Entscheidungsdatum
22.12.2020Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
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W278 2235780-2/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HABITZL als Einzelrichter im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl XXXX , über die weitere Anhaltung in Schubhaft von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HABITZL als Einzelrichter im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl römisch 40 , über die weitere Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, zu Recht:
A)
Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht verhältnismäßig ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht verhältnismäßig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (infolge: BF) reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 20.02.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (infolge: BFA) vom 26.01.2018, Zl. XXXX , sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt. Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.Der Beschwerdeführer (infolge: BF) reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 20.02.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (infolge: BFA) vom 26.01.2018, Zl. römisch 40 , sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt. Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Mit Erkenntnis vom 25.06.2020, GZ W218 XXXX , wies das Bundesverwaltungsgericht (infolge: BVwG) die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde rechtskräftig ab.Mit Erkenntnis vom 25.06.2020, GZ W218 römisch 40 , wies das Bundesverwaltungsgericht (infolge: BVwG) die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde rechtskräftig ab.
Am 22.07.2020 nahm der BF ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch und zeigte sich nicht rückkehrwillig.
Am 25.08.2020 wurde der BF von der deutschen Grenzpolizei beim Versuch, ohne gültige Ausweisdokumente die Grenze nach Deutschland zu überschreiten, angehalten und festgenommen.
Am 26.08.2020 erfolgte die Zurückweisung des BF nach Österreich.
Am selben Tag fand eine niederschriftliche Befragung des BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab er an, dass er im Jahr 2015 über Ungarn nach Österreich gereist sei, einen Asylantrag gestellt habe und im Besitz einer Aufenthaltsberechtigungskarte sei. Er leide an keinen schwerwiegenden Krankheiten, habe in Österreich einen Wohnsitz und verfüge über EUR 360,43 Bargeld.
Mit Mandatsbescheid vom 26.08.2020, Zl. XXXX , wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Mandatsbescheid vom 26.08.2020, Zl. römisch 40 , wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Der Schubhaftbescheid samt Verfahrensanordnung über die Beigebung eines Rechtsberaters wurden dem BF am 26.08.2020 nachweislich zugestellt.
Am 27.08.2020 ersuchte das BFA um neuerliche Zustellung des Schubhaftbescheides an den BF, weil der ursprüngliche Bescheid irrtümlich nicht ordnungsgemäß unterfertigt wurde. Die Ausfolgung an den BF erfolgte am selben Tag.
Am 17.09.2020 stellte das BFA mit Aktenvermerk gemäß § 80 Abs. 6 FPG fest, dass die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft weiterhin vorliege.Am 17.09.2020 stellte das BFA mit Aktenvermerk gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG fest, dass die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft weiterhin vorliege.
Mit Schriftsatz vom 07.10.2020 erhob der BF gegen den Schubhaftbescheid und die daraus erfolgte Anhaltung in Schubhaft Beschwerde.
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.10.2020 wies das BVwG die Beschwerde mit mündlich verkündetem Erkenntnis, GZ G303 XXXX , gekürzt ausgefertigt am 28.10.2020, GZ 303 XXXX , als unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt vorliegen würden. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.10.2020 wies das BVwG die Beschwerde mit mündlich verkündetem Erkenntnis, GZ G303 römisch 40 , gekürzt ausgefertigt am 28.10.2020, GZ 303 römisch 40 , als unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt vorliegen würden.
Am 10.12.2020 wurde dem BF ein Heimreisezertifikat mit Gültigkeitsdauer bis 10.05.2021 ausgestellt.
Am 17.12.2020 langte der Verfahrensakt zur amtswegigen Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG beim BVwG ein. In einem beiliegenden Schreiben führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der BF seiner Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise nicht nachgekommen, sondern untergetaucht sei und versucht habe, illegal nach Deutschland weiterzureisen, um seiner Abschiebung zu entgehen. Die Abschiebung des BF sei ursprünglich für 15.12.2020 gebucht und geplant gewesen, jedoch sei wenige Stunden vor Abschiebetermin durch die federführende Nation, Schweden, die den Charter gemeinsam mit Österreich organisiert habe, bekannt gegeben worden, dass lediglich zehn Plätze für Abschiebungen von Österreich aus verfügbar seien. Die Abschiebung des BF habe daher auf den nächsten Chartertermin von 23.02. bis 25.02.2021 verschoben werden müssen, wobei die Anhaltung von sechs Monaten durch die Verzögerung nicht überschritten werde.Am 17.12.2020 langte der Verfahrensakt zur amtswegigen Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG beim BVwG ein. In einem beiliegenden Schreiben führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der BF seiner Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise nicht nachgekommen, sondern untergetaucht sei und versucht habe, illegal nach Deutschland weiterzureisen, um seiner Abschiebung zu entgehen. Die Abschiebung des BF sei ursprünglich für 15.12.2020 gebucht und geplant gewesen, jedoch sei wenige Stunden vor Abschiebetermin durch die federführende Nation, Schweden, die den Charter gemeinsam mit Österreich organisiert habe, bekannt gegeben worden, dass lediglich zehn Plätze für Abschiebungen von Österreich aus verfügbar seien. Die Abschiebung des BF habe daher auf den nächsten Chartertermin von 23.02. bis 25.02.2021 verschoben werden müssen, wobei die Anhaltung von sechs Monaten durch die Verzögerung nicht überschritten werde.
2. Feststellungen:
Der BF stellte am 11.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, den das BFA mit Bescheid vom 26.01.2018 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abwies. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt. Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 25.06.2020, GZ XXXX , ab. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 25.06.2020, GZ römisch 40 , ab. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
Der BF ist nicht ausreisebereit. Nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens und Ablauf der 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise reiste der BF illegal nach Deutschland weiter und wurde am 25.08.2020 von der Grenzpolizei in XXXX angehalten und festgenommen.Der BF ist nicht ausreisebereit. Nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens und Ablauf der 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise reiste der BF illegal nach Deutschland weiter und wurde am 25.08.2020 von der Grenzpolizei in römisch 40 angehalten und festgenommen.
Nach Zurückweisung nach Österreich wurde über den BF mit Mandatsbescheid des BFA vom 26.08.2020 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
Die dagegen eingebrachte Beschwerde wies das BVwG mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 12.10.2020 ab.
Am 10.12.2020 wurde für den BF ein Heimreisezertifikat mit Gültigkeitsdauer bis 10.05.2021 ausgestellt. Die Charterrückführung des BF war für 15.12.2020 geplant.
Kurz vor dem Abschiebetermin teilten die schwedischen Behörden, die für die Organisation des Charters federführend zuständig waren, mit, dass für die Abschiebung von Österreich nach Afghanistan lediglich zehn Plätze verfügbar sind, weshalb die Abschiebung des BF unterbleiben musste und nunmehr für den nächsten Chartertermin im Zeitraum von 23.02. bis 25.02.2021 geplant ist.
Der BF war von 17.04.2015 bis 12.12.2020 durchgehend in Österreich gemeldet, zuletzt von 07.09.2020 bis 12.12.2020 in einem Polizeianhaltezentrum. Zum Entscheidungszeitpunkt hat der BF in Österreich keinen aufrecht gemeldeten Wohnsitz.
Er verfügt über keine eigenen finanziellen Mittel zur Existenzsicherung. Derzeit geht der BF keiner dauerhaften Erwerbstätigkeit nach. Auch familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich liegen nicht vor. Der BF verfügt auch über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet oder einen anderem EU-Staat.
Der BF ist gesund und strafrechtlich unbescholten.
3. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zur rechtskräftigen Entscheidung im Asylverfahren des BF ergeben sich aus dem Verfahrensakt, insbesondere aus dem Erkenntnis des BVwG vom 25.06.2020, GZ XXXX .Die Feststellung zur rechtskräftigen Entscheidung im Asylverfahren des BF ergeben sich aus dem Verfahrensakt, insbesondere aus dem Erkenntnis des BVwG vom 25.06.2020, GZ römisch 40 .
Der illegale Grenzübertritt nach Deutschland sowie die dort erfolgte Anhaltung und Festnahme ergeben sich aus dem im Akt erliegenden Einreiseverweigerungsprotokoll samt Anhörungs- und Aufgriffs-/Feststellungsbericht der Bundespolizeiinspektion XXXX , jeweils vom 25.08.2020. Die fehlende Ausreisebereitschaft beruht auf dem Umstand, dass der BF trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung und Ablauf der 14-tägigen Frist zur freiwilligen Ausreise das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht verließ sowie dem Protokoll über das am 22.07.2020 in Anspruch genommene Rückkehrberatungsgespräch, aus dem hervorgeht, dass der BF nicht rückkehrwillig sei.Der illegale Grenzübertritt nach Deutschland sowie die dort erfolgte Anhaltung und Festnahme ergeben sich aus dem im Akt erliegenden Einreiseverweigerungsprotokoll samt Anhörungs- und Aufgriffs-/Feststellungsbericht der Bundespolizeiinspektion römisch 40 , jeweils vom 25.08.2020. Die fehlende Ausreisebereitschaft beruht auf dem Umstand, dass der BF trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung und Ablauf der 14-tägigen Frist zur freiwilligen Ausreise das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht verließ sowie dem Protokoll über das am 22.07.2020 in Anspruch genommene Rückkehrberatungsgespräch, aus dem hervorgeht, dass der BF nicht rückkehrwillig sei.
Die Rückübernahme aus Deutschland ergibt sich aus der niederschriftlichen Einvernahme des BF vor der Landespolizeidirektion Oberösterreich am 26.08.2020. Die Anordnung der Schubhaft und die Abweisung der dagegen eingebrachten Beschwerde sind dem Mandatsbescheid vom 26.08.2020 sowie dem Erkenntnis des BVwG vom 12.10.2020 zu entnehmen.
Die Ausstellung eines Heimreisezertifikats ergibt sich aus dem Vorbringen des BFA sowie einem amtswegig eingeholten Fremdenregisterauszug. Die Feststellungen zur für 15.12.2020 geplanten Charterrückführung stützen sich auf die Angaben des BFA in Verbindung mit den im Auszug aus der Anhaltedatei vom 18.12.2020 enthaltenen Aufzeichnungen. Deren Unterbleiben beruht ebenfalls auf den Ausführungen des BFA im Begleitschreiben zur Aktenvorlage.
Die Feststellungen zur behördlichen Meldung des BF ergeben sich aus einem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Die Feststellungen zu den Existenzmitteln, der Erwerbstätigkeit und den familiären Anknüpfungspunkten des BF sowie dem Nichtvorliegen eines Aufenthaltstitels ergeben sich aus der Aktenlage.
Der Gesundheitszustand des BF beruht auf den angeforderten medizinischen Unterlagen. Hinweise für ein Fehlen der Haftfähigkeit oder gröbere gesundheitliche Probleme sind im Verfahren, insbesondere aus den medizinischen Unterlagen, nicht hervorgetreten.
Seine Unbescholtenheit geht aus dem eingeholten Strafregisterauszug hervor.
4. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:
Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
§ 22a Abs. 4 BFA-VG bildet im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage, da der BF seit 26.08.2020 in Schubhaft angehalten wird.Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG bildet im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage, da der BF seit 26.08.2020 in Schubhaft angehalten wird.
Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Art 5 Abs. lit. f EMRK und des Art 2 Abs. 1 Z. 7 PersFrBVG sowie einfachgesetzlichen Normen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 – FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten:Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Artikel 5, Abs. Litera f, EMRK und des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG sowie einfachgesetzlichen Normen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 – FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten:
Art 5 Abs. 1 lit. F EMRKArtikel 5, Absatz eins, lit. F EMRK
(1) Jedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
[…]
f) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.
Art 2 Abs. 1 Z. 7 PersFrBVGArtikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG
(1) Die persönliche Freiheit darf einem Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
[…]
7. wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.
Schubhaft
„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
[…]“
Dauer der Schubhaft
„§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.(5) Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.(5a) In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
Gegen den BF besteht bereits seit Ende Juni 2020 eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Er hat keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte, die ihn vom Untertauchen abhalten würden, verfügt über keine finanziellen Mittel zur Existenzsicherung und hat auch keinen aufrechten Wohnsitz in Österreich. Außerdem hat der BF bereits einmal versucht, die Rückkehr nach Afghanistan zu umgehen, indem er nach rechtskräftigem negativem Abschluss seines Asylverfahrens illegal nach Deutschland weiterreiste und zeigte er sich auch sonst nicht rückkehrwillig, zumal er die eingeräumte 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise ungenutzt verstreichen ließ. Ein Sicherungsbedarf ist somit gemäß § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG gegeben.Gegen den BF besteht bereits seit Ende Juni 2020 eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Er hat keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte, die ihn vom Untertauchen abhalten würden, verfügt über keine finanziellen Mittel zur Existenzsicherung und hat auch keinen aufrechten Wohnsitz in Österreich. Außerdem hat der BF bereits einmal versucht, die Rückkehr nach Afghanistan zu umgehen, indem er nach rechtskräftigem negativem Abschluss seines Asylverfahrens illegal nach Deutschland weiterreiste und zeigte er sich auch sonst nicht rückkehrwillig, zumal er die eingeräumte 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise ungenutzt verstreichen ließ. Ein Sicherungsbedarf ist somit gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG gegeben.
Auch der Sicherungszweck der Abschiebung liegt weiterhin vor, zumal gegen den BF eine rechtskräftige und damit durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und er mit seinem Versuch, nach Deutschland weiterzureisen, die Abschiebung schon einmal umgehen wollte.
Allerdings hat sich der BF während seiner gesamten Anhaltung in Schubhaft, insbesondere seit der letzten Überprüfung, wohlverhalten, ist während seines bisherigen Aufenthaltes in Österreich nicht straffällig geworden und war bis zu seiner Schubhaftnahme am 26.08.2020 sowie noch kurze Zeit darüber hinaus, durchgehend im Bundesgebiet gemeldet. Zwar war der BF nicht bereit, freiwillig nach Afghanistan zurückzukehren, doch war sein Verhalten – insbesondere der illegale Grenzübertritt – für das bisherige Unterbleiben der Abschiebung nicht kausal, weil bis zum 15.12.2020 pandemiebedingt keine Charterrückführungen durchgeführt wurden und die für 15.12.2020 geplante Abschiebung des BF trotz rechtzeitiger Erlangung eines Heimreisezertifikats aufgrund des kurzfristig geänderten Flugzeuges und der dadurch eingeschränkten Anzahl der Plätze nicht erfolgen konnte. Der BF befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt fast vier Monate durchgehend in Schubhaft. Die höchstzulässige Anhaltedauer ist somit bereits zu zwei Drittel ausgeschöpft. Die nächste Charterrückführung ist für Ende Februar 2021 geplant und würde somit die für den BF höchstzulässige Dauer der Schubhaft von sechs Monaten, die mangels Vorliegens der Voraussetzungen nicht verlängert werden kann, damit jedenfalls zur Gänze ausgeschöpft werden.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände sowie im Hinblick darauf, dass aufgrund der zuletzt kurzfristig eingetretenen Änderungen des Charters nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Abschiebung des BF ein weiteres Mal verschoben werden muss, ist die Fortsetzung der Anhaltung des BF in Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt nicht mehr verhältnismäßig und kann der Sicherungszweck der Abschiebung auch durch Anordnung eines gelinderen Mittels, wie beispielsweise der Unterkunftnahme in einem bestimmten Quartier oder der regelmäßigen Meldung an einer Polizeidienststelle erreicht werden.
Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG nicht mehr gegeben ist.Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG nicht mehr gegeben ist.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil sich das Gericht bei allen Sachverhaltselementen auf eine klare Aktenlage stützen konnte und sich im Vergleich zum Zeitpunkt der letzten Überprüfung der Schubhaft am 12.10.2020, im Zuge dessen auch eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, keinerlei Änderungen ergeben haben.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil sich das Gericht bei allen Sachverhaltselementen auf eine klare Aktenlage stützen konnte und sich im Vergleich zum Zeitpunkt der letzten Überprüfung der Schubhaft am 12.10.2020, im Zuge dessen auch eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, keinerlei Änderungen ergeben haben.
Zu B)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Abschiebung Ausreisewilligkeit Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft gelinderes Mittel Kausalzusammenhang Mandatsbescheid Mittellosigkeit Pandemie private Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Untertauchen Verhältnismäßigkeit Wohlverhalten WohnsitzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W278.2235780.2.00Im RIS seit
16.03.2021Zuletzt aktualisiert am
16.03.2021