Entscheidungsdatum
28.12.2020Norm
AsylG 2005 §35Spruch
W235 2221783-1/2E, W235 2221783-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der mj. XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 29.04.2019, Zl. ET-ADD-OB-SP01-000110-2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 29.04.2019, Zl. ET-ADD-OB-SP01-000110-2018, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B), Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Unter Verwendung des vorgesehenen Befragungsformulars stellte die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Somalia, am 22.10.2018 bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG. Die Beschwerdeführerin brachte dazu vor, dass sie die minderjährige Tochter von XXXX , einer somalischen Staatsangehörigen, geb. XXXX , sei, der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX .08.2018, Zl. XXXX , der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei (= Bezugsperson). 1.1. Unter Verwendung des vorgesehenen Befragungsformulars stellte die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Somalia, am 22.10.2018 bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG. Die Beschwerdeführerin brachte dazu vor, dass sie die minderjährige Tochter von römisch 40 , einer somalischen Staatsangehörigen, geb. römisch 40 , sei, der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 .08.2018, Zl. römisch 40 , der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei (= Bezugsperson).
Diesem Antrag wurden folgende verfahrensrelevante Unterlagen (in Kopie) beigelegt:
? Auszug aus dem somalischen Reisepass der Beschwerdeführerin, ausgestellt am XXXX .08.2018 mit der Nummer XXXX , auf welchem das Geburtsdatum „ XXXX “ ausgewiesen ist und als Mutter „ XXXX “ angeführt wird; ? Auszug aus dem somalischen Reisepass der Beschwerdeführerin, ausgestellt am römisch 40 .08.2018 mit der Nummer römisch 40 , auf welchem das Geburtsdatum „ römisch 40 “ ausgewiesen ist und als Mutter „ römisch 40 “ angeführt wird;
? Auszüge aus dem Konventionsreisepass der Bezugsperson, ausgestellt am XXXX .08.2018 mit der Nummer XXXX ; ? Auszüge aus dem Konventionsreisepass der Bezugsperson, ausgestellt am römisch 40 .08.2018 mit der Nummer römisch 40 ;
? Auszug aus dem Zentralen Melderegister der Bezugsperson vom XXXX .11.2017; ? Auszug aus dem Zentralen Melderegister der Bezugsperson vom römisch 40 .11.2017;
? Gekürzte Ausfertigung des am XXXX .08.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes, Zl. XXXX , mit welchem der Bezugsperson der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde; ? Gekürzte Ausfertigung des am römisch 40 .08.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes, Zl. römisch 40 , mit welchem der Bezugsperson der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde;
? Geburtsurkunde der minderjährigen Beschwerdeführerin (ohne Übersetzung), ausgestellt am XXXX .08.2018 vom Bürgermeister der Gemeinde XXXX unter der Registernummer XXXX , wonach die Beschwerdeführerin die Tochter von XXXX und XXXX ist und ? Geburtsurkunde der minderjährigen Beschwerdeführerin (ohne Übersetzung), ausgestellt am römisch 40 .08.2018 vom Bürgermeister der Gemeinde römisch 40 unter der Registernummer römisch 40 , wonach die Beschwerdeführerin die Tochter von römisch 40 und römisch 40 ist und
? Sterbeurkunde (in englischer Übersetzung), wonach XXXX , geboren am XXXX , Familienstand „Single“, am XXXX 2012 gestorben ist, ausgestellt am XXXX .07.2017 vom „ XXXX “? Sterbeurkunde (in englischer Übersetzung), wonach römisch 40 , geboren am römisch 40 , Familienstand „Single“, am römisch 40 2012 gestorben ist, ausgestellt am römisch 40 .07.2017 vom „ römisch 40 “
Dieser Antrag wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben der Botschaft vom 25.10.2018 übermittelt. Im Schreiben wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 18.10.2018 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vorgesprochen und angegeben habe, somalische Staatsangehörige und eine Familienangehörige der in Österreich aufhältigen Bezugsperson zu sein. Zum Nachweis ihrer Identität habe sie einen somalischen Reisepass vorgelegt. Da somalische Reisepässe generell nicht anerkannt seien, könne die Botschaft zwar das Dokument selbst sowie die Eintragungen zur Kenntnis nehmen; die Identität der Beschwerdeführerin könne dadurch jedoch nicht geprüft und verifiziert werden. Die Tante der Beschwerdeführerin, die sie zur Botschaft begleitet habe, habe im Rahmen der persönlichen Vorsprache bei der Botschaft angegeben, der Aufenthaltsort des Vaters der Beschwerdeführerin sei unbekannt. Allerdings sei dem schriftlichen Antrag eine Sterbeurkunde des Vaters beigelegt worden. Von der Zustimmung des Vaters und der Echtheit der vorgelegten Sterbeurkunde könne keinesfalls automatisch ausgegangen werden. Die Botschaft habe aufgrund der dargelegten Umstände ferner Zweifel betreffend die Identität der Beschwerdeführerin, das Verwandtschaftsverhältnis mit der im Antrag genannten Bezugsperson sowie den sonstigen Angaben der Beschwerdeführerin. Es werde daher die Durchführung eines DNA-Tests angeregt.
1.2. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG vom 09.04.2019 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten an die Beschwerdeführerin nicht wahrscheinlich sei, da die „von den Antragstellern“ vorgelegten Dokumente nicht genügen würden, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. 1.2. In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 09.04.2019 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten an die Beschwerdeführerin nicht wahrscheinlich sei, da die „von den Antragstellern“ vorgelegten Dokumente nicht genügen würden, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen.
In der beiliegenden Stellungnahme wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges zusammengefasst ausgeführt, dass die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung nicht vorlägen, da die Zustimmung des Obsorgeberechtigten zur Ausreise der Beschwerdeführerin nicht vorliege. An der Echtheit der vorgelegten Urkunden würden massive Zweifel bestehen. Es könne nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass der Vater der Beschwerdeführerin tatsächlich verstorben sei. Aufgrund der in Somalia vorherrschenden patriarchalischen Strukturen sei davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin nach wie vor in der Obsorge ihres leiblichen Vaters befinde und die Antragstellung aus rein ökonomischen Überlegungen im Vorhinein geplant worden sei. Ferner sei kein Obsorgebeschluss vorgelegt worden, dem zu entnehmen wäre, dass die Bezugsperson die alleinige Obsorgeberechtigte sei. Hinsichtlich des Vorliegens der Familieneigenschaft wurde festgehalten, es werde prinzipiell nicht angezweifelt, dass die im Antrag genannte Bezugsperson die leibliche Mutter der Beschwerdeführerin sei, obwohl diesbezüglich keine unbedenklichen Dokumente vorgelegt worden seien. Die negative Stellungnahme erfolge ausschließlich aufgrund der dargelegten Erwägungen, weshalb eine DNA-Überprüfung vorerst unterbleiben könne. Im gegenständlichen Fall würden sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten Familienverhältnisses ergeben. Es werde kein tatsächliches Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 30 NAG) geführt. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zu ihrem leiblichen Vater eine weitaus innigere Beziehung als zu ihrer leiblichen Mutter habe, da sie ihre Mutter seit mehreren Jahren nicht mehr getroffen habe. Die Bezugsperson habe im Zuge ihrer Erstbefragung zu ihrer Ausreise angeführt, den Herkunftsstaat im Jahr 2009 verlassen zu haben. Ferner habe sie in dieser Befragung die Beschwerdeführerin erwähnt. Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 24.02.2017 habe sie angeführt, sie wisse nicht, ob ihre Tochter [ gemeint: die minderjährige Beschwerdeführerin] noch lebe bzw. wo sie sich aufhalte. Überdies habe die Bezugsperson am 02.05.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erklärt, dass sie keinen Kontakt mehr zu somalischen Verwandten habe. Ferner stelle ein Verfahren nach dem NAG den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Fremde dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Auch sei die Familienzusammenführung auf dem Wege der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG möglich. Ausgeführt wurde weiters, dass das gewohnte Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin aktuell in Somalia bestehe und die Bezugsperson zumindest seit 2009 – sohin seit über zehn Jahren – von der Beschwerdeführerin getrennt sei. Abschließend wurde unter Verweis auf § 138 ABGB ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass das Verlassen des Herkunftsstaates unabsehbare Konsequenzen für die Beschwerdeführerin haben werde, da dies eine nachhaltige Zerrüttung des bisherigen Familienlebens bedeute. In der beiliegenden Stellungnahme wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges zusammengefasst ausgeführt, dass die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung nicht vorlägen, da die Zustimmung des Obsorgeberechtigten zur Ausreise der Beschwerdeführerin nicht vorliege. An der Echtheit der vorgelegten Urkunden würden massive Zweifel bestehen. Es könne nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass der Vater der Beschwerdeführerin tatsächlich verstorben sei. Aufgrund der in Somalia vorherrschenden patriarchalischen Strukturen sei davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin nach wie vor in der Obsorge ihres leiblichen Vaters befinde und die Antragstellung aus rein ökonomischen Überlegungen im Vorhinein geplant worden sei. Ferner sei kein Obsorgebeschluss vorgelegt worden, dem zu entnehmen wäre, dass die Bezugsperson die alleinige Obsorgeberechtigte sei. Hinsichtlich des Vorliegens der Familieneigenschaft wurde festgehalten, es werde prinzipiell nicht angezweifelt, dass die im Antrag genannte Bezugsperson die leibliche Mutter der Beschwerdeführerin sei, obwohl diesbezüglich keine unbedenklichen Dokumente vorgelegt worden seien. Die negative Stellungnahme erfolge ausschließlich aufgrund der dargelegten Erwägungen, weshalb eine DNA-Überprüfung vorerst unterbleiben könne. Im gegenständlichen Fall würden sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten Familienverhältnisses ergeben. Es werde kein tatsächliches Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK (Paragraph 30, NAG) geführt. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zu ihrem leiblichen Vater eine weitaus innigere Beziehung als zu ihrer leiblichen Mutter habe, da sie ihre Mutter seit mehreren Jahren nicht mehr getroffen habe. Die Bezugsperson habe im Zuge ihrer Erstbefragung zu ihrer Ausreise angeführt, den Herkunftsstaat im Jahr 2009 verlassen zu haben. Ferner habe sie in dieser Befragung die Beschwerdeführerin erwähnt. Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 24.02.2017 habe sie angeführt, sie wisse nicht, ob ihre Tochter [ gemeint: die minderjährige Beschwerdeführerin] noch lebe bzw. wo sie sich aufhalte. Überdies habe die Bezugsperson am 02.05.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erklärt, dass sie keinen Kontakt mehr zu somalischen Verwandten habe. Ferner stelle ein Verfahren nach dem NAG den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Fremde dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Auch sei die Familienzusammenführung auf dem Wege der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG möglich. Ausgeführt wurde weiters, dass das gewohnte Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin aktuell in Somalia bestehe und die Bezugsperson zumindest seit 2009 – sohin seit über zehn Jahren – von der Beschwerdeführerin getrennt sei. Abschließend wurde unter Verweis auf Paragraph 138, ABGB ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass das Verlassen des Herkunftsstaates unabsehbare Konsequenzen für die Beschwerdeführerin haben werde, da dies eine nachhaltige Zerrüttung des bisherigen Familienlebens bedeute.
Dies teilte die Österreichische Botschaft Addis Abeba der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15.04.2019 mit und forderte sie zur Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Woche auf.
1.3. Die Beschwerdeführerin erstattete durch ihre ausgewiesene Vertretung am 18.04.2019 eine Stellungnahme und führte nach Darstellung des Sachverhalts begründend aus, das Bundesamt habe seine Bedenken hinsichtlich der Echtheit der Sterbeurkunde lediglich insoweit konkretisiert, als es ausgeführt habe, die Zweifel würden sich aus den niederschriftlichen Einvernahmen der Bezugsperson, dem Akteninhalt sowie den Äußerungen der Österreichischen Botschaft Addis Abeba ergeben. Eine nähere Erklärung, inwiefern die Echtheit einer Urkunde anhand der Einvernahmen sowie des Akteninhalts festgestellt werden könne, lasse die Behörde allerdings vermissen. Die Aussagen der Bezugsperson in ihren Einvernahmen würden überdies nicht erkennen lassen, dass der Urkundeninhalt nicht den Tatsachen entspräche. Zum damaligen Zeitpunkt sei der Bezugsperson schlichtweg nicht bekannt gewesen, dass ihr Ex-Mann verstorben sei. Sie habe durchwegs angeführt, keinen Kontakt zu haben und nichts über seinen Verbleib zu wissen, was mit der Tatsache, dass er im Jahr 2012 verstorben sei, in Einklang stehe. Ferner entbinde auch die – nicht näher belegte – Annahme des Bundesamtes, wonach Dokumente „aus dieser Region“ qualitative Mängel aufweisen würden, nicht von der Pflicht, die Urkunde als Beweismittel entsprechend zu überprüfen und als solche zu würdigen. Auch die erwähnten Äußerungen der Österreichischen Botschaft Addis Abeba würden nicht den Anforderungen einer Dokumentenüberprüfung durch ein sachkundiges Organ entsprechen, weshalb der Antrag gestellt werde, die vorgelegte Sterbeurkunde auf ihre Echtheit und Richtigkeit überprüfen zu lassen.
Insoweit die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme des Bundesamtes auf § 30 NAG verwiesen werde, sei dies vollkommen verfehlt, da die Behörde nicht bezweifelt habe, dass die Beschwerdeführerin die leibliche Tochter der Bezugsperson sei und sohin jedenfalls keine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption vorliegen könne. Da das Bundesamt die Familieneigenschaft nicht anzweifle, wäre auf die Judikatur des EGMR zu Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen gewesen. Demnach entstehe das Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt. Diese besonders geschützte Verbindung könne in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden. Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern alleine führe jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK, solange nicht jegliche Bindung gelöst sei. Solche exzeptionellen Umstände würden gegenständlich jedoch nicht vorliegen. Die Bezugsperson habe den Herkunftsstaat aufgrund von Verfolgung verlassen und habe die Beschwerdeführerin bei der ersten sich bietenden Möglichkeit – nämlich etwa zwei Monate nach der Zuerkennung des Asylstatus an die Bezugsperson – den verfahrensgegenständlichen Antrag gestellt. Damit habe sie zum Ausdruck gebracht, ihr (unverschuldet unterbrochenes) Familienleben fortsetzen zu wollen. Ferner seien die Ausführungen des Bundesamtes, wonach die Beschwerdeführerin eine weitaus innigere Beziehung zu ihrem Vater habe, nicht nachvollziehbar, da dieser schon im Jahr 2012 verstorben sei und die Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt erst vier Jahre alt gewesen sei. Ebenso wenig nachvollziehbar sei die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin gegenwärtig mit ihrem Vater in Somalia ein Familien- und Privatleben führe. Hierbei handle es sich vielmehr um Mutmaßungen, welche jeglicher Grundlage entbehren würden. Zu beachten wäre weiters gewesen, dass die Beschwerdeführerin nicht in Begleitung ihres Vaters, sondern ihrer Tante mütterlicherseits bei der Behörde vorstellig geworden sei. Angesichts der der Behörde bekannten patriarchalischen Strukturen in Somalia sei nicht anzunehmen, dass dies möglich gewesen wäre, wäre der Vater noch am Leben und auch tatsächlich obsorgeberechtigt. Ferner wäre eine Einvernahme der Beschwerdeführerin zur Frage, wo sich ihr Vater aufhalte und bei wem sie lebe, geboten gewesen. Insoweit die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme des Bundesamtes auf Paragraph 30, NAG verwiesen werde, sei dies vollkommen verfehlt, da die Behörde nicht bezweifelt habe, dass die Beschwerdeführerin die leibliche Tochter der Bezugsperson sei und sohin jedenfalls keine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption vorliegen könne. Da das Bundesamt die Familieneigenschaft nicht anzweifle, wäre auf die Judikatur des EGMR zu Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen gewesen. Demnach entstehe das Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt. Diese besonders geschützte Verbindung könne in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden. Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern alleine führe jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, solange nicht jegliche Bindung gelöst sei. Solche exzeptionellen Umstände würden gegenständlich jedoch nicht vorliegen. Die Bezugsperson habe den Herkunftsstaat aufgrund von Verfolgung verlassen und habe die Beschwerdeführerin bei der ersten sich bietenden Möglichkeit – nämlich etwa zwei Monate nach der Zuerkennung des Asylstatus an die Bezugsperson – den verfahrensgegenständlichen Antrag gestellt. Damit habe sie zum Ausdruck gebracht, ihr (unverschuldet unterbrochenes) Familienleben fortsetzen zu wollen. Ferner seien die Ausführungen des Bundesamtes, wonach die Beschwerdeführerin eine weitaus innigere Beziehung zu ihrem Vater habe, nicht nachvollziehbar, da dieser schon im Jahr 2012 verstorben sei und die Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt erst vier Jahre alt gewesen sei. Ebenso wenig nachvollziehbar sei die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin gegenwärtig mit ihrem Vater in Somalia ein Familien- und Privatleben führe. Hierbei handle es sich vielmehr um Mutmaßungen, welche jeglicher Grundlage entbehren würden. Zu beachten wäre weiters gewesen, dass die Beschwerdeführerin nicht in Begleitung ihres Vaters, sondern ihrer Tante mütterlicherseits bei der Behörde vorstellig geworden sei. Angesichts der der Behörde bekannten patriarchalischen Strukturen in Somalia sei nicht anzunehmen, dass dies möglich gewesen wäre, wäre der Vater noch am Leben und auch tatsächlich obsorgeberechtigt. Ferner wäre eine Einvernahme der Beschwerdeführerin zur Frage, wo sich ihr Vater aufhalte und bei wem sie lebe, geboten gewesen.
Weiters wurde darauf hingewiesen, dass nicht erkennbar sei, welche Schlussfolgerung die Behörde aus dem zitierten § 138 ABGB ziehe. Im Fall der Vereinigung mit der leiblichen Mutter wäre das Kindeswohl besser gewahrt als bei einem Verbleib bei der Tante in Somalia. Darüber hinaus habe das Bundesamt die UN-Konvention über die Rechte des Kindes außer Acht gelassen. Art. 9 dieser Konvention räume Kindern ein Recht auf familiäre Beziehungen zu beiden Elternteilen ein. Da der Vater der Beschwerdeführerin verstorben sei, könnten ihre Rechte nach Art. 9 der Konvention nur gewahrt werden, wenn ihr die Einreise nach Österreich gewährt werde. Unrichtig seien überdies die Ausführungen der Behörde, wonach das Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz den „gesetzlich vorgesehenen Weg“ darstelle. Bereits aufgrund der Tatsache, dass der Gesetzgeber mit § 35 AsylG einen weiteren spezielleren Weg für Asylberechtigte geschaffen habe, um ihre Familienangehörigen nachzuholen, sei dies unrichtig. Die Behörde übersehe zudem, dass § 46 Abs. 1 Z 1 lit c NAG im gegenständlichen Fall nicht anwendbar sei. Aus welchem Grund das Bundesamt auf das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz verweise, sei sohin nicht nachvollziehbar. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass nicht erkennbar sei, welche Schlussfolgerung die Behörde aus dem zitierten Paragraph 138, ABGB ziehe. Im Fall der Vereinigung mit der leiblichen Mutter wäre das Kindeswohl besser gewahrt als bei einem Verbleib bei der Tante in Somalia. Darüber hinaus habe das Bundesamt die UN-Konvention über die Rechte des Kindes außer Acht gelassen. Artikel 9, dieser Konvention räume Kindern ein Recht auf familiäre Beziehungen zu beiden Elternteilen ein. Da der Vater der Beschwerdeführerin verstorben sei, könnten ihre Rechte nach Artikel 9, der Konvention nur gewahrt werden, wenn ihr die Einreise nach Österreich gewährt werde. Unrichtig seien überdies die Ausführungen der Behörde, wonach das Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz den „gesetzlich vorgesehenen Weg“ darstelle. Bereits aufgrund der Tatsache, dass der Gesetzgeber mit Paragraph 35, AsylG einen weiteren spezielleren Weg für Asylberechtigte geschaffen habe, um ihre Familienangehörigen nachzuholen, sei dies unrichtig. Die Behörde übersehe zudem, dass Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, NAG im gegenständlichen Fall nicht anwendbar sei. Aus welchem Grund das Bundesamt auf das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz verweise, sei sohin nicht nachvollziehbar.
Zusammengefasst sei festzuhalten, dass der Vater der Beschwerdeführerin tot sei, was durch die Sterbeurkunde nachgewiesen worden sei. Die Obsorge liege alleine bei der Bezugsperson. Im Fall von Zweifeln an der Sterbeurkunde sei diese zu überprüfen. Ferner habe das Bundesamt seine Zweifel am Vorliegen eines Familienlebens nachvollziehbar zu begründen.
1.4. Mit Schreiben vom 29.04.2019 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Österreichischen Botschaft Addis Abeba mit, dass es an der negativen Prognoseentscheidung festhalte.
2. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 29.04.2019, Zl. ET-ADD-OB-SP01-000110-2018, wurde der Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen. Begründend wurde auf die Mitteilung des Bundesamtes verwiesen, wonach die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die „von den Antragstellern“ vorgelegten Dokumente nicht genügen würden, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. 2. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 29.04.2019, Zl. ET-ADD-OB-SP01-000110-2018, wurde der Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen. Begründend wurde auf die Mitteilung des Bundesamtes verwiesen, wonach die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die „von den Antragstellern“ vorgelegten Dokumente nicht genügen würden, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die minderjährige Beschwerdeführerin im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung fristgerecht am 02.05.2019 Beschwerde wegen formeller und inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Nach Darstellung des Sachverhalts wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei vorwegzunehmen, dass die Beschwerdeführerin die minderjährige, ledige und leibliche Tochter der Bezugsperson sei. Die Feststellung der belangten Behörde, wonach der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG abgewiesen worden sei, da die vorgelegten Dokumente nicht genügen würden, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen, sei unzutreffend. Der Stellungnahme des Bundesamtes sei vielmehr zu entnehmen, dass die Wahrscheinlichkeitsprognose negativ sei, weil nach Ansicht der Behörde keine Zustimmung des Obsorgeberechtigten vorliege. Demgegenüber sei die Angehörigeneigenschaft nicht explizit angezweifelt worden. Bereits daraus lasse sich erkennen, dass sich die belangte Behörde bzw. das Bundesamt nicht ausreichend mit der Stellungnahme der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt habe. Der bloße Umstand, dass Dokumente aus Somalia anfällig für Fälschungen seien, befreie die Behörde nicht von ihrer Ermittlungspflicht. Selbst wenn man die Urkunde als nicht echt annehme, könne nicht ohne weitere Ermittlungen davon ausgegangen werden, dass der Vater der Beschwerdeführerin am Leben sei und sie zusammenleben würden. Die Bezugsperson habe bereits in ihrem Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz angeführt, keinen Kontakt zum Vater der Beschwerdeführerin zu haben. Zum Zweck der Einholung seiner Zustimmung zur Familienzusammenführung habe sie seine Familie kontaktiert, woraufhin der Bezugsperson mitgeteilt worden sei, dass er bereits seit 2012 verstorben sei. Ferner habe man ihr die Sterbeurkunde übermittelt. Hingewiesen wurde ferner darauf, dass die Behörde weitere Ermittlungen durchführen hätte müssen, wenn sie die Urkunde zum Nachweis des Todes des Vaters der Beschwerdeführerin nicht als ausreichend erachte. Eine Prüfung der vorgelegten Urkunde sei nicht erfolgt und sei auch die Beschwerdeführerin zum Tod ihres Vaters nicht befragt worden. Das Bundesamt habe jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen und habe daher die Entscheidung mit Willkür belastet. Ferner sei gegenständlich eine Auseinandersetzung mit der Stellungnahme vom 18.04.2019 zu Unrecht unterlassen worden. Im gegenständlichen Fall werde die Ansicht vertreten, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt feststehe bzw. dessen Feststellung durch das Gericht im Interesse der Raschheit oder Kostenersparnis geboten sei. 3. Gegen diesen Bescheid erhob die minderjährige Beschwerdeführerin im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung fristgerecht am 02.05.2019 Beschwerde wegen formeller und inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Nach Darstellung des Sachverhalts wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei vorwegzunehmen, dass die Beschwerdeführerin die minderjährige, ledige und leibliche Tochter der Bezugsperson sei. Die Feststellung der belangten Behörde, wonach der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG abgewiesen worden sei, da die vorgelegten Dokumente nicht genügen würden, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen, sei unzutreffend. Der Stellungnahme des Bundesamtes sei vielmehr zu entnehmen, dass die Wahrscheinlichkeitsprognose negativ sei, weil nach Ansicht der Behörde keine Zustimmung des Obsorgeberechtigten vorliege. Demgegenüber sei die Angehörigeneigenschaft nicht explizit angezweifelt worden. Bereits daraus lasse sich erkennen, dass sich die belangte Behörde bzw. das Bundesamt nicht ausreichend mit der Stellungnahme der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt habe. Der bloße Umstand, dass Dokumente aus Somalia anfällig für Fälschungen seien, befreie die Behörde nicht von ihrer Ermittlungspflicht. Selbst wenn man die Urkunde als nicht echt annehme, könne nicht ohne weitere Ermittlungen davon ausgegangen werden, dass der Vater der Beschwerdeführerin am Leben sei und sie zusammenleben würden. Die Bezugsperson habe bereits in ihrem Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz angeführt, keinen Kontakt zum Vater der Beschwerdeführerin zu haben. Zum Zweck der Einholung seiner Zustimmung zur Familienzusammenführung habe sie seine Familie kontaktiert, woraufhin der Bezugsperson mitgeteilt worden sei, dass er bereits seit 2012 verstorben sei. Ferner habe man ihr die Sterbeurkunde übermittelt. Hingewiesen wurde ferner darauf, dass die Behörde weitere Ermittlungen durchführen hätte müssen, wenn sie die Urkunde zum Nachweis des Todes des Vaters der Beschwerdeführerin nicht als ausreichend erachte. Eine Prüfung der vorgelegten Urkunde sei nicht erfolgt und sei auch die Beschwerdeführerin zum Tod ihres Vaters nicht befragt worden. Das Bundesamt habe jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen und habe daher die Entscheidung mit Willkür belastet. Ferner sei gegenständlich eine Auseinandersetzung mit der Stellungnahme vom 18.04.2019 zu Unrecht unterlassen worden. Im gegenständlichen Fall werde die Ansicht vertreten, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt feststehe bzw. dessen Feststellung durch das Gericht im Interesse der Raschheit oder Kostenersparnis geboten sei.
Der Beschwerde wurde eine deutsche Übersetzung der Sterbeurkunde des Vaters der Beschwerdeführerin beigelegt, welche den Verweis enthält, das Dokument sei „als nach der Aussage seiner Eltern gegeben“. Als Familienstand wurde „verheiratet“ angeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 9 Abs. 3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.
2. Zu A)
2.1. Gesetzliche Grundlagen:
2.1.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 2.1.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten:
§ 11 Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11, Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragsteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3, FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
§ 11a Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11 a, Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des Paragraph 76, AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.
2.1.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG lauten:
§ 75 Abs. 24 ÜbergangsbestimmungenParagraph 75, Absatz 24, Übergangsbestimmungen
[…]§§ 17 Abs. 6 und 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß § 35, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. […] […]§§ 17 Absatz 6 und 35 Absatz eins bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß Paragraph 35,, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist Paragraph 35, Absatz eins bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, weiter anzuwenden. […]
Da die Antragstellung im gegenständlichen Verfahren am 22.10.2018 erfolgte und das Verfahren sohin vor dem 01.06.2016 nicht anhängig war, ist § 35 AsylG in der aktuellen Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 anzuwenden.Da die Antragstellung im gegenständlichen Verfahren am 22.10.2018 erfolgte und das Verfahren sohin vor dem 01.06.2016 nicht anhängig war, ist Paragraph 35, AsylG in der aktuellen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, anzuwenden.
§ 35 Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018)Paragraph 35, Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.(1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.
2.1.4. Die maßgebliche Bestimmung des BFA-VG lautet:
§ 13 Mitwirkung eines Fremden Paragraph 13, Mitwirkung eines Fremden
[…]
(4) Gelingt es einem Fremden nicht, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis, auf das er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht oder in einem Verfahren gemäß § 35 AsylG 2005 beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, so hat ihm das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen. Der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren. Das mangelnde Verlangen des Fremden auf Vornahme einer DNA-Analyse ist keine Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Im weiteren Verfahren darf nur die Information über das Verwandtschaftsverhältnis verarbeitet werden; allenfalls darüber hinaus gehende Daten sind zu löschen. Das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht hat dem Fremden die Kosten der DNA-Analyse auf Antrag zu erstatten, wenn das behauptete Verwandtschaftsverhältnis durch das auf der DNA-Analyse beruhende Gutachten festgestellt wurde und sich der Fremde im Bundesgebiet aufhält.(4) Gelingt es einem Fremden nicht, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis, auf das er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht oder in einem Verfahren gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, so hat ihm das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen. Der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren. Das mangelnde Verlangen des Fremden auf Vornahme einer DNA-Analyse ist keine Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Im weiteren Verfahren darf nur die Information über das Verwandtschaftsverhältnis verarbeitet werden; allenfalls darüber hinaus gehende Daten sind zu löschen. Das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht hat dem Fremden die Kosten der DNA-Analyse auf Antrag zu erstatten, wenn das behauptete Verwandtschaftsverhältnis durch das auf der DNA-Analyse beruhende Gutachten festgestellt wurde und sich der Fremde im Bundesgebiet aufhält.
[…]
2.2. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:2.2. Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
2.2.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte in seiner Stellungnahme vom 09.04.2019 als Begründung für die negative Wahrscheinlichkeitsprognose an, es könne nicht „ohne Weiteres“ vom Ableben des Vaters der minderjährigen Beschwerdeführerin ausgegangen werden und sei aufgrund der in Somalia bestehenden patriarchalischen Strukturen davon auszugehen, dass sich „die Kinder“ [gemeint wohl: die Beschwerdeführerin] nach wie vor in Obsorge des leiblichen Vaters befinden würden. Ausgeführt wurde ferner, dass nicht automatisch von der Echtheit somalischer Urkunden ausgegangen werden könne und kein Obsorgebeschluss vorgelegt worden sei, der belege, dass die Bezugsperson mit der alleinigen Obsorge der Beschwerdeführerin betraut sei.
Hinsichtlich dieser Begründung ist vorwegzunehmen, dass inländische öffentliche Urkunden den (widerlegbaren) Beweis für die beurkundete Tatsache liefern, während ausländische Urkunden – insoweit keine formelle Gegenseitigkeit zwischen Österreich und dem Errichtungsstaat bestehen (vgl. VwGH vom 22.10.1999, Zl. 99/02/0148) – der freien Beweiswürdigung unterliegen und nicht ohne Weiteres von deren Echtheit ausgegangen werden kann. Im gegenständlichen Fall wurden jedoch von der Behörde keine nachvollziehbaren beweiswürdigenden Erwägungen zur Frage, ob die vorgelegte Sterbeurkunde echt und richtig ist, angestellt, sondern wurde lediglich pauschal auf die Mangelhaftigkeit somalischer Urkunden verwiesen, sodass die Begründung des Bundesamtes bereits aus diesem Grund mangelhaft ist. Hinsichtlich dieser Begründung ist vorwegzunehmen, dass inländische öffentliche Urkunden den (widerlegbaren) Beweis für die beurkundete Tatsache liefern, während ausländische Urkunden – insoweit keine formelle Gegenseitigkeit zwischen Österreich und dem Errichtungsstaat bestehen vergleiche VwGH vom 22.10.1999, Zl. 99/02/0148) – der freien Beweiswürdigung unterliegen und nicht ohne Weiteres von deren Echtheit ausgegangen werden kann. Im gegenständlichen Fall wurden jedoch von der Behörde keine nachvollziehbaren beweiswürdigenden Erwägungen zur Frage, ob die vorgelegte Sterbeurkunde echt und richtig ist, angestellt, sondern wurde lediglich pauschal auf die Mangelhaftigkeit somalischer Urkunden verwiesen, sodass die Begründung des Bundesamtes bereits aus diesem Grund mangelhaft ist.
Ungeachtet dessen kommt es jedoch im gegenständlichen Fall auf die Frage der Echtheit der Sterbeurkunde nicht an. Allerdings weist das Bundesverwaltungsgericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass in der bei Antragstellung vorgelegten englischsprachigen Sterbeurkunde der Familienstand des Vaters der Beschwerdeführerin mit „Single“, in jener in deutscher Übersetzung der Beschwerde beigelegten Sterbeurkunde hingegen mit „verheiratet“ angeführt ist, sodass auch das Bundesverwaltungsgericht nicht von einer unbedenklichen Urkunde ausgeht, was allerdings – wie erwähnt – nicht verfahrensentscheidend ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seinem Erkenntnis vom 05.03.2020, Ra 2019/19/0397, fest, der Gegenstand der Prognoseentscheidung des § 35 Abs. 4 AsylG ist allein, ob bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Z 1 bis 3 AsylG die Gewährung von internationalem Schutz im Familienverfahren gemäß § 34 AsylG wahrscheinlich ist (vgl. VwGH vom 09.01.2020, Ra 2019/19/0124). Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seinem Erkenntnis vom 05.03.2020, Ra 2019/19/0397, fest, der Gegenstand der Prognoseentscheidung des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG ist allein, ob bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 AsylG die Gewährung von internationalem Schutz im Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG wahrscheinlich ist vergleiche VwGH vom 09.01.2020, Ra 2019/19/0124).
Eine negative Prognose darf nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann erfolgen, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist. Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die (niedrigere) Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überwinden (vgl. VwGH vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002 bis 0007 sowie vom 22.11.2017, Ra 2017/19/0218). Eine negative Prognose darf nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann erfolgen, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist. Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die (niedrigere) Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überwinden vergleiche VwGH vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002 bis 0007 sowie vom 22.11.2017, Ra 2017/19/0218).
Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG ist dem Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, derselbe Status zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist. Familienangehöriger ist gemäß § 34 iVm § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG u.a. ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG ist dem Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, derselbe Status zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist. Familienangehöriger ist gemäß Paragraph 34, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG u.a. ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Wenn das Bundesamt sohin davon ausgeht, dass die minderjährige Beschwerdeführerin die Tochter der Bezugsperson, einer in Österreich Asylberechtigten, ist, jedoch die Prognoseentscheidung negativ ausfällt, weil die alleinige Obsorge der Mutter nicht feststeht, verkennt es die Rechtslage. § 34 AsylG stellt nach der oben zitierten Rechtsprechung allein auf die sich aus der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ergebende Familienangehörigeneigenschaft des Antragstellers ab, wofür die Obsorge im gegenständlichen Fall keine Rolle spielt (vgl. VwGH vom 05.03.2020, Ra 2019/19/0397; mwN). Wenn das Bundesamt sohin davon ausgeht, dass die minderjährige Beschwerdeführerin die Tochter der Bezugsperson, einer in Österreich Asylberechtigten, ist, jedoch die Prognoseentscheidung negativ ausfällt, weil die alleinige Obsorge der Mutter nicht feststeht, verkennt es die Rechtslage. Paragraph 34, AsylG stellt nach der oben zitierten Rechtsprechung allein auf die sich aus der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ergebende Familienangehörigeneigenschaft des Antragstellers ab, wofür die Obsorge im gegenständlichen Fall keine Rolle spielt vergleiche VwGH vom 05.03.2020, Ra 2019/19/0397; mwN).
2.2.2. Im gegenständlichen Fall ist jedoch nicht hinreichend geklärt, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich die leibliche Tochter der Bezugsperson ist; dies aus nachstehenden Gründen:
Zunächst ist festzuhalten, dass bereits die Österreichische Botschaft Addis Abeba in ihrem Schreiben vom 25.10.2018 Bedenken hinsichtlich des Vorliegens der Familieneigenschaft äußerte, da die Tante der Beschwerdeführerin bei der persönlichen Vorsprache am 18.10.2018 anführte, der Aufenthaltsort des Vaters der Beschwerdeführerin sei ungeklärt, während im Zuge der schriftlichen Antragstellung mittels vorgesehenen Befragungsformulars am 22.10.2018 – sohin vier Tage später - eine Sterbeurkunde in Vorlage gebracht wurde.
Ungereimtheiten ergeben sich auch aus dem Vorbringen in der Beschwerde. Konkret wurde darin angeführt, dass die Bezugsperson die Familie des Vaters der Beschwerdeführerin zur Einholung der Zustimmung zur Familienzusammenführung kontaktiert habe und ihr im Zuge dessen mitgeteilt worden sei, dass der Vater der Beschwerdeführerin verstorben sei. Ausgehend von den - von der Beschwerdeführerin unbestrittenen - Ausführungen des Bundesamtes in seiner Stellungnahme vom 09.04.2019, wonach die Bezugsperson im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz im Jahr 2017 angeführt habe, weder Kontakt zu ihrer Tochter [gemeint: die Beschwerdeführerin] noch zu deren Vater oder zu sonstigen Angehörigen zu haben, ist nicht nachvollziehbar, dass es der Bezugsperson nach Zuerkennung des Schutzstatus ohne weiteres möglich war, Kontakt zur Familie des verstorbenen Mannes sowie zu ihrer Tochter zwecks Familienzusammenführung aufzunehmen.
Aufgrund der dargelegten Ungereimtheiten kann nicht ohne Weiteres vom Vorliegen der Familieneigenschaft ausgegangen werden. Auch die vorgelegten Urkunden, insbesondere der Reisepass und die Geburtsurkunde, sind nicht geeignet, vollen Beweis über das Vorliegen der Familieneigenschaft zu liefern, da diese – wie bereits ausgeführt – lediglich dann inländischen öffentlichen Urkunden gleichzusetzen sind, wenn formelle Gegenseitigkeit zwischen Österreich und dem Errichtungsstaat besteht. Dies ist gegenständlich jedoch nicht der Fall.
Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen ist, da die Familieneigenschaft nicht durch die Vorlage unbedenklicher Urkunden nachgewiesen werden konnte, im erstinstanzlichen Verfahren keine ergänzenden Ermittlungen zur Frage, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich die leibliche Tochter der Bezugsperson ist, durchgeführt wurden und im Übrigen auch keine Belehrung gemäß § 13 Abs. 4 BFA-VG über die Möglichkeit der Durchführung einer DNA-Analyse erfolgte. Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen ist, da die Familieneigenschaft nicht durch die Vorlage unbedenklicher Urkunden nachgewiesen werden konnte, im erstinstanzlichen Verfahren keine ergänzenden Ermittlungen zur Frage, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich die leibliche Tochter der Bezugsperson ist, durchgeführt wurden und im Übrigen auch keine Belehrung gemäß Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG über die Möglichkeit der Durchführung einer DNA-Analyse erfolgte.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesamt entgegen der Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht zweifelsfrei vom Vorliegen der Familieneigenschaft ausgegangen ist. Vielmehr erweisen sich die diesbezüglichen Ausführungen der Behörde in mehrfacher Hinsicht als widersprüchlich.
So führte das Bundesamt in seiner Mitteilung vom 09.04.2019 aus, dass „die von den Antragstellern vorgelegten Dokumente“ nicht genügen würden, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. Abgesehen davon, dass der Behörde zumindest ein sprachlicher Fehler unterlaufen ist, wenn sie von mehreren Antragstellern spricht, ist darauf hinzuweisen, dass diese Begründung im Widerspruch zu den Ausführungen des Bundesamtes in der seiner Mitteilung beigelegten Stellungnahme steht, wonach die Familieneigenschaft vom Bundesamt prinzipiell nicht angezweifelt werde. Folglich ist nicht nachvollziehbar, welchen Sachverhalt die Behörde ihrer negativen Wahrscheinlichkeitsprognose zugrunde legte.
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die Ausführungen zum Vorliegen der Familieneigenschaft in der Stellungnahme auch für sich alleine betrachtet nicht schlüssig sind. Insbesondere geht daraus nicht hervor, aufgrund welcher konkreten Anhaltspunkte das Bundesamt zu dem Ergebnis kommt, dass die Beschwerdeführerin die leibliche Tochter der Bezugsperson ist, verweist es doch lediglich darauf, dass keine unbedenklichen Dokumente zum Nachweis dieses Sachverhalts vorgelegt wurden. Nicht nachvollziehbar ist weiters, dass das Bundesamt zwar zunächst ausführte, es bestünden keine Zweifel an der Familieneigenschaft, während es in weiterer Folge jedoch darauf verwies, dass „vorerst“ von einer DNA-Überprüfung abgesehen werden könne. Es bleibt daher letztlich offen, ob das Bundesamt tatsächlich vom Vorliegen der Familieneigenschaft ausgeht.
2.2.3. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Ausführungen des Bundesamtes, wonach zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK besteht, nicht geeignet sind, die Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG zu begründen. 2.2.3. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Ausführungen des Bundesamtes, wonach zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson kein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK besteht, nicht geeignet sind, die Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG zu begründen.
So ist zunächst hinsichtlich der Argumentation, wonach die Beschwerdeführerin eine weitaus innigere Beziehung zu ihrem Vater als zur Bezugsperson habe und durch die Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG das Kindeswohl verletzt werde, festzuhalten, dass die Ausführungen des Bundesamtes zum Familienleben der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat jeglicher Ermittlungsgrundlage entbehren. Selbst wenn die vorgelegte Sterbeurkunde nicht echt ist (wie oben angeführt zweifelt das Bundesverwaltungsgericht an ihrer Echtheit), kann alleine aus diesem Umstand weder der Rückschluss gezogen werden, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Vater zusammenlebt, noch, dass ihre Beziehung zu ihm als innig zu qualifizieren ist. Eine Befragung der Beschwerdeführerin und/oder ihrer Tante zu ihrem Leben in Somalia ist im Übrigen nicht erfolgt, sodass in keiner Weise nachvollziehbar ist, worauf die Behörde ihre Annahmen stützt. So ist zunächst hinsichtlich der Argumentation, wonach die Beschwerdeführerin eine weitaus innigere Beziehung zu ihrem Vater als zur Bezugsperson habe und durch die Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG das Kindeswohl verletzt werde, festzuhalten, dass die Ausführungen des Bundesamtes zum Familienleben der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat jeglicher Ermittlungsgrundlage entbehren. Selbst wenn die vorgelegte Sterbeurkunde nicht echt ist (wie oben angeführt zweifelt das Bundesverwaltungsgericht an ihrer Echtheit), kann alleine aus diesem Umstand weder der Rückschluss gezogen werden, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Vater zusammenlebt, noch, dass ihre Beziehung zu ihm als innig zu qualifizieren ist. Eine Befragung der Beschwerdeführerin und/oder ihrer Tante zu ihrem Leben in Somalia ist im Übrigen nicht erfolgt, sodass in keiner Weise nachvollziehbar ist, worauf die Behörde ihre Annahmen stützt.
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR mit dem Zeitpunkt der Geburt entsteht. Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden. Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK, solange nicht jegliche Bindung gelöst ist (vgl. VwGH vom 26.02.2020, Ra 2019/18/0299; mwN). Konkrete Ermittlungsschritte, ob gegenständlich solche außergewöhnlichen Umstände vorliegen, wurden vom Bundesamt nicht gesetzt und sind hierfür im Verfahren auch keine hinreichenden Anhaltspunkte hervorgekommen. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist sohin nicht ersichtlich, dass eine Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG das Kindeswohl verletzen würde. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR mit dem Zeitpunkt der Geburt entsteht. Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden. Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinn des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, solange nicht jegliche Bindung gelöst ist vergleiche VwGH vom 26.02.2020, Ra 2019/18/0299; mwN). Konkrete Ermittlungsschritte, ob gegenständlich solche außergewöhnlichen Umstände vorliegen, wurden vom Bundesamt nicht gesetzt und sind hierfür im Verfahren auch keine hinreichenden Anhaltspunkte hervorgekommen. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist sohin nicht ersichtlich, dass eine Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG das Kindeswohl verletzen würde.
Der Hinweis des Bundesamtes auf § 30 NAG, mit welchem implizit das Vorliegen eines Ausschlussgrundes im Sinne des § 34 Abs. 6 Z 3 AsylG angedeutet wird, zielt im Übrigen ins Leere, zumal das Bundesamt in seiner Mitteilung nicht einmal ansatzweise dargetan hat, dass gegenständlich eine Aufenthaltsadoption oder eine damit vergleichbare Situation vorliegt. Der Hinweis des Bundesamtes auf Paragraph 30, NAG, mit welchem implizit das Vorliegen eines Ausschlussgrundes im Sinne des Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 3, AsylG angedeutet wird, zielt im Übrigen ins Leere, zumal das Bundesamt in seiner Mitteilung nicht einmal ansatzweise dargetan hat, dass gegenständlich eine Aufenthaltsadoption oder eine damit vergleichbare Situation vorliegt.
2.3. Im fortgesetzten Verfahren wird die Behörde zu klären haben, ob die Beschwerdeführerin die leibliche Tochter der Bezugsperson ist. Hierzu wird sie zunächst die Bezugsperson und allenfalls auch die Beschwerdeführerin sowie ihre Tante zu den vom Bundesverwaltungsgericht aufgezeigten Widersprüchen persönlich einzuvernehmen haben. Bestehen nach der Einvernahme weiterhin Bedenken am Vorliegen der Familieneigenschaft, wird die Behörde eine Belehrung gemäß § 13 Abs. 4 BFA-VG durchzuführen und der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Vornahme einer DNA-Analyse zu geben haben. Ferner wird sie vor Bescheiderlassung, sofern die Entscheidung dem Standpunkt der Beschwerdeführerin nicht vollinhaltlich Rechnung tragen sollte, Gelegenheit zur Abgabe einer abschließenden Stellungnahme zu allen entscheidungsrelevanten Fragen einzuräumen haben; dies unter der Prämisse, dass die vorgehaltenen Bedenken auch für die Beschwerdeführerin näher ausgeführt und inhaltlich ausreichend nachvollziehbar begründet werden.2.3. Im fortgesetzten Verfahren wird die Behörde zu klären haben, ob die Beschwerdeführerin die leibliche Tochter der Bezugsperson ist. Hierzu wird sie zunächst die Bezugsperson und allenfalls auch die Beschwerdeführerin sowie ihre Tante zu den vom Bundesverwaltungsgericht aufgezeigten Widersprüchen persönlich einzuvernehmen haben. Bestehen nach der Einvernahme weiterhin Bedenken am Vorliegen der Familieneigenschaft, wird die Behörde eine Belehrung gemäß Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG durchzuführen und der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Vornahme einer DNA-Analyse zu geben haben. Ferner wird sie vor Bescheiderlassung, sofern die Entscheidung dem Standpunkt der Beschwerdeführerin nicht vollinhaltlich Rechnung tragen sollte, Gelegenheit zur Abgabe einer abschließenden Stellungnahme zu allen entscheidungsrelevanten Fragen einzuräumen haben; dies unter der Prämisse, dass die vorgehaltenen Bedenken auch für die Beschwerdeführerin näher ausgeführt und inhaltlich ausreichend nachvollziehbar begründet werden.
2.4. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde können die notwendigen Ermittlungen aufgrund der Spezifika und der verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG) in Visaangelegenheiten im gegenständlichen Verfahren im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis nicht durch das Bundesverwaltungsgericht selbst durchgeführt werden. 2.4. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde können die notwendigen Ermittlungen aufgrund der Spezifika und der verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe Paragraph 11 a, FPG) in Visaangelegenheiten im gegenständlichen Verfahren im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis nicht durch das Bundesverwaltungsgericht selbst durchgeführt werden.
2.5. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.2.5. Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.
3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung DNA-Daten Ermittlungspflicht Kassation mangelnde SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W235.2221783.1.00Im RIS seit
09.04.2021Zuletzt aktualisiert am
09.04.2021