Entscheidungsdatum
22.12.2020Norm
ASVG §58Spruch
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W145 2196018-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX 1981, vertreten durch XXXX gmbH, gegen den Bescheid der (vormals:) Wiener Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse) vom 05.03.2018, Zl. XXXX , idF der Beschwerdevorentscheidung vom 11.04.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 1981, vertreten durch römisch 40 gmbH, gegen den Bescheid der (vormals:) Wiener Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse) vom 05.03.2018, Zl. römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 11.04.2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 05.03.2018, Zl. XXXX , hat die (vormals:) Wiener Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse, im Folgenden: belangte Behörde) festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) als faktischer Geschäftsführer von Beitragskontoinhaber(in) Firma Getränke „ XXXX “ KG (im Folgenden: Primärschuldnerin), XXXX Wien, XXXX , der belangten Behörde gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume November 2014 bis Februar 2016 von EUR 14.709,71 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, ab 01.03.2018 3,38% p.a. aus EUR 12.052,63, schuldet. 1. Mit Bescheid vom 05.03.2018, Zl. römisch 40 , hat die (vormals:) Wiener Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse, im Folgenden: belangte Behörde) festgestellt, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) als faktischer Geschäftsführer von Beitragskontoinhaber(in) Firma Getränke „ römisch 40 “ KG (im Folgenden: Primärschuldnerin), römisch 40 Wien, römisch 40 , der belangten Behörde gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume November 2014 bis Februar 2016 von EUR 14.709,71 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe, ab 01.03.2018 3,38% p.a. aus EUR 12.052,63, schuldet.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Firma Getränke „ XXXX “ KG aus den Beiträgen November 2014 bis Februar 2016 EUR 14.709,71 und weitere Verzugszinsen schulde. Sämtliche Einbringungsmaßnahmen seien erfolglos geblieben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Firma Getränke „ römisch 40 “ KG aus den Beiträgen November 2014 bis Februar 2016 EUR 14.709,71 und weitere Verzugszinsen schulde. Sämtliche Einbringungsmaßnahmen seien erfolglos geblieben.
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen haften die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht hereingebrachte werden können.
Gemäß § 67 Abs. 10 und § 58 Abs. 5 ASVG hätte die VertreterInnen juristischer Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie hätten insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Gemäß Paragraph 67, Absatz 10 und Paragraph 58, Absatz 5, ASVG hätte die VertreterInnen juristischer Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie hätten insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe der Vertreter des Dienstgebers darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der abgaberechtlichen Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Behörde eine schuldhafte Verletzung anzunehmen habe.
2. Mit Schriftsatz vom 19.03.2018 erhob der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde und führte aus, die belangte Behörde lediglich ausgeführt habe, dass die Firma Getränke „ XXXX “ KG aus den Beiträgen von November 2014 bis Februar 2016 EUR 14.709,71 und weitere Verzugszinsen schulde. Der Bruder des Beschwerdeführers, XXXX , sei psychisch krank, weshalb allfällige Aussagen von diesem dem zu ermittelnden Sachverhalt nicht zugrunde gelegt werden könne.2. Mit Schriftsatz vom 19.03.2018 erhob der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde und führte aus, die belangte Behörde lediglich ausgeführt habe, dass die Firma Getränke „ römisch 40 “ KG aus den Beiträgen von November 2014 bis Februar 2016 EUR 14.709,71 und weitere Verzugszinsen schulde. Der Bruder des Beschwerdeführers, römisch 40 , sei psychisch krank, weshalb allfällige Aussagen von diesem dem zu ermittelnden Sachverhalt nicht zugrunde gelegt werden könne.
Die Firma Getränke „ XXXX “ KG sei das Unternehmen der Exfrau des Beschwerdeführers. Dieser sei bei diesem Unternehmen nicht beteiligt und auch nicht faktischer Geschäftsführer, sondern lediglich zeitweise beschäftigt gewesen. Faktischer Geschäftsführer sei XXXX gewesen. Die Firma Getränke „ römisch 40 “ KG sei das Unternehmen der Exfrau des Beschwerdeführers. Dieser sei bei diesem Unternehmen nicht beteiligt und auch nicht faktischer Geschäftsführer, sondern lediglich zeitweise beschäftigt gewesen. Faktischer Geschäftsführer sei römisch 40 gewesen.
3. Mit Bescheid vom 11.04.2018 wurde von der belangten Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, im Zuge derer die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.
4. Mit Schriftsatz vom 26.04.2018 stellte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers einen Vorlageantrag.
5. Mit Schreiben vom 17.05.2018 wurde die verfahrensgegenständliche Angelegenheit dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
6. Mit Beschluss vom 15.10.2019 wurde die gegenständliche Rechtssache der Abteilung W145 neu zugewiesen.
7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.10.2020 wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt, worauf bis dato keine Stellungnahme erfolgte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Primärschuldnerin war die Getränke „ XXXX “ KG, FB XXXX , die ihren Sitz in XXXX Wien, XXXX , hatte.Primärschuldnerin war die Getränke „ römisch 40 “ KG, FB römisch 40 , die ihren Sitz in römisch 40 Wien, römisch 40 , hatte.
Mit Beschluss vom 04.02.2016 des Handelsgerichts Wien zu Zl. XXXX wurde die Zahlungsunfähigkeit der Primärschuldnerin festgestellt und der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels hinreichendem Vermögen abgewiesen. Die Löschung aus dem Firmenbuch erfolgte mit 22.01.2019.Mit Beschluss vom 04.02.2016 des Handelsgerichts Wien zu Zl. römisch 40 wurde die Zahlungsunfähigkeit der Primärschuldnerin festgestellt und der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels hinreichendem Vermögen abgewiesen. Die Löschung aus dem Firmenbuch erfolgte mit 22.01.2019.
Die Primärschuldnerin schuldet aus den Beitragszeiträumen November 2014 bis Februar 2016 Beiträge samt Nebengebühren in Höhe von € 14.709,71 zuzüglich Verzugszinsen ab 01.03.2018 in Höhe von 3,38% p.a. aus € 12.052,63.
Unbeschränkt haftende Gesellschafterin war laut Firmenbuch Frau XXXX , die Ex-Frau des Beschwerdeführers.Unbeschränkt haftende Gesellschafterin war laut Firmenbuch Frau römisch 40 , die Ex-Frau des Beschwerdeführers.
Faktischer Geschäftsführer war jedoch der Beschwerdeführer.
Bis dato wurde durch den Beschwerdeführer trotz Aufforderung kein Nachweis der Gläubigergleichbehandlung erbracht.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Ausführungen zum Verfahrensgang und zu den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundeverwaltungsgerichts.
Die Zahlungsunfähigkeit der Primärschuldnerin ergibt sich aus dem oben angeführten Beschluss des Handelsgerichts Wiens.
Der Haftungsbetrag ergeht aus dem Rückstandsauswies vom 17.10.2017 und blieb der Höhe nach unbestritten. Die Zahlungsunfähigkeit der Primärschuldnerin ergibt sich aus dem oben angeführten Beschluss des Handelsgerichts Wiens., Der Haftungsbetrag ergeht aus dem Rückstandsauswies vom 17.10.2017 und blieb der Höhe nach unbestritten.
Dass vom Beschwerdeführer bislang kein Nachweis der Gläubigergleichbehandlung erbracht wurde, ergeht aus dem gegenständlichen Gerichtsakt, insbesondere aus dem Parteiengehör vom 12.10.2020, in dem der Beschwerdeführer ausdrücklich aufgefordert wurde, für die Berechnung des Haftungsbetrages eine Aufstellung aller im Beurteilungszeitraum insgesamt fälligen Beitragsforderungen einerseits und aller sonstigen Geschäftsforderungen andererseits sowie aller auf diese Forderungen geleisteten Zahlungen vorzulegen. Auf dieses Schreiben erfolgte keine Reaktion seitens des Beschwerdeführers.
Dass Frau XXXX unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Primärschuldnerin war ergibt sich aus dem Firmenbuchauszug vom 15.12.2020.Dass Frau römisch 40 unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Primärschuldnerin war ergibt sich aus dem Firmenbuchauszug vom 15.12.2020.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei nie an dem Unternehmen beteiligt und auch nicht faktischer Geschäftsführer gewesen, ist Folgendes auszuführen: Der Beschwerdeführer bringt vor, dass seine Ex-Ehefrau Gesellschafter der Gesellschaft gewesen sei und sein Bruder faktischer Geschäftsführer. In einem Schreiben des Vereins Wiener Frauenhäuser vom 09.09.2016 wird ausgeführt, dass Frau XXXX ihre Unterschriften immer aus Angst geleistet hat und schon aufgrund ihrer mangelnden Deutschkenntnisse nicht wissen konnte, was sie unter Nötigung unterschrieben hat. Weiteres wird ausgeführt, dass die Ex-Frau nach einem stationären Krankenhausaufenthalt, nachdem der Beschwerdeführer ihr gegenüber gewalttätig geworden ist, im Frauenhaus aufgenommen wurde. Dagegen führt der Beschwerdeführer lediglich in der Beschwerde aus, dass seine Ex-Ehegattin Inhaberin des Unternehmens gewesen sei. Nachdem der Beschwerdeführer den Ausführungen seiner Ex-Frau nicht substantiiert entgegentritt, werden diese als glaubhaft angesehen. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei nie an dem Unternehmen beteiligt und auch nicht faktischer Geschäftsführer gewesen, ist Folgendes auszuführen: Der Beschwerdeführer bringt vor, dass seine Ex-Ehefrau Gesellschafter der Gesellschaft gewesen sei und sein Bruder faktischer Geschäftsführer. In einem Schreiben des Vereins Wiener Frauenhäuser vom 09.09.2016 wird ausgeführt, dass Frau römisch 40 ihre Unterschriften immer aus Angst geleistet hat und schon aufgrund ihrer mangelnden Deutschkenntnisse nicht wissen konnte, was sie unter Nötigung unterschrieben hat. Weiteres wird ausgeführt, dass die Ex-Frau nach einem stationären Krankenhausaufenthalt, nachdem der Beschwerdeführer ihr gegenüber gewalttätig geworden ist, im Frauenhaus aufgenommen wurde. Dagegen führt der Beschwerdeführer lediglich in der Beschwerde aus, dass seine Ex-Ehegattin Inhaberin des Unternehmens gewesen sei. Nachdem der Beschwerdeführer den Ausführungen seiner Ex-Frau nicht substantiiert entgegentritt, werden diese als glaubhaft angesehen.
Auch sein Vorbringen, dass der Aussage seines Bruders XXXX nicht gefolgt werden kann, weil dieser psychisch krank sei, ist nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer legt keine Unterlagen vor oder erstattete kein weiteres Vorbringen, das seine Behauptung sein Bruder sei psychisch krank, untermauern würde. XXXX gab in seiner Niederschrift vom 26.02.2018 hingegen glaubhaft an, dass er bei dem Unternehmen Kisten geschleppt habe und sein Chef XXXX – also der Beschwerdeführer - gewesen sei. Dieser habe ihn eingestellt und auch bezahlt. Ob die Frau des Beschwerdeführers etwas mit dem Unternehmen zu tun gehabt habe, sei ihm nicht bekannt gewesen. XXXX sei auch sein Bruder gewesen, welcher ebenfalls in dem Unternehmen gearbeitet und ihm auch Anweisungen erteilt habe. XXXX erwähnt jedoch kein einziges Mal, dass er psychische Probleme habe. Im Gegenteil, wird dies erstmalige in der Beschwerde vorgebracht, aber nicht durch Vorlage von Unterlagen belegt. Auch sein Vorbringen, dass der Aussage seines Bruders römisch 40 nicht gefolgt werden kann, weil dieser psychisch krank sei, ist nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer legt keine Unterlagen vor oder erstattete kein weiteres Vorbringen, das seine Behauptung sein Bruder sei psychisch krank, untermauern würde. römisch 40 gab in seiner Niederschrift vom 26.02.2018 hingegen glaubhaft an, dass er bei dem Unternehmen Kisten geschleppt habe und sein Chef römisch 40 – also der Beschwerdeführer - gewesen sei. Dieser habe ihn eingestellt und auch bezahlt. Ob die Frau des Beschwerdeführers etwas mit dem Unternehmen zu tun gehabt habe, sei ihm nicht bekannt gewesen. römisch 40 sei auch sein Bruder gewesen, welcher ebenfalls in dem Unternehmen gearbeitet und ihm auch Anweisungen erteilt habe. römisch 40 erwähnt jedoch kein einziges Mal, dass er psychische Probleme habe. Im Gegenteil, wird dies erstmalige in der Beschwerde vorgebracht, aber nicht durch Vorlage von Unterlagen belegt.
Aus den angeführten Gründen nimmt das erkennende Gericht an, dass der Beschwerdeführer tatsächlich faktischer Geschäftsführer der Primärschuldnern gewesen ist.
2.2. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen (vgl. EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien als angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z 37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller, Appl. 55.853/00).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren gemäß Artikel 6, Absatz eins, EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen vergleiche EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien als angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Ziffer 37, ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller, Appl. 55.853/00).
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages – welchen der Beschwerdeführer nicht stellte – von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1985, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es wurden keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wen der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist).Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages – welchen der Beschwerdeführer nicht stellte – von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es wurden keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte vergleiche ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wen der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist).
Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Von der Möglichkeit sich im Rahmen des Parteiengehörs (Schreiben vom 12.10.2020/OZ5) am Verfahren zu beteiligen hat der rechtsvertretene Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die (damalige) Wiener Gebietskrankenkasse. Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die (damalige) Wiener Gebietskrankenkasse.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers. Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Beschwerdegegenstand
Gemäß § 14 VwGVG steht der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzugehen, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 14, VwGVG steht der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzugehen, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers; vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Finster/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers; vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode Gemäß zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Finster/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3).
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und Z 4) oder auf Grund der Erklärung den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4,) oder auf Grund der Erklärung den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“
Die zentrale Regelung der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
„§ 28 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“
Gegenständliche steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Gegenständliche steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.5. Zu A) Abweisung der Beschwerde
Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt und festgestellt, war der Beschwerdeführer faktischer Geschäftsführer der Primärschuldnerin.
Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personengesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beträgen insoweit, als die Beträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personengesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beträgen insoweit, als die Beträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß § 58 Abs. 5 ASVG haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Gemäß Paragraph 58, Absatz 5, ASVG haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (Paragraph 80, BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Voraussetzung für den Eintritt der Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ist, dass die betreffenden Sozialversicherungsbeiträge beim Primärschuldner uneinbringlich sind. Erst wenn dies feststeht, ist auf die Prüfung der für die Haftung nach dieser Bestimmung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen einzugehen (VwGH 16.09.1991, 91/15/0028; 09.02.1982, 81/14/0072). Voraussetzung für den Eintritt der Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist, dass die betreffenden Sozialversicherungsbeiträge beim Primärschuldner uneinbringlich sind. Erst wenn dies feststeht, ist auf die Prüfung der für die Haftung nach dieser Bestimmung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen einzugehen (VwGH 16.09.1991, 91/15/0028; 09.02.1982, 81/14/0072).
Die Uneinbringlichkeit der dem Beschwerdeführer vorgeschriebenen Beiträge bei der Primärschuldnerin wurden nicht bestritten und wurde die Vermögenslosigkeit mit Beschluss des Handelsgerichts vom 04.02.2016 festgestellt.
Gemäß § 58 Abs. 5 ASVG besteht neben den in § 67 Abs. 10 ASVG auferlegten Pflichten auch eine allgemeine, die Vertreter der Beitragsschuldner gegenüber den Beitragsgläubigern treffende Pflicht, aus den von ihnen verwalteten Mitteln für die Abfuhr der Beiträge zu sorgen. Damit ist zur bisherigen Haftung für nicht abgeführte Dienstnehmerbeiträge und Meldeverstöße (gleichrangig) eine neue Haftung wegen Ungleichbehandlung (von Gläubigern) hinzugetreten [Derntl in Sonntag (Hrsg), ASVG6 (2017) § 67 Rz 77a].Gemäß Paragraph 58, Absatz 5, ASVG besteht neben den in Paragraph 67, Absatz 10, ASVG auferlegten Pflichten auch eine allgemeine, die Vertreter der Beitragsschuldner gegenüber den Beitragsgläubigern treffende Pflicht, aus den von ihnen verwalteten Mitteln für die Abfuhr der Beiträge zu sorgen. Damit ist zur bisherigen Haftung für nicht abgeführte Dienstnehmerbeiträge und Meldeverstöße (gleichrangig) eine neue Haftung wegen Ungleichbehandlung (von Gläubigern) hinzugetreten [Derntl in Sonntag (Hrsg), ASVG6 (2017) Paragraph 67, Rz 77a].
Gemäß der auf die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Parallelbestimmung des § 25a Abs. 7 BUAG liegt Gläubigergleichbehandlung dann vor, wenn das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen Verbindlichkeiten, die zu Beginn des Beurteilungszeitraumes bereits fällig waren oder bis zum Ende des Beurteilungszeitraumes fällig wurden, dem Verhältnis der in diesem Zeitraum erfolgten Beitragszahlungen zu den insgesamt fälligen Beitragsverbindlichkeiten entspricht. Unterschreitet die Beitragszahlungsquote die allgemeine Zahlungsquote, so liegt eine Ungleichbehandlung des Sozialversicherungsträgers vor (vgl. VwGH 29.01.2014, 2012/08/0227).Gemäß der auf die Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Parallelbestimmung des Paragraph 25 a, Absatz 7, BUAG liegt Gläubigergleichbehandlung dann vor, wenn das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen Verbindlichkeiten, die zu Beginn des Beurteilungszeitraumes bereits fällig waren oder bis zum Ende des Beurteilungszeitraumes fällig wurden, dem Verhältnis der in diesem Zeitraum erfolgten Beitragszahlungen zu den insgesamt fälligen Beitragsverbindlichkeiten entspricht. Unterschreitet die Beitragszahlungsquote die allgemeine Zahlungsquote, so liegt eine Ungleichbehandlung des Sozialversicherungsträgers vor vergleiche VwGH 29.01.2014, 2012/08/0227).
Unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Rechtsprechung zur abgabenrechtlichen Haftung (vgl. u.a. VwGH 19.06.1985, Slg. Nr. 6012/F, 17.09.1986, 84/13/0198, 16.12.1986, 86/14/0077 und 06.03.1989, 88/15/0063) ist es auch im sozialversicherungsrechtlichen Haftungsverfahren Sache des haftungspflichtigen Geschäftsführers darzulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Beitragsschulden rechtzeitig (zur Gänze) entrichtet wurden, und dafür entsprechende Beweisanbote zu erstatten. Denn ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt – über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus – die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist (VwGH 13.03.1990, 89/08/0217).Unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Rechtsprechung zur abgabenrechtlichen Haftung vergleiche u.a. VwGH 19.06.1985, Slg. Nr. 6012/F, 17.09.1986, 84/13/0198, 16.12.1986, 86/14/0077 und 06.03.1989, 88/15/0063) ist es auch im sozialversicherungsrechtlichen Haftungsverfahren Sache des haftungspflichtigen Geschäftsführers darzulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Beitragsschulden rechtzeitig (zur Gänze) entrichtet wurden, und dafür entsprechende Beweisanbote zu erstatten. Denn ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt – über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus – die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist (VwGH 13.03.1990, 89/08/0217).
Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert eine Aufstellung aller im Beurteilungszeitraum insgesamt fälligen Beitragsforderungen einerseits und aller sonstigen Geschäftsforderungen andererseits sowie aller auf diese Forderungen geleisteten Zahlungen vorzulegen. Er ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Weder vor der Verwaltungsbehörde noch vor dem ho Gericht. Damit ist im Lichte der o.a. Rechtsprechung davon auszugehen, dass er seine Verpflichtung zur Gleichbehandlung der Gläubiger schuldhaft verletzt hat.
Die Kausalität der dem Beschwerdeführer anzulastenden Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit und der Rechtswidrigkeitszusammenhang sind mangels eines stichhaltigen Bestreitungsvorbringens bzw. gegenteiliger Anhaltspunkte ebenso zu bejahen.
Im Falle der Nichterbringung eines Nachweises der Gläubigergleichbehandlung haftet der Vertreter für die von der Haftung betroffenen Beitragsschulden zur Gänze (vgl. nochmals VwGH 04.10.2001, 98/08/0368). Somit besteht im vorliegende Fall die Haftung des Beschwerdeführers für die gesamte Beitragsschuld. Im Falle der Nichterbringung eines Nachweises der Gläubigergleichbehandlung haftet der Vertreter für die von der Haftung betroffenen Beitragsschulden zur Gänze vergleiche nochmals VwGH 04.10.2001, 98/08/0368). Somit besteht im vorliegende Fall die Haftung des Beschwerdeführers für die gesamte Beitragsschuld.
Gemäß § 83 ASVG gelten ua die Bestimmungen über die Haftung auch für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze. So hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 20.04.2015, Zl. W209 2007262-1/2E, ausgeführt, dass die Verpflichtung Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG zu entrichten, die gesetzliche Folge des Verzuges bei der Einzahlung der fälligen und rückständigen Beiträge ist. Das Institut der Verzugszinsen trage keinen pönalen Charakter, sondern stelle ein wirtschaftliches Äquivalent für den Zinsverlust dar, den der Beitragsgläubiger dadurch erleide, dass er die geschuldeten Beiträge nicht innerhalb der Toleranzfrist nach Fälligkeit erhalte. Ein Zahlungsverzug im Sinne des § 59 ASVG setze kein Verschulden voraus. Gemäß Paragraph 83, ASVG gelten ua die Bestimmungen über die Haftung auch für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze. So hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 20.04.2015, Zl. W209 2007262-1/2E, ausgeführt, dass die Verpflichtung Verzugszinsen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG zu entrichten, die gesetzliche Folge des Verzuges bei der Einzahlung der fälligen und rückständigen Beiträge ist. Das Institut der Verzugszinsen trage keinen pönalen Charakter, sondern stelle ein wirtschaftliches Äquivalent für den Zinsverlust dar, den der Beitragsgläubiger dadurch erleide, dass er die geschuldeten Beiträge nicht innerhalb der Toleranzfrist nach Fälligkeit erhalte. Ein Zahlungsverzug im Sinne des Paragraph 59, ASVG setze kein Verschulden voraus.
Da die Pflichtverletzung des Vertreters dafür ursächlich ist, dass der Sozialversicherungsträger die Beitragszahlungen nicht ordnungsgemäß erhalten hat, hat dieser Vertreter auch die Verzugszinsen als wirtschaftliches Äquivalent für die verspätete Zahlung zu tragen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ASVG. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an derartiger Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Schlagworte
Beitragsschuld Geschäftsführer Gleichbehandlung Haftung Nachweismangel Pflichtverletzung Uneinbringlichkeit VerzugszinsenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W145.2196018.1.00Im RIS seit
16.03.2021Zuletzt aktualisiert am
16.03.2021