TE Bvwg Erkenntnis 2020/12/10 W168 2194918-2

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Veröffentlicht am 10.12.2020
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Entscheidungsdatum

10.12.2020

Norm

AsylG 2005 §58 Abs10
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W168 2194918-2/2E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. am XXXX , StA. Mongolei, vertreten durch Baasanjav Bayanjav (MAS), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2020, Zahl 1031805703 / 200990245, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Mongolei, vertreten durch Baasanjav Bayanjav (MAS), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2020, Zahl 1031805703 / 200990245, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. ,


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Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Vorverfahren:

1.1 Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige der Mongolei, reiste am 24.09.2014 unberechtigt und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag unter falscher Identität einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) vom 19.04.2018, Zl 1031805703-140000928/BMI-BFA_00E_RD wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Der BF wurde gemäß § 57 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen sie gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFa-VG wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt (IV.) und wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1a FPG festgesetzt (Spruchpunkt V.). 1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) vom 19.04.2018, Zl 1031805703-140000928/BMI-BFA_00E_RD wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Der BF wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFa-VG wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt (römisch vier.) und wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG festgesetzt (Spruchpunkt römisch fünf.).

1.3. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften.

1.4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.09.2020, W278 2194918-1, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass vor dem Hintergrund der unglaubhaften Fluchtgeschichte der BF sowie aufgrund der Widersprüche zwischen den beiden vorgelegten Fahndungen, der fehlenden Ladungsgründe und des fehlenden zeitlichen Zusammenhangs, davon auszugehen sei, dass es sich dabei um keine echten Fahndungen handle. Die BF habe sich auch abseits ihrer Fluchtgründe vielfach in Widersprüche verwickelt. Der BF sei es nicht gelungen, die aufgetretenen zahlreichen Ungereimtheiten auszuräumen und nachvollziehbar zu erklären, bzw. wäre es der BF in keiner Weise gelungen ein glaubwürdiges Vorbringen zu erstatten, das geeignet sei, die Gewährung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Das Vorbringen der BF sei vielmehr durchgehend unplausibel, nicht nachvollziehbar, insgesamt unglaubhaft und mit eklatanten Widersprüchen behaftet. Zusammenfassend ergebe das gesamte Vorbringen der BF, dass sie in ihre Heimat aus rein wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Auch im Hinblick auf die allgemeine Versorgungslage ergebe sich kein Anhaltspunkt, wonach die BF im Herkunftsstaat in eine ausweglose Situation (Verpflegung/Unterkunft) geraten würde und seien auch keine Fälle bekannt, wonach Rückkehrer allein aufgrund der Asylantragstellung im Ausland verfolgt würden. Was die Ausbreitung des Corona Virus in der Mongolei betreffe, sei festzuhalten, dass die BF, an keinen schwerwiegenden Krankheiten, sondern an einer Schuppenflechte und Fersenspornen leide, aber abgesehen davon gesund sei. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die BF bei einer Rückkehr eine Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf erleiden würde. Zu den Gunsten der BF sei zu rechnen, dass sie sich zum Entscheidungszeitpunkt knapp sechs Jahre im österreichischen Bundesgebiet aufhalte, mehrere Deutschkurse besucht habe, gemeinnützige Tätigkeiten im Rahmen der Caritas und des Roten Kreuzes geleistet sowie einen Erste-Hilfe-Kurs absolviert habe und derzeit ihren Vermieter im Haushalt sowie der Pflege seines Vaters unterstütze. Demgegenüber beziehe die BF Leistungen aus der Grundversorgung und sei nicht erwerbstätig, weshalb sie nicht selbsterhaltungsfähig sei. Außerdem verfüge sie über lediglich rudimentäre Deutschkenntnisse, habe keine Deutschprüfung abgelegt und sei auch nicht Mitglied in einem Verein oder bei einer sonstigen Organisation. Zudem seien ihre ehrenamtlichen Tätigkeiten schon Jahre her und seien nur von kurzer Dauer gewesen. In der Mongolei beherrsche die BF die Landessprache, verfüge über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte sowie eine Eigentumswohnung und sei pensionsberechtigt. Die BF habe den überwiegenden Teil – nämlich 58 Jahre - ihres Lebens in der Mongolei verbracht.

Dieses Erkenntnis erwuchs in weiterer Folge am 22.09.2020 in Rechtskraft.

2. Gegenständliches Verfahren:

2.1. Am 12.10.2020 stellte die BF einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK. Sie führte darin insbesondere aus, dass sie in Österreich enge familiäre Bindungen zu einer Pflegetochter habe. Auch würde sei über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 verfügen.

In einer schriftlichen Antragsbegründung zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK am 05.10.2020 wurde ausgeführt, dass sie seit 24.09.2014 ununterbrochen in Österreich lebe, die deutsche Sprache auf dem Niveau A2 beherrsche und einige Integrationskurse von A1 bis A2 absolviert habe. Die Prüfung für A2 habe sie aufgrund der Corona Pandemie bis dato nicht machen können. Sie sei strafrechtlich unbescholten, habe bis dato immer ehrenamtliche gemeinnützige Tätigkeiten im Rahmen der Nachbarschaftshilfe geleistet und sei in die österreichische Gesellschaft gut integriert und wäre im Falle einer Erteilung eines Aufenthaltstitels imstande, ihren Lebensunterhalt selbst zu finanzieren, da er bereits eine Arbeitszusage als Pflegepersonal für den privaten Haushalt habe. Ihre Ziehtochter lebe und arbeite mit ihrer Familie in XXXX und habe den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Sie sei bei der BF aufgewachsen, nachdem deren Vater verstorben sei. Sie sei sozial, finanziell und wirtschaftlich von ihrer Ziehtochter unmittelbar abhängig. Diese würde in Österreich mitsamt ihrer Familie leben und hätte einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“. Diese Ziehtochter wäre bei der BF bereits in Mongolei aufgewachsenen. Die BF hätte diese jedoch erst vor einem Jahr gefunden. Seit dieser Zeit würde diese der BF ständig helfen und ihr Halt und Hoffnung geben, da die BF in der Mongolei niemanden habe, der für sie sorgen könne. Die BF führte auf sich selbst bezogen aus, dass sie zwar schon im Pensionsalter wäre, sie jedoch nicht vor habe sich zur Ruhe zu setzen, bzw. hätte sie eine sichere Stelle als Altenpflegerin in einem privaten Haushalt bereits gefunden. Im Falle einer Rückkehr in die Mongolei wäre die BF in einer prekären Situation, da sie dort keine Familienmitglieder hätte, die sie unterstützen würden, sowie würde sie dort keine finanzielle und wirtschaftliche Unterstützung erhalten. In einer schriftlichen Antragsbegründung zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK am 05.10.2020 wurde ausgeführt, dass sie seit 24.09.2014 ununterbrochen in Österreich lebe, die deutsche Sprache auf dem Niveau A2 beherrsche und einige Integrationskurse von A1 bis A2 absolviert habe. Die Prüfung für A2 habe sie aufgrund der Corona Pandemie bis dato nicht machen können. Sie sei strafrechtlich unbescholten, habe bis dato immer ehrenamtliche gemeinnützige Tätigkeiten im Rahmen der Nachbarschaftshilfe geleistet und sei in die österreichische Gesellschaft gut integriert und wäre im Falle einer Erteilung eines Aufenthaltstitels imstande, ihren Lebensunterhalt selbst zu finanzieren, da er bereits eine Arbeitszusage als Pflegepersonal für den privaten Haushalt habe. Ihre Ziehtochter lebe und arbeite mit ihrer Familie in römisch 40 und habe den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Sie sei bei der BF aufgewachsen, nachdem deren Vater verstorben sei. Sie sei sozial, finanziell und wirtschaftlich von ihrer Ziehtochter unmittelbar abhängig. Diese würde in Österreich mitsamt ihrer Familie leben und hätte einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“. Diese Ziehtochter wäre bei der BF bereits in Mongolei aufgewachsenen. Die BF hätte diese jedoch erst vor einem Jahr gefunden. Seit dieser Zeit würde diese der BF ständig helfen und ihr Halt und Hoffnung geben, da die BF in der Mongolei niemanden habe, der für sie sorgen könne. Die BF führte auf sich selbst bezogen aus, dass sie zwar schon im Pensionsalter wäre, sie jedoch nicht vor habe sich zur Ruhe zu setzen, bzw. hätte sie eine sichere Stelle als Altenpflegerin in einem privaten Haushalt bereits gefunden. Im Falle einer Rückkehr in die Mongolei wäre die BF in einer prekären Situation, da sie dort keine Familienmitglieder hätte, die sie unterstützen würden, sowie würde sie dort keine finanzielle und wirtschaftliche Unterstützung erhalten.

Dem Antrag wurden eine Anmeldebestätigung eines Sprachinstituts vom 12.10.2019 über die Anmeldung an einem Integrationskurs auf dem Niveau A2, eine Meldebestätigung, eine Aufenthaltsberechtigungskarte vom 03.09.2019, eine mongolische Identitätskarte, eine mongolische Geburtsurkunde samt Übersetzung, ein Vollzeitarbeitsvorvertrag vom 05.10.2020 über eine Tätigkeit als Pflegehelferin, eine Vollmacht der Kulturbrücke, eine Bestätigung der Caritas über die erfolgreichen Teilnahme am Deutschkurs für Fortgeschrittene vom März 2015 bis zum Juni 2015, eine Teilnahmebestätigung des Berufsförderungsinstitut vom 15.06.2016 über den Besuch der Bildungslehrveranstaltung „Deutsch A1 Modul A Deutsch als Fremdsprache/Zweitsprache-Integrationskurs“, eine Teilnahmebestätigung des Berufsförderungsinstitut vom 05.08.2016 über den Besuch der Bildungslehrveranstaltung „Deutsch A1 Modul B Deutsch als Fremdsprache/Zweitsprache-Integrationskurs“ vom 17.06.2016 bis 05.08.2016, ein Ambulanzbrief eines Universitätsklinikums vom 26.04.2019 mit den Diagnosen „chronische Plaques Psoriasis“ (Schuppenflechte) sowie „Kopfhautpsoriasis“ unter Anordnung einer Lokaltherapie, ein Befundbericht eines Facharztes für Dermatologie vom 03.04.2018 über die Behandlung der BF mittels Injektionstherapien aufgrund Psoriasis vulgaris seit dem 11.10.2016, ein Ambulanzbrief eines Universitätsklinikums vom 26.04.2019 mit der Diagnose „chronisch stationäre Plaques Psoriasis, ein weiterer Ambulanzbrief eines Universitätsklinikums vom 14.09.2019 mit den Diagnosen „chronische Plaques Psoriasis“ (Schuppenflechte) sowie „Kopfhautpsoriasis“, zwei Bestätigungen einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 09.04.2018 sowie vom 25.05.2020, eine Bestätigung über die Notwendigkeit eines Dolmetschers, eine Bestätigung der Caritas über die Unterstützung durch die BF, eine Bescheinigung des österreichischen Roten Kreuzes vom 20.08.2015 über die Teilnahme an einem 16-stündigen Erste-Hilfe Grundkurs, eine Zeitleiste der „Team Österreich“ Mitglieder, zwei handschriftliche Unterstützungserklärungen und eine mongolische Identitätskarte in Vorlage gebracht.

2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.10.2020 wurde der Antrag der BF vom 12.10.2020 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen. 2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.10.2020 wurde der Antrag der BF vom 12.10.2020 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass die wenigen neuen Beweismittel und die Antragsbegründung der BF jedenfalls nicht dazu führen hätten können, dass von einer gravierenden Sachverhaltsänderung betreffend ihres Privat- und Familienlebens auszugehen sei. So ergebe sich aus der Antragsbegründung in keiner Weise, inwiefern sich das Privat- und Familienleben seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts am 18.09.2020 maßgeblich geändert habe. Die alleinige Vorlage eines Vollzeitarbeitsvorvertrages, datiert mit 05.10.2020, habe jedenfalls nicht zur Einschätzung führen können, dass nun eine gänzlich neue Prüfung des Eingriffs in Art. 8 EMRK zu überprüfen wäre. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung sei nicht eingetreten. So liege zwischen dem Zeitpunkt der jetzigen Bescheiderlassung und der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung nur ein sehr kurzer Zeitraum, sodass sich auch der Inlandsaufenthalt der BF nicht wesentlich verlängert habe. Eine wesentliche Veränderung der Integration der BF ist in diesem Zeitraum nicht eingetreten, da sowohl ihre Sprachkenntnisse, als auch die Umstände Ihrer Lebensführung unverändert seien. Da die BF den gegenständlichen Antrag ca. einen Monat nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des BVwG bei der Behörde eingebracht habe und keine wesentliche Begründung bzw. Sachverhaltsänderung dargelegt habe, sei auch für die erkennende Behörde im Sinne der Entscheidung des BVwG nicht von einer relevanten Änderung des Sachverhaltes auszugehen. Die BF habe im Rahmen Ihres Verfahrens auch keine besonderen Umstände vorgebracht, wonach sich eine besondere Sachverhaltsänderung ergeben habe. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt worden sei, habe die alleinige Vorlage eines Vollzeitarbeitsvorvertrages, datiert mit 05.10.2020, die Behörde nicht davon überzeugen können, dass nun von einer gänzlich neuen Sachlage auszugehen gewesen sei. Begründend wurde ausgeführt, dass die wenigen neuen Beweismittel und die Antragsbegründung der BF jedenfalls nicht dazu führen hätten können, dass von einer gravierenden Sachverhaltsänderung betreffend ihres Privat- und Familienlebens auszugehen sei. So ergebe sich aus der Antragsbegründung in keiner Weise, inwiefern sich das Privat- und Familienleben seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts am 18.09.2020 maßgeblich geändert habe. Die alleinige Vorlage eines Vollzeitarbeitsvorvertrages, datiert mit 05.10.2020, habe jedenfalls nicht zur Einschätzung führen können, dass nun eine gänzlich neue Prüfung des Eingriffs in Artikel 8, EMRK zu überprüfen wäre. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung sei nicht eingetreten. So liege zwischen dem Zeitpunkt der jetzigen Bescheiderlassung und der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung nur ein sehr kurzer Zeitraum, sodass sich auch der Inlandsaufenthalt der BF nicht wesentlich verlängert habe. Eine wesentliche Veränderung der Integration der BF ist in diesem Zeitraum nicht eingetreten, da sowohl ihre Sprachkenntnisse, als auch die Umstände Ihrer Lebensführung unverändert seien. Da die BF den gegenständlichen Antrag ca. einen Monat nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des BVwG bei der Behörde eingebracht habe und keine wesentliche Begründung bzw. Sachverhaltsänderung dargelegt habe, sei auch für die erkennende Behörde im Sinne der Entscheidung des BVwG nicht von einer relevanten Änderung des Sachverhaltes auszugehen. Die BF habe im Rahmen Ihres Verfahrens auch keine besonderen Umstände vorgebracht, wonach sich eine besondere Sachverhaltsänderung ergeben habe. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt worden sei, habe die alleinige Vorlage eines Vollzeitarbeitsvorvertrages, datiert mit 05.10.2020, die Behörde nicht davon überzeugen können, dass nun von einer gänzlich neuen Sachlage auszugehen gewesen sei.

2.3. Mit fristgerecht eingebrachter Beschwerde vom 09.11.2020, eingelangt am 11.11.2020, wurde von der BF ausgeführt, dass sie die deutsche Sprache auf dem Niveau A2 und einige Integrationskurse von A1 bis A2 absolviert habe. Die Prüfung auf dem Niveau A2 habe sie wegen der Pandemie bis dato noch nicht ablegen können. Sie sei strafrechtlich unbescholten, habe immer ehrenamtliche gemeinnützige Tätigkeiten im Rahmen der Nachbarschaftshilfe verrichtet und habe bereits Kurszertifikate, Unterstützungserklärungen, eine Arbeitszusage und medizinische Befunde vorgelegt. Sie sei in der österreichischen Gesellschaft gut integriert und wäre trotz ihres Alters in der Lage, ihren Lebensunterhalt selbstständig zu finanzieren, da er bereits eine Arbeitszusage als Pflegepersonal in einem privaten Haushalt habe. Im Falle einer Erteilung eines Aufenthaltstitels wolle die Familie die BF für ihren 92-jährigen Vater als Pflegerin einstellen, weil sie bereits seit einigen Jahren diese Person ehrenamtlich betreut habe. Nun lebe sie seit sechs Jahren in Österreich und habe enge familiäre Bindungen, da ihre Ziehtochter, die einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ habe, mit ihrer Familie in Sankt Pölten arbeite und lebe. Die BF habe diese erst vor einem Jahr wiedergefunden und diese helfe ihr auch finanziell. Sie habe in der Mongolei keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte, die für sie sorgen könnten, weshalb sie in eine prekäre Situation geraten könnte. Beantragt wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der BF:

Die BF wurde in der Mongolei geboren und ist dort aufgewachsen, spricht die mongolische Sprache als Muttersprache und ist mongolische Staatsbürgerin. Ihre Identität steht fest und wird dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegt.

Die BF leidet seit über 10 Jahren an Psoriasis vulgaris (Schuppenflechte), wegen der sie regelmäßig zur ärztlichen Kontrolle geht. Die Beschwerdeführerin leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten und befindet sich nicht in durchgehender stationärer Behandlung. In der Mongolei steht der Beschwerdeführerin eine ausreichende medizinische Versorgung zur Verfügung und die Beschwerdeführerin hat faktisch einen Zugang zu dieser.

Die BF hat mit ihrem verstorbenen Ehemann zwei Kinder. Die Tochter der BF lebt mit ihrer Familie in der Russischen Föderation und in der Mongolei hält sich der Sohn der Beschwerdeführerin auf. Im Herkunftsstaat lebt eine jüngere Schwester, mit der die BF in regelmäßigem Kontakt steht.

Die BF ist strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zum Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin hielt sich von 2014 bis 2020 als Asylwerberin in ihrem Asylverfahren in Österreich auf, welches letztlich negativ entscheiden wurde. Ihrer Ausreiseverpflichtung kam die Beschwerdeführerin bisher nicht nach.

Die BF verfügte noch nie über ein Aufenthaltsrecht für Österreich, welches sich nicht auf das Asylgesetz stützte. Gegen sie besteht aufgrund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.09.2020, W278 2194918-1, eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung.

Am 12.10.2020 stellte die BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.Am 12.10.2020 stellte die BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG.

Seit der Rechtskraft dieser Entscheidung des BVwG haben sich keine verfahrensrelevant wesentlichen Veränderungen hinsichtlich einer nunmehr vorliegenden besonders zu berücksichtigenden Integration der BF ergeben, die eine Neubewertung der Rückkehrentscheidung im Bezug auf Art. 8 EMRK erfordern. Seit der Rechtskraft dieser Entscheidung des BVwG haben sich keine verfahrensrelevant wesentlichen Veränderungen hinsichtlich einer nunmehr vorliegenden besonders zu berücksichtigenden Integration der BF ergeben, die eine Neubewertung der Rückkehrentscheidung im Bezug auf Artikel 8, EMRK erfordern.

1.3.Zur Integration und den weiteren Beschwerdepunkten:

In Österreich hat die BF einen Deutschkurs für Fortgeschrittene sowie einen A1 (Modul A und B) und einen A2 Deutschkurs absolviert. Deutschprüfung hat sie keine abgelegt. Die BF verfügt lediglich über einfache Deutschkenntnisse. Außerdem hat sie an einem Erste-Hilfe-Grundkurs beim Roten Kreuz teilgenommen und 2 Mal wöchentlich ehrenamtlich bei der Caritas von April 2016 bis Juli 2016 ehrenamtlich gearbeitet. Beim Roten Kreuz hat sie von Oktober bis Dezember 2015 ehrenamtlich gearbeitet. Derzeit unterstützt sie ihren Vermieter bei der Pflege seines 94-jährigen Vaters sowie täglichen Aufgaben im Haushalt. Dieserart Vorbringen wurde bereits im Vorverfahren abschließend berücksichtigt.

Die BF hat keine Familienangehörige bzw. sonstigen Verwandte in Österreich.

Die BF ist weder Mitglied in einem Verein, noch einer sonstigen Organisation.

Die BF ist nicht erwerbstätig, sie ist im Bundesgebiet nicht selbsterhaltungsfähig, hat keine Arbeitserlaubnis und lebt von der staatlichen Grundversorgung.

Die Beschwerdeführerin hat das Modul I der Integrationsvereinbarung nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin hat das Modul römisch eins der Integrationsvereinbarung nicht erfüllt.

Hinweise die eine im Vergleich zum rechtskräftigen Erkenntnis des BVWG vom 18.09.2020, W278 2194918-1 nunmehr vorliegende berücksichtigungswürdige Integrationsverfestigung begründet aufzeigen können, bzw. von wesentlichen Veränderungen im Vergleich zur bereits in diesem Erkenntnis geprüften Situation der BF hinsichtlich Art. 8 EMRK darstellen könnten sind auch vor dem Hintergrund und insbesondere auch unter besonderer Berücksichtigung der im gegenständlichen Verfahren in Vorlage gebrachten Bescheinigungsmittel wie eines Vollzeitarbeitsvorvertrages, mehrerer Teilnahmebestätigungen für Deutschkurse bzw. medizinische Unterlagen, sowie insbesondere auch der Anführung einer sich im Bundesgebiet nach Angaben der BF befindlichen volljährigen Ziehtochter insgesamt nicht erkannt werden. Hinweise die eine im Vergleich zum rechtskräftigen Erkenntnis des BVWG vom 18.09.2020, W278 2194918-1 nunmehr vorliegende berücksichtigungswürdige Integrationsverfestigung begründet aufzeigen können, bzw. von wesentlichen Veränderungen im Vergleich zur bereits in diesem Erkenntnis geprüften Situation der BF hinsichtlich Artikel 8, EMRK darstellen könnten sind auch vor dem Hintergrund und insbesondere auch unter besonderer Berücksichtigung der im gegenständlichen Verfahren in Vorlage gebrachten Bescheinigungsmittel wie eines Vollzeitarbeitsvorvertrages, mehrerer Teilnahmebestätigungen für Deutschkurse bzw. medizinische Unterlagen, sowie insbesondere auch der Anführung einer sich im Bundesgebiet nach Angaben der BF befindlichen volljährigen Ziehtochter insgesamt nicht erkannt werden.

Insgesamt wurde durch sämtliche Ausführungen im gegenständlichen Verfahren kein Vorbringen erstattet, welches in Bezug auf die Beurteilung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung bezogen auf Art. 8 EMRK eine verfahrensrelevante Neuerung darstellen oder eine andere Beurteilung indizieren könnte. Insgesamt wurde durch sämtliche Ausführungen im gegenständlichen Verfahren kein Vorbringen erstattet, welches in Bezug auf die Beurteilung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung bezogen auf Artikel 8, EMRK eine verfahrensrelevante Neuerung darstellen oder eine andere Beurteilung indizieren könnte.

Maßgebliche Anhaltspunkte für die Annahme einer in casu nunmehr vorliegenden maßgeblich veränderten, bzw. berücksichtigungswürdigen Integration der BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht konnten insgesamt nicht festgestellt werden.

Die BF hat einzelne integrative Schritte zu einem Zeitpunkt gesetzt, als sie sich bereits der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst war, bzw. bewusst sein musste, weshalb sie nicht darauf vertrauen konnte, ihr Familien- und Privatleben in Österreich dauerhaft fortsetzen zu können.

Die BF ist in der Mongolei geboren, ist dort aufgewachsen, wurde dort sozialisiert, sie verbrachte den Großteil ihres Lebens in der Mongolei, spricht die mongolischen Sprache als Muttersprache.

Eine Ausweisung der BF stellt somit insgesamt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 3 oder Art. 8 EMRK geschützte Rechte dar. Eine Ausweisung der BF stellt somit insgesamt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK geschützte Rechte dar.

Dem BFA ist zuzustimmen, wenn dieses insgesamt festhält, dass auch unter besonderer Berücksichtigung der im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel und sämtlicher im gegenständlichen Verfahren erstatteter Ausführungen hinsichtlich der BF im Hinblick auf das rechtkräftig entschiedene Vorverfahren, insbesondere im Hinblick auf das rechtskräftige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.09.2020 (bzw. des dem Erkenntnis zugrundeliegenden Bescheides der belangten Behörde vom 19.04.2018), verfahrenswesentlich wesentlich geänderter Sachverhalt betreffend der Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens, der eine neue Abwägung gem. Art. 8 EMRK erforderlich machen würde, im gegenständlichen Verfahren nicht, bzw. nicht ausreichend begründet aufgezeigt worden. Dem BFA ist zuzustimmen, wenn dieses insgesamt festhält, dass auch unter besonderer Berücksichtigung der im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel und sämtlicher im gegenständlichen Verfahren erstatteter Ausführungen hinsichtlich der BF im Hinblick auf das rechtkräftig entschiedene Vorverfahren, insbesondere im Hinblick auf das rechtskräftige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.09.2020 (bzw. des dem Erkenntnis zugrundeliegenden Bescheides der belangten Behörde vom 19.04.2018), verfahrenswesentlich wesentlich geänderter Sachverhalt betreffend der Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens, der eine neue Abwägung gem. Artikel 8, EMRK erforderlich machen würde, im gegenständlichen Verfahren nicht, bzw. nicht ausreichend begründet aufgezeigt worden.

Die BF erfüllt insgesamt nicht die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Art. 8 EMRK und das BFA hat insgesamt zu Recht den gegenständlichen Antrag gem. §55 Abs. 1 AsylG gem. §58 Abs 10. Asyl zurückgewiesen. Die BF erfüllt insgesamt nicht die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Artikel 8, EMRK und das BFA hat insgesamt zu Recht den gegenständlichen Antrag gem. §55 Absatz eins, AsylG gem. §58 Absatz 10, Asyl zurückgewiesen.

Die belangte Behörde hat ein insgesamt mängelfreies, ordnungsgemäßes und das Vorbringen des BF vollinhaltlich und abschließend erfassendes Ermittlungsverfahren durchgeführt. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurden die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage nachvollziehbar, sowie konkret auf den Einzelfall bezogen dargelegt. Die gegenständlich angefochtene Entscheidung wurde insgesamt rechtskonform, nachvollziehbar und zutreffend getroffen.

Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen bzw. substantiiert begründeten Sachverhaltselemente zu entnehmen, die geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich vollinhaltlich auf das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren stützend, sowie die Würdigungen des BFA übernehmend die gegenständliche Entscheidung treffen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Verfahren unterbleiben.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren der BF, zum aufenthaltsrechtlichen Status der BF sowie zum gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt.Die Feststellungen zum rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren der BF, zum aufenthaltsrechtlichen Status der BF sowie zum gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt.

Die näheren Feststellungen zur persönlichen Situation der BF, sowie ihrer Integration in Österreich ergeben sich aus ihren Angaben und den vorgelegten Beweismitteln im Verfahren und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.09.2020, W278 2194918-1.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

Zur Feststellung, dass dem BFA ist zuzustimmen ist, wenn dieses insgesamt festhält, dass auch unter besonderer Berücksichtigung der im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Urkunden und sämtlicher im gegenständlichen Verfahren erstatteter Ausführungen hinsichtlich der BF im Hinblick auf das rechtskräftige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.09.2020, W278 2194918-1 (bzw. des dem Erkenntnis zugrundeliegenden Bescheides der belangten Behörde vom 19.04.2018), bzw. kein verfahrenswesentlich wesentlich geänderter Sachverhalt im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens, der ein anderes Ergebnis der Abwägung gemäß Art. 8 EMRK zu Gunsten der BF zuließe zu erkennen ist, bzw. eine neue Abwägung gem. Art. 8 EMRK erforderlich machen würde, sowie zu der Feststellung, dass im gegenständlichen Verfahren ausreichend begründet, bzw. insgesamt nicht aufgezeigt worden, dass die BF (nunmehr) über die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gem.§55 AsylG verfügt ist folgendes auszuführen: Zur Feststellung, dass dem BFA ist zuzustimmen ist, wenn dieses insgesamt festhält, dass auch unter besonderer Berücksichtigung der im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Urkunden und sämtlicher im gegenständlichen Verfahren erstatteter Ausführungen hinsichtlich der BF im Hinblick auf das rechtskräftige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.09.2020, W278 2194918-1 (bzw. des dem Erkenntnis zugrundeliegenden Bescheides der belangten Behörde vom 19.04.2018), bzw. kein verfahrenswesentlich wesentlich geänderter Sachverhalt im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens, der ein anderes Ergebnis der Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK zu Gunsten der BF zuließe zu erkennen ist, bzw. eine neue Abwägung gem. Artikel 8, EMRK erforderlich machen würde, sowie zu der Feststellung, dass im gegenständlichen Verfahren ausreichend begründet, bzw. insgesamt nicht aufgezeigt worden, dass die BF (nunmehr) über die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gem.§55 AsylG verfügt ist folgendes auszuführen:

Vorauszuschicken ist, dass die hierauf bezogenen Feststellungen durch das BVwG insbesondere auch nach Einsicht in das diesbezügliche Erkenntnis des BVwG betreffend die BF, als auch den Bescheid des BFA die BF betreffend vorzunehmen sind, da hierin ausführlich die persönliche Situation der BF, ihre Rückkehrsituation, als auch das Vorliegen von gesetzten integrativen Schritten erörtert wurde, und damit rechtskräftig über die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit der Abschiebung abgesprochen worden ist.

Dem BFA ist insgesamt zuzustimmen, wenn es zusammenfassend ausführt, dass wenn die BF nunmehr im gegenwärtigen Verfahren insbesondere auch durch die Anführung einer Ziehtochter insgesamt keine wesentliche Veränderung ihrer Situation in Hinblick auf Art. 8 EMRK darlegen hat können. Auch wenn die BF nun vorbringt, dass sie von ihrer in Österreich lebenden Ziehtochter finanziell abhängig sei, diese mit dieser Ziehtochter nunmehr seit rund einem Jahr eine besondere Beziehung pflegen würde, bzw. in der Mongolei keine familiären Anknüpfungspunkte mehr hätte, so ist diesen Ausführungen der BF zunächst entgegenzuhalten, dass es der BF jederzeit offen gestanden wäre im Vorverfahren dieserart Vorbringen ausreichend begründet auszuführen. Dass es hierauf bezogen zu einer relevanten Veränderung der Situation seit der Rechtskraft der Vorentscheidung gekommen ist, wurde durch die BF insgesamt begründet nicht dargelegt. Aus sämtlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin kann jedoch erkannt werden, dass aus diesen Ausführungen zunächst keine verfahrensrelevanten wesentlichen wechselseitigen Abhängigkeiten erkannt werden können, sodass hieraus ein Verbleib der BF zur Aufrechterhaltung der hierauf bezogenen Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten wäre. Auch wenn diese Ziehtochter die BF unterstützt, so kann diese dieserart Unterstützungen auch durch etwa Geldüberweisungen in die Mongolei dieserart Unterstützung fortsetzen. Auch wenn nachvollziehbar ist, dass eine Ziehtochter eine besondere Beziehung mit ihrer Ziehmutter pflegt, so kann jedoch alleine aus dieser Ausführung noch nicht ein derartiges verfahrensrelevantes Naheverhältnis geschlossen, sodass hieraus ein Aufenthaltstitel gem. Art. 8 EMRK zu erteilen wäre. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass die volljährige Ziehtochter ihre Ziehmutter auch in der Mongolei besuchen kann, bzw. auch die Beschwerdeführerin nach Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen für eine Einreise ihre Ziehtochter auch in Österreich besuchen kann. Zudem ist die Aufrechterhaltung eines Kontaktes auch durch Briefe, über Internet und Telefon möglich und für die Zeit bis zu einer Legalisierung des Aufenthaltes, bzw. einer neuerlichen Einreise auch zumutbar.Das BFA kommt somit auch auf dieses Vorbringen bezogen zu Recht zum Ergebnis, dass eine wesentliche Veränderung der persönlichen Situation der BF, sodass ihr aufgrund dieses nunmehr hierauf bezogen erstatteten Vorbringens nunmehr ein Aufenthaltstitel gemäß Art. 8 EMRK zu erteilen wäre, durch diese Ausführungen begründet nicht aufgezeigt worden ist. Dem BFA ist insgesamt zuzustimmen, wenn es zusammenfassend ausführt, dass wenn die BF nunmehr im gegenwärtigen Verfahren insbesondere auch durch die Anführung einer Ziehtochter insgesamt keine wesentliche Veränderung ihrer Situation in Hinblick auf Artikel 8, EMRK darlegen hat können. Auch wenn die BF nun vorbringt, dass sie von ihrer in Österreich lebenden Ziehtochter finanziell abhängig sei, diese mit dieser Ziehtochter nunmehr seit rund einem Jahr eine besondere Beziehung pflegen würde, bzw. in der Mongolei keine familiären Anknüpfungspunkte mehr hätte, so ist diesen Ausführungen der BF zunächst entgegenzuhalten, dass es der BF jederzeit offen gestanden wäre im Vorverfahren dieserart Vorbringen ausreichend begründet auszuführen. Dass es hierauf bezogen zu einer relevanten Veränderung der Situation seit der Rechtskraft der Vorentscheidung gekommen ist, wurde durch die BF insgesamt begründet nicht dargelegt. Aus sämtlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin kann jedoch erkannt werden, dass aus diesen Ausführungen zunächst keine verfahrensrelevanten wesentlichen wechselseitigen Abhängigkeiten erkannt werden können, sodass hieraus ein Verbleib der BF zur Aufrechterhaltung der hierauf bezogenen Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten wäre. Auch wenn diese Ziehtochter die BF unterstützt, so kann diese dieserart Unterstützungen auch durch etwa Geldüberweisungen in die Mongolei dieserart Unterstützung fortsetzen. Auch wenn nachvollziehbar ist, dass eine Ziehtochter eine besondere Beziehung mit ihrer Ziehmutter pflegt, so kann jedoch alleine aus dieser Ausführung noch nicht ein derartiges verfahrensrelevantes Naheverhältnis geschlossen, sodass hieraus ein Aufenthaltstitel gem. Artikel 8, EMRK zu erteilen wäre. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass die volljährige Ziehtochter ihre Ziehmutter auch in der Mongolei besuchen kann, bzw. auch die Beschwerdeführerin nach Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen für eine Einreise ihre Ziehtochter auch in Österreich besuchen kann. Zudem ist die Aufrechterhaltung eines Kontaktes auch durch Briefe, über Internet und Telefon möglich und für die Zeit bis zu einer Legalisierung des Aufenthaltes, bzw. einer neuerlichen Einreise auch zumutbar.Das BFA kommt somit auch auf dieses Vorbringen bezogen zu Recht zum Ergebnis, dass eine wesentliche Veränderung der persönlichen Situation der BF, sodass ihr aufgrund dieses nunmehr hierauf bezogen erstatteten Vorbringens nunmehr ein Aufenthaltstitel gemäß Artikel 8, EMRK zu erteilen wäre, durch diese Ausführungen begründet nicht aufgezeigt worden ist.

Aus diesen Gründen konnte ist durch das BVwG dem BFA zuzustimmen, wenn es davon ausgeht, dass im gegenständlichen Verfahren das Vorliegen von verfahrensrelevanten neuen oder seit der Rechtskraft der Vorentscheidung wesentlichen veränderten persönlichen Verhältnisse in Bezug auf Art. 8 EMRK wurde durch die Beschwerdeführerin insgesamt ausreichend substantiiert nicht angegeben werden konnte. Aus diesen Gründen konnte ist durch das BVwG dem BFA zuzustimmen, wenn es davon ausgeht, dass im gegenständlichen Verfahren das Vorliegen von verfahrensrelevanten neuen oder seit der Rechtskraft der Vorentscheidung wesentlichen veränderten persönlichen Verhältnisse in Bezug auf Artikel 8, EMRK wurde durch die Beschwerdeführerin insgesamt ausreichend substantiiert nicht angegeben werden konnte.

Zum weiteren im nunmehrigen Verfahren erstatteten Vorbringen der BF, dass sie nunmehr einen Arbeitsvorvertrag als Pflegehelferin vorlegen kann und deshalb selbsterhaltungsfähig wäre, ist dem BFA ebenfalls zuzustimmen, wenn dieses zusammenfassend festhält, dass auch hieraus kein verfahrensrelevant neues Vorbringen in Bezug auf Art. 8 EMRK erkannt werden kann, welches eine Neuüberprüfung erforderlich erscheinen lassen könnte. Zum weiteren im nunmehrigen Verfahren erstatteten Vorbringen der BF, dass sie nunmehr einen Arbeitsvorvertrag als Pflegehelferin vorlegen kann und deshalb selbsterhaltungsfähig wäre, ist dem BFA ebenfalls zuzustimmen, wenn dieses zusammenfassend festhält, dass auch hieraus kein verfahrensrelevant neues Vorbringen in Bezug auf Artikel 8, EMRK erkannt werden kann, welches eine Neuüberprüfung erforderlich erscheinen lassen könnte.

Dies, da eine Einstellungszusage nur eine allfällig zukünftige Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit aufzuzeigen vermag, die jedoch das Vorliegen einer Arbeitserlaubnis, bzw. eines Aufenthaltsrechtes voraussetzt, über welche die BF jedoch gegenwärtig nicht verfügt.

Auch kann durch sämtliche Ausführungen in Bezug auf ihre Bestrebungen zukünftig Deutschprüfungen ablegen zu wollen keine wesentliche neue, bzw. wesentlich veränderte aktuelle Situation in Bezug auf Art. 8 EMRK erkannt werden. Auch kann durch sämtliche Ausführungen in Bezug auf ihre Bestrebungen zukünftig Deutschprüfungen ablegen zu wollen keine wesentliche neue, bzw. wesentlich veränderte aktuelle Situation in Bezug auf Artikel 8, EMRK erkannt werden.

Im gegenständlichen Verfahren hat das BFA somit insgesamt richtig erkannt, dass durch sämtliches im nunmehrigen Verfahren erstattete Vorbringen, die nunmehr vorgelegten Bescheinigungsmittel, Urkunden und erstatteten Ausführungen die BF insgesamt nicht aufzeigen konnte, dass verfahrensgegenständlich wesentliche veränderte Gründe vorliegen würden, die eine neuerliche Abwägung gem. Art. 8 EMRK erforderlich machen würden. Im gegenständlichen Verfahren hat das BFA somit insgesamt richtig erkannt, dass durch sämtliches im nunmehrigen Verfahren erstattete Vorbringen, die nunmehr vorgelegten Bescheinigungsmittel, Urkunden und erstatteten Ausführungen die BF insgesamt nicht aufzeigen konnte, dass verfahrensgegenständlich wesentliche veränderte Gründe vorliegen würden, die eine neuerliche Abwägung gem. Artikel 8, EMRK erforderlich machen würden.

Das BFA hat somit die gegenständliche Entscheidung nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens und unter konkret individueller Würdigung sämtlichen Vorbringens der BF im gegenständlichen Verfahren rechtskonform vorgenommen.

Es ist damit festzuhalten dass dem BFA durch das BVwG insgesamt zuzustimmen ist wenn dieses ausführt, dass sämtliche im gegenständlichen Verfahren erstatteten Anführungen, von insbesondere bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren behandelten Sachverhalten, jedenfalls keine wesentlich veränderte Situation darstellen, die eine neue Abwägung gem. Art. 8 EMRK erforderlich erscheinen lassen könnte. Es ist damit festzuhalten dass dem BFA durch das BVwG insgesamt zuzustimmen ist wenn dieses ausführt, dass sämtliche im gegenständlichen Verfahren erstatteten Anführungen, von insbesondere bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren behandelten Sachverhalten, jedenfalls keine wesentlich veränderte Situation darstellen, die eine neue Abwägung gem. Artikel 8, EMRK erforderlich erscheinen lassen könnte.

Richtig hat das BFA somit im gegenständlichen Verfahren gem. §58 Abs.10 AsylG ausgesprochen, dass der gegenständliche Antrag gemäß § 55 als unzulässig zurückzuweisen ist, da gegen die BF eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Richtig hat das BFA somit im gegenständlichen Verfahren gem. §58 Absatz 10, AsylG ausgesprochen, dass der gegenständliche Antrag gemäß Paragraph 55, als unzulässig zurückzuweisen ist, da gegen die BF eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Auch in der Beschwerdeschrift wurden substantiiert begründet keine konkret auf die BF bezogenen weitere Ausführungen erstattet, bzw. wurde ausreichend nicht dargelegt, wodurch es nunmehr zu verfahrensrelevanten Änderungen oder Neuerungen gekommen sein soll, die eine tatsächlich verfahrensrelevant wesentliche und substantielle Veränderung der Verhältnisse bezogen auf die rechtskräftige Vorentscheidung der BF zur Begründung des nunmehrigen Antrages gem. § 55 AsylG, bzw. in Bezug auf Art. 8 EMRK aufzeigen könnten. Auch wurde nicht begründet, warum ein allfälliges weiteres Vorbringen nicht ausreichend substantiiert bereits in der Beschwerdeschrift schriftlich dargelegt werden hätte können, bzw. ein solches Vorbringen nur im Zuge einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG erstattet hätte werden können, oder warum insgesamt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Verfahren erforderlich wäre. Auch in der Beschwerdeschrift wurden substantiiert begründet keine konkret auf die BF bezogenen weitere Ausführungen erstattet, bzw. wurde ausreichend nicht dargelegt, wodurch es nunmehr zu verfahrensrelevanten Änderungen oder Neuerungen gekommen sein soll, die eine tatsächlich verfahrensrelevant wesentliche und substantielle Veränderung der Verhältnisse bezogen auf die rechtskräftige Vorentscheidung der BF zur Begründung des nunmehrigen Antrages gem. Paragraph 55, AsylG, bzw. in Bezug auf Artikel 8, EMRK aufzeigen könnten. Auch wurde nicht begründet, warum ein allfälliges weiteres Vorbringen nicht ausreichend substantiiert bereits in der Beschwerdeschrift schriftlich dargelegt werden hätte können, bzw. ein solches Vorbringen nur im Zuge einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG erstattet hätte werden können, oder warum insgesamt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Verfahren erforderlich wäre.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. § 55 AsylG lautet:3.1. Paragraph 55, AsylG lautet:

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRKAufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1.         dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2.         der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
Paragraph 55, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn, 1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und, 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

3.2. § 58 AsylG lautet:3.2. Paragraph 58, AsylG lautet:

2. Abschnitt:

Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln

Antragstellung und amtswegiges Verfahren

§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1.         der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2.         der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3.         einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4.         einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5.         ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Paragraph 58, (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn, 1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,, 2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,, 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,, 4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder, 5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55, oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Absatz 3,) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Absatz 11, gilt.

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
1.         sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
2.         bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
3.         gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige, 1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,, 2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder, 3. gemäß Paragraph 95, FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.(10) Anträge gemäß Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
1.         das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
2.         der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist, 1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder, 2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
1.         ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
2.         die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn, 1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß Paragraph 56, eingeleitet wurde und, 2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.

(14) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise allgemein und für den jeweiligen Aufenthaltstitel dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.

3.3. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1803 BlgNR 24. GP 50) legen zur Bestimmung des § 58 Abs. 10 AsylG Folgendes dar:3.3. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1803 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 50) legen zur Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG Folgendes dar:

„Der neue (Abs. 10) entspricht im Wesentlichen § 44b NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011. Mit der Neuerrichtung des Bundesamtes und der damit einhergehenden Verfahrensvereinfachung und organisatorischen Umstrukturierung ist die Einbindung der zuständigen Sicherheitsdirektion entfallen. Die Beurteilung bzw. Prüfung erfolgt nun durch das Bundesamt. „Der neue (Absatz 10,) entspricht im Wesentlichen Paragraph 44 b, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,. Mit der Neuerrichtung des Bundesamtes und der damit einhergehenden Verfahrensvereinfachung und organisatorischen Umstrukturierung ist die Einbindung der zuständigen Sicherheitsdirektion entfallen. Die Beurteilung bzw. Prüfung erfolgt nun durch das Bundesamt.

Dementsprechend sind Anträge als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 iVm § 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes hat sich lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass - im Rahmen einer Neubewertung - wenn ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, ein Aufenthaltstitel zu erteilen sein wird.“Dementsprechend sind Anträge als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 FPG besteht und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes hat sich lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass - im Rahmen einer Neubewertung - wenn ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, ein Aufenthaltstitel zu erteilen sein wird.“

3.4. Rechtsprechung:

Die zur Vorgängerregelung des § 58 Abs. 10 AsylG (also zu § 44b Abs. 1 NAG) ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auf die Auslegung des § 58 Abs. 10 AsylG zu übertragen (dazu VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Die zur Vorgängerregelung des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG (also zu Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG) ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auf die Auslegung des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zu übertragen (dazu VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

Nach dieser Rechtsprechung liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste.

Vielmehr liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufweisen, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK gebieten würde. Nur in einem solchen Fall ist eine - der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete - Zurückweisung (nunmehr) gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zulässig (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101 mit Hinweisen auf VwGH 22.07.2011, 2011/22/0127; 05.05.2015, Ra 2014/22/0115).Vielmehr liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufweisen, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK gebieten würde. Nur in einem solchen Fall ist eine - der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete - Zurückweisung (nunmehr) gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zulässig (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101 mit Hinweisen auf VwGH 22.07.2011, 2011/22/0127; 05.05.2015, Ra 2014/22/0115).

Da der Zurückweisungsgrund gemäß § 58 Abs. 10 AsylG (vormals § 44b Abs. 1 Z 1 NAG) der Zurückweisung wegen entschiedener Sache (§ 68 Abs. 1 AVG) nachgebildet ist, können die zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung des Sachverhaltes als wesentlich anzusehen ist, auch für die Frage herangezogen werden, wann eine maßgebliche Sachverhaltsänderung im Sinne des § 58 Abs. 10 AsylG vorliegt. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides (bezogen auf § 58 Abs. 10 AsylG: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK) muss also zumindest möglich sein; in dieser Hinsicht hat die Behörde eine Prognose zu treffen. Dabei ist die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Für diese Prognose ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen (vgl. VwGH 09.09.2013, 2013/22/0161; 09.09.2013, 2013/22/0215, mwN).Da der Zurückweisungsgrund gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG (vormals Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG) der Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Paragraph 68, Absatz eins, AVG) nachgebildet ist, können die zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung des Sachverhaltes als wesentlich anzusehen ist, auch für die Frage herangezogen werden, wann eine maßgebliche Sachverhaltsänderung im Sinne des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG vorliegt. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides (bezogen auf Paragraph 58, Absatz 10, AsylG: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK) muss also zumindest möglich sein; in dieser Hinsicht hat die Behörde eine Prognose zu treffen. Dabei ist die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Für diese Prognose ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen vergleiche VwGH 09.09.2013, 2013/22/0161; 09.09.2013, 2013/22/0215, mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 12.11.2015, Ra 2015/21/0101, ausführlich auf den inhaltlichen Gleichklang der Beurteilung eines Eingriffs in das Privat- und Familienleben eines Fremden bei Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung einerseits und der Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG andererseits hingewiesen (vgl. auch VwGH 28.01.2016, Ra 2016/21/0006; 30.06.2016, Ra 2016/21/0103).Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 12.11.2015, Ra 2015/21/0101, ausführlich auf den inhaltlichen Gleichklang der Beurteilung eines Eingriffs in das Privat- und Familienleben eines Fremden bei Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung einerseits und der Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG andererseits hingewiesen vergleiche auch VwGH 28.01.2016, Ra 2016/21/0006; 30.06.2016, Ra 2016/21/0103).

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung für die öffentlichen Interessen.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung für die öffentlichen Interessen.

Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,, 18.135 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon zehn Jahre im Aufnahmestaat lebte.In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon zehn Jahre im Aufnahmestaat lebte.

3.5. Anwendung im Beschwerdefall:

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt zu der durch das VwGVG neu geschaffenen Rechtslage ausgesprochen (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002-0003; 26.02.2015, Ra 2014/22/0152- 0153; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 16.09.2015, Ra 2015/22/0082-0083; 12.10.2015, Ra 2015/22/0115), dass - wenn die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen hat - das Verwaltungsgericht lediglich befugt ist, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist, dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt zu der durch das VwGVG neu geschaffenen Rechtslage ausgesprochen vergleiche VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002-0003; 26.02.2015, Ra 2014/22/0152- 0153; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 16.09.2015, Ra 2015/22/0082-0083; 12.10.2015, Ra 2015/22/0115), dass - wenn die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen hat - das Verwaltungsgericht lediglich befugt ist, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist, dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

3.6. Konkrete Begründungen, wieso anzunehmen ist, dass im gegenständlichen Fall entgegen den Ausführungen im angefochten Bescheid nunmehr eine maßgebliche Sachverhaltsänderung vorliegt, bzw. diese durch die vorgelegten Urkunden oder die erstatteten Ausführungen aufgezeigt worden wäre, wurden im Rahmen der Beschwerdeerhebung jedoch nicht vorgebracht. Es kann jedenfalls unter Bedachtnahme auf die seit der Rückkehrentscheidung (Bescheid BFA vom 19.04.2018, Erkenntnis BVwG 18.09.2020) vergangene Zeit und unter Würdigung der von der BF vorgelegten Unterlagen nicht gesehen werden, dass damit Sachverhaltsänderungen vorlägen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen bei der hier anzustellenden Prognose den Schluss zugelassen hätten, es wäre - auch im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung - eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK zumindest möglich.3.6. Konkrete Begründungen, wieso anzunehmen ist, dass im gegenständlichen Fall entgegen den Ausführungen im angefochten Bescheid nunmehr eine maßgebliche Sachverhaltsänderung vorliegt, bzw. diese durch die vorgelegten Urkunden oder die erstatteten Ausführungen aufgezeigt worden wäre, wurden im Rahmen der Beschwerdeerhebung jedoch nicht vorgebracht. Es kann jedenfalls unter Bedachtnahme auf die seit der Rückkehrentscheidung (Bescheid BFA vom 19.04.2018, Erkenntnis BVwG 18.09.2020) vergangene Zeit und unter Würdigung der von der BF vorgelegten Unterlagen nicht gesehen werden, dass damit Sachverhaltsänderungen vorlägen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen bei der hier anzustellenden Prognose den Schluss zugelassen hätten, es wäre - auch im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung - eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK zumindest möglich.

3.7. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die in der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung getroffene Abwägung im Ergebnis zu Recht zu einem Überwiegen der öffentlichen Interessen gelangt. Im Hinblick auf das Privatleben der BF liegt kein maßgeblich geänderter Sachverhalt vor.

Einer (neuerlichen) Wohnsitznahme der BF in der Mongolei steht nichts entgegen. Die BF selbst ist in der Mongolei geboren und dort aufgewachsen, bzw. hat dort gearbeitet. Bei der BF handelt es sich um eine mongolische Frau, die in der Mongolei viele Jahrzehnte gelebt hat und dort auch pensionsberechtigt ist. Im Herkunftsstaat verfügt die BF noch über ihre jüngere Schwester, mit der sie in regelmäßigem Kontakt steht.

In Österreich verfügt die BF dagegen lediglich eine als Ziehtochter bezeichnete Frau, es wurde im Verfahren jedoch nicht begründet dargelegt, weshalb ein exzeptionelles Naheverhältnis mit dieser Person besteht und eine etwaige Unterstützung in finanzieller oder emotionaler Hinsicht nur durch die in Österreich lebende „Ziehtochter“ erfolgen kann. Die BF führte in ihrem Antrag aus, dass der Kontakt mit ihrer Ziehtochter erst seit einem Jahr besteht, obwohl sich die BF bereits fünf Jahre zuvor in Österreich aufhielt und daher davon auszugehen ist, dass die Kontaktaufnahme mit dieser nur aus Zweckmäßigkeitserwägungen erfolgte.

Auch diesbezüglich wurde das Vorliegen von wesentliche Veränderungen oder Neuerungen in Bezug zu den bereits rechtkräftig abgeschlossenen Vorverfahren begründet nicht aufgezeigt.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hingewiesen, dass die BF im Falle des Verlassens des Bundesgebietes nicht gezwungen ist, ihren privaten Anknüpfungspunkt in Form ihrer Ziehtochter im Bundesgebiet gänzlich aufzugeben. Es stünde ihr frei, diesen Kontakt brieflich, elektronisch, telefonisch oder im Rahmen von gegenseitigen Besuchen aufrecht zu erhalten bzw. sich von der Mongolei aus um eine legale Einreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen.

Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch, dass es der den BF bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG nicht verwehrt ist, wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (so auch VfSlg. 19.086/2010 unter Hinweis auf Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 861).Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch, dass es der den BF bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG nicht verwehrt ist, wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (so auch VfSlg. 19.086 aus 2010, unter Hinweis auf Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 861).

Den hohen öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen ist in den gegenständlichen Verfahren jedenfalls der Vorrang einzuräumen und eine Ausweisung der BF aus dem Bundesgebiet ist im gegenständlichen Verfahren jedenfalls geboten.

3.8. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

§ 24 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017 lautet:Paragraph 24, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, lautet:

Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24, (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden."

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wennGemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn

- der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint

oder

- sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.- sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Der Verwaltungsgerichtshof (vgl. das Erk. vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018) erörterte, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt. Die in § 24 Abs. 4 VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des § 67d Abs. 4 AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält § 24 Abs. 4 VwGVG nicht (mehr).Der Verwaltungsgerichtshof vergleiche das Erk. vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018) erörterte, dass sich die bisher zu Paragraph 67 d, AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt. Die in Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht (mehr).

Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann – auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG (vgl. Lukan, Die Abweichung von einheitlichen Verfahrensvorschriften im verwaltungsbehördlichen Verfahren und im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz, ZfV 2014/2,23) , als maßgeblich heranzuziehen.Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann – auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des Paragraph 24, VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben Paragraph 24, Absatz eins bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG vergleiche Lukan, Die Abweichung von einheitlichen Verfahrensvorschriften im verwaltungsbehördlichen Verfahren und im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz, ZfV 2014/2,23) , als maßgeblich heranzuziehen.

Der Wortlaut des § 21 Abs 7 BFA-VG entspricht jenem, der in (bis 31.12.2013 geltenden) § 41 Abs 7 AsylG 2005 enthalten war. Mit Ausnahme der Wendung "oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht" besteht auch - im Wesentlichen - Übereinstimmung mit der (bis 30.6.2008 geltenden) in Art II Abs 2 Z 43a EGVG gestandenen Anordnung.Der Wortlaut des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entspricht jenem, der in (bis 31.12.2013 geltenden) Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 enthalten war. Mit Ausnahme der Wendung "oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht" besteht auch - im Wesentlichen - Übereinstimmung mit der (bis 30.6.2008 geltenden) in Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG gestandenen Anordnung.

Der VwGH erachtet daraus resultierend nunmehr für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA- VG folgende Kriterien als maßgeblich (vgl. VwGH vom 18.6.2014, Zl. Ra 2014/20/0002):Der VwGH erachtet daraus resultierend nunmehr für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA- VG folgende Kriterien als maßgeblich vergleiche VwGH vom 18.6.2014, Zl. Ra 2014/20/0002):

• der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und

• bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen,

• die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und

• das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen und darf in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.• das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen und darf in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Im gegenständlichen Verfahren war durch das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen eines ordnungsgemäßen, mängelfreien und vollständigen Ermittlungsverfahrens durch das BFA festzustellen. Die Entscheidung der Verwaltungsbehörde weist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Die Verwaltungsbehörde hat die entscheidungsmaßgelblichen Feststellungen tragenden Feststellungen in gesetzmäßiger Weise offengelegt und das erkennende Gericht hat dieses tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung vollinhaltlich geteilt. Auch ist festzuhalten, dass in der gegenständlichen Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens substantiell entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt dargelegt worden ist, der weitere Ermittlungen oder Befragungen als erforderlich erscheinen lassen könnte. Der Beschwerdeschrift ist ein allgemein gehaltenes, insgesamt unsubstantiiertes Bestreiten der Richtigkeit der Entscheidung der Verwaltungsbehörde zu entnehmen bzw. wurden hierin neue entscheidungsrelevant zu berücksichtigende Sachverhalte, die sich unmittelbar und konkret auf die BF beziehen, nicht aufgeworfen. Insgesamt ist es der BF auch durch die Erhebung der gegenständlichen Beschwerde nicht gelungen, eine begründete Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufzuzeigen.

Das erkennende Gericht hat die gegenständliche Entscheidung zudem im unmittelbar zeitlichen Nahebereich zur erstinstanzlichen Entscheidung vorgenommen, das BVwG teilt vollinhaltlich die Beweiswürdigung der belangten Behörde, hat keine ergänzende Beweiswürdigung vorgenommen, sondern stützt die gegenständliche Entscheidung auf die von der belangten Behörde vollständig vorgenommene Beweiswürdigung und deren tragenden Gründe.

Aus diesen Gründen konnte von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Verfahren Abstand genommen werden.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben.

Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aufenthaltstitel Ausweisung Interessenabwägung öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W168.2194918.2.00

Im RIS seit

21.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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