Entscheidungsdatum
18.12.2020Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
W196 2195059-2/4E, W196 2195059-2/4E
W196 2194164-2/4E
W196 2194149-2/5E
W196 2194151-2/4E
W196 2194157-2/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sahling als Einzelrichterin über die durch die mündlich verkündeten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.08.2020, Zlen. 1) 1162656904-190671101, 2) 1054403805-200743898, 3) 1054404105-200743928, 4) 1054404007-200743965, 5) 1054403903-200744002, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend 1) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , 4.) XXXX , geb. XXXX , 5.) XXXX geb. XXXX , alle StA Russische Föderation, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sahling als Einzelrichterin über die durch die mündlich verkündeten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.08.2020, Zlen. 1) 1162656904-190671101, 2) 1054403805-200743898, 3) 1054404105-200743928, 4) 1054404007-200743965, 5) 1054403903-200744002, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend 1) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 5.) römisch 40 geb. römisch 40 , alle StA Russische Föderation, beschlossen:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 und § 22 Abs. 10 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation.
Die Zweitbeschwerdeführerin reiste gemeinsam mit den Dritt- bis Fünftbeschwerdeführern gemeinsam in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte die Zweitbeschwerdeführerin für sich und ihre minderjährigen Kinder, die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer, erstmalig am 25.05.2015 Anträge auf internationalen Schutz ein.
Im Rahmen der Erstbefragung am Tag der Antragstellung gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie vor einem Monat den Entschluss zur Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat gefasst habe. Sie sei von Vedeno am 26.2.2015 nach Stavropol gereist und habe von dort aus am 20.03.2015 die Russischen Föderation legal verlassen. In Österreich habe sie Bekannte, die ihr und ihren Kindern helfen können. Eines der Kinder sei körperlich und geistig behindert. Als Grund für das Verlassen ihres Herkunftsstaates führte sie an, ihr Mann hätte den Freiheitskämpfern Lebensmittel gebracht. Zur gleichen Zeit hätte ein Nachbarjunge den Freiheitskämpfern ebenfalls Lebensmittel gebracht. Deswegen wäre ihr Mann von der Behörde vorgeladen worden und sei seit dieser Vorladung nicht mehr nachhause gekommen. Der Nachbarjunge sei seit zwei Monaten verschwunden. Die Zweitbeschwerdeführers sei selbst ebenfalls von der Behörde vorgeladen worden, hätte angegeben, der Ladung folgen zu wollen, sei aber mit den Kindern nach Stavropol gefahren. Dies sei eine Woche nachdem ihr Mann verschwunden wäre, gewesen. Sie hätte gehofft, dass ihr Mann nachkommen würde. Aber er sei nicht nachgekommen. Die Zweitbeschwerdeführers sei deshalb nach Stavropol gefahren, weil sie an eine Freundin hätte denken müssen, welche von den Behörden festgenommen worden sei. Diese sei festgenommen worden, weil auch sie Lebensmittel an die Freiheitskämpfer weitergegeben hätte. Diese Freundin sei in der Gefangenschaft gefoltert und wären an ihr noch andere Verbrechen verübt worden. Als diese nochmals eine Ladung erhalten hätte, sei diese Freundin mit ihren beiden Buben nach Deutschland geflüchtet. Bei einer Rückkehr würde sie wahrscheinlich festgenommen werden und würde sie das gleiche Schicksal widerfahren wie ihre Freundin. Ihre Kinder würden es nicht ertragen, wenn die Wohnung gestürmt und sie verschleppt werden würde. Die Gründe würden auch für ihre mitgereisten Kinder gelten. Diese Erstbefragung wurde der Zweitbeschwerdeführerin rückübersetzt und gab sie an, dass keinerlei Verständigungsprobleme aufgetreten seien.
Der Erstbeschwerdeführer reiste am 10.07.2017 legal mit einem Visum in das österreicheiche Bundesgebiet ein und brachte seinerseits am 03.08.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Der Erstbeschwerdeführer gab in seiner Erstbefragung 03.08.2017 an, er wäre im Juli 2017 legal mit seinem Auslandsreisepass und französischem Schengenvisum mit dem Flugzeug aus der Heimat ausgereist. Er habe Österreich als Zielland gewählt, weil seine Familie hier sei. Er habe seinen Herkunftsstaat verlassen und suche um Asyl an, da seine Familie in Österreich sei und seine Gattin Schwierigkeiten mit Tschetschenien habe. Er befürchte daher auch Schwierigkeiten und möchte bei seiner Familie in Österreich bleiben. Eigene Fluchtgründe brachte der Beschwerdeführer nicht vor.
Nach Zulassung der Verfahren wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin am 24.01.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.
Dabei gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er sei ca. viereinhalb Jahren Magenprobleme habe, aber es gehe ihm jetzt gut. Am 30.01.2018 habe er einen HNO – Termin. Regelmäßig nehme er keine Medikamente ein. Er sei im Dorf XXXX , Tschetschenien geboren und dort aufgewachsen. Nach der Heirat sei er zu seiner Frau gezogen und habe in einer Eigentumswohnung gelebt; diese stünde derzeit leer. Gearbeitet habe er von 1994 bis 2017 als Angestellter 1. Grad im Sozialbereich bei einer Behörde, dort Neugeborene registriert und Kinderbeihilfeanträge bearbeitet. Sein letzter Arbeitstag sei Ende Juni 2017 gewesen.Dabei gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er sei ca. viereinhalb Jahren Magenprobleme habe, aber es gehe ihm jetzt gut. Am 30.01.2018 habe er einen HNO – Termin. Regelmäßig nehme er keine Medikamente ein. Er sei im Dorf römisch 40 , Tschetschenien geboren und dort aufgewachsen. Nach der Heirat sei er zu seiner Frau gezogen und habe in einer Eigentumswohnung gelebt; diese stünde derzeit leer. Gearbeitet habe er von 1994 bis 2017 als Angestellter 1. Grad im Sozialbereich bei einer Behörde, dort Neugeborene registriert und Kinderbeihilfeanträge bearbeitet. Sein letzter Arbeitstag sei Ende Juni 2017 gewesen.
Befragt nach den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und die Motivation zur Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass an einem Wochenende, Ende 2015, zwei Uniformierte vor der Tür gestanden seien und nach seiner Frau gefragt hätten. Er meinte, sie sei nicht zuhause und sei er aufgefordert worden, mit ihnen mitzukommen. Der Erstbeschwerdeführer und die beiden Uniformierten wären in einem Jeep eingestiegen und hätten sie dem Erstbeschwerdeführer etwas über die Augen gezogen und weggeführt. Er sei zu seiner Gattin befragt worden. Sie hätten wissen wollen, ob er ihr geholfen hätte. Er habe zurückgefragt, ob sie meinten, dass er den Rebellen geholfen hätte. Sie wollten wissen, ob seine Gattin den Rebellen geholfen hätte. Er sei etwa drei bis vier Stunden befragt worden. Danach sei er irgendwo hingeführt und ausgelassen worden. Mittels Autostopp sei er zu seiner Mutter gefahren.
Die Zweitbeschwerdeführerin legte im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme zahlreiche Befunde und ärztliche Stellungnahmen sowie Kopien der Geburtsurkunden ihrer Kinder, ihres Inlandsreisepasses und einer Heiratsurkunde vor. Sie selbst sei weder in ärztlicher Behandlung oder in Therapie, sei aber in Stress wegen ihres behinderten Kindes und nehme Trittico ein. Außer ihrer behinderten Tochter seien alle anderen Kinder gesund. Diese sei gehbehindert, seit ihrem zweiten Lebensjahr im Rollstuhl. Die Zweitbeschwerdeführerin sei mit dieser Tochter bereits in Tschetschenien, auch in Moskau und in St. Petersburg bei Ärzten und in Krankenanstalten gewesen. Alle vier bis sechs Monate sei diese in Stavropol untersucht worden, habe Massagen erhalten und sei die Familie jedes Jahr ans Meer gefahren. In Stavropol sei die Versorgung ihrer Tochter am besten gewesen. Gearbeitet habe sie als Postbeamtin neben der Ausbildung, dann als Statistikerin und zuletzt im Sozialbereich. Sie sei Chefin gewesen. Nach der Heirat und mit den Kindern habe sie die Arbeit wieder verringert und erst 2001 als Spezialistin im Sozialbereich wieder zu arbeiten begonnen. Ihr letzter Arbeitstag sei Ende Jänner 2015 gewesen, genau wisse sie es nicht. In ihrem Herkunftsstaat seien zahlreiche namentliche genannte Familienangehörige aufhältig, die Familienwohnung stünde derzeit leer.
Befragt nach den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates führte die Zweitbeschwerdeführerin nunmehr aus: „Meine Freundin XXXX versorgte in den Bergen Versteckte immer mit Essen. Sie ersuchte mich um Hilfe. Ich sagte zu unter der Bedingung, dass man mein Gesicht nicht sieht und auch meinen Namen nicht kennt. XXXX , ihre Cousine, und eine weitere namens XXXX arbeiteten auch mit. Meine Freundin XXXX wurde von der Polizei zur Befragung eingeladen und XXXX sitzt jetzt im Gefängnis. XXXX reiste 2013 nach Deutschland, nachdem sie 3 x polizeilich befragt wurde. Die Polizei wollte, dass sie etwas – nämlich Metallkapselinhalt – in das Essen geben sollte, aber sie machte das nicht und man drohte ihr, dann verließ sie das Land. Da wir zusammen arbeiteten und sie mir nicht immer die Wahrheit über die Befragungen sagte, fühlte ich mich bedroht. 3 Monate nach ihrem Verschwinden rief sie an, sagte, dass sie in D sei und sie hätte bei den Befragungen nie meinen Namen genannt. Aber auch XXXX flüchtete und XXXX sitzt noch immer im Gefängnis. Und dann im Februar 2015, an einem Donnerstag, bekam ich einen Anruf und sollte einvernommen werden von der Polizei. Ich hätte am Montag kommen sollen und ich überlegte und dachte dann, ich gehe nicht hin. Am Freitag dann, als wir nicht zuhause waren, sagten uns Nachbarn, dass Leute gekommen wären zu uns. Am Sonntag fuhr ich dann mit dem Kleinbus zu meiner Tante XXXX nach Groszny und zusammen fuhren wir mit ihr nach Stavropol weiter. Von dort reiste ich dann aus.“ Die Frage, ob sie noch andere Gründe, warum sie ihren Herkunftsstaat verlassen habe, bejahte die Zweitbeschwerdeführerin und gab an, wegen ihrer Tochte, sie sei körperlich behindert. Befragt nach den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates führte die Zweitbeschwerdeführerin nunmehr aus: „Meine Freundin römisch 40 versorgte in den Bergen Versteckte immer mit Essen. Sie ersuchte mich um Hilfe. Ich sagte zu unter der Bedingung, dass man mein Gesicht nicht sieht und auch meinen Namen nicht kennt. römisch 40 , ihre Cousine, und eine weitere namens römisch 40 arbeiteten auch mit. Meine Freundin römisch 40 wurde von der Polizei zur Befragung eingeladen und römisch 40 sitzt jetzt im Gefängnis. römisch 40 reiste 2013 nach Deutschland, nachdem sie 3 x polizeilich befragt wurde. Die Polizei wollte, dass sie etwas – nämlich Metallkapselinhalt – in das Essen geben sollte, aber sie machte das nicht und man drohte ihr, dann verließ sie das Land. Da wir zusammen arbeiteten und sie mir nicht immer die Wahrheit über die Befragungen sagte, fühlte ich mich bedroht. 3 Monate nach ihrem Verschwinden rief sie an, sagte, dass sie in D sei und sie hätte bei den Befragungen nie meinen Namen genannt. Aber auch römisch 40 flüchtete und römisch 40 sitzt noch immer im Gefängnis. Und dann im Februar 2015, an einem Donnerstag, bekam ich einen Anruf und sollte einvernommen werden von der Polizei. Ich hätte am Montag kommen sollen und ich überlegte und dachte dann, ich gehe nicht hin. Am Freitag dann, als wir nicht zuhause waren, sagten uns Nachbarn, dass Leute gekommen wären zu uns. Am Sonntag fuhr ich dann mit dem Kleinbus zu meiner Tante römisch 40 nach Groszny und zusammen fuhren wir mit ihr nach Stavropol weiter. Von dort reiste ich dann aus.“ Die Frage, ob sie noch andere Gründe, warum sie ihren Herkunftsstaat verlassen habe, bejahte die Zweitbeschwerdeführerin und gab an, wegen ihrer Tochte, sie sei körperlich behindert.
Für die minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer wurden weder in der Erstbefragung noch im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen eigene Fluchtgründe vorgebracht, es wurde angegeben, dass die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer lediglich mitausgereist seien.
Befragt nach Integrationsbemühungen führte die Beschwerdeführerin aus, die Familie lebe derzeit von der Grundversorgung. Vorgelegt wurden zahlreiche Bestätigungen über die Absolvierung von Deutschkursen, Empfehlungsschreiben, Schulnachrichten und -zeugnisse der Kinder und gab die Beschwerdeführerin an, nunmehr über Dienstleistungsschecks auch arbeiten zu gehen.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2018 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt, sondern gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Rückkehr mit vierzehn Tagen festgesetzt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2018 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt, sondern gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Rückkehr mit vierzehn Tagen festgesetzt.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Erstbeschwerdeführers gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt, sondern gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Erstbeschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Rückkehr mit vierzehn Tagen festgesetzt. Mit Spruchpunkt V. wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen den Erstbeschwerdeführer wurde weiters unter Spruchpunkt VI. gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Erstbeschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt, sondern gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Erstbeschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Rückkehr mit vierzehn Tagen festgesetzt. Mit Spruchpunkt römisch fünf. wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen den Erstbeschwerdeführer wurde weiters unter Spruchpunkt römisch sechs. gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt.
Die Beschwerden gegen diese Bescheide wurden mit recchtskräftigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.05.2018 als unbegründet abgewiesen. Zudem wurde im Fall des Erstbeschwerdeführers die Spruchpunkte V. und VI. ersatzlos behoben. Den Beschwerdeführern sei es demnach nicht gelungen mit ihrem Vorbringen eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen, daher wurde es seitens des Bundesverwaltungsgerichts im Erkenntnis als unglaubwürdig gewertet.Die Beschwerden gegen diese Bescheide wurden mit recchtskräftigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.05.2018 als unbegründet abgewiesen. Zudem wurde im Fall des Erstbeschwerdeführers die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. ersatzlos behoben. Den Beschwerdeführern sei es demnach nicht gelungen mit ihrem Vorbringen eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen, daher wurde es seitens des Bundesverwaltungsgerichts im Erkenntnis als unglaubwürdig gewertet.
2. Gegenständliches Verfahren:
Am 03.07.2019 stellten die Beschwerdeführer neuerliche, ihre zweiten und gegenständlichen, Anträge auf internationalen Schutz.
Am gleichen Tag fand die Erstbefragung Beschwerdeführer nach dem AsylG 2005 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Zu den Gründen für seine neue Antragstellung gab der Erstbeschwerdeführer im We-sentlichen an, dass die Gründe, die gleichen wie früher wären. Hinzu komme, dass es seiner Tochter, der Fünftbeschwerdeführerin, gesundheitlich schlecht gehe. Sie sitze im Rollstuhl. Seine Frau habe zudem Probleme und könne nicht zurück nach Hause.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Wesentlichen an, dass sie Angst vor den russischen Behörden habe, zwei Freundinnen seien festgenommen und eingesperrt worden. Zwei weitere Freundinnen würden sich in Deutschland befinden. Sie werde von den russischen Behörden gesucht, weil sie von Terroristen gezwungen worden sei, sie zu verpfllegen. Aufgrunddessen würden die russischen Behörden glauben, dass sie Mittäterin sei.
Die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer brachten keine eigenen Fluchtgrund vor, sondern verwiesen auf jenen ihrer Eltern.
In den Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 10.07.2019 und am 15.07.2019 brachte der Erstbeschwerdeführer auf die Frage nach einer Änderung seiner Fluchtgründe vor, dass er dieselben Fluchtgründe, wie im Jahr 2017 habe. Zudem sei seine Tochter krank. Er finde in Österreich und Deutschland gebe es Menschenrechte und gute Medizin. Die Frage, ob seine Fluchtgründe für den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz dieselben Gründe wären, welche er bereits in seinem Erstasylverfahren angegeben habe, bejahte der Erstbescherdeführer.
Die Zweitbeschwerdeführerin brachte auf die Frage nach einer Änderung seiner Fluchtgründe vor, dass sie Angst habe in den Herkunftsstaat zurückzukehren zu müssen. Als sie ihren Herkunftsland verlassen habe, wären zwei Frauen wegen derselben Probleme eingesperrt worden. Die Frage, ob ihre Fluchtgründe für den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz dieselben Gründe, welche sie bereits in ihrem Erstasylverfahren angegeben habe, bejahte der Zweitbescherdeführerin und führte dazu aus, dass sie gedacht habe, dass die Probleme beendet wären, aber es sie bestünden immer noch. Nachdem die Probleme weiter bestanden hätten, wäre sie wieder nach Österreich geflüchtet. In jedem Teil der Russischen Föderation, wo sie sich angemeldet hätte, hätten die russichen Behörden erfahren, wo sie sei. Ferner brachte sie in der Einernhame am 15.07.2019 über Nachfrage, ob sie etwas berichtigen oder ergänzend wolle, vor, dass ihr gesagt worden sei, dass sie neue Fluchtgründe angeben solle. Die Zweitbeschwerdeführerin führte in diesem Zusmamenhang die bereits zuvor genannten Gründe ins Treffen. Der Grund ihrer Ausreise sei die Verhaftung zweier Frauen, wobei eine davon im Gefägnis sitze und bei der anderen das Gerichtsverfahren laufe. Die andere sei nach Deutschland gefahren und habe dort einen positiven Asylbescheid bekommen. Sie wisse immer noch nicht, ob die festgenommenen Frauen ihren Namen den Behörde angegeben und sie verraten hätten. Sie habe versucht, sich und ihre kranke Tochter zu retten.
Die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer gaben im Wesentlichen an, den gegenständlichen Antrag wegen ihrer Eltern zu stellen.
Am 27.08.2020 wurden die Beschwerdeführer erneut vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.
Dabei verneinte der Erstbeschwerdeführer die Frage, ob sich Änderungen zu seinen Fluchtgründen ergeben hätten. Die Fluchtgründe wären die gleichen geblieben, seien aber immer noch aktuell.
Die Zweitbeschwerdeführerin führte insbesondere den Gesundheitszustand der Fünftbeschwerdeführerin ins Treffen. Zu einer etwaigen Änderung ihrer Fluchtgründe erklärte sie, dass diese gleich geblieben seien. Ihre Freundin sei eingesperrt worden, die anderen zwei seien in Deutschland. Die Diktatur von Kadyrow sei nur größer geworden, seine langen Arme würden sogar bis nach Österreich reichen und wisse sie nicht, ob sie hier sicher sei.
Die Beschwerdeführer legten im Zuge des Verfahren zahlreiche Dokumente zu ihrer Integrtation sowie medizinische Unterlagen vor.
Auch die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer führten keine neuen Fluchtgründe ins Treffen.
Im Anschluss der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu den Gründen ihrer zweiten Asylantragstellung vom 27.08.2019 wurde mit mündlich verkündeten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 12 AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz der Beschwerdeführer gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben. Dieser Bescheid wurde in der Niederschrift beurkundet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe, das nunmehrige Vorbringen sei nicht glaubhaft, weshalb der neue Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde. Im Anschluss der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu den Gründen ihrer zweiten Asylantragstellung vom 27.08.2019 wurde mit mündlich verkündeten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben. Dieser Bescheid wurde in der Niederschrift beurkundet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe, das nunmehrige Vorbringen sei nicht glaubhaft, weshalb der neue Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte die Verwaltungsakten mit dem gemäß § 62 Abs. 2 AVG beurkundeten Bescheid dem Bundesverwaltungsgericht vor.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte die Verwaltungsakten mit dem gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG beurkundeten Bescheid dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Die Verwaltungsakten langten am 31.08.2020 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer halten sich seit dem Jahr 2015 und der Erstbeschwerdeführer seit dem Jahr 2017 im Bundesgebiet auf. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation. Sie bekennen sich zum Glauben des Islam. Der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet und sind diese Eltern der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer.
Die Zweitbeschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern, den Dritt- Fünftbeschwerdeführern, ein und stellte am 25.05.2015 für sich und die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer Anträge auf internationalen Schutz. Der Zweitbeschwerdeführer stellte am 10.07.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Über diese Anträge wurde mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.05.2018 rechtskräftig negativ entschieden. Dabei wurde gleichzeitig eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung getroffen und die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation festgestellt.
Die Beschwerdeführer reisten aus, hielten sich von Juni 2018 bis Juli 2019 in Deutschland auf, bevor sie wieder nach Österreich einreisten und am 03.07.2019 die gegenständlichen zweiten Anträge auf internationalen Schutz stellten.
Mit mündlich verkündeten Bescheiden vom 27.08.2020 wurde der den Beschwerdeführern nach § 12 AsylG 2005 zukommende faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben. Mit mündlich verkündeten Bescheiden vom 27.08.2020 wurde der den Beschwerdeführern nach Paragraph 12, AsylG 2005 zukommende faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben.
Im gegenständlichen Fall ergab sich nach wie vor weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die die Beschwerdeführer betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in den Personen der Beschwerdeführer gelegenen Umstände.
In Bezug auf die individuelle Lage der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat kann auch unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes keine, sich in Bezug auf jenen Zeitpunkt, in dem letztmalig über die Anträge auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich andere Situation festgestellt werden.
Eine gewisse Integration der Beschwerdeführer hat während des Aufenthaltes im Bundesgebiet stattgefunden. Eine relevante integrative Vertiefung seit Rechtskraft der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.05.2018 liegt nicht vor. Die Beschwerdeführer leben allesamt in einer Asylunterkunft, sind nicht erwerbstätig und beziehen Leistungen aus der Grundversorgung.
Im gegenständlichen Verfahren beziehen sich die Beschwerdeführer auf Gründe, die bereits zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Abschlusses des von den Beschwerdeführern initiierten Verfahrens bestanden haben und die bereits im Kern unglaubwürdig sind.
In Bezug auf die Beschwerdeführer erfolgt kein ungerechtfertigter Eingriff in ihr Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet.
Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich brächte. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich brächte.
Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer leiden an keinen chronischen oder lebensbedrohlichen Krankheiten, welche einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat entgegenstehen würden, dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin ist eine neuerliche Teilnahme am Erwerbsleben prinzipiell möglich.
Die Fünftbeschwerdeführerin leidet – bereits vor ihrer ersten Einreise nach Österreich - an Roussy-Levy-Syndrom, neurogene Skoliose sowie neurogener Klumphohlfuß rechts mehr als links, jedoch an keinen chronischen oder lebensbedrohlichen Krankheiten, welche einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Eine Behandlung fand bereits im Herkunftsstaat statt und ist eine solche entsprechend den Länderberichten auch im Falle einer Rückkehr möglich.
Es liegen keine Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation ist nicht eingetreten. Der vorliegende Folgeantrag wird voraussichtlich zurückzuweisen sein.
2. Beweiswürdigung:
Die Sachverhaltsfeststellungen zu den Beschwerdeführern und zur Situation in ihrem Herkunftsland ergeben sich aus der Aktenlage. Die die Beschwerdeführer betreffende Sicherheitslage im Herkunftsstaat wurde eingehend in den rechtskräftig entschiedenen Verfahren - in den Erkenntnissen vom 22.05.2018 - und im Rahmen der Einvernahme mit dem Beschwerdeführern erörtert und abgewogen und ist daher aufgrund der zeitlichen Nähe zum gegenständlichen Verfahren von ausreichender Aktualität auszugehen. Eine neuerliche nähere Überprüfung konnte daher unterbleiben.
Das Vorbringen der Beschwerdeführer wurde bereits in den Vorverfahren unter anderem auf Grund mehrerer widersprüchlicher Aussagen als unglaubwürdig angesehen. Vor diesem Hintergrund ist auch das Vorbringen im nunmehrigen Verfahren nicht glaubwürdig.
Ausfallend ist zudem, dass sich innerhalb der Schilderung der Zweitbeschwerdeführerin Ungereimtheiten ergeben haben. So erklärte sie einerseits, dass sie in jedem Teil in der Russischen Föderation von den Behörden gesucht werde, wobei sie wiederum angab, nicht zu wissen, ob ihre Freundinnen der Behörde ihren Namen bekannt gegeben hätten oder nicht. Darüber kam eine Divergenz hervor, da sie zuerst erklärte, dass eine Freundin in der Russischen Föderation inhaftiert und bei ihrer zweiten Freundin ein Gerichtsverfahren anhängig sei. Hingegen erklärte sie in der darauffolgenden Einvernahme, dass eine Freundin eingesperrt und zwei in Deutschland wären.
Unabhängig davon, dass die Angaben der Beschwerdeführer nicht glaubhaft waren, ist darauf zu verweisen, dass die im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Vorfälle im Zusammenhang mit dem Vorbringen des Vorverfahrens stehen, welches bereits im Vorverfahren gewürdigt und einer rechtlichen Beurteilung unterzogen wurde. Die in den Vorverfahren behaupteten Probleme wurden als unglaubhaft beurteilt. Auch die Angaben der Zweitbeschwerdeführerin beruhen auf ihrem Vorbringen, welches im Vorverfahren bereits als völlig unglaubhaft beurteilt wurde. Vor dem Hintergrund, dass den Beschwerdeführern bereits im Vorverfahren die Aussagen hinsichtlich der Probleme nicht geglaubt wurden, ist aber auch aus der nunmehr darauf aufbauenden Geschichte, wonach nach ihnen im Heimatland gesucht werde, nichts für sie zu gewinnen.
Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr ausschließen, haben die Beschwerdeführer weder angegeben noch konnten solche festgestellt werden.
Eigene Fluchtgründe der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer wurden nicht vorgebracht.
Insgesamt betrachtet war von keinem glaubhaften Kern des behaupteten, neuen Vorbringens auszugehen und bezog sich dieses gänzlich auf die bereits in den Vorverfahren als unglaubwürdig erachteten Fluchtgründen.
Aus den genannten Gründen folgt das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der vorgebrachten Fluchtgründe der Beurteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass diesbezüglich kein neuer Sachverhalt vorliegt, da der generelle Fluchtgrund ident geblieben ist. Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer sind gegenüber den im rechtskräftig negativ abgeschlossenen Verfahren getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten, wovon sich das Bundesverwaltungsgericht durch Einsicht in das aktuelle, dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Russischen Föderation, zuletzt aktualisiert am 27.03.2020, überzeugen konnte. Dass sich seit der Erlassung der rechtskräftigen Entscheidung im Vorverfahren in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall somit verneint werden. Die Lage stellt sich diesbezüglich im Wesentlichen unverändert dar. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen Berichte betreffend die Ausbreitung des COVID-19-Erregers, zumal die Beschwerdeführer weder aufgrund ihres Alters noch ihres Gesundheitszustandes in die Risikogruppe fallen.
Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Begründung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass es mangels Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts voraussichtlich zu einer Zurückweisung der Folgeanträge kommen wird.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zum Privat- und Familienleben bzw. zu allfälligen Aspekten einer Integration der Beschwerdeführer in Österreich beruhen im Wesentlichen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer und den vorgelegten Befunden und Arztberichten. Zum Gesundheitszustand der Fünftbeschwerdeführerin ist auszuführen, dass die gesundheitlichen Probleme bereits vor der Einreise nach Österreich bestanden haben. Die Zweitbeschwerdeführerin gab selbst an, dass sie ihre Tochter in Moskau und in St. Petersburg behandeln habe lassen (vgl. S 141 Akt der Zweitbeschwerdeführerin). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zum Privat- und Familienleben bzw. zu allfälligen Aspekten einer Integration der Beschwerdeführer in Österreich beruhen im Wesentlichen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer und den vorgelegten Befunden und Arztberichten. Zum Gesundheitszustand der Fünftbeschwerdeführerin ist auszuführen, dass die gesundheitlichen Probleme bereits vor der Einreise nach Österreich bestanden haben. Die Zweitbeschwerdeführerin gab selbst an, dass sie ihre Tochter in Moskau und in St. Petersburg behandeln habe lassen vergleiche S 141 Akt der Zweitbeschwerdeführerin).
Somit ist davon auszugehen, dass bezüglich der neuerlichen Anträge entschiedene Sache vorliegt, weil die behaupteten Ereignisse bereits von der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.05.2018 mitumfasst sind und ihnen wegen der aufgetretenen Widersprüche auch kein glaubhafter Kern zukommt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
§12a (2) AsylG 2005 idgF:
„Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn „Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandes-bringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht, 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandes-bringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde." 3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."
§ 22 (10) Asylg 2005 idgF:Paragraph 22, (10) Asylg 2005 idgF:
Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
§ 22 BFA-VG:Paragraph 22, BFA-VG:
(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. (2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
Ein Folgeantrag im Sinne von § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 ist jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.Ein Folgeantrag im Sinne von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 ist jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.
Da im gegenständlichen Fall das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Zuge eines Folge-antrages der Beschwerdeführer gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 den faktischen Abschiebe-schutz der Beschwerdeführer aufgehoben hat, war diese Entscheidung gemäß § 22 BFA-VG vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen.Da im gegenständlichen Fall das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Zuge eines Folge-antrages der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 den faktischen Abschiebe-schutz der Beschwerdeführer aufgehoben hat, war diese Entscheidung gemäß Paragraph 22, BFA-VG vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen.
Zu den Voraussetzungen des § 12 a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12, a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:
Bei den Anträgen auf internationalen Schutz vom 03.07.2019 handelt es sich um Folgeanträge iSd § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005. Bei den Anträgen auf internationalen Schutz vom 03.07.2019 handelt es sich um Folgeanträge iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005.
Gegen die Beschwerdeführer bestehen nach - rechtskräftiger - Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.05.2018 aufrechte Rückkehrentscheidungen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 19.12.2017, Ra 2017/18/0451, 0452, darauf hingewiesen, dass die Gesetzesmaterialien (RV 220 BlgNR 24. GP 13) zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ausführen, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grob-prüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern (vgl. VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0010-15).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 19.12.2017, Ra 2017/18/0451, 0452, darauf hingewiesen, dass die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 220 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 13) zur Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ausführen, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grob-prüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern vergleiche VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0010-15).
Eine Prognoseentscheidung ergibt, dass die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 03.07.2019 voraussichtlich zurückzuweisen sein werden, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts in substantiierter Weise dargelegt wurde bzw. eingetreten ist: Wie bereits oben dargestellt, haben die Beschwerdeführer das Vorliegen eines neuen asylrelevanten Sachverhaltes zwar behauptet, bzw. angegeben, dass dieser noch aufrecht sei, doch haben sich keine Hinweise darauf ergeben, dass ein neuer asylrelevanter Sachverhalt tatsächlich vorliegt. Über sämtliche von den Beschwerdeführern - auch in ihren Folgeanträgen - vorgebrachten - Fluchtgründe wurde bereits im vorangegangenen Asylverfahren rechtskräftig abgesprochen. Aus dem Vorbringen zu den Folgeanträgen ergibt sich daher - wie auch in der Beweiswürdigung aufgezeigt - kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt.
Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich - siehe obige Sachverhaltsfeststellungen - kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Das nunmehrige Vorbringen zu den Fluchtgründen weist keinen glaubhaften Kern auf und ist bereits von der Rechtskraft der Entscheidung über den ersten Antrag mitumfasst. Auch die Ländersituation ist im Wesentlichen gleich geblieben.
Auch die für die Beschwerdeführer hinsichtlich der Frage der Zuerkennung von Asyl bzw. subsidiären Schutz maßgebliche Ländersituation in der Russischen Föderation ist seit den Er-kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes im Wesentlichen gleichgeblieben und wurde Gegenteiliges auch nicht substantiiert behauptet.
Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern, für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status, auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus. Auch diesbezüglich wurden keine entscheidungswesentlichen Sachverhaltsänderungen vorgebracht.
Bereits in den vorangegangenen Verfahren hat das Bundesamt und auch das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wären oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.Bereits in den vorangegangenen Verfahren hat das Bundesamt und auch das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wären oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.
Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass keine erheblichen in den Personen der Beschwerdeführer liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden sind, die eine abermalige umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden.
Im gegenständlichen Fall haben sich ausgehend von der Feststellung, dass die Beschwerdeführer an keiner unmittelbar lebensbedrohlichen Erkrankung leiden, keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach sie unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht ausgesetzt wären. Die Beschwerdeführer haben weder selbst vorgebracht, noch ist den Länderberichten zu entnehmen, dass sie einer bestimmten Behandlung bzw. Medikamente bedürfen, die in ihrem Herkunftsort nicht erhältlich seien. Es kann folglich nicht davon ausgegangen werden, dass sich bei objektiver Gesamtbetrachtung für die Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde.Im gegenständlichen Fall haben sich ausgehend von der Feststellung, dass die Beschwerdeführer an keiner unmittelbar lebensbedrohlichen Erkrankung leiden, keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach sie unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht ausgesetzt wären. Die Beschwerdeführer haben weder selbst vorgebracht, noch ist den Länderberichten zu entnehmen, dass sie einer bestimmten Behandlung bzw. Medikamente bedürfen, die in ihrem Herkunftsort nicht erhältlich seien. Es kann folglich nicht davon ausgegangen werden, dass sich bei objektiver Gesamtbetrachtung für die Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen und somit einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde.
Dabei ist noch darauf hinzuweisen, dass der Gesundheitszustand der Fünftbeschwerdeführerin bereits vor Einreise nach Österreich bestanden hat und die Zweitbeschwerdeführerin selbst angab, dass sie ihre Tochter in Moskau und St. Petersburg behandeln hat lassen (vgl. AS 141 Akt der Zweibeschwerdeführerin).Dabei ist noch darauf hinzuweisen, dass der Gesundheitszustand der Fünftbeschwerdeführerin bereits vor Einreise nach Österreich bestanden hat und die Zweitbeschwerdeführerin selbst angab, dass sie ihre Tochter in Moskau und St. Petersburg behandeln hat lassen vergleiche AS 141 Akt der Zweibeschwerdeführerin).
Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Beschwerdeführer dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063). Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände ist vor dem Hintergrund der Feststellungen jedenfalls zu verneinen. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Beschwerdeführer dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063). Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände ist vor dem Hintergrund der Feststellungen jedenfalls zu verneinen.
Darüber hinaus ist auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte zu verweisen, wonach es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0158, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden, Appl. 61.204/09 mwH).Darüber hinaus ist auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte zu verweisen, wonach es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0158, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden, Appl. 61.204/09 mwH).
Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat stellt für sie somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für sie als Zivilpersonen auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat stellt für sie somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Artikel 8, EMRK gerechtfertigt. Es besteht für sie als Zivilpersonen auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
Das Bundesverwaltungsgericht teilt aufgrund der obigen Feststellungen auch die Ansicht der belangten Behörde, dass bei den Beschwerdeführern kein (ausreichend) schützenswertes Familien- oder Privatleben in Österreich erkennbar ist. Es leben keine Verwandten der Beschwerdeführer in Österreich. Es ist daher das Privatleben der Beschwerdeführer in Österreich zu berücksichtigen. Eine diesbezüglich gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung fällt jedoch zu Lasten der Beschwerdeführer aus. Dass sich an ihrem Privatleben in Österreich etwas Entscheidungswesentliches geändert hätte, ergibt sich nicht aus den Einvernahmen im gegenständlichen Verfahren. Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib in Österreich.Das Bundesverwaltungsgericht teilt aufgrund der obigen Feststellungen auch die Ansicht der belangten Behörde, dass bei den Beschwerdeführern kein (ausreichend) schützenswertes Familien- oder Privatleben in Österreich erkennbar ist. Es leben keine Verwandten der Beschwerdeführer in Österreich. Es ist daher das Privatleben der Beschwerdeführer in Österreich zu berücksichtigen. Eine diesbezüglich gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung fällt jedoch zu Lasten der Beschwerdeführer aus. Dass sich an ihrem Privatleben in Österreich etwas Entscheidungswesentliches geändert hätte, ergibt sich nicht aus den Einvernahmen im gegenständlichen Verfahren. Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib in Österreich.
Es ist der Ansicht des Bundesamtes beizupflichten, dass kein ungerechtfertigter Eingriff in ein schützenswertes Familien- oder Privatleben der Beschwerdeführer in Österreich feststellbar ist und auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer nicht dazu Anlass gibt, zu einem anderen Ergebnis zu kommen. Diesbezüglich ist auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.05.2018 zu verweisen.
Da insgesamt die Voraussetzung des § 12 a Abs. 2 iVm § 22 Abs.10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG idgF für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der jeweils mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 27.08.2020 rechtmäßig.Da insgesamt die Voraussetzung des Paragraph 12, a Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 22, BFA-VG idgF für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der jeweils mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 27.08.2020 rechtmäßig.
Gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Da die in der gegenständlichen Entscheidung die maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG aus.Da die in der gegenständlichen Entscheidung die maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG aus.
In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor, es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
faktischer Abschiebeschutz Familienverfahren Folgeantrag individuelle VerhältnisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W196.2194151.2.00Im RIS seit
31.03.2021Zuletzt aktualisiert am
31.03.2021