Entscheidungsdatum
21.12.2020Norm
AsylG 2005 §35Spruch
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W165 2224728-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der österreichischen Botschaft Abuja vom 10.10.2019, GZ: Abuja-ÖB/KONS/8165/2019, aufgrund des Vorlageantrages von XXXX , geb. XXXX , StA. Ghana, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Abuja vom 18.07.2019, GZ: Abuja-ÖB/KONS/5652/2019, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der österreichischen Botschaft Abuja vom 10.10.2019, GZ: Abuja-ÖB/KONS/8165/2019, aufgrund des Vorlageantrages von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ghana, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Abuja vom 18.07.2019, GZ: Abuja-ÖB/KONS/5652/2019, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Ghanas, brachte am 24.01.2018 schriftlich und am 26.04.2018 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Abuja (im Folgenden: ÖB Abuja), einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 (im Folgenden: AsylG 2005), ein. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Ghanas, brachte am 24.01.2018 schriftlich und am 26.04.2018 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Abuja (im Folgenden: ÖB Abuja), einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 (im Folgenden: AsylG 2005), ein.
Als Bezugsperson wurde der (vermeintliche) Vater des BF angegeben, dem nach Asylantragstellung vom 12.05.2014 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.10.2017, Zl. W159 2145561-1/15E, der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Mit dem Einreiseantrag wurden diverse Unterlagen in Kopie eingereicht:
Unter anderem der Reisepass und die Geburtsurkunde des BF, eine Zustimmungserklärung der Mutter des BF zur Ausreise des im Antragszeitpunkt minderjährigen BF, der Konventionsreisepass der Bezugsperson, ein Auszug aus dem ZMR betreffend die Bezugsperson, das Erkenntnis des BVwG über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an die Bezugsperson.
In ihrer Einvernahme im Asylverfahren vor dem BFA am 18.10.2016 gab die Bezugsperson hinsichtlich ihres „Sohnes“ zu Protokoll, dass sich dieser bei ihrer Mutter in Ghana befinde und diese die Obsorge für ihn habe. Die Eltern der Kindesmutter, mit der er nicht verheiratet sei, hätten den Sohn zwei Jahre zu sich genommen. Als jedoch die Kindesmutter verreist sei, hätten sie das Kind zur Bezugsperson gebracht und ihr gesagt, dass sie sich selbst um ihren Sohn kümmern solle.
Aufgrund von Zweifeln an der leiblichen Abstammung des BF, insbesondere von der Bezugsperson, wurden in weiterer Folge DNA-Abstammungsanalysen durch eine österreichische medizinische Universität veranlasst.
Im Akt liegt ein mit 01.05.2019 datiertes Protokoll über eine im Zuge einer am 26.04.2019 zwecks Entnahme der Mundhöhlenabstriche des BF und dessen Mutter für die DNA-Analyse erfolgten persönliche Vorsprache des BF und seiner Mutter bei der Vertretungsbehörde ein:
Demzufolge habe die Mutter hinsichtlich des „Kindesvaters“ angegeben, dass sie diesen vor 19 Jahren in Ghana getroffen und schwanger geworden sei. Als das Kind zwei Jahre alt gewesen sei, habe sie es zum Kindesvater gebracht. Dieser habe es sofort an seine Mutter (die Großmutter des Kindes) weitergereicht. Der BF sei dann auch bei der Großmutter der Bezugsperson aufgewachsen. Wann der Kindesvater nach Österreich gegangen sei, wisse sie nicht. Ebenso wisse sie nicht, wann sie diesen zuletzt gesehen habe. Er habe ihr gesagt, dass er ihren Sohn nach Österreich holen wolle. Also bringe sie ihn jetzt da hin und würde alles erledigen, was dazu notwendig sei. Über ihren Sohn wisse sie lediglich, dass er die Volksschule besucht habe und danach auf dem Bauernhof seiner Großmutter gearbeitet habe. Sie habe ihren Sohn aus Geldmangel von 2002 bis 2016 nicht besucht.
Der BF habe ua angegeben, das Geburtsdatum seines Vaters nicht zu kennen. Er habe nie bei seiner Mutter, sondern nur bei seiner Großmutter gelebt. Er habe seinen Vater noch nie gesehen, habe jedoch 2017 das erste Mal mit ihm telefoniert. Der Vater habe sich über ihn erkundigt und gesagt, dass er ihm Geld schicken würde. Insgesamt sei es zu fünf Anrufen gekommen. Zuerst über ein Telefon eines Freundes, seit letztem Jahr würde ihm der Vater auf ein eigenes Telefon Text-Messages schicken. Das Wort „German“ sei dem BF unbekannt. Er wisse nicht, was sein Vater in Österreich mache, er arbeite die ganze Zeit, weshalb sie nicht miteinander sprechen würden können. Er wisse auch nicht, wo sein Vater lebe, wie er nach Österreich gekommen sei, was XXXX (Anmerkung: Der Wohnort des Vaters), sei. Der BF habe ua angegeben, das Geburtsdatum seines Vaters nicht zu kennen. Er habe nie bei seiner Mutter, sondern nur bei seiner Großmutter gelebt. Er habe seinen Vater noch nie gesehen, habe jedoch 2017 das erste Mal mit ihm telefoniert. Der Vater habe sich über ihn erkundigt und gesagt, dass er ihm Geld schicken würde. Insgesamt sei es zu fünf Anrufen gekommen. Zuerst über ein Telefon eines Freundes, seit letztem Jahr würde ihm der Vater auf ein eigenes Telefon Text-Messages schicken. Das Wort „German“ sei dem BF unbekannt. Er wisse nicht, was sein Vater in Österreich mache, er arbeite die ganze Zeit, weshalb sie nicht miteinander sprechen würden können. Er wisse auch nicht, wo sein Vater lebe, wie er nach Österreich gekommen sei, was römisch 40 (Anmerkung: Der Wohnort des Vaters), sei.
Am Ende des Gesprächsprotokolles finden sich die Anmerkungen der Botschaft, dass beide die Bezugsperson praktisch nicht kennen würden, keine Ahnung von Österreich hätten und auch nicht wirklich wüssten, warum der BF plötzlich dorthin ziehen solle. Es sei der Wunsch des Vaters - aus. Der BF habe den Vater noch nie persönlich gesehen, ein Familienleben habe demnach nie stattgefunden. Die Telefonanrufe des Vaters scheinen sich auf administrative Dinge beschränkt zu haben, damit der BF nach Österreich kommen könne. Der BF spreche vollkommen emotionslos über seinen Vater oder die eventuell bevorstehende Übersiedlung nach Österreich. Er habe keine Ahnung, was ihn in Österreich erwarte und scheine daran auch keinerlei Interesse zu haben.
Das gerichtsmedizinische Abstammungsgutachten vom 11.06.2019 führte zu dem Ergebnis, dass es sich bei der angegebenen Mutter des BF um dessen leibliche Mutter, bei der Bezugsperson allerdings jedenfalls nicht um den leiblichen Vater des BF handelt.
Zu dem von der ÖB Abuja an das BFA samt Unterlagen weitergeleiteten Einreiseantrag teilte dieses der ÖB Abuja mit Schreiben vom 18.06.2019 und angeschlossener Stellungnahme vom selben Tag gemäß § 35 Abs. 4 AsylG mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Durchführung einer DNA-Analyse habe ergeben, dass es sich beim Antragsteller nicht um den Sohn der Bezugsperson handeln könne, das behauptete Familienangehörigenverhältnis sei daher nicht gegeben. Zu dem von der ÖB Abuja an das BFA samt Unterlagen weitergeleiteten Einreiseantrag teilte dieses der ÖB Abuja mit Schreiben vom 18.06.2019 und angeschlossener Stellungnahme vom selben Tag gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Durchführung einer DNA-Analyse habe ergeben, dass es sich beim Antragsteller nicht um den Sohn der Bezugsperson handeln könne, das behauptete Familienangehörigenverhältnis sei daher nicht gegeben.
Mit Schreiben der ÖB Abuja vom 21.06.2019 wurde dem BF unter Anschluss der Mitteilung und Stellungnahme des BFA vom 18.06.2019 die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.
Am 11.07.2019 wurde durch die Vertretung des BF eine Stellungnahme eingebracht, in der zusammengefasst wie folgt vorgebracht wurde:
Der BF sei als Sohn der Bezugsperson aufgewachsen. Die leibliche Mutter des BF und die Bezugsperson seien nicht verheiratet gewesen, sondern hätten lediglich eine Beziehung geführt. Diese habe beendet werden müssen, da die Eltern der Kindesmutter den BF aufgrund einer körperlichen Einschränkung nicht akzeptiert hätten. Der BF sei die ersten zwei Lebensjahre bei den Eltern der Kindesmutter verblieben. Als die Kindesmutter jedoch verreist sei, hätten sie den BF zur Bezugsperson gebracht, damit sich diese nun um den Sohn kümmere. Die Mutter der Bezugsperson sowie diese selbst hätten sich fortan um den BF gekümmert. Die Mutter des BF sei mit dem BF 2006 auf das Land gezogen. Die Bezugsperson habe an verschiedenen Orten gearbeitet, um die Familie finanziell zu unterstützen und habe diese regelmäßig besucht. Die Bezugsperson habe dem BF etwa auch den Schulbesuch finanziert. Nach der Ausreise der Bezugsperson habe sich der BF weiterhin bei deren Mutter befunden. Nach Durchführung einer gerichtsmedizinischen DNA-Analyse im Frühjahr 2019 sei bekannt geworden, dass es sich bei der Bezugsperson nicht um den leiblichen Vater des BF handle. Bis zur Vorlage des negativen DNA-Testergebnisses sei die Bezugsperson davon ausgegangen, dass der BF ihr leiblicher Sohn sei und habe alle Betreuungsfunktionen eines Vaters erfüllt. Die Bezugsperson habe bisher in vollem Umfang die soziale Rolle eines Vaters eingenommen. Der BF habe mehrere Jahre mit der Bezugsperson in einem Haushalt gelebt. Der EGMR unterscheide nicht zwischen ehelichen und nichtehelichen Familien. Im Hinblick auf eine Eltern-Kind-Beziehung werde auf die tatsächlichen Umstände sowie auf tatsächlich bestehende Kontakte abgestellt. Ein von Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben könne auch zwischen einem Kind und einem nicht-leiblichen Elternteil bzw. einer Pflegemutter oder einem Pflegevater bestehen. Es würden daher sowohl faktische, rechtliche als auch biologische Elternbeziehungen erfasst. Die Schutzwürdigkeit rein faktischer Eltern-Kind-Beziehungen zeige sich vor allem auch am Schutz des Familienlebens von Pflegefamilien. Es habe ein schützenswertes de facto-Familienleben zwischen dem BF und der Bezugsperson bestanden. Es liege daher im gegenständlichen Fall ein schützenswertes Familienleben nach Art. 8 EMRK vor. Der BF sei als Sohn der Bezugsperson aufgewachsen. Die leibliche Mutter des BF und die Bezugsperson seien nicht verheiratet gewesen, sondern hätten lediglich eine Beziehung geführt. Diese habe beendet werden müssen, da die Eltern der Kindesmutter den BF aufgrund einer körperlichen Einschränkung nicht akzeptiert hätten. Der BF sei die ersten zwei Lebensjahre bei den Eltern der Kindesmutter verblieben. Als die Kindesmutter jedoch verreist sei, hätten sie den BF zur Bezugsperson gebracht, damit sich diese nun um den Sohn kümmere. Die Mutter der Bezugsperson sowie diese selbst hätten sich fortan um den BF gekümmert. Die Mutter des BF sei mit dem BF 2006 auf das Land gezogen. Die Bezugsperson habe an verschiedenen Orten gearbeitet, um die Familie finanziell zu unterstützen und habe diese regelmäßig besucht. Die Bezugsperson habe dem BF etwa auch den Schulbesuch finanziert. Nach der Ausreise der Bezugsperson habe sich der BF weiterhin bei deren Mutter befunden. Nach Durchführung einer gerichtsmedizinischen DNA-Analyse im Frühjahr 2019 sei bekannt geworden, dass es sich bei der Bezugsperson nicht um den leiblichen Vater des BF handle. Bis zur Vorlage des negativen DNA-Testergebnisses sei die Bezugsperson davon ausgegangen, dass der BF ihr leiblicher Sohn sei und habe alle Betreuungsfunktionen eines Vaters erfüllt. Die Bezugsperson habe bisher in vollem Umfang die soziale Rolle eines Vaters eingenommen. Der BF habe mehrere Jahre mit der Bezugsperson in einem Haushalt gelebt. Der EGMR unterscheide nicht zwischen ehelichen und nichtehelichen Familien. Im Hinblick auf eine Eltern-Kind-Beziehung werde auf die tatsächlichen Umstände sowie auf tatsächlich bestehende Kontakte abgestellt. Ein von Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben könne auch zwischen einem Kind und einem nicht-leiblichen Elternteil bzw. einer Pflegemutter oder einem Pflegevater bestehen. Es würden daher sowohl faktische, rechtliche als auch biologische Elternbeziehungen erfasst. Die Schutzwürdigkeit rein faktischer Eltern-Kind-Beziehungen zeige sich vor allem auch am Schutz des Familienlebens von Pflegefamilien. Es habe ein schützenswertes de facto-Familienleben zwischen dem BF und der Bezugsperson bestanden. Es liege daher im gegenständlichen Fall ein schützenswertes Familienleben nach Artikel 8, EMRK vor.
Nach Aufrechterhaltung der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose nach Erhalt der Stellungnahme des BF vom 11.07.2019 durch das BFA wurde der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels mit Bescheid der ÖB Abuja vom 18.07.2019 gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 abgewiesen. Nach Aufrechterhaltung der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose nach Erhalt der Stellungnahme des BF vom 11.07.2019 durch das BFA wurde der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels mit Bescheid der ÖB Abuja vom 18.07.2019 gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 abgewiesen.
Gegen den Bescheid wurde am 13.08.2019 fristgerecht Beschwerde eingebracht, worin wie bisher vorgebracht wurde.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.10.2019 wies die ÖB Abuja die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG unter Darstellung des Verfahrensganges mit bisheriger Begründung als unbegründet ab. Weiters wurde festgehalten, dass vertrauenswürdige Nachweise, wonach der BF von der Bezugsperson aufgezogen worden sein soll bzw. überhaupt ein Familienleben bestanden hätte, ebenfalls nicht vorliegen würden. Vielmehr habe die Befragung des BF und dessen Mutter vor der Behörde ergeben, dass beide die Bezugsperson praktisch nicht kennen würden, keine Ahnung von Österreich hätten bzw. auch nicht wüssten, aus welchem Grund der BF plötzlich dorthin ziehen solle. Es sei einfach der Wunsch des angeblichen Vaters gewesen. Der BF habe den angeblichen Vater noch nie persönlich gesehen. Aus diesem Grund könne ein Familienleben demnach nie stattgefunden haben. Die Telefonanrufe scheinen sich auf administrative Dinge beschränkt zu haben, damit eine Reise nach Österreich zustande kommen solle. Ein persönliches Naheverhältnis habe auch über den Telefonkontakt nicht aufgebaut werden können. Der BF habe anlässlich seiner Befragung völlig emotionslos über den angeblichen Vater bzw. eine eventuell bevorstehende Übersiedlung nach Österreich gesprochen. Weiters habe die DNA-Analyse ergeben, dass es sich zwar um den Sohn der angegebenen Mutter handle, die Vaterschaft der Bezugsperson jedoch eindeutig ausgeschlossen werden habe können. Somit sei ungeklärt, wer der leibliche Vater des BF sei und wer somit die tatsächliche Obsorge über das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung gehabt habe. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.10.2019 wies die ÖB Abuja die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG unter Darstellung des Verfahrensganges mit bisheriger Begründung als unbegründet ab. Weiters wurde festgehalten, dass vertrauenswürdige Nachweise, wonach der BF von der Bezugsperson aufgezogen worden sein soll bzw. überhaupt ein Familienleben bestanden hätte, ebenfalls nicht vorliegen würden. Vielmehr habe die Befragung des BF und dessen Mutter vor der Behörde ergeben, dass beide die Bezugsperson praktisch nicht kennen würden, keine Ahnung von Österreich hätten bzw. auch nicht wüssten, aus welchem Grund der BF plötzlich dorthin ziehen solle. Es sei einfach der Wunsch des angeblichen Vaters gewesen. Der BF habe den angeblichen Vater noch nie persönlich gesehen. Aus diesem Grund könne ein Familienleben demnach nie stattgefunden haben. Die Telefonanrufe scheinen sich auf administrative Dinge beschränkt zu haben, damit eine Reise nach Österreich zustande kommen solle. Ein persönliches Naheverhältnis habe auch über den Telefonkontakt nicht aufgebaut werden können. Der BF habe anlässlich seiner Befragung völlig emotionslos über den angeblichen Vater bzw. eine eventuell bevorstehende Übersiedlung nach Österreich gesprochen. Weiters habe die DNA-Analyse ergeben, dass es sich zwar um den Sohn der angegebenen Mutter handle, die Vaterschaft der Bezugsperson jedoch eindeutig ausgeschlossen werden habe können. Somit sei ungeklärt, wer der leibliche Vater des BF sei und wer somit die tatsächliche Obsorge über das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung gehabt habe.
Am 21.10.2019 wurde ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG bei der ÖB Abuja eingebracht, worin - ohne weitere Anmerkungen - begründend auf die Beschwerde vom 13.08.2019 verwiesen wurde. Am 21.10.2019 wurde ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG bei der ÖB Abuja eingebracht, worin - ohne weitere Anmerkungen - begründend auf die Beschwerde vom 13.08.2019 verwiesen wurde.
Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 22.10.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 05.11.2019, wurde der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Festgestellt werden zunächst der unter I. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt. Festgestellt werden zunächst der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt.
Bei der Bezugsperson handelt es sich unbestritten nicht um den leiblichen Vater des BF. Die Bezugsperson (des nunmehr volljährigen BF) war weder Adoptivvater noch Pflegevater noch Stiefvater noch gesetzlicher Vertreter des BF.
Die Mutter des BF und die Bezugsperson sind nicht miteinander verheiratet.
Der BF hat weder jemals bei seiner Mutter noch bei seinem vermeintlichen Vater gelebt. Bis zum Alter von zwei Jahren lebte der BF bei den Eltern seiner Mutter (Großeltern mütterlicherseits). Ab dem Alter von zwei Jahren wuchs der BF bei der Mutter der Bezugsperson auf. Der BF gab vor der Botschaft an, dass er seinen Vater noch nie gesehen, 2017 das erste Mal mit ihm telefoniert und nur bei seiner Großmutter gelebt habe. Ein faktisches Familienleben des BF mit der Bezugsperson hat niemals bestanden.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akt der ÖB Abuja, den einliegenden Unterlagen, den Angaben des BF vor der Botschaft, den Angaben der Mutter des BF im Einreiseverfahren ihres Sohnes vor der Botschaft und den Angaben der Bezugsperson in deren Asylverfahren laut dem im Akt in seinen relevanten Auszügen einliegenden Einvernahmeprotokoll des BFA.
Die Feststellung, dass es sich bei der Bezugsperson nicht um den leiblichen Vater des BF handelt, gründet sich auf ein DNA-Abstammungsgutachten einer österreichischen medizinischen Universität und wurde auch seitens des BF nicht bestritten.
Die Feststellung, dass auch kein faktisches Familienleben des BF mit der Bezugsperson im Herkunftsstaat geführt wurde, gründet sich auf die diesbezüglichen Aussagen des BF und dessen Mutter vor der Botschaft und kann auch den Angaben der Bezugsperson in deren Asylverfahren nichts Gegenteiliges entnommen werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:
Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
§ 35 (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35, (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten:
Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragsteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.
Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG2005
§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen. Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und kommt dieser diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und kommt dieser diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).
Wie nachstehend ausgeführt wird, ergibt diese Überprüfung jedoch, dass der Einreiseantrag durch die Botschaft zu Recht abgewiesen wurde:
Gemäß § 35 Abs. 5 AsylG ist Familienangehöriger, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges, lediges Kind eines Fremden ist. Gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG ist Familienangehöriger, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges, lediges Kind eines Fremden ist.
Ein solches Familienangehörigenverhältnis zwischen dem BF und der Bezugsperson ist nicht gegeben.
Wie sich aus der durchgeführten gerichtsmedizinischen Abstammungsanalyse des BF in Bezug auf die Bezugsperson ergibt, steht unzweifelhaft fest, dass es sich bei der Bezugsperson nicht um den leiblichen Vater des BF handelt. Die Bezugsperson ist auch weder Adoptivvater noch Pflegevater noch Stiefvater des (nunmehr volljährigen) BF gewesen. Die Obsorge für den BF soll laut dessen Angabe der Mutter der Bezugsperson zugekommen sein, bei der der BF auch aufgewachsen ist. Die Bezugsperson ist demnach auch nicht gesetzlicher Vertreter des BF gewesen.
Davon abgesehen hat zwischen dem BF und der Bezugsperson auch in faktischer Hinsicht niemals ein Eltern-Kind-ähnliches Verhältnis bestanden, zumal ein Familienleben zwischen der Bezugsperson und dem BF entgegen nachträglicher anderslautender Darstellung des BF niemals geführt wurde. Wie der BF anlässlich seiner Vorsprache vor der Botschaft am 26.04.2019 ausdrücklich angegeben hat, hat er seinen Vater nämlich noch nie gesehen, im Jahr 2017 erstmals mit diesem telefoniert und nur bei seiner Großmutter gelebt. Es besteht keine Veranlassung, diese, jegliches Familienleben mit der Bezugsperson im Herkunftsstaat verneinende Darstellung durch den - damals bereits volljährigen - BF selbst, in Zweifel zu ziehen. Es wäre auch nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund der BF für ihn nachteilige, nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechende Angaben machen sollte, sollte ernsthaft ein Interesse an einer Einreise nach Österreich vorhanden sein. Dass sich die Bezugsperson, wie vom BF entgegen seiner anderslautenden Angaben vor der Botschaft nachträglich behauptet wurde, selbst um ihn gekümmert hätte bzw der BF sogar mehrere Jahre im gemeinsamen Haushalt mit der Bezugsperson gelebt haben soll, findet in den unmissverständlichen Angaben des BF vor der Botschaft keine Deckung. Damit im Einklang stehen auch die Angaben der Mutter des BF vor der Botschaft, wonach diese ihren Sohn im Alter von zwei Jahren zu seinem „Vater“ gebracht habe, der jedoch das Kind sofort an seine Mutter (Großmutter des BF) weitergereicht habe und der BF dann auch bei dieser aufgewachsen sei.
Schließlich lässt auch das Vorbringen der Bezugsperson in der Einvernahme ihres Asylverfahrens nicht erkennen, dass ein Familienleben zwischen dieser und dem BF gepflogen worden wäre. So gab die Bezugsperson in ihrer Einvernahme vor dem BFA am 18.10.2016 lediglich an, dass die Eltern der Kindesmutter den BF zwei Jahre zu sich genommen hätten. Als die Kindesmutter dann verreist sei, hätten deren Eltern den BF zur Bezugsperson gebracht und ihr gesagt, dass sie sich selbst um ihren Sohn kümmern solle. Dass die Bezugsperson dem nachgekommen wäre, geschweige denn mit dem BF fortan im gemeinsamen Haushalt gelebt hätte, wurde nicht behauptet und kann daraus nicht geschlossen werden.
Im Übrigen hat der BF offenbar selbst im Zeitpunkt des Einreiseverfahrens, wie sich aus dem Gesprächsprotokoll der Botschaft ergibt, nicht einmal ansatzweise Kenntnisse über den nunmehrigen Aufenthaltsstaat seines „Vaters“ und die dort gesprochene Sprache, geschweige denn über die dortige Existenz und Lebensweise seines „Vaters“.
Ein schützenswertes Familienleben zwischen BF und Bezugsperson im Sinne des Art. 8 EMRK kann jedenfalls nicht erkannt werden.Ein schützenswertes Familienleben zwischen BF und Bezugsperson im Sinne des Artikel 8, EMRK kann jedenfalls nicht erkannt werden.
Der Vollständigkeithalber sei darauf hingewiesen, dass dem BF die von ihm vor der Vertretungsbehörde getätigten Aussagen naturgemäß bekannt sein müssen und ihm daher durch das erkennende Gericht nicht eigens vorgehalten werden mussten. Im Übrigen ist der BF in seinem Vorlageantrag seinen vor der Botschaft gemachten, in der Beschwerdevorentscheidung entsprechend dem Gesprächsprotokoll im Einzelnen wiedergegebenen Angaben auch mit keinem Wort entgegengetreten. So wurde im Vorlageantrag begründend lediglich auf das Beschwerdevorbringen verwiesen.
Im Hinblick darauf, dass im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels besteht, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
Abstammung DNA-Daten Einreisetitel FamilienbegriffEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W165.2224728.1.01Im RIS seit
26.03.2021Zuletzt aktualisiert am
26.03.2021