Entscheidungsdatum
17.12.2020Norm
AsylG 2005 §35Spruch
W212 2187209-1/3E, W212 2187209-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Ankara vom 11.01.2018, Zl.: Ankara-ÖB/KONS/0041/2018, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Ankara vom 11.01.2018, Zl.: Ankara-ÖB/KONS/0041/2018, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 15 Abs. 1 und 3 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 15, Absatz eins und 3 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
„Der Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG zurückgewiesen.“ „Der Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird gemäß Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG zurückgewiesen.“
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 30.06.2017 bei der Österreichischen Botschaft Ankara (im Folgenden: „ÖB Ankara“) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005, wobei sie anführte, die Ehegattin eines in Österreich asylberechtigten syrischen Staatsangehörigen zu sein. 1. Die Beschwerdeführerin stellte am 30.06.2017 bei der Österreichischen Botschaft Ankara (im Folgenden: „ÖB Ankara“) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005, wobei sie anführte, die Ehegattin eines in Österreich asylberechtigten syrischen Staatsangehörigen zu sein.
2. Mit Bescheid vom 27.07.2017, zugestellt am gleichen Datum, hat die ÖB Ankara den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 abgewiesen. 2. Mit Bescheid vom 27.07.2017, zugestellt am gleichen Datum, hat die ÖB Ankara den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 abgewiesen.
3. Gegen den Bescheid der ÖB Ankara wurde am 23.08.2017 fristgerecht Beschwerde erhoben.
4. Am 30.11.2017 erließ die ÖB Ankara eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen wurde. Die Beschwerdevorentscheidung wurde am selben Tag zugestellt. 4. Am 30.11.2017 erließ die ÖB Ankara eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen wurde. Die Beschwerdevorentscheidung wurde am selben Tag zugestellt.
5. Am 09.01.2018 wurde bei der ÖB Ankara ein „Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Unzulässigkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung“ eingebracht. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdevorentscheidung sei mehr als drei Monate nach Einbringung der Beschwerde und demnach von der nicht mehr zuständigen Behörde erlassen worden und es werde daher um Weiterleitung des Aktes an das Bundesverwaltungsgericht ersucht.
5. Am 09.01.2018 wurde bei der ÖB Ankara ein „Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Unzulässigkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung“ eingebracht. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdevorentscheidung sei mehr als drei Monate nach Einbringung der Beschwerde und demnach von der nicht mehr zuständigen Behörde erlassen worden und es werde daher um Weiterleitung des Aktes an das Bundesverwaltungsgericht ersucht. ,
6. Mit dem angefochtenen Bescheid der ÖB Ankara vom 11.01.2018 wurde der Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG abgewiesen. Hierzu wurde begründend ausgeführt, der Antrag auf Vorlage sei verspätet eingebracht worden, sodass die Beschwerdevorentscheidung nach Ablauf der in § 15 Abs. 1 VwGVG genannten Frist in Rechtskraft erwachsen sei. 6. Mit dem angefochtenen Bescheid der ÖB Ankara vom 11.01.2018 wurde der Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. Hierzu wurde begründend ausgeführt, der Antrag auf Vorlage sei verspätet eingebracht worden, sodass die Beschwerdevorentscheidung nach Ablauf der in Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG genannten Frist in Rechtskraft erwachsen sei.
7. Gegen diesen Bescheid wurde mit am gleichen Datum bei der belangten Behörde eingebrachtem Schriftsatz vom 29.01.2018 Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, der Antrag auf Vorlage sei nicht auf § 15 Abs. 1 VwGVG gestützt, sondern ohne Angabe einer Rechtsgrundlage eingebracht worden, da das Bundesverwaltungsgericht bereits durch den Ablauf der zweimonatigen Frist gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG zuständig geworden sei. Als Antrag auf Vorlage sei dies bezeichnet worden, da kein anderes taugliches Rechtsinstrument zur Verfügung stünde, um juristisch die Vorlage einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erwirken. Verwiesen wurde auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.11.2017, Ra 2017/19/0421, welche die Unzuständigkeit der Behörde durch den Ablauf der zweimonatigen Frist des § 14 Abs. 1 VwGVG und den dann erfolgenden ex lege-Übergang der Zuständigkeit an das Bundesverwaltungsgericht bestätigen würde, sodass der Akt amtswegig durch die belangte Behörde an das zuständige Gericht weiterzuleiten gewesen wäre. Zwar sei verspätet eine Beschwerdevorentscheidung erlassen worden, doch sei diese aufgrund der Unzuständigkeit der Behörde rechtsunwirksam. Folglich sei auch das Unterbleiben der fristgerechten Einbringung eines Vorlageantrags gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG nach der Beschwerdevorentscheidung vom 30.11.2017 im Ergebnis für die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für die Behandlung der Beschwerde vom 23.08.2017 unschädlich, da diese bereits am 23.10.2017 eingetreten sei und bloß die gesetzmäßige Aktenübermittlung an das Bundesverwaltungsgericht unterblieben sei. 7. Gegen diesen Bescheid wurde mit am gleichen Datum bei der belangten Behörde eingebrachtem Schriftsatz vom 29.01.2018 Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, der Antrag auf Vorlage sei nicht auf Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG gestützt, sondern ohne Angabe einer Rechtsgrundlage eingebracht worden, da das Bundesverwaltungsgericht bereits durch den Ablauf der zweimonatigen Frist gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG zuständig geworden sei. Als Antrag auf Vorlage sei dies bezeichnet worden, da kein anderes taugliches Rechtsinstrument zur Verfügung stünde, um juristisch die Vorlage einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erwirken. Verwiesen wurde auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.11.2017, Ra 2017/19/0421, welche die Unzuständigkeit der Behörde durch den Ablauf der zweimonatigen Frist des Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG und den dann erfolgenden ex lege-Übergang der Zuständigkeit an das Bundesverwaltungsgericht bestätigen würde, sodass der Akt amtswegig durch die belangte Behörde an das zuständige Gericht weiterzuleiten gewesen wäre. Zwar sei verspätet eine Beschwerdevorentscheidung erlassen worden, doch sei diese aufgrund der Unzuständigkeit der Behörde rechtsunwirksam. Folglich sei auch das Unterbleiben der fristgerechten Einbringung eines Vorlageantrags gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG nach der Beschwerdevorentscheidung vom 30.11.2017 im Ergebnis für die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für die Behandlung der Beschwerde vom 23.08.2017 unschädlich, da diese bereits am 23.10.2017 eingetreten sei und bloß die gesetzmäßige Aktenübermittlung an das Bundesverwaltungsgericht unterblieben sei.
Zudem gehe der im angefochtenen Bescheid erfolgte bloße Verweis auf die verspätete Einbringung des Vorlageantrags gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG an der im Rahmen des Antrags auf Vorlage vom 09.01.2018 vorgebrachten Rechtsfrage vorbei und es wichen zudem Spruch und Begründung des angefochtenen Bescheides, in welchen unterschiedlich von einer Abweisung und einer Zurückweisung des Antrages die Rede wäre, gravierend voneinander ab. Zudem gehe der im angefochtenen Bescheid erfolgte bloße Verweis auf die verspätete Einbringung des Vorlageantrags gemäß Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG an der im Rahmen des Antrags auf Vorlage vom 09.01.2018 vorgebrachten Rechtsfrage vorbei und es wichen zudem Spruch und Begründung des angefochtenen Bescheides, in welchen unterschiedlich von einer Abweisung und einer Zurückweisung des Antrages die Rede wäre, gravierend voneinander ab.
8. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres, eingelangt am 26.02.2018, wurde dem Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.01.2020 wurde die gegenständliche Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und wurde seitens der Beschwerdeführerin – insbesondere was die festgestellten Zeitpunkte von Zustellungen und Eingaben betrifft – nicht bestritten.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) idF BGBl. I Nr. 122/2013, lauten wie folgt:2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, lauten wie folgt:
„Beschwerdevorentscheidung
§ 14. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14, (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 5 Z 11, BGBl. I Nr. 138/2017) Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,)
Vorlageantrag
§ 15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Paragraph 15, (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.
(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.
Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.“
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
2.2. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der am 11.01.2018 erlassene Bescheid der ÖB Ankara, mit welchem der am 09.01.2018 gestellte Antrag auf Vorlage der Beschwerde gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG wegen Verspätung abgewiesen wurde; gegen diesen Bescheid richtet sich die seitens der bevollmächtigten Vertretung der Beschwerdeführerin am 29.01.2018 fristgerecht eingebrachte Beschwerde. 2.2. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der am 11.01.2018 erlassene Bescheid der ÖB Ankara, mit welchem der am 09.01.2018 gestellte Antrag auf Vorlage der Beschwerde gemäß Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG wegen Verspätung abgewiesen wurde; gegen diesen Bescheid richtet sich die seitens der bevollmächtigten Vertretung der Beschwerdeführerin am 29.01.2018 fristgerecht eingebrachte Beschwerde.
Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind gem § 15 Abs 3 VwGVG von der belangten Behörde mit Bescheid zurückzuweisen (vgl EBRV 2009 BlgNR 24. GP 5 sowie Eder ua, § 15 Anm K 12; Gruber, § 15 Rz 11; Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht 233 f; Hauer, Gerichtsbarkeit Rz 180; Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahren Rz 1041; Kneihs/Urtz, Verfahren Rz 119; Kolonovits ua, Verwaltungsverfahren Rz 772; Leeb/Zeinhofer, Verwaltungsgerichtsbarkeit 58; Müllner, ZfV 2013, 887; Pabel, Verfahren Rz 40; Wielinger, Einführung 261). Auch gegen diese Bescheide kann der Antragsteller nach den allgemein geltenden Regelungen eine Bescheidbeschwerde gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erheben, die bei der belangten Behörde einzubringen ist (vgl EBRV 2009 BlgNR 24. GP 5 sowie § 12 VwGVG Rz 3; Eder ua, § 15 Anm K 12; Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahren Rz 1041; Pabel, Verfahren Rz 40). Allerdings kann die belangte Behörde diese Beschwerden nicht mit einer Beschwerdevorentscheidung erledigen, sondern hat die Akten des Verfahrens unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen (vgl EBRV 2009 BlgNR 24. GP 5; Eder ua, § 15 Anm K 14; Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahren Rz 1041; Leeb/Zeinhofer, Verwaltungsgerichtsbarkeit 58; Pabel, Verfahren Rz 40; Wessely, ZVR 2013, 430; Wessely, Administrativverfahren 215 f; Wielinger, Einführung 261), das über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung zu entscheiden hat (vgl EBRV 2009 BlgNR 24. GP 5; Eder ua, § 15 Anm K 12). Kommt das Verwaltungsgericht zu der Überzeugung, dass die Beurteilung der belangten Behörde unzutreffend war und ein rechtzeitiger und zulässiger Vorlageantrag vorliegt, so ist der Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde ersatzlos zu beheben (ebenso Gruber, § 15 Rz 11; vgl auch Müllner, ZfV 2013, 887, wonach das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorlageantrages und die Entscheidung in der Sache zu verbinden sind). Folgt das Verwaltungsgericht der Auffassung der belangten Behörde, ist die Beschwerde abzuweisen (so auch Gruber, § 15 Rz 11) (vgl. Raschauer/Wessely, Kommentar zum VwGVG, § 15, Rz 7).Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind gem Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG von der belangten Behörde mit Bescheid zurückzuweisen vergleiche EBRV 2009 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 5 sowie Eder ua, Paragraph 15, Anmerkung K 12; Gruber, Paragraph 15, Rz 11; Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht 233 f; Hauer, Gerichtsbarkeit Rz 180; Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahren Rz 1041; Kneihs/Urtz, Verfahren Rz 119; Kolonovits ua, Verwaltungsverfahren Rz 772; Leeb/Zeinhofer, Verwaltungsgerichtsbarkeit 58; Müllner, ZfV 2013, 887; Pabel, Verfahren Rz 40; Wielinger, Einführung 261). Auch gegen diese Bescheide kann der Antragsteller nach den allgemein geltenden Regelungen eine Bescheidbeschwerde gem Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erheben, die bei der belangten Behörde einzubringen ist vergleiche EBRV 2009 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 5 sowie Paragraph 12, VwGVG Rz 3; Eder ua, Paragraph 15, Anmerkung K 12; Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahren Rz 1041; Pabel, Verfahren Rz 40). Allerdings kann die belangte Behörde diese Beschwerden nicht mit einer Beschwerdevorentscheidung erledigen, sondern hat die Akten des Verfahrens unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen vergleiche EBRV 2009 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 5; Eder ua, Paragraph 15, Anmerkung K 14; Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahren Rz 1041; Leeb/Zeinhofer, Verwaltungsgerichtsbarkeit 58; Pabel, Verfahren Rz 40; Wessely, ZVR 2013, 430; Wessely, Administrativverfahren 215 f; Wielinger, Einführung 261), das über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung zu entscheiden hat vergleiche EBRV 2009 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 5; Eder ua, Paragraph 15, Anmerkung K 12). Kommt das Verwaltungsgericht zu der Überzeugung, dass die Beurteilung der belangten Behörde unzutreffend war und ein rechtzeitiger und zulässiger Vorlageantrag vorliegt, so ist der Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde ersatzlos zu beheben (ebenso Gruber, Paragraph 15, Rz 11; vergleiche auch Müllner, ZfV 2013, 887, wonach das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorlageantrages und die Entscheidung in der Sache zu verbinden sind). Folgt das Verwaltungsgericht der Auffassung der belangten Behörde, ist die Beschwerde abzuweisen (so auch Gruber, Paragraph 15, Rz 11) vergleiche Raschauer/Wessely, Kommentar zum VwGVG, Paragraph 15,, Rz 7).
2.3. Fallgegenständlich kann zunächst keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden, dass die belangte Behörde den am 09.01.2018 eingebrachten, wörtlich betitelten „Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Unzulässigkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung“ seinem Inhalt nach als Vorlageantrag im Sinne des § 15 VwGVG qualifiziert und als solchen behandelt hat, zumal er sich zweifelsohne gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 30.11.2017 richtet und die Weiterleitung des Aktes an das Bundesverwaltungsgericht zum Ziel hatte.2.3. Fallgegenständlich kann zunächst keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden, dass die belangte Behörde den am 09.01.2018 eingebrachten, wörtlich betitelten „Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Unzulässigkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung“ seinem Inhalt nach als Vorlageantrag im Sinne des Paragraph 15, VwGVG qualifiziert und als solchen behandelt hat, zumal er sich zweifelsohne gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 30.11.2017 richtet und die Weiterleitung des Aktes an das Bundesverwaltungsgericht zum Ziel hatte.
Aus dem Akt der ÖB Ankara ergibt sich zweifelsfrei, dass die Beschwerdevorentscheidung der Beschwerdeführerin im Wege ihres Rechtsvertreters am 30.11.2017 zugestellt wurde. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit Ablauf des Tages, der in seiner Bezeichnung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung erfolgte am Donnerstag, den 30.11.2017, weshalb die zweiwöchige Frist am Donnerstag, den 14.12.2017, endete. Der am 09.01.2018 eingebrachte Vorlageantrag wurde demnach nach Ablauf der zweiwöchigen Frist eingebracht, was auch seitens der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt wurde. Aus dem Akt der ÖB Ankara ergibt sich zweifelsfrei, dass die Beschwerdevorentscheidung der Beschwerdeführerin im Wege ihres Rechtsvertreters am 30.11.2017 zugestellt wurde. Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit Ablauf des Tages, der in seiner Bezeichnung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung erfolgte am Donnerstag, den 30.11.2017, weshalb die zweiwöchige Frist am Donnerstag, den 14.12.2017, endete. Der am 09.01.2018 eingebrachte Vorlageantrag wurde demnach nach Ablauf der zweiwöchigen Frist eingebracht, was auch seitens der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt wurde.
Die Behörde hat daher zu Recht ihre Kompetenz, über einen verspäteten Vorlageantrag gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG mit Bescheid abzusprechen, in Anspruch genommen und ist angesichts dessen Einbringung nach Ablauf der in § 15 Abs. 1 VwGVG normierten Frist zutreffend von dessen Verspätung ausgegangen. Die Behörde hat daher zu Recht ihre Kompetenz, über einen verspäteten Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG mit Bescheid abzusprechen, in Anspruch genommen und ist angesichts dessen Einbringung nach Ablauf der in Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG normierten Frist zutreffend von dessen Verspätung ausgegangen.
2.4. Soweit die Beschwerdeführerin die fristgerechte Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie die verspätete und somit unzulässige Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde rügte, war überdies Folgendes zu erwägen:
Zur Problematik der Unterlassung einer fristgerechten Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht durch die Behörde hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22.11.2017, Ra 2017/19/0421, die folgenden grundlegenden Erwägungen getroffen:
„Der Behörde steht es gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie nach § 14 Abs. 2 VwGVG dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.„Der Behörde steht es gemäß Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie nach Paragraph 14, Absatz 2, VwGVG dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Der ungenützte Ablauf der Frist für eine Beschwerdevorentscheidung bewirkt - ebenso wie die (fallbezogen nicht gegebene) Vorlage der Bescheidbeschwerde vor Ablauf der Frist für eine Beschwerdevorentscheidung - im Sinn des zu Säumnisbeschwerden Gesagten, dass der Behörde die Zuständigkeit zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung verlustig geht und die Zuständigkeit, über die Beschwerde zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht übergeht.
Damit allein ist allerdings noch nichts darüber ausgesagt, ob und wann die Frist für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu laufen beginnt und wie die Einhaltung derselben durchgesetzt werden kann, wenn die von der Behörde vorzunehmende Vorlage der Beschwerde unterbleibt.
Wie auch vom Revisionswerber vertreten, wird auch in der Literatur zum Teil davon ausgegangen, dass in jenem Fall, in dem die Behörde, obgleich sie dazu verpflichtet ist, die Beschwerde dem Verwaltungsgericht nicht vorlegt, eine Rechtsschutzlücke vorliege (vgl. etwa Schulev-Steindl, Säumnisschutz und Verwaltungsgerichtsbarkeit, ÖJZ 2014, 437ff.; Schulev-Steindl, Die Säumnisbeschwerde an die Verwaltungsgerichte und Säumnisschutz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in Holoubek/Lang (Hrsg.), Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesfinanzgericht, 61ff.; Pabel, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, in Fischer/Pabel/Raschauer (Hrsg.), Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit, 379ff.; Schmied/Schweiger, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz, 62 und 66; Martschin in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte2, § 16 VwGVG K 14; Winkler in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 188; vgl. zum Stand der Literatur auch die Zusammenfassung in Cede, Rechtsschutz bei unterbliebener Beschwerdevorlage, AnwBl 2017, 16ff.). Zwecks Durchsetzung der Beschwerdevorlage durch die Behörde - also zur Vornahme einer faktischen Handlung im Rahmen des Verfahrens - könne weder eine Säumnisbeschwerde nach dem VwGVG oder ein Fristsetzungsantrag nach dem VwGG eingebracht werden noch stehe sonst ein Rechtsbehelf zur Verfügung, um die rechtswidrig unterbliebene Vorlage der Beschwerde zu erzwingen.Wie auch vom Revisionswerber vertreten, wird auch in der Literatur zum Teil davon ausgegangen, dass in jenem Fall, in dem die Behörde, obgleich sie dazu verpflichtet ist, die Beschwerde dem Verwaltungsgericht nicht vorlegt, eine Rechtsschutzlücke vorliege vergleiche etwa Schulev-Steindl, Säumnisschutz und Verwaltungsgerichtsbarkeit, ÖJZ 2014, 437ff.; Schulev-Steindl, Die Säumnisbeschwerde an die Verwaltungsgerichte und Säumnisschutz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in Holoubek/Lang (Hrsg.), Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesfinanzgericht, 61ff.; Pabel, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, in Fischer/Pabel/Raschauer (Hrsg.), Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit, 379ff.; Schmied/Schweiger, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz, 62 und 66; Martschin in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte2, Paragraph 16, VwGVG K 14; Winkler in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 188; vergleiche zum Stand der Literatur auch die Zusammenfassung in Cede, Rechtsschutz bei unterbliebener Beschwerdevorlage, AnwBl 2017, 16ff.). Zwecks Durchsetzung der Beschwerdevorlage durch die Behörde - also zur Vornahme einer faktischen Handlung im Rahmen des Verfahrens - könne weder eine Säumnisbeschwerde nach dem VwGVG oder ein Fristsetzungsantrag nach dem VwGG eingebracht werden noch stehe sonst ein Rechtsbehelf zur Verfügung, um die rechtswidrig unterbliebene Vorlage der Beschwerde zu erzwingen.
Wie oben dargelegt, stellt § 34 Abs. 1 VwGVG für den Beginn der Entscheidungspflicht auf die Vorlage der Beschwerde durch die Behörde, bei der sie einzubringen war, ab. Der Wortlaut dieser Bestimmung steht aber einer Sichtweise dergestalt nicht entgegen, dass - in verfassungskonformer Interpretation zur Vermeidung einer Rechtsschutzlücke - ausnahmsweise auch die Vorlage der Beschwerde durch jemand anderen als die Verwaltungsbehörde die Entscheidungsfrist des Verwaltungsgerichts auslösen kann.Wie oben dargelegt, stellt Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG für den Beginn der Entscheidungspflicht auf die Vorlage der Beschwerde durch die Behörde, bei der sie einzubringen war, ab. Der Wortlaut dieser Bestimmung steht aber einer Sichtweise dergestalt nicht entgegen, dass - in verfassungskonformer Interpretation zur Vermeidung einer Rechtsschutzlücke - ausnahmsweise auch die Vorlage der Beschwerde durch jemand anderen als die Verwaltungsbehörde die Entscheidungsfrist des Verwaltungsgerichts auslösen kann.
Liegt die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde bereits beim Verwaltungsgericht und wird die Beschwerde dennoch von der (belangten) Behörde (die in Bezug auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gemäß § 18 VwGVG Partei dieses Verfahrens ist) trotz der sie treffenden Pflicht, die Beschwerde dem Verwaltungsgericht übermitteln zu müssen, nicht - mit Blick darauf, dass die Vorlage erst mit dem Einlangen beim Verwaltungsgericht bewirkt ist, in einer in Anbetracht der Umstände des Einzelfalles angemessenen Zeit, die die Übermittlung faktisch in Anspruch nimmt - vorgelegt, ist davon auszugehen, dass sowohl dem Beschwerdeführer als auch anderen Parteien des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht die Möglichkeit zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit der Rechtsfolge, dass die Entscheidungsfrist zu laufen beginnt, nicht versagt bleiben kann (vgl. in diesem Sinn auch Cede, aaO; Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts3, Rz 254).Liegt die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde bereits beim Verwaltungsgericht und wird die Beschwerde dennoch von der (belangten) Behörde (die in Bezug auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 18, VwGVG Partei dieses Verfahrens ist) trotz der sie treffenden Pflicht, die Beschwerde dem Verwaltungsgericht übermitteln zu müssen, nicht - mit Blick darauf, dass die Vorlage erst mit dem Einlangen beim Verwaltungsgericht bewirkt ist, in einer in Anbetracht der Umstände des Einzelfalles angemessenen Zeit, die die Übermittlung faktisch in Anspruch nimmt - vorgelegt, ist davon auszugehen, dass sowohl dem Beschwerdeführer als auch anderen Parteien des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht die Möglichkeit zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit der Rechtsfolge, dass die Entscheidungsfrist zu laufen beginnt, nicht versagt bleiben kann vergleiche in diesem Sinn auch Cede, aaO; Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts3, Rz 254).
Kann aber auf diese Weise der Beginn der Entscheidungsfrist herbeigeführt werden, kann letztlich auch die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur Entscheidung über die Beschwerde im Weg des Fristsetzungsverfahrens nach dem VwGG beim Verwaltungsgerichtshof durchgesetzt werden.
Am Boden dieser Rechtslage trifft dann aber das Argument des Revisionswerbers, es bestehe eine Rechtsschutzlücke, die nur mittels einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt geschlossen werden könne, nicht zu.
Dem Revisionswerber wäre nach dem Gesagten - bis zur letztlich doch noch erfolgten Vorlage an das Verwaltungsgericht - infolge des rechtswidrigen Unterbleibens der Vorlage der Beschwerde durch die Behörde die Möglichkeit offen gestanden, die Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichts in Gang zu setzen, indem er selbst - unter Hinweis auf die bislang unterbliebene Beschwerdevorlage - die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt hätte (wozu - was, um Missverständnisse zu vermeiden, zu ergänzen ist - eine Abschrift oder Kopie (odgl.) ausreicht, zumal sich das Original des Beschwerdeschriftsatzes in den Händen der Behörde befindet).“
(s. zum Ganzen VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421 sowie darauf Bezug nehmend VwGH 14.2.2020, Fr 2020/18/0010)
Vor dem Hintergrund der dargestellten Erwägungen ist im vorliegenden Fall zunächst nicht zu erkennen, dass die beschwerdeführende Partei keine anderweitige Möglichkeit gehabt hätte, nach Ablauf der in § 14 Abs. 1 VwGVG normierten Frist die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu bewirken, als die verspätete Erlassung der Beschwerdevorentscheidung abzuwarten; vielmehr hätte dieser die Möglichkeit offen gestanden, die Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichts in Gang zu setzen, indem sie selbst – unter Hinweis auf die bislang unterbliebene Beschwerdevorlage – die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt hätte.Vor dem Hintergrund der dargestellten Erwägungen ist im vorliegenden Fall zunächst nicht zu erkennen, dass die beschwerdeführende Partei keine anderweitige Möglichkeit gehabt hätte, nach Ablauf der in Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG normierten Frist die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu bewirken, als die verspätete Erlassung der Beschwerdevorentscheidung abzuwarten; vielmehr hätte dieser die Möglichkeit offen gestanden, die Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichts in Gang zu setzen, indem sie selbst – unter Hinweis auf die bislang unterbliebene Beschwerdevorlage – die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt hätte.
Gleichermaßen wäre – ungeachtet des mit Ablauf der zweimonatigen Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung mit 23.10.2018 prinzipiell ex lege erfolgten Übergangs der Zuständigkeit auf das Verwaltungsgericht – auch durch die fristgerechte Einbringung eines Vorlageantrages gegen die, wenn auch am 30.11.2018 verspätet und somit von einer unzuständigen Behörde erlassene, Beschwerdevorentscheidung ein Rechtsmittel im Hinblick auf die (verspätet erlassene) Beschwerdevorentscheidung sowie den Bescheid vom 27.07.2017 zur Verfügung gestanden. Die Erlassung durch eine unzuständige Behörde macht einen zwar Bescheid anfechtbar, führt jedoch nicht zu dessen absoluter Nichtigkeit (vgl. etwa VwGH 5.9.2013, 2013/09/0012); die Geltendmachung einer solchen Rechtswidrigkeit hätte sohin die Einbringung eines zulässigen Rechtsmittels vorausgesetzt. Gleichermaßen wäre – ungeachtet des mit Ablauf der zweimonatigen Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung mit 23.10.2018 prinzipiell ex lege erfolgten Übergangs der Zuständigkeit auf das Verwaltungsgericht – auch durch die fristgerechte Einbringung eines Vorlageantrages gegen die, wenn auch am 30.11.2018 verspätet und somit von einer unzuständigen Behörde erlassene, Beschwerdevorentscheidung ein Rechtsmittel im Hinblick auf die (verspätet erlassene) Beschwerdevorentscheidung sowie den Bescheid vom 27.07.2017 zur Verfügung gestanden. Die Erlassung durch eine unzuständige Behörde macht einen zwar Bescheid anfechtbar, führt jedoch nicht zu dessen absoluter Nichtigkeit vergleiche etwa VwGH 5.9.2013, 2013/09/0012); die Geltendmachung einer solchen Rechtswidrigkeit hätte sohin die Einbringung eines zulässigen Rechtsmittels vorausgesetzt.
Da dies jedoch gegenständlich – mittels Einbringung eines zulässigen Vorlageantrags – nicht erfolgte, ist die Beschwerdevorentscheidung mangels Einbringung eines zulässigen Rechtsmittels in Rechtskraft erwachsen und gehört somit dem Rechtsbestand an.
2.5. Die in der Beschwerde angeführten Rechtschutzdefizite liegen demnach nicht vor, sondern es hätte der beschwerdeführenden Partei jedenfalls durch die fristgerechte Einbringung eines Vorlageantrages die Möglichkeit einer umfassenden inhaltlichen Prüfung durch das Verwaltungsgericht offen gestanden. Da jedoch angesichts der verspäteten Einbringung des Vorlageantrags eine formelle und materielle Rechtskraft der abweisenden Beschwerdevorentscheidung eingetreten ist, steht diese einer inhaltlichen Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht entgegen.
2.6. Da die Behörde zutreffend die Verspätung des eingebrachten Vorlageantrages gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG erkannt hat, diesen jedoch im Spruch des Bescheides abgewiesen, anstatt zurückgewiesen hat (wodurch jedoch keine Verletzung des rechtlichen Interesses der Beschwerdeführerin eintrat, zumal der Begründung die für die Entscheidung ausschlaggebenden Erwägungen eindeutig zu entnehmen sind), war die Beschwerde mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe als unbegründet abzuweisen. 2.6. Da die Behörde zutreffend die Verspätung des eingebrachten Vorlageantrages gemäß Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG erkannt hat, diesen jedoch im Spruch des Bescheides abgewiesen, anstatt zurückgewiesen hat (wodurch jedoch keine Verletzung des rechtlichen Interesses der Beschwerdeführerin eintrat, zumal der Begründung die für die Entscheidung ausschlaggebenden Erwägungen eindeutig zu entnehmen sind), war die Beschwerde mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
2.7. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.2.7. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Beschwerdevorentscheidung Einreisetitel formelle Rechtskraft Fristablauf Fristenlauf Fristüberschreitung Fristversäumung materielle Rechtskraft Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung rechtswirksame Zustellung Rechtzeitigkeit unzuständige Behörde verspätete Entscheidung verspäteter Antrag verspäteter Vorlageantrag Verspätung Vorlageantrag Vorlagefrist Zurückweisung Zuständigkeit Zuständigkeitsübergang ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W212.2187209.1.00Im RIS seit
02.07.2021Zuletzt aktualisiert am
02.07.2021