TE Bvwg Beschluss 2020/12/28 W111 2219882-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.12.2020
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Entscheidungsdatum

28.12.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §30 Abs2
VwGG §46
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Spruch


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W111 2219882-1/13E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Werner DAJANI, LL.M. über den Antrag von XXXX vom 23.12.2020 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Revision beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Werner DAJANI, LL.M. über den Antrag von römisch 40 vom 23.12.2020 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Revision beschlossen:

A)       Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 46 VwGG stattgegeben.A) Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß Paragraph 46, VwGG stattgegeben.

B)       Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattgegeben.B) Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht stattgegeben.

C) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.07.2020, Zl. W111 2219882-1/7E, wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes I. sowie der Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides „I. Der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 14.09.2007 zuerkannte Status des Asylberechtigten wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 3 und Z 4 AsylG 2005 aberkannt. 1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.07.2020, Zl. W111 2219882-1/7E, wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes römisch eins. sowie der Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides „I. Der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 14.09.2007 zuerkannte Status des Asylberechtigten wird gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, AsylG 2005 aberkannt.

VI. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Wegfall der durch die COVID-19- Pandemie bedingten Ausreisebeschränkungen.“ zu lauten haben. Die Revision wurde gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. römisch sechs. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Wegfall der durch die COVID-19- Pandemie bedingten Ausreisebeschränkungen.“ zu lauten haben. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.

2. Mit Eingabe vom 23.12.2020 stellte der Antragsteller den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, der sich gegen die Versäumung der Revisionsfrist wendet. Begründend wurde Folgendes ausgeführt:

„Mit Beschwerde vom 11.09.2020 erhob der damalige Rechtsvertreter des Revisionswerbers, Dr. Wolfgang Blaschitz, das Rechtsmittel der Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof gemeinsam mit dem Eventualbegehren, die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abzutreten.

Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 07.10.2020, an den damaligen Rechtsvertreter zugestellt am 12.10.2020, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Der Revisionswerber vereinbarte mit seinem damaligen Rechtsvertreter, Dr. Wolfgang Blaschitz, dass dieser beim VwGH nunmehr fristgerecht eine außerordentliche Revision erheben solle.

Der damalige Rechtsvertreter, Dr. Wolfgang Blaschitz, ist bedauerlicherweise am 02.11.2020 überraschend an einem Herzinfarkt verstorben. Der Revisionswerber war, aufgrund vorheriger Absprache mit dem Rechtsvertreter, davon ausgegangen, dass die Revision bereits erhoben war.

Der Revisionswerber erfuhr erst am 11.12.2020, dass sein verstorbener, ehemaliger Rechtsvertreter, keine außerordentliche Revision erhoben hat, dies obwohl es zugesichert wurde.

Der Revisionswerber durfte somit ganz und gar darauf vertrauen, dass ein ehemaliger Rechtsvertreter die zugesicherte Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben hatte.“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A) :

Zum vorliegend entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist auf die unter I. getroffenen Ausführungen zu verweisen. Das Bundesverwaltungsgericht geht von dem im Wiedereinsetzungsantrag in sich widerspruchfrei dargestellten Sachverhalt aus.Zum vorliegend entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist auf die unter römisch eins. getroffenen Ausführungen zu verweisen. Das Bundesverwaltungsgericht geht von dem im Wiedereinsetzungsantrag in sich widerspruchfrei dargestellten Sachverhalt aus.

Der gegenständliche Sachverhalt gründet sich auf die angeführten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der Verfahrensakten sind.

Rechtliche Beurteilung:

3.1. § 46 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:3.1. Paragraph 46, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lautet:

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 46. (1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Paragraph 46, (1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist und der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil das anzufechtende Erkenntnis, der anzufechtende Beschluss oder die anzufechtende Revisionsvorentscheidung fälschlich einen Rechtsbehelf eingeräumt und die Partei den Rechtsbehelf ergriffen hat oder keine Belehrung zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages, keine Frist zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsbehelf zulässig sei.

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die den Rechtsbehelf als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Erhebung der Revision bzw. der Stellung eines Antrages auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,

beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Revision hat über den Antrag das Verwaltungsgericht zu entscheiden. Ab Vorlage der Revision hat über den Antrag der Verwaltungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof können dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung statt.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall, aufgrund des plötzlichen Herztodes des damaligen Vertreters, wonach dieser nicht mehr in der Lage war für eine Stellvertretung zu sorgen, gegeben. Wenn die Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei nach § 46 Abs. 1 VwGG auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich, um einen minderen Grad des Versehens handelt. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall, aufgrund des plötzlichen Herztodes des damaligen Vertreters, wonach dieser nicht mehr in der Lage war für eine Stellvertretung zu sorgen, gegeben. Wenn die Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei nach Paragraph 46, Absatz eins, VwGG auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich, um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung war daher gemäß § 46 VwGG Folge zu geben.Dem Antrag auf Wiedereinsetzung war daher gemäß Paragraph 46, VwGG Folge zu geben.

Zu Spruchpunkt B) :

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wen dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wen dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führt der rechtsfreundliche Vertreter des Antragstellers aus:

„Der Bescheid des Bundesamtes ist bereits einem Vollzug zugänglich.

Zwingende öffentliche Interessen stehen einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Ein solches zwingendes öffentliches Interesse liegt vor, wenn öffentliche Rücksichten berührt sind, die einen unverzüglichen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses erfordern. Davon kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Weder werden Rechte Dritter durch den einstweiligen Verbleib des Revisionswerbers (in einer nachteiligen Art und Weise) berührt noch hat der weitere Aufenthalt des Revisionswerbers die Belastung einer Gebietskörperschaft zur Folge, weil der Revisionswerber – wie bereits dargelegt – versichert ist.

Für den Revisionswerber hingegen würde der Vollzug der angefochtenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bzw des Bundesamtes unverhältnismäßige und nicht wieder gutzumachende Nachteile bewirken, weil der Revisionswerber in die Russische Föderation ausreisen müsste. Eine endgültige Ausweisung des Revisionswerbers auf Basis der angefochtenen Entscheidung würde daher unwiderruflich Tatsachen schaffen, die dem Revisionswerber extrem nachteilig sind.

Die Interessensabwägung schlägt idR dann zugunsten des Betroffenen aus, wenn der ihm durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses drohende Nachteil im Fall des Erfolges der Revision (Aufhebung oder Entscheidung in der Sache selbst) nicht oder nur schwer rückgängig gemacht werden könnte, während vom Standpunkt der öffentlichen Interessen oder etwa auch der Interessen eines Mitbeteiligten ein Zuwarten mit der Durchsetzung des normativen Gehaltes des angefochtenen Erkenntnisses zumutbar ist (zB VwGH 10.9.1990, AW 90/17/0022). Eine Interessensabwägung ergibt daher jedenfalls, dass die Interessen des Revisionswerbers an einem Aufschub des Vollzugs unzweifelhaft die öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug überwiegen.“

Das im vorliegenden Antrag erstattete Vorbringen der revisionswerbenden Partei ist nicht geeignet, einen konkreten unverhältnismäßigen Nachteil der Partei darzutun.

Dem Antrag, der gegenständlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war daher gemäß § 30 Abs. 2 VwGG der Erfolg zu versagen. Dem Antrag, der gegenständlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war daher gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG der Erfolg zu versagen.

Zu Spruchpunkt C) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gegen den Beschluss zu Spruchpunkt B) ist gemäß § 25a Abs. 2 Z 1 VwGG die Revision nicht zulässig. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 88a Abs. 2 Z 2 VfGG auch eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig. Gegen den Beschluss zu Spruchpunkt B) ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG die Revision nicht zulässig. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 88 a, Absatz 2, Ziffer 2, VfGG auch eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig.

Hingegen ist der Beschluss zu Spruchpunkt A) in der taxativen Aufzählung des § 25a Abs. 2 bis 4 VwGG nicht enthalten. Die Zulässigkeit einer Revision zu diesem Spruchpunkt ist daher nach § 25a VwGG nicht ex lege ausgeschlossen. Es ist daher eine Zulässigkeitsentscheidung nach § 25a Abs. 1 VwGG zu treffen.Hingegen ist der Beschluss zu Spruchpunkt A) in der taxativen Aufzählung des Paragraph 25 a, Absatz 2 bis 4 VwGG nicht enthalten. Die Zulässigkeit einer Revision zu diesem Spruchpunkt ist daher nach Paragraph 25 a, VwGG nicht ex lege ausgeschlossen. Es ist daher eine Zulässigkeitsentscheidung nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG zu treffen.

Die Revision zu Spruchpunkt A) ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision zu Spruchpunkt A) ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall Beschwerdeführer minderer Grad eines Versehens Rechtsvertreter Revision Tod Wiedereinsetzung Wiedereinsetzungsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W111.2219882.1.01

Im RIS seit

21.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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