TE Bvwg Beschluss 2020/12/22 W248 2236053-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.12.2020
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Entscheidungsdatum

22.12.2020

Norm

AVG §13 Abs2
AVG §32 Abs1
AVG §32 Abs2
AVG §71 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs4
UVP-G 2000 Anh1 Z9
UVP-G 2000 §17 Abs7
UVP-G 2000 §19 Abs1
UVP-G 2000 §19 Abs6
UVP-G 2000 §19 Abs7
UVP-G 2000 §40 Abs1
UVP-G 2000 §9 Abs1
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §33 Abs1
VwGVG §7 Abs1
VwGVG §7 Abs4
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. UVP-G 2000 § 17 heute
  2. UVP-G 2000 § 17 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 17 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 17 gültig von 03.08.2012 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  6. UVP-G 2000 § 17 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  7. UVP-G 2000 § 17 gültig von 12.08.2006 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2006
  8. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.01.2005 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  9. UVP-G 2000 § 17 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  10. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.01.1997 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 773/1996
  11. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996
  1. UVP-G 2000 § 19 heute
  2. UVP-G 2000 § 19 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 19 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  6. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. UVP-G 2000 § 19 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  9. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.06.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  10. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2005 bis 31.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  11. UVP-G 2000 § 19 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 19 gültig von 11.08.2000 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 19 heute
  2. UVP-G 2000 § 19 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 19 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  6. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. UVP-G 2000 § 19 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  9. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.06.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  10. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2005 bis 31.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  11. UVP-G 2000 § 19 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 19 gültig von 11.08.2000 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 19 heute
  2. UVP-G 2000 § 19 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 19 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  6. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. UVP-G 2000 § 19 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  9. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.06.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  10. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2005 bis 31.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  11. UVP-G 2000 § 19 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 19 gültig von 11.08.2000 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 40 heute
  2. UVP-G 2000 § 40 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.08.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2017
  5. UVP-G 2000 § 40 gültig von 26.04.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  7. UVP-G 2000 § 40 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 40 gültig von 11.08.2000 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  9. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 9 heute
  2. UVP-G 2000 § 9 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 9 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 9 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 9 gültig von 19.08.2009 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  6. UVP-G 2000 § 9 gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  7. UVP-G 2000 § 9 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  8. UVP-G 2000 § 9 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch


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W248 2236053-1/19Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den vorsitzenden Richter Dr. Matthias W. NEUBAUER und die Richter Dr. Werner ANDRÄ sowie Dr. Christian BAUMGARTNER als Beisitzer über die Beschwerde der Umweltorganisation XXXX gegen den Bescheid der XXXX Landesregierung vom 25.08.2020, Zl. XXXX betreffend die Genehmigung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 für das Vorhaben „ XXXX “ der Stadt XXXX beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den vorsitzenden Richter Dr. Matthias W. NEUBAUER und die Richter Dr. Werner ANDRÄ sowie Dr. Christian BAUMGARTNER als Beisitzer über die Beschwerde der Umweltorganisation römisch 40 gegen den Bescheid der römisch 40 Landesregierung vom 25.08.2020, Zl. römisch 40 betreffend die Genehmigung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 für das Vorhaben „ römisch 40 “ der Stadt römisch 40 beschlossen:

A)

1. Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

2. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 10.11.2020 wird gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG nicht stattgegeben.2. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 10.11.2020 wird gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG nicht stattgegeben.

B)

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. ,


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Text


Begründung:
, Begründung:

Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 11.11.2016 stellte die Stadt XXXX (im Folgenden Konsenswerberin), vertreten durch die XXXX Rechtsanwälte GmbH, XXXX 8010 Graz, bei der XXXX Landesregierung (im Folgenden belangte Behörde) als Genehmigungsbehörde den Antrag auf Genehmigung der Errichtung und des Betriebes des Vorhabens „ XXXX “ und legte Projektunterlagen sowie verschiedene Urkunden vor. Mit Schreiben vom 11.11.2016 stellte die Stadt römisch 40 (im Folgenden Konsenswerberin), vertreten durch die römisch 40 Rechtsanwälte GmbH, römisch 40 8010 Graz, bei der römisch 40 Landesregierung (im Folgenden belangte Behörde) als Genehmigungsbehörde den Antrag auf Genehmigung der Errichtung und des Betriebes des Vorhabens „ römisch 40 “ und legte Projektunterlagen sowie verschiedene Urkunden vor.

Für dieses Vorhaben ist gemäß § 17 iVm. Anhang 1 Spalte 3 Z 9 lit. g und lit. h UVP-G 2000, in Zusammenhalt mit dem Genehmigungsantrag, eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren durchzuführen.Für dieses Vorhaben ist gemäß Paragraph 17, in Verbindung mit Anhang 1 Spalte 3 Ziffer 9, Litera g und Litera h, UVP-G 2000, in Zusammenhalt mit dem Genehmigungsantrag, eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren durchzuführen.

Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens einschließlich Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 20.05.2019 und einer Projektsmodifikation seitens der Konsenswerberin bezüglich der zur Ausführung gelangenden Fahrbahnoberfläche wurde mit Bescheid der XXXX Landesregierung vom 25.08.2020, Zl. XXXX (in der Folge angefochtener Bescheid), die beantragte Bewilligung nach dem Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (UVP-G 2000), nach dem XXXX Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964, nach dem XXXX Baugesetz sowie nach der Grazer Baumschutzverordnung 1995 idF. 2007 erteilt.Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens einschließlich Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 20.05.2019 und einer Projektsmodifikation seitens der Konsenswerberin bezüglich der zur Ausführung gelangenden Fahrbahnoberfläche wurde mit Bescheid der römisch 40 Landesregierung vom 25.08.2020, Zl. römisch 40 (in der Folge angefochtener Bescheid), die beantragte Bewilligung nach dem Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (UVP-G 2000), nach dem römisch 40 Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964, nach dem römisch 40 Baugesetz sowie nach der Grazer Baumschutzverordnung 1995 in der Fassung 2007 erteilt.

Gegen diesen Bescheid erhob u.a. die Umweltorganisation XXXX (im folgenden Beschwerdeführerin bzw. Wiedereinsetzungswerberin) mit E-Mail vom 08.10.2020 sowie in Papierform (in einer SB Zone der Post in eine Versandbox eingelegt am 08.10.2020, 23:46 Uhr) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.Gegen diesen Bescheid erhob u.a. die Umweltorganisation römisch 40 (im folgenden Beschwerdeführerin bzw. Wiedereinsetzungswerberin) mit E-Mail vom 08.10.2020 sowie in Papierform (in einer SB Zone der Post in eine Versandbox eingelegt am 08.10.2020, 23:46 Uhr) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Das Amt der XXXX Landesregierung, Abteilung 13, übermittelte die eingebrachten Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht und legte die Akten des Behördenverfahrens vor.Das Amt der römisch 40 Landesregierung, Abteilung 13, übermittelte die eingebrachten Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht und legte die Akten des Behördenverfahrens vor.

Da sich in den übermittelten Unterlagen keine Hinweise darauf fanden, dass die Beschwerde der Umweltorganisation XXXX anders als fernelektronisch (per E-Mail vom 08.10.2020 um 23:27 Uhr an das E-Mail-Postfach des Amtes der XXXX Landesregierung, Abteilung XXXX ) eingebracht wurde, und das Amt der XXXX Landesregierung ausdrücklich erklärte, die Beschwerde der Beschwerdeführerin auch noch mehrere Wochen nach Ende der Beschwerdefrist nicht auf dem Postwege erhalten zu haben, wurde dieser Beschwerdeführerin eine mögliche Verspätung der eingebrachten Beschwerde vorgehalten. Da sich in den übermittelten Unterlagen keine Hinweise darauf fanden, dass die Beschwerde der Umweltorganisation römisch 40 anders als fernelektronisch (per E-Mail vom 08.10.2020 um 23:27 Uhr an das E-Mail-Postfach des Amtes der römisch 40 Landesregierung, Abteilung römisch 40 ) eingebracht wurde, und das Amt der römisch 40 Landesregierung ausdrücklich erklärte, die Beschwerde der Beschwerdeführerin auch noch mehrere Wochen nach Ende der Beschwerdefrist nicht auf dem Postwege erhalten zu haben, wurde dieser Beschwerdeführerin eine mögliche Verspätung der eingebrachten Beschwerde vorgehalten.

In einer darauf erstatteten Stellungnahme verwies die Beschwerdeführerin darauf, dass sie ihre Beschwerde nicht nur „vorab“ per E-Mail, sondern – ebenfalls in den Nachtstunden des 08.10.2020 – auch in Papierform an die belangte Behörde übermittelt habe. Die Beschwerde vom 08.10.2020 sei daher rechtzeitig erhoben worden. Zum Beweis legte die Beschwerdeführerin eine Sendungsverfolgung der Post, eine Quittung über die Gebührenentrichtung sowie ein Lichtbild des Kuverts (mit aufgeklebtem Postaufkleber), mit welchem die Beschwerde aufgegeben worden sei, vor.

Mit ihrer Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt stellte die Beschwerdeführerin aus Gründen der Vorsicht einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis der Beschwerdefrist und stützte diesen Antrag auf § 33 VwGVG. Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie die Beschwerde innerhalb offener Frist am 08.10.2020 per Einschreiben dem Postzusteller übermittelt habe. Daran, dass die Beschwerde zwar, wie sich aus der Sendungsverfolgung ergebe, am 13.10.2020 zugestellt worden sei, sich aber nicht im Akt befinde und daher bei der Behörde in Verstoß geraten sein müsse, treffe die Beschwerdeführerin keinerlei Verschulden. Ein Versehen der Beschwerdeführerin sei nicht zu erkennen und wäre, sofern überhaupt ein Verschulden vorliege, jedenfalls von minderem Grad, weil die Beschwerdeführerin darauf vertrauen dürfe, dass eine eingeschriebene Briefsendung von der Post übermittelt und nach Einlangen von der Behörde auch ordnungsgemäß veraktet werde. In diesem Zusammenhang verweist die Beschwerdeführerin auf höchstgerichtliche Rechtsprechung (konkret VwGH 29.09.2000, 99/02/0356), wonach der Verlust eines Schriftstückes auf dem Postweg ein unvorhergesehenes Ereignis darstelle. Der Verwaltungsgerichtshof habe in der genannten Entscheidung sogar in Hinblick auf die Zuverlässigkeit des Postverkehrs zwischen Deutschland und Österreich den Umstand, dass die Briefsendung nicht „eingeschrieben“ zur Post gegeben worden sei, nur als minderen Grad des Versehens gewertet. Umso mehr müsse dies im gegenständlichen Fall gelten, wo die Beschwerde tatsächlich eingeschrieben aufgegeben worden sei.Mit ihrer Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt stellte die Beschwerdeführerin aus Gründen der Vorsicht einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis der Beschwerdefrist und stützte diesen Antrag auf Paragraph 33, VwGVG. Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie die Beschwerde innerhalb offener Frist am 08.10.2020 per Einschreiben dem Postzusteller übermittelt habe. Daran, dass die Beschwerde zwar, wie sich aus der Sendungsverfolgung ergebe, am 13.10.2020 zugestellt worden sei, sich aber nicht im Akt befinde und daher bei der Behörde in Verstoß geraten sein müsse, treffe die Beschwerdeführerin keinerlei Verschulden. Ein Versehen der Beschwerdeführerin sei nicht zu erkennen und wäre, sofern überhaupt ein Verschulden vorliege, jedenfalls von minderem Grad, weil die Beschwerdeführerin darauf vertrauen dürfe, dass eine eingeschriebene Briefsendung von der Post übermittelt und nach Einlangen von der Behörde auch ordnungsgemäß veraktet werde. In diesem Zusammenhang verweist die Beschwerdeführerin auf höchstgerichtliche Rechtsprechung (konkret VwGH 29.09.2000, 99/02/0356), wonach der Verlust eines Schriftstückes auf dem Postweg ein unvorhergesehenes Ereignis darstelle. Der Verwaltungsgerichtshof habe in der genannten Entscheidung sogar in Hinblick auf die Zuverlässigkeit des Postverkehrs zwischen Deutschland und Österreich den Umstand, dass die Briefsendung nicht „eingeschrieben“ zur Post gegeben worden sei, nur als minderen Grad des Versehens gewertet. Umso mehr müsse dies im gegenständlichen Fall gelten, wo die Beschwerde tatsächlich eingeschrieben aufgegeben worden sei.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen und Beweiswürdigung:

Mit Schreiben vom 11.11.2016 stellte die Konsenswerberin bei der belangten Behörde den Antrag gemäß § 17 iVm. Anhang 1 Spalte 3 Z 9 lit. g und lit. h UVP-G 2000 und den mitanzuwendenden materiengesetzlichen Bestimmungen auf Genehmigung der Errichtung und des Betriebes des Vorhabens „ XXXX “ und legte Projektunterlagen sowie verschiedene Urkunden vor.Mit Schreiben vom 11.11.2016 stellte die Konsenswerberin bei der belangten Behörde den Antrag gemäß Paragraph 17, in Verbindung mit Anhang 1 Spalte 3 Ziffer 9, Litera g und Litera h, UVP-G 2000 und den mitanzuwendenden materiengesetzlichen Bestimmungen auf Genehmigung der Errichtung und des Betriebes des Vorhabens „ römisch 40 “ und legte Projektunterlagen sowie verschiedene Urkunden vor.

Im darauf folgenden Ermittlungsverfahren wurden unter anderem von der nunmehrigen Beschwerdeführerin während der Auflagefrist Einwendungen erhoben.

Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine anerkannte Umweltorganisation. Dies ergibt sich aus dem Anerkennungsbescheid vom 17.12.2013, Zl. XXXX , und dem aktuellen Überprüfungsbescheid vom 09.12.2019, Zl. XXXX Die Beschwerdeführerin scheint auch in der vom Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) geführten „Liste der anerkannten Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000“ (Stand: 07.12.2020) auf. Sie hat sich am Behördenverfahren beteiligt und während der mit Edikt vom 06.11.2017 (kundgemacht am 08.11.2017 in der Kronen Zeitung, der Kleinen Zeitung und dem Amtsblatt der Wiener Zeitung) bis zum 22.12.2017 festgelegten Auflagefrist gemäß § 9 Abs. 1 UVP-G 2000 schriftlich Einwendungen erhoben.Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine anerkannte Umweltorganisation. Dies ergibt sich aus dem Anerkennungsbescheid vom 17.12.2013, Zl. römisch 40 , und dem aktuellen Überprüfungsbescheid vom 09.12.2019, Zl. römisch 40 Die Beschwerdeführerin scheint auch in der vom Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) geführten „Liste der anerkannten Umweltorganisationen gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000“ (Stand: 07.12.2020) auf. Sie hat sich am Behördenverfahren beteiligt und während der mit Edikt vom 06.11.2017 (kundgemacht am 08.11.2017 in der Kronen Zeitung, der Kleinen Zeitung und dem Amtsblatt der Wiener Zeitung) bis zum 22.12.2017 festgelegten Auflagefrist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, UVP-G 2000 schriftlich Einwendungen erhoben.

Die Entscheidung in dem von der Konsenswerberin mit ihrem Antrag vom 11.11.2016 initiierten UVP-Verfahren erging mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.08.2020, Zl. XXXX . In diesem Bescheid wurde die beantragte Bewilligung nach dem UVP-G 2000 und den mitanzuwendenden Materiengesetzen erteilt. Der Bescheid wurde am 27.08.2020 per Edikt kundgemacht. Die Zustellwirkung trat zwei Wochen nach der Kundmachung, d. h. am 10.09.2020 ein.Die Entscheidung in dem von der Konsenswerberin mit ihrem Antrag vom 11.11.2016 initiierten UVP-Verfahren erging mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.08.2020, Zl. römisch 40 . In diesem Bescheid wurde die beantragte Bewilligung nach dem UVP-G 2000 und den mitanzuwendenden Materiengesetzen erteilt. Der Bescheid wurde am 27.08.2020 per Edikt kundgemacht. Die Zustellwirkung trat zwei Wochen nach der Kundmachung, d. h. am 10.09.2020 ein.

Mit E-Mail vom 08.10.2020, 23:27 Uhr, an das E-Mail-Postfach des Amtes der XXXX Landesregierung, Abteilung XXXX , erhob die Umweltorganisation XXXX Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid. Auch eine Ausfertigung der Beschwerde in Papierform wurde von der Beschwerdeführerin – unter Benützung einer Postversandbox am 08.10.2020, 23:46 Uhr - an die belangte Behörde versendet. Die Postversandbox entspricht in ihrer Funktion einem Briefkasten, bietet aber zusätzlich die Möglichkeit, die Gebührenentrichtung direkt zu erledigen.Mit E-Mail vom 08.10.2020, 23:27 Uhr, an das E-Mail-Postfach des Amtes der römisch 40 Landesregierung, Abteilung römisch 40 , erhob die Umweltorganisation römisch 40 Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid. Auch eine Ausfertigung der Beschwerde in Papierform wurde von der Beschwerdeführerin – unter Benützung einer Postversandbox am 08.10.2020, 23:46 Uhr - an die belangte Behörde versendet. Die Postversandbox entspricht in ihrer Funktion einem Briefkasten, bietet aber zusätzlich die Möglichkeit, die Gebührenentrichtung direkt zu erledigen.

Aus der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Sendungsverfolgung ergeben sich für die Beschwerdeausfertigung in Papierform zwei Postaufgabedaten, nämlich der 08.10.2020, 23:46 Uhr, und der 09.10.2020, 07:15 Uhr. Wie eine Nachfrage bei der Post ergeben hat, sind diese beiden Postaufgabedaten so zu interpretieren, dass die Briefsendung am 08.10.2020 um 23:46 Uhr im SB-Bereich der Postfiliale XXXX , in eine Postversandbox eingelegt wurde und am 09.10.2020 um 07:15 Uhr in der Postfiliale XXXX in postalische Behandlung genommen wurde. Aus der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Sendungsverfolgung ergeben sich für die Beschwerdeausfertigung in Papierform zwei Postaufgabedaten, nämlich der 08.10.2020, 23:46 Uhr, und der 09.10.2020, 07:15 Uhr. Wie eine Nachfrage bei der Post ergeben hat, sind diese beiden Postaufgabedaten so zu interpretieren, dass die Briefsendung am 08.10.2020 um 23:46 Uhr im SB-Bereich der Postfiliale römisch 40 , in eine Postversandbox eingelegt wurde und am 09.10.2020 um 07:15 Uhr in der Postfiliale römisch 40 in postalische Behandlung genommen wurde.

All dies ergibt sich aus dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde, der Stellungnahme der Beschwerdeführerin zum Verspätungsvorhalt und der Stellungnahme der Post.

Laut Homepage der Postfiliale XXXX , sind ihre Öffnungszeiten Montag bis Freitag von 8.00 bis 18.00 Uhr (Abfragedatum 15.12.2020). Laut Homepage der Postfiliale römisch 40 , sind ihre Öffnungszeiten Montag bis Freitag von 8.00 bis 18.00 Uhr (Abfragedatum 15.12.2020).

Die Versandboxen der Post (mittels einer solchen auch die gegenständliche Beschwerde eingeschrieben zur Post gegeben wurde) sind eingerichtet, um den Kunden Zeit beim Anstellen am Schalter bei der Gebührenentrichtung zu ersparen. Die postalische Bearbeitung der so aufgegebenen Post erfolgt bei Benutzung der Versandbox nach Dienstschluss erst am nächsten Tag. Dies ist vergleichbar mit Briefkästen: Erfolgt der Posteinwurf nach der angegebenen Entleerungszeit des jeweiligen Tages, wird der Briefkasten erst am nächsten Tag entleert und in der Folge die Briefsendung auch erst am nächsten Tag zum ersten Mal postalisch in Bearbeitung genommen.

Die postalische Bearbeitung von während der Dienstzeit aufgegebenen eingeschriebenen Postsendungen erfolgt am selben Tag (egal ob am Schalter oder per Versandbox aufgegeben); nach Dienstschluss per Versandbox eingeschrieben aufgegebene Sendungen werden erst am nächsten Tag postalisch in Bearbeitung genommen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BFG 23.7.2018, RV/5101019/2018; Fuchs, Benutzung der Postversandbox außerhalb der Öffnungszeiten setzt die postalische Behandlung des Schreibens erst am nächsten Öffnungstag in Gang, AFS 2018, 141).Die postalische Bearbeitung von während der Dienstzeit aufgegebenen eingeschriebenen Postsendungen erfolgt am selben Tag (egal ob am Schalter oder per Versandbox aufgegeben); nach Dienstschluss per Versandbox eingeschrieben aufgegebene Sendungen werden erst am nächsten Tag postalisch in Bearbeitung genommen vergleiche in diesem Zusammenhang auch BFG 23.7.2018, RV/5101019/2018; Fuchs, Benutzung der Postversandbox außerhalb der Öffnungszeiten setzt die postalische Behandlung des Schreibens erst am nächsten Öffnungstag in Gang, AFS 2018, 141).

In ihrem Internetauftritt XXXX ) hat die XXXX Landesregierung technische Voraussetzungen und organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten bekannt gemacht. Darauf wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich hingewiesen.In ihrem Internetauftritt römisch 40 ) hat die römisch 40 Landesregierung technische Voraussetzungen und organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten bekannt gemacht. Darauf wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich hingewiesen.

Rechtliche Beurteilung:

Zur Zuständigkeit:

Gemäß § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Zurückweisung der Beschwerde hat daher mit Beschluss zu erfolgen (vgl. ErläutRV 2009 BlgNR 24. GP 7 zu § 31 VwGVG).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Zurückweisung der Beschwerde hat daher mit Beschluss zu erfolgen vergleiche ErläutRV 2009 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 7 zu Paragraph 31, VwGVG).

Zu A) 1. Zurückweisung der Beschwerde

Wesentliche Rechtsgrundlagen:

§ 40 UVP-G 2000 lautet auszugsweise:Paragraph 40, UVP-G 2000 lautet auszugsweise:

„Rechtsmittelverfahren

§ 40. (1) Über Beschwerden in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. [...]Paragraph 40, (1) Über Beschwerden in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. [...]

(2) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Senate, ausgenommen in Verfahren nach § 3 Abs. 7.(2) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Senate, ausgenommen in Verfahren nach Paragraph 3, Absatz 7,

[...]“

Die §§ 7, 17, 28 und 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lauten auszugsweise:Die Paragraphen 7, 17, 28 und 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lauten auszugsweise:

„Beschwerderecht und Beschwerdefrist

§ 7. (1) Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.Paragraph 7, (1) Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.

(2) Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

(3) Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. [...](4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG beträgt vier Wochen. [...]

[...]“

„Anzuwendendes Recht

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

„Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1.         der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2.         die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“
(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn, 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder, 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

„Beschlüsse

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.“Paragraph 31, (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.“

§ 13 Abs. 2 und § 32 AVG lauten auszugsweise:Paragraph 13, Absatz 2 und Paragraph 32, AVG lauten auszugsweise:

„Anbringen

§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.Paragraph 13, (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

[...]“


„§ 32. (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
, „§ 32. (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.“

Zur Beschwerdelegitimation:

Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Umweltorganisation iSd § 19 Abs. 1 Z 7 iVm Abs. 6 und 7 UVP-G 2000. Als solche hat sie gemäß § 19 Abs. 10 UVP-G 2000 Parteistellung im UVP-Verfahren und ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 9 Abs. 1 UVP-G 2000 schriftlich Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Umweltorganisation iSd Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Absatz 6 und 7 UVP-G 2000. Als solche hat sie gemäß Paragraph 19, Absatz 10, UVP-G 2000 Parteistellung im UVP-Verfahren und ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, UVP-G 2000 schriftlich Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Da die Beschwerdeführerin sich am Behördenverfahren beteiligt und während der Auflagefrist gemäß § 9 Abs. 1 UVP-G 2000 schriftlich Einwendungen erhoben hat, kommt ihr jedenfalls – auch unabhängig vom Urteil des EuGH vom 15.10.2015 in der Rechtssache Kommission/Deutschland, C 137/14, in dem ausgesprochen wurde, dass die Beschwerdebefugnis und der Umfang der gerichtlichen Prüfung nicht auf Einwendungen beschränkt werden dürfen, die bereits innerhalb der Einwendungsfrist im Verwaltungsverfahren eingebracht wurden – Beschwerdelegitimation zu.Da die Beschwerdeführerin sich am Behördenverfahren beteiligt und während der Auflagefrist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, UVP-G 2000 schriftlich Einwendungen erhoben hat, kommt ihr jedenfalls – auch unabhängig vom Urteil des EuGH vom 15.10.2015 in der Rechtssache Kommission/Deutschland, C 137/14, in dem ausgesprochen wurde, dass die Beschwerdebefugnis und der Umfang der gerichtlichen Prüfung nicht auf Einwendungen beschränkt werden dürfen, die bereits innerhalb der Einwendungsfrist im Verwaltungsverfahren eingebracht wurden – Beschwerdelegitimation zu.

Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Beschwerdefrist:

Der Bescheid der XXXX Landesregierung vom 25.08.2020, Zl. XXXX , wurde am 27.08.2020 mit Edikt veröffentlicht. Die Zustellwirkung trat gemäß § 17 Abs. 7 UVP-G 2000 zwei Wochen nach der Kundmachung, d. h. am 10.09.2020 ein. Der Bescheid der römisch 40 Landesregierung vom 25.08.2020, Zl. römisch 40 , wurde am 27.08.2020 mit Edikt veröffentlicht. Die Zustellwirkung trat gemäß Paragraph 17, Absatz 7, UVP-G 2000 zwei Wochen nach der Kundmachung, d. h. am 10.09.2020 ein.

Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides zutreffend ausgeführt - vier Wochen. Die Frist ist gemäß § 17 VwGVG nach den §§ 32 und 33 AVG zu berechnen. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides zutreffend ausgeführt - vier Wochen. Die Frist ist gemäß Paragraph 17, VwGVG nach den Paragraphen 32 und 33 AVG zu berechnen. Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Erhebung einer Beschwerde am 10.09.2020 zu laufen und endete in Anwendung von § 32 Abs. 2 AVG am 08.10.2020. Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Erhebung einer Beschwerde am 10.09.2020 zu laufen und endete in Anwendung von Paragraph 32, Absatz 2, AVG am 08.10.2020.

Zu der fernelektronisch eingebrachten Beschwerde:

Gemäß § 13 Abs. 2 AVG können schriftliche Anbringen in jeder technisch möglichen Form an die Behörde übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekannt zu machen.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AVG können schriftliche Anbringen in jeder technisch möglichen Form an die Behörde übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekannt zu machen.

Dazu enthält die Homepage der XXXX Landesregierung ( XXXX Abfragedatum 13.12.2020), worauf in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich hingewiesen wurde, folgende Angaben:Dazu enthält die Homepage der römisch 40 Landesregierung ( römisch 40 Abfragedatum 13.12.2020), worauf in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich hingewiesen wurde, folgende Angaben:

„E-Government

Technische Voraussetzungen / Organisatorische Beschränkungen

Die Umsetzung von E-Government ermöglicht es Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen sowie anderen Organisationen und Interessensgemeinschaften, Behördenwege effizient und rasch in elektronischer Form zu erledigen. § 13 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 sieht vor, dass die Behörden die allenfalls bestehenden besonderen technischen Voraussetzungen oder organisatorischen Beschränkungen für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten im Internet bekannt zu geben haben. Die Umsetzung von E-Government ermöglicht es Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen sowie anderen Organisationen und Interessensgemeinschaften, Behördenwege effizient und rasch in elektronischer Form zu erledigen. Paragraph 13, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 sieht vor, dass die Behörden die allenfalls bestehenden besonderen technischen Voraussetzungen oder organisatorischen Beschränkungen für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten im Internet bekannt zu geben haben.

Für den Bereich des Landes XXXX werden allgemeingültige organisatorische Beschränkungen und technische Voraussetzungen für Anbringen und Erledigungen wie folgt festgelegt: Für den Bereich des Landes römisch 40 werden allgemeingültige organisatorische Beschränkungen und technische Voraussetzungen für Anbringen und Erledigungen wie folgt festgelegt:

Organisatorische Beschränkungen zur Einbringung rechtswirksamer elektronischer Anbringen

Elektronische Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden übermittelt werden, werden erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden entgegengenommen und bearbeitet. Sie gelten daher auch erst zu diesem Zeitpunkt als eingebracht und eingelangt.

Die Amtsstunden der einzelnen Behörden finden Sie auf der jeweiligen Homepage der Behörde bzw. den Dienststellen des Amtes.

[...]“

Wie sich aus dem Internetauftritt des Amtes der XXXX Landesregierung, Abteilung XXXX XXXX , letztes Abfragedatum 15.12.2020), ergibt, wurden die Amtsstunden mit „Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 15:00 Uhr und Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr“ festgelegt. Die am 08.10.2020 um 23:27 Uhr, d.h. nach Ende der Amtsstunden fernelektronisch (per E-Mail an das E-Mail-Postfach des Amtes der XXXX Landesregierung, Abteilung XXXX ) erfolgte Beschwerdeeinbringung erweist sich daher als verspätet. Wie sich aus dem Internetauftritt des Amtes der römisch 40 Landesregierung, Abteilung römisch 40 römisch 40 , letztes Abfragedatum 15.12.2020), ergibt, wurden die Amtsstunden mit „Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 15:00 Uhr und Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr“ festgelegt. Die am 08.10.2020 um 23:27 Uhr, d.h. nach Ende der Amtsstunden fernelektronisch (per E-Mail an das E-Mail-Postfach des Amtes der römisch 40 Landesregierung, Abteilung römisch 40 ) erfolgte Beschwerdeeinbringung erweist sich daher als verspätet.

Zu der auf dem Postwege eingebrachten Beschwerde:

Die Beschwerde wurde in Papierform am 08.10.2020 um 23:46 Uhr im SB-Bereich der Postfiliale XXXX , in eine Versandbox eingelegt. Am 09.10.2020 um 07:15 Uhr wurde die Briefsendung in der Postfiliale in Behandlung genommen.Die Beschwerde wurde in Papierform am 08.10.2020 um 23:46 Uhr im SB-Bereich der Postfiliale römisch 40 , in eine Versandbox eingelegt. Am 09.10.2020 um 07:15 Uhr wurde die Briefsendung in der Postfiliale in Behandlung genommen.

Die Judikatur des VwGH stellt für die Rechtzeitigkeit einer fristgebundenen Briefsendung auf den Zeitpunkt ab, zu dem die Sendung „in postalische Behandlung genommen“ und damit der Postlauf ausgelöst wurde (VwGH 07.05.1982, 81/04/0136; 24.09.2009, 2009/18/0110; 08.08.1996, 95/10/0206; 13.02.1997, 94/09/0300; 27.11.2000, 2000/17/0165; VfGH VfSlg 8741/1980; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 33 Rz 7 f.). Es ist Sache der Partei, die rechtzeitige Überreichung des Rechtsmittels bzw. dessen rechtzeitige Aufgabe zur Post nachzuweisen (vgl. VwGH 22.12.2011, 2009/15/0133 unter Verweis auf VwGH 28.06.2001, 2000/16/0645). Entscheidend ist dabei nicht der Zeitpunkt des Einwurfs der Briefsendung in einen Briefkasten, sondern der Zeitpunkt, in dem der Briefkasten (planmäßig oder faktisch) geleert und damit die Sendung von der Post in Behandlung genommen wird. Nichts anderes kann gelten, wenn die Sendung nicht in einen Briefkasten geworfen, sondern außerhalb der Dienstzeiten einer Postfiliale in eine Versandbox eingelegt wird. Wird auf einem Briefkasten ein Entleerungszeitpunkt angegeben, so gilt die Einbringung als rechtzeitig, wenn die Briefsendung vor diesem angegebenen Entleerungszeitpunkt in den Briefkasten eingeworfen wird. Wird hingegen kein Entleerungszeitpunkt angegeben, so trägt der Versender das Risiko der Verspätung, sofern die Briefsendung von der Post nicht vor Ende der Einbringungsfrist in Behandlung genommen wird. Die Judikatur des VwGH stellt für die Rechtzeitigkeit einer fristgebundenen Briefsendung auf den Zeitpunkt ab, zu dem die Sendung „in postalische Behandlung genommen“ und damit der Postlauf ausgelöst wurde (VwGH 07.05.1982, 81/04/0136; 24.09.2009, 2009/18/0110; 08.08.1996, 95/10/0206; 13.02.1997, 94/09/0300; 27.11.2000, 2000/17/0165; VfGH VfSlg 8741 aus 1980,; vergleiche auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 33, Rz 7 f.). Es ist Sache der Partei, die rechtzeitige Überreichung des Rechtsmittels bzw. dessen rechtzeitige Aufgabe zur Post nachzuweisen vergleiche VwGH 22.12.2011, 2009/15/0133 unter Verweis auf VwGH 28.06.2001, 2000/16/0645). Entscheidend ist dabei nicht der Zeitpunkt des Einwurfs der Briefsendung in einen Briefkasten, sondern der Zeitpunkt, in dem der Briefkasten (planmäßig oder faktisch) geleert und damit die Sendung von der Post in Behandlung genommen wird. Nichts anderes kann gelten, wenn die Sendung nicht in einen Briefkasten geworfen, sondern außerhalb der Dienstzeiten einer Postfiliale in eine Versandbox eingelegt wird. Wird auf einem Briefkasten ein Entleerungszeitpunkt angegeben, so gilt die Einbringung als rechtzeitig, wenn die Briefsendung vor diesem angegebenen Entleerungszeitpunkt in den Briefkasten eingeworfen wird. Wird hingegen kein Entleerungszeitpunkt angegeben, so trägt der Versender das Risiko der Verspätung, sofern die Briefsendung von der Post nicht vor Ende der Einbringungsfrist in Behandlung genommen wird.

Im gegenständlichen Fall ist zu beachten, dass die Versandboxen der Post eingerichtet sind, um den Kunden Zeit beim Anstellen am Schalter und bei der Gebührenentrichtung zu ersparen. Ein konkreter Entleerungszeitpunkt wird auf diesen Versandboxen nicht angegeben. Die Beschwerdeführerin konnte sich daher nicht darauf verlassen, dass ihre am 08.10.2020 um 23:46 Uhr in die Versandbox eingelegte Briefsendung noch vor dem 08.10.2020, 24:00 Uhr, in postalische Behandlung genommen würde, was auch faktisch nicht geschehen ist. Der von der Beschwerdeführerin mit ihrer Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt vorgelegte Aufgabeschein, der noch am 08.10.2020 ausgedruckt wurde, ändert daran nichts, da dieser Aufgabeschein lediglich den Zeitpunkt der Gebührenentrichtung dokumentiert, aber keine Aussage darüber trifft, wann der Postlauf in Gang gesetzt wurde (zur diesbezüglich vergleichbaren Freistempelung vgl. VwGH 07.05.1982, 81/04/0136, 0149). Im gegenständlichen Fall ist zu beachten, dass die Versandboxen der Post eingerichtet sind, um den Kunden Zeit beim Anstellen am Schalter und bei der Gebührenentrichtung zu ersparen. Ein konkreter Entleerungszeitpunkt wird auf diesen Versandboxen nicht angegeben. Die Beschwerdeführerin konnte sich daher nicht darauf verlassen, dass ihre am 08.10.2020 um 23:46 Uhr in die Versandbox eingelegte Briefsendung noch vor dem 08.10.2020, 24:00 Uhr, in postalische Behandlung genommen würde, was auch faktisch nicht geschehen ist. Der von der Beschwerdeführerin mit ihrer Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt vorgelegte Aufgabeschein, der noch am 08.10.2020 ausgedruckt wurde, ändert daran nichts, da dieser Aufgabeschein lediglich den Zeitpunkt der Gebührenentrichtung dokumentiert, aber keine Aussage darüber trifft, wann der Postlauf in Gang gesetzt wurde (zur diesbezüglich vergleichbaren Freistempelung vergleiche VwGH 07.05.1982, 81/04/0136, 0149).

Im beschwerdegegenständlichen Fall ist es der Beschwerdeführerin gelungen nachzuweisen, dass sie die Gebührenentrichtung für ihre eingeschrieben aufgegebene Beschwerde am 08.10.2020 in der Postfiliale XXXX , außerhalb deren Öffnungszeiten (Montag bis Freitag von 8.00 bis 18.00 Uhr) an der Versandbox erledigte.Im beschwerdegegenständlichen Fall ist es der Beschwerdeführerin gelungen nachzuweisen, dass sie die Gebührenentrichtung für ihre eingeschrieben aufgegebene Beschwerde am 08.10.2020 in der Postfiliale römisch 40 , außerhalb deren Öffnungszeiten (Montag bis Freitag von 8.00 bis 18.00 Uhr) an der Versandbox erledigte.

Nicht gelungen ist ihr jedoch damit der Beweis, dass damit auch am 08.10.2020 die postalische Bearbeitung dieses Schreibens erfolgte, die den Postlauf auch am 08.10.2020 in Gang gesetzt hätte: Wie der Beschwerdeführerin offenkundig sein musste, war die Postfiliale zum Zeitpunkt ihrer Benutzung der Versandbox nicht mehr geöffnet (Öffnungszeiten wie erwähnt Montag bis Freitag von 8.00 bis 18.00 Uhr) und also eine postalische Bearbeitung dieses Schreibens erst am nächsten Tag ab Öffnung der Filiale möglich. Der bei Benutzung der Versandbox automatisch gedruckten Bestätigung kommt nicht der Beweis der postalischen Inbehandlungnahme des Schreibens durch die Post (und damit die Ingangsetzung des Postlaufs) zu, sondern es wurde damit lediglich bestätigt, dass die Gebührenentrichtung betreffend das noch postalisch zu bearbeitende Schreiben erfolgte. Die postalische Inbehandlungnahme erfolgte, wie sich auch aus der von der Beschwerdeführerin vorgelegten (und vom Bundesverwaltungsgericht noch einmal gesondert abgerufenen) Sendungsverfolgung eindeutig ergibt, erst am 09.10.2020 um 07:15 Uhr.

Da die in Papierform erhobene Beschwerde somit nicht vor Ende der Beschwerdefrist in postalische Behandlung genommen wurde, erweist sich auch diese im Postwege erhobene Beschwerde als verspätet.

Da eine verspätete Versendung der Beschwerde nicht durch deren faktische Zustellung saniert werden kann, kommt es darauf, dass, wie sich aus der Sendungsverfolgung eindeutig ergibt, die Beschwerde in Papierform am 13.10.2020 an die belangte Behörde zugestellt wurde, sie dort aber nicht (mehr) auffindbar ist, nicht mehr an.

Zu A) 2. Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

§ 33 VwGVG lautet auszugsweise:Paragraph 33, VwGVG lautet auszugsweise:

„Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Paragraph 33, (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

[...]

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 [...] binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. [...](3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins, [...] binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. [...]

(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

[...]

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“

Wie die Beschwerdeführerin in ihrem aus Gründen der Vorsicht gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis der Beschwerdefrist zutreffend ausführt, hat sie ihre Beschwerde in Papierform eingeschrieben an die belangte Behörde versendet, wobei sie die Dienste der Österreichischen Post in Anspruch genommen hat. Daran, dass die Beschwerde der belangten Behörde am 13.10.2020 zugestellt wurde, zweifelt das Bundesverwaltungsgericht angesichts der diesbezüglich eindeutigen Sendungsverfolgung nicht. Daran, dass die Briefsendung offenbar nach ihrer Zustellung im Bereich der belangten Behörde in Verstoß geraten ist, trifft die Beschwerdeführerin kein Verschulden, sodass auch der Frage, ob es sich allenfalls um einen minderen Grad des Verschuldens handeln könnte, nicht nachgegangen zu werden braucht. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 29.09.2000, 99/02/0356) hat, worauf die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung zutreffend hinweist, klargestellt, dass der Verlust eines Schriftstückes auf dem Postweg ein unvorhergesehenes Ereignis darstellt und der Postverkehr im Allgemeinen (sogar zwischen Deutschland und Österreich!) so zuverlässig ist, dass selbst der Umstand, dass eine Briefsendung nicht „eingeschrieben“ zur Post gegeben wurde, nicht als ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden zu werten ist. Es reicht somit nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes aus, eine Briefsendung rechtzeitig an die Österreichische Post zur Beförderung zu übergeben, wobei es aus Gründen der Nachvollziehbarkeit zwar ratsam sein mag, aber nicht unbedingt erforderlich ist, eine „eingeschriebene“ Versendungsart zu wählen. Die Beschwerdeführerin hat somit dadurch, dass sie die Beschwerde „eingeschrieben“ versendet hat, den vom Verwaltungsgerichtshof im genannten Erkenntnis vorgegebenen Mindeststandard sogar übererfüllt. Das ändert jedoch nichts daran, dass die Beschwerde, wie oben (Punkt 3.2.3.3 Zu der auf dem Postwege eingebrachten Beschwerde) ausführlich gezeigt, nicht rechtzeitig an die Post übergeben wurde und daher auch nicht mehr innerhalb der Beschwerdefrist in postalische Behandlung genommen werden konnte. Der Grund für diese Verspätung ist weder ein unvorhergesehenes noch ein unabwendbares Ereignis.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134).

Ein Ereignis ist dann „unabwendbar“, wenn der Eintritt dieses Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen (vgl. VwGH 24. 11. 1986, 86/10/0169; 23. 5. 1996, 96/15/0052) nicht verhindert werden konnte. Nun mag zwar der Dienstschluss einer Postfiliale ein Ereignis sein, das objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann, doch wurde die rechtzeitige Einbringung der Beschwerde nicht durch den Dienstschluss der Postfiliale, sondern dadurch verhindert, dass die Beschwerdeführerin nicht dafür gesorgt hat, dass die Briefsendung noch innerhalb der Beschwerdefrist in postalische Behandlung genommen werden kann. Dieses Ergebnis hätte die Beschwerdeführerin dadurch abwenden können, dass sie, anstatt die letzte Viertelstunde der vierwöchigen Beschwerdefrist abzuwarten, die Briefsendung entweder während der Dienstzeit in der Postfiliale in die Versandbox einlegt, sie rechtzeitig an einem Postschalter aufgibt oder in einen Briefkasten einwirft, der noch während der Beschwerdefrist geleert wird. Ein Ereignis ist dann „unabwendbar“, wenn der Eintritt dieses Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen vergleiche VwGH 24. 11. 1986, 86/10/0169; 23. 5. 1996, 96/15/0052) nicht verhindert werden konnte. Nun mag zwar der Dienstschluss einer Postfiliale ein Ereignis sein, das objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann, doch wurde die rechtzeitige Einbringung der Beschwerde nicht durch den Dienstschluss der Postfiliale, sondern dadurch verhindert, dass die Beschwerdeführerin nicht dafür gesorgt hat, dass die Briefsendung noch innerhalb der Beschwerdefrist in postalische Behandlung genommen werden kann. Dieses Ergebnis hätte die Beschwerdeführerin dadurch abwenden können, dass sie, anstatt die letzte Viertelstunde der vierwöchigen Beschwerdefrist abzuwarten, die Briefsendung entweder während der Dienstzeit in der Postfiliale in die Versandbox einlegt, sie rechtzeitig an einem Postschalter aufgibt oder in einen Briefkasten einwirft, der noch während der Beschwerdefrist geleert wird.

Ein Ereignis ist als „unvorhergesehen“ zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwartet werden konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des „unvorhergesehenen“ Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020).

Das im Begriff der „Unvorhergesehenheit“ gelegene Zumutbarkeitsmoment (VwGH 25.03.1976, 0265/75, VwSlg. 9024 A/1976) ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (bzw. ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein „minderer Grad des Versehens“ unterläuft (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134 sowie VfGH 27.02.1985, G 53/83-13 u.a.). Ein solcher „minderer Grad des Versehens“ (im Sinne des § 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.11.1996, 95/17/0112; 23.05.2001, 99/06/0039 und 01.06.2006, 2005/07/0044). Die Beschwerdeführerin darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihr nach ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 08.10.1990, 90/15/0134; 14.07.1993, 93/03/0136 sowie 24.05.2005, 2004/01/0558).Das im Begriff der „Unvorhergesehenheit“ gelegene Zumutbarkeitsmoment (VwGH 25.03.1976, 0265/75, VwSlg. 9024 A/1976) ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (bzw. ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein „minderer Grad des Versehens“ unterläuft (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134 sowie VfGH 27.02.1985, G 53/83-13 u.a.). Ein solcher „minderer Grad des Versehens“ (im Sinne des Paragraph 1332, ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.11.1996, 95/17/0112; 23.05.2001, 99/06/0039 und 01.06.2006, 2005/07/0044). Die Beschwerdeführerin darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihr nach ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 08.10.1990, 90/15/0134; 14.07.1993, 93/03/0136 sowie 24.05.2005, 2004/01/0558).

Eine Frist ist versäumt, wenn sie zu laufen begonnen hat und ungenutzt verstrichen ist, d.h. wenn die geforderte Prozesshandlung vor ihrem Ablauf nicht in der für sie (zwingend) vorgeschriebenen Form gesetzt wurde (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht 5 [2014], Rz 602 m.w.N.).Eine Frist ist versäumt, wenn sie zu laufen begonnen hat und ungenutzt verstrichen ist, d.h. wenn die geforderte Prozesshandlung vor ihrem Ablauf nicht in der für sie (zwingend) vorgeschriebenen Form gesetzt wurde vergleiche Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht 5 [2014], Rz 602 m.w.N.).

Im gegenständlichen Fall ist evident, dass die Wiedereinsetzungswerberin die Beschwerde in Papierform wenige Minuten vor Ende der Beschwerdefrist in eine Versandbox der Post eingelegt hat. Da dies außerhalb der öffentlich bekanntgemachten Dienstzeiten der betroffenen Postfiliale XXXX , geschehen ist, wurde die Briefsendung erst am darauffolgenden Tag und somit nach Ende der Beschwerdefrist in postalische Behandlung genommen. Dies hätte die Beschwerdeführerin während noch laufender Beschwerdefrist durch Übergabe der Beschwerde an die Post während der Dienstzeiten der Postfiliale verhindern können. Besondere Gründe dafür, dass die Wiedereinsetzungswerberin dies nicht getan hat, obwohl die Beteiligung an Umweltrechts- und Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren zu ihren Kernkompetenzen gehört (vgl. ihre Homepage XXXX : „Die Palette der Tätigkeiten reicht von Hintergrund-, Recherche- und Informationsarbeit über die Beteiligung an Umweltrechts- und Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren bis zu kreativen Aktionen und Versammlungen“) und sie im Umgang mit Behörden und Gerichten außerordentlich versiert sowie mit den einschlägigen rechtlichen Grundlagen sehr gut vertraut ist, wurden von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich.Im gegenständlichen Fall ist evident, dass die Wiedereinsetzungswerberin die Beschwerde in Papierform wenige Minuten vor Ende der Beschwerdefrist in eine Versandbox der Post eingelegt hat. Da dies außerhalb der öffentlich bekanntgemachten Dienstzeiten der betroffenen Postfiliale römisch 40 , geschehen ist, wurde die Briefsendung erst am darauffolgenden Tag und somit nach Ende der Beschwerdefrist in postalische Behandlung genommen. Dies hätte die Beschwerdeführerin während noch laufender Beschwerdefrist durch Übergabe der Beschwerde an die Post während der Dienstzeiten der Postfiliale verhindern können. Besondere Gründe dafür, dass die Wiedereinsetzungswerberin dies nicht getan hat, obwohl die Beteiligung an Umweltrechts- und Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren zu ihren Kernkompetenzen gehört vergleiche ihre Homepage römisch 40 : „Die Palette der Tätigkeiten reicht von Hintergrund-, Recherche- und Informationsarbeit über die Beteiligung an Umweltrechts- und Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren bis zu kreativen Aktionen und Versammlungen“) und sie im Umgang mit Behörden und Gerichten außerordentlich versiert sowie mit den einschlägigen rechtlichen Grundlagen sehr gut vertraut ist, wurden von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich.

Eine auffallende, der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegenstehende Sorglosigkeit liegt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes u.a. dann vor, wenn die Versäumung voraussehbar war und durch ein der Partei (bzw. ihrem berufsmäßigen, rechtskundigen Vertreter) zumutbares Verhalten abgewendet hätte werden können (VwGH 01.06.2006, 2005/07/0044; 31.07.2007, 2006/05/0089). Das Ende der Beschwerdefrist war nicht nur voraussehbar, sondern der Wiedereinsetzungswerberin offensichtlich auch bewusst. Wie sich aus dem konkreten Zeitpunkt der Gebührenentrichtung (08.10.2020, 23:46 Uhr), zu dem die Wiedereinsetzungswerberin die Briefsendung in die Versandbox eingelegt hat, ohne jeden Zweifel ergibt, war der Wiedereinsetzungswerberin auch die Notwendigkeit bewusst, die Beschwerde noch am 08.10.2020 zu versenden. Gründe, aus denen es ihr nicht zumutbar gewesen wäre, die Beschwerde rechtzeitig (etwa während der Dienstzeiten der Postfiliale, bei der die Briefsendung aufgegeben wurde) in postalische Behandlung zu geben, wurden von der Wiedereinsetzungswerberin nicht vorgebracht und sind auch nicht erkennbar.

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher nicht stattzugeben.

Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende, in der rechtlichen Beurteilung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beweisführung hinsichtlich der rechtzeitigen Übergabe eines Schreibens zur postalischen Behandlung innerhalb der Beschwerdefrist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Die vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002; 23.02.2016, Ra 2016/01/0012, mwN).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende, in der rechtlichen Beurteilung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beweisführung hinsichtlich der rechtzeitigen Übergabe eines Schreibens zur postalischen Behandlung innerhalb der Beschwerdefrist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Die vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002; 23.02.2016, Ra 2016/01/0012, mwN).

Schlagworte

Amtsstunden Beschwerdefrist elektronischer Rechtsverkehr Fahrlässigkeit Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumung Genehmigung Genehmigungsverfahren minderer Grad eines Versehens Rechtsmittelfrist Rechtzeitigkeit Sorgfaltspflicht Umweltverträglichkeitsprüfung unabwendbares Ereignis unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis Verschulden verspätete Beschwerde Verspätung vorhersehbare Umstände Wiedereinsetzungsantrag zumutbare Sorgfalt Zurückweisung Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W248.2236053.1.00

Im RIS seit

07.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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