Entscheidungsdatum
16.12.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
I408 2237616-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Bulgarien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2020, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bulgarien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2020, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer beantragte am 28.04.2020 die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer), woraufhin die Niederlassungsbehörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde) am 09.10.2020 mit der Prüfung einer Aufenthaltsbeendigung befasste.
Die belangte Behörde gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.10.2020 schriftlich Parteiengehör zur beabsichtigten Erlassung einer Ausweisung. Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme.
Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 11.11.2020 wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt I.) und erteilte ihm einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung (Spruchpunkt II.).Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 11.11.2020 wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt römisch eins.) und erteilte ihm einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 04.12.2020.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bulgarien. Seine Identität steht fest.
Er ist strafgerichtlich unbescholten und seit 03.06.2020 durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Zuvor war er in Österreich von 18.10.2017 bis 03.06.2020 mit Nebenwohnsitz durchgehend meldebehördlich erfasst.
Von Jänner bis März 2020 und seit Juni 2020 ist der Beschwerdeführer im Bundesgebiet als Arbeiter geringfügig beschäftigt und erwirtschaftet damit zuletzt ein Einkommen zwischen € 141,17 im Juni 2020 und zuletzt € 590,12 im November 2020.
Seit 16.10.2020 ist er in der Kranken- und Pensionsversicherung selbstversichert.
In Österreich hat der Beschwerdeführer bisher keine Leistungen der Arbeitslosenversicherung oder der Sozialhilfe in Anspruch genommen.
2. Beweiswürdigung:
Der umseits unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Sozialversicherung (AJ-WEB) und dem Fremdenregister (IZR) wurden ergänzend eingeholt.Der umseits unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Sozialversicherung (AJ-WEB) und dem Fremdenregister (IZR) wurden ergänzend eingeholt.
Die Staatsangehörigkeit und Identität des Beschwerdeführers sind durch die im Akt einliegende Kopie seines bulgarischen Personalausweises und Reisepasses (AS 59) belegt.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit, die Wohnsitzmeldungen und die fehlenden Bezüge von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bzw. Sozialhilfe ergeben sich aus den eingeholten Auszügen aus dem Strafregister, dem ZMR sowie dem AJ-WEB.
Die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers und das daraus erwirtschaftete Einkommen sind durch die mit der Beschwerde in Vorlage gebrachten Gehaltsabrechnungen (AS 88 ff) belegt.
Aus der vorgelegten Bestätigung der Österreichischen Gesundheitskasse (AS 98) ist die bestehende Kranken- und Pensionsversicherung feststellbar.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
Als Staatsangehöriger von Bulgarien ist der Beschwerdeführer EWR-Bürger iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Als Staatsangehöriger von Bulgarien ist der Beschwerdeführer EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.
Nach § 51 Abs. 1 NAG sind EWR-Bürger aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate unter anderem dann berechtigt, wenn Sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind (Z 1 leg.cit.).Nach Paragraph 51, Absatz eins, NAG sind EWR-Bürger aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate unter anderem dann berechtigt, wenn Sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind (Ziffer eins, leg.cit.).
Um als „Arbeitnehmer“ im Sinn der genannten Bestimmungen zu gelten, muss lediglich eine „tatsächliche und echte Tätigkeit“ ausgeübt werden, die keinen so geringen Umfang hat, dass es sich um eine „völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit“ handelt. Die Höhe der Vergütung, die der Arbeitnehmer erhält, ist ebenso wenig von alleiniger Bedeutung wie das Ausmaß der Arbeitszeit und die Dauer des Arbeitsverhältnisses (vgl. VwGH, 30.08.2018, Ra 2018/21/0049; 14.11.2017, Ra 2017/21/0130; siehe auch VwGH 18.12.2012, 2010/09/0185 mit dem Hinweis auf das eine geringfügige Beschäftigung betreffende Urteil des EuGH vom 04.02.2010, Hava Genc, C-14/09, Rn 19 ff).Um als „Arbeitnehmer“ im Sinn der genannten Bestimmungen zu gelten, muss lediglich eine „tatsächliche und echte Tätigkeit“ ausgeübt werden, die keinen so geringen Umfang hat, dass es sich um eine „völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit“ handelt. Die Höhe der Vergütung, die der Arbeitnehmer erhält, ist ebenso wenig von alleiniger Bedeutung wie das Ausmaß der Arbeitszeit und die Dauer des Arbeitsverhältnisses vergleiche VwGH, 30.08.2018, Ra 2018/21/0049; 14.11.2017, Ra 2017/21/0130; siehe auch VwGH 18.12.2012, 2010/09/0185 mit dem Hinweis auf das eine geringfügige Beschäftigung betreffende Urteil des EuGH vom 04.02.2010, Hava Genc, C-14/09, Rn 19 ff).
Der Beschwerdeführer ist im gegenständlichen Fall seit Beginn seines durchgehenden Aufenthaltes im Juni 2020 geringfügig beschäftigt. Da er damit die Schwelle der Arbeitnehmereigenschaft überschreitet, kommt ihm somit auf Basis des § 51 Abs. 1 Z 1 NAG ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu und ist die Ausweisung daher zu beheben.Der Beschwerdeführer ist im gegenständlichen Fall seit Beginn seines durchgehenden Aufenthaltes im Juni 2020 geringfügig beschäftigt. Da er damit die Schwelle der Arbeitnehmereigenschaft überschreitet, kommt ihm somit auf Basis des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu und ist die Ausweisung daher zu beheben.
Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt die beantragte Beschwerdeverhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG.Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt die beantragte Beschwerdeverhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Arbeitnehmer Arbeitnehmereigenschaft Ausweisung Ausweisungsverfahren Behebung der Entscheidung Durchsetzungsaufschub EU-Bürger EWR-Bürger geringfügige Beschäftigung Kassation UnionsbürgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I408.2237616.1.00Im RIS seit
13.04.2021Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021