Entscheidungsdatum
22.12.2020Norm
BFA-VG §18 Abs3Spruch
I414 2237829-1/3Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irland, vertreten durch RA Mag. Ernst LEHENBAUER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2020, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irland, vertreten durch RA Mag. Ernst LEHENBAUER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2020, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids) wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids) wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
, ,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin (kurz BF), eine irische Staatsangehörige, ist in Wien geboren und aufgewachsen. Sie besuchte 5 Jahre die Volksschule und 4 Jahre die Hauptschule, einen Beruf hat sie keinen erlernt. Die Eltern der BF sind ebenfalls in Österreich wohnhaft.
Sie leidet an einer emotionalen instabilen Persönlichkeitsstörung mit häufigen aggressiven Impulsdurchbrüchen, ihre Intelligenz ist vermindert.
Mit Beschuss des Bezirksgerichts Steyr vom 26. Juni 2019, Zl. XXXX , wurde RA Mag. Ernst LEHENBAUER zum neuen gerichtlichen Erwachsenenvertreter bestellt. Der bisherige gerichtliche Erwachsenvertreter wurde seines Amtes enthoben. Der Wirkungsbereich umfasst die Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern und gegenüber privaten Vertragspartnern bei Rechtsgeschäften, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen, der Verwaltung von Einkünften und Vermögen sowie die Vertretung bei medizinischen Heilbehandlungen.Mit Beschuss des Bezirksgerichts Steyr vom 26. Juni 2019, Zl. römisch 40 , wurde RA Mag. Ernst LEHENBAUER zum neuen gerichtlichen Erwachsenenvertreter bestellt. Der bisherige gerichtliche Erwachsenvertreter wurde seines Amtes enthoben. Der Wirkungsbereich umfasst die Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern und gegenüber privaten Vertragspartnern bei Rechtsgeschäften, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen, der Verwaltung von Einkünften und Vermögen sowie die Vertretung bei medizinischen Heilbehandlungen.
Die BF wurde in Österreich zwischen 2017 und 2020 drei Mal strafgerichtlich verurteilt und jeweils in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß 21 Abs 1 StGB eingewiesen. Zuletzt wurde sie mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 20. Oktober 2020, Zl. XXXX , wegen die Vergehen des teils versuchten teils vollendeten Widerstands gegen die Staatsgewalt, das Vergehen der schweren Körperverletzung und die Vergehen der versuchten Körperverletzung zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 6 (sechs) Monaten rechtskräftig verurteilt. Gleichzeitig wurde gemäß § 21 Abs 2 StGB die Unterbringung der BF in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet, weil nach ihrer Person, nach ihrem Zustand und nach der Art der Taten zu befürchten ist, dass sie sonst unter dem Einfluss ihrer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen wird.Die BF wurde in Österreich zwischen 2017 und 2020 drei Mal strafgerichtlich verurteilt und jeweils in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß 21 Absatz eins, StGB eingewiesen. Zuletzt wurde sie mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 20. Oktober 2020, Zl. römisch 40 , wegen die Vergehen des teils versuchten teils vollendeten Widerstands gegen die Staatsgewalt, das Vergehen der schweren Körperverletzung und die Vergehen der versuchten Körperverletzung zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 6 (sechs) Monaten rechtskräftig verurteilt. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB die Unterbringung der BF in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet, weil nach ihrer Person, nach ihrem Zustand und nach der Art der Taten zu befürchten ist, dass sie sonst unter dem Einfluss ihrer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen wird.
Die BF ist seit dem 15.03.2017 im Forensischen Zentrum der Justizanstalt Asten untergebracht.
Mit nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen die BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein (5) fünfjähriges Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte gemäß § 70 Abs 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.).Mit nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen die BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein (5) fünfjähriges Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch drei.).
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde mit der Notwendigkeit der sofortigen Durchsetzbarkeit und der sofortigen Ausreise der BF begründet. Aufgrund ihres bisherigen strafbaren Verhaltens soll jede Möglichkeit genommen werden wieder straffällig zu werden. Der Aufenthalt im Bundesgebiet beeinträchtigte ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe , an Sicherheit für die Person und deren Eigentum und an sozialem Frieden und es besteht ein öffentliches Interesse an der sofortigen Ausreise der BF. Ihr weiterer Aufenthalt stelle eine maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Eine sofortige Ausreise nach der Haftentlassung solle verhindern, dass unschuldige Personen zu Schaden kommen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerden des gesetzlichen Erwachsenenvertreters der BF mit Anträgen auf Durchführung einer Beschwerdeverhandlung und Behebung des Bescheids. Die BF sei in Österreich geboren und aufgewachsen. Sie leide an einer schwerwiegenden Persönlichkeitsstörung und sei seit 15.03.2017 im Forensischen Zentrum der Justizanstalt Asten untergebracht. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung sei sie nicht in der Lage das Unrecht ihrer Tat so einzusehen, wie es von einem psychisch gesunden Menschen einzusehen sei.
Die BF befinde sich seit ihrer Geburt in Österreich. Zur Republik Irland habe sie keinerlei Beziehungen. Sie habe in Irland weder Bekannte noch Verwandte.
Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, am 21.12.2020 vorgelegt.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Frage der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens, dem Beschwerdevorbringen sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Fremdenregister. Da die Beweisergebnisse keine entscheidungswesentlichen Widersprüche aufweisen, erübrigt sich eine eingehendere Beweiswürdigung.
Rechtliche Beurteilung:
Einer Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt.Einer Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde normiert § 18 Abs. 5 BFA – VG: Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde normiert Paragraph 18, Absatz 5, BFA – VG: Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die zur Verfügung stehende Aktenlage ist aus Sicht des BVwG nicht ausreichend, um dies beurteilten. Darüber hinaus wird auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich sein. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auf die besondere Bedeutung der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen hinzuweisen (siehe dazu etwa VwGH, 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, Rz 12, mwN).
Der Eintritt der Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots ist gemäß § 70 Abs 1 letzter Satz FPG für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde; dazu gehört auch der Maßnahmenvollzug gemäß § 21 Abs 1 StGB. Eine Entlassung der BF aus dem Maßnahmenvollzug setzt wiederum voraus, dass das Vollzugsgericht zu dem Ergebnis kommt, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme richtet, nicht mehr besteht (§ 47 Abs 2 StGB).Der Eintritt der Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots ist gemäß Paragraph 70, Absatz eins, letzter Satz FPG für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde; dazu gehört auch der Maßnahmenvollzug gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB. Eine Entlassung der BF aus dem Maßnahmenvollzug setzt wiederum voraus, dass das Vollzugsgericht zu dem Ergebnis kommt, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme richtet, nicht mehr besteht (Paragraph 47, Absatz 2, StGB).
Da eine Entlassung der BF aus dem Maßnahmenvollzug derzeit nicht absehbar ist, ist es nicht notwendig, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Da sie sich nach der Aktenlage schon seit ihrer Geburt rechtmäßig in Österreich aufhält, besteht bei ihrer Abschiebung nach Irland überdies die Gefahr einer Verletzung seiner nach Art 8 EMRK geschützten Rechte, worauf die Beschwerde zu Recht hinweist. Aus diesen Gründen ist Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids zu beheben und der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Da eine Entlassung der BF aus dem Maßnahmenvollzug derzeit nicht absehbar ist, ist es nicht notwendig, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Da sie sich nach der Aktenlage schon seit ihrer Geburt rechtmäßig in Österreich aufhält, besteht bei ihrer Abschiebung nach Irland überdies die Gefahr einer Verletzung seiner nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte, worauf die Beschwerde zu Recht hinweist. Aus diesen Gründen ist Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids zu beheben und der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall ersatzlose Teilbehebung EU-Bürger EWR-Bürger Gewalttätigkeit Kassation Körperverletzung Menschenrechtsverletzungen Privat- und Familienleben private Interessen Spruchpunktbehebung strafgerichtliche Verurteilung strafrechtliche Verurteilung Teilerkenntnis Unionsbürger WiederholungstatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I414.2237829.1.00Im RIS seit
13.04.2021Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021