TE Bvwg Erkenntnis 2020/12/16 L524 2170272-1

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Veröffentlicht am 16.12.2020
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Entscheidungsdatum

16.12.2020

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §55 Abs2
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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L524 2170265-1/13E

L524 2170272-1/12E

L524 2170270-1/11E

L524 2170268-1/11E

L524 2170627-1/11E

L524 2170317-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde der (1.) XXXX , geb. XXXX , StA Irak, des (2.) XXXX , geb. XXXX , StA Irak, der (3.) XXXX , geb. XXXX , StA Irak, der (4.) mj. XXXX , geb. XXXX , StA Irak, der (5.) mj. XXXX , geb. XXXX , StA Irak und des (6.) mj. XXXX , geb. XXXX , StA Irak, alle vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (1.) vom 09.08.2017, Zl. XXXX , (2.) vom 10.08.2017, Zl. XXXX , (3.) vom 10.08.2017, Zl. XXXX , (4.) vom 11.08.2017, Zl. XXXX , (5.) vom 10.08.2017, Zl. XXXX und (6.) vom 11.08.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.07.2020, betreffend Anträge auf internationalen Schutz und Erlassung von Rückkehrentscheidungen, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde der (1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Irak, des (2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Irak, der (3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Irak, der (4.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Irak, der (5.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Irak und des (6.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Irak, alle vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (1.) vom 09.08.2017, Zl. römisch 40 , (2.) vom 10.08.2017, Zl. römisch 40 , (3.) vom 10.08.2017, Zl. römisch 40 , (4.) vom 11.08.2017, Zl. römisch 40 , (5.) vom 10.08.2017, Zl. römisch 40 und (6.) vom 11.08.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.07.2020, betreffend Anträge auf internationalen Schutz und Erlassung von Rückkehrentscheidungen, zu Recht:

A) Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I., II. und III. erster Satz werden gemäß § 3, § 8 und § 57 AsylG als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. erster Satz werden gemäß Paragraph 3,, Paragraph 8 und Paragraph 57, AsylG als unbegründet abgewiesen.

Den Beschwerden gegen die Spruchpunkte III. zweiter und dritter Satz und Spruchpunkt IV. wird stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 9 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 und 2 AsylG wird XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Den Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch drei. zweiter und dritter Satz und Spruchpunkt römisch vier. wird stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins und 2 AsylG wird römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Am 11.12.2015 stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und ihre damals minderjährigen Kinder, die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer jeweils Anträge auf internationalen Schutz. Am 13.12.2015 wurden die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen. Am 30.11.2016 wurde die Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen. Am 02.03.2017 wurden der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin in Anwesenheit ihrer Mutter als gesetzliche Vertreterin vor dem BFA einvernommen. Am 21.07.2017 wurde für den in Österreich geborenen Sechstbeschwerdeführer ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Mit Bescheiden des BFA (1.) vom 09.08.2017, Zl. XXXX , (2.) vom 10.08.2017, Zl. XXXX , (3.) vom 10.08.2017, Zl. XXXX , (4.) vom 11.08.2017, Zl. XXXX , (5.) vom 10.08.2017, Zl. XXXX und (6.) vom 11.08.2017, Zl. XXXX wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkte I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkte II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkte III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte IV.).Mit Bescheiden des BFA (1.) vom 09.08.2017, Zl. römisch 40 , (2.) vom 10.08.2017, Zl. römisch 40 , (3.) vom 10.08.2017, Zl. römisch 40 , (4.) vom 11.08.2017, Zl. römisch 40 , (5.) vom 10.08.2017, Zl. römisch 40 und (6.) vom 11.08.2017, Zl. römisch 40 wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkte römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkte römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte römisch vier.).

Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

Am 15.07.2020 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an der nur die Beschwerdeführer als Parteien teilnahmen. Das BFA entsandte keinen Vertreter.

II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin sind irakische Staatsangehörige, Araber und schiitische Moslems. Die Erstbeschwerdeführerin, XXXX , geb. XXXX , L524 2170265, ist die Mutter des zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen und nunmehr volljährigen Zweitbeschwerdeführers, XXXX , geb. XXXX , L524 2170272 und der zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen und nunmehr volljährigen Drittbeschwerdeführerin, XXXX , geb. XXXX , L524 2170270, sowie der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin, XXXX , geb. XXXX , L524 2170268, der minderjährigen Fünftbeschwerdeführerin, XXXX , geb. XXXX , L524 2170627 und des minderjährigen Sechstbeschwerdeführers XXXX , geb. XXXX , L524 2170317. Die Beschwerdeführerin sind irakische Staatsangehörige, Araber und schiitische Moslems. Die Erstbeschwerdeführerin, römisch 40 , geb. römisch 40 , L524 2170265, ist die Mutter des zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen und nunmehr volljährigen Zweitbeschwerdeführers, römisch 40 , geb. römisch 40 , L524 2170272 und der zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen und nunmehr volljährigen Drittbeschwerdeführerin, römisch 40 , geb. römisch 40 , L524 2170270, sowie der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin, römisch 40 , geb. römisch 40 , L524 2170268, der minderjährigen Fünftbeschwerdeführerin, römisch 40 , geb. römisch 40 , L524 2170627 und des minderjährigen Sechstbeschwerdeführers römisch 40 , geb. römisch 40 , L524 2170317.

Am 11.12.2015 stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und die damals minderjährigen Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer jeweils Anträge auf internationalen Schutz. Der Vater der Zweit- und Drittbeschwerdeführer war der erste Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und ist bereits 2003 verstorben. Die Erstbeschwerdeführerin heiratete im August 2005 XXXX , geb. XXXX , L524 2170319. Der zweite Ehemann der Erstbeschwerdeführerin ist auch der Vater der Viert- bis Sechstbeschwerdeführer und dieser stellte bereits am 30.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Für den in Österreich geborenen Sechstbeschwerdeführer wurde am 21.07.2017 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Am 11.12.2015 stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und die damals minderjährigen Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer jeweils Anträge auf internationalen Schutz. Der Vater der Zweit- und Drittbeschwerdeführer war der erste Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und ist bereits 2003 verstorben. Die Erstbeschwerdeführerin heiratete im August 2005 römisch 40 , geb. römisch 40 , L524 2170319. Der zweite Ehemann der Erstbeschwerdeführerin ist auch der Vater der Viert- bis Sechstbeschwerdeführer und dieser stellte bereits am 30.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Für den in Österreich geborenen Sechstbeschwerdeführer wurde am 21.07.2017 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Viert- bis Sechstbeschwerdeführer, XXXX , geb. XXXX , kehrte am 02.05.2019 freiwillig in den Irak zurück. Die Beschwerde gegen dessen Bescheid des BFA vom 09.08.2017, Zl. 1066731106-150446133/BMI-BFA_SZB_RD, wurde am 15.07.2020 zurückgezogen. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.12.2020, L524 2170319-1/12E, wurde das Verfahren eingestellt. Sein Vorbringen zum Ausreisegrund erachtete das BFA als nicht glaubhaft. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Viert- bis Sechstbeschwerdeführer, römisch 40 , geb. römisch 40 , kehrte am 02.05.2019 freiwillig in den Irak zurück. Die Beschwerde gegen dessen Bescheid des BFA vom 09.08.2017, Zl. 1066731106-150446133/BMI-BFA_SZB_RD, wurde am 15.07.2020 zurückgezogen. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.12.2020, L524 2170319-1/12E, wurde das Verfahren eingestellt. Sein Vorbringen zum Ausreisegrund erachtete das BFA als nicht glaubhaft.

Die Beschwerdeführer lebten vor ihrer Ausreise aus dem Irak in einem Haus in Bagdad. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin arbeitete als Fliesenleger. Die Erstbeschwerdeführerin besuchte neun Jahre die Grundschule in Bagdad. Die Erstbeschwerdeführerin erbte von ihrem ersten Ehemann zwei Brautmodengeschäfte in Bagdad. In diesen Geschäften arbeitete die Erstbeschwerdeführerin auch. Sie verkaufte diese Geschäfte im Jahr 2005.

Der Zweitbeschwerdeführer besuchte sieben Jahre die Grundschule in Bagdad. Die Drittbeschwerdeführerin besuchte sechs Jahre die Grundschule in Bagdad.

Die Erstbeschwerdeführerin verließ erstmals am 04.09.2014 den Irak und reiste in die Türkei. Am 01.09.2015 kehrte sie in den Irak zurück und verließ den Irak neuerlich am 25.10.2015.

Das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, dass sie von der Familie ihres ersten Ehemannes bedroht worden sei, diese ihr die Kinder, die sie mit dem ersten Ehemann habe, wegnehmen wollten und sie nicht wollten, dass das Erbe über die Kinder zu den Schiiten gelange, ist nicht glaubhaft.

Die Erstbeschwerdeführerin brachte hinsichtlich ihrer Kinder keine eigenen Fluchtgründe vor. Es ist nicht glaubhaft, dass der Zweitbeschwerdeführer wegen der Konversion vom sunnitischen zum schiitischen Islam von der Familie seines Vaters bedroht sein soll. Es ist nicht glaubhaft, dass der Drittbeschwerdeführerin eine Zwangsheirat drohen soll.

Die Eltern und ein Bruder der Erstbeschwerdeführerin leben gemeinsam in einem Haus in Bagdad. Die Erstbeschwerdeführerin hat sieben Schwestern. Sechs Schwestern sind verheiratet. Fünf Schwestern leben mit ihren Familien in Bagdad und eine Schwester lebt mit ihrer Familie in Diyala. Eine weitere Schwester befand sich als Asylwerberin in Österreich, kehrte aber im September 2018 freiwillig in den Irak zurück. Zwei Schwestern sind berufstätig und arbeiten als Lehrerin bzw. Anwältin. Der Vater der Erstbeschwerdeführerin besitzt ein Möbelgeschäft, in dem der Bruder der Erstbeschwerdeführerin arbeitet.

Die Beschwerdeführer sind gesund. Sie gehören keiner Risikogruppe für einen schweren Verlauf einer Covid-19-Erkrankung an. Die Beschwerdeführer beziehen Leistungen aus der Grundversorgung. Die Erstbeschwerdeführerin, der Zweitbeschwerdeführer, die Drittbeschwerdeführerin und die Viertbeschwerdeführerin sind strafrechtlich unbescholten. Die Fünftbeschwerdeführerin und der Sechstbeschwerdeführer sind strafunmündig.

Die Erstbeschwerdeführerin besucht einen Alphabetisierungskurs. Die Erstbeschwerdeführerin besuchte mit dem Sechstbeschwerdeführerin von September 2019 bis Juli 2020 wöchentlich eine Eltern-Kind-Gruppe. Der Zweitbeschwerdeführer hat im Juli 2019 die Pflichtschulabschlussprüfung bestanden. Er hat Freunde in Österreich. Die Drittbeschwerdeführerin hat im Juli 2020 die Pflichtschulabschlussprüfung bestanden. Sie hat Freunde in Österreich und unterstützt ihre Mutter bei der Pflege ihres jüngsten Bruders, den Sechstbeschwerdeführer. Die Viertbeschwerdeführerin besucht die Neue Mittelschule. Die Fünftbeschwerdeführerin besucht die Volksschule.

Zum Irak:

Im Juni 2014 startete der sog. Islamische Staat Irak (IS) oder Da'esh, einen erfolgreichen Angriff auf Mossul, die zweitgrößte Stadt des Irak. Der IS übernahm daraufhin die Kontrolle über andere Gebiete des Irak, einschließlich großer Teile der Provinzen Anbar, Salah al-Din, Diyala und Kirkuk. Im Dezember 2017 erklärte Premierminister Haider al-Abadi den endgültigen Sieg über den IS, nachdem die irakischen Streitkräfte die letzten Gebiete, die noch immer an der Grenze zu Syrien unter ihrer Kontrolle standen, zurückerobert hatten. Der IS führt weiterhin kleine Angriffe vorwiegend auf Regierungstruppen und Sicherheitspersonal an Straßenkontrollpunkten aus. Am 25. September 2017 hat die kurdische Regionalregierung (KRG) ein unverbindliches Referendum über die Unabhängigkeit der kurdischen Region im Irak sowie über umstrittene Gebiete, die unter Kontrolle der KRG stehen, abgehalten. Das Referendum wurde für verfassungswidrig erklärt. Bei den nationalen Wahlen im Mai 2018 gewann keine Partei die Mehrheit, obwohl die meisten Stimmen und Sitze an die Partei des schiitischen Klerikers Muqtada al-Sadr gingen, ein ehemaliger Anti-US-Milizenführer.

Genaue, aktuelle offizielle demographische Daten sind nicht verfügbar. Die letzte Volkszählung wurde 1987 durchgeführt. Das US-Außenministerium schätzt die Bevölkerung im Irak auf rund 39 Millionen. Araber (75 Prozent) und Kurden (15 Prozent) bilden die beiden wichtigsten ethnischen Gruppen. Andere Ethnien sind Turkmenen, Assyrer, Yazidis, Shabak, Beduinen, Roma und Palästinenser. 97 Prozent der Bevölkerung sind Muslime. Schiiten machen 55 bis 60 Prozent der Bevölkerung aus und umfassen Araber, Shabak und Faili-Kurden. Der Rest der Bevölkerung besteht hauptsächlich aus Sunniten, einschließlich der sunnitischen Araber, die schätzungsweise 24 Prozent der Gesamtbevölkerung des Irak ausmachen. Die meisten Kurden sind auch Sunniten und machen etwa 15 Prozent der nationalen Bevölkerung aus. Die schiitischen Gemeinden leben in den meisten Gebieten des Irak, konzentrieren sich jedoch im Süden und Osten. Die Mehrheit der Bevölkerung von Bagdad sind Schiiten, insbesondere Vororte wie Sadr City, Abu Dashir und Al Dora. Sunniten leben hauptsächlich im Westen, Norden und im Zentralirak. Die Anzahl der in Bagdad als gemischt betrachteten Gebiete nimmt ab. In einigen Bezirken Bagdads gibt es immer noch bedeutende sunnitische Gemeinden, darunter Abu Ghraib. Die Bezirke A'adamia, Rusafa, Za'farania, Dora und Rasheed haben kleinere Gebiete sunnitischer Gemeinschaften. Gemischte sunnitische-schiitische Gemeinden leben in den Bezirken Rusafa und Karada, kleinere gemischte Gemeinden auch in den Bezirken Doura, Rasheed, Karkh, Mansour und Kadhimiya.

Der Konflikt mit dem IS hat die Wirtschaft des Irak erheblich geschwächt. Die irakische Wirtschaft ist weiterhin stark vom Öl abhängig und ihr wirtschaftliches Vermögen hängt eng mit den globalen Ölpreisen zusammen. Die Weltbank prognostiziert, dass sich die Wirtschaft durch den Wiederaufbau nach Konflikten und die Verbesserung der Sicherheitslage erholen wird.

Die Verfassung garantiert das Recht auf Gesundheitsfürsorge und es gibt ein staatliches Gesundheitswesen und Behandlungsmöglichkeiten sind vom Staat bereitzustellen. Der Irak verfügt über öffentliche und private Krankenhäuser. Die medizinische Grundversorgung erfolgt sowohl in privaten als auch in öffentlichen Kliniken. Die Gesundheitsinfrastruktur hat unter jahrzehntelangen Konflikten gelitten. Das Gesundheitswesen ist begrenzt, insbesondere in von Konflikten betroffenen Gebieten und in Gegenden mit einer großen Anzahl von Binnenvertriebenen.

Die Verfassung sieht eine obligatorische Grundschulausbildung vor. Für Kinder in der Region Kurdistan besteht die Schulpflicht bis zum Alter von 15 Jahren. Der Irak war einst regional führend in der Bildung, aber jahrelange Konflikte haben zu sinkenden Bildungsergebnissen geführt. Kinder, die sich derzeit in der Schule befinden, werden ca. 10,1 Jahre Schulunterricht erhalten. Die durchschnittliche Schulzeit der derzeit über 25-Jährigen lag bei 6,6 Jahren. Mädchen hatten mit 9,7 Jahren eine niedrigere erwartete Schulzeit, verglichen mit Knaben mit 11,5 Jahren. Rund 80 Prozent der Iraker im Alter von über 15 Jahren sind gebildet. Wohlhabende Familien in Bagdad haben Zugang zu höherer Bildung von privaten und internationalen Schulen. Die privaten Schulgebühren in Bagdad betragen durchschnittlich rund 1.300 USD pro Monat.

Der öffentliche Sektor ist bei weitem der größte Arbeitgeber und der private Sektor ist unterentwickelt. Während die Regierung den größten Teil ihrer Einnahmen aus Ölexporten erwirtschaftet, beschäftigt die Ölindustrie nur wenige Mitarbeiter. Die Regierung beschäftigt schätzungsweise 40 Prozent der irakischen Arbeitskräfte. Im UNDP-Bericht 2016 wurde eine Arbeitslosenquote von 16,9 Prozent, die Jugendarbeitslosigkeit auf 35,1 Prozent geschätzt.

Die KRG ist eine autonome Regionalregierung mit Sitz in Erbil, die von der irakischen Verfassung anerkannt ist. Die KRG ist für die Verwaltung der Provinzen Erbil, Sulaymaniyah und Dohuk zuständig. Die kurdische Regionalversammlung hat 111 Sitze, von denen fünf für Christen und fünf für Turkmenen reserviert sind. Mindestens dreißig Prozent der Sitze müssen von Frauen besetzt werden. Der Verfassungsentwurf der Region Kurdistan verbietet Diskriminierung aufgrund von Sprache, Alter, Behinderung und Geschlecht. Die Region Kurdistan hat eine eigene Unabhängige Menschenrechtskommission, die zumindest teilweise mit der föderalen Hochkommission für Menschenrechte zusammenarbeitet. Die Region Kurdistan ist stabiler als andere Gebiete des Irak. Das kann an der größeren Kapazität der kurdischen Sicherheitskräfte und der geringeren ethnischen und religiösen Vielfalt in der Region liegen.

Die irakische Verfassung garantiert grundlegende Menschenrechte einschließlich Rechtsstaatlichkeit, Gleichheit vor dem Gesetz, Chancengleichheit, Privatsphäre und Unabhängigkeit der Justiz. Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Zugehörigkeit, der Nationalität, der Herkunft, der Hautfarbe, der Religion, der Meinung, des wirtschaftlichen oder sozialen Status.

Die Verfassung macht den Islam zur offiziellen Religion des Staates. Es garantiert die Glaubens- und Religionsfreiheit für alle Personen, einschließlich Christen, Yazidis und Sabäer-Mandäer. Auf der Scharia beruhende Regelungen verbieten zwar eine Konversion vom islamischen Glauben, doch ist keine Strafverfolgung hierfür bekannt. Nach irakischem Recht wird ein Kind unter 18 Jahren automatisch zum Islam konvertiert, wenn auch einer seiner nicht-muslimischen Eltern konvertiert ist.

Nach der Absetzung von Saddam Hussein und der (von Sunniten dominierten) Ba'ath-Partei aus der Regierung fühlten sich viele Sunniten ausgegrenzt. Das US-Außenministerium und internationale Menschenrechtsgruppen berichten von regierungsnahen Streitkräften, die sunnitische Männer anzugreifen versuchen, die aus IS-kontrollierten Gebieten fliehen und verhindern, dass Sunniten die von der Regierung kontrollierten Gebiete verlassen. Außerhalb der vom IS kontrollierten Gebiete wurden Sunniten in der Form belästigt und diskriminiert, dass sie bei Kontrollpunkten in aufdringlicher Weise kontrolliert wurden und Dienste minderer Qualität in sunnitischen Gebieten bereitgestellt werden. Sunniten sind außerhalb von Gebieten, die kürzlich vom IS kontrolliert wurden, aufgrund ihrer Religion einem geringen Risiko gesellschaftlicher Gewalt ausgesetzt. In Gebieten, in denen sie eine Minderheit sind, sind Sunniten einem mäßigen Risiko von Diskriminierung durch die Behörden und der Gesellschaft ausgesetzt. Das Risiko der Diskriminierung variiert je nach lokalem Einfluss und Verbindungen.

Bei der Einreise in den Irak über die internationalen Flughäfen, einschließlich der Region Kurdistan, werden Personen, die illegal ausgereist sind, nicht festgenommen. Es werden jene Iraker bei der Rückkehr festgenommen, die eine Straftat begangen haben und gegen die ein Haftbefehl erlassen worden war. Um den Irak zu verlassen, sind gültige Dokumente (in der Regel ein Pass) und eine entsprechende Genehmigung (z. B. ein Visum) für die Einreise in das vorgesehene Ziel erforderlich. Eine illegale Ausreise aus dem Irak ist rechtswidrig, jedoch sind keine Strafverfahren gegen Einzelpersonen wegen illegaler Ausreise bekannt. Iraker, die einen irakischen Pass verloren haben oder nicht haben, können mit einem laissez-passer in den Irak einreisen. Die Einreise mit einem laissez passer-Dokument ist üblich und Personen, die damit einreisen, werden weder gefragt, wie sie den Irak verlassen haben, noch werden sie gefragt, warum sie keine anderen Dokumente haben. Dem britischen Innenministerium zufolge können Grenzbeamte am Flughafen Bagdad ein Schreiben ausstellen, um die Verbringung an den Herkunftsort oder die Umsiedlung einer Person im Irak zu erleichtern. (Australian Government – Department of Foreign Affairs and Trade, Country Information Report Iraq, 09.10.2018)

Im Juli 2019 führte der IS seine seit langem erste Attacke auf kurdischem Boden durch. Im Gouvernement Sulaimaniya attackierte er einen Checkpoint an der Grenze zu Diyala, der von Asayish [Anm.: Inlandsgeheimdienst der Autonomen Region Kurdistan] bemannt war. Der Angriff erfolgte in drei Phasen: Auf einen Schussangriff folgte ein IED-Angriff gegen eintreffende Verstärkung, gefolgt von Mörserbeschuss. Bei diesem Angriff wurden fünf Tote und elf Verletzte registriert. Im August wurde in Sulaimaniya ein Vorfall mit einer IED verzeichnet, wobei es keine Opfer gab. Die am 27. Mai initiierte türkische „Operation Claw“ gegen Stellungen der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) im Nordirak hält an. Die erste Phase richtete sich gegen Stellungen in der Hakurk/Khakurk-Region im Gouvernement Erbil. Die zweite Phase begann am 12. Juli und zielt auf die Zerstörung von Höhlen und Zufluchtsorten der PKK. Die türkischen Luftangriffe konzentrierten sich auf die Region Amadiya im Gouvernement Dohuk, von wo aus die PKK häufig operiert. Aktuell befindet sich die Operation in der dritten Phase. Im Kreuzfeuer wurden in den vergangenen Wochen mehrere kurdische Dörfer evakuiert, da manchmal auch Zivilisten und deren Eigentum bei türkischen Luftangriffen getroffen wurden. Am 10. und 11. Juli bombardierte iranische Artillerie mutmaßliche PKK-Ziele im Subdistrikt Sidakan/Bradost im Gouvernement Sulaimaniya, wobei ein Kind getötet wurde. In dem Gebiet gibt es häufige Zusammenstöße zwischen iranischen Sicherheitskräften und iranisch-kurdischen Aufständischen, die ihren Sitz im Irak haben, wie die “Partei für ein Freies Leben in Kurdistan‘‘ (PJAK), die von Teheran beschuldigt wird, mit der PKK in Verbindungen zu stehen. (Kurzinformation der Staatendokumentation, 30.10.2019, Sicherheitsupdate 3. Quartal 2019 und jüngste Ereignisse)

In der ersten Septemberwoche 2019 gab es 39 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dabei betrifft ein solcher Vorfall den Fund eines Massengrabs mit 13 Toten im Süden von Mossul. Die meisten Vorfälle, nämlich 14, ereigneten sich in Diyala. Neun Vorfälle ereigneten sich in Ninewa, sieben in Bagdad, fünf in Salah al-Din, zwei in Kirkuk und jeweils einer in Anbar und Babil. (Musings on Iraq, 17.09.2019)

In der zweiten Septemberwoche 2019 ereigneten sich weniger Vorfälle als in der Vorwoche, nämlich insgesamt 30. Zwei dieser Vorfälle waren Leichenfunde. Diese Woche ereigneten sich die meisten Vorfälle, nämlich elf, in Kirkuk. In Diyala waren es neun Vorfälle. Ein Vorfall war in Anbar. Dabei handelt es sich um den Fund eines Massengrabs mit 15 Toten. Jeweils drei Vorfälle entfielen auf Bagdad, Ninewa und Salah al-Din. Einer der drei Vorfälle in Ninewa betraf den Fund von neun Leichen in der Altstadt von West-Mossul. Bei den anderen zwei Vorfällen handelte es sich um Sprengfallen im Gebiet Hamam al-Alil, 27 Kilometer südlich von Mossul. Von den drei Vorfälle in Salah al-Din war einer eine Schießerei, die zur Folge hatte, dass die Autobahn von Tuz Kurmatu nach Bagdad kurze Zeit gesperrt war. Während es in der ersten Septemberwoche in Bagdad eine Reihe von Sprengfallen gab, kehrte in der zweiten Septemberwoche wieder Normalität ein, mit nur drei Schießereien im Norden und Westen. (Musings on Iraq, 23.09.2019)

Nach einem Anstieg der Angriffe Anfang September 2019 sind diese Mitte des Monats wieder auf einen Mittelwert zurückgegangen. Während es im August außerhalb von Diyala kaum Angriffe gab, fanden im September im gesamten Zentralirak welche statt. Es gab in der dritten Septemberwoche 2019 28 sicherheitsrelevante Vorfälle im gesamten Irak. Acht Vorfälle in Bagdad, fünf in Kirkuk, vier in Diyala. Zwei Vorfälle fanden in Ninewa statt und jeweils ein Vorfall in Anbar, Babil, Kerbala und Salah al-Din. Jener Vorfall in Kerbala war eine der selten vorkommenden Autobomben. Dabei gab es zwölf Tote und fünf Verletzte. Ninewa und Salah al-Din, die früher die Hauptfronten des IS waren, sind jetzt nur noch zweitrangig. Im Vergleich dazu sind die Vorfälle in Diyala und Kirkuk weiterhin hoch. (Musings on Iraq, 01.10.2019)

Im April 2020 startete der Islamische Staat seine jährliche Frühjahr-Sommer-Offensive. In der vierten Maiwoche ist die Gewalt jedoch wieder zurückgegangen. In der vierten Maiwoche gab es 30 Vorfälle. In der Woche davor waren es noch 65. Einen niedrigeren Wert, nämlich 22, gab es davor in der vierten Aprilwoche. Es gab zehn Vorfälle in Diyala, acht in Kirkuk, drei in Anbar und Salah ad-Din und jeweils zwei in Babil, Bagdad und Ninewa. Während der Woche gab es 30 Opfer, die wenigsten seit der vierten Märzwoche. Neun Menschen starben, davon vier Zivilisten und fünf Angehörige der irakischen Sicherheitskräfte (ISF). 21 wurden verletzt, darunter vier Hashd al-Shaabi, fünf Zivilisten und zwölf ISF. Diyala hatte am meisten Verluste mit zehn, gefolgt von acht in Kirkuk. (Musings on Iraq, 01.06.2020)

Im Oktober 2019 begann eine Protestbewegung in Bagdad und in den südlichen irakischen Provinzen und setzt sich aus Personen unterschiedlichen Alters und Geschlechts zusammen. Die DemonstrantInnen drücken auf der Straße ihre Frustration über hohe Jugendarbeitslosigkeit, mangelhafte öffentliche Dienste und chronische Korruption im Land aus. Insbesondere Studenten entwickelten sich laut Al Jazeera zum Rückgrat der Protestbewegung. Die Demonstrationen breiteten sich in Provinzen im Süd- und Zentralirak aus, darunter Babil, Dhi-Qar, Diyala, Karbala, Maysan, Muthana, Nadschaf, Qadisiya und Wasit. Die kurdischen Regionen im Norden, sowie die sunnitischen Mehrheitsgebiete im Westen blieben größtenteils ruhig. Die erste Phase der Protestbewegung dauerte vom 1. bis zum 9. Oktober an. Laut eines Sprechers des Innenministeriums hatten DemonstrantInnen 51 öffentliche Gebäude und acht Parteizentralen während dieser ersten Protestphase in Brand gesetzt. Eine zweite Protestwelle brach am 24. Oktober in Bagdad und Provinzen Süd- und Zentraliraks aus. Die Demonstrationen dauerten im Dezember weiter an, mit tausenden Protestierenden im Südirak, die nach dem Rücktritt des Ministerpräsidenten Adel Abdel Mahdi einen unabhängigen Kandidaten forderten. Die Protestbewegung, die eine Revision des politischen Systems im Irak forderte, setzte sich im Jänner fort. Zeitgleich führten US-Angriffe gegen die vom Iran unterstützten Volksmobilisierungskräfte (Popular Mobilization Forces, PMF), sowie der tödliche Angriff auf den iranischen General Qasem Soleimani nahe des Flughafens Bagdad am 3. Jänner 2020 zu separaten Demonstrationen, die von pro-iranischen Gruppierungen angeführt wurden und die sich gegen amerikanischen Einfluss im Land richteten. Premieminister Adel Abdel Mahdi zeigte sich öffentlich von Beginn der Proteste um eine Lösung bemüht. Am 8.Oktober 2019 stimmte das Parlament über ein Maßnahmenpaket ab, das unter anderem Ausbildungsprogramme für junge Arbeitslose und die Bereitstellung einer monatlichen Unterstützungsleistung für Familien unter der Armutsgrenze ermöglichen sollte. Der Ministerrat legte daraufhin ein zweites 13-Punkte-Paket vor, das sich unter anderem mit Subventionen und der Bereitstellung von Wohnraum für Arme befasste. Am 16. Oktober kündigte der Oberste Justizrat die Einrichtung eines zentralen Strafgerichtshofs zur Korruptionsbekämpfung an. Das Ministerium für Arbeit und Soziales hat seitdem damit begonnen, gewissen benachteiligten Familien monatliche Auszahlungen zukommen zu lassen. Am 29. November 2019 beugte sich Adel Abdel Mahdi dem innenpolitischen Druck sowie dem Wunsch der DemonstrantInnen und kündigte seinen Rücktritt als Ministerpräsident an. Am 24. Dezember 2019 verabschiedete das irakische Parlament ein neues Wahlgesetz, doch ein neuer Premierminister war noch nicht gefunden worden. Am 1. Februar 2020 wurde Mohammed Tawfiq Allawi, ein ehemaliger Kommunikationsminister, zum Premierminister ernannt. Die genaue Zahl der bei Protesten Getöteten und Verletzten ist unklar. Human Rights Watch berichtet, dass laut irakischem Gesundheitsministerium die Zahl der Todesopfer Mitte Dezember 2019 511 Menschen erreicht habe. Laut der irakischen Menschenrechtskommission wurden bis Ende Dezember mindestens 490 DemonstrantInnen getötet. Amnesty International geht mit 23. Jänner 2020 von mehr als 600 Menschen aus, die seit Oktober 2019 im Zusammenhang mit den Protesten ihr Leben verloren haben. (ACCORD, Aktuelle politische Entwicklungen – Protestlage, 04.03.2020)

Im Juni 2019 wurden die letzten Betonblöcke um die Grüne Zone in Bagdad, der Regierungsbezirk, abgebaut. Die Bevölkerung hat jetzt freien Zugang zu den gut zehn Quadratkilometern, die bis dahin No-Go-Zone war: Der "Hochsicherheitstrakt" im Zentrum von Bagdad ist Vergangenheit. Mit der Öffnung der Grünen Zone hat Iraks Premierminister Adel Abdul Mahdi sein Versprechen eingelöst, das er bei seinem Amtsantritt im Oktober letzten Jahres gegeben hat. Der Bezirk soll ein normales Stadtviertel von Bagdad werden. Seit November wurde Schritt für Schritt abgebaut: Checkpoints aufgelöst, Stacheldraht entfernt, Betonblöcke auf Tieflader geladen und abgefahren. Hundertausende sollen es gewesen sein. Allein in den letzten zwei Monaten hat Bagdads Stadtverwaltung 10.000 Mauerteile abfahren lassen, wie ein Angestellter berichtet. Die Betonblöcke wurden zum Militärflughafen Al-Muthana im Zentrum von Bagdad gefahren und dort abgekippt. Einige von ihnen finden Wiederverwertung in einem Ring, der derzeit um Bagdad gezogen wird, um Terroristen vor dem Eindringen zu hindern. Andere dienen dem Hochwasserschutz. Wieder andere werden als Baumaterial für Silos verwendet. (Mauerfall in Bagdad: Das Ende der Grünen Zone, Wiener Zeitung, 05.06.2019)

Die meisten der Schutzmauern, die in den letzten zehn Jahren errichtet wurden, um öffentliche und private Gebäude zu sichern, wurden abgerissen. Stattdessen finden sich dort jetzt Parks und Grünflächen. Im Zuge der Veränderungen wurde in Bagdad auch das erste Frauencafé eröffnet. Dort können sich Frauen ohne Begleitung von Männern treffen und ihre Kopftücher und die lange Abaya ablegen, die auf den Straßen so verbreitet sind. Im Café "La Femme" werden Wasserpfeifen angeboten und von einer Frau zubereitet. Es werden alkoholfreie Champagnercocktails, Softgetränke und Snacks serviert. Bisher haben sich noch keine Männer in dieses weibliche Heiligtum gewagt - obwohl sich das Café in einem Hochhaus zusammen mit anderen Restaurants, einer Sporthalle für Männer und nur einem Aufzug befindet. Der Kundenkreis von Adel-Abid umfasst vor allem Frauen aus der Mittel- und Oberschicht. Für ihre jungen Kundinnen organisiert sie reine Frauenfeste zu Geburtstagen, Verlobungen und Abschlussfeiern. Die ältere Generation trinkt lieber Kaffee und hört den alten irakischen Sängern zu, die auf der Musikanlage bevorzugt gespielt werden. Frauen können jetzt Unternehmen führen. Da der "Islamische Staat" verdrängt und die gegenwärtige politische Stabilität zu spüren ist, fordern irakische Frauen immer mehr ihren Anteil am öffentlichen Raum der Stadt. In Mansour, dem Stadtviertel, in dem sich "La Femme" befindet, sind die meisten Cafés und Restaurants heute gemischt, und auch Frauen rauchen dort Wasserpfeife. Der frische Wind des Wandels hat auch das Straßenbild verändert. Frauen kleiden sich wieder bunter, anstatt sich hinter schwarzen Schleiern zu verstecken. Die Entwicklung geht so weit, dass junge Frauen sich immer seltener ein Kopftuch umbinden. Ehen zwischen Sunniten und Schiiten erleben ein Comeback im Irak; unter den Jugendlichen in Bagdad sind sie sogar zum neuen Standard geworden. So wie bei Merry al-Khafaji, die kürzlich Mustafa al-Ani geheiratet hat. Gemeinsam sitzen die beiden Mittzwanziger bei einer Wasserpfeife in einem beliebten Bagdader Garten, sie trägt ihr dunkles Haar offen und ein grünes T-Shirt mit Jeans. Traditionell wählen Eltern die Partner ihrer Kinder, aber Merry al-Khafaji und Mustafa al-Ani lernten sich in dem Telekommunikationsunternehmen kennen, für das sie beide arbeiten. Mittlerweile entwickeln sich immer mehr Liebesbeziehungen bei der Arbeit, im Studium oder in Workshops. Auch soziale Medien haben eine starke Wirkung. Sie eröffnen jungen Menschen einen neuen Weg, neue Freunde in der konservativen irakischen Gesellschaft zu finden. (Die neuen Freiheiten von Bagdad, qantara.de 01.07.2019)

Im Juni 2019 wurde das neue deutsch-irakische Beratungszentrum für Jobs, Migration und Reintegration in Bagdad eröffnet. Es ist das zweite seiner Art im Irak neben dem Beratungszentrum in Erbil, das seine Arbeit bereits im April 2018 aufgenommen hatte. Im Mittelpunkt der Arbeit des Beratungszentrums steht die Schaffung attraktiver und langfristiger Bleibeperspektiven. Zu den angebotenen Leistungen gehören Bildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen sowie die Unterstützung bei Existenzgründungen. Das Zentrum steht Rückkehrenden ebenso offen wie Binnenvertriebenen und der lokalen Bevölkerung und fördert damit auch die Stärkung des irakischen Privatsektors. In den kommenden Jahren soll das Beratungszentrum schrittweise in die lokalen Strukturen überführt werden, um den langfristigen und nachhaltigen Betrieb zu sichern. (Neues deutsch-irakisches Beratungszentrum in Bagdad eröffnet, BMZ 13.06.2019)

Mitglieder rivalisierender irakischer Motorrad-Clubs, die in Leder mit Nieten und schwarzen Baskenmützen gekleidet waren, tanzten Breakdance und ließen mit ihren tätowierten Armen Neon-Leuchtstäbe kreisen. Der Tanzkreis des Mongols Motorcycle Club war einer von mehreren bei der ‚Riot Gear Summer Rush‘, einer Automobilshow samt Konzert in einem Sportstadion im Herzen von Bagdad. Die Szene hatte etwas ganz anderes als jene Bilder, die üblicherweise aus der Stadt der Gewalt und des Chaos ausgestrahlt wurden. Aber fast zwei Jahre, nachdem der Irak den islamischen Staat besiegte, hat die Hauptstadt ihr Image stillschweigend verändert. Seit die Explosionsschutzwände – ein Merkmal der Hauptstadt seit der US-geführten Invasion im Jahr 2003, bei der Saddam Hussein gestürzt wurde – gefallen sind, hat sich eine weniger restriktive Lebensweise etabliert. „Wir haben diese Party veranstaltet, damit die Leute sehen können, dass der Irak auch über diese Art von Kultur verfügt und dass diese Menschen das Leben und die Musik lieben“, sagte Arshad Haybat, ein 30-jähriger Filmregisseur, der die Riot Gear Events Company gründete. Riot Gear hat bereits zuvor ähnliche Partys im Irak veranstaltet, aber dies war die erste, die für die Öffentlichkeit zugänglich war. Der Tag begann damit, dass junge Männer importierte Musclecars und Motorräder vorführten. Bei Einbruch der Dunkelheit wurde die Show zu einer lebhaften Veranstaltung für elektronische Tanzmusik (EDM). Das irakische Hip-Hop-Kollektiv „Tribe of Monsters“ spielte eine Mischung aus EDM- und Trap-Musik, während junge Männer Verdampfer in ihren Händen hielten und neben Blitzlichter und Rauchmaschinen tanzten, während sie ihre Bewegungen live auf Snapchat und Instagram übertrugen. Es war eine berauschende Mischung aus Bagdads aufkeimenden Subkulturen: Biker, Gamer und EDM-Enthusiasten. Was die meisten gemeinsam hatten, war, dass sie im Irak noch nie einer solchen Veranstaltung beigewohnt hatten. Obwohl von jungen Männern dominiert, nahmen auch viele Frauen an der Veranstaltung teil. Einige von ihnen tanzten in der Nähe der Hauptbühne. Die Veranstalter stellten jedoch sicher, dass eine „Familiensektion“ zur Verfügung stand, damit Frauen, Familien und Liebespaare auch abseits der wilden Menschenmenge tanzen konnten. (Tanzpartys kehren nach Bagdad zurück, mena-watch, 22.08.2019)

Das Bildungssystem im Irak ist zentralisiert und alle Bildungseinrichtungen unterstehen dem Bildungsministerium in Bagdad. Alle Ausbildungsstufen, von der Volksschule bis zur Hochschule, sind kostenlos. Die sechsjährige Volksschule ist verpflichtend, in der Region Kurdistan sind die ersten neun Schuljahre verpflichtend. Nach Abschluss der Volksschule erhalten SchülerInnen ein Volksschulzertifikat (schahada al-ibtida’iya). 12 bis 15-jährige SchülerInnen besuchen anschließend eine dreijährige Mittelschule (al-madrasa al-mutawassita), die mit einer zentralen und landesweit einheitlichen Prüfung abgeschlossen wird. Nach Abschluss der Mittelschule können die SchülerInnen ihren Bildungsweg fortsetzen, indem sie sich entweder für eine allgemeine Sekundarschule (al-i’dadiya) oder eine berufliche Ausbildung in verschiedenen Bereichen entscheiden. In den drei kurdischen Provinzen umfasst die Grundschule neun Jahre und wird mit einer nationalen Prüfung abgeschlossen, mit der auch der mittlere Schulabschluss erreicht wird. Die allgemeine Sekundarschule, auf die die erfolgreichsten SchülerInnen wechseln, dauert ebenfalls drei Jahre und wird mit einem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife abgeschlossen. Die Region Kurdistan vergibt ein eigenes Hochschulreifezeugnis. Nach dem ersten Jahr der allgemeinen Sekundarschule besteht die Wahl zwischen einem naturwissenschaftlichen und einem literarischen Zweig. Die SchülerInnen, die den literarischen Zweig wählen, müssen Abschlussprüfungen in den Fächern Arabisch, Englisch, Mathematik, Geschichte, Geographie und Wirtschaft absolvieren, während die SchülerInnen des naturwissenschaftlichen Zweigs in den Fächern Arabisch, Englisch, Mathematik, Physik, Chemie und Biologie geprüft werden. Falls die Ergebnisse der Mittelschulabschlussprüfung nicht für eine Aufnahme auf eine allgemeine Sekundarschule reichen, hat ein/e SchülerIn die Möglichkeit, ein dreijähriges berufsbildendes Programm in den Bereichen Technologie, Handelswirtschaft oder Landwirtschaft an einer berufsbildenden Schule (i’dadiya mihniya) zu durchlaufen. Diese Ausbildung wird ebenfalls mit einer zentralen Prüfung abgeschlossen (Fachmatura), deren Abschluss einen Einstieg in den Arbeitsmarkt ermöglicht. Daher sind in dieser Schule die besuchten Kurse ungefähr zur Hälfte theoretischer und zur Hälfte praktischer Natur. Weitere spezialisierte berufsbildende Schulen bilden beispielsweise zukünftige KrankenpflegerInnen, SozialarbeiterInnen oder PolizistInnen aus. Den besten zehn Prozent der SchülerInnen berufsbildender Schulen bietet sich nach erfolgreichem Abschluss die Möglichkeit, sich für einen Studienplatz zu bewerben. Bis zum Fall des Regimes von Saddam Hussein 2003 war die Geschlechtertrennung in Schulen weniger verbreitet. Seither werden mit dem wachsenden Einfluss islamischer Lehren auf das Schulsystem zunehmend Mädchen von Buben im Schulunterricht getrennt. Erst die Hochschulausbildung ist dann wieder koedukativ. Unter dem ehemaligen Präsidenten al-Maliki waren aus internationalen Geldern bis zu 825 Millionen US-Dollar für die Verbesserung des Bildungsbereichs und den Bau von Schulen bereitgestellt worden. Bürokratische Hürden bei der Umsetzung führten aber dazu, dass am Ende von al-Malikis Amtszeit 2016 nur 6 Prozent der Projekte umgesetzt worden waren. Im Irak gibt es zwei Arten von Institutionen der höheren Bildung, die Universitäten und die technischen Institute. Manche Universitäten sind staatlich, andere werden von Religionsgemeinschaften betrieben oder sind örtliche Ableger ausländischer Universitäten. Die technischen Institute bieten zweijährige Programme an, die mit einem technischen Diplom abgeschlossen werden, sowie vierjährige Programme, die mit einem Bachelorabschluss enden. Mit einem überdurchschnittlich guten technischen Diplom ist die Fortsetzung des Studiums an einer technischen Fachhochschule oder Universität möglich. Neben Ausbildungsmöglichkeiten in Industrie und bei privaten Bildungsanbietern nutzen viele Jugendliche den informellen Sektor, um erwerbstätig zu werden. Jahrzehnte von Konflikt und mangelnden Investitionen haben das Bildungssystem stark strapaziert. Jede zweite öffentliche Schule benötigt Renovierungsarbeiten, Klassen sind überfüllt und es mangelt an Lehrern, insbesondere in den stark vom Konflikt mitgenommenen Regionen wie Mossul und Sindschar in der Provinz Ninawa. Während in Ninawa, einer der bevölkerungsreichsten Provinzen des Landes, 9,6 Prozent der Mädchen und 7,2 Prozent der Buben im Volksschulalter keine Schule besuchten, waren es in der Sekundarschule bereits 28 Prozent der Mädchen und 15 Prozent der Buben. In den meisten öffentlichen Schulen treffen 60 Schüler auf einen Lehrer und die Schulen arbeiten in mehreren Schichten pro Tag, wodurch die Schulzeit für jeden Schüler auf drei Stunden pro Tag verkürzt werden muss. In solchen Umständen steigt die Rate der Schulabbrüche. Die Rückeroberung der Gebiete vormals unter Kontrolle der Gruppe Islamischer Staat im Nordwesten des Landes und die daraus resultierende Vertreibung hindert weiterhin den Zugang zu Bildung in diesen Regionen. Der Mangel an funktionierenden Schulen in urbanen und ländlichen Gegenden sowie in Lagern für Binnenvertriebene hat zu starker Überbelegung und Einschränkung von Schulplätzen geführt. (Accord, Das Schulsystem im Irak, Mai 2020)

Die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH führt im Irak das Projekt „Privatsektorentwicklung und Beschäftigungsförderung/Entwicklungsorientierte (Re-)Integration der irakischen Jugend“ durch. Das Vorhaben unterstützt die irakische Regierung dabei, Wirtschaftsreformen zu entwickeln und Investitionsanreize zu schaffen. Es steht in engem Austausch mit politischen Partnern, zivilgesellschaftlichen Gruppen und der Privatwirtschaft. Grundlegend für die Reformen sind neustrukturierte Prozesse für die Politikentwicklung und empirische Daten, die unter anderem Wirtschaftsforschungsnetzwerke zur Verfügung stellen. Dadurch kann die Regierung wirtschaftspolitische Entscheidungen treffen, die auf Fakten basieren. Ziel ist es, die Regulierungen für Investitionen zu vereinfachen, transparenter zu gestalten und dadurch vor Korruption zu schützen. Um den Ausbau der Privatwirtschaft zu fördern, sind Unternehmensgründungen nötig. Das Projekt unterstützt die irakische Regierung dabei, eine Vereinfachung von Regularien umzusetzen und Gründer/innen einen Zugang zu Finanzmitteln zu schaffen. In Zusammenarbeit mit Universitäten führt das Projekt Gründerwettbewerbe durch, bei denen Studierende Unterstützung für die ersten Schritte als Gründer/in erhalten. Das Vorhaben arbeitet außerdem mit Ausbildungseinrichtungen zusammen, um arbeitsmarktorientierte Qualifizierungsangebote zu entwickeln. Weiterbildungen und die Vermittlung von Praktika und Jobs werden kombiniert, um jungen Menschen den Einstieg auf dem Arbeitsmarkt zu erleichtern. Frauen und Rückkehrer/innen bilden dabei einen besonderen Schwerpunkt. Bei der Entwicklung und Umsetzung der Schulungsangebote arbeitet das Projekt zum Teil auch mit internationalen Unternehmen zusammen. Dadurch sollen Trainingsinhalte optimal auf die Bedarfe der Arbeitgeber/innen abgestimmt werden und Teilnehmer/innen gezielt auf ihre Tätigkeiten vorbereitet werden. Damit mehr Arbeitsplätze in der Privatwirtschaft entstehen, arbeitet das Projekt eng mit lokalen Kammern und Industrieverbänden zusammen. Gemeinsam werden Beratungsleistungen zu Themen wie Buchführung, Marketing und Darlehensverwaltung entwickelt, die sich gezielt an kleine und mittelständische Firmen richten. Durch die Beratungen können Unternehmen ihre Geschäftstätigkeiten verbessern und ausweiten, um dadurch neue Arbeitsplätze zu schaffen. In Branchen mit einem besonders starken Wachstumspotenzial unterstützt das Projekt Unternehmen bei der Markteinführung innovativer Produkte und Dienstleistungen. Das betrifft beispielsweise die Solarenergie oder die Abfallaufbereitung. Dadurch erschließen die Unternehmen neue Geschäftsfelder und gleichzeitig entstehen neue Jobs in den entsprechenden Bereichen. (GIZ, Förderung der Privatwirtschaft – Investitionen und Jobs für neue Perspektiven)

Die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH führt im Irak das Projekt „Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) – Neue Job-Perspektiven für eine moderne Jugend im Irak“ durch. Die Bevölkerung des Irak ist eine der jüngsten weltweit. Fast zwei Drittel aller Irakerinnen sind jünger als 25 Jahre, viele von ihnen sind Binnenvertriebene im eigenen Land oder Geflüchtete aus den Nachbarstaaten. Ihnen allen ist gemeinsam, dass sie kaum Beschäftigungsperspektiven haben; jede/r Fünfte von ihnen ist arbeitslos. Bei den größten Arbeitgebern des Landes, der Erdölindustrie und dem öffentlichen Dienst, finden sich immer weniger Erwerbsmöglichkeiten. Die Erdölförderung macht 99 Prozent der irakischen Staatseinnahmen aus, trotzdem sind hier nur ein Prozent aller landesweit Erwerbstätigen beschäftigt. Mehr als die Hälfte der arbeitenden Bevölkerung ist im öffentlichen Dienst tätig, der jedoch mit sinkenden Staatseinnahmen aufgrund des fallenden Ölpreises keine langfristige Perspektive bietet. Die Privatwirtschaft ist hingegen bislang kaum entwickelt. Junge Iraker/innen interessieren sich zunehmend für den Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) als mögliches Berufsfeld. Die Grundvoraussetzungen dafür sind gut: Mobiles Internet in Breitbandqualität ist nahezu landesweit verfügbar und ermöglicht somit eine flexible Arbeitsweise. Allerdings entsprechen weder die verfügbaren Weiterbildungsangebote, noch die Lehrpläne der angebotenen Studiengänge den Anforderungen des irakischen Arbeitsmarkts. Ein eigenes Unternehmen zu gründen scheitert oft an fehlenden staatlichen Unterstützungsstrukturen und dem mangelnden Zugang zu Krediten oder Kapital von Investoren. Junge Arbeitssuchende, vor allem Frauen, Binnenvertriebene und Geflüchtete sollen von besseren Beschäftigungsperspektiven im Bereich IKT profitieren. (GIZ, Startup your future – Irakische Jugend als Tech-Gründer)

Im Irak gibt es 6.439 bestätigte Covid-19-Fälle, 3.078 aktive Fälle, 205 Todesfälle, 3.156 genesene Personen. Insgesamt wurden beinahe 228.000 Tests durchgeführt. Elf Prozent der Fälle ereigneten sich in der Autonomen Region Kurdistan. Während des Ramadan und der Feiern zum Eid al-Fitr wurden die strengen Ausgangsbeschränkungen gelockert und danach wieder verschärft. Der Irak gehört zu jenen Ländern, auf die sich der Global Humanitarian Response Plan (GHRP) für Covid-19 bezieht. Bis zum 01.06.2020 hat er Irak 16,9 Millionen US-Dollar für die Bekämpfung von Covid-19 erhalten. (UNOCHA, Iraq: Covid-19, Situation Report No. 14, 01.06.2020)

Die Zahl der Binnenvertriebenen (IDP’s) wird seit April 2014 aufgezeichnet, jene der Rückkehrer seit April 2015. Seit Juni 2017 sinkt die Zahl der IDPs kontinuierlich. Zum 30.04.2020 wurden 1,38 Millionen IDPs (231.590 Haushalte), verteilt auf 18 Gouvernements und 104 Distrikte identifiziert. Im Vergleich zum letzten Bericht ging die Zahl der IDPs um 9.630. zurück. Die höchsten Rückgänge wurden in Salah al-Din (-3.708), Ninewa (-2.958) und in Bagdad (-1.914) verzeichnet. Die Zahl der Rückkehrer liegt bei 4,7 Millionen (784.197 Haushalte) in 8 Gouvernements und 38 Distrikten. Es gibt im Berichtszeitraum 44.778 Rückkehrer. Damit ist die Zahl der Rückkehrer, verglichen mit dem letzten Bericht (63.954), gesunken. Dieser Rückgang ist zum Teil mit den Reisebeschränkungen wegen der Coronaviruspandemie zu erklären. Die meisten Personen kehrten nach Anbar (22.170), Ninewa (13.890) und Salah al-Din (7.974) zurück. Die Gründe für die Rückkehr liegen in einer verbesserten Sicherheitslage, in bestehenden Serviceangebot, dem Angebot an Schulen, Arbeitsmöglichkeiten und sanierten Häusern. Nahezu alle Haushalte (95%, 4.463.556 Personen) kehrten an ihren vor der Vertreibung gewöhnlichen Wohnsitz zurück, der sich in einem guten Zustand befand. Zwei Prozent (76.182) leben in anderen privaten Einrichtungen (gemietete Häuser, Hotels, Gastfamilien). Drei Prozent der Rückkehrer (165.444) leben in kritischen Unterkünften (informelle Siedlungen, religiöse Gebäude, Schulen, unfertige, aufgegebene oder zerstörte Gebäude). (Displacement Tracking Matrix, Master List Report 115, March – April 2020)

III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den Beschwerdeführern, zu ihrer Herkunft, zu ihrer Volksgruppenzugehörigkeit sowie zu ihrer Antragstellung zur Erlangung internationalen Schutzes ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren und den Verwaltungsakten.

Die Feststellungen zur Religionszugehörigkeit ergeben sich aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung, wo die Erstbeschwerdeführerin erklärte, dass sie und ihre beiden ältesten Kinder mit ihrer erneuten Heirat zum schiitischen Islam konvertiert sind. Die Viert- bis Sechstbeschwerdeführerin sind seit ihrer Geburt schiitische Moslems, da ihr Vater Schiit ist (Seiten 5 und 9 des Verhandlungsprotokolls).

Die Feststellungen zur ersten Ehe und zur neuerlichen Heirat der Erstbeschwerdeführerin ergeben sich aus den Angaben vor dem BFA (AS 75 im Akt L524 2170265). Die Feststellungen zum Verfahren des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin ergeben sich aus dessen Verwaltungsakt (L524 2170319).

Die Feststellungen zu den im Irak lebenden Familienangehörigen der Erstbeschwerdeführerin und deren Berufstätigkeit ergeben sich aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung (Seite 6 des Verhandlungsprotokolls) und den Angaben vor dem BFA (AS 76 im Akt L524 2170265). Die Feststellung zur freiwilligen Rückkehr in den Irak einer Schwester der Erstbeschwerdeführerin ergibt sich aus dem IZR-Auszug (IFA 1098965708/151983510).

Die Feststellungen zum Schulbesuch des Zweitbeschwerdeführers im Irak ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BFA (AS 44 im Akt L524 2170272). Die Feststellungen zum Schulbesuch der Drittbeschwerdeführerin ergeben sich aus ihren Angaben vor dem BFA (AS 38 im Akt L524 2170270).

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergeben sich aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung (Seiten 3, 4, 14 und 17 des Verhandlungsprotokolls). Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung beziehen und strafrechtlich unbescholten sind, ergeben sich aus GVS-Auszügen und Strafregisterauszügen. Die Strafunmündigkeit der Fünftbeschwerdeführerin und des Sechstbeschwerdeführers ergeben sich aus ihrem Alter.

Die Feststellungen, dass die Erstbeschwerdeführerin den Irak am 04.09.2014 erstmals verließ, am 01.09.2015 in den Irak zurückkehrte und am 25.10.2015 neuerlich den Irak verließ, ergeben sich aus den entsprechenden Ausreise- und Einreisestempeln im Reisepass der Erstbeschwerdeführerin (AS 33b, 33c, 33d im Akt L524 2170265). Die Erstbeschwerdeführerin wurde in der mündlichen Verhandlung zu ihrer Ausreise aus dem Irak befragt. Dort behauptete sie aber, nach ihrer ersten Ausreise im September 2014 nicht mehr in den Irak zurückgekehrt zu sein. Erst nachdem ihr die ihre Angaben widerlegenden Ausreise- und Einreisestempel in ihrem Reisepass vorgehalten wurde, räumte sie ein, doch wieder in den Irak zurückgekehrt zu sein. Sie behauptete, dass ihre Mutter krank gewesen sei, in kritischem Zustand gewesen sei und sie deshalb zurückgekehrt sei (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls). Dieses Aussageverhalten der Erstbeschwerdeführerin zeigt, dass sie bereit ist, vor österreichischen Behörden und Gerichten Falschangaben zu machen, was gegen eine persönliche Glaubwürdigkeit der Erstbeschwerdeführerin spricht. Es bestehen daher schon aus diesem Grund erhebliche Bedenken, dass die Erstbeschwerdeführerin dann zu ihrem Fluchtgrund wahre Angaben macht.

Das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, dass sie von der Familie ihres ersten Ehemannes bedroht worden sei, diese ihr die Kinder, die sie mit dem ersten Ehemann hat, wegnehmen wollten und sie nicht wollten, dass das Erbe über die Kinder zu den Schiiten gelange, ist aus folgenden Gründen nicht glaubhaft:

Die Erstbeschwerdeführerin bringt zwar übereinstimmend im gesamten Verfahren vor, dass sie wegen der Bedrohungen durch die Familie ihres ersten (verstorbenen) Ehegatten den Irak verlassen habe, sie konnte aber über nähere Befragung dazu keine widerspruchsfreien und konkreten Angaben machen. Sie behauptete, zuletzt im Jahr 2014 bedroht worden zu sein, war aber nicht einmal ansatzweise in der Lage ein etwas konkreteres Datum zu nennen. Sie meinte, sie könne sich wirklich an kein Datum mehr erinnern (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls). Eine Bedrohung ist ein einschneidendes Erlebnis im Leben eines Menschen, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass man sich merkt, wann man bedroht wurde. Da die Erstbeschwerdeführerin dies nicht einmal im Ansatz konnte, ist es nicht glaubhaft, dass sie tatsächlich bedroht worden sein soll.

Auch zur Häufigkeit der Drohungen durch die Familie des ersten Ehemannes konnte die Erstbeschwerdeführerin keine konkreten Angaben machen. Hier erklärte sie, sie wisse nicht genau, wie oft es gewesen sei, nannte dann aber vier bis fünf Bedrohungen, die in den Jahren 2005 bis 2014 erfolgt seien. Mit diesen Angaben der Erstbeschwerdeführerin stimmen aber die Angaben ihres Ehemannes vor dem BFA nicht überein. Er erklärte nämlich, dass sie nur einmal und zwar im Oktober 2005 telefonisch bedroht worden sei (AS 100 im Akt L524 2170319). Diese Angaben ihres Ehemannes wurden der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung auch vorgehalten. Daraufhin änderte die Erstbeschwerdeführerin ihr Vorbringen ab und meinte, sie sei einmal direkt am Telefon bedroht worden und die anderen Male sei sie von ihrer Schwester, die mit einem Bruder ihres ersten Ehemannes verheiratet sei, vorgewarnt worden. Damit wurden aus drei bis vier Bedrohungen nur mehr bloße „Vorwarnungen“ durch die Schwester (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls). Auch diese nicht miteinander vereinbaren Angaben lassen das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin nicht glaubhaft erscheinen. In diesem Zusammenhang ist auch auf das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin vor dem BFA hinzuweisen, wo sie behauptete, telefonisch und persönlich bedroht worden zu sein (AS 80 im Akt L524 2170265). Persönliche Bedrohungen schilderte die Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr. Die Erstbeschwerdeführerin war damit nicht in der Lage, widerspruchsfreie Angaben zu den Bedrohungen zu machen.

Außerdem behauptete die Erstbeschwerdeführerin, dass auch ihr zweiter Ehemann bedroht worden sei (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls). Der Ehemann gab allerdings in seinem Verfahren an, selbst nie von der Familie des ersten Ehegatten seiner Frau bedroht worden zu sein (AS 100 im Akt L524 2170319). Auch diese Angaben des Ehemannes wurden der Erstbeschwerdeführerin vorgehalten, worauf sie nur meinte, dass das nicht wahr sei (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls). Mit dieser Behauptung gelingt es ihr aber nicht, die offensichtlichen Widersprüche auszuräumen. Auch diese Widersprüche sprechen gegen eine Glaubhaftmachung des Fluchtvorbringens.

Die Erstbeschwerdeführerin konnte auch nicht nachvollziehbar erklären, weshalb sie trotz der (angeblich) über neun Jahre hinweg erfolgten Bedrohungen nicht mit ihrer Familie in eine andere Stadt gezogen ist. Hier meinte sie nur, dass das nicht so einfach sei, wenn sich ihr Mann in einem sunnitischen Gebiet aufhalte (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). Dies ist insofern nicht nachvollziehbar, als die konkrete Glaubenszugehörigkeit ohnehin nur dann ein Problem darstellen würde, wenn diese bekannt wäre, wovon aber bei einem Umzug in eine andere Stadt nicht zwangsläufig ausgegangen werden kann. Zudem ist der Süden des Irak schiitisch geprägt, weshalb die Beschwerdeführer bei tatsächlicher Bedrohung problemlos dorthin hätten umsiedeln können. Da die Erstbeschwerdeführerin mit ihrer Familie nicht einmal den Versuch unternommen hat, in einer anderen Stadt den Bedrohungen zu entgehen, ist es nicht glaubhaft, dass sie tatsächlich bedroht worden sein soll.

In der mündlichen Verhandlung behauptete die Erstbeschwerdeführerin, dass sie nach der ersten Bedrohung begonnen habe, in Bagdad zu pendeln. Sie habe sich dann alle ein oder zwei Monate an einem anderen Ort in Bagdad aufgehalten (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). Die Erstbeschwerdeführerin steigerte damit ihr Vorbringen, da sie vor dem BFA einen derart häufigen Wohnortwechsel nicht behauptete. Dort sprach sie davon, dass sie in den Jahren 2006, 2007 und zweimal im Jahr 2009 umgezogen seien (AS 79 im Akt L524 2170265). Auch dieses gesteigerte Vorbringen lässt ihre behauptete Bedrohungssituation nicht glaubhaft erscheinen.

Hinsichtlich ihrer Kinder gab die Erstbeschwerdeführerin sowohl vor dem BFA als auch dem Bundesverwaltungsgericht an, dass diese keine eigenen Fluchtgründe haben (AS 79 im Akt L524 2170265 und Seite 10 des Verhandlungsprotokolls).

Der Zweitbeschwerdeführer gab vor dem BFA an, dass er dieselben Fluchtgründe wie seine Mutter habe. Ansonsten habe er keine Gründe. Der Zweitbeschwerdeführer meinte, er habe Angst vor den Leuten, die seinen Stiefvater bedroht hätten (AS 46 im Akt L524 2170272). Das diesbezügliche Vorbringen des Stiefvaters wurde vom BFA aber als nicht glaubhaft erachtet. Der Stiefvater des Zweitbeschwerdeführers (und Ehemann der Erstbeschwerdeführerin) kehrte auch freiwillig in den Irak zurück, weshalb auch auf Grund dieses Umstands das Vorbringen zu einer Bedrohung im Irak nicht glaubhaft ist. Daraus folgt, dass auch das Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers, das sich auf das Vorbringen des Stiefvaters stützt, nicht glaubhaft ist. In der mündlichen Verhandlung brachte der Zweitbeschwerdeführer auch nicht mehr vor, vor den Personen Angst zu haben, die seinen Stiefvater bedroht hätten. Wegen dieses unterschiedlich dargestellten Vorbringens ist die Bedrohung durch Personen, die den Stiefvater bedroht hätten, nicht glaubhaft.

Der Zweitbeschwerdeführer wurde in der mündlichen Verhandlung nach seinen Ausreisegründen befragt. Er gab hier an, dass seine Mutter einen Schiiten geheiratet habe und sein Onkel väterlicherseits habe den Zweitbeschwerdeführer umbringen wollen, weil er [der Zweitbeschwerdeführer] dies nicht verhindert habe (Seite 15 des Verhandlungsprotokolls). Dieses Vorbringen ist nun einerseits völlig anders als das Vorbringen vor dem BFA und andererseits auch lebensfremd, da der Zweitbeschwerdeführer zum Zeitpunkt der Heirat seiner Mutter mit dem Stiefvater im Jahr 2005 erst vier Jahr alt war. Dass ein vierjähriges Kind eine Heirat verhindern könnte, ist völlig realitätsfern und schon unter diesem Aspekt nicht glaubhaft.

Der Zweitbeschwerdeführer behauptete in der mündlichen Verhandlung, dass er vor einem Jahr von einem Cousin erfahren habe, dass die gesamte Familie wegen des Glaubenswechsels bedroht sei und sein Onkel väterlicherseits ihn umbringen wolle (Seite 15 des Verhandlungsprotokolls). Der Zweitbeschwerdeführer hat diese bloßen Behauptungen nicht belegt, obwohl er behauptete, schriftlich über einen Messengerdienst bedroht worden zu sein. Seine Mutter hat selbst jedoch nicht vorgebracht, dass ihr Sohn mit dem Umbringen bedroht worden sei, sondern behauptet, ihre Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe. Wäre ihr Sohn tatsächlich bedroht worden, kann davon ausgegangen werden, dass sie darüber Bescheid wüsste und hätte dies auch vorgebracht und nicht behauptet, ihre Kinder hätten keinen eigenen Fluchtgründe. Das Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers ist daher auch unter diesem Aspekt nicht glaubhaft. Schließlich erfolgte die Konversion zum schiitischen Islam bereits im Jahr 2005, weshalb nicht im Geringsten plausibel und nachvollziehbar ist, weshalb der Zweitbeschwerdeführer jahrelang im Irak leben habe können und erst jetzt bedroht sein soll. Auch dies spricht gegen eine Glaubhaftmachung des Fluchtvorbringens.

Das Vorbringen der Drittbeschwerdeführerin, dass ihr eine Zwangsheirat drohe, ist nicht glaubhaft, da sich die Drittbeschwerdeführerin dazu widersprüchlich äußerte. Vor dem BFA gab sie dazu an, sie habe mitbekommen, als ihre Mutter einen Anruf vom Onkel [der Drittbeschwerdeführerin] bekommen habe. Dieser habe dann zu ihrer Mutter gesagt, dass er die Drittbeschwerdeführerin verheiraten wolle (AS 39 im Akt L524 2170270). Die vor dem Bundesverwaltungsgericht geschilderte Variante dieses Telefonats weicht von der vor dem BFA getätigten Schilderung eklatant ab. Hier erklärte die Drittbeschwerdeführerin, dass ihr Stiefvater einen Anruf von seinem Bruder bekommen habe, der erzählt habe, dass die Familie des Vaters der Drittbeschwerdeführerin diese mit einem Cousin verheiraten wolle (Seite 19 des Verhandlungsprotokolls). Zudem konnte die Drittbeschwerdeführerin auch nicht einmal ansatzweise angeben, wann dieses Telefonat stattgefunden haben soll. Sie meinte, sich nicht erinnern zu können (Seite 19 des Verhandlungsprotokolls). Die Schilderungen der Drittbeschwerdeführerin waren damit gänzlich widersprüchlich und vage und daher nicht glaubhaft. Schließlich ist an dieser Stelle auf das Vorbringen ihrer Mutter zu verweisen, die weder vor dem BFA noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptete, dass ihrer Tochter eine Zwangsheirat drohe. Sie brachte vielmehr stets vor, dass ihre Kinder keine eigenen Fluchtgründe hätten. Es ist daher nicht glaubhaft, dass der Drittbeschwerdeführerin eine Zwangsheirat drohen soll.

Hinsichtlich der minderjährigen Fünft- und Sechstbeschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe behauptet.

Auf Grund des geschilderten Aussageverhaltens der Beschwerdeführer, der aufgetretenen Widersprüche, der teils vagen Angaben und des gesteigerten Vorbringens, ergibt eine Gesamtschau der getätigten Ausführungen zweifelsfrei, dass durch die Schilderungen der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden konnte.

Die Feststellungen zur Lage im Irak stützen sich auf die oben angeführten Quellen. Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation im Irak ergeben. Angesichts der Seriosität der darin angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die Beschwerdeführer traten diesen Feststellungen nicht entgegen.

IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerden betreffend den Antrag auf internationalen Schutz sowie die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG:Zu A) Abweisung der Beschwerden betreffend den Antrag auf internationalen Schutz sowie die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG:

1. Familienverfahren gemäß § 34 AsylG:1. Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG:

Stellt ein Familienangehöriger von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist (Z 1); einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist (Z 2) oder einem Asylwerber (Z 3) einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt gemäß § 34 Abs. 1 AsylG dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Stellt ein Familienangehöriger von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist (Ziffer eins,); einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist (Ziffer 2,) oder einem Asylwerber (Ziffer 3,) einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Gemäß Paragraph 34, Absatz 5, AsylG gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.

Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen (und nunmehr volljährigen) Zweit- und Drittbeschwerdeführer und der minderjährigen Viert- bis Sechstbeschwerdeführer. Hinsichtlich der Beschwerdeführer liegt daher ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor.Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen (und nunmehr volljährigen) Zweit- und Drittbeschwerdeführer und der minderjährigen Viert- bis Sechstbeschwerdeführer. Hinsichtlich der Beschwerdeführer liegt daher ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG vor.

2. Status des Asylberechtigten (Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide):2. Status des Asylberechtigten (Spruchpunkte römisch eins. der angefochtenen Bescheide):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, "aus Gründen" (Englisch: "for reasons of"; Französisch: "du fait de") der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, "aus Gründen" (Englisch: "for reasons of"; Französisch: "du fait de") der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0047 unter Hinweis auf VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0047 unter Hinweis auf VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031).

Die Gefahr der Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH 23.02.2017, Ra 2016/20/0089 unter Hinweis auf VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151, mwN).Die Gefahr der Verfolgung im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe vergleiche VwGH 23.02.2017, Ra 2016/20/0089 unter Hinweis auf VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151, mwN).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 24.03.2011, 2008/23/1101 unter Hinweis auf VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 24.03.2011, 2008/23/1101 unter Hinweis auf VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119 unter Hinweis auf VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793, mwN).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist vergleiche VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119 unter Hinweis auf VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793, mwN).

Die Beschwerdeführer konnten die behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen, weshalb die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, nicht vorliegt.

Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069). Es genügt daher nicht, wenn auf eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation hingewiesen wird, wonach es im Irak zu Zwangsehen kommt. Die Drittbeschwerdeführerin konnte ihr diesbezügliches Vorbringen nicht glaubhaft machen. Der bloße Verweis auf die Anfragebeantwortung ist nicht ausreichend.Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen vergleiche VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069). Es genügt daher nicht, wenn auf eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation hingewiesen wird, wonach es im Irak zu Zwangsehen kommt. Die Drittbeschwerdeführerin konnte ihr diesbezügliches Vorbringen nicht glaubhaft machen. Der bloße Verweis auf die Anfragebeantwortung ist nicht ausreichend.

Es gibt bei Zugrundelegung des Gesamtvorbringens der Beschwerdeführer keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Irak maßgeblich wahrscheinlich Gefahr laufen würde, einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedenfalls nicht, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100).Es gibt bei Zugrundelegung des Gesamtvorbringens der Beschwerdeführer keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Irak maßgeblich wahrscheinlich Gefahr laufen würde, einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedenfalls nicht, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100).

3. Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide):3. Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkte römisch zwei. der angefochtenen Bescheide):

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht.

Die Zuerkennung von subsidiärem Schutz setzt somit voraus, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seine Heimat entweder eine reale Gefahr einer Verletzung insbesondere von Art. 2 oder 3 EMRK bedeuten würde oder für ihn eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes im Irak mit sich bringen würde.Die Zuerkennung von subsidiärem Schutz setzt somit voraus, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seine Heimat entweder eine reale Gefahr einer Verletzung insbesondere von Artikel 2, oder 3 EMRK bedeuten würde oder für ihn eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes im Irak mit sich bringen würde.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095, mit weiteren Nachweisen). Zu berücksichtigen ist auch, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0236 mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche etwa VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095, mit weiteren Nachweisen). Zu berücksichtigen ist auch, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet vergleiche VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0236 mwN).

Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (vgl. etwa VwGH 13.12.2017, Ra 2017/01/0187, mwN).Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird vergleiche etwa VwGH 13.12.2017, Ra 2017/01/0187, mwN).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass ein "real risk" (reales Risiko) vorliegt, wenn stichhaltige Gründe ("substantial grounds") dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Rückkehr in die Heimat das reale Risiko (insbesondere) einer Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte zu gewärtigen hätte. Dafür spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob dieses reale Risiko in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet ist. Allerdings betont der EGMR in seiner Rechtsprechung auch, dass nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Risiko iSd Art. 3 EMRK hervorruft. Im Gegenteil lässt sich seiner Judikatur entnehmen, dass eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ("in the most extreme cases") diese Voraussetzung erfüllt (vgl. etwa EGMR vom 28. November 2011, Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi gg. Vereinigtes Königreich, RNr. 218 mit Hinweis auf EGMR vom 17. Juli 2008, Nr. 25904/07, NA gg. Vereinigtes Königreich). In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen ("special distinguishing features"), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (vgl. etwa EGMR Sufi und Elmi, RNr. 217).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass ein "real risk" (reales Risiko) vorliegt, wenn stichhaltige Gründe ("substantial grounds") dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Rückkehr in die Heimat das reale Risiko (insbesondere) einer Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte zu gewärtigen hätte. Dafür spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob dieses reale Risiko in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet ist. Allerdings betont der EGMR in seiner Rechtsprechung auch, dass nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Risiko iSd Artikel 3, EMRK hervorruft. Im Gegenteil lässt sich seiner Judikatur entnehmen, dass eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ("in the most extreme cases") diese Voraussetzung erfüllt vergleiche etwa EGMR vom 28. November 2011, Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi gg. Vereinigtes Königreich, RNr. 218 mit Hinweis auf EGMR vom 17. Juli 2008, Nr. 25904/07, NA gg. Vereinigtes Königreich). In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen ("special distinguishing features"), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen vergleiche etwa EGMR Sufi und Elmi, RNr. 217).

Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in § 8 Abs. 1 Z 2 Asyl 2005 orientiert sich an Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) und umfasst – wie der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) erkannt hat – eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als "willkürlich" erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist nach den Ausführungen des EuGH, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (vgl. EuGH vom 17. Februar 2009, C- 465/07, Elgafaji, und vom 30. Jänner 2014, C-285/12, Diakite).Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Asyl 2005 orientiert sich an Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) und umfasst – wie der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) erkannt hat – eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als "willkürlich" erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist nach den Ausführungen des EuGH, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist vergleiche EuGH vom 17. Februar 2009, C- 465/07, Elgafaji, und vom 30. Jänner 2014, C-285/12, Diakite).

Nach der dargestellten Rechtsprechung sowohl des EGMR als auch des EuGH ist von einem realen Risiko einer Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte einerseits oder von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts andererseits auszugehen, wenn stichhaltige Gründe für eine derartige Gefährdung sprechen.Nach der dargestellten Rechtsprechung sowohl des EGMR als auch des EuGH ist von einem realen Risiko einer Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte einerseits oder von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts andererseits auszugehen, wenn stichhaltige Gründe für eine derartige Gefährdung sprechen.

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen (vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016, mwN).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen vergleiche VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016, mwN).

Nach der ständigen Judikatur des EGMR, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 5. September 2013, I. gg. Schweden, Nr. 61204/09). Die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich das erkennende Gericht nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl. VwGH 30.09.1993, 93/18/0214). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (etwa die familiäre, gesundheitliche oder finanzielle Situation), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht (vgl. VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Der Antragsteller muss die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben schlüssig darstellen (vgl. VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus, wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (EGMR U 17.10.1986, Kilic gegen Schweiz, Nr. 12364/86). So führt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller, Beweise zu beschaffen, dennoch ihm obliegt so weit als möglich Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (EGMR U 05.07.2005, Said gegen Niederlande).Nach der ständigen Judikatur des EGMR, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde – obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 5. September 2013, römisch eins. gg. Schweden, Nr. 61204/09). Die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich das erkennende Gericht nicht von Amts wegen verschaffen kann vergleiche VwGH 30.09.1993, 93/18/0214). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (etwa die familiäre, gesundheitliche oder finanzielle Situation), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht vergleiche VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Der Antragsteller muss die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben schlüssig darstellen vergleiche VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus, wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (EGMR U 17.10.1986, Kilic gegen Schweiz, Nr. 12364/86). So führt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller, Beweise zu beschaffen, dennoch ihm obliegt so weit als möglich Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (EGMR U 05.07.2005, Said gegen Niederlande).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 09.07.2002, 2001/01/0164; 16.07.2003, 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden ist (vgl. VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137). Unter Darstellung der maßgebenden persönlichen Verhältnisse des Fremden (insbesondere zu seinen finanziellen Möglichkeiten und zum familiären und sonstigen sozialen Umfeld) ist allenfalls weiter zu prüfen, ob ihm der Zugang zur notwendigen medizinischen Behandlung nicht nur grundsätzlich, sondern auch tatsächlich angesichts deren konkreter Kosten und der Erreichbarkeit ärztlicher Hilfsorganisationen möglich wäre (vgl. VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137 unter Hinweis auf VwGH 17.12.2003, 2000/20/0208).Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 09.07.2002, 2001/01/0164; 16.07.2003, 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden ist vergleiche VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137). Unter Darstellung der maßgebenden persönlichen Verhältnisse des Fremden (insbesondere zu seinen finanziellen Möglichkeiten und zum familiären und sonstigen sozialen Umfeld) ist allenfalls weiter zu prüfen, ob ihm der Zugang zur notwendigen medizinischen Behandlung nicht nur grundsätzlich, sondern auch tatsächlich angesichts deren konkreter Kosten und der Erreichbarkeit ärztlicher Hilfsorganisationen möglich wäre vergleiche VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137 unter Hinweis auf VwGH 17.12.2003, 2000/20/0208).

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies:

Im gegenständlichen Fall konnten die Beschwerdeführer eine individuelle Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr nicht vorbringen bzw. glaubhaft machen und sie gehören auch keiner Personengruppe mit speziellem Risikoprofil an, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.Im gegenständlichen Fall konnten die Beschwerdeführer eine individuelle Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr nicht vorbringen bzw. glaubhaft machen und sie gehören auch keiner Personengruppe mit speziellem Risikoprofil an, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.

Dass die Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.

Es kann auch nicht erkannt werden, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in den Irak (Bagdad) die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059), haben doch die Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihnen im Falle einer Rückführung in den Irak jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und sie in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wären. Es kann auch nicht erkannt werden, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in den Irak (Bagdad) die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059), haben doch die Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihnen im Falle einer Rückführung in den Irak jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und sie in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wären.

Nach dem festgestellten Sachverhalt besteht auch kein Hinweis auf „außergewöhnliche Umstände“, welche eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Irak unzulässig machen könnten.

Betreffend die Sicherheitslage im Irak, insbesondere Bagdad, ist zunächst auf die Länderfeststellungen in gegenständlichem Erkenntnis zu verweisen. Im April 2020 startete der Islamische Staat seine jährliche Frühjahr-Sommer-Offensive. In der vierten Maiwoche ist die Gewalt jedoch wieder zurückgegangen. In der vierten Maiwoche gab es 30 Vorfälle. In der Woche davor waren es noch 65. Einen niedrigeren Wert, nämlich 22, gab es davor in der vierten Aprilwoche. Es gab zehn Vorfälle in Diyala, acht in Kirkuk, drei in Anbar und Salah ad-Din und jeweils zwei in Babil, Bagdad und Ninewa. Während der Woche gab es 30 Opfer, die wenigsten seit der vierten Märzwoche. Neun Menschen starben, davon vier Zivilisten und fünf Angehörige der irakischen Sicherheitskräfte (ISF). 21 wurden verletzt, darunter vier Hashd al-Shaabi, fünf Zivilisten und zwölf ISF. Diyala hatte am meisten Verluste mit zehn, gefolgt von acht in Kirkuk. Die allgemeine Sicherheitslage ist daher nicht dergestalt, dass jeder dorthin Zurückkehrende der realen Gefahr unterläge, mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer Verletzung seiner durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte ausgesetzt zu sein oder für ihn die ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt anzunehmen wäre. Betreffend die Sicherheitslage im Irak, insbesondere Bagdad, ist zunächst auf die Länderfeststellungen in gegenständlichem Erkenntnis zu verweisen. Im April 2020 startete der Islamische Staat seine jährliche Frühjahr-Sommer-Offensive. In der vierten Maiwoche ist die Gewalt jedoch wieder zurückgegangen. In der vierten Maiwoche gab es 30 Vorfälle. In der Woche davor waren es noch 65. Einen niedrigeren Wert, nämlich 22, gab es davor in der vierten Aprilwoche. Es gab zehn Vorfälle in Diyala, acht in Kirkuk, drei in Anbar und Salah ad-Din und jeweils zwei in Babil, Bagdad und Ninewa. Während der Woche gab es 30 Opfer, die wenigsten seit der vierten Märzwoche. Neun Menschen starben, davon vier Zivilisten und fünf Angehörige der irakischen Sicherheitskräfte (ISF). 21 wurden verletzt, darunter vier Hashd al-Shaabi, fünf Zivilisten und zwölf ISF. Diyala hatte am meisten Verluste mit zehn, gefolgt von acht in Kirkuk. Die allgemeine Sicherheitslage ist daher nicht dergestalt, dass jeder dorthin Zurückkehrende der realen Gefahr unterläge, mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer Verletzung seiner durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte ausgesetzt zu sein oder für ihn die ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt anzunehmen wäre.

Im Allgemeinen hat kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 10.08.2017, Ra 2016/20/0105 unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff).Im Allgemeinen hat kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 10.08.2017, Ra 2016/20/0105 unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff).

Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (vgl. VfSlg. 18.407/2008 und 19.086/2010).Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben vergleiche VfSlg. 18.407 aus 2008, und 19.086 aus 2010,).

Die Beschwerdeführer sind aktuell nicht lebensbedrohlich erkrankt. Sie gehören auch keiner Risikogruppe für einen schweren Verlauf einer Covid-19-Erkrankung an. Im Irak gibt es 2.676 bestätigte Covid-19-Fälle, 870 aktive Fälle, 107 Todesfälle, 1.702 genesene Personen. Insgesamt wurden beinahe 125.000 Tests durchgeführt. 15 Prozent der Fälle ereigneten sich in der Autonomen Region Kurdistan. Vor diesem Hintergrund ergeben sich somit keine Hinweise auf das Vorliegen von akut existenzbedrohenden Krankheitszuständen oder Hinweise auf eine unzumutbare Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Rückverbringung der Beschwerdeführer in den Irak.

Bei den Erst- bis Drittbeschwerdeführern handelt es sich um erwachsene Personen, bei welchen die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Die Erstbeschwerdeführerin verfügt über neun Jahre Schulbildung und war auch bereits im Irak berufstätig. Der Zweitbeschwerdeführer verfügt über sieben Jahre Schulbildung. Die Drittbeschwerdeführerin verfügt über sechs Jahre Schulbildung. Die Beschwerdeführer sprechen Arabisch. Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer sollten daher in der Lage sein, für ihren Lebensunterhalt und den der minderjährigen Viert- bis Sechstbeschwerdeführer zu sorgen. In Bagdad leben die Eltern, ein Bruder und fünf Schwestern der Erstbeschwerdeführerin mit ihren Familien. Der Vater der Erstbeschwerdeführerin besitzt ein Möbelgeschäft, in dem der Bruder der Erstbeschwerdeführerin arbeitet. Zwei Schwestern sind berufstätig und arbeiten als Lehrerin bzw. Anwältin. Die Beschwerdeführer können daher von diesen Familienangehörigen, zumindest in der Anfangszeit, unterstützt werden. Es kann sohin nicht erkannt werden, dass den Beschwerdeführern, die in Bagdad über ein familiäres bzw. soziales Netz verfügen, im Falle einer Rückkehr nach Bagdad dort die notwendigste Lebensgrundlage entzogen und dadurch die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre. Bei den Erst- bis Drittbeschwerdeführern handelt es sich um erwachsene Personen, bei welchen die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Die Erstbeschwerdeführerin verfügt über neun Jahre Schulbildung und war auch bereits im Irak berufstätig. Der Zweitbeschwerdeführer verfügt über sieben Jahre Schulbildung. Die Drittbeschwerdeführerin verfügt über sechs Jahre Schulbildung. Die Beschwerdeführer sprechen Arabisch. Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer sollten daher in der Lage sein, für ihren Lebensunterhalt und den der minderjährigen Viert- bis Sechstbeschwerdeführer zu sorgen. In Bagdad leben die Eltern, ein Bruder und fünf Schwestern der Erstbeschwerdeführerin mit ihren Familien. Der Vater der Erstbeschwerdeführerin besitzt ein Möbelgeschäft, in dem der Bruder der Erstbeschwerdeführerin arbeitet. Zwei Schwestern sind berufstätig und arbeiten als Lehrerin bzw. Anwältin. Die Beschwerdeführer können daher von diesen Familienangehörigen, zumindest in der Anfangszeit, unterstützt werden. Es kann sohin nicht erkannt werden, dass den Beschwerdeführern, die in Bagdad über ein familiäres bzw. soziales Netz verfügen, im Falle einer Rückkehr nach Bagdad dort die notwendigste Lebensgrundlage entzogen und dadurch die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würden die Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 und Nr. 13 verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würden die Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 und Nr. 13 verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

4. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte III. erster Satz der angefochtenen Bescheide):4. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte römisch drei. erster Satz der angefochtenen Bescheide):

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführer weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt wurde.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführer weder seit mindestens einem Jahr gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt wurde.

Die Entscheidung ist daher gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.Die Entscheidung ist daher gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.

Zu A) Stattgabe der Beschwerden gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte III. zweiter und dritter Satz und Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):Zu A) Stattgabe der Beschwerden gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte römisch drei. zweiter und dritter Satz und Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die Beschwerdeführer sind als irakische Staatsangehörige keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und ihnen kommt kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Daher ist gemäß § 52 Abs. 2 FPG eine Rückkehrentscheidung vorgesehen.Die Beschwerdeführer sind als irakische Staatsangehörige keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und ihnen kommt kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Daher ist gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG eine Rückkehrentscheidung vorgesehen.

Gemäß § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung jedoch nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens käme. Gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung jedoch nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens käme.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005) stellen folgende Umstände – zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten – Anhaltspunkte dafür dar, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Erwerbstätigkeit des Fremden (vgl. E 26. Februar 2015, Ra 2014/22/0025; E 18. Oktober 2012, 2010/22/0136; E 20. Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage (vgl. E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 14. April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (vgl. E 23. Mai 2012, 2010/22/0128; (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) E 9. September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben (vgl. E 18. März 2014, 2013/22/0129; E 31. Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben (vgl. E 10. Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss (vgl. E 16. Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich (vgl. E, 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins (vgl. E 31. Jänner 2013, 2011/23/0365).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005) stellen folgende Umstände – zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten – Anhaltspunkte dafür dar, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Erwerbstätigkeit des Fremden vergleiche E 26. Februar 2015, Ra 2014/22/0025; E 18. Oktober 2012, 2010/22/0136; E 20. Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung vergleiche E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage vergleiche E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse vergleiche E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 14. April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen vergleiche E 23. Mai 2012, 2010/22/0128; (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) E 9. September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben vergleiche E 18. März 2014, 2013/22/0129; E 31. Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben vergleiche E 10. Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten vergleiche E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss vergleiche E 16. Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich vergleiche E, 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins vergleiche E 31. Jänner 2013, 2011/23/0365).

Gegen den weiteren Verbleib der Beschwerdeführer in Österreich und für die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung sprechen die Umstände, dass die Beschwerdeführer unrechtmäßig in Österreich eingereist sind, ihr Aufenthaltsstatus grundsätzlich ein unsicherer war und ihnen dieser Umstand bewusst sein musste.

Für den Verbleib der Beschwerdeführer in Österreich spricht, dass sich die Beschwerdeführer bereits seit fünf Jahren in Österreich aufhalten. Es handelte sich im Fall der Beschwerdeführer auch um den ersten Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführer haben stets an ihren Verfahren mitgewirkt, weshalb ihnen die bisherige Verfahrensdauer nicht anzulasten ist. Die Beschwerdeführer sind auch strafrechtlich unbescholten.

Die Erstbeschwerdeführerin besucht einen Alphabetisierungskurs. Mit dem Sechstbeschwerdeführer besuchte sie auch von September 2019 bis Juli 2020 wöchentlich eine Eltern-Kind-Gruppe. Der Zweitbeschwerdeführer hat im Juli 2019 die Pflichtschulabschlussprüfung bestanden. Er hat einen Freundeskreis in Österreich. Die Drittbeschwerdeführerin hat im Juli 2020 die Pflichtschulabschlussprüfung bestanden. Sie hat einen Freundeskreis in Österreich und unterstützt ihre Mutter bei der Pflege ihres jüngsten Bruders, den Sechstbeschwerdeführer. Die Viertbeschwerdeführerin besucht die Neue Mittelschule. Die Fünftbeschwerdeführerin besucht die Volksschule. Auch bei ihnen kann auf Grund des Schulbesuchs davon ausgegangen werden, dass sie über einen Freundeskreis in Österreich verfügen.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich in der mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von den Beschwerdeführern verschaffen und gelangt daher zu dem Ergebnis, dass im Fall der Beschwerdeführer das private Interesse der Beschwerdeführer an der Fortführung ihres Privatlebens in Österreich das öffentliche Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme überwiegt.

Gemäß § 55 Abs. 1 iVm Abs. 2 AsylG ist den Beschwerdeführern der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, da sie das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 2 nicht nachweisen konnten. Gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 2 AsylG ist der Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten zu erteilen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, AsylG ist den Beschwerdeführern der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, da sie das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer 2, nicht nachweisen konnten. Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 2, AsylG ist der Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten zu erteilen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung Aufenthaltsdauer Familienverfahren gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement private Interessen Privatleben Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L524.2170272.1.00

Im RIS seit

16.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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