Entscheidungsdatum
21.12.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z5Spruch
W171 1423515-2/6E, W171 1423515-2/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2019, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2019, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und die Spruchpunkte I., II, III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei, römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
II. Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass dem Antrag vom 08.10.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 11.11.2022 erteilt wird.römisch zwei. Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass dem Antrag vom 08.10.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 stattgegeben und römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 11.11.2022 erteilt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte im österreichischen Bundesgebiet am 22.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.12.2011 wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 nicht zuerkannt. Weiters wurde die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß § 10 Abs. 1 AsylG ausgesprochen.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.12.2011 wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, nicht zuerkannt. Weiters wurde die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG ausgesprochen.
3. Der BF wurde am 29.05.2013 gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 1., 2. und 8. Fall, Abs. 2 und Abs. 3 SMG (Besitz und versuchter Handel mit Suchtgift) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. 3. Der BF wurde am 29.05.2013 gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1., 2. und 8. Fall, Absatz 2 und Absatz 3, SMG (Besitz und versuchter Handel mit Suchtgift) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
4. Am 27.10.2015 wurde der BF gemäß §§ 15, 269 Abs. 1 1. Fall (versuchter Widerstand gegen die Staatsgewalt) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. 4. Am 27.10.2015 wurde der BF gemäß Paragraphen 15, 269, Absatz eins, 1. Fall (versuchter Widerstand gegen die Staatsgewalt) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.
5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.2015, XXXX, wurde die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde stattgegeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 11.11.2016 erteilt.5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.2015, römisch 40 , wurde die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wurde stattgegeben und dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 11.11.2016 erteilt.
Begründend wurde ausgeführt, dass das Gericht aufgrund der Länderfeststellungen zur Heimatregion des BF, Nangarhar, davon ausgehe, dass er im Fall der Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten würde. Der BF verfüge in Afghanistan über keinen familiären Rückhalt, da davon ausgegangen werden könne, dass seine Kernfamilie in Pakistan lebe. Der BF verfüge über keine höhere Bildung oder Fachausbildung, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass der BF einen Arbeitsplatz finden werde. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass der BF bei einer Rückkehr Gefahr laufe, in eine ausweglose Situation zu geraten.
6. Die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF wurde mit Bescheid vom 11.11.2016 bis zum 11.11.2018 verlängert.
7. Der BF beantragte am 08.10.2018 die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung.
8. Mit Schreiben vom 15.11.2018 wurde der BF über die beabsichtigte Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten informiert und ihm Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Der BF gab am 27.11.2018 eine schriftliche Stellungnahme ab.
9. In der Folge wurde dem BF mit gegenständlichem Bescheid vom 21.02.2019 der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.2015 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt II.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt III.). Ferner wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde ein auf sieben Jahre befristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen (Spruchpunkt VI.) Der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 08.10.2018 wurde gemäß § 8 Abs. 4 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt VII.).9. In der Folge wurde dem BF mit gegenständlichem Bescheid vom 21.02.2019 der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.2015 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Ferner wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde ein auf sieben Jahre befristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.) Der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 08.10.2018 wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch sieben.).
Begründend wurde im angefochtenen Bescheid unter Darlegung näherer Erwägungen zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht vorliegend seien und im gegenständlichen Fall dieser gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG abzuerkennen sei. Die subjektive Lage des BF habe sich dahingehend geändert, dass ihn seine Familienangehörigen in Pakistan unterstützen könnten und er über mehrjährige Berufserfahrung im Bereich der Systemgastronomie verfüge. Es sei ihm nunmehr, entsprechend der Rechtsprechung der obersten Gerichte, eine Rückkehr nach Kabul zumutbar. Im Falle einer Rückkehr könne er auf seine Bildung, den Rückhalt der Familie und seine Berufserfahrung zurückgreifen. Es entspreche der Rechtsprechung des VwGH, dass es einem gesunden Asylwerber im erwerbsfähigen Alter, der eine der Landessprachen Afghanistans beherrsche, mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut sei und die Möglichkeit habe, sich durch Gelegenheitstätigkeiten eine Existenzgrundlage zu sichern, die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in bestimmten Gebieten Afghanistans zugemutet werden könne. Nunmehr könnten weiters diverse Rückkehrhilfeprogramme in Anspruch genommen werden. Es stehe daher eine IFA in Kabul offen.Begründend wurde im angefochtenen Bescheid unter Darlegung näherer Erwägungen zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht vorliegend seien und im gegenständlichen Fall dieser gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG abzuerkennen sei. Die subjektive Lage des BF habe sich dahingehend geändert, dass ihn seine Familienangehörigen in Pakistan unterstützen könnten und er über mehrjährige Berufserfahrung im Bereich der Systemgastronomie verfüge. Es sei ihm nunmehr, entsprechend der Rechtsprechung der obersten Gerichte, eine Rückkehr nach Kabul zumutbar. Im Falle einer Rückkehr könne er auf seine Bildung, den Rückhalt der Familie und seine Berufserfahrung zurückgreifen. Es entspreche der Rechtsprechung des VwGH, dass es einem gesunden Asylwerber im erwerbsfähigen Alter, der eine der Landessprachen Afghanistans beherrsche, mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut sei und die Möglichkeit habe, sich durch Gelegenheitstätigkeiten eine Existenzgrundlage zu sichern, die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in bestimmten Gebieten Afghanistans zugemutet werden könne. Nunmehr könnten weiters diverse Rückkehrhilfeprogramme in Anspruch genommen werden. Es stehe daher eine IFA in Kabul offen.
10. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.2015, XXXX, wurde ausdrücklich festgestellt, dass Gründe für die Annahme bestehen, dass der BF aufgrund seiner eigenen persönlichen Situation im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan Gefahr liefe, einer Gefahrensituation im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG ausgesetzt zu sein. Die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative wurde nicht geprüft, sondern von einer existentiellen Gefährdung des BF im gesamten Staatsgebiet Afghanistans ausgegangen.Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.2015, römisch 40 , wurde ausdrücklich festgestellt, dass Gründe für die Annahme bestehen, dass der BF aufgrund seiner eigenen persönlichen Situation im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan Gefahr liefe, einer Gefahrensituation im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG ausgesetzt zu sein. Die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative wurde nicht geprüft, sondern von einer existentiellen Gefährdung des BF im gesamten Staatsgebiet Afghanistans ausgegangen.
Eine Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch das BFA erfolgte am 11.11.2016 (für zwei Jahre). Dabei wurde in einem dreiseitigen Bescheid ausgeführt, dass „aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage in Ihrem Herkunftsstaat in Verbindung mit Ihrem Vorbringen bzw. Ihrem Antrag“ die Voraussetzungen für Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten weiterhin bestehen würden. Weiters begründete das Bundesamt die Verlängerung mit der Ausführung, dem Antrag sei „vollinhaltlich stattgegeben“ worden, weshalb eine nähere Begründung entfallen habe können.
Die gegenständliche Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch das Bundesamt wurde auf die nunmehr bestehende innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul, die bessere Berufserfahrung des BF sowie familiäre Anknüpfungspunkte in Pakistan gestützt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass sich die subjektive Situation des BF im Hinblick auf Berufserfahrung und familiäres Netzwerk seit Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten deutlich und nachhaltig verändert bzw. verbessert hätte.
Die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan hat sich – in einer Gesamtbetrachtung des Landes – seit 2015 weder substanziell noch nachhaltig verbessert.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten am 11.11.2015 und zur Verlängerung am 11.11.2016 stützen sich auf die Aktenlage.
Das BFA führt im angefochtenen Bescheid (in lediglich einem Satz) aus, dass sich die Situation des BF nachhaltig verbessert habe, da er über mehrjährige Berufserfahrung verfüge, und von seiner Familie in Pakistan unterstützt werden könne. Die Familie des BF befand sich jedoch schon 2015 und befindet sich auch aktuell in Pakistan, eine Veränderung der familiären Situation des BF ist daher nicht eingetreten. Der BF verfügte auch 2015 bereits über mehrjährige Berufserfahrung als Bäcker in Afghanistan. Das BFA führt nicht näher aus, weshalb die die Tätigkeit des BF in einem Fastfood-Lokal in Österreich (Lohnabrechnungen ab Aktenseite 633) ihn nunmehr gegenüber 2015 wesentlich besser für eine berufliche Tätigkeit in Afghanistan qualifizieren sollten. Das Bundesamt hat versäumt darzulegen, welche konkreten Kenntnisse und Fähigkeiten des BF seit Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erlangt hat.
Die familiären Verhältnisse des BF haben sich seit 2015 nicht verändert. Das Bundesverwaltungsgericht ging davon aus, dass die Kernfamilie des BF außerhalb Afghanistans lebt. Davon ging auch das BFA im angefochtenen Bescheid aus.
Mit Ausnahme dieses einen Satzes (Seite 167) enthält der Bescheid keine konkreten Ausführungen, inwiefern sich die subjektive Lage des BF oder die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage gegenüber dem Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes am 11.11.2015 und der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung am 11.11.2016 maßgeblich und nachhaltig verändert hätten. Ein Vergleich zwischen der Sicherheits- und Versorgungslage in den Jahren 2015 und 2016 und der aktuellen Situation fand nicht statt. Vielmehr wurde eine gänzliche Neubewertung des Sachverhalts vorgenommen, ohne auf die Gründe für die Zuerkennung subsidiären Schutzes oder die Situation in Afghanistan im Jahr 2015 einzugehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG) nicht oder nicht mehr vorliegen.3.1.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) nicht oder nicht mehr vorliegen.
Bei richtlinienkonformer Interpretation des § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG kommt eine Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes im Lichte des Art. 19 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (in der Folge: Statusrichtlinie) nur bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der „falschen Darstellung“, des „Verschweigens von Tatsachen“ oder der „Verwendung gefälschter Dokumente, die für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes ausschlaggebend“ waren, in Betracht (Böckmann-Winkler/Lipphart-Kirchmeir in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 9 AsylG 2005, E5). Im gegenständlichen Fall ergeben sich jedoch aus dem angefochtenen Bescheid keinerlei Anhaltspunkte dahingehend, dass eines dieser Tatbestandsmerkmale vorliegt. Das BFA konnte in seinen begründenden Ausführungen nicht dartun, dass die Aberkennung im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG zu Recht erfolgt wäre.Bei richtlinienkonformer Interpretation des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG kommt eine Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes im Lichte des Artikel 19, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (in der Folge: Statusrichtlinie) nur bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der „falschen Darstellung“, des „Verschweigens von Tatsachen“ oder der „Verwendung gefälschter Dokumente, die für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes ausschlaggebend“ waren, in Betracht (Böckmann-Winkler/Lipphart-Kirchmeir in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 9, AsylG 2005, E5). Im gegenständlichen Fall ergeben sich jedoch aus dem angefochtenen Bescheid keinerlei Anhaltspunkte dahingehend, dass eines dieser Tatbestandsmerkmale vorliegt. Das BFA konnte in seinen begründenden Ausführungen nicht dartun, dass die Aberkennung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG zu Recht erfolgt wäre.
Nach dem mit „Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung des subsidiären Schutzstatus“ übertitelten Art. 19 Abs. 1 Statusrichtlinie erkennen die Mitgliedstaaten den zuerkannten subsidiären Schutz ab, bzw. beenden diesen oder lehnen seine Verlängerung ab, wenn die betreffende Person gemäß Art. 16 Statusrichtlinie nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz erheben kann.Nach dem mit „Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung des subsidiären Schutzstatus“ übertitelten Artikel 19, Absatz eins, Statusrichtlinie erkennen die Mitgliedstaaten den zuerkannten subsidiären Schutz ab, bzw. beenden diesen oder lehnen seine Verlängerung ab, wenn die betreffende Person gemäß Artikel 16, Statusrichtlinie nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz erheben kann.
Art. 16 Abs. 1 Statusrichtlinie sieht vor, dass ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr hat, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Nach Abs. 2 leg. cit. berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei Anwendung des oben zitierten Abs. 1, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.Artikel 16, Absatz eins, Statusrichtlinie sieht vor, dass ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr hat, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Nach Absatz 2, leg. cit. berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei Anwendung des oben zitierten Absatz eins,, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.
Damit stellt § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG in richtlinienkonformer Interpretation auf eine Änderung der Umstände ab, die so wesentlich und nicht nur vorrübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.Damit stellt Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG in richtlinienkonformer Interpretation auf eine Änderung der Umstände ab, die so wesentlich und nicht nur vorrübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.
Diese maßgeblichen Sachverhaltsänderungen können nicht immer (allein) in Änderungen im Herkunftsland, sondern auch entscheidungswesentlich in der persönlichen Situation des Schutzberechtigten gelegen sein. Dabei sind nicht isoliert nur jene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen, die zeitlich nach der zuletzt erfolgten Bewilligung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind, sondern es dürfen im Rahmen der bei der Beurteilung vorzunehmenden umfassenden Betrachtung bei Hinzutreten neuer Umstände alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, selbst wenn sie sich vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereignet haben (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).Diese maßgeblichen Sachverhaltsänderungen können nicht immer (allein) in Änderungen im Herkunftsland, sondern auch entscheidungswesentlich in der persönlichen Situation des Schutzberechtigten gelegen sein. Dabei sind nicht isoliert nur jene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen, die zeitlich nach der zuletzt erfolgten Bewilligung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind, sondern es dürfen im Rahmen der bei der Beurteilung vorzunehmenden umfassenden Betrachtung bei Hinzutreten neuer Umstände alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, selbst wenn sie sich vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereignet haben vergleiche VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).
Nach ständiger Judikatur verlangt der „Wegfall der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status“ im Sinne der zweiten Variante („nicht mehr“ vorliegen) eine substanzielle und nachhaltige Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts, der zu eben dieser Zuerkennung geführt hat. Ob man denselben Sachverhalt (allenfalls) bereits zum Zeitpunkt der erstmaligen Statusgewährung rechtlich anders hätte beurteilen können, ist hingegen ebenso ohne Relevanz wie der Verweis auf eine Änderung (höchst-)gerichtlicher Entscheidungstendenzen. Die Beweislast für den Wegfall der Voraussetzungen sowie die Darlegung des substanziell und nachhaltig geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalts trifft aufgrund der Amtswegigkeit des Verfahrens zur Gänze das Bundesamt.
Bei der Beurteilung einer Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist hinsichtlich der Beurteilung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts und des Wegfalls der Voraussetzungen aber nicht nur der ursprüngliche (Zuerkennungs-)Bescheid oder eine entsprechende gerichtliche Entscheidung zu berücksichtigen, sondern auch die Begründung allfälliger bereits erfolgter Verlängerungen des Status. Das Bundesamt ist in diesem Zusammenhang aber nicht bei jeder neuerlichen Verlängerungsprüfung gänzlich frei in seiner Beurteilung des Sachverhalts, sondern an seine bisherigen rechtskräftigen Entscheidungen (und allenfalls solche des Gerichts) gebunden. Insbesondere kann eine Aberkennung von subsidiärem Schutz ohne zusätzliche entscheidungsrelevante Faktoren nicht auf Veränderungen des entscheidungsrelevanten Sachverhalts (gegenüber jenem bei erstmaliger Zuerkennung) gestützt werden, die – obwohl dem Bundesamt bereits bekannt – bisherigen Verlängerungen des Status nicht entgegengestanden sind.
3.1.2. Im vorliegenden Fall stellte das BFA hinsichtlich der Sachverhaltsänderung im Wesentlichen darauf ab, dass dem BF nunmehr eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul zur Verfügung stehe und dieser in Österreich mittlerweile weitere Berufserfahrung erworben habe.
Maßstab für die Frage einer wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Änderung der Umstände ist die rechtskräftige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.2015, mit welchem dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht begründete die Gewährung von subsidiärem Schutz an den BF im Wesentlichen mit fehlenden familiären Anknüpfungspunkten in Afghanistan und mangelnder Fachausbildung des BF. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative (IFA) ist diesem Erkenntnis nicht zu entnehmen. Es ist damit offensichtlich, dass das Bundesverwaltungsgericht eine solche zum damaligen Zeitpunkt vollständig ausgeschlossen hat.
Wie bereits dargelegt, wurde eine wesentliche und nachhaltige Veränderung im Sinne einer Verbesserung der Sicherheitslage in Afghanistan vom BFA nicht aufgezeigt. Zur Argumentation des BFA, dass dem BF nunmehr eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul zur Verfügung stehe, ist darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof jüngst im Zusammenhang mit der Refoulement-Beurteilung nach § 52 Abs. 9 FPG ausgesprochen hat, dass eine maßgebliche Sachverhaltsänderung nicht schon per se in der neueren Judikatur zu vergleichbaren Fällen erblickt werden kann (vgl. VwGH 24.01.2019, Ro 2018/21/0011).Wie bereits dargelegt, wurde eine wesentliche und nachhaltige Veränderung im Sinne einer Verbesserung der Sicherheitslage in Afghanistan vom BFA nicht aufgezeigt. Zur Argumentation des BFA, dass dem BF nunmehr eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul zur Verfügung stehe, ist darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof jüngst im Zusammenhang mit der Refoulement-Beurteilung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG ausgesprochen hat, dass eine maßgebliche Sachverhaltsänderung nicht schon per se in der neueren Judikatur zu vergleichbaren Fällen erblickt werden kann vergleiche VwGH 24.01.2019, Ro 2018/21/0011).
Im Übrigen hat sich die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes seit dem Jahr 2016 zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz von gesunden, alleinstehenden, erwachsenen, männlichen afghanischen Staatsangehörigen geändert. Dies kann jedoch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht dazu führen, dass ohne tatsächlich veränderter (iSv verbesserter) Länderberichtslage bzw. ohne maßgebliche Änderung der persönlichen Umstände des BF von nicht mehr vorliegenden Vorrausetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz iSd § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG gesprochen werden kann.Im Übrigen hat sich die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes seit dem Jahr 2016 zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz von gesunden, alleinstehenden, erwachsenen, männlichen afghanischen Staatsangehörigen geändert. Dies kann jedoch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht dazu führen, dass ohne tatsächlich veränderter (iSv verbesserter) Länderberichtslage bzw. ohne maßgebliche Änderung der persönlichen Umstände des BF von nicht mehr vorliegenden Vorrausetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz iSd Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG gesprochen werden kann.
Zur Feststellung, dass eine maßgebliche Veränderung der persönlichen Umstände des BF nicht vorliegt, wird auf die oben angeführten beweiswürdigenden Überlegungen verwiesen.
Wie bereits dargelegt trifft das Bundesamt im Zusammenhang mit der Anwendung des § 9 AsylG, der ausschließliche Amtswegigkeit vorsieht, die alleinige Beweislast und Begründungspflicht. Das Bundesamt hat damit seine Entscheidung schlüssig zu argumentieren und den entscheidungsrelevanten Sachverhalt entsprechend zu belegen. Anders als in einem Antragsverfahren betreffend internationalen Schutz beantragt der BF nicht die Zuerkennung eines spezifischen Schutzstatus, sondern wehrt sich ausschließlich gegen die Aberkennung eines solchen, der ihm zuvor seitens der Republik rechtskräftig zuerkannt worden ist. Für einen derart massiven Eingriff in einen rechtskräftigen Schutzstatus trifft die Behörde eine dementsprechend umfassende Ermittlungs- und Begründungspflicht die schon aus Rechtsschutzgründen nicht auf die Beschwerdeinstanz ausgelagert werden darf. Das BFA at jedoch im vorliegenden Fall keine Prüfung der Voraussetzungen der Aberkennung vorgenommen, sondern vielmehr eine gänzliche Neubewertung des Sachverhalts, ausgehend von der aktuellen Berichtslage und Judikatur, vorgenommen. Mit diesem Vorgehen hat das BFA jedoch die Rechtslage verkannt. Wie bereits dargelegt trifft das Bundesamt im Zusammenhang mit der Anwendung des Paragraph 9, AsylG, der ausschließliche Amtswegigkeit vorsieht, die alleinige Beweislast und Begründungspflicht. Das Bundesamt hat damit seine Entscheidung schlüssig zu argumentieren und den entscheidungsrelevanten Sachverhalt entsprechend zu belegen. Anders als in einem Antragsverfahren betreffend internationalen Schutz beantragt der BF nicht die Zuerkennung eines spezifischen Schutzstatus, sondern wehrt sich ausschließlich gegen die Aberkennung eines solchen, der ihm zuvor seitens der Republik rechtskräftig zuerkannt worden ist. Für einen derart massiven Eingriff in einen rechtskräftigen Schutzstatus trifft die Behörde eine dementsprechend umfassende Ermittlungs- und Begründungspflicht die schon aus Rechtsschutzgründen nicht auf die Beschwerdeinstanz ausgelagert werden darf. Das BFA at jedoch im vorliegenden Fall keine Prüfung der Voraussetzungen der Aberkennung vorgenommen, sondern vielmehr eine gänzliche Neubewertung des Sachverhalts, ausgehend von der aktuellen Berichtslage und Judikatur, vorgenommen. Mit diesem Vorgehen hat das BFA jedoch die Rechtslage verkannt.
Es ist nicht Aufgabe des zur Überprüfung berufenen Verwaltungsgerichts, grundlegende Fehler einer Behörde und Begründungsmängel eines Bescheides in einem amtswegigen Verfahren zu sanieren. Der Wortlaut des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG verlangt unmissverständlich den Wegfall entscheidungsrelevanter Sachverhaltselemente, weshalb dieser Wegfall auch nachvollziehbar darzulegen und zu begründen ist. Es ist nicht Aufgabe des zur Überprüfung berufenen Verwaltungsgerichts, grundlegende Fehler einer Behörde und Begründungsmängel eines Bescheides in einem amtswegigen Verfahren zu sanieren. Der Wortlaut des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG verlangt unmissverständlich den Wegfall entscheidungsrelevanter Sachverhaltselemente, weshalb dieser Wegfall auch nachvollziehbar darzulegen und zu begründen ist.
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist „die zu entscheidende Angelegenheit“ im Verfahren über die Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus an sich und damit sämtliche in § 9 Abs. 1 und 2 AsylG vorgesehenen Prüfschritte und Aussprüche (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005). Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht nicht lediglich auf den Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG beschränkt, sondern hat vielmehr alle Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen eines der Aberkennungstatbestände des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG aufzugreifen.Nach der Rechtsprechung des VwGH ist „die zu entscheidende Angelegenheit“ im Verfahren über die Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus an sich und damit sämtliche in Paragraph 9, Absatz eins und 2 AsylG vorgesehenen Prüfschritte und Aussprüche (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005). Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht nicht lediglich auf den Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG beschränkt, sondern hat vielmehr alle Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen eines der Aberkennungstatbestände des Paragraph 9, Absatz eins und Absatz 2, AsylG aufzugreifen.
Das BFA hat sohin mit seinen Ausführungen entgegen richtlinienkonformer Interpretation des § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG und § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG eine maßgebliche Änderung der Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.2015 bzw. seit dem Bescheid vom 11.11.2016, mit dem die befristete Aufenthaltsberechtigung verlängert wurde, geführt haben, nicht dargetan. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten liegen sohin gegenständlich nicht vor. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides über die amtswegige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war daher ersatzlos zu beheben.Das BFA hat sohin mit seinen Ausführungen entgegen richtlinienkonformer Interpretation des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG und Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG eine maßgebliche Änderung der Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.2015 bzw. seit dem Bescheid vom 11.11.2016, mit dem die befristete Aufenthaltsberechtigung verlängert wurde, geführt haben, nicht dargetan. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten liegen sohin gegenständlich nicht vor. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides über die amtswegige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war daher ersatzlos zu beheben.
3.2. Zu den Spruchpunkten II. bis VI. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu den Spruchpunkten römisch zwei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides:
Nachdem mit gegenständlichem Erkenntnis Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – mit welchem dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde – ersatzlos behoben wurde, waren auch die weiteren, damit verbundenen Aussprüche (Spruchpunkte II. bis VI.) ersatzlos zu beheben, zumal sie schon infolge der Behebung der amtswegigen Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ihre rechtliche Grundlage verlieren.Nachdem mit gegenständlichem Erkenntnis Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – mit welchem dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde – ersatzlos behoben wurde, waren auch die weiteren, damit verbundenen Aussprüche (Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs.) ersatzlos zu beheben, zumal sie schon infolge der Behebung der amtswegigen Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ihre rechtliche Grundlage verlieren.
3.3. Zu Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zu Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides:
Nach § 8 Abs. 4 AsylG ist die gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden für jeweils zwei weitere Jahre zu verlängern.Nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ist die gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden für jeweils zwei weitere Jahre zu verlängern.
Da nicht festgestellt werden konnte, dass sich die Gründe, aufgrund derer dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, nachhaltig und wesentlich geändert hätten, wie oben bereits dargelegt wurde, liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten an den BF weiterhin vor. In Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich Spruchunkt VII. des angefochtenen Bescheides war sohin die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF auf zwei weitere Jahre zu verlängern.Da nicht festgestellt werden konnte, dass sich die Gründe, aufgrund derer dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, nachhaltig und wesentlich geändert hätten, wie oben bereits dargelegt wurde, liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten an den BF weiterhin vor. In Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich Spruchunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides war sohin die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF auf zwei weitere Jahre zu verlängern.
Vor dem Hintergrund, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid bereits auf Grund der Aktenlage aufzuheben war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen.Vor dem Hintergrund, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid bereits auf Grund der Aktenlage aufzuheben war, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 57/2019 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2019, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 1 befristete Aufenthaltsberechtigung Behebung der Entscheidung Berufserfahrung Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Teilbehebung familiäre Situation individuelle Verhältnisse Rückkehrentscheidung behoben Rückkehrsituation Sicherheitslage Verlängerung Versorgungslage wesentliche ÄnderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W171.1423515.2.00Im RIS seit
15.03.2021Zuletzt aktualisiert am
15.03.2021