Entscheidungsdatum
21.12.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z5Spruch
,
L510 2128984-2/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.12.2017, Zl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.06.2020,
zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.12.2017, Zl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.06.2020,, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und es wird Spruchpunkt IV. ersatzlos behoben.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und es wird Spruchpunkt römisch vier. ersatzlos behoben.
Spruchpunkt VI. wird ersatzlos behoben.Spruchpunkt römisch sechs. wird ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
beschlossen:
A)
Das Verfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte I., II., III. und V. des angefochtenen Bescheides nach Zurückziehung der Beschwerde in diesem Umfang eingestellt. Das Verfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides nach Zurückziehung der Beschwerde in diesem Umfang eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang
1. Die beschwerdeführende Partei (bP) stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 04.02.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom BFA mit Bescheid vom 01.06.2016 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom BFA mit Bescheid vom 01.06.2016 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.).
Gemäß § 8 Abs 1 AsylG wurde der bP der Status des subsidiär Schutzberechtigten zugesprochen (Spruchpunkt II.).Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der bP der Status des subsidiär Schutzberechtigten zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde ihr gemäß § 8 Abs 4 AsylG bis zum 31.05.2017 erteilt (Spruchpunkt III.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 31.05.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Mit Verfahrensanordnung wurde der bP ein Rechtsberater von Amts wegen zur Seite gestellt.
2. Gegen Spruchpunkt I. des genannten Bescheides wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Dieses Verfahren wurde in der Folge beim BVwG unter der Zahl L510 2128984-1 geführt und ebenfalls mit heutigem Datum entschieden, wobei der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt wurde. 2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des genannten Bescheides wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Dieses Verfahren wurde in der Folge beim BVwG unter der Zahl L510 2128984-1 geführt und ebenfalls mit heutigem Datum entschieden, wobei der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt wurde.
3. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 07.12.2017 wurde der bP in Spruchpunkt I. der mit 01.06.2016 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs 1 AsylG von Amts wegen aberkannt. In Spruchpunkt II. wurde die befristet erteilte Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs 4 AsylG entzogen. In Spruchpunkt III. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt IV. wurde gemäß § 10 Abs 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 4 FPG erlassen. In Spruchpunkt V. wurde gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig sei. In Spruchpunkt VI. wurde festgestellt, dass gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. 3. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 07.12.2017 wurde der bP in Spruchpunkt römisch eins. der mit 01.06.2016 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG von Amts wegen aberkannt. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde die befristet erteilte Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen. In Spruchpunkt römisch drei. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt römisch vier. wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen. In Spruchpunkt römisch fünf. wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei. In Spruchpunkt römisch sechs. wurde festgestellt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang eingebracht und wurde dieses Verfahren beim BVwG unter der o. a. Zahl geführt.
4. Am 08.06.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der bP sowie im Beisein ihres bevollmächtigten Vertreters eine Verhandlung zu beiden Verfahren durch. Das BFA blieb entschuldigt fern.
5. Mit Schreiben der Vertretung vom 23.10.2020 wurde dem BVwG mitgeteilt, dass der bP mit 06.10.2020 seitens der zuständigen BH der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ erteilt wurde.
6. Mit Schreiben der Vertretung vom 30.11.2020 wurde auf Anfrage des BVwG mitgeteilt, dass die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I., II., III. und V. des verfahrensgegenständlichen Bescheides zurückgezogen werden. Eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 FPG sei unzulässig, da der bP ein Aufenthaltsrecht nach einem anderen Bundesgesetz zukomme, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. nicht zurückgezogen wird. 6. Mit Schreiben der Vertretung vom 30.11.2020 wurde auf Anfrage des BVwG mitgeteilt, dass die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei. und römisch fünf. des verfahrensgegenständlichen Bescheides zurückgezogen werden. Eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG sei unzulässig, da der bP ein Aufenthaltsrecht nach einem anderen Bundesgesetz zukomme, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. nicht zurückgezogen wird.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
1.1. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Die Identität der bP steht fest. Sie führt den im Spruch genannten Namen und das dort angeführte Geburtsdatum.
Die bP ist Staatsangehörige des Irak, gehört der Volksgruppe der Araber an und ist muslimisch sunnitischen Glaubens.
Die bP hat den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ inne, welcher ihr unbefristet am 06.10.2020 durch die zuständige BH erteilt wurde.
Die bP zog ihre Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II., III. und V. des verfahrensgegenständlichen Bescheides zurück. Die bP zog ihre Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei. und römisch fünf. des verfahrensgegenständlichen Bescheides zurück.
2. Beweiswürdigung
Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der bP, der von ihr vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes, durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.
2.1 Zur Person der beschwerdeführenden Partei
Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt einheitlichen, im Wesentlichen widerspruchsfreien Angaben sowie den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmitteln.
Die Feststellung in Bezug auf den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ ergibt sich aus den Datensätzen des IZF.
Am Vorliegen einer eindeutigen Erklärung in Bezug auf die Beschwerdezurückziehung der o. a. Spruchpunkte hegt das BVwG keine Zweifel, da die bP durch den Verein Menschenrechte als Vertretung die Beschwerde im genannten Umfang zurückzog und implizit festhielt, dass die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. nicht zurückgezogen wird. Am Vorliegen einer eindeutigen Erklärung in Bezug auf die Beschwerdezurückziehung der o. a. Spruchpunkte hegt das BVwG keine Zweifel, da die bP durch den Verein Menschenrechte als Vertretung die Beschwerde im genannten Umfang zurückzog und implizit festhielt, dass die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. nicht zurückgezogen wird.
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) des Beschlusses:
Einstellung des Verfahrens in Bezug auf die Spruchpunkte I., II., III., und V.Einstellung des Verfahrens in Bezug auf die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei., und römisch fünf.
§ 7 Abs 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt.
Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. z.B. VwGH v. 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320, uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche z.B. VwGH v. 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320, uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).
Aufgrund der schriftlichen Zurückziehung der Beschwerde im oben dargelegten Umfang durch die bP und des somit rechtswirksamen Verzichts auf die Beschwerde in diesem Umfang, war das Verfahren in Bezug auf die Spruchpunkte I., II., III., und V. spruchgemäß einzustellen. Diese Einstellung hatte durch Beschluss zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Aufgrund der schriftlichen Zurückziehung der Beschwerde im oben dargelegten Umfang durch die bP und des somit rechtswirksamen Verzichts auf die Beschwerde in diesem Umfang, war das Verfahren in Bezug auf die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei., und römisch fünf. spruchgemäß einzustellen. Diese Einstellung hatte durch Beschluss zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Zu A) des Erkenntnisses:
Behebung der Spruchpunkte IV. und VI. Behebung der Spruchpunkte römisch vier. und römisch sechs.
In Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides erließ das BFA gemäß § 10 Abs 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 4 FPG, da es der bP in Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides den Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannte. In Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides erließ das BFA gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG, da es der bP in Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlichen Bescheides den Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannte.
§ 52 Abs 2 FPG Lautet:Paragraph 52, Absatz 2, FPG Lautet:
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Mit 06.10.2020 wurde der bP von der zuständigen BH der Titel „Daueraufenthalt - EU“ verliehen.
Der bP kam somit seit diesem Zeitpunkt ein Aufenthaltsrecht nach § 45 NAG und somit nach einem anderen Bundesgesetz zu, weshalb zum Entscheidungszeitpunkt eine Rückkehrentscheidung gegen die bP entsprechend der Vorschrift des § 52 Abs 2 FPG nicht erlassen werden durfte. Der bP kam somit seit diesem Zeitpunkt ein Aufenthaltsrecht nach Paragraph 45, NAG und somit nach einem anderen Bundesgesetz zu, weshalb zum Entscheidungszeitpunkt eine Rückkehrentscheidung gegen die bP entsprechend der Vorschrift des Paragraph 52, Absatz 2, FPG nicht erlassen werden durfte.
Folglich war der Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dieser ersatzlos zu beheben.Folglich war der Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dieser ersatzlos zu beheben.
In Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides stellte das BFA rechtlich auf die vorigen Aussprüche folgend fest, dass gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. In Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides stellte das BFA rechtlich auf die vorigen Aussprüche folgend fest, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Da dieser rechtlich auf die Rückkehrentscheidung aufbauende Ausspruch aufgrund der Behebung der Rückkehrentscheidung seine Grundlage verloren hat, war auch Spruchpunkt VI. ersatzlos zu beheben. Da dieser rechtlich auf die Rückkehrentscheidung aufbauende Ausspruch aufgrund der Behebung der Rückkehrentscheidung seine Grundlage verloren hat, war auch Spruchpunkt römisch sechs. ersatzlos zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel befristete Aufenthaltsberechtigung berücksichtigungswürdige Gründe Beschwerdezurückziehung Daueraufenthalt EU (int. Schutzberechtigte) Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Entziehung ersatzlose Teilbehebung freiwillige Ausreise Frist Interessenabwägung Kassation mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung behoben Spruchpunktbehebung subsidiärer Schutz Verfahrenseinstellung Zurückziehung Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:L510.2128984.2.00Im RIS seit
13.04.2021Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021