Entscheidungsdatum
16.12.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W214 2222194-2/5E, W214 2222194-2/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER über den Antrag des XXXX auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung einer Säumnisbeschwerde im Verfahren der Datenschutzbehörde, Zl. DSB-D063.031/0002-DSB/2019, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER über den Antrag des römisch 40 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung einer Säumnisbeschwerde im Verfahren der Datenschutzbehörde, Zl. DSB-D063.031/0002-DSB/2019, beschlossen:
A)
Dem Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wird nicht Folge gegeben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. In seiner an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Eingabe vom 09.01.2019 begehrte der Antragsteller (ehemaliger Beschwerdeführer vor der DSB) XXXX einen „Verfahrensanschluss“ an das von der belangten Behörde gegen die XXXX geführte Prüfverfahren bzw. die an ihn von der XXXX übermittelte Auskunft einem separaten Prüfverfahren zu unterziehen. 1. In seiner an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Eingabe vom 09.01.2019 begehrte der Antragsteller (ehemaliger Beschwerdeführer vor der DSB) römisch 40 einen „Verfahrensanschluss“ an das von der belangten Behörde gegen die römisch 40 geführte Prüfverfahren bzw. die an ihn von der römisch 40 übermittelte Auskunft einem separaten Prüfverfahren zu unterziehen.
2. Am 11.07.2019 brachte der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde ein.
3. Die belangte Behörde erließ daraufhin am 17.07.2019 einen Mängelbehebungsauftrag und forderte den Beschwerdeführer auf, die eingebrachte Säumnisbeschwerde binnen vier Wochen zu verbessern und den Nachweis der Gebührenentrichtung zu erbringen.
4. Der Beschwerdeführer übermittelte daraufhin am 07.08.2019 einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang vom 17.07.2019 zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde.
Dem Antrag beigelegt wurde ein ausgefülltes Vermögensbekenntnis des Beschwerdeführers samt Belegen.
5. Mit Schreiben vom 08.08.2019 wurde von der belangten Behörde die Säumnisbeschwerde und der Verwaltungsakt vorgelegt und ausgeführt, dass aus Sicht der belangten Behörde keine Säumnis vorliege. Der eingebrachte Antrag auf Verfahrenshilfe sei abzuweisen, weil die Voraussetzung, dass die beabsichtigte Prozessführung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheinen dürfe, nicht vorliege.
6. Mit Schreiben vom 09.10.2020 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, seinen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe zu präzisieren und zur Feststellung der aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse den angeschlossenen Fragebogen vollständig ausgefüllt und unter Anschluss der erforderlichen Belege binnen einer näher angegebenen Frist dem Bundesverwaltungsgericht zurückzusenden.
7. Mit am 23.10.2020 eingelangtem Schreiben legte der Beschwerdeführer einen aktuellen Nachweis über seine Vermögensverhältnisse vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt.
Der Antragssteller bezieht Notstandshilfe in Höhe von täglich EUR 37,57 netto, verfügt über etwa EUR 50,00 an Bargeld sowie über ein Konto- und Sparguthaben von etwa EUR 400,00. Er hat EUR 239,19 pro Monat an Wohnkosten zu bezahlen und keine Unterhaltspflichten.
Zum Entscheidungszeitpunkt ist beim Bezirksgericht XXXX ein Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den Antragsteller anhängig. Zum Entscheidungszeitpunkt ist beim Bezirksgericht römisch 40 ein Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den Antragsteller anhängig.
Der Antragsteller hat bereits eine Säumnisbeschwerde in der gegenständlichen Sache eingebracht und war in der Lage, diese schlüssig zu formulieren. Ebenso ist sein gegenständlicher Antrag auf Verfahrenshilfe strukturiert und zielgerichtet.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus den hg. Gerichtsakt zu Zl. W214 2222194-1 und dem gegenständlichen Gerichtakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da es sich beim Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe um keine Beschwerde handelt, besteht Einzelrichterzuständigkeit. 3.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da es sich beim Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe um keine Beschwerde handelt, besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkraftretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkraftretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist., Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen:
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde fristwahrend erhoben.
3.2.1. Zur Frage der Prozessfähigkeit des Antragstellers:
Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, durch eigenes Verhalten oder durch das eines gewillkürten Vertreters prozessuale Rechte und Pflichten zu begründen. Die prozessunfähige Person kann keine wirksamen Verfahrenshandlungen setzen. Ein Mangel der Prozessfähigkeit ist von der Behörde von Amts wegen wahrzunehmen. (vgl. § 9 AVG; zum Ganzen Kolonovits/Muzak/Stöger Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 130 mwH auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs)Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, durch eigenes Verhalten oder durch das eines gewillkürten Vertreters prozessuale Rechte und Pflichten zu begründen. Die prozessunfähige Person kann keine wirksamen Verfahrenshandlungen setzen. Ein Mangel der Prozessfähigkeit ist von der Behörde von Amts wegen wahrzunehmen. vergleiche Paragraph 9, AVG; zum Ganzen Kolonovits/Muzak/Stöger Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 130 mwH auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs)
Beim Bezirksgericht XXXX ist zur Zl. XXXX ein Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den Antragsteller anhängig. Dennoch lässt das Verhalten des Antragstellers im gegenständlichen Verfahren keine Anhaltspunkte für eine etwaige Prozessunfähigkeit erkennen. So wirkt er in seinen Schreiben strukturiert und zielgerichtet und es gab in der bisherigen Korrespondenz mit dem Antragsteller in Bezug auf die Nachlieferung fehlender Unterlagen bei seinem Antrag auf Verfahrenshilfe keine Anzeichen, dass er seine Rechte im Verfahren über die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht wahrnehmen könnte.Beim Bezirksgericht römisch 40 ist zur Zl. römisch 40 ein Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den Antragsteller anhängig. Dennoch lässt das Verhalten des Antragstellers im gegenständlichen Verfahren keine Anhaltspunkte für eine etwaige Prozessunfähigkeit erkennen. So wirkt er in seinen Schreiben strukturiert und zielgerichtet und es gab in der bisherigen Korrespondenz mit dem Antragsteller in Bezug auf die Nachlieferung fehlender Unterlagen bei seinem Antrag auf Verfahrenshilfe keine Anzeichen, dass er seine Rechte im Verfahren über die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht wahrnehmen könnte.
Es war daher – zumindest für den gegenständlichen Antrag auf Verfahrenshilfe (und auch für die Einbringung der Säumnisbeschwerde) – von der Prozessfähigkeit des Antragstellers auszugehen.
3.3. In der Sache
Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit diese aufgrund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, oder des Art 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union, ABL Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 geboten ist, die Partei außer Stande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtige Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit diese aufgrund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union, ABL Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 geboten ist, die Partei außer Stande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtige Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Gemäß Abs. 2 leg cit. sind, soweit in diesem Paragraphen nicht anders bestimmt ist, die Voraussetzungen und die Wirkung der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zu beurteilen.Gemäß Absatz 2, leg cit. sind, soweit in diesem Paragraphen nicht anders bestimmt ist, die Voraussetzungen und die Wirkung der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zu beurteilen.
Gemäß § 63 Abs. 1 ZPO ist als notwendiger Unterhalt derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt.Gemäß Paragraph 63, Absatz eins, ZPO ist als notwendiger Unterhalt derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt.
Der notwendige Unterhalt liegt dabei über dem Existenzminimum (notdürftiger Unterhalt) und unter dem standesgemäßen Unterhalt. Bei der Ermittlung des notwendigen Unterhalts ist immer auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls, so etwa den Gesundheitszustand und die Erwerbsfähigkeit der Partei, Bedacht zu nehmen. Der maßgebliche der Partei verbleibende Geldbetrag muss dieser eine ihre Bedürfnisse berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestatten (M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 § 63 ZPO Rz 2 (Stand 1.9.2014, rdb.at)).Der notwendige Unterhalt liegt dabei über dem Existenzminimum (notdürftiger Unterhalt) und unter dem standesgemäßen Unterhalt. Bei der Ermittlung des notwendigen Unterhalts ist immer auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls, so etwa den Gesundheitszustand und die Erwerbsfähigkeit der Partei, Bedacht zu nehmen. Der maßgebliche der Partei verbleibende Geldbetrag muss dieser eine ihre Bedürfnisse berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestatten (M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 Paragraph 63, ZPO Rz 2 (Stand 1.9.2014, rdb.at)).
Bei der Beurteilung, ob die Kosten der Prozessführung den notwendigen Unterhalt beeinträchtigen würden, sind neben dem Einkommen der Partei auch ihr sonstiges Vermögen sowie bestehende Verbindlichkeiten zu berücksichtigen, was sich schon aus § 66 Abs 1 ZPO ergibt, der den notwendigen Inhalt des mit dem Antrag vorzulegenden Vermögensbekenntnisses regelt. Es ist eine Schätzung der auf Seiten der antragstellenden Partei voraussichtlich anfallenden Kosten vorzunehmen, wobei unter Berücksichtigung der zu diesem Zeitpunkt absehbaren Umstände des Einzelfalls (zB Auflaufen von Sachverständigengebühren oder Anwaltskosten) ein durchschnittlich zu erwartender Verfahrensablauf anzunehmen ist. (M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 § 63 ZPO Rz 3 (Stand 1.9.2014, rdb.at))Bei der Beurteilung, ob die Kosten der Prozessführung den notwendigen Unterhalt beeinträchtigen würden, sind neben dem Einkommen der Partei auch ihr sonstiges Vermögen sowie bestehende Verbindlichkeiten zu berücksichtigen, was sich schon aus Paragraph 66, Absatz eins, ZPO ergibt, der den notwendigen Inhalt des mit dem Antrag vorzulegenden Vermögensbekenntnisses regelt. Es ist eine Schätzung der auf Seiten der antragstellenden Partei voraussichtlich anfallenden Kosten vorzunehmen, wobei unter Berücksichtigung der zu diesem Zeitpunkt absehbaren Umstände des Einzelfalls (zB Auflaufen von Sachverständigengebühren oder Anwaltskosten) ein durchschnittlich zu erwartender Verfahrensablauf anzunehmen ist. (M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 Paragraph 63, ZPO Rz 3 (Stand 1.9.2014, rdb.at))
Ob ein Verfahrenshelfer unentgeltlich beizugeben ist, hängt von verschiedenen Kriterien ab. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (siehe 1255 der Beilagen XXV. GP – Regierungsvorlage – Erläuterungen zu § 8a VwGVG).Ob ein Verfahrenshelfer unentgeltlich beizugeben ist, hängt von verschiedenen Kriterien ab. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (siehe 1255 der Beilagen römisch 25 . Gesetzgebungsperiode – Regierungsvorlage – Erläuterungen zu Paragraph 8 a, VwGVG).
3.3.1 Umgelegt auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt sich daraus Folgendes:
Im gegenständlichen Fall brachte der Antragsteller am 11.07.2019 eine Säumnisbeschwerde ein und stellte in Entsprechung eines Mängelbehebungsauftrages der belangten Behörde am 07.08.2019 einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang.
Der Verfahrensgegenstand reduzierte sich auf die Rechtsfrage, ob eine Säumnis der belangten Behörde vorliegt. Der Antragsteller war in der Lage, ein schlüssiges Vorbringen zu erstatten und rechtlich zu argumentieren, weshalb aus seiner Sicht eine Säumnis der belangten Behörde vorliegt. Es liegt damit zwar keine Aussichtslosigkeit der Beschwerde vor, das Verfahren weist jedoch auch keine besondere Komplexität auf. Es ist davon auszugehen, dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bezüglich der Säumnisbeschwerde keine Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes, keine Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer, keine Barauslagen von Rechtsvertretern, keine Reisekosten und keine Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt anfallen. Zu klären bleibt lediglich, ob der Beschwerdeführer durch die Bewilligung der Verfahrenshilfe von den Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren zu befreien ist. Die Höhe der für das geführte Verfahren zu zahlenden Pauschalgebühr beträgt gemäß § 2 Abs. 1 1. Fall BuLVwG-EGebV € 30,00. Darüberhinausgehenden Aufwendungen bestehen nicht. Mit einem monatlichen Einkommen von etwa € 1.120,00 netto kann der Antragsteller aber auch unter Berücksichtigung seiner Wohnungskosten von € 239,19 und allfälliger Zusatzkosten durch Heizung oder Strom eine Pauschalgebühr in Höhe von € 30,00 tragen, ohne dass sein notwendiger Unterhalt gefährdet wäre.Der Verfahrensgegenstand reduzierte sich auf die Rechtsfrage, ob eine Säumnis der belangten Behörde vorliegt. Der Antragsteller war in der Lage, ein schlüssiges Vorbringen zu erstatten und rechtlich zu argumentieren, weshalb aus seiner Sicht eine Säumnis der belangten Behörde vorliegt. Es liegt damit zwar keine Aussichtslosigkeit der Beschwerde vor, das Verfahren weist jedoch auch keine besondere Komplexität auf. Es ist davon auszugehen, dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bezüglich der Säumnisbeschwerde keine Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes, keine Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer, keine Barauslagen von Rechtsvertretern, keine Reisekosten und keine Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt anfallen. Zu klären bleibt lediglich, ob der Beschwerdeführer durch die Bewilligung der Verfahrenshilfe von den Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren zu befreien ist. Die Höhe der für das geführte Verfahren zu zahlenden Pauschalgebühr beträgt gemäß Paragraph 2, Absatz eins, 1. Fall BuLVwG-EGebV € 30,00. Darüberhinausgehenden Aufwendungen bestehen nicht. Mit einem monatlichen Einkommen von etwa € 1.120,00 netto kann der Antragsteller aber auch unter Berücksichtigung seiner Wohnungskosten von € 239,19 und allfälliger Zusatzkosten durch Heizung oder Strom eine Pauschalgebühr in Höhe von € 30,00 tragen, ohne dass sein notwendiger Unterhalt gefährdet wäre.
Dem Antrag auf Verfahrenshilfe war daher nicht Folge zu geben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.
Schlagworte
Datenschutzbehörde Erwachsenenvertreter notwendiger Unterhalt Prozessfähigkeit Säumnisbeschwerde Verfahrenshilfe wirtschaftliche SituationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W214.2222194.2.00Im RIS seit
16.03.2021Zuletzt aktualisiert am
16.03.2021