TE Bvwg Beschluss 2020/12/22 W150 2237827-1

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Veröffentlicht am 22.12.2020
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Entscheidungsdatum

22.12.2020

Norm

AVG §34 Abs2
AVG §34 Abs3
AVG §59 Abs2
B-VG Art133 Abs4
  1. AVG § 34 heute
  2. AVG § 34 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 34 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 34 heute
  2. AVG § 34 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 34 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W150 2237827-1/4Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter im Zusammenhang mit der Beschwerde des Herrn XXXX gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Steiermark (BFA-St) vom 02.12.2020, Zl. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter im Zusammenhang mit der Beschwerde des Herrn römisch 40 gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Steiermark (BFA-St) vom 02.12.2020, Zl. römisch 40 , beschlossen:

A)

I.       Über Frau Mag. XXXX als Obfrau und somit als zur Vertretung nach außen befugte Organwalterin des Vereines XXXX mit Sitz in XXXX , XXXX , ZVR-Zahl XXXX wird gemäß § 34 Abs. 2 und 3 AVG eine Ordnungsstrafe in der Höhe von 200,- EURO wegen beleidigender Schreibweise in der Beschwerde des durch den Verein XXXX vertretenen Herrn XXXX vom 14.12.2020 gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Steiermark (BFA-St) vom 02.12.2020, Zl. XXXX , verhängt.römisch eins. Über Frau Mag. römisch 40 als Obfrau und somit als zur Vertretung nach außen befugte Organwalterin des Vereines römisch 40 mit Sitz in römisch 40 , römisch 40 , ZVR-Zahl römisch 40 wird gemäß Paragraph 34, Absatz 2 und 3 AVG eine Ordnungsstrafe in der Höhe von 200,- EURO wegen beleidigender Schreibweise in der Beschwerde des durch den Verein römisch 40 vertretenen Herrn römisch 40 vom 14.12.2020 gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Steiermark (BFA-St) vom 02.12.2020, Zl. römisch 40 , verhängt.

II.      Der unter Punkt I. genannte Betrag ist gemäß § 59 Abs. 2 AVG binnen 30 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses zu entrichten.römisch zwei. Der unter Punkt römisch eins. genannte Betrag ist gemäß Paragraph 59, Absatz 2, AVG binnen 30 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses zu entrichten.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: „BF“) reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte erstmals am 29.01.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, dass sein Vater bei einem Bombenanschlag der Boko Haram ums Leben gekommen sei.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) vom 10.02.2014 wurde dieser Asylantrag als unbegründet abgewiesen.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge auch: „BVwG“) vom 04.12.2015 als unbegründet abgewiesen.

2. Am 04.03.2016 stellte der BF erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, den er zusammengefasst im Wesentlichen mit seiner seit 2015 bestehenden Homosexualität begründete.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 20.05.2016 wiederum abgewiesen, die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 30.11.2016 wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen und eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Asylgesetz nicht erteilt. Letztlich wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt.Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 20.05.2016 wiederum abgewiesen, die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 30.11.2016 wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen und eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, Asylgesetz nicht erteilt. Letztlich wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt.

3. Mit Erkenntnis vom des VfGH vom 13.12.2017, E 223/2017-17, wurde das vorgenannte Erkenntnis des BVwG aufgehoben.

4. Mit Erkenntnis des BVwG vom 27.12.2019, I409 2008884-2/32E, wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 20.05.2016 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes III wie folgt lautet: „Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt.“4. Mit Erkenntnis des BVwG vom 27.12.2019, I409 2008884-2/32E, wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 20.05.2016 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes römisch drei wie folgt lautet: „Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt.“

5. Das BFA erließ am 02.12.2020, mit der Zl. XXXX , dem BF gegenüber einen Bescheid folgenden Inhalts: „I. Gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG in Verbindung mit § 19 ABG wird Ihnen aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen [um] an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken, im Konkreten haben Sie: °Beschaffung HRZ. Es sind dieser Bescheid und in ihrem Besitz befindlichen relevanten Dokumente mitzubringen: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige Ihre Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente. Wenn Sie diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leisten, müssen Sie damit rechnen, dass Ihre Festnahme gemäß § 34 Absatz 3 Ziffer 4 BFA-Verfahrensgesetz angeordnet wird. II. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wird gemäß § 13 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013, idgF, ausgeschlossen.“ Dieser Bescheid wurde durch Hinterlegung am 03.12.2020 zugestellt (Beginn der Abholfrist: 03.12.2020). 5. Das BFA erließ am 02.12.2020, mit der Zl. römisch 40 , dem BF gegenüber einen Bescheid folgenden Inhalts: „I. Gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, ABG wird Ihnen aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen [um] an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken, im Konkreten haben Sie: °Beschaffung HRZ. Es sind dieser Bescheid und in ihrem Besitz befindlichen relevanten Dokumente mitzubringen: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige Ihre Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente. Wenn Sie diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leisten, müssen Sie damit rechnen, dass Ihre Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3 Ziffer 4 BFA-Verfahrensgesetz angeordnet wird. römisch zwei. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wird gemäß Paragraph 13, Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013,, idgF, ausgeschlossen.“ Dieser Bescheid wurde durch Hinterlegung am 03.12.2020 zugestellt (Beginn der Abholfrist: 03.12.2020).

6. Dagegen erhob der BF im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters innerhalb offener Frist am 14.12.2020 Beschwerde im gesamten Umfang und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Behebung aller Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

In dieser Beschwerde führte der BF im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters u.a. aus wie folgt [Anmerkung: übermäßige Zeilenvorschübe wurden entfernt und alles auf Kursivschrift umformatiert, sonst unverändert]:

„…

(Inhaltlich falsche Entscheidung, mangelhafte Verfahrensführung:)

Das zweite Asylverfahren des BF ist noch offen.

Beim BVwG behauptete Frau Mag. XXXX (zwischenzeitlich hat sich der Familienname aufgrund Heirat geändert) vom Verein „ XXXX “ ein Vollmachtsverhältnis mit dem BF.Beim BVwG behauptete Frau Mag. römisch 40 (zwischenzeitlich hat sich der Familienname aufgrund Heirat geändert) vom Verein „ römisch 40 “ ein Vollmachtsverhältnis mit dem BF.

Es existiert jedoch keine Vollmacht des BF an den Verein „ XXXX “.Es existiert jedoch keine Vollmacht des BF an den Verein „ römisch 40 “.

Der Verein „ XXXX “ hat sich auf eine Vollmacht berufen, die in Wirklichkeit nur eine Fotografie ist. Das auf der Fotografie gezeigte Bild einer Vollmacht ist nicht echt. Der Verein „ römisch 40 “ hat sich auf eine Vollmacht berufen, die in Wirklichkeit nur eine Fotografie ist. Das auf der Fotografie gezeigte Bild einer Vollmacht ist nicht echt.

Tatsächlich war der BF nie im Büro des Vereins „ XXXX “ und hat folglich dort nie eine Vollmacht gegeben. Er hat sich auch an keinem anderen Ort getroffen um den Verein „ XXXX “ eine Vollmacht zu geben.Tatsächlich war der BF nie im Büro des Vereins „ römisch 40 “ und hat folglich dort nie eine Vollmacht gegeben. Er hat sich auch an keinem anderen Ort getroffen um den Verein „ römisch 40 “ eine Vollmacht zu geben.

Beweis:

Nachsicht im Akt des BVwG

Nachfrage bei Richter Mag. Dr. XXXX Nachfrage bei Richter Mag. Dr. römisch 40

Anfrage an den Verein „ XXXX “ Anfrage an den Verein „ römisch 40 “

Befragung des BF in einer mündlichen Verhandlung.

(fragwürdige Machenschaften und Anknüpfungen durch den Verein „ XXXX “)(fragwürdige Machenschaften und Anknüpfungen durch den Verein „ römisch 40 “)

Der Verein „ XXXX “ hat in fragwürdiger Weise einen „Termin“ für den BF beim BVwG in Innsbruck vereinbart. Telefonisch wurde der BF vom Verein „ XXXX “ bedrängt, schleunigst ein Zugticket zu kaufen um nach Innsbruck zu reisen.Der Verein „ römisch 40 “ hat in fragwürdiger Weise einen „Termin“ für den BF beim BVwG in Innsbruck vereinbart. Telefonisch wurde der BF vom Verein „ römisch 40 “ bedrängt, schleunigst ein Zugticket zu kaufen um nach Innsbruck zu reisen.

Der verdutze BF wurde eingeschüchtert. Er hat gegenüber den Verein „ XXXX “ telefonisch dargelegt, dass er gar nicht Vollmacht erteilt habe und außerdem erkrankt sei.Der verdutze BF wurde eingeschüchtert. Er hat gegenüber den Verein „ römisch 40 “ telefonisch dargelegt, dass er gar nicht Vollmacht erteilt habe und außerdem erkrankt sei.

Gegenüber dem BVwG wurde zeitgerecht die ärztlich bestätigte Erkrankung mitgeteilt.

(Siehe Akt, E-Mail vom 28.11.2019 des BF an die Einlaufstelle des BVwG und weiterer Schriftverkehr)

(keine Entscheidung des BVwG:)

Der BF hat nie eine Ladung des BVwG erhalten. Auch eine Entscheidung hat er nie erhalten.

Nach mehrmaligen Anfragen hat Richter Mag. Dr. XXXX vom BVwG schließlich geantwortet:Nach mehrmaligen Anfragen hat Richter Mag. Dr. römisch 40 vom BVwG schließlich geantwortet:

Er übermittelte die fragwürdige Whatsup-Fotografie, mit welcher der Verein „ XXXX “ ein Vollmachtsverhältnis behauptet hatte.Er übermittelte die fragwürdige Whatsup-Fotografie, mit welcher der Verein „ römisch 40 “ ein Vollmachtsverhältnis behauptet hatte.

(Siehe Akt beim BVwG, Antwort per E-Mail vom 03.07.2020; Account von Mag. Dr. XXXX .)(Siehe Akt beim BVwG, Antwort per E-Mail vom 03.07.2020; Account von Mag. Dr. römisch 40 .)

Eine tatsächliche Vollmacht an den Verein „ XXXX “ liegt im Akt der Außenstelle Innsbruck des BVwG nicht auf.Eine tatsächliche Vollmacht an den Verein „ römisch 40 “ liegt im Akt der Außenstelle Innsbruck des BVwG nicht auf.

Dies hat die Auskunft des zuständigen Richters Mag. Dr. XXXX am 07.07.2020 ergeben. Eine Akteneinsicht an diesem Tag war nicht mehr zielführend, weil der Richter darlegte, dass außer der strittigen Fotografie kein weiteres vollmachtsbezeugendes Dokument im Akt befindlich sei.Dies hat die Auskunft des zuständigen Richters Mag. Dr. römisch 40 am 07.07.2020 ergeben. Eine Akteneinsicht an diesem Tag war nicht mehr zielführend, weil der Richter darlegte, dass außer der strittigen Fotografie kein weiteres vollmachtsbezeugendes Dokument im Akt befindlich sei.

Beweis:

Nachsicht im Akt des BVwG

Nachfrage bei Richter Mag. Dr. XXXX Nachfrage bei Richter Mag. Dr. römisch 40

(Der Richter Mag. Dr. XXXX traut sich offenbar nicht mehr, Antworten mehr zu geben oder Auskünfte zu erteilen:)(Der Richter Mag. Dr. römisch 40 traut sich offenbar nicht mehr, Antworten mehr zu geben oder Auskünfte zu erteilen:)

Dem zuständigen Richter des offenen Asylververfahrens wurde oft die Gelegenheit gegeben, sich zu der Angelegenheit zu äußern.

Festgehalten werden kann an dieser Stelle, dass sich der Richter Mag. Dr. XXXX offensichtlich bewusst ist, dass es keine negative Entscheidung im Asylverfahren gibt.Festgehalten werden kann an dieser Stelle, dass sich der Richter Mag. Dr. römisch 40 offensichtlich bewusst ist, dass es keine negative Entscheidung im Asylverfahren gibt.

Bisher hat die Rechtsvertretung des BF viele Anfragen und Eingaben an das BVwG gemacht:

Am 14.04.2020 gab es einen eingeschriebenen Brief des BF an das Präsidium BVwG und an Mag. Dr. XXXX . Am 14.04.2020 gab es einen eingeschriebenen Brief des BF an das Präsidium BVwG und an Mag. Dr. römisch 40 .

Am 23.06.2020 gab es eine e-mail als Erinnerung an die Einlaufstelle Innsbruck.

Am 28.06.2020 gab es eine E-mail als Erinnerung an die Einlaufstelle Innsbruck und an die persönliche E-Mail-Adresse von Mag. Dr. XXXX .Am 28.06.2020 gab es eine E-mail als Erinnerung an die Einlaufstelle Innsbruck und an die persönliche E-Mail-Adresse von Mag. Dr. römisch 40 .

Im Juli 2020 wurde eine Beschwerde gegen den „Ladungsbescheid“ zur Delegation der nigerianischen Botschaft des BFA RD Steiermark – zugunsten des BF – als unzulässig zurückgewiesen. Der Ladungsbescheid war kein Bescheid, sondern nur ein Schriftstück. In der Beschwerdeschrift wurde der Sachverhalt des offenen Asylverfahrens deutlich thematisiert. Mag. Dr. XXXX ist dem nicht entgegengetreten und hat sich auch in keiner sonstigen Weise geäußert. Im Juli 2020 wurde eine Beschwerde gegen den „Ladungsbescheid“ zur Delegation der nigerianischen Botschaft des BFA RD Steiermark – zugunsten des BF – als unzulässig zurückgewiesen. Der Ladungsbescheid war kein Bescheid, sondern nur ein Schriftstück. In der Beschwerdeschrift wurde der Sachverhalt des offenen Asylverfahrens deutlich thematisiert. Mag. Dr. römisch 40 ist dem nicht entgegengetreten und hat sich auch in keiner sonstigen Weise geäußert.

Am 05.08.2020 gab es eine Anfrage per E-Mail an die Einlaufstelle Innsbruck; ob es schon Neuigkeiten gebe bezüglich der behaupteten Vollmacht zu „ XXXX “ die es tatsächlich nicht gibt. Am 05.08.2020 gab es eine Anfrage per E-Mail an die Einlaufstelle Innsbruck; ob es schon Neuigkeiten gebe bezüglich der behaupteten Vollmacht zu „ römisch 40 “ die es tatsächlich nicht gibt.

Am 19.08.2020 gab es ein E-Mail an die Einlaufstelle Innsbruck und die persönliche E-Mail-Adresse von Mag. Dr. XXXX ; ob schon geklärt wurde, warum sich Verein „ XXXX “ auf eine Vollmacht berufe die nicht existiere. Am 19.08.2020 gab es ein E-Mail an die Einlaufstelle Innsbruck und die persönliche E-Mail-Adresse von Mag. Dr. römisch 40 ; ob schon geklärt wurde, warum sich Verein „ römisch 40 “ auf eine Vollmacht berufe die nicht existiere.

Am 24.08.2020 gab es einen eingeschriebenen Brief an Mag. Dr. XXXX ; eine Antrage bezüglich der behaupteten Vollmacht an den Verein „ XXXX “.Am 24.08.2020 gab es einen eingeschriebenen Brief an Mag. Dr. römisch 40 ; eine Antrage bezüglich der behaupteten Vollmacht an den Verein „ römisch 40 “.

Am 26.09.2020 gab es ein E-Mail an Mag. Dr. XXXX an dessen persönliche E-Mail-Adresse, in der die bisherigen Anfragen wiederholt und in Erinnerung gerufen wurden. Am 26.09.2020 gab es ein E-Mail an Mag. Dr. römisch 40 an dessen persönliche E-Mail-Adresse, in der die bisherigen Anfragen wiederholt und in Erinnerung gerufen wurden.

Mag. Dr. XXXX hat auf die Anfragen nicht reagiert.Mag. Dr. römisch 40 hat auf die Anfragen nicht reagiert.

Er hat offenbar gegenüber dem BFA bislang noch nicht offiziell klargestellt, dass das Asyl-Beschwerdeverfahren noch offen ist.

Es hat den Anschein, dass der Richter des Asylverfahrens mit der Angelegenheit überfordert ist, da er in keiner Weise antwortet.

Es ergibt sich auch der Anschein, dass der Richter den „ XXXX “ schonen will. Es ergibt sich auch der Anschein, dass der Richter den „ römisch 40 “ schonen will.

An dieser Stelle wird festgehalten, dass die gegenständliche Beschwerdefrist auch dem Richter des Asylverfahrens, Mag. Dr. XXXX , übermittelt wird. An dieser Stelle wird festgehalten, dass die gegenständliche Beschwerdefrist auch dem Richter des Asylverfahrens, Mag. Dr. römisch 40 , übermittelt wird.

(offenes Beschwerdeverfahren:)

Es ergibt sich also, dass das Asylverfahren des BF noch offen, im Stande der Beschwerde, ist.

Der gegenständlich bekämpfte Bescheid beruht auf irrtümlichen Annahmen.

Der Bescheid gründet aber auch auf einem ignoranten Beharren der belBeh auf unrichtigen Aussagen. Es wäre der Behörde zuzumuten, sich mit den Fakten zu beschäftigen, zumal bereits in einer Beschwerdeschrift gegen den als „Bescheid“ bezeichneten Schriftsatz vom 01.07.2020 auf den tatsächlichen Sachverhalt hingewiesen wurde.

Da es ein offenes Beschwerdeverfahren gibt, ist es gegenwärtig verfehlt anzunehmen, dass der BF zur Ausreise verpflichtet wäre.

Innerhalb des Asylverfahrens ist es nicht zulässig, den BF der Botschaft des Heimatlandes vorzuführen.

…“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der verfahrensgegenständlichen Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des BFA, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten und die hg. Akten mit den Zahlen I406 2003978-1, I406 2008884-1, I409 2008884-2, I416 2008884-3 und W250 2233099-1 und das Zentrale Vereinsregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1. Feststellungen:

1.1. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 29.11.2019, wurde die seinerzeitige Beschwerde des BF gegen seinen Folgeantrag mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes III wie folgt lautet: „Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt.“ Die verkürzte schriftliche Ausfertigung mit der Zahl I409 2008884-2/32E vom 27.12.2019 wurde am 07.01.2020 durch Hinterlegung wirksam zugestellt und ist daher rechtskräftig.1.1. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 29.11.2019, wurde die seinerzeitige Beschwerde des BF gegen seinen Folgeantrag mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes römisch drei wie folgt lautet: „Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt.“ Die verkürzte schriftliche Ausfertigung mit der Zahl I409 2008884-2/32E vom 27.12.2019 wurde am 07.01.2020 durch Hinterlegung wirksam zugestellt und ist daher rechtskräftig.

1.2. Der BF spricht nur sehr schlecht Deutsch. Die gegenständliche Beschwerde ist von seinem gewillkürten Vertreter verfasst.

1.3. Der Verein XXXX , ZVR-Zahl XXXX , hat insgesamt durch seine Formulierungen in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde in Vertretung des BF insbesondere durch die darin enthaltenen Passagen „Der Richter Mag. Dr. XXXX traut sich offenbar nicht mehr, Antworten mehr zu geben oder Auskünfte zu erteilen“, „Festgehalten werden kann an dieser Stelle, dass sich der Richter Mag. Dr. XXXX offensichtlich bewusst ist, dass es keine negative Entscheidung im Asylverfahren gibt“, „Es hat den Anschein, dass der Richter des Asylverfahrens mit der Angelegenheit überfordert ist, da er in keiner Weise antwortet“, „Es ergibt sich auch der Anschein, dass der Richter den „Verein XXXX “ schonen will“ und „Der Bescheid gründet aber auch auf einem ignoranten Beharren der belBeh auf unrichtigen Aussagen“ insgesamt ein unsachliches und beleidigendes Vorbringen erstattet.1.3. Der Verein römisch 40 , ZVR-Zahl römisch 40 , hat insgesamt durch seine Formulierungen in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde in Vertretung des BF insbesondere durch die darin enthaltenen Passagen „Der Richter Mag. Dr. römisch 40 traut sich offenbar nicht mehr, Antworten mehr zu geben oder Auskünfte zu erteilen“, „Festgehalten werden kann an dieser Stelle, dass sich der Richter Mag. Dr. römisch 40 offensichtlich bewusst ist, dass es keine negative Entscheidung im Asylverfahren gibt“, „Es hat den Anschein, dass der Richter des Asylverfahrens mit der Angelegenheit überfordert ist, da er in keiner Weise antwortet“, „Es ergibt sich auch der Anschein, dass der Richter den „Verein römisch 40 “ schonen will“ und „Der Bescheid gründet aber auch auf einem ignoranten Beharren der belBeh auf unrichtigen Aussagen“ insgesamt ein unsachliches und beleidigendes Vorbringen erstattet.

2. Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang sowie die unter Punkt II.1.1. und 1.2. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes (I406 2003978-1, I406 2008884-1, I409 2008884-2, I416 2008884-3 und W250 2233099-1) und dem Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ( XXXX ), sowie dem Umstand, dass der BF seit 2017 keine neuen Bestätigungen bezüglich abgelegter Deutschprüfungen vorgelegt hat.Der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang sowie die unter Punkt römisch zwei.1.1. und 1.2. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes (I406 2003978-1, I406 2008884-1, I409 2008884-2, I416 2008884-3 und W250 2233099-1) und dem Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ( römisch 40 ), sowie dem Umstand, dass der BF seit 2017 keine neuen Bestätigungen bezüglich abgelegter Deutschprüfungen vorgelegt hat.

Dass die gegenständliche in deutscher Sprache verfasste Beschwerde nicht von dem Beschwerdeführer selbst, sondern von dessen gewillkürter Vertretung, dem Verein XXXX , ZVR-Zahl XXXX , ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer selbst nur schlecht der Deutschen Sprache mächtig ist. Dass Frau Mag. XXXX Obfrau (Funktionsperiode: 23.11.2018 - 22.11.2022) und damit zur Vertretung nach außen befugte Organwalterin des Vereines XXXX , ZVR-Zahl XXXX , ist, ergibt sich aus einem aktuellen Vereinsregisterauszug vom 19.12.2020 aus dem Zentralen Vereinsregister.Dass die gegenständliche in deutscher Sprache verfasste Beschwerde nicht von dem Beschwerdeführer selbst, sondern von dessen gewillkürter Vertretung, dem Verein römisch 40 , ZVR-Zahl römisch 40 , ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer selbst nur schlecht der Deutschen Sprache mächtig ist. Dass Frau Mag. römisch 40 Obfrau (Funktionsperiode: 23.11.2018 - 22.11.2022) und damit zur Vertretung nach außen befugte Organwalterin des Vereines römisch 40 , ZVR-Zahl römisch 40 , ist, ergibt sich aus einem aktuellen Vereinsregisterauszug vom 19.12.2020 aus dem Zentralen Vereinsregister.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den dieses Verfahren betreffenden einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den dieses Verfahren betreffenden einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Im vorliegenden Beschwerdefall ergibt sich, dass aus dem Akteninhalt der Verwaltungsakten in Verbindung mit den Beschwerden der maßgebliche Sachverhalt als geklärt anzusehen ist.

§ 34 AVG lautet: Paragraph 34, AVG lautet:

„(1) Das Verwaltungsorgan, das eine Verhandlung, Vernehmung, einen Augenschein oder eine Beweisaufnahme leitet, hat für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes zu sorgen.

(2) Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 726 Euro verhängt werden.

(3) Die gleichen Ordnungsstrafen können von der Behörde gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.

(4) Gegen öffentliche Organe und gegen Bevollmächtigte, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt sind, ist, wenn sie einem Disziplinarrecht unterstehen, keine Ordnungsstrafe zu verhängen, sondern lediglich die Anzeige an die Disziplinarbehörde zu erstatten.

(5) Die Verhängung einer Ordnungsstrafe schließt die strafgerichtliche Verfolgung wegen derselben Handlung nicht aus.“

Zur Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise ist diejenige Institution zuständig, die die Angelegenheit, in der die Eingabe eingebracht worden ist, zu erledigen hat (vgl. etwa VwSlg. 12.429 A/1987). Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Zur Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise ist diejenige Institution zuständig, die die Angelegenheit, in der die Eingabe eingebracht worden ist, zu erledigen hat vergleiche etwa VwSlg. 12.429 A/1987). Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Die Eingabe vom 14.12.2020, mit der der BF Beschwerde gegen den Bescheid des des BFA, Regionaldirektion Steiermark (BFA-St) vom 02.12.2020, Zl. XXXX erhob, ist daher durch das Bundesverwaltungsgericht zu erledigen. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit auch zur Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise im Zusammenhang mit diesem Beschwerdeverfahren zuständig.Die Eingabe vom 14.12.2020, mit der der BF Beschwerde gegen den Bescheid des des BFA, Regionaldirektion Steiermark (BFA-St) vom 02.12.2020, Zl. römisch 40 erhob, ist daher durch das Bundesverwaltungsgericht zu erledigen. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit auch zur Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise im Zusammenhang mit diesem Beschwerdeverfahren zuständig.

Zu Spruchpunkt A):

3.1. Unter einer Eingabe im Sinne des § 34 Abs. 3 AVG ist ein schriftliches Anbringen im Sinne des § 13 AVG zu verstehen, wobei Voraussetzung für die Ordnungsstrafbefugnis ist, dass das AVG auf die betreffende Eingabe Anwendung findet und sich auf eine mit Bescheid zu erledigende Angelegenheit bezieht.3.1. Unter einer Eingabe im Sinne des Paragraph 34, Absatz 3, AVG ist ein schriftliches Anbringen im Sinne des Paragraph 13, AVG zu verstehen, wobei Voraussetzung für die Ordnungsstrafbefugnis ist, dass das AVG auf die betreffende Eingabe Anwendung findet und sich auf eine mit Bescheid zu erledigende Angelegenheit bezieht.

Die Bestimmung des § 34 Abs. 3 AVG stellt einen Eingriff in das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung im Sinne der Art. 13 StGG und Art. 10 EMRK dar, sie ist jedoch als solche zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der demokratischen Gesellschaft notwendig und daher im Hinblick auf den Gesetzesvorbehalt des Art. 13 StGG und des Art. 10 EMRK unbedenklich. § 34 Abs. 3 AVG ist jedoch bei der bescheidförmigen Verhängung einer solchen Ordnungsstrafe im Einzelfall – bei sonstiger Gesetzes- und Grundrechtswidrigkeit des Bescheides – im Lichte dieses Vorbehaltes und des darin normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auszulegen (vgl. VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344).Die Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 3, AVG stellt einen Eingriff in das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung im Sinne der Artikel 13, StGG und Artikel 10, EMRK dar, sie ist jedoch als solche zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der demokratischen Gesellschaft notwendig und daher im Hinblick auf den Gesetzesvorbehalt des Artikel 13, StGG und des Artikel 10, EMRK unbedenklich. Paragraph 34, Absatz 3, AVG ist jedoch bei der bescheidförmigen Verhängung einer solchen Ordnungsstrafe im Einzelfall – bei sonstiger Gesetzes- und Grundrechtswidrigkeit des Bescheides – im Lichte dieses Vorbehaltes und des darin normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auszulegen vergleiche VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 17.08.2010, 2009/06/0048, mwN) soll mit der Pönalisierung der beleidigenden Schreibweise in § 34 Abs. 3 AVG nicht die Möglichkeit einer Person beschnitten werden, sachlich Kritik am Vorgehen oder Verhalten eines Behördenorgans zu äußern. Die Bestrafung nach dieser Gesetzesstelle wendet sich also nicht gegen den Inhalt des Vorbringens, sondern gegen die Form, in der dieses erfolgt. Niemand ist daran gehindert, einen Missstand, der nach seiner Meinung bei einer Behörde oder einem Behördenorgan besteht, der Oberbehörde oder dem Dienstvorgesetzten des Organs zur Kenntnis zu bringen, damit sie Abhilfe schaffen. Er muss sich dabei aber in den Grenzen der Sachlichkeit halten und soll dadurch der in einem Staat durchaus erforderlichen und berechtigten Kritik eine Grenze gesetzt und der Anstand gewahrt werden (vgl. auch VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH 17.08.2010, 2009/06/0048, mwN) soll mit der Pönalisierung der beleidigenden Schreibweise in Paragraph 34, Absatz 3, AVG nicht die Möglichkeit einer Person beschnitten werden, sachlich Kritik am Vorgehen oder Verhalten eines Behördenorgans zu äußern. Die Bestrafung nach dieser Gesetzesstelle wendet sich also nicht gegen den Inhalt des Vorbringens, sondern gegen die Form, in der dieses erfolgt. Niemand ist daran gehindert, einen Missstand, der nach seiner Meinung bei einer Behörde oder einem Behördenorgan besteht, der Oberbehörde oder dem Dienstvorgesetzten des Organs zur Kenntnis zu bringen, damit sie Abhilfe schaffen. Er muss sich dabei aber in den Grenzen der Sachlichkeit halten und soll dadurch der in einem Staat durchaus erforderlichen und berechtigten Kritik eine Grenze gesetzt und der Anstand gewahrt werden vergleiche auch VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344).

Ob eine Schreibweise beleidigend ist, ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen; der Zweck, der mit der Eingabe verfolgt wird, ist irrelevant. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine beleidigende Schreibweise vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Auf eine Beleidigungsabsicht kommt es nicht an (vgl. VwGH 01.09.2017, Ra 2017/03/0076).Ob eine Schreibweise beleidigend ist, ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen; der Zweck, der mit der Eingabe verfolgt wird, ist irrelevant. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine beleidigende Schreibweise vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Auf eine Beleidigungsabsicht kommt es nicht an vergleiche VwGH 01.09.2017, Ra 2017/03/0076).

Mit dem Begriff „Beleidigung“ sind Ausdrucksweisen verbunden, die kränkend, verletzend, demütigend, entwürdigend, erniedrigend, herabsetzend, schimpflich, verunglimpfend, schmähend, verspottend, verhöhnend, der Lächerlichkeit aussetzend wirken sollen, die den Vorwurf eines verächtlichen, schändlichen, schmachvollen, sittlich verwerflichen Handelns zum Ausdruck bringen sollen, d.h. Behauptungen, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind (vgl. VwGH 27.10.1997, 97/17/0187).Mit dem Begriff „Beleidigung“ sind Ausdrucksweisen verbunden, die kränkend, verletzend, demütigend, entwürdigend, erniedrigend, herabsetzend, schimpflich, verunglimpfend, schmähend, verspottend, verhöhnend, der Lächerlichkeit aussetzend wirken sollen, die den Vorwurf eines verächtlichen, schändlichen, schmachvollen, sittlich verwerflichen Handelns zum Ausdruck bringen sollen, d.h. Behauptungen, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind vergleiche VwGH 27.10.1997, 97/17/0187).

Eine in einer Eingabe an die Behörde gerichtete Kritik ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann gerechtfertigt und schließt damit die Anwendung des § 34 Abs. 3 AVG aus, wenn sie sich auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind (vgl. VwGH 28.06.1991, 90/18/0194; 16.02.1999, 98/02/0271, u.a.). Fehlt nur eine dieser Voraussetzungen, wird der Tatbestand des § 34 Abs. 3 AVG erfüllt und es kann auch ein gelungener Beweis der Kritik den Schreiber nicht mehr rechtfertigen (vgl. VwGH 16.02.1999, 98/02/0271, mwN).Eine in einer Eingabe an die Behörde gerichtete Kritik ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann gerechtfertigt und schließt damit die Anwendung des Paragraph 34, Absatz 3, AVG aus, wenn sie sich auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind vergleiche VwGH 28.06.1991, 90/18/0194; 16.02.1999, 98/02/0271, u.a.). Fehlt nur eine dieser Voraussetzungen, wird der Tatbestand des Paragraph 34, Absatz 3, AVG erfüllt und es kann auch ein gelungener Beweis der Kritik den Schreiber nicht mehr rechtfertigen vergleiche VwGH 16.02.1999, 98/02/0271, mwN).

Es ist nicht ausschlaggebend, wer Adressat der beleidigenden Schreibweise ist. Entscheidend ist vielmehr, ob durch diese Äußerung der im Verkehr mit Behörden gebotene Anstand verletzt wird, was nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht davon abhängt, auf wen die Äußerung bezogen ist (vgl. VwGH 17.02.1997, 95/10/0221).Es ist nicht ausschlaggebend, wer Adressat der beleidigenden Schreibweise ist. Entscheidend ist vielmehr, ob durch diese Äußerung der im Verkehr mit Behörden gebotene Anstand verletzt wird, was nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht davon abhängt, auf wen die Äußerung bezogen ist vergleiche VwGH 17.02.1997, 95/10/0221).

Zweck des § 34 Abs. 3 AVG ist die Spezialprävention, also die Absicht, die betreffende Person von der Setzung eines ordnungswidrigen Verhaltens abzuhalten und damit den Anstand im schriftlichen Verkehr mit den Behörden zu wahren (vgl. VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344).Zweck des Paragraph 34, Absatz 3, AVG ist die Spezialprävention, also die Absicht, die betreffende Person von der Setzung eines ordnungswidrigen Verhaltens abzuhalten und damit den Anstand im schriftlichen Verkehr mit den Behörden zu wahren vergleiche VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344).

Unsachliche und erkennbar beleidigende Äußerungen über ein Gerichtsorgan genießen nicht den Schutz der freien Meinungsäußerung, weil – wie aus Art. 10 Abs. 2 EMRK hervorgeht – in einer demokratischen Gesellschaft ein dringendes Bedürfnis besteht, das Ansehen der Rechtsprechung zu wahren (OGH vom 28.03.2018, 6Ob184/17b, mit Verweis auf VfGH B 1103/11; VfSlg 12.796, 14.233, 15.586, 16.792).Unsachliche und erkennbar beleidigende Äußerungen über ein Gerichtsorgan genießen nicht den Schutz der freien Meinungsäußerung, weil – wie aus Artikel 10, Absatz 2, EMRK hervorgeht – in einer demokratischen Gesellschaft ein dringendes Bedürfnis besteht, das Ansehen der Rechtsprechung zu wahren (OGH vom 28.03.2018, 6Ob184/17b, mit Verweis auf VfGH B 1103/11; VfSlg 12.796, 14.233, 15.586, 16.792).

3.2. In diesem Zusammenhang und gemessen an den dargelegten Kriterien an eine zulässige Kritik ist festzuhalten, dass die im gegenständlichen Fall verwendeten Formulierungen in ihrem Gesamtzusammenhang einem Richter des Bundesverwaltungsgerichtes gleichsam wahlweise entweder Unfähigkeit (arg.: „Es hat den Anschein, dass der Richter des Asylverfahrens mit der Angelegenheit überfordert ist“) oder Rechtsbeugung (arg.: „Es ergibt sich auch der Anschein, dass der Richter den „Verein XXXX “ schonen will“) unterstellen. Dies überschreitet bei weitem die Grenzen zulässiger Kritik. 3.2. In diesem Zusammenhang und gemessen an den dargelegten Kriterien an eine zulässige Kritik ist festzuhalten, dass die im gegenständlichen Fall verwendeten Formulierungen in ihrem Gesamtzusammenhang einem Richter des Bundesverwaltungsgerichtes gleichsam wahlweise entweder Unfähigkeit (arg.: „Es hat den Anschein, dass der Richter des Asylverfahrens mit der Angelegenheit überfordert ist“) oder Rechtsbeugung (arg.: „Es ergibt sich auch der Anschein, dass der Richter den „Verein römisch 40 “ schonen will“) unterstellen. Dies überschreitet bei weitem die Grenzen zulässiger Kritik.

Insoweit der Verein XXXX vermeint, dass die von ihm exzessiv kritisierte seinerzeitige Entscheidung (I409 2008884-2/32E) zu Unrecht erfolgt sei, muss dem regelmäßig als Parteienvertreter bei Gericht auftretenden Verein bekannt sein, dass ihm andere rechtliche Möglichkeiten, etwa die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG, zur Verfügung stehen und es daher schon aus diesem Gesichtspunkt heraus unsachlich ist, in einer Beschwerde gegen einen Mitwirkungsbescheid ein vermeintlich unrichtig rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren durch Unterstellungen an den damals zuständigen Richter neu aufrollen zu wollen.Insoweit der Verein römisch 40 vermeint, dass die von ihm exzessiv kritisierte seinerzeitige Entscheidung (I409 2008884-2/32E) zu Unrecht erfolgt sei, muss dem regelmäßig als Parteienvertreter bei Gericht auftretenden Verein bekannt sein, dass ihm andere rechtliche Möglichkeiten, etwa die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG, zur Verfügung stehen und es daher schon aus diesem Gesichtspunkt heraus unsachlich ist, in einer Beschwerde gegen einen Mitwirkungsbescheid ein vermeintlich unrichtig rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren durch Unterstellungen an den damals zuständigen Richter neu aufrollen zu wollen.

Der Vorwurf des „ignoranten Beharren[s] der belBeh auf unrichtigen Aussagen“, der sich an das BFA richtet, ist gleichermaßen unbegründet wie beleidigend, da die „Ignoranz“ des BFA offenbar daran festgemacht wird, dass dieses aufgrund gerichtlich bestätigter rechtskräftiger Entscheidungen die Gesetze vollzieht und nicht aufgrund von (unbewiesenen) Behauptungen von Verfahrensparteien. Daher überschreitet auch diese in der gegenständlichen Beschwerde formulierte Kritik jedenfalls für einen regelmäßig vor Gericht auftretenden Parteienvertreter die Grenzen der Zulässigkeit.

3.3. Vor dem Hintergrund der im konkreten Fall verwendeten Formulierungen des Vertreters des BF in der verfahrensgegenständlichen Eingabe erweist sich die Höhe der Ordnungsstrafe von € 200,-, die sich im gesetzlichen Rahmen bis € 726,- bewegt, als angemessen. Die Ordnungsstrafe ist aus Sicht des BVwG geeignet, eine Änderung des Verhaltens des Beschwerdeführers gegenüber Behörden zu bewirken (vgl. auch VwGH 17.04.2012, 2010/04/0133, wonach es bei der Festsetzung der Höhe der Ordnungsstrafe nicht auf die Einkommens-, Vermögens- oder Familienverhältnisse des BF ankommt).3.3. Vor dem Hintergrund der im konkreten Fall verwendeten Formulierungen des Vertreters des BF in der verfahrensgegenständlichen Eingabe erweist sich die Höhe der Ordnungsstrafe von € 200,-, die sich im gesetzlichen Rahmen bis € 726,- bewegt, als angemessen. Die Ordnungsstrafe ist aus Sicht des BVwG geeignet, eine Änderung des Verhaltens des Beschwerdeführers gegenüber Behörden zu bewirken vergleiche auch VwGH 17.04.2012, 2010/04/0133, wonach es bei der Festsetzung der Höhe der Ordnungsstrafe nicht auf die Einkommens-, Vermögens- oder Familienverhältnisse des BF ankommt).

3.4. Gemäß § 59 Abs. 2 AVG ist, wenn die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen wird, im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen. Leistungsfristen sind bei Beschwerdeverfahren durch das Verwaltungsgericht neu festzusetzen (vgl. VwGH vom 25.09.2014, Ra 2014/07/0011). 3.4. Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, AVG ist, wenn die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen wird, im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen. Leistungsfristen sind bei Beschwerdeverfahren durch das Verwaltungsgericht neu festzusetzen vergleiche VwGH vom 25.09.2014, Ra 2014/07/0011).

Eine Leistungsfrist muss objektiv dazu geeignet sein, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung aller seiner Kräfte nach der Lage des konkreten Falls die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen. Dabei ist auf wirtschaftliche Umstände insoweit Bedacht zu nehmen, als dies die (von der Behörde in erster Linie zu wahrenden) öffentlichen Interessen nach den Umständen des Einzelfalls zulassen, also nicht besondere Dringlichkeit geboten ist (vgl. VwGH vom 29.11.2012, 2011/01/0167).Eine Leistungsfrist muss objektiv dazu geeignet sein, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung aller seiner Kräfte nach der Lage des konkreten Falls die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen. Dabei ist auf wirtschaftliche Umstände insoweit Bedacht zu nehmen, als dies die (von der Behörde in erster Linie zu wahrenden) öffentlichen Interessen nach den Umständen des Einzelfalls zulassen, also nicht besondere Dringlichkeit geboten ist vergleiche VwGH vom 29.11.2012, 2011/01/0167).

Insbesondere aufgrund der Bestimmungen der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16.02.2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr hat sich heutzutage im Geschäftsverkehr im Bereich der EU ganz allgemein ein Zahlungsziel von 30 Tagen etabliert, soferne nicht im Einzelfall kürzere oder längere Fristen vertraglich vereinbart werden. Insoweit erscheint die dem Bescheidadressaten im Spruch der unter A) II. festgesetzte Frist von 30 Tagen jedenfalls als nicht ungewöhnlich kurz bemessen. Weiters liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Bescheidadressaten die Zahlung des im Spruch unter A) I. genannten, nicht außergewöhnlich hohen, Betrages innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist nicht möglich wäre. Andererseits erscheint eine kürzere Zahlungsfrist mangels besonderer Dringlichkeit ebenfalls nicht angezeigt.Insbesondere aufgrund der Bestimmungen der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16.02.2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr hat sich heutzutage im Geschäftsverkehr im Bereich der EU ganz allgemein ein Zahlungsziel von 30 Tagen etabliert, soferne nicht im Einzelfall kürzere oder längere Fristen vertraglich vereinbart werden. Insoweit erscheint die dem Bescheidadressaten im Spruch der unter A) römisch zwei. festgesetzte Frist von 30 Tagen jedenfalls als nicht ungewöhnlich kurz bemessen. Weiters liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Bescheidadressaten die Zahlung des im Spruch unter A) römisch eins. genannten, nicht außergewöhnlich hohen, Betrages innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist nicht möglich wäre. Andererseits erscheint eine kürzere Zahlungsfrist mangels besonderer Dringlichkeit ebenfalls nicht angezeigt.

3.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B):

3.6. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.6. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Punkten bei Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

3.7. Somit war die Revision nicht zuzulassen.

Schlagworte

Angemessenheit Beleidigung Kritik Ordnungsstrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W150.2237827.1.01

Im RIS seit

08.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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