Entscheidungsdatum
14.12.2020Norm
AsylG 2005 §35Spruch
W161 2164649-2/4E , W161 2164649-2/4E
W161 2164651-2/2E
W161 2164653-2/2E
W161 2164646-2/2E
W161 2164647-2/2E
W161 2164655-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über Antrag von 1) mj. XXXX , geb. XXXX , 2) mj. XXXX , geb. XXXX , 3) mj. XXXX , geb. XXXX , 4) mj. XXXX , geb. XXXX , 5) mj. XXXX , geb. XXXX , 6) mj XXXX , geb. XXXX , sämtliche StA. Somalia, sämtliche vertreten durch Österreichisches Rotes Kreuz über die Beschwerden gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft XXXX vom 13.07.2020, beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über Antrag von 1) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 2) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 3) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 4) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 5) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 6) mj römisch 40 , geb. römisch 40 , sämtliche StA. Somalia, sämtliche vertreten durch Österreichisches Rotes Kreuz über die Beschwerden gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft römisch 40 vom 13.07.2020, beschlossen:
A)
Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, die bekämpften Bescheide werden behoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Entscheidungen an die Behörde zurückverwiesen. Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, die bekämpften Bescheide werden behoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Entscheidungen an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.,
,
Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die nunmehrigen Beschwerdeführer stellten bereits am 25.08.2016 einen Einreiseantrag gemäß § 35 AsylG an der Österreichischen Botschaft XXXX , welcher jeweils mit Bescheid der Österreichischen Botschaft vom 19.10.2016 abgewiesen wurde und nach Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwuchs. 1. Die nunmehrigen Beschwerdeführer stellten bereits am 25.08.2016 einen Einreiseantrag gemäß Paragraph 35, AsylG an der Österreichischen Botschaft römisch 40 , welcher jeweils mit Bescheid der Österreichischen Botschaft vom 19.10.2016 abgewiesen wurde und nach Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwuchs.
2. Am 20.12.2018 stellten die minderjährigen Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag gemäß § 35 AsylG bei der Österreichischen Botschaft XXXX und gaben als Bezugsperson den in Österreich asylberechtigten angeblichen Kindesvater XXXX , geb. XXXX , an. 2. Am 20.12.2018 stellten die minderjährigen Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag gemäß Paragraph 35, AsylG bei der Österreichischen Botschaft römisch 40 und gaben als Bezugsperson den in Österreich asylberechtigten angeblichen Kindesvater römisch 40 , geb. römisch 40 , an.
3. Mit Schreiben vom 20.12.2018 wurden die Beschwerdeführer zur Vorlage fehlender Dokumente aufgefordert, nämlich
- der Zustimmung des zweiten Elternteils zur Ausreise für minderjährige Kinder;
- eines Nachweises über ausreichend finanzielle Mittel;
- einer Kopie des Mietvertrags;
- einer Kopie des letzten Urteils vom Bundesasylamt/BVwG.
4. Die Einreiseanträge wurden seitens der Österreichischen Botschaft XXXX am 29.01.2019 zur Abgabe einer Stellungnahme an das Bundesamt übermittelt. In dem Schreiben regte die Botschaft auch die Durchführung eines DNA-Tests zum Beweis der Familienzugehörigkeit der Antragsteller an. 4. Die Einreiseanträge wurden seitens der Österreichischen Botschaft römisch 40 am 29.01.2019 zur Abgabe einer Stellungnahme an das Bundesamt übermittelt. In dem Schreiben regte die Botschaft auch die Durchführung eines DNA-Tests zum Beweis der Familienzugehörigkeit der Antragsteller an.
5. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG, datiert mit 29.07.2019, führte das Bundesamt aus, dass die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten aus folgenden Gründen nicht wahrscheinlich sei. Die Antragsteller seien nicht die leiblichen Kinder der Bezugsperson in Österreich. Auch in der Stellungnahme gleichen Datums ist ohne nähere Begründung ausgeführt, die Antragsteller seien nicht die leiblichen Kinder der Bezugsperson. 5. In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG, datiert mit 29.07.2019, führte das Bundesamt aus, dass die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten aus folgenden Gründen nicht wahrscheinlich sei. Die Antragsteller seien nicht die leiblichen Kinder der Bezugsperson in Österreich. Auch in der Stellungnahme gleichen Datums ist ohne nähere Begründung ausgeführt, die Antragsteller seien nicht die leiblichen Kinder der Bezugsperson.
6. Mit Schreiben vom 05.08.2019 wurde den mj. Beschwerdeführern, vertreten durch das vom angeblichen Kindesvater bevollmächtigte Österreichische Rote Kreuz, eine Aufforderung zur Stellungnahme (Parteiengehör) übermittelt. Es wurde mitgeteilt, dass das Bundesamt nach Prüfung des Antrags mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei; hingewiesen wurde hiebei auf die beiliegende Mitteilung und Stellungnahme des Bundesamtes vom 29.07.2019. Daraus ergäbe sich, dass die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 Abs 4 Asylgesetz abzulehnen wären. Es werde Gelegenheit gegeben, innerhalb der Frist von einer Woche ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.6. Mit Schreiben vom 05.08.2019 wurde den mj. Beschwerdeführern, vertreten durch das vom angeblichen Kindesvater bevollmächtigte Österreichische Rote Kreuz, eine Aufforderung zur Stellungnahme (Parteiengehör) übermittelt. Es wurde mitgeteilt, dass das Bundesamt nach Prüfung des Antrags mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei; hingewiesen wurde hiebei auf die beiliegende Mitteilung und Stellungnahme des Bundesamtes vom 29.07.2019. Daraus ergäbe sich, dass die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, Asylgesetz abzulehnen wären. Es werde Gelegenheit gegeben, innerhalb der Frist von einer Woche ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.
7. In einer Stellungnahme vom 21.08.2019, verfasst durch die rechtsfreundliche Vertretung, brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, sie seien die leiblichen Kinder von Herrn XXXX und Frau XXXX . Die Ehe zwischen den Eltern der Antragsteller sei im Jahr 2003 geschlossen und im Jahr 2010 geschieden worden. Nach einer neuerlichen Begegnung der bereits geschiedenen Eheleute im Jahr 2014 in XXXX sei XXXX (Sechstantragsteller) im Juni 2016 geboren worden. XXXX sei die zweite Ehefrau von XXXX gewesen. Die leibliche Mutter der Antragsteller sei am 20.05.2016 verschwunden. Die Antragsteller hätten in der Folge ihren Vater XXXX darüber informiert. Ein Einreiseantrag am 25.08.2016 sei abgewiesen worden. Die Bezugsperson sei laufend in Kontakt mit seinen sechs leiblichen Kindern gewesen und habe diese auch im Mai 2019 in Äthiopien besucht. Auch unterstütze die Bezugsperson seine Kinder, die derzeit bei einer somalischen Familie in XXXX leben würden, finanziell. Während eines Familienbesuches in Äthiopien habe der Kindesvater einer namentlich genannten Verwandten einen Betrag von Euro 2.500,-- zur Unterstützung seiner Kinder übergeben. Auch übersende die Bezugsperson – seit er über ein regelmäßiges Einkommen verfüge – bis zu Euro 500,-- monatlich an seine Kinder. Der Bezugsperson sei im vorliegenden Familienverfahren gemäß § 35 AsylG auch keine Gelegenheit gegeben worden, sein bestehendes Familienleben mit den Antragstellern in irgendeiner Weise zu erörtern. Auch hätte eine Ablehnung nicht ohne eine Belehrung gemäß § 13 Abs. 4 BFA-VG erfolgen dürfen. Es werde daher beantragt, den Antragstellern die Einreise gemäß § 35 AsylG zu gewähren, in eventu die Bezugsperson hinsichtlich seines Familienlebens mit den Antragstellern zu befragen, in eventu die Bezugsperson bzw. die Antragsteller gemäß § 13 Abs. 4 BFA-VG bezüglich der Möglichkeit zur Durchführung eines DNA-Tests zu belehren.7. In einer Stellungnahme vom 21.08.2019, verfasst durch die rechtsfreundliche Vertretung, brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, sie seien die leiblichen Kinder von Herrn römisch 40 und Frau römisch 40 . Die Ehe zwischen den Eltern der Antragsteller sei im Jahr 2003 geschlossen und im Jahr 2010 geschieden worden. Nach einer neuerlichen Begegnung der bereits geschiedenen Eheleute im Jahr 2014 in römisch 40 sei römisch 40 (Sechstantragsteller) im Juni 2016 geboren worden. römisch 40 sei die zweite Ehefrau von römisch 40 gewesen. Die leibliche Mutter der Antragsteller sei am 20.05.2016 verschwunden. Die Antragsteller hätten in der Folge ihren Vater römisch 40 darüber informiert. Ein Einreiseantrag am 25.08.2016 sei abgewiesen worden. Die Bezugsperson sei laufend in Kontakt mit seinen sechs leiblichen Kindern gewesen und habe diese auch im Mai 2019 in Äthiopien besucht. Auch unterstütze die Bezugsperson seine Kinder, die derzeit bei einer somalischen Familie in römisch 40 leben würden, finanziell. Während eines Familienbesuches in Äthiopien habe der Kindesvater einer namentlich genannten Verwandten einen Betrag von Euro 2.500,-- zur Unterstützung seiner Kinder übergeben. Auch übersende die Bezugsperson – seit er über ein regelmäßiges Einkommen verfüge – bis zu Euro 500,-- monatlich an seine Kinder. Der Bezugsperson sei im vorliegenden Familienverfahren gemäß Paragraph 35, AsylG auch keine Gelegenheit gegeben worden, sein bestehendes Familienleben mit den Antragstellern in irgendeiner Weise zu erörtern. Auch hätte eine Ablehnung nicht ohne eine Belehrung gemäß Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG erfolgen dürfen. Es werde daher beantragt, den Antragstellern die Einreise gemäß Paragraph 35, AsylG zu gewähren, in eventu die Bezugsperson hinsichtlich seines Familienlebens mit den Antragstellern zu befragen, in eventu die Bezugsperson bzw. die Antragsteller gemäß Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG bezüglich der Möglichkeit zur Durchführung eines DNA-Tests zu belehren.
8. Am 22.08.2019 leitete die Botschaft die Stellungnahme der Beschwerdeführer mittels E-Mail an das Bundesamt weiter.
9.1. In der Stellungnahme des BFA vom 12.09.2019 wird ausgeführt, die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 2 Z 1 und 3 AsylG lägen nicht vor. Die Bezugsperson lebe zusammen mit einem weiteren Hauptmieter in einer 20 m2-Wohnung in XXXX . Die Bezugsperson sei unselbständig erwerbstätig, jedoch nicht in der Lage, die Höhe der Unterhaltsmittel gemäß § 293 ASVG nachzuweisen. Auch würden sich im vorliegenden Fall gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses ergeben. Die Bezugsperson habe im Juni 2014 einen Antrag auf Familienzusammenführung gestellt und sich auf die in Österreich lebende Ehefrau XXXX als Bezugsperson bezogen. Bei der Antragstellung habe die Bezugsperson angegeben, einen leiblichen Sohn namens XXXX , geb. XXXX , zu haben. 9.1. In der Stellungnahme des BFA vom 12.09.2019 wird ausgeführt, die Voraussetzungen nach Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins und 3 AsylG lägen nicht vor. Die Bezugsperson lebe zusammen mit einem weiteren Hauptmieter in einer 20 m2-Wohnung in römisch 40 . Die Bezugsperson sei unselbständig erwerbstätig, jedoch nicht in der Lage, die Höhe der Unterhaltsmittel gemäß Paragraph 293, ASVG nachzuweisen. Auch würden sich im vorliegenden Fall gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses ergeben. Die Bezugsperson habe im Juni 2014 einen Antrag auf Familienzusammenführung gestellt und sich auf die in Österreich lebende Ehefrau römisch 40 als Bezugsperson bezogen. Bei der Antragstellung habe die Bezugsperson angegeben, einen leiblichen Sohn namens römisch 40 , geb. römisch 40 , zu haben.
Beim Interview vor der Botschaft in XXXX am 21.10.2014 habe die jetzt genannte Bezugsperson XXXX angegeben, er habe einen leiblichen Sohn, der zum Zeitpunkt der Befragung fünf Jahre alt gewesen wäre. Seine damalige Ehefrau habe von dieser „Nebenehe“, die er nach fünf Monaten und noch vor Geburt seines leiblichen Sohnes durch Scheidung wieder beendet hätte, nichts gewusst. Weiters habe er angegeben, dass er noch drei weitere Kinder habe: zwei Buben von seinem verstorbenen Bruder und ein Mädchen, das er auf der Straße gefunden habe. Die Bezugsperson habe bis zum Einlangen der ersten Anträge die Existenz seiner angeblich sechs leiblichen Kinder sowie die angebliche zweite Ehefrau namens XXXX nie erwähnt. Obwohl keine gültige Vertretungsvollmacht vorliege, wäre die eingelangte Stellungnahme vom österreichischen Roten Kreuz nochmals eingehend geprüft worden. Dazu werde angemerkt:Beim Interview vor der Botschaft in römisch 40 am 21.10.2014 habe die jetzt genannte Bezugsperson römisch 40 angegeben, er habe einen leiblichen Sohn, der zum Zeitpunkt der Befragung fünf Jahre alt gewesen wäre. Seine damalige Ehefrau habe von dieser „Nebenehe“, die er nach fünf Monaten und noch vor Geburt seines leiblichen Sohnes durch Scheidung wieder beendet hätte, nichts gewusst. Weiters habe er angegeben, dass er noch drei weitere Kinder habe: zwei Buben von seinem verstorbenen Bruder und ein Mädchen, das er auf der Straße gefunden habe. Die Bezugsperson habe bis zum Einlangen der ersten Anträge die Existenz seiner angeblich sechs leiblichen Kinder sowie die angebliche zweite Ehefrau namens römisch 40 nie erwähnt. Obwohl keine gültige Vertretungsvollmacht vorliege, wäre die eingelangte Stellungnahme vom österreichischen Roten Kreuz nochmals eingehend geprüft worden. Dazu werde angemerkt:
„1. Die Bezugsperson hat nie die Existenz seiner angeblich sechs leiblichen Kinder erwähnt bzw. zu Protokoll gegeben.
2. Die Bezugsperson gab bei der Antragstellung zur Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau XXXX im August 2014 an, dass er einen leiblichen Sohn namens XXXX , geb. XXXX hat. Weitere leibliche Kinder hat die Bezugsperson nicht angegeben.2. Die Bezugsperson gab bei der Antragstellung zur Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau römisch 40 im August 2014 an, dass er einen leiblichen Sohn namens römisch 40 , geb. römisch 40 hat. Weitere leibliche Kinder hat die Bezugsperson nicht angegeben.
3. Die Identität der Bezugsperson lautet XXXX .3. Die Identität der Bezugsperson lautet römisch 40 .
4. Aus den vorgelegten Geburtsurkunden ist ersichtlich, dass der leibliche Vater der minderjährigen Antragsteller mit vollständigen Namen XXXX heißt, Außerdem bestätigt die somalische Community am 22.08.2016, dass XXXX der biologische Vater der minderjährigen Antragsteller sei. Weiters gaben auch die minderjährigen Antragsteller bei der Antragstellung im Dezember 2018 an, dass der Vater XXXX heißt und nicht XXXX .4. Aus den vorgelegten Geburtsurkunden ist ersichtlich, dass der leibliche Vater der minderjährigen Antragsteller mit vollständigen Namen römisch 40 heißt, Außerdem bestätigt die somalische Community am 22.08.2016, dass römisch 40 der biologische Vater der minderjährigen Antragsteller sei. Weiters gaben auch die minderjährigen Antragsteller bei der Antragstellung im Dezember 2018 an, dass der Vater römisch 40 heißt und nicht römisch 40 .
5. Kein einziges Dokument bestätigt, dass die Bezugsperson XXXX der biologische Vater der minderjährigen Antragsteller sei.5. Kein einziges Dokument bestätigt, dass die Bezugsperson römisch 40 der biologische Vater der minderjährigen Antragsteller sei.
6. Das, der Stellungnahme vom ÖRK beigelegte Foto zeigt drei Kinder und das Bundesamt wertet diese Fotokopie als Fotomontage. Begründend wird dies damit, dass es völlig unglaubwürdig ist, dass dieses Foto im Mai 2019 mit der abgelichteten Bekleidung der drei Kinder erstellt wurde. Außerdem zeigt diese Fotomontage nur drei Kinder und das Bundesamt geht davon aus, dass es sich hier um die, bereits von der damaligen Ehefrau XXXX angegebenen „Adoptivkinder“ (2 Kinder vom Bruder der damaligen Ehefrau sowie das, auf der Straße gefundene Mädchen) handelt. Besonders hervorgehoben wird, dass kein einziges Foto mit allen sechs Kinder beim angeblichen Besuch im Mai 2019 in Äthiopien vorgelegt wurde.6. Das, der Stellungnahme vom ÖRK beigelegte Foto zeigt drei Kinder und das Bundesamt wertet diese Fotokopie als Fotomontage. Begründend wird dies damit, dass es völlig unglaubwürdig ist, dass dieses Foto im Mai 2019 mit der abgelichteten Bekleidung der drei Kinder erstellt wurde. Außerdem zeigt diese Fotomontage nur drei Kinder und das Bundesamt geht davon aus, dass es sich hier um die, bereits von der damaligen Ehefrau römisch 40 angegebenen „Adoptivkinder“ (2 Kinder vom Bruder der damaligen Ehefrau sowie das, auf der Straße gefundene Mädchen) handelt. Besonders hervorgehoben wird, dass kein einziges Foto mit allen sechs Kinder beim angeblichen Besuch im Mai 2019 in Äthiopien vorgelegt wurde.
7. Auch der angegebene ständige Kontakt zwischen der Bezugsperson und der angeblichen leiblichen Antragsteller sowie die monatliche finanzielle Unterstützung ist völlig unglaubwürdig. Wie schon erwähnt, gab die Bezugsperson die Existenz der minderjährigen Antragsteller nie bekannt. Erst nach einem Jahr nach Zuerkennung des Asylstatus im Familienverfahren sowie des angeblichen Verschwindens der leiblichen Mutter in Somalia, trat die Existenz der sechs minderjährigen Antragsteller hervor. Weiters wird diese Ansicht dadurch untermauert, dass nach dem ersten rechtskräftigen Abschluss mehr als 25 Monate vergingen, bis ein neuerlicher Antrag gestellt wurde, obwohl die Bezugsperson auch die minderjährigen Antragsteller vom ÖRK vertreten.
Die angebliche finanzielle Unterstützung konnte die Bezugsperson mit keinem einzigen Beleg nachweisen, obwohl dieser Geldtransfer über „Dhabshill“ (ähnlich wie Western Union) läuft und dementsprechende Belage ausgestellt werden.
Ergebnis:
Aus den oben dargelegten Gründen ist um derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status IsD § 35 Abs. 4 AsylG 2005 nicht wahrscheinlich, da weder die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind noch eine Familieneigenschaft vorliegt.“Aus den oben dargelegten Gründen ist um derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status IsD Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 nicht wahrscheinlich, da weder die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind noch eine Familieneigenschaft vorliegt.“
9.2. Mit Mitteilung vom 20.09.2019 teilte das BFA mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, weil der Antragsteller die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen gemäß 60 Abs. 2 Z 1 (Unterkunft) Asylgesetz 2005 nicht nachweisen habe können und die Einreise des Antragstellers zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten erscheine. Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme des Bundesamtes. 9.2. Mit Mitteilung vom 20.09.2019 teilte das BFA mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, weil der Antragsteller die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen gemäß 60 Absatz 2, Ziffer eins, (Unterkunft) Asylgesetz 2005 nicht nachweisen habe können und die Einreise des Antragstellers zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geboten erscheine. Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme des Bundesamtes.
10. Am 27.09.2019 wurden die Antragsteller neuerlich zur Stellungnahme aufgefordert unter Hinweis, dass die Erteilungsvoraussetzung nach § 60 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 (Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen werde) nicht erfüllt sei, sowie, dass die Familieneigenschaft gemäß § 35 AsylG nicht bestehe, da die Antragsteller nicht die leiblichen Kinder der Bezugsperson seien.10. Am 27.09.2019 wurden die Antragsteller neuerlich zur Stellungnahme aufgefordert unter Hinweis, dass die Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 (Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen werde) nicht erfüllt sei, sowie, dass die Familieneigenschaft gemäß Paragraph 35, AsylG nicht bestehe, da die Antragsteller nicht die leiblichen Kinder der Bezugsperson seien.
11. Am 03.10.2019 brachten die Antragsteller durch das Österreichische Rote Kreuz eine weitere Stellungnahme ein. Darin wird insbesondere ausgeführt, es sei zutreffend, dass das Einkommen der Bezugsperson nicht den Erfordernissen des § 293 ASVG entspreche. Die ständige Judikatur zu § 11 Abs. 5 NAG, der sich seinerseits auf § 293 ASVG beziehe, lege fest, dass bei einer Unterschreitung der maßgeblichen Richtsätze jeweils die Betrachtung der individuellen Situation erforderlich sei. Eine einzelfallbezogene Beurteilung wäre auch in Bezug auf die momentane (!) Nichterfüllung der Voraussetzung nach § 60 Abs. 2 Z 1 notwendig. Im vorliegenden Fall werde das bestehende Verwandtschaftsverhältnis offenkundig angezweifelt, weshalb die Antragsteller und die Bezugsperson bereit wären, nach vorheriger Belehrung durch das BFA ein erbgenetisches Sachverständigengutachten durchführen zu lassen. 11. Am 03.10.2019 brachten die Antragsteller durch das Österreichische Rote Kreuz eine weitere Stellungnahme ein. Darin wird insbesondere ausgeführt, es sei zutreffend, dass das Einkommen der Bezugsperson nicht den Erfordernissen des Paragraph 293, ASVG entspreche. Die ständige Judikatur zu Paragraph 11, Absatz 5, NAG, der sich seinerseits auf Paragraph 293, ASVG beziehe, lege fest, dass bei einer Unterschreitung der maßgeblichen Richtsätze jeweils die Betrachtung der individuellen Situation erforderlich sei. Eine einzelfallbezogene Beurteilung wäre auch in Bezug auf die momentane (!) Nichterfüllung der Voraussetzung nach Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, notwendig. Im vorliegenden Fall werde das bestehende Verwandtschaftsverhältnis offenkundig angezweifelt, weshalb die Antragsteller und die Bezugsperson bereit wären, nach vorheriger Belehrung durch das BFA ein erbgenetisches Sachverständigengutachten durchführen zu lassen.
12.1. In einer dritten Stellungnahme des BFA vom 06.07.2020 wurde festgehalten:
„In Anlehnung an die bereits am 12.09.2019 erfolgten Stellungnahme steht nach wie vor Folgendes nachweislich und unwiderruflich fest:
- Die Bezugsperson lebt mit einem Mitbewohner in einer 25 m2 Wohnung in XXXX ;- Die Bezugsperson lebt mit einem Mitbewohner in einer 25 m2 Wohnung in römisch 40 ;
- Die Bezugsperson kann den erforderlichen Lebensunterhalt für 7 Personen alleine nicht bestreiten;
- Die Bezugsperson ist laut Sozialversicherungsauszug vom 18.06.2020 bei XXXX in XXXX beschäftigt und hat ein mittelbares Dienstverhältnis zur XXXX ;- Die Bezugsperson ist laut Sozialversicherungsauszug vom 18.06.2020 bei römisch 40 in römisch 40 beschäftigt und hat ein mittelbares Dienstverhältnis zur römisch 40 ;
- Laut tel. Auskunft 18.06.2020 mit Herrn XXXX , zuständig für die Vergabe von Dienstwohnung von der XXXX , ist die Vergabe von Dienstwohnungen nur an unmittelbare Dienstnehmer (aktives Dienstverhältnis zur XXXX ) vorgesehen.- Laut tel. Auskunft 18.06.2020 mit Herrn römisch 40 , zuständig für die Vergabe von Dienstwohnung von der römisch 40 , ist die Vergabe von Dienstwohnungen nur an unmittelbare Dienstnehmer (aktives Dienstverhältnis zur römisch 40 ) vorgesehen.
- Leasingmitarbeiter können sich nicht für eine Dienstwohnung bewerben;
- Die Bezugsperson sowie deren (Ex-) Ehefrau gaben nachweislich und unabhängig voneinander immer nur einen leiblichen Sohn, namens XXXX , geb. XXXX an;- Die Bezugsperson sowie deren (Ex-) Ehefrau gaben nachweislich und unabhängig voneinander immer nur einen leiblichen Sohn, namens römisch 40 , geb. römisch 40 an;
- Auch der jetzige Dienstgeber von der Bezugsperson weiß nichts über die Existenz von sechs leiblichen Kindern seines Dienstnehmers;
- Keine Nachweise über die angeblichen finanziellen Unterstützungsleistungen vorliegen;
- Die Bezugsperson vor der Österreichischen Botschaft in XXXX am 21.10.2014 zu Protokoll gab: „Ich habe einen Sohn im Alter von 5 Jahren“ und „Ich habe noch 3 weitere Kinder. 2 Buben von einem verstorbenen Bruder und ein Mädchen, das ich auf der Straße gefunden habe.“;- Die Bezugsperson vor der Österreichischen Botschaft in römisch 40 am 21.10.2014 zu Protokoll gab: „Ich habe einen Sohn im Alter von 5 Jahren“ und „Ich habe noch 3 weitere Kinder. 2 Buben von einem verstorbenen Bruder und ein Mädchen, das ich auf der Straße gefunden habe.“;
- Nach dem ersten rechtskräftigen negativen Verfahren vor der österreichischen Botschaft erst 28 Monate später neuerliche Anträge eingebracht wurden.
Hätte die Rechtsvertretung das Parteienrecht der Akteneinsicht in Anspruch genommen, dann wäre Sie über die Angaben, die die jetzige Bezugsperson im damaligen Verfahren der Familienzusammenführung tätigte, in Kenntnis. Dadurch könnte die Rechtsvertretung genau „rekonstruieren“, dass die jetzige Bezugsperson nur das einzige leibliche Kind namens XXXX , geb. XXXX im Befragungsformular gem § 35 AsylG angegeben hat.Hätte die Rechtsvertretung das Parteienrecht der Akteneinsicht in Anspruch genommen, dann wäre Sie über die Angaben, die die jetzige Bezugsperson im damaligen Verfahren der Familienzusammenführung tätigte, in Kenntnis. Dadurch könnte die Rechtsvertretung genau „rekonstruieren“, dass die jetzige Bezugsperson nur das einzige leibliche Kind namens römisch 40 , geb. römisch 40 im Befragungsformular gem Paragraph 35, AsylG angegeben hat.
Besonders festgehaletn wird, dass für das Kind XXXX , geb. XXXX nie ein Antrag gem § 35 AsylG gestellt wurde.Besonders festgehaletn wird, dass für das Kind römisch 40 , geb. römisch 40 nie ein Antrag gem Paragraph 35, AsylG gestellt wurde.
Völlig unglaubwürdig und in keinster Weise nachvollziehbar ist, dass
- das Kind XXXX , geb. XXXX jetzt ein und dieselbe Person wie XXXX , geb. XXXX ist;- das Kind römisch 40 , geb. römisch 40 jetzt ein und dieselbe Person wie römisch 40 , geb. römisch 40 ist;
- bei der Ausstellung von allen Geburtsurkunden bzw., Bestätigung der leiblichen Vaterschaft die somalische Community gerade den wichtigen Vornamen des Großvaters vergessen hat;
- die Bezugsperson die finanzielle Unterstützung für seine angeblichen Kinder ohne jeglichen Nachweis an Dritte übergibt.
Eine Familienzuführung würde zu einer erheblichen finanziellen Belastung der Gebietskörperschaften führen. Im vorliegenden Fall sind die allgemeinen Voraussetzungen gem § 60 Abs. 2 Z 1 und 32 Asyl nicht erfüllt und es konnte die Familieneigenschaft nicht nachgewiesen werden.Eine Familienzuführung würde zu einer erheblichen finanziellen Belastung der Gebietskörperschaften führen. Im vorliegenden Fall sind die allgemeinen Voraussetzungen gem Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins und 32 Asyl nicht erfüllt und es konnte die Familieneigenschaft nicht nachgewiesen werden.
Ergebnis:
Aus den oben dargelegten Gründen ist um derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status iSd § 35 Abs. 4 AsylG 2005 nicht wahrscheinlich da weder die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind noch eine Familieneigenschaft vorliegt.“Aus den oben dargelegten Gründen ist um derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status iSd Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 nicht wahrscheinlich da weder die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind noch eine Familieneigenschaft vorliegt.“
12.2. In der Mitteilung des BFA vom 10.07.2020 wurde an der bisherigen negativen Prognose festgehalten und ausgeführt: Eine Familienzusammenführung würde zu einer erheblichen finanziellen Belastung der Gebietskörperschaften führen. Im vorliegenden Fall seien die allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 und 3 AsylG nicht erfüllt und habe die Familieneigenschaft nicht nachgewiesen werden können. 12.2. In der Mitteilung des BFA vom 10.07.2020 wurde an der bisherigen negativen Prognose festgehalten und ausgeführt: Eine Familienzusammenführung würde zu einer erheblichen finanziellen Belastung der Gebietskörperschaften führen. Im vorliegenden Fall seien die allgemeinen Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins und 3 AsylG nicht erfüllt und habe die Familieneigenschaft nicht nachgewiesen werden können.
13. Jeweils mit Bescheid der ÖB XXXX vom 13.07.2020, zugestellt am selben Tag, wurden die Einreiseanträge gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen. Das Bundesamt habe nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Eine Familienzusammenführung würde zu einer erheblichen finanziellen Belastung der Gebietskörperschaften führen. Im vorliegenden Fall seien die allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 und 3 AsylG nicht erfüllt und habe die Familieneigenschaft nicht nachgewiesen werden können.13. Jeweils mit Bescheid der ÖB römisch 40 vom 13.07.2020, zugestellt am selben Tag, wurden die Einreiseanträge gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen. Das Bundesamt habe nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Eine Familienzusammenführung würde zu einer erheblichen finanziellen Belastung der Gebietskörperschaften führen. Im vorliegenden Fall seien die allgemeinen Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins und 3 AsylG nicht erfüllt und habe die Familieneigenschaft nicht nachgewiesen werden können.
14. Gegen die Bescheide der ÖB XXXX wurden, vertreten durch die rechtsfreundliche Vertretung, fristgerecht Beschwerden erhoben. Darin wird zunächst das Vorbringen der beiden Stellungnahmen wiederholt und ausgeführt, aufgrund der Tatsache, dass es sich bei der vorliegenden geplanten Familienzusammenführung um minderjährige nachzuholende Kinder handle, sei das Kindeswohl bei der Entscheidungsfindung jedenfalls zu berücksichtigen. Die Trennung der Familie stehe im direkten Zusammenhang mit den Fluchtgründen. Des Weiteren stelle Österreich den einzigen Staat zur Fortführung des gemeinsamen Familienlebens dar. Unter Beachtung der dargestellten Situation der Familie sei es somit dringend geboten, das Familienleben nach Art. 8 EMRK sowie im Sinn des Kindeswohles in Österreich fortzuführen.14. Gegen die Bescheide der ÖB römisch 40 wurden, vertreten durch die rechtsfreundliche Vertretung, fristgerecht Beschwerden erhoben. Darin wird zunächst das Vorbringen der beiden Stellungnahmen wiederholt und ausgeführt, aufgrund der Tatsache, dass es sich bei der vorliegenden geplanten Familienzusammenführung um minderjährige nachzuholende Kinder handle, sei das Kindeswohl bei der Entscheidungsfindung jedenfalls zu berücksichtigen. Die Trennung der Familie stehe im direkten Zusammenhang mit den Fluchtgründen. Des Weiteren stelle Österreich den einzigen Staat zur Fortführung des gemeinsamen Familienlebens dar. Unter Beachtung der dargestellten Situation der Familie sei es somit dringend geboten, das Familienleben nach Artikel 8, EMRK sowie im Sinn des Kindeswohles in Österreich fortzuführen.
15. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.10.2020 wies die ÖB XXXX die Beschwerden gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. 15. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.10.2020 wies die ÖB römisch 40 die Beschwerden gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung bzw. die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung bzw. die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht.
Dass die Vertretungsbehörden an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gebunden sei, habe der Verwaltungsgerichtshof erst jüngst im Erkenntnis vom 30.06.2016, Ra 2015/21/0068, festgehalten. Die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des Bundesamtes im Rahmen des § 27 VwGVG unterliege einer Prüfung durch das BVwG nur, wenn gegen einen Bescheid nach § 35 AsylG 2005 Beschwerde erhoben werde. Nur das BVwG sei gehalten, selbst eine Einschätzung über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson vorzunehmen. Dass die Vertretungsbehörden an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gebunden sei, habe der Verwaltungsgerichtshof erst jüngst im Erkenntnis vom 30.06.2016, Ra 2015/21/0068, festgehalten. Die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des Bundesamtes im Rahmen des Paragraph 27, VwGVG unterliege einer Prüfung durch das BVwG nur, wenn gegen einen Bescheid nach Paragraph 35, AsylG 2005 Beschwerde erhoben werde. Nur das BVwG sei gehalten, selbst eine Einschätzung über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson vorzunehmen.
Jenseits von unabhängig der Bindungswirkung teile die belangte Behörde die Ansicht des BFA, dass im gegenständlichen Fall keine Familieneigenschaft zwischen den Beschwerdeführern und der Bezugsperson nachgewiesen sei. Es sei viel wahrscheinlicher, dass es sich bei den gegenständlichen Beschwerdeführern womöglich tatsächlich um die Kinder des Bruders der Bezugsperson bzw. um Findelkinder handle, welche die Bezugsperson nun im Rahmen der Familienzusammenführung nach Österreich zu holen versuche, welche aber nicht seine leiblichen Kinder seien. Zusammenfassend sei auszuführen, dass aufgrund der Widersprüche im Verfahren jedenfalls nicht von einer Familieneigenschaft ausgegangen werden könne und daher auch eine Belehrung gemäß § 14 Abs. 4 BFA-VG nicht relevant sei. In der Folge seien die Erteilungsvorsausetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 sowie eine Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK ebenso irrelevant, da im gegenständlichen Fall von keiner Familieneigenschaft im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 auszugehen sei. Jenseits von unabhängig der Bindungswirkung teile die belangte Behörde die Ansicht des BFA, dass im gegenständlichen Fall keine Familieneigenschaft zwischen den Beschwerdeführern und der Bezugsperson nachgewiesen sei. Es sei viel wahrscheinlicher, dass es sich bei den gegenständlichen Beschwerdeführern womöglich tatsächlich um die Kinder des Bruders der Bezugsperson bzw. um Findelkinder handle, welche die Bezugsperson nun im Rahmen der Familienzusammenführung nach Österreich zu holen versuche, welche aber nicht seine leiblichen Kinder seien. Zusammenfassend sei auszuführen, dass aufgrund der Widersprüche im Verfahren jedenfalls nicht von einer Familieneigenschaft ausgegangen werden könne und daher auch eine Belehrung gemäß Paragraph 14, Absatz 4, BFA-VG nicht relevant sei. In der Folge seien die Erteilungsvorsausetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 sowie eine Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK ebenso irrelevant, da im gegenständlichen Fall von keiner Familieneigenschaft im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 auszugehen sei.
16. Am 16.010.2020 wurde bei der ÖB XXXX ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht. 16. Am 16.010.2020 wurde bei der ÖB römisch 40 ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht.
17. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 19.10.2020 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakten übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
XXXX , geb. XXXX , StA Somalia, stellte am 18.05.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Somalia, stellte am 18.05.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Er nannte für sich keine eigenen Fluchtgründe, sondern bezog sich auf seine Ehefrau XXXX , geb. XXXX , welcher in Österreich mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.11.2013 der Status einer Asylberechtigten gewährt worden war. XXXX wurde mit Bescheid des BFA vom 07.07.2015 der Status eines Asylberechtigten nach § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG zuerkannt.Er nannte für sich keine eigenen Fluchtgründe, sondern bezog sich auf seine Ehefrau römisch 40 , geb. römisch 40 , welcher in Österreich mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.11.2013 der Status einer Asylberechtigten gewährt worden war. römisch 40 wurde mit Bescheid des BFA vom 07.07.2015 der Status eines Asylberechtigten nach Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG zuerkannt.
Die Beschwerdeführer stellten erstmalig am 25.08.2016 bei der Österreichischen Botschaft XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005, welcher jeweils mit Bescheid der ÖB XXXX rechtskräftig abgewiesen wurde.Die Beschwerdeführer stellten erstmalig am 25.08.2016 bei der Österreichischen Botschaft römisch 40 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005, welcher jeweils mit Bescheid der ÖB römisch 40 rechtskräftig abgewiesen wurde.
Am 20.12.2018 brachten die nunmehrigen Beschwerdeführer neuerliche Einreiseanträge gemäß § 35 AsylG bei der Österreichischen Botschaft XXXX ein und gaben an, sie seien die leiblichen Kinder von XXXX , dem in Österreich der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden wäre. Am 20.12.2018 brachten die nunmehrigen Beschwerdeführer neuerliche Einreiseanträge gemäß Paragraph 35, AsylG bei der Österreichischen Botschaft römisch 40 ein und gaben an, sie seien die leiblichen Kinder von römisch 40 , dem in Österreich der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden wäre.
Das Bundesamt teilte nach Prüfung des Sachverhaltes zunächst mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Antragsteller seien nicht die leiblichen Kinder der Bezugsperson in Österreich.
Nach Einbringung einer Stellungnahme der Beschwerdeführer stützte sich das BFA darauf, dass die Antragsteller die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung nach § 60 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht habe nachweisen können und die Einreise der Antragsteller zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten erscheine. Nach Einbringung einer Stellungnahme der Beschwerdeführer stützte sich das BFA darauf, dass die Antragsteller die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht habe nachweisen können und die Einreise der Antragsteller zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geboten erscheine.
Diese Einschätzung wurde auch nach Einbringung einer weiteren Stellungnahme der Antragsteller aufrechterhalten.
Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge vom 20.12.2018 auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG IVM § 35 AsylG abgewiesen.Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge vom 20.12.2018 auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG IVM Paragraph 35, AsylG abgewiesen.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten der Österreichischen Botschaft XXXX und wurden von den Beschwerdeführern nicht bestritten.Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten der Österreichischen Botschaft römisch 40 und wurden von den Beschwerdeführern nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgebung der Beschwerden:
Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
§ 34 AsylG 2005: Paragraph 34, AsylG 2005:
„(1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
(Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)(Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
(Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)(Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).“
§ 35 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005)Paragraph 35, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005)
Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
„§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.„§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1.
gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
2.
das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht unddas zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
3.
im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.“
§ 75 Abs. 24 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, lautet:
„(24) Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15. November 2015 gestellt haben, sind die §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. 4 bis 4b, 7 Abs. 2a und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter § 2 Abs. 1 Z 15 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016. §§ 17 Abs. 6 und 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß § 35, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 gestellt wurde. § 22 Abs. 1 gilt für Verfahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem 31. Mai 2018 weiter.“„(24) Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15. November 2015 gestellt haben, sind die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15, 3, Absatz 4 bis 4 b, 7 Absatz 2 a und 51 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,. Paragraphen 17, Absatz 6 und 35 Absatz eins bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß Paragraph 35,, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist Paragraph 35, Absatz eins bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, gestellt wurde. Paragraph 22, Absatz eins, gilt für Verfahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem 31. Mai 2018 weiter.“
§ 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) Paragraph 11,, Paragraph 11 a und Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG)
Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
„§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.“„§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.“
[…]
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.
Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005
§ 26 FPG lautet:Paragraph 26, FPG lautet:
§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“
§ 13 Abs. 4 BFA-VG lautet:Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG lautet:
„Gelingt es einem Fremden nicht, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis, auf das er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht oder in einem Verfahren gemäß § 35 AsylG 2005 beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, so hat ihm das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen. Der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren. Das mangelnde Verlangen des Fremden auf Vornahme einer DNA-Analyse ist keine Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Im weiteren Verfahren darf nur die Information über das Verwandtschaftsverhältnis verarbeitet werden; allenfalls darüber hinaus gehende Daten sind zu löschen. Das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht hat dem Fremden die Kosten der DNA-Analyse auf Antrag zu erstatten, wenn das behauptete Verwandtschaftsverhältnis durch das auf der DNA-Analyse beruhende Gutachten festgestellt wurde und sich der Fremde im Bundesgebiet aufhält.“„Gelingt es einem Fremden nicht, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis, auf das er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht oder in einem Verfahren gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, so hat ihm das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen. Der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren. Das mangelnde Verlangen des Fremden auf Vornahme einer DNA-Analyse ist keine Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Im weiteren Verfahren darf nur die Information über das Verwandtschaftsverhältnis verarbeitet werden; allenfalls darüber hinaus gehende Daten sind zu löschen. Das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht hat dem Fremden die Kosten der DNA-Analyse auf Antrag zu erstatten, wenn das behauptete Verwandtschaftsverhältnis durch das auf der DNA-Analyse beruhende Gutachten festgestellt wurde und sich der Fremde im Bundesgebiet aufhält.“
§ 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 28, Absatz eins bis 3 VwGVG lautet wie folgt:
„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“
Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der VwGH zunächst fest, dass der in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der VwGH zunächst fest, dass der in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht.
Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 - mit allen Verfahrensgarantien - zu absolvieren. Dass § 35 Abs. 4 AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 - mit allen Verfahrensgarantien - zu absolvieren. Dass Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).
Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, wurde in § 9 Abs. 3 FPG jedoch für Fremde (ohne Unterschied) die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das BVwG zu erheben; dies gilt auch für die Ablehnung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005. Das Gesetz sieht nun ein geschlossenes Rechtsschutzsystem vor, in dem das Zusammenwirken zweier Behörden (der unmittelbaren Bundesverwaltung), wie es in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnet wird, vor einem gemeinsamen, zuständigen Verwaltungsgericht, nämlich dem BVwG, angefochten und dort überprüft werden kann. Dabei steht es dem BVwG offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Wird dieses Parteiengehör nicht gewährt, könnte einem bestreitenden Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde an das BVwG gegen eine abweisende Entscheidung in Bezug auf den Einreisetitel nach § 35 AsylG 2005 das Neuerungsverbot nach § 11a Abs. 2 FPG nicht entgegengehalten werden (vgl. auch VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12).Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, wurde in Paragraph 9, Absatz 3, FPG jedoch für Fremde (ohne Unterschied) die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das BVwG zu erheben; dies gilt auch für die Ablehnung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005. Das Gesetz sieht nun ein geschlossenes Rechtsschutzsystem vor, in dem das Zusammenwirken zweier Behörden (der unmittelbaren Bundesverwaltung), wie es in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeordnet wird, vor einem gemeinsamen, zuständigen Verwaltungsgericht, nämlich dem BVwG, angefochten und dort überprüft werden kann. Dabei steht es dem BVwG offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Wird dieses Parteiengehör nicht gewährt, könnte einem bestreitenden Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde an das BVwG gegen eine abweisende Entscheidung in Bezug auf den Einreisetitel nach Paragraph 35, AsylG 2005 das Neuerungsverbot nach Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG nicht entgegengehalten werden vergleiche auch VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12).
Mit Erkenntnis vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH festgestellt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen werde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor bzw. wurde auch Verfahrensvorschriften nicht ausreichend Rechnung getragen:Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vor bzw. wurde auch Verfahrensvorschriften nicht ausreichend Rechnung getragen:
Im vorliegenden Fall sind sämtliche Antragsteller minderjährig. Die erstinstanzliche Behörde hat zwar den minderjährigen Beschwerdeführern zunächst aufgetragen hat, die Zustimmung des zweiten Elternteils zur Ausreise für minderjährige Kinder vorzulegen. In der Folge wurde darauf jedoch nicht mehr eingegangen und weder geprüft, wer aktuell in Somalia obsorgeberechtigt für die sechs minderjährigen Antragsteller ist, noch wer im gegenständlichen Verfahren, in welchem die Vaterschaft der angegebenen Bezugsperson angezweifelt wird, berechtigt ist, die Minderjährigen zu vertreten und eine Vollmacht für einen Vertreter im Verfahren auszustellen.
Die in Österreich genannte Bezugsperson behauptet zwar Vater der Minderjährigen zu sein, da aber seine Vaterschaft von der erstinstanzlichen Behörde angezweifelt wurde und auch vom erkennenden Gericht angezweifelt wird – die Bezugsperson hat bei seinem Antrag auf Familienzusammenführung und in seinem Asylverfahren die nunmehrigen Beschwerdeführer als leibliche Kinder nie erwähnt – ist auch die Bevollmächtigung der Bezugsperson an das Rote Kreuz zur Vertretung der angeblichen Kinder im Verfahren nach § 34 AsylG anzuzweifeln, dies auch zum Schutz der Minderjährigen. Tatsächlich muss aber jemand in Somalia Erziehungsgewalt über die sechs Minderjährigen haben und müsste eine Bevollmächtigung für eine Vertretung im gegenständlichen Verfahren von einem in Somalia Obsorgeberechtigten erteilt werden. Die in Österreich genannte Bezugsperson behauptet zwar Vater der Minderjährigen zu sein, da aber seine Vaterschaft von der erstinstanzlichen Behörde angezweifelt wurde und auch vom erkennenden Gericht angezweifelt wird – die Bezugsperson hat bei seinem Antrag auf Familienzusammenführung und in seinem Asylverfahren die nunmehrigen Beschwerdeführer als leibliche Kinder nie erwähnt – ist auch die Bevollmächtigung der Bezugsperson an das Rote Kreuz zur Vertretung der angeblichen Kinder im Verfahren nach Paragraph 34, AsylG anzuzweifeln, dies auch zum Schutz der Minderjährigen. Tatsächlich muss aber jemand in Somalia Erziehungsgewalt über die sechs Minderjährigen haben und müsste eine Bevollmächtigung für eine Vertretung im gegenständlichen Verfahren von einem in Somalia Obsorgeberechtigten erteilt werden.
Diese Vorfrage wird im fortgesetzten Verfahren zunächst zu klären sein.
Zu den weiteren Voraussetzungen der Antragstellung ist auszuführen:
Im vorliegenden Fall wird behauptet, die Bezugsperson sei leiblicher Vater der sechs Antragsteller. Das BFA gab insgesamt drei Stellungnahmen ab, wobei in der ersten Stellungnahme ohne nähere Begründung angegeben wurde, die Antragsteller seien nicht die leiblichen Kinder der Bezugsperson, in weiteren Stellungnahmen dann begründet wurde, wie die Behörde zu dieser Ansicht gelangte und plötzlich angeführt wird, die Voraussetzung nach § 60 Abs. 2 Z 1 und 3 lägen nicht vor.Im vorliegenden Fall wird behauptet, die Bezugsperson sei leiblicher Vater der sechs Antragsteller. Das BFA gab insgesamt drei Stellungnahmen ab, wobei in der ersten Stellungnahme ohne nähere Begründung angegeben wurde, die Antragsteller seien nicht die leiblichen Kinder der Bezugsperson, in weiteren Stellungnahmen dann begründet wurde, wie die Behörde zu dieser Ansicht gelangte und plötzlich angeführt wird, die Voraussetzung nach Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins und 3 lägen nicht vor.
Worauf die Feststellung, die Bezugsperson lebe zusammen mit einem weiteren Hauptmieter in einer 20m2-Wohnung sich gründe, kann dem Akt nicht entnommen werden. Im gegenständlichen Akt befinden sich zwar mehrere Dokumente, darunter auch ein Mietvertrag, diese gehören jedoch offensichtlich zu einem ganz anderen Verfahren.
Worauf die Feststellung, die Bezugsperson lebe zusammen mit einem weiteren Hauptmieter in einer 20m2-Wohnung sich gründe, kann dem Akt nicht entnommen werden. Im gegenständlichen Akt befinden sich zwar mehrere Dokumente, darunter auch ein Mietvertrag, diese gehören jedoch offensichtlich zu einem ganz anderen Verfahren.,
Aufgrund der Zweifel der Behörde an der Eigenschaft als leiblicher Vater der Bezugsperson wäre zunächst eine entsprechende Befragung der Bezugsperson angebracht gewesen, um sich die erforderliche Klarheit zu verschaffen. Eine solche ist jedoch, trotz erklärter Bereitschaft seitens der Bezugsperson hierzu, unterblieben.
Da die vorgelegten Dokumente offenkundig als nicht geeignet befunden wurden, das behauptete Verwandtschaftsverhältnis zwischen den zum Antragszeitpunkt mj Beschwerdeführern und der Bezugsperson nachzuweisen, und auch nach Heranziehung des Einvernahmeprotokolls der Bezugsperson bei der Behörde Zweifel an den „Angaben zu den Kindern“ geblieben sind, wären gemäß § 13 Abs 4 BFA-VG DNA-Analysen zum Nachweis der Familienangehörigeneigenschaft erforderlich gewesen (nach der Rechtsprechung des VwGH, 22.2.2018, Ra 2017/18/0131, ist § 13 Abs 4 BFA-VG auch in Verfahren nach § 35 AsylG anzuwenden). Da die vorgelegten Dokumente offenkundig als nicht geeignet befunden wurden, das behauptete Verwandtschaftsverhältnis zwischen den zum Antragszeitpunkt mj Beschwerdeführern und der Bezugsperson nachzuweisen, und auch nach Heranziehung des Einvernahmeprotokolls der Bezugsperson bei der Behörde Zweifel an den „Angaben zu den Kindern“ geblieben sind, wären gemäß Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG DNA-Analysen zum Nachweis der Familienangehörigeneigenschaft erforderlich gewesen (nach der Rechtsprechung des VwGH, 22.2.2018, Ra 2017/18/0131, ist Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG auch in Verfahren nach Paragraph 35, AsylG anzuwenden).
Im gegenständlichen Fall wurde Verfahrensvorschriften insofern nicht ausreichend Rechnung getragen, als die Beschwerdeführer von der Behörde nicht entsprechend § 13 Abs 4 BFA-VG über die Möglichkeit der Vornahme einer DNA-Analyse belehrt wurden. Eine korrekte Anwendung des § 13 Abs. 4 BFA-VG erfordert eine Belehrung des Fremden über die Möglichkeit der Vornahme einer DNA-Analyse. Ihm ist auf sein Verlangen und auf seine Kosten eine solche zu ermöglichen (vgl etwa BVwG W175 2142004-1f vom 17.05.2017; W205 21009987-1f vom 16.06.2016; W192 2009649-1f vom 24.03.2016 und W165 2012710-1 vom 07.01.2019). Im gegenständlichen Fall wurde Verfahrensvorschriften insofern nicht ausreichend Rechnung getragen, als die Beschwerdeführer von der Behörde nicht entsprechend Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG über die Möglichkeit der Vornahme einer DNA-Analyse belehrt wurden. Eine korrekte Anwendung des Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG erfordert eine Belehrung des Fremden über die Möglichkeit der Vornahme einer DNA-Analyse. Ihm ist auf sein Verlangen und auf seine Kosten eine solche zu ermöglichen vergleiche etwa BVwG W175 2142004-1f vom 17.05.2017; W205 21009987-1f vom 16.06.2016; W192 2009649-1f vom 24.03.2016 und W165 2012710-1 vom 07.01.2019).
Die Beschwerdeführer (wie auch die Bezugsperson) haben ihre Bereitschaft, sich zum Nachweis der Familienangehörigeneigenschaft einer DNA-Analyse zu unterziehen, explizit erklärt und auch einen entsprechenden Antrag auf die Durchführung einer DNA-Analyse gestellt. Im vorliegenden Fall hat das Bundesamt jedoch eine entsprechende Belehrung nicht erteilt.
Vor Abweisung eines Antrags gemäß § 35 AsylG aufgrund von Zweifeln an einem Verwandtschaftsverhältnis hat jedenfalls gemäß § 13 Abs 4 BFA-VG eine organisatorische Hilfestellung zur Beibringung eines DNA-Nachweises und die entsprechende Belehrung zu erfolgen (arg: „hat ihm…………. zu ermöglichen“; „ist zu belehren“; vgl VwGH 22.2.2018, Ra 2017/18/0131). Im vorliegenden Fall, in dem sich die Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt, mehrfach ausdrücklich bereit erklärt haben, das Verwandtschaftsverhältnis mittels DNA-Gutachten nachzuweisen, sofern entsprechende Zweifel bestünden, kann dieses Ersuchen nur so verstanden werden, dass die Beschwerdeführer damit um die gebotene behördliche organisatorische Hilfestellung im oben wiedergegebenen Sinn, somit auch eine Anleitung betreffend die Modalitäten der Durchführung einer DNA-Analyse (u.a. Ort, Zeit und Kosten) ersucht haben (vgl auch VwGH 22.2.2018, Ra 2017/18/0131). Vor Abweisung eines Antrags gemäß Paragraph 35, AsylG aufgrund von Zweifeln an einem Verwandtschaftsverhältnis hat jedenfalls gemäß Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG eine organisatorische Hilfestellung zur Beibringung eines DNA-Nachweises und die entsprechende Belehrung zu erfolgen (arg: „hat ihm…………. zu ermöglichen“; „ist zu belehren“; vergleiche VwGH 22.2.2018, Ra 2017/18/0131). Im vorliegenden Fall, in dem sich die Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt, mehrfach ausdrücklich bereit erklärt haben, das Verwandtschaftsverhältnis mittels DNA-Gutachten nachzuweisen, sofern entsprechende Zweifel bestünden, kann dieses Ersuchen nur so verstanden werden, dass die Beschwerdeführer damit um die gebotene behördliche organisatorische Hilfestellung im oben wiedergegebenen Sinn, somit auch eine Anleitung betreffend die Modalitäten der Durchführung einer DNA-Analyse (u.a. Ort, Zeit und Kosten) ersucht haben vergleiche auch VwGH 22.2.2018, Ra 2017/18/0131).
Es ist auch noch Folgendes anzumerken: Eine allfällige Kenntnis eines Fremden von der Bestimmung des § 13 Abs 4 BFA-VG entbindet die Behörde nicht von ihrer Verpflichtung, den Fremden über die Möglichkeit der Durchführung einer DNA-Analyse zu belehren. Für eine hievon abweichende Auslegung bietet der klare Wortlaut der Bestimmung keine Anhaltspunkte (arg.: „Der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren“…). Die Behörde hat es jedenfalls unbestrittener Maßen verabsäumt, die Beschwerdeführer entsprechend zu belehren. Dies, obgleich die Beschwerdeführer selbst auf diese die Behörde treffende Verpflichtung hingewiesen haben. Es ist auch noch Folgendes anzumerken: Eine allfällige Kenntnis eines Fremden von der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG entbindet die Behörde nicht von ihrer Verpflichtung, den Fremden über die Möglichkeit der Durchführung einer DNA-Analyse zu belehren. Für eine hievon abweichende Auslegung bietet der klare Wortlaut der Bestimmung keine Anhaltspunkte (arg.: „Der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren“…). Die Behörde hat es jedenfalls unbestrittener Maßen verabsäumt, die Beschwerdeführer entsprechend zu belehren. Dies, obgleich die Beschwerdeführer selbst auf diese die Behörde treffende Verpflichtung hingewiesen haben.
Aus dem Verfahrensakt ist nicht ersichtlich, dass den Beschwerdeführern eine derartige Belehrung erteilt bzw eine organisatorische Hilfestellung gewährt worden wäre, was einen Verstoß gegen die Bestimmung des § 13 Abs 4 BFA-VG darstellt. Aus dem Verfahrensakt ist nicht ersichtlich, dass den Beschwerdeführern eine derartige Belehrung erteilt bzw eine organisatorische Hilfestellung gewährt worden wäre, was einen Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG darstellt.
Die Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren – unter Berücksichtigung der neuesten höchstgerichtlichen Judikatur (vgl VwGH 22.2.2018, Ra 2017/18/0131) - eine entsprechende Belehrung gemäß § 13 Abs. 4 BFA-VG durchzuführen und den Beschwerdeführern, im Falle ihrer Ansicht nach weiterhin vorliegenden Zweifeln an der Familienangehörigeneigenschaft, Gelegenheit zur Vornahme einer solchen DNA-Analyse zu geben haben. Die Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren – unter Berücksichtigung der neuesten höchstgerichtlichen Judikatur vergleiche VwGH 22.2.2018, Ra 2017/18/0131) - eine entsprechende Belehrung gemäß Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG durchzuführen und den Beschwerdeführern, im Falle ihrer Ansicht nach weiterhin vorliegenden Zweifeln an der Familienangehörigeneigenschaft, Gelegenheit zur Vornahme einer solchen DNA-Analyse zu geben haben.
Auch bei bestehenden Zweifeln an der Echtheit und Unbedenklich der vorgelegten Urkunden (Geburtsurkunden, Reisepässe, Heiratsurkunde) – und damit am behaupteten Verwandtschaftsverhältnis - wäre mit Hilfe von DNA-Proben die leibliche Vaterschaft der Bezugsperson abzuklären.
Abgesehen davon, wird die Behörde im fortgesetzten Verfahren Ermittlungen zm Verbleib der Mutter der Beschwerdeführer zu führen und in der Folge ihre Schlüsse daraus zu ziehen haben. Klarheit über das Vorliegen der Familienangehörigeneigenschaft wird aber letztlich, wie bereits ausgeführt, eine DNA-Analyse erbringen.
Erst wenn geklärt ist, ob es sich bei den Antragstellern tatsächlich um die leiblichen Kinder der genannten Bezugsperson handelt, wer tatsächlich in Somalia obsorgeberechtigt für die Antragsteller ist und wenn keine Zweifel an der Bevollmächtigung des hier einschreitenden Vertreters mehr bestehen, wären in einem nächsten Schritt die weiteren Voraussetzungen nach § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG zu prüfen und hierfür auch entsprechende Urkunden einzufordern.Erst wenn geklärt ist, ob es sich bei den Antragstellern tatsächlich um die leiblichen Kinder der genannten Bezugsperson handelt, wer tatsächlich in Somalia obsorgeberechtigt für die Antragsteller ist und wenn keine Zweifel an der Bevollmächtigung des hier einschreitenden Vertreters mehr bestehen, wären in einem nächsten Schritt die weiteren Voraussetzungen nach Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG zu prüfen und hierfür auch entsprechende Urkunden einzufordern.
Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG) der gegenständlichen Beschwerdeverfahren hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zur Familienangehörigeneigenschaft der Beschwerdeführer und des Vorleigens der Voraussetzungen des § 60 Abs 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können.Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe Paragraph 11 a, FPG) der gegenständlichen Beschwerdeverfahren hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zur Familienangehörigeneigenschaft der Beschwerdeführer und des Vorleigens der Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können.
Auf das übrige Beschwerdevorbringen war nicht mehr einzugehen.
Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung DNA-Daten Ermittlungspflicht Familienverfahren individuelle Verhältnisse Kassation mangelnde SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W161.2164651.2.00Im RIS seit
09.04.2021Zuletzt aktualisiert am
09.04.2021