RS Vwgh 2003/10/15 2002/21/0074

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Veröffentlicht am 15.10.2003
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §15 Abs1;
FrG 1997 §10 Abs4;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57;
FrG 1997 §75;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/21/0011 E 22. März 2002 RS 2

Stammrechtssatz

Die Bestimmung des § 10 Abs. 4 FrG 1997 lässt selbst klar erkennen, dass Personen, die aus den Gründen des § 57 FrG 1997 nicht zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden dürfen, regelmäßig von Amts wegen die dort vorgesehene Aufenthaltserlaubnis zu erteilen sein wird. Dennoch führt aber - bezieht sich der zuerkannte Refoulement-Schutz auf den Heimatstaat des Fremden - auch die Regelung des § 15 Abs. 1 AsylG 1997 zu diesem Ergebnis, weil man andernfalls zu einem sachlich nicht gerechtfertigten Wertungswiderspruch gelangte. Es wäre nämlich nicht ersichtlich, warum ein Fremder in der genannten Position nur über Stellung eines - unbegründeten - Asylantrages in den Genuss eines Aufenthaltsrechtes gelangen sollte. (Hier: Die belBeh hätte angesichts ihrer Entscheidung nach § 75 FrG 1997 nicht von ihrer Ermächtigung zur Erlassung einer Ausweisung nach § 33 Abs. 1 FrG 1997 Gebrauch machen dürfen. Der bekämpfte Bescheid ist daher mit einer Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002210074.X02

Im RIS seit

06.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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