Österreich kam, ist davon auszugehen, dass er davor in Jugoslawien die Schule besuchte, woraus sich entsprechende (Serbo-)Kroatischkenntnisse ableiten lassen. Diese ergeben sich auch daraus, dass es ihm sonst wohl nicht möglich gewesen wäre, in Serbien einen Auftragsmörder anzuheuern. Die vom BF angegebenen Deutschkenntnisse sind angesichts des langen Inlandsaufenthalts, der hier absolvierten Lehre und der Berufstätigkeit nachvollziehbar, zumal der Strafverhandlung nur ein Dolmetsch für Türkisch, aber nicht auch für eine BKS-Sprache beigezogen wurde. Die Feststellungen zu Namen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Geburtsort des BF basieren auf der aktenkundigen Kopie des Datenblatts seines Reisepasses und des Personalausweises. Der in der Stellungnahme vom römisch 40 .2019 angegebene frühere Name geht auch aus dem IRZ und der Vollzugsinformation hervor. Der Umstand, dass der BF im Kleinkindalter von Frankreich nach Jugoslawien übersiedelte, wurde von ihm in der Stellungnahme glaubhaft angegeben. Da er römisch 40 (und damit im Alter von ca. römisch 40 Jahren) nach Österreich kam, ist davon auszugehen, dass er davor in Jugoslawien die Schule besuchte, woraus sich entsprechende (Serbo-)Kroatischkenntnisse ableiten lassen. Diese ergeben sich auch daraus, dass es ihm sonst wohl nicht möglich gewesen wäre, in Serbien einen Auftragsmörder anzuheuern. Die vom BF angegebenen Deutschkenntnisse sind angesichts des langen Inlandsaufenthalts, der hier absolvierten Lehre und der Berufstätigkeit nachvollziehbar, zumal der Strafverhandlung nur ein Dolmetsch für Türkisch, aber nicht auch für eine BKS-Sprache beigezogen wurde.

Die vom BF angegebene Lehrausbildung in Österreich kann anhand des Versicherungsdatenauszugs nachvollzogen werden, aus dem auch seine weitere Erwerbstätigkeit im Inland und der Bezug von Leistungen der Arbeitslosen- und Krankenversicherung hervorgehen. Laut Versicherungsdatenauszug war der BF bis XXXX geringfügig beschäftigt; als Dienstgeber scheint „XXXX“ auf (wobei der BF Miteigentümer dieses Hauses ist, siehe unten). Da er seit XXXX durchgehend in Haft ist, ist davon auszugehen, dass er diese Tätigkeit nur bis zu seiner Festnahme ausübte.Die vom BF angegebene Lehrausbildung in Österreich kann anhand des Versicherungsdatenauszugs nachvollzogen werden, aus dem auch seine weitere Erwerbstätigkeit im Inland und der Bezug von Leistungen der Arbeitslosen- und Krankenversicherung hervorgehen. Laut Versicherungsdatenauszug war der BF bis römisch 40 geringfügig beschäftigt; als Dienstgeber scheint „XXXX“ auf (wobei der BF Miteigentümer dieses Hauses ist, siehe unten). Da er seit römisch 40 durchgehend in Haft ist, ist davon auszugehen, dass er diese Tätigkeit nur bis zu seiner Festnahme ausübte.

Die dem BF ab 2002 erteilten Aufenthaltstitel gehen aus dem IZR hervor. Demnach war er bei Erteilung des letzten Aufenthaltstitels 2011 noch Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Dies ergibt sich auch aus dem ZMR. Anhand des kroatischen Reisepasses ist ersichtlich, dass er derzeit jedenfalls (allenfalls auch) kroatischer Staatsangehöriger ist.

Die Beziehung des BF zu XXXX und die Vaterschaft zu XXXX werden anhand der Angaben des BF und der dazu vorgelegten Unterlagen festgestellt. Der BF gab an, dass die Lebensgemeinschaft mittlerweile beendet ist, wobei aus dem ZMR hervorgeht, dass seit XXXX keine übereinstimmenden Wohnsitzmeldungen mehr bestehen. Die Feststellungen zur Mutter des BF beruhen ebenfalls auf der Stellungnahme des BF, die durch das ZMR, aus dem eine Wohnsitzmeldung in einer Pflegeeinrichtung hervorgeht, untermauert wird.Die Beziehung des BF zu römisch 40 und die Vaterschaft zu römisch 40 werden anhand der Angaben des BF und der dazu vorgelegten Unterlagen festgestellt. Der BF gab an, dass die Lebensgemeinschaft mittlerweile beendet ist, wobei aus dem ZMR hervorgeht, dass seit römisch 40 keine übereinstimmenden Wohnsitzmeldungen mehr bestehen. Die Feststellungen zur Mutter des BF beruhen ebenfalls auf der Stellungnahme des BF, die durch das ZMR, aus dem eine Wohnsitzmeldung in einer Pflegeeinrichtung hervorgeht, untermauert wird.

Die Feststellungen zum Liegenschaftseigentum des BF beruhen auf seinen Angaben sowie auf dem Grundbuch, aus dem auch die Miteigentümerschaft von XXXX hervorgeht.Die Feststellungen zum Liegenschaftseigentum des BF beruhen auf seinen Angaben sowie auf dem Grundbuch, aus dem auch die Miteigentümerschaft von römisch 40 hervorgeht.

Die Feststellungen zu den vom BF und von XXXX erteilten Mordaufträgen basieren auf dem erstinstanzlichen Strafurteil und den Rechtsmittelentscheidungen. Aus der Berufungsentscheidung gehen insbesondere ein nachvollziehbares Tatmotiv XXXX hervor (siehe Urteilseite 5), ebenso Details zur Kommunikation zwischen dem BF und dem von ihm gedungenen Täter (siehe Urteilseite 7) und die gegenüber der Erstentscheidung modifizierten Strafbemessungsgründe (siehe Urteilseite 7).Die Feststellungen zu den vom BF und von römisch 40 erteilten Mordaufträgen basieren auf dem erstinstanzlichen Strafurteil und den Rechtsmittelentscheidungen. Aus der Berufungsentscheidung gehen insbesondere ein nachvollziehbares Tatmotiv römisch 40 hervor (siehe Urteilseite 5), ebenso Details zur Kommunikation zwischen dem BF und dem von ihm gedungenen Täter (siehe Urteilseite 7) und die gegenüber der Erstentscheidung modifizierten Strafbemessungsgründe (siehe Urteilseite 7).

Die Festnahme des BF und seine Anhaltung in Untersuchungshaft ergeben sich aus der Vorhaftanrechnung laut Strafurteil und seiner Wohnsitzmeldung in der Justizanstalt laut ZMR. Die rechtskräftige Verurteilung, die auch im Strafregister ersichtlich ist, und die Strafzumessungsgründe werden anhand der Strafurteile festgestellt.

Die Feststellungen zum Strafvollzug und den Besuchen des BF folgen der von der Justizanstalt übermittelten Besucherliste. Das Strafende und die Termine für eine allfällige Entlassung ergeben sich aus der Mitteilung der Justizanstalt XXXX vom XXXX.Die Feststellungen zum Strafvollzug und den Besuchen des BF folgen der von der Justizanstalt übermittelten Besucherliste. Das Strafende und die Termine für eine allfällige Entlassung ergeben sich aus der Mitteilung der Justizanstalt römisch 40 vom römisch 40 .

Es gibt keine Anhaltspunkte für signifikante gesundheitliche Probleme des BF oder Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit, zumal er in einem erwerbsfähigen Alter ist, während des Strafvollzugs arbeitet und sich in seiner Stellungnahme als gesund bezeichnete. Es ist angesichts seines langen Inlandsaufenthalts glaubhaft, wenn er angibt, in Kroatien keine Bezugspersonen zu haben.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 67 Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den BF als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger (§ 2 Abs 4 Z 8 FPG) zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahme nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Gemäß § 67 Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren kann das Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs 3 Z 1 FPG sogar unbefristet erlassen werden. Gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den BF als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG) zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahme nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Gemäß Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren kann das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer eins, FPG sogar unbefristet erlassen werden.

Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0234).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0234).

Aufgrund des vom der BF begangenen Kapitalverbrechens (Anstiftung zum Mord) ist die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet, obwohl der von ihm erteilte Mordauftrag nicht ausgeführt wurde. Seine Aussagen gegenüber dem gedungenen Täter (das Opfer müsse verschwinden, es solle wie ein Unfall aussehen, das Opfer solle spurlos verschwinden, es müsse dringend erledigt werden etc.) zeigen eine völlige Missachtung rechtlich geschützter Werte. Zwar hatte der BF mit dem letztlich auf das in Aussicht genommene Opfer tatsächlich verübten Mordanschlag nichts zu tun; dieser zeigt aber die Gefährlichkeit seines Verhaltens und die Tatsache, dass die vom BF vorgenommenen Bestimmungs- und Vorbereitungshandlungen für einen Meuchelmord nicht geduldet werden können, deutlich auf. Das Ausmaß der dafür verhängten Freiheitsstrafe beträgt deshalb auch mehr als das Dreifache der in § 67 Abs 3 Z 1 FPG festgelegten Grenze für die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots. Aufgrund des vom der BF begangenen Kapitalverbrechens (Anstiftung zum Mord) ist die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet, obwohl der von ihm erteilte Mordauftrag nicht ausgeführt wurde. Seine Aussagen gegenüber dem gedungenen Täter (das Opfer müsse verschwinden, es solle wie ein Unfall aussehen, das Opfer solle spurlos verschwinden, es müsse dringend erledigt werden etc.) zeigen eine völlige Missachtung rechtlich geschützter Werte. Zwar hatte der BF mit dem letztlich auf das in Aussicht genommene Opfer tatsächlich verübten Mordanschlag nichts zu tun; dieser zeigt aber die Gefährlichkeit seines Verhaltens und die Tatsache, dass die vom BF vorgenommenen Bestimmungs- und Vorbereitungshandlungen für einen Meuchelmord nicht geduldet werden können, deutlich auf. Das Ausmaß der dafür verhängten Freiheitsstrafe beträgt deshalb auch mehr als das Dreifache der in Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer eins, FPG festgelegten Grenze für die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots.

Zwar ist für die Frage, ob ein Aufenthaltsverbot erlassen werden darf, auf den Zeitpunkt seiner Durchsetzbarkeit abzustellen, wobei deren Eintritt gemäß § 70 Abs 1 zweiter Satz FPG für die Dauer eines Freiheitsentzugs, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde, aufgeschoben ist (siehe z.B. VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0297). Die vom BF primär beantragte Aussetzung (Aufschiebung, Unterbrechung) des Verfahrens bis nach dem Strafvollzug scheitert aber schon an der in § 34 Abs 1 VwGVG festgelegten Entscheidungsfrist, zumal kein Grund für eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 34 Abs 2 VwGVG vorliegt. Zwar ist für die Frage, ob ein Aufenthaltsverbot erlassen werden darf, auf den Zeitpunkt seiner Durchsetzbarkeit abzustellen, wobei deren Eintritt gemäß Paragraph 70, Absatz eins, zweiter Satz FPG für die Dauer eines Freiheitsentzugs, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde, aufgeschoben ist (siehe z.B. VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0297). Die vom BF primär beantragte Aussetzung (Aufschiebung, Unterbrechung) des Verfahrens bis nach dem Strafvollzug scheitert aber schon an der in Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG festgelegten Entscheidungsfrist, zumal kein Grund für eine Aussetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGVG vorliegt.

Da nach der Rechtsprechung des VwGH der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat, und dieser Zeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich seine Gefährlichkeit - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (vgl. VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184), kann auch schon vor dem Ende des Strafvollzugs über das gegen den BF zu erlassende Aufenthaltsverbrot entschieden werden. Er wird den den Wegfall der durch die strafgerichtliche Verurteilung indizierten Gefährlichkeit erst durch einen langen Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit nach der Haftentlassung unter Beweis stellen müssen. Angesichts der besonders hohen Gefährlichkeit des Verhaltens des BF, der jemanden für einen Auftragsmord gegen Entgelt anheuerte, kann für ihn derzeit – auch bezogen auf den Zeitpunkt seiner hypothetischen Haftentlassung - keine positive Zukunftsprognose erstellt werden, zumal er die seit der Tat vergangene Zeit überwiegend in Haft verbracht hat und die in Haft verbrachte Zeit bei der Beurteilung des Wohlverhaltens außer Betracht bleibt. Da nach der Rechtsprechung des VwGH der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat, und dieser Zeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich seine Gefährlichkeit - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat vergleiche VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184), kann auch schon vor dem Ende des Strafvollzugs über das gegen den BF zu erlassende Aufenthaltsverbrot entschieden werden. Er wird den den Wegfall der durch die strafgerichtliche Verurteilung indizierten Gefährlichkeit erst durch einen langen Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit nach der Haftentlassung unter Beweis stellen müssen. Angesichts der besonders hohen Gefährlichkeit des Verhaltens des BF, der jemanden für einen Auftragsmord gegen Entgelt anheuerte, kann für ihn derzeit – auch bezogen auf den Zeitpunkt seiner hypothetischen Haftentlassung - keine positive Zukunftsprognose erstellt werden, zumal er die seit der Tat vergangene Zeit überwiegend in Haft verbracht hat und die in Haft verbrachte Zeit bei der Beurteilung des Wohlverhaltens außer Betracht bleibt.

Das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot ist zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer dringend geboten. Da es in das Privat- und Familienleben des BF eingreift. Daher ist eine einzelfallbezogene gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit seinen gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei sind zu seinen Gunsten insbesondere das langjährige rechtmäßige Inlandsaufenthalt, zuletzt als Unionsbürger, die Beziehung zu seiner österreichischen Mutter und seinem daueraufenthaltsberechtigten Sohn sowie die Kontakte zu anderen in Österreich lebenden Verwandten und Bekannten zu berücksichtigen. Letztere sind allerdings seit geraumer Zeit haftbedingt eingeschränkt und werden dies voraussichtlich auch noch für längere Zeit bleiben. Das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot ist zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer dringend geboten. Da es in das Privat- und Familienleben des BF eingreift. Daher ist eine einzelfallbezogene gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit seinen gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei sind zu seinen Gunsten insbesondere das langjährige rechtmäßige Inlandsaufenthalt, zuletzt als Unionsbürger, die Beziehung zu seiner österreichischen Mutter und seinem daueraufenthaltsberechtigten Sohn sowie die Kontakte zu anderen in Österreich lebenden Verwandten und Bekannten zu berücksichtigen. Letztere sind allerdings seit geraumer Zeit haftbedingt eingeschränkt und werden dies voraussichtlich auch noch für längere Zeit bleiben.

Es ist dem BF andererseits zumutbar, sich trotz seiner langen Abwesenheit und des Fehlens naher Bezugspersonen wieder in die kroatische Gesellschaft einzugliedern, zumal er die Landessprache spricht und in seiner Heimat lebte, bis er 17 Jahre alt war. Er hat demnach dort die prägenden Jahre seiner Kindheit und Jugend verbracht und seine Schulbildung und Grundsozialisation erhalten. Schwierigkeiten beim Wiedereintritt in den Arbeitsmarkt sind nach der Haftentlassung auch in Österreich zu erwarten, zumal er schon vor seiner Festnahme seit langem nicht mehr vollversichert erwerbstätig war. Es ist ihm zumutbar, nach der Haftentlassung den Kontakt mit seiner Mutter, seinem Sohn und anderen in Österreich lebenden Bezugspersonen über diverse Kommunikationsmittel (Telefon, E-Mail, Internet) und bei Besuchen außerhalb von Österreich zu pflegen, zumal sich das Aufenthaltsverbot nur auf das österreichische Bundesgebiet bezieht.

Es ist nicht ersichtlich, warum die Erlassung eines Aufenthaltsverbots den BF dazu zwingen würde, seinen Liegenschaftsbesitz in Österreich aufzugeben. Durch dessen Verkauf oder Vermietung, der (z.B. über einen Immobilientreuhänder) auch ohne Aufenthalt im Bundesgebiet bewerkstelligt werden kann, kann er nicht nur Mittel für den Unterhalt seines Sohnes, sondern auch für seinen eigenen Lebensunterhalt (zumindest bis zur Eingliederung in den kroatischen Arbeitsmarkt) erwirtschaften.

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist im Rahmen der Interessenabwägung nach Art 8 EMRK bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in der Regel vom Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn sich aus dem Verhalten des oder der Fremden (abgesehen von einem allfälligen unrechtmäßigen Verbleib in Österreich) keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergibt, und nicht in einer Konstellation wie der vorliegenden, in der dem BF ein massives strafrechtliches Fehlverhalten anzulasten ist (siehe VwGH 28.02.2019, Ra 2018/01/0409). Nach der Rechtsprechung des VwGH ist im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in der Regel vom Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn sich aus dem Verhalten des oder der Fremden (abgesehen von einem allfälligen unrechtmäßigen Verbleib in Österreich) keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergibt, und nicht in einer Konstellation wie der vorliegenden, in der dem BF ein massives strafrechtliches Fehlverhalten anzulasten ist (siehe VwGH 28.02.2019, Ra 2018/01/0409).

Die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots gegen den BF ist im Ergebnis aufgrund des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung, das wegen der ihm vorzuwerfenden Anstiftung zum Mord besonders groß ist, trotz der starken privaten und familiären Bindungen im Bundesgebiet nicht zu beanstanden. Bei einer so gravierenden Straftat und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ist die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch gegen einen langjährig in Österreich befindlichen EWR-Bürger mit österreichischen bzw. in Österreich daueraufenthaltsberechtigten nahen Angehörigen zulässig. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher als rechtskonform zu bestätigen. Die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots gegen den BF ist im Ergebnis aufgrund des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung, das wegen der ihm vorzuwerfenden Anstiftung zum Mord besonders groß ist, trotz der starken privaten und familiären Bindungen im Bundesgebiet nicht zu beanstanden. Bei einer so gravierenden Straftat und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ist die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch gegen einen langjährig in Österreich befindlichen EWR-Bürger mit österreichischen bzw. in Österreich daueraufenthaltsberechtigten nahen Angehörigen zulässig. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist daher als rechtskonform zu bestätigen.

Zu den Spruchpunkten II. und III. des angefochtenen Bescheids:Zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 70 Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des oder der Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn oder sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des oder der Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn oder sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.

Hier sind weder die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung noch die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs korrekturbedürftig. Aufgrund des vom BF begangenen Tötungsdelikts und des anschließenden mehrjährigen Freiheitsentzugs ist seine sofortige Ausreise nach dem Eintritt der Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit jedenfalls notwendig. Dies führt auch dazu, dass ihm kein Durchsetzungsaufschub zu erteilen ist, zumal er die Vorbereitungen für seine Ausreise auch schon während des Strafvollzugs (insbesondere im Rahmen des Entlassungsvollzugs iSd §§ 144 ff StVG und von Ausgängen gemäß § 147 StVG) treffen und organisieren kann. Auch die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids ist somit abzuweisen.Hier sind weder die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung noch die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs korrekturbedürftig. Aufgrund des vom BF begangenen Tötungsdelikts und des anschließenden mehrjährigen Freiheitsentzugs ist seine sofortige Ausreise nach dem Eintritt der Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit jedenfalls notwendig. Dies führt auch dazu, dass ihm kein Durchsetzungsaufschub zu erteilen ist, zumal er die Vorbereitungen für seine Ausreise auch schon während des Strafvollzugs (insbesondere im Rahmen des Entlassungsvollzugs iSd Paragraphen 144, ff StVG und von Ausgängen gemäß Paragraph 147, StVG) treffen und organisieren kann. Auch die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids ist somit abzuweisen.

Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt erscheint und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine andere Entscheidung möglich wäre, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten, zumal das BVwG ohnedies von den Behauptungen des BF zu seinen familiären und privaten Anknüpfungen im Inland ausgeht, sodass kein klärungsbedürftiges Tatsachenvorbringen erstattet wurde. Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt erscheint und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine andere Entscheidung möglich wäre, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten, zumal das BVwG ohnedies von den Behauptungen des BF zu seinen familiären und privaten Anknüpfungen im Inland ausgeht, sodass kein klärungsbedürftiges Tatsachenvorbringen erstattet wurde.

Zu Spruchteil B):

Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284, 01.03.2018, Ra 2018/19/0014 und 10.07.2019, Ra 2019/19/0186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284, 01.03.2018, Ra 2018/19/0014 und 10.07.2019, Ra 2019/19/0186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot Haft Interessenabwägung öffentliche Interessen strafrechtliche Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G314.2237298.1.00

Im RIS seit

16.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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