Entscheidungsdatum
18.12.2020Norm
AsylG 2005 §8 Abs4Spruch
W237 1319403-3/7E, W237 1319403-3/7E
W237 2232377-1/7E
W237 1319405-3/7E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 01.12.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , und 3.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Russische Föderation, alle vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen die Spruchpunkte I. bis IV. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 1.) vom 25.05.2020, Zl. 742116608/200082985, 2.) vom 26.05.2020, Zl. 760504203/200085998, und 3.) vom 02.06.2020, Zl. 760504410/200086072, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.12.2020 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , und 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Russische Föderation, alle vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 1.) vom 25.05.2020, Zl. 742116608/200082985, 2.) vom 26.05.2020, Zl. 760504203/200085998, und 3.) vom 02.06.2020, Zl. 760504410/200086072, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.12.2020 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und IV. der angefochtenen Bescheide wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 stattgegeben; die Bescheide werden in diesem Umfang ersatzlos behoben.römisch eins. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch vier. der angefochtenen Bescheide wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 stattgegeben; die Bescheide werden in diesem Umfang ersatzlos behoben.
II. In Stattgebung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. der angefochtenen Bescheide werden die Aufenthaltsberechtigungen der Beschwerdeführer als subsidiär Schutzberechtigte um zwei weitere Jahre gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 verlängert.römisch zwei. In Stattgebung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. der angefochtenen Bescheide werden die Aufenthaltsberechtigungen der Beschwerdeführer als subsidiär Schutzberechtigte um zwei weitere Jahre gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 verlängert.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Die gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 01.12.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die beschwerdeführenden Parteien, nach Belehrung über die Folgen des Verzichts gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und § 82 Abs. 3b VfGG, ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet haben und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinen Antrag gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb von zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift stellte.Die gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 01.12.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da die beschwerdeführenden Parteien, nach Belehrung über die Folgen des Verzichts gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG und Paragraph 82, Absatz 3 b, VfGG, ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet haben und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinen Antrag gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb von zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift stellte.
Schlagworte
gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W237.1319403.3.00Im RIS seit
22.03.2021Zuletzt aktualisiert am
22.03.2021