TE Bvwg Erkenntnis 2020/12/22 W116 2146447-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.12.2020
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Entscheidungsdatum

22.12.2020

Norm

BDG 1979 §118 Abs1 Z3
BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §44
BDG 1979 §91
BDG 1979 §92 Abs1 Z2
BDG 1979 §95 Abs1
VwGVG §29 Abs5
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 92 heute
  2. BDG 1979 § 92 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 92 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 92 gültig von 01.01.2012 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 92 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  6. BDG 1979 § 92 gültig von 05.03.1983 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. BDG 1979 § 95 heute
  2. BDG 1979 § 95 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. BDG 1979 § 95 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  4. BDG 1979 § 95 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  5. BDG 1979 § 95 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  6. BDG 1979 § 95 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  7. BDG 1979 § 95 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1993

Spruch


,

W116 2146447-1/6E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 02.12.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch RA Dr. Michael SUBARSKY, gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim BMF, Senat I, vom 20.12.2016, GZ 01077/7-DK/15, betreffend eine Geldstrafe, nach mündlicher Verhandlung am 02.12.2020, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Michael SUBARSKY, gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim BMF, Senat römisch eins, vom 20.12.2016, GZ 01077/7-DK/15, betreffend eine Geldstrafe, nach mündlicher Verhandlung am 02.12.2020, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird teilweise insofern Berechtigung zuerkannt, als der Schuldspruch zu lauten hat:

XXXX ist schuldig, er hat in der Zeit von 2009 bis 2014 in Wien als Beamter des Finanzamtes 1/23 mit dem Vorsatz, dadurch zahlreiche Personen in ihrem Grundrecht auf Datenschutz (§1 DSG) zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem er ohne dienstliche Veranlassung auf die personenbezogenen Abgabendaten (im Kollegen und Bekanntenkreis) im Abgabeninformationssystem des Bundes (AIS) zugegriffen hat und dadurch personenbezogene Daten derselben ohne dienstliche Rechtfertigung eingesehen hat, und zwar XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , XXXX und XXXX . Er hat damit schuldhaft gegen seine Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 verstoßen und Pflichtverletzungen gemäß § 91 BDG 1979 begangen. römisch 40 ist schuldig, er hat in der Zeit von 2009 bis 2014 in Wien als Beamter des Finanzamtes 1/23 mit dem Vorsatz, dadurch zahlreiche Personen in ihrem Grundrecht auf Datenschutz (§1 DSG) zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem er ohne dienstliche Veranlassung auf die personenbezogenen Abgabendaten (im Kollegen und Bekanntenkreis) im Abgabeninformationssystem des Bundes (AIS) zugegriffen hat und dadurch personenbezogene Daten derselben ohne dienstliche Rechtfertigung eingesehen hat, und zwar römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . Er hat damit schuldhaft gegen seine Dienstpflichten gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 verstoßen und Pflichtverletzungen gemäß Paragraph 91, BDG 1979 begangen.

Dagegen wird er vom Vorwurf im zweiten Spruchpunkt des beschwerdebezogenen Bescheides, er habe seine Dienstpflichten gem. § 44 BDG 1979 schuldhaft verletzt, indem er im Abgabeninformationssystem (AIS) der Finanzverwaltung die in Tabellenform dargestellten Datenzugriffe ohne dienstliche Veranlassung durchgeführt und dadurch gegen Dienstanweisungen verstoßen, wonach Abfragen im AIS nur mit dienstlicher Veranlassung durchgeführt werden dürfen, gemäß § 118 Abs. 1 Z 3 iVm. § 95 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 freigesprochen.Dagegen wird er vom Vorwurf im zweiten Spruchpunkt des beschwerdebezogenen Bescheides, er habe seine Dienstpflichten gem. Paragraph 44, BDG 1979 schuldhaft verletzt, indem er im Abgabeninformationssystem (AIS) der Finanzverwaltung die in Tabellenform dargestellten Datenzugriffe ohne dienstliche Veranlassung durchgeführt und dadurch gegen Dienstanweisungen verstoßen, wonach Abfragen im AIS nur mit dienstlicher Veranlassung durchgeführt werden dürfen, gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 95, Absatz eins, erster Satz BDG 1979 freigesprochen.

Über XXXX wird gemäß § 92 Abs. 1 Z 2 BGBl. Nr. 333/1979 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 140/2011 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe eines halben Monatsbezuges verhängt.Über römisch 40 wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe eines halben Monatsbezuges verhängt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text


,

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 02.12.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 02.12.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Datenabfragen Datenschutz dienstliche Veranlassung Dienstpflichtverletzung Disziplinarerkenntnis Disziplinarstrafe gekürzte Ausfertigung Geldstrafe personenbezogene Daten Rechtsmissbrauch Teilstattgebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W116.2146447.1.00

Im RIS seit

16.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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