TE Bvwg Erkenntnis 2020/12/22 W154 2184496-2

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Veröffentlicht am 22.12.2020
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Entscheidungsdatum

22.12.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §46
VwG-AufwErsV §1 Z1
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005

Spruch


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W154 2184496-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen die am 05.02.2018 durchgeführte Abschiebung nach Afghanistan zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen die am 05.02.2018 durchgeführte Abschiebung nach Afghanistan zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan am 05.02.2018 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan am 05.02.2018 für rechtswidrig erklärt.

II. Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Inneres, hat gemäß § 35 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung dem Beschwerdeführer, zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters, Aufwendungen in Höhe € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Inneres, hat gemäß Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-Aufwandersatzverordnung dem Beschwerdeführer, zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters, Aufwendungen in Höhe € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

1.       Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 27.05.2015 nach seiner illegalen Einreise in Österreich einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 06.07.2017, Zahl: 15-1075521701 / 150757074, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Z 13 AsylG abgewiesen; gleichzeitig wurde sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen und es wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. In einem wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig ist. Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 10.07.2017 durch persönliche Übergabe zugestellt. Gegen die Entscheidung wurde seitens des Beschwerdeführers kein Rechtsmittel erhoben und erwuchs diese in Folge in Rechtskraft.Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 27.05.2015 nach seiner illegalen Einreise in Österreich einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 06.07.2017, Zahl: 15-1075521701 / 150757074, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13, AsylG abgewiesen; gleichzeitig wurde sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen und es wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. In einem wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 10.07.2017 durch persönliche Übergabe zugestellt. Gegen die Entscheidung wurde seitens des Beschwerdeführers kein Rechtsmittel erhoben und erwuchs diese in Folge in Rechtskraft.

Vier Tage nach Erhalt des oben genannten Bescheides verließ der Beschwerdeführer selbständig das österreichische Bundesgebiet und reiste illegal über Italien und Frankreich weiter in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, wo er am 27.07.2017 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz einbrachte. Ende September 2017 stellte das Vereinigte Königreich ein Rückübernahmeersuchen an Österreich, welchem stattgegeben wurde. Die tatsächliche Rücküberstellung des Beschwerdeführers nach Österreich erfolgte am 17.01.2018.

Nach Rücküberstellung des Beschwerdeführers wurde dieser auf Grundlage des Festnahmeauftrages vom 17.01.2018 gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG festgenommen und in Verwaltungsverwahrungshaft übernommen, in Folge wurde über den Beschwerdeführer mit gegenständlich bekämpftem Bescheid am 18.01.2018 die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18.01.2018, um 10.30 Uhr, durch persönliche Übernahme zugestellt. Rechtlich stützte die belangte Behörde die Anordnung der Schubhaft hinsichtlich der bestehenden Fluchtgefahr auf § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 6a, 6b und 6 c sowie Z 9 FPG.Nach Rücküberstellung des Beschwerdeführers wurde dieser auf Grundlage des Festnahmeauftrages vom 17.01.2018 gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und in Verwaltungsverwahrungshaft übernommen, in Folge wurde über den Beschwerdeführer mit gegenständlich bekämpftem Bescheid am 18.01.2018 die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18.01.2018, um 10.30 Uhr, durch persönliche Übernahme zugestellt. Rechtlich stützte die belangte Behörde die Anordnung der Schubhaft hinsichtlich der bestehenden Fluchtgefahr auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 6 a, 6 b und 6 c sowie Ziffer 9, FPG.

Am 19.01.2018 wurde der Beschwerdeführer seitens des BFA zur angeordneten Schubhaft einvernommen und anschließend über den Termin seiner für den 05.02.2018 geplanten Abschiebung nach Afghanistan informiert.

Am 25.01.2018 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Am 26.01.2018 erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen.

Im Folgeantragsverfahren über den am 25.01.2018 im Stande der Schubhaft gestellten Asylantrag wurde mit Mandatsbescheid vom 31.01.2018, Zahl: 1075521701 VZ INT: 180090756 VZ FAS: 180107926, gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005, iVm § 57 Abs. 1 AVG festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 Z 1 und 2 AsylG nicht vorliegen würden. Der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 12a Abs. 4 AsylG nicht zuerkannt. Die Entscheidung wurde ihm am selben Tag zugestellt.Im Folgeantragsverfahren über den am 25.01.2018 im Stande der Schubhaft gestellten Asylantrag wurde mit Mandatsbescheid vom 31.01.2018, Zahl: 1075521701 VZ INT: 180090756 VZ FAS: 180107926, gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG festgestellt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins und 2 AsylG nicht vorliegen würden. Der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG nicht zuerkannt. Die Entscheidung wurde ihm am selben Tag zugestellt.

Der Beschwerdeführer wurde am 05.02.2018 nach Afghanistan überstellt.

Am 13.03.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gegen die am 05.02.2018 durchgeführte Abschiebung nach Afghanistan ein.Am 13.03.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG gegen die am 05.02.2018 durchgeführte Abschiebung nach Afghanistan ein.

Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Juli 2017 im Vereinigten Königreich einen neuen Asylantrag gestellt habe. Dieser Antrag auf internationalen Schutz sei spätestens mit der Rücküberstellung nach Österreich am 17.01.2018 als Folgeantrag zu werten gewesen. Dies sei insofern relevant, als gemäß § 12a Abs. 3 AsylG einem Fremden der faktische Abschiebeschutz nur dann nicht zukomme, wenn dieser binnen 18 Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Juli 2017 im Vereinigten Königreich einen neuen Asylantrag gestellt habe. Dieser Antrag auf internationalen Schutz sei spätestens mit der Rücküberstellung nach Österreich am 17.01.2018 als Folgeantrag zu werten gewesen. Dies sei insofern relevant, als gemäß Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG einem Fremden der faktische Abschiebeschutz nur dann nicht zukomme, wenn dieser binnen 18 Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde.

Der am 25.01.2018 in Österreich gestellte neue Antrag auf internationalen Schutz wäre als gegenstandslos zu betrachten gewesen. Die belangte Behörde sei jedoch irrtümlicherweise davon ausgegangen, dass der Folgeantrag des Beschwerdeführers erst am 25.01.2018 gestellt worden wäre, woraufhin erst am 26.01.2018 eine polizeiliche Erstbefragung stattgefunden habe. Wegen der für den 05.02.2018 geplanten Abschiebung sei das Bundesamt außerdem davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer seinen Folgeantrag weniger als 18 Tage vor dem festgelegten Abschiebetermin gestellt hätte und diesem daher gemäß § 12a Abs. 3 AsylG ex lege kein faktischer Abschiebeschutz mehr zukäme.Der am 25.01.2018 in Österreich gestellte neue Antrag auf internationalen Schutz wäre als gegenstandslos zu betrachten gewesen. Die belangte Behörde sei jedoch irrtümlicherweise davon ausgegangen, dass der Folgeantrag des Beschwerdeführers erst am 25.01.2018 gestellt worden wäre, woraufhin erst am 26.01.2018 eine polizeiliche Erstbefragung stattgefunden habe. Wegen der für den 05.02.2018 geplanten Abschiebung sei das Bundesamt außerdem davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer seinen Folgeantrag weniger als 18 Tage vor dem festgelegten Abschiebetermin gestellt hätte und diesem daher gemäß Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG ex lege kein faktischer Abschiebeschutz mehr zukäme.

Da jedoch dem Beschwerdeführer der faktische Abschiebeschutz nie (gemäß § 12a Abs. 2 AsylG) aberkannt worden sei, handle es sich bei ihm nach wie vor um einen Asylwerber mit faktischem Abschiebeschutz und sein Aufenthalt im Bundesgebiet sei zulässig, weshalb die am 05.02.2018 durchgeführte Abschiebung nach Afghanistan in rechtswidriger Weise erfolgt sei. Da jedoch dem Beschwerdeführer der faktische Abschiebeschutz nie (gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG) aberkannt worden sei, handle es sich bei ihm nach wie vor um einen Asylwerber mit faktischem Abschiebeschutz und sein Aufenthalt im Bundesgebiet sei zulässig, weshalb die am 05.02.2018 durchgeführte Abschiebung nach Afghanistan in rechtswidriger Weise erfolgt sei.

Beantragt wurde, das Bundesverwaltungsgericht möge

1. die angefochtene Maßnahme, nämlich die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan am 05.02.2018, für rechtswidrig erklären;

2. der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers gemäß VwG-Aufwandsersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, auferlegen;

3. in eventu die ordentliche Revision zulassen.

II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG.

Er stellte am 27.05.2015 in Österreich einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 06.07.2017, Zahl: 15-1075521701 / 150757074, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Z 13 AsylG abgewiesen; gleichzeitig wurde sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen und es wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. In einem wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig ist. Diese Entscheidung erwuchs in Folge in Rechtskraft.Er stellte am 27.05.2015 in Österreich einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 06.07.2017, Zahl: 15-1075521701 / 150757074, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13, AsylG abgewiesen; gleichzeitig wurde sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen und es wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. In einem wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Diese Entscheidung erwuchs in Folge in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer reiste illegal weiter in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, wo er am 27.07.2017 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz einbrachte.

Ende September 2017 stellte das Vereinigte Königreich ein Rückübernahmeersuchen an Österreich, welchem stattgegeben wurde. Die tatsächliche Rücküberstellung des Beschwerdeführers nach Österreich erfolgte am 17.01.2018.

Am 25.01.2018 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. In diesem Folgeantragsverfahren wurde mit Mandatsbescheid vom 31.01.2018, Zahl: 1075521701 VZ INT: 180090756 VZ FAS: 180107926, gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005, iVm § 57 Abs. 1 AVG festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 Z 1 und 2 AsylG nicht vorliegen würden. Der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 12a Abs. 4 AsylG nicht zuerkannt.Am 25.01.2018 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. In diesem Folgeantragsverfahren wurde mit Mandatsbescheid vom 31.01.2018, Zahl: 1075521701 VZ INT: 180090756 VZ FAS: 180107926, gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG festgestellt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins und 2 AsylG nicht vorliegen würden. Der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG nicht zuerkannt.

Am 05.02.2018 wurde der Beschwerdeführer nach Afghanistan abgeschoben.

2.       Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes, der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes und der Einsichtnahme in die Anhaltedatei- Vollzugsverwaltung und das Zentrale Fremdenregister.

3.       Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.4. gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4,

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:

(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,

2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,

3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,

4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und

5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2

Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Absatz eins, stattgegeben hat.

Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.2. Zu Spruchpunkt I. 3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins.

Im konkreten Fall hatte der Beschwerdeführer nach rechtskräftig negativem Abschluss seines ersten Asylverfahrens in Österreich im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland am 27.07.2017 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Ende September 2017 stellte das Vereinigte Königreich ein Rückübernahmeersuchen an Österreich, welchem stattgegeben wurde. Am 17.01.2018 wurde der Beschwerdeführer nach Österreich rücküberstellt, bevor am 18.01.2018 die gegenständliche Schubhaft verhängt wurde.

Im vorliegenden Fall stellt sich zunächst die Frage, ob der Beschwerdeführer bei seiner Rücküberstellung aus dem Vereinigten Königreich im Hinblick auf den dort eingebrachten, inhaltlich noch nicht geprüften Antrag auf internationalen Schutz als „Drittstaatsangehöriger, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat", zu qualifizieren war oder nicht. Mit diesem Thema hatte sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in dem (insoweit) eine vergleichbare Konstellation betreffenden Erkenntnis VwGH 19.3.2013, 2011/21/0128, ausführlich auseinandergesetzt. Er ist dabei vor dem Hintergrund der unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der (damals geltenden) Dublin II-Verordnung zu dem Ergebnis gelangt, dass der in einem anderen Mitgliedstaat gestellte Asylantrag auch als in Österreich gestellt anzusehen sei, wenn sich die Republik Österreich im Hinblick auf die ihr nach der genannten Verordnung zukommende Zuständigkeit zur (Wieder-)Aufnahme des Fremden bereit erklärt hat. Eines (nochmaligen) Schutzersuchens bedürfe es nicht. Im Ergebnis bestehe damit die Pflicht des (wieder-)aufnehmenden Staates, den in einem anderen Mitgliedstaat gestellten Asylantrag, und sei es auch ein "Folgeantrag", bei dem ohne vorherige Prüfung nicht beurteilt werden könne, ob neue Fluchtgründe geltend gemacht werden, ohne Weiteres einer Prüfung zuzuführen. Unter diesen Bedingungen aus dem anderen Mitgliedstaat nach Österreich (rück-)überstellte Drittstaatsangehörige könnten daher auch nur nach den (gleichermaßen) für „Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben," und für „Asylwerber" geltenden Bestimmungen (damals: § 76 Abs. 2 und 2a FPG in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) in Schubhaft genommen werden. (vgl. daran anschließend auch VwGH 19.3.2013, 2011/21/0250, VwGH 11.6.2013, 2013/21/0037, und schon zur Dublin III-Verordnung VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0345, Rn. 12; siehe in diesem Sinn auch EuGH (Große Kammer) 26.7.2017, C-646/16, Jafari, Rn. 83, woraus sich ergibt, dass ein nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung wegen illegalen Überschreitens seiner Grenze zuständiger Mitgliedstaat den danach von diesem Drittstaatsangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen hat).Im vorliegenden Fall stellt sich zunächst die Frage, ob der Beschwerdeführer bei seiner Rücküberstellung aus dem Vereinigten Königreich im Hinblick auf den dort eingebrachten, inhaltlich noch nicht geprüften Antrag auf internationalen Schutz als „Drittstaatsangehöriger, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat", zu qualifizieren war oder nicht. Mit diesem Thema hatte sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in dem (insoweit) eine vergleichbare Konstellation betreffenden Erkenntnis VwGH 19.3.2013, 2011/21/0128, ausführlich auseinandergesetzt. Er ist dabei vor dem Hintergrund der unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der (damals geltenden) Dublin II-Verordnung zu dem Ergebnis gelangt, dass der in einem anderen Mitgliedstaat gestellte Asylantrag auch als in Österreich gestellt anzusehen sei, wenn sich die Republik Österreich im Hinblick auf die ihr nach der genannten Verordnung zukommende Zuständigkeit zur (Wieder-)Aufnahme des Fremden bereit erklärt hat. Eines (nochmaligen) Schutzersuchens bedürfe es nicht. Im Ergebnis bestehe damit die Pflicht des (wieder-)aufnehmenden Staates, den in einem anderen Mitgliedstaat gestellten Asylantrag, und sei es auch ein "Folgeantrag", bei dem ohne vorherige Prüfung nicht beurteilt werden könne, ob neue Fluchtgründe geltend gemacht werden, ohne Weiteres einer Prüfung zuzuführen. Unter diesen Bedingungen aus dem anderen Mitgliedstaat nach Österreich (rück-)überstellte Drittstaatsangehörige könnten daher auch nur nach den (gleichermaßen) für „Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben," und für „Asylwerber" geltenden Bestimmungen (damals: Paragraph 76, Absatz 2 und 2 a FPG in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) in Schubhaft genommen werden. vergleiche daran anschließend auch VwGH 19.3.2013, 2011/21/0250, VwGH 11.6.2013, 2013/21/0037, und schon zur Dublin III-Verordnung VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0345, Rn. 12; siehe in diesem Sinn auch EuGH (Große Kammer) 26.7.2017, C-646/16, Jafari, Rn. 83, woraus sich ergibt, dass ein nach Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-Verordnung wegen illegalen Überschreitens seiner Grenze zuständiger Mitgliedstaat den danach von diesem Drittstaatsangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen hat).

Galt der Beschwerdeführer somit im Zeitpunkt seiner Rücküberstellung aus dem Vereinigten Königreich am 17.01.2018 als Drittstaatsangehöriger, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden war, so war er "Antragsteller" im Sinne der Begriffsbestimmung des Art. 2 Buchst. b der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung vom Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung)). Auf ihn waren daher nach deren Art. 3 Abs. 1 die Bestimmungen der genannten Richtlinie anzuwenden, und zwar solange er als Antragsteller im Hoheitsgebiet verbleiben durfte. (VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0025).Galt der Beschwerdeführer somit im Zeitpunkt seiner Rücküberstellung aus dem Vereinigten Königreich am 17.01.2018 als Drittstaatsangehöriger, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden war, so war er "Antragsteller" im Sinne der Begriffsbestimmung des Artikel 2, Buchst. b der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung vom Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung)). Auf ihn waren daher nach deren Artikel 3, Absatz eins, die Bestimmungen der genannten Richtlinie anzuwenden, und zwar solange er als Antragsteller im Hoheitsgebiet verbleiben durfte. (VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0025).

Dem Beschwerdeführer kam gemäß § 12 Abs. 1 AsylG 2005 aufgrund seines Asylfolgeantrags ab dem Zeitpunkt seiner Wiedereinreise faktischer Abschiebeschutz zu, der in dieser Konstellation nach innerstaatlichem Recht nur gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen vom BFA mit Bescheid hätte aufgehoben werden können. Ein solcher Bescheid ist im gegenständlichen Fall nicht ergangen. Dem Beschwerdeführer kam gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 aufgrund seines Asylfolgeantrags ab dem Zeitpunkt seiner Wiedereinreise faktischer Abschiebeschutz zu, der in dieser Konstellation nach innerstaatlichem Recht nur gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen vom BFA mit Bescheid hätte aufgehoben werden können. Ein solcher Bescheid ist im gegenständlichen Fall nicht ergangen.

Ausgehend von der Maßgeblichkeit der Stellung des Folgeantrags auf internationalen Schutz im Vereinigten Königreich bereits am 28.07.2017, der mit der Überstellung des Beschwerdeführers gemäß der Dublin III-Verordnung am 17.01.2018 zu diesem Zeitpunkt auch als in Österreich gestellt galt, war schon die grundsätzliche Voraussetzung nach § 12a Abs. 3 AsylG 2005 - dass er den Asylfolgeantrag binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt hat und zuvor über den Abschiebetermin informiert worden war - nicht erfüllt. (VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0025).Ausgehend von der Maßgeblichkeit der Stellung des Folgeantrags auf internationalen Schutz im Vereinigten Königreich bereits am 28.07.2017, der mit der Überstellung des Beschwerdeführers gemäß der Dublin III-Verordnung am 17.01.2018 zu diesem Zeitpunkt auch als in Österreich gestellt galt, war schon die grundsätzliche Voraussetzung nach Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG 2005 - dass er den Asylfolgeantrag binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt hat und zuvor über den Abschiebetermin informiert worden war - nicht erfüllt. (VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0025).

Somit war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Abschiebung nach Afghanistan am 05.02.2018 wegen seines im Vereinigten Königreich eingebrachten, inhaltlich noch nicht geprüften Antrages auf internationalen Schutz als „Drittstaatsangehöriger, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat", zu qualifizieren und ihm kam gemäß § 12 Abs. 1 AsylG 2005 aufgrund seines Asylfolgeantrags ab dem Zeitpunkt seiner Wiedereinreise faktischer Abschiebeschutz zu. Ein Bescheid gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 ist hierzu nicht ergangen. Somit war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Abschiebung nach Afghanistan am 05.02.2018 wegen seines im Vereinigten Königreich eingebrachten, inhaltlich noch nicht geprüften Antrages auf internationalen Schutz als „Drittstaatsangehöriger, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat", zu qualifizieren und ihm kam gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 aufgrund seines Asylfolgeantrags ab dem Zeitpunkt seiner Wiedereinreise faktischer Abschiebeschutz zu. Ein Bescheid gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 ist hierzu nicht ergangen.

Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan war daher rechtswidrig.

3.3. Zu Spruchpunkt II. (Kostenbegehren):3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Kostenbegehren):

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1:Gemäß Absatz 4, leg. cit. gelten als Aufwendungen gemäß Absatz eins :

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 leg. cit. den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Absatz 5, leg. cit. den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Gemäß Abs. 7 leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.Gemäß Absatz 7, leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.

Nur der Beschwerdeführer hatte einen Antrag auf Ersatz der Aufwendungen gemäß § 35 VwGVG gestellt. Als obsiegender Partei steht ihm der beantragte Aufwandsersatz zu.Nur der Beschwerdeführer hatte einen Antrag auf Ersatz der Aufwendungen gemäß Paragraph 35, VwGVG gestellt. Als obsiegender Partei steht ihm der beantragte Aufwandsersatz zu.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Schlagworte

Abschiebung Asylantragstellung Befehls- und Zwangsgewalt faktischer Abschiebeschutz Kostenersatz Maßnahmenbeschwerde Rechtswidrigkeit unzulässige Abschiebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W154.2184496.2.00

Im RIS seit

19.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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