Entscheidungsdatum
17.12.2020Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W170 2177088-1/12E, W170 2177088-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2017, Zl. 1093615805-151704645, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2017, Zl. 1093615805-151704645, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 2 VwGVG, 3 Abs. 1, 69 AsylG 2005 mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruchpunkt I. des Bescheides zu lauten hat: A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 28, Absatz eins und 2 VwGVG, 3 Absatz eins, 69, AsylG 2005 mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides zu lauten hat:
„I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 05.11.2015 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.“„I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 05.11.2015 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.“
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
XXXX (in Folge: Beschwerdeführerin), deren Nichte XXXX in Österreich der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, stellte am 05.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführerin), deren Nichte römisch 40 in Österreich der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, stellte am 05.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens brachte die Beschwerdeführerin vor, nach dem Tod der Mutter, die sie gepflegt habe, aus Syrien, wo sie keine Probleme gehabt habe, legal ausgereist und zu ihrer oben genannten, zu diesem Zeitpunkt in Jordanien aufhältigen Nichte gereist zu sein. In Syrien würden – so die Beschwerdeführerin am 08.06.2017 – noch vier ihrer Brüder und zwei ihrer Schwestern leben.
Im Lichte des Vorbringens der Beschwerdeführerin wurde deren oben genannter Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des (richtig: der) Asylberechtigten abgewiesen, dieser aber „auf Grund der allgemeinen Lage“ der Status des (richtig: der) subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 19.10.2017 zugestellt.
Mit am 10.11.2017 eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben, in der vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführerin auf Grund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen wäre.
Die Beschwerde wurde samt den bezugnehmenden Verwaltungsakten am 20.11.2017 dem Bundesverwaltungsgericht, Gerichtsabteilung W150 zugewiesen; nach einer entsprechenden Abnahme wurde die Beschwerde am 18.10.2019 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung W170 zugewiesen.
Am 10.12.2020 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der auch die oben genannte Nichte der Beschwerdeführerin als Zeugin vernommen wurde. Da am Ende der mündlichen Verhandlung auf eine mündliche Verkündung des Erkenntnisses im Einvernehmen mit den Parteien verzichtet wurde, hat dieses nun schriftlich zu ergehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist eine in Österreich unbescholtene, syrische Staatsangehörige, deren Identität feststeht. Sie ist fast 69 Jahre alt.
1.2. Die Beschwerdeführerin stammt aus der Umgebung von Damaskus, wo sie bis zwei Monate nach dem Tod ihrer Mutter gelebt hat.
1.3. Das Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin ist in der Hand des Regimes bzw. der syrischen Armee, die Beschwerdeführerin hat keine bisher erfolgte Verfolgung durch das Regime, die syrische Armee oder andere Organe des Regimes vorgebracht, eine solche droht der Beschwerdeführerin auch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit. Die Beschwerdeführer hat keine bisher erfolgte Verfolgung durch andere Verfolger vorgebracht, eine solche droht der Beschwerdeführerin auch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit.
1.4. Weder die Beschwerdeführerin noch ihre nahen Verwandten waren in Syrien oder waren oder sind im Ausland regimekritisch-politisch tätig oder haben an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen.
1.5. Der Beschwerdeführerin droht auch keine Verfolgung durch syrische Organe im Falle der Rückkehr nach Syrien, sie ist im Besitz eines syrischen Reisepasses, mit dem sie ihre legale Ausreise beweisen kann.
1.6. Die Einreise über die syrisch-libanesische Grenze nach Syrien ist aktuell möglich und wird häufiger als Einreisemöglichkeit genutzt als der Flughafen in Damaskus. Die Behandlung von Einreisenden ist stark vom Einzelfall abhängig, und über den genauen Kenntnisstand der syrischen Behörden gibt es keine gesicherten Kenntnisse. Flüchtlinge, die aus dem Libanon nach Syrien zurückkehren möchten, müssen dies bei den lokalen Sicherheitsbehörden melden und diese leiten den Antrag an die syrischen Behörden weiter. Die syrischen Behörden überprüfen die Antragsteller. Anträge auf Rückkehr können von der Regierung auch abgelehnt werden. Der Anteil der Personen, denen die Rückkehr nicht gestattet wird, wird von den verschiedenen Quellen mit 5%, 10% bis hin zu 30% angegeben. In vielen Fällen wird auch Binnenvertriebenen die Rückkehr in ihre Heimatgebiete nicht erlaubt. Gründe für eine Ablehnung können (wahrgenommene) politische Aktivitäten gegen die Regierung bzw. Verbindungen zur Opposition oder die Nicht-Ableistung der Wehrpflicht sein. Personen, die von der syrischen Regierung gesucht werden und darum die Genehmigung zur Rückkehr nicht erhalten, sind aufgefordert ihren Status zu „regularisieren“, bevor sie zurückkehren können. Der Sicherheitssektor kontrolliert den Rückkehrprozess in Syrien. Die Sicherheitsdienste institutionalisieren ein System der Selbstbeschuldigung und Informationsweitergabe über Dritte, um große Datenbanken mit Informationen über reale und wahrgenommene Bedrohungen aus der syrischen Bevölkerung aufzubauen. Um intern oder aus dem Ausland zurückzukehren, müssen Geflüchtete umfangreiche Formulare ausfüllen.
1.7. Die Beschwerdeführerin hat vorgebracht, dass sie in Syrien als Frau verfolgt werden würde; eine solche Verfolgung droht der Beschwerdeführerin nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit.
Die Beschwerdeführerin hat weiters vorgebracht, dass sie in Syrien als alleinstehende Frau verfolgt werden würde; sie hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie in Syrien auf sich allein gestellt wäre.
1.8. Zur Situation der Frauen in Syrien (in vom Regime kontrollierten Gebieten) ist festzustellen, dass Frauen in Syrien eine relativ lange Historie der Emanzipation haben. Vor dem Konflikt war Syrien eines der vergleichsweise fortschrittlicheren Länder der arabischen Welt in Bezug auf Frauenrechte. Dennoch werden Frauen – teilweise aufgrund der Interpretationen der religiösen Gesetze – von verschiedenen Teilen des Familien- und Strafrechts und der Gesetze zu Personenstand, Arbeit, Erbschaft, Pensionierung, sozialer Sicherheit und Staatsbürgerschaft, diskriminiert. Die Situation von Frauen verschlechterte sich durch den andauernden Konflikt dramatisch. Da Frauen immer wieder Opfer unterschiedlicher Gewalthandlungen der verschiedenen Konfliktparteien werden, zögern Familien, Frauen und Mädchen das Verlassen des Hauses zu erlauben. Sie nehmen diese aus der Schule, was zur Minderung der Rolle von Frauen und zu ihrer Isolation in der Gesellschaft führt. Vor dem Konflikt nahmen 13% der Frauen am Arbeitsmarkt teil, verglichen mit 73% der Männer. Die Teilhabe sowohl von Männern als auch Frauen am Arbeitsmarkt hat durch Gewalt und Unsicherheit abgenommen. Zuletzt ist in einigen Gebieten, wie in Damaskus, Raqqa und Dara‘a, die Beteiligung von Frauen am Arbeitsmarkt gezwungenermaßen wieder gestiegen, da viele Männer ihre Familien derzeit nicht unterstützen können. Im muslimisch dominierten multireligiösen und multiethnischen Syrien haben die unterschiedlichen religiösen Gemeinschaften seit Langem das Recht, bestimmte Angelegenheiten des Familienrechts entsprechend ihren jeweiligen religiösen Vorschriften zu regeln. Familienrechtliche Angelegenheiten der Muslime, die etwa 90% der Gesamtbevölkerung stellen und der die Beschwerdeführerin angehört, sind im syrischen Personalstatutsgesetz von 1953 geregelt. Das syrische Personenstandsgesetz basiert vorwiegend auf islamischen Rechtsquellen wie der Hanafitischen Rechtslehre. Es gilt für alle Syrer, unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit, sieht jedoch für die drusischen, jüdischen oder christlichen Gemeinden eine beschränkte juristische Autonomie in Personenstandsangelegenheiten vor. Mit keiner oder nur schwacher Rechtsdurchsetzung und begrenztem effektiven Schutz in Bereich der sexuellen Gewalt haben alle Arten von Gewalt gegen Frauen an Verbreitung und Intensität zugenommen, darunter Versklavung, Zwangsheirat mit Vertretern bewaffneter Gruppen, häusliche Gewalt und Vergewaltigung. Vergewaltigungen sind weit verbreitet, auch die Regierung und deren Verbündete setzten Vergewaltigung gegen Frauen, aber auch gegen Männer und Kinder, welche als der Opposition zugehörig wahrgenommen werden, ein, um diese zu terrorisieren oder zu bestrafen. Das tatsächliche Ausmaß von sexueller Gewalt in Syrien lässt sich nur schwer einschätzen, weil viele Vergehen nicht angezeigt werden. Vergewaltigungen und andere sexuelle Gewalt durch Wächter und Sicherheitskräfte sind Teil der Foltertechniken in Haftanstalten. Vergewaltigung außerhalb der Ehe ist zwar laut Gesetz strafbar, die Regierung setzt diese Bestimmungen jedoch nicht effektiv um. Außerdem kann der Täter eine Strafminderung erlangen, wenn er das Opfer heiratet, um so das soziale Stigma einer Vergewaltigung zu vermeiden. Die gesellschaftliche Tabuisierung von sexueller Gewalt führt zu einer Stigmatisierung von Frauen, die in Haft waren, zur Erniedrigung von Opfern, Familien und Gemeinschaften und zu einer hohen Dunkelziffer bezüglich der Fälle von sexueller Gewalt. Eltern oder Ehemänner verstoßen oftmals Frauen, die während der Haft vergewaltigt wurden oder wenn eine Vergewaltigung auch nur vermutet wird. Es gibt Fälle von Frauen, die nach einer Vergewaltigung Opfer von Ehrenmorden werden. Berichten zufolge kam es seit dem Ausbruch des Konfliktes zu einem Anstieg an Ehrenmorden infolge weit verbreiteter Fälle von sexueller Gewalt und Gesetzlosigkeit. Bei sogenannten Ehrenverbrechen in der Familie, die in ländlichen Gebieten bei fast allen Glaubensgemeinschaften vorkommen, besteht kein effektiver staatlicher Schutz. Alleinstehende Frauen sind in Syrien aufgrund des Konfliktes einem besonderen Risiko von Gewalt oder Schikane ausgesetzt, jedoch hängt dies von der sozialen Schicht und der Position der Frau bzw. ihrer Familie ab. Man kann die gesellschaftliche Akzeptanz von alleinstehenden Frauen aber in keinem Fall mit europäischen Standards vergleichen, und Frauen sind potenziell Belästigungen ausgesetzt. In Syrien ist es fast undenkbar als Frau allein zu leben, da eine Frau ohne Familie keine gesellschaftlichen und sozialen Schutzmechanismen besitzt. Beispielsweise würde nach einer Scheidung eine Frau in den meisten Fällen wieder zurück zu ihrer Familie ziehen. Vor dem Konflikt war es für Frauen unter bestimmten Umständen möglich, allein zu leben, z.B. für berufstätige Frauen in urbanen Gebieten. Der Zugang von alleinstehenden Frauen zu Dokumenten hängt von deren Bildungsgrad, individueller Situation und bisherigen Erfahrungen ab. Beispielsweise werden ältere Frauen, die immer zu Hause waren, mangels vorhandener Begleitperson und behördlicher Erfahrung nur schwer Zugang zu Dokumenten bekommen können. Die Wahrnehmung von alleinstehenden Frauen durch die Gesellschaft unterscheidet sich von Gebiet zu Gebiet. Damaskus-Stadt ist weniger konservativ als andere Gebiete und es wird von Frauen berichtet, die dort in der Vergangenheit allein lebten. In konservativen Gegenden bekommen alleinlebende Frauen jedoch „einen gewissen Ruf“. Der Wegfall des Ernährers im Zuge des Konflikts stellt viele Frauen vor das Problem ihre Familien versorgen zu müssen. So stieg die Anzahl der Haushalte mit weiblichen Vorständen im Zuge des Konflikts.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus dem vorgelegten Reisepass, an dessen Echtheit keine Zweifel bestehen, sowie aus dem in das Verfahren eingebrachtem Ergebnis der Abfragen aus den einschlägigen Datenbanken.
2.2. Die Feststellungen zu 1.2. ergeben sich aus den im Verfahren im Wesentlichen gleichgebliebenen Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Herkunftsgebiet, die daher der Entscheidung als wahr unterstellt werden.
2.3. Hinsichtlich der Feststellungen zu 1.3. ist auszuführen, dass sich der Umstand, dass das Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin in der Hand des Regimes bzw. der syrischen Armee ist, aus dem Länderinformationsblatt sowie einer Nachschau auf https://syria.liveuamap.com/ ergibt. Dies ist einerseits mit dem Amtswissen in Einklang zu bringen und andererseits sind dem die Parteien trotz Vorhalt nicht entgegengetreten.
Dass die Beschwerdeführerin keine bisher erfolgte Verfolgung durch das Regime, die syrische Armee oder andere Organe des Regimes sowie durch andere Verfolger vorgebracht hat, ergibt sich aus deren Aussagen vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht. Dass eine solche Verfolgung durch das Regime, die syrische Armee oder andere Organe des Regimes der Beschwerdeführerin auch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, ergibt sich aus dem Umstand, dass sie und deren Familie offensichtlich politisch vollkommen unauffällig sind und daher nicht zu sehen ist, warum eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende Verfolgungsgefahr durch das Regime, die syrische Armee oder andere Organe des Regimes bestehen sollte. Andere Verfolger haben auf die Beschwerdeführerin in deren Herkunftsgebiet, das in der Hand des syrischen Regimes ist, keinen Zugriff auf die Beschwerdeführerin.
2.4. Zu den Feststellungen zu 1.4. ist auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin noch in der mündlichen Verhandlung zu verweisen (Verhandlungsprotokoll S. 7 f).
2.5. Hinsichtlich der Feststellungen zu 1.5. ist auf den von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Reisepass, in dem entsprechende Stempel vorzufinden sind sowie darauf zu verweisen, dass weder die Beschwerdeführerin noch ihre Familie bisher in den Fokus der syrischen Regierung geraten sind.
2.6. Die Feststellungen zu 1.6. und 1.8. ergeben sich aus dem in das Verfahren eingebrachten Länderinformationsblatt, diese wurden in der Verhandlung vorgehalten und ihnen seitens der Parteien nicht entgegengetreten und spricht auch das ebenfalls in das Verfahren eingebrachte Papier UNHCR, „InterimsIeitfaden zum internationalen Schutzbedarf von Asylsuchenden aus Syrien: Aufrechterhaltung der UNHCR-Position aus dem Jahr 2017“, Februar 2020, nicht gegen diese Feststellungen.
2.7. Hinsichtlich der Feststellungen zum Vorbringen der Beschwerdeführerin unter 1.7. ist auf die Beschwerde und das Vorbringen deren Vertreters in der mündlichen Verhandlung zu verweisen.
Wie sich aus den Feststellungen zu 1.8. ergibt, werden Frauen in Syrien, zumindest außerhalb der von islamistischen Gruppen kontrollierten Gebiete nicht als Gruppe verfolgt, d.h. nicht verfolgt, weil sie Frauen sind. Es kommt in Syrien selbstverständlich zu geschlechterspezifischen Übergriffen, was die Art der Verfolgung betrifft (etwa: Vergewaltigungen, auch wenn diese nicht nur Frauen betreffen), aber der Grund für die Verfolgung – und auf diesen kommt es an – ist nicht, dass die Betroffene eine Frau ist, sondern dass man ihr aus – bei der Beschwerdeführerin wie unter 1.4. festgestellt nicht vorliegenden – Gründen eine oppositionelle Gesinnung gegen den jeweiligen Machthaber – im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin ist das das Regime – vorwirft. Daher liegt keine Verfolgung von der alle Frauen umfassenden Gruppe vor.
Nach den Länderberichten und den Feststellungen unter 1.8. ist es für eine Frau (außerhalb der kurdisch kontrollierten Gebiete) nicht denkbar, alleine zu leben; unbeschadet der rechtlichen Frage, ob dies eine asylrelevante Verfolgung darstellt, ist aber darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin zwar vorgebracht, aber nicht glaubhaft gemacht hat, dass sie in Syrien als alleinstehende Frau leben müsste; letzteres aus folgenden Gründen:
Glaubhaftmachung bedeutet, dass das Vorbringen hinreichend widerspruchsfrei sein muss, der Person, die ein Vorbringen glaubhaft machen will, eine entsprechende persönliche Glaubwürdigkeit zukommen muss und das Vorbringen mit der allgemeinen Situation in Syrien in Einklang zu bringen sein muss; letzteres ist zweifellos der Fall.
Allerdings ist das Vorbringen, die Beschwerdeführerin wäre in Syrien auf sich allein gestellt nicht glaubhaft, da dieses Vorbringen voraussetzt, dass sich keine Familien(teile), die unter dem Schutz eines männlichen Verwandten stehen, mehr im Herkunftsgebiet bzw. so nahe befinden, dass diese die Beschwerdeführerin beschützen können. Zweifellos standen die Beschwerdeführerin und ihre inzwischen verstorbene Mutter unter dem Schutz der – auch nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin – zu Lebenszeiten der Mutter in Syrien befindlichen Brüder der Beschwerdeführerin; es war den Frauen möglich, in Syrien zu zweit zu leben und erst ein Kriegsereignis hat dies beendet. Daher steht fest, dass die Brüder der Beschwerdeführerin zu Lebzeiten der Mutter in der Lage waren, diese und die Beschwerdeführerin adäquat zu beschützen. Dies sei nun nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht mehr der Fall, weil sich die Brüder nicht mehr in Syrien aufhalten würden (Verhandlungsschrift, S. 4). Erst über Nachfrage räumte die Beschwerdeführerin ein, nicht zu wissen, was mit den Brüdern sei, um dann später anzugeben, dass alle Brüder noch beim Begräbnis der Mutter – bei dem sie selbst nicht anwesend gewesen sei – waren, die Beschwerdeführerin diese danach aber nicht mehr gesehen habe, was auch über ausdrückliche Nachfrage bestätigt wurde (Verhandlungsschrift, S. 6: „R: Nach dem Begräbnis haben Sie keinen Ihrer Brüder mehr gesehen? – P: Nein.“). Dies, obwohl sie zuvor angegeben hat, dass einer der Brüder sie nach dem Begräbnis zum Bus gebracht habe, der sie nach Jordanien zur schon dort aufhältigen Nichte gefahren habe. Weiters ist es für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht erklärbar, warum die Beschwerdeführerin keinerlei Kontakt zu ihren Brüdern hat; schließlich habe sie nach dem Tod ihrer Mutter bei einem der Brüder gelebt und dieser sowie die anderen Brüder hätten vor dem Tod der Mutter diese und die Beschwerdeführerin mit Essen versorgt. Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin kein Handy habe, erklärt dies nicht, da spätestens nach der Flucht nach Österreich die Beschwerdeführerin über ihre Nichte Neuigkeiten über ihre Familie hätte sammeln können; dies allein steht der Glaubhaftmachung nicht im Weg, erklärt aber nicht, dass die Beschwerdeführerin, obwohl sie keinen Kontakt zu ihren Brüdern haben will, seit diese ausgereist ist, vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Frage, ob noch Verwandte in Syrien leben, mit „Nein“ antwortet, nach dem Tod der Mutter im Jahr 2013 sei sie nach Jordanien ausgereist und sie glaube nicht, dass zu diesem Zeitpunkt einer der Verwandten noch in Syrien gewesen sei. Dies widerspricht einerseits der Angabe, wonach sie ein Bruder zum Bus gebracht habe und andererseits der Aussage der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt im Jahr 2017, dass sich die Geschwister zwar zerstreut haben, sich aber noch in Syrien befinden. Hier leuchtet eindeutig eine Umdeutung ihres Vorbringens im Lichte der Beschwerde hervor, wo erstmals davon die Rede war, dass die Beschwerdeführerin in Syrien auf sich allein gestellt sein würde. Selbst zum Ausreisezeitpunkt, der zwei Monate nach dem Tod der Mutter gelegen sei, hat die Beschwerdeführerin widersprüchliche Angaben gemacht, da sie am 05.11.2015 angegeben hat, am 29.12.2012, also im Winter, ausgereist zu sein, während sie vor dem Bundesverwaltungsgericht – nach Vorhalt der Stempel in ihrem Reisepass – angegeben hat, im Juni 2013, also im Sommer, ausgereist zu sein. Ein Irrtum im Jahr der Ausreise ist für das Bundesverwaltungsgericht zwar kein Hinweis auf eine Täuschungsabsicht, aber ein so eklatanter Widerspruch in den Jahreszeiten schon. Dabei berücksichtigt das Bundesverwaltungsgericht das hohe Alter und den schlechten Bildungsstand der Beschwerdeführerin. Daher ist dieser Teil des Vorbringens nicht glaubhaft gemacht worden und kommt der Beschwerdeführerin die notwendige persönliche Glaubwürdigkeit nicht zu.
Daran ändert auch die Aussage der Zeugin, der Nichte der Beschwerdeführerin, nichts, da diese nur angeben kann, dass sich ihr Vater in der Türkei befinde; von den anderen wisse man gar nichts. Dies bedeutet nicht, dass sich die anderen Onkel nicht weiterhin in Syrien befinden. Die Aussage, dass die Zeugin nicht glaube, dass ihr Vater die Telefonnummer der anderen Onkel habe, ist ebenfalls nicht glaubhaft, da dies der Lebenserfahrung widerspricht, nach der syrische Familien, solange es keine Groll gegeben hat – davon war nie die Rede – versuchen, miteinander in Kontakt zu bleiben, zumal diese vor der Flucht der Beschwerdeführerin alle in unmittelbarer Umgebung gelebt und sich nach der Aussage der Beschwerdeführerin gemeinsam um diese und ihre Mutter gekümmert haben, was ein gewisses Maß an Absprache voraussetzt.
Daher ist die gegenständliche Feststellung entsprechend zu treffen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß §§ 3, 69 AsylG 2005 ist einer Asylwerberin auf Antrag der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass dieser im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, droht und dieser keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und diese auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat. 3.1. Gemäß Paragraphen 3, 69, AsylG 2005 ist einer Asylwerberin auf Antrag der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass dieser im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, droht und dieser keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und diese auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Gemäß §§ 2 Abs. 1 Z 17, 69 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit die Fremde besitzt, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos Syrien.Gemäß Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 17, 69, AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit die Fremde besitzt, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos Syrien.
3.2. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass die Fremde in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerberin unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass die Asylwerberin vor ihrer Ausreise eine individuell gegen sie gerichtete Verfolgungshandlung bereits erlitten haben müsste oder ihr zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum Asylgesetz 1991, BGBl. Nr. 8/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/1997, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK). 3.2. Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass Paragraph 3, Absatz eins, AsylG auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass die Fremde in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerberin unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass die Asylwerberin vor ihrer Ausreise eine individuell gegen sie gerichtete Verfolgungshandlung bereits erlitten haben müsste oder ihr zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum Asylgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK).
Wie oben dargestellt hat die Beschwerdeführerin eine bisher erlittene Verfolgung nicht einmal behauptet und eine drohende Verfolgung nur hinsichtlich der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen bzw. zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen vorgebracht. Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen ist aber in dieser Allgemeinheit nicht mit der Situation in Syrien (zumindest außerhalb der von islamistischen Gruppen besetzten Gebiete) in Einklang zu bringen, eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit der sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen wurde nicht glaubhaft gemacht, weil die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht hat, dass sie in Syrien alleinstehend wäre; es kann daher dahingestellt bleiben, ob eine soziale Gruppe vorliegen würde oder nicht.
3.3 Da darüber hinaus keine im Falle der Rückkehr nach Syrien drohende Verfolgung hervorgekommen ist, insbesondere auch nicht wegen der (legalen) Ausreise, ist die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des „Status des Asylberechtigten“ abzuweisen, der Spruch aber als Einzelfallentscheidung und somit als bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen gemäß § 69 AsylG 2005 in die geschlechtsspezifische Form zu bringen und insoweit zu berichtigen.3.3 Da darüber hinaus keine im Falle der Rückkehr nach Syrien drohende Verfolgung hervorgekommen ist, insbesondere auch nicht wegen der (legalen) Ausreise, ist die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des „Status des Asylberechtigten“ abzuweisen, der Spruch aber als Einzelfallentscheidung und somit als bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen gemäß Paragraph 69, AsylG 2005 in die geschlechtsspezifische Form zu bringen und insoweit zu berichtigen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die relevante Rechtsprechung wurde unter A) zitiert, aber im Wesentlichen stellen sich nur Tatsachenfragen. Daher ist die Revision nicht zulässig.
Schlagworte
Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit mündliche Verhandlung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete FurchtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W170.2177088.1.00Im RIS seit
31.03.2021Zuletzt aktualisiert am
31.03.2021