TE Bvwg Erkenntnis 2020/12/16 W213 2193553-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.12.2020
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Entscheidungsdatum

16.12.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §46 Abs2a
FPG §46 Abs2b
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005

Spruch


W213 2193553-3/6E
, W213 2193553-3/6E,

Im Namen der Republik !

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch RA Dr. Benno WAGENEDER, 4910 Ried im Innkreis, Promenade 3, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2020, Zl. 1094879307-191238562, und die dazu erlassene Beschwerdevorentscheidung vom 29.01.2020, Zl. 1094879307-191238562, betreffend Anordnung der Mitwirkung an der Beschaffung eines Heimreisezertifikates (§ 46 FPG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Benno WAGENEDER, 4910 Ried im Innkreis, Promenade 3, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2020, Zl. 1094879307-191238562, und die dazu erlassene Beschwerdevorentscheidung vom 29.01.2020, Zl. 1094879307-191238562, betreffend Anordnung der Mitwirkung an der Beschaffung eines Heimreisezertifikates (Paragraph 46, FPG), zu Recht erkannt:

A)

In Stattgebung der Beschwerde werden der angefochtene Bescheid und die dazu erlassene Beschwerdevorentscheidung vom 29.01.2020, Zl. 1094879307-191238562, ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte nach Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde letztlich durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.10.2019 zu W158 2193553-1/8E abgewiesen und unter anderem eine Rückkehrentscheidung erlassen und eine Frist zur freiwilligen Ausreise gesetzt wurde. DemErkenntnis liegt unter anderem zugrunde, dass der BF afghanischer Staatsangehöriger ist. Eine dagegen erhobene Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 23.12.2019, Ra 2019/01/0479 mangels Aufzeigung einer grundsätzlichen Rechtsfrage zurückgewiesen.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte nach Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde letztlich durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.10.2019 zu W158 2193553-1/8E abgewiesen und unter anderem eine Rückkehrentscheidung erlassen und eine Frist zur freiwilligen Ausreise gesetzt wurde. DemErkenntnis liegt unter anderem zugrunde, dass der BF afghanischer Staatsangehöriger ist. Eine dagegen erhobene Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 23.12.2019, Ra 2019/01/0479 mangels Aufzeigung einer grundsätzlichen Rechtsfrage zurückgewiesen.

I.2. In weiterer Folge erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 13.01.2020 den nunmehr bekämpften Bescheid, womit es den Beschwerdeführer zur Mitwirkung an der Beschaffung eines Heimreisezertifikats verpflichtete. Weiters wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid ausgeschlossen.römisch eins.2. In weiterer Folge erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 13.01.2020 den nunmehr bekämpften Bescheid, womit es den Beschwerdeführer zur Mitwirkung an der Beschaffung eines Heimreisezertifikats verpflichtete. Weiters wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid ausgeschlossen.

I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 23.01.2020 Beschwerde, die am 24.01.2020 beim BFA einlangte. Darin brachte er insbesondere vor, er sei entgegen den Feststellungen nicht afghanischer, sondern pakistanischer Staatsangehöriger, was ihm mittlerweile auch von der pakistanischen Botschaft bestätigt worden sei. Im selben Schreiben stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens und verwies begründend ebenso auf seine angebliche von der Botschaft bestätigte pakistanische Staatsangehörigkeit. Die Bestätigung sei ein neues Beweismittel, die eine Wiederaufnahme rechtfertige.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 23.01.2020 Beschwerde, die am 24.01.2020 beim BFA einlangte. Darin brachte er insbesondere vor, er sei entgegen den Feststellungen nicht afghanischer, sondern pakistanischer Staatsangehöriger, was ihm mittlerweile auch von der pakistanischen Botschaft bestätigt worden sei. Im selben Schreiben stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens und verwies begründend ebenso auf seine angebliche von der Botschaft bestätigte pakistanische Staatsangehörigkeit. Die Bestätigung sei ein neues Beweismittel, die eine Wiederaufnahme rechtfertige.

I.4. Das BFA erließ daraufhin hinsichtlich der Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.01.2020 am 29.01.2020 eine Beschwerdevorentscheidung und bestätigte darin seinen Bescheid vom 13.01.2020 und verpflichtete den Beschwerdeführer erneut zur Mitwirkung an der Beschaffung eines Heimreisezertifikats. Ebenfalls wurde wiederum die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen.römisch eins.4. Das BFA erließ daraufhin hinsichtlich der Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.01.2020 am 29.01.2020 eine Beschwerdevorentscheidung und bestätigte darin seinen Bescheid vom 13.01.2020 und verpflichtete den Beschwerdeführer erneut zur Mitwirkung an der Beschaffung eines Heimreisezertifikats. Ebenfalls wurde wiederum die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen.

Gegen diese Entscheidung stellte der BF am 11.02.2020 einen Vorlageantrag.

I.4. Mit hg. Erkenntnis vom 15.12.2020 wurde in Stattgebung eines Wiederaufnahmeantrags des Beschwerdeführers das oben genannte Verfahren wiederaufgenommen, der erstinstanzliche Bescheid vom 19.03.2018, Zl. 1094879307 – 151777596, gemäß § 28 Abs. 2und 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.römisch eins.4. Mit hg. Erkenntnis vom 15.12.2020 wurde in Stattgebung eines Wiederaufnahmeantrags des Beschwerdeführers das oben genannte Verfahren wiederaufgenommen, der erstinstanzliche Bescheid vom 19.03.2018, Zl. 1094879307 – 151777596, gemäß Paragraph 28, Absatz 2 u, n, d, 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger, pakistanischer Staatsangehöriger, bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islams und gehört zur Volksgruppe der Hazara. Im mit hg. Erkenntnis vom 09.10.2019, GZ. W 158 2192553-1/8E, beendeten Verfahren wurde sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger sei. Daher erfolgte insbesondere die Sachverhaltsermittlung bzw.-feststellung in Bezug auf Afghanistan. Im Übrigen wird auf den dem oben dargestellten Verfahrensgang verwiesen

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer pakistanischer Staatsbürger ist, ergibt sich – wie im hg. Beschluss vom 15.12.2020, GZ 2193553-2/4E, ausgeführt - aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Ausdruck aus einer Datenbank des pakistanischen Generaldirektorats, woraus sich ergibt, dass dem Beschwerdeführer am 20.08.2015 ein pakistanischer Reisepass mit der Nr. KQ1811131 gültig bis 18.08.2020 ausgestellt wurde.

Die Feststellungen hinsichtlich des gegen den Beschwerdeführer unter hg. GZ. W 158 2192553-1 geführten Verfahrens ergeben sich aus dem hg. Erkenntnis vom 09.10.2019, GZ. W 158 2192553-1/8E.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG entscheidet das BVwG in der Sache selbst.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG entscheidet das BVwG in der Sache selbst.

Zu A)

§ 46 FPG lautet wie folgt: Paragraph 46, FPG lautet wie folgt:

„§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß Paragraph 46 a, geduldet ist.

(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

(2b) Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.(2b) Die Verpflichtung gemäß Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt.

(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es allfällige Gebühren und Aufwandersatzleistungen an ausländische Behörden im Zusammenhang mit der Abschiebung zu entrichten und sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Absatz 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es allfällige Gebühren und Aufwandersatzleistungen an ausländische Behörden im Zusammenhang mit der Abschiebung zu entrichten und sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.

(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.(4) Liegen bei Angehörigen (Paragraph 72, StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.

(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.

(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

(7) Befindet sich der Fremde in einer Krankenanstalt (§§ 1 und 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten – KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957) und steht seine Abschiebung zeitnah bevor, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt auf Anfrage unverzüglich über den feststehenden oder voraussichtlichen Zeitpunkt der Entlassung aus der Anstaltspflege zu informieren. Ändert sich der nach Satz 1 mitgeteilte Zeitpunkt, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt aus Eigenem zu informieren.“(7) Befindet sich der Fremde in einer Krankenanstalt (Paragraphen eins und 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten – KAKuG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,) und steht seine Abschiebung zeitnah bevor, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt auf Anfrage unverzüglich über den feststehenden oder voraussichtlichen Zeitpunkt der Entlassung aus der Anstaltspflege zu informieren. Ändert sich der nach Satz 1 mitgeteilte Zeitpunkt, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt aus Eigenem zu informieren.“

Im vorliegenden Fall wurde das gesamte erstinstanzliche Verfahren, insbesondere auch die Sachverhaltsermittlung, unter der Annahme geführt, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsbürger sei, obwohl dieser bereits in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde angab pakistanischen Staatsbürger zu sein. Wie oben dargestellt ist aber nunmehr hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer pakistanischer Staatsbürger ist.

Damit aber ist der dem Beschwerdeführer mit dem bekämpften Bescheid bzw. der dazu erlassenen Beschwerdevorentscheidung erteilte Auftrag, an der Beschaffung eines Heimreisezertifikates in Bezug auf seinen vermeintlichen Herkunftsstadt Afghanistan mitzuwirken, mangels jeglicher Grundlage obsolet.

Der bekämpfte Bescheid bzw. die dazu ergangene Beschwerdevorentscheidung waren daher gemäß § 28 Abs. 1 und zwei VwGVG i.V.m. § 46 Abs. 2a und 2b FPG ersatzlos aufzuheben. Der bekämpfte Bescheid bzw. die dazu ergangene Beschwerdevorentscheidung waren daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins und zwei VwGVG in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG ersatzlos aufzuheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, aber auch des Verfassungsgerichtshofes, des EuGH und des EGMR); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, aber auch des Verfassungsgerichtshofes, des EuGH und des EGMR); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung Beschwerdevorentscheidung ersatzlose Behebung Heimreisezertifikat Mitwirkungsauftrag Staatsangehörigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W213.2193553.3.01

Im RIS seit

22.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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