Entscheidungsdatum
29.12.2020Norm
AVG §18 Abs3Spruch
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L527 2223463-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland REICHL, Alpenstraße 102, 5020 Salzburg, gegen das Schriftstück der Salzburger Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichischen Gesundheitskasse) vom 16.07.2019, Kontonummer XXXX , Zahl XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland REICHL, Alpenstraße 102, 5020 Salzburg, gegen das Schriftstück der Salzburger Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichischen Gesundheitskasse) vom 16.07.2019, Kontonummer römisch 40 , Zahl römisch 40 :
A)
I. Die Beschwerde wird mangels Vorliegens eines Bescheids als unzulässig zurückgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird mangels Vorliegens eines Bescheids als unzulässig zurückgewiesen.
II. Der Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 09.09.2019 wird mangels Vorliegens eines Bescheids (einer Beschwerdevorentscheidung) als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 09.09.2019 wird mangels Vorliegens eines Bescheids (einer Beschwerdevorentscheidung) als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Salzburger Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse) veranlasste die Zustellung eines als „Bescheid“ bezeichneten Schriftstücks vom 16.07.2019, Kontonummer XXXX , GZ.: XXXX , an den Beschwerdeführer. Zufolge dieses lediglich mit einer Paraphe versehenen Schriftstücks werde der Beschwerdeführer als Dienstgeber verpflichtet, aufgrund einer Meldepflichtverletzung einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.000,-- zu entrichten.Die Salzburger Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse) veranlasste die Zustellung eines als „Bescheid“ bezeichneten Schriftstücks vom 16.07.2019, Kontonummer römisch 40 , GZ.: römisch 40 , an den Beschwerdeführer. Zufolge dieses lediglich mit einer Paraphe versehenen Schriftstücks werde der Beschwerdeführer als Dienstgeber verpflichtet, aufgrund einer Meldepflichtverletzung einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.000,-- zu entrichten.
Mit Schriftsatz vom 12.08.2019 erklärte der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland REICHL, gegen den „Bescheid vom 16.07.2019, GZ.: XXXX , Kto.Nr. XXXX “ Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.Mit Schriftsatz vom 12.08.2019 erklärte der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland REICHL, gegen den „Bescheid vom 16.07.2019, GZ.: römisch 40 , Kto.Nr. römisch 40 “ Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.
In weiterer Folge stellte die Salzburger Gebietskrankenkasse dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein als „Beschwerdevorentscheidung“ bezeichnetes Schriftstück vom 21.08.2019, Kontonummer XXXX , GZ.: 046-§ 113(2) BVE 22/19, zu. Zufolge dieses ebenfalls lediglich mit einer Paraphe versehenen Schriftstücks werde die Beschwerde abgewiesen.In weiterer Folge stellte die Salzburger Gebietskrankenkasse dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein als „Beschwerdevorentscheidung“ bezeichnetes Schriftstück vom 21.08.2019, Kontonummer römisch 40 , GZ.: 046-§ 113(2) BVE 22/19, zu. Zufolge dieses ebenfalls lediglich mit einer Paraphe versehenen Schriftstücks werde die Beschwerde abgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 09.09.2019 begehrte der Beschwerdeführer, die Beschwerde vom 12.08.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
Die Salzburger Gebietskrankenkasse legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 16.09.2019 die gegenständliche Beschwerde vor. Der Beschwerde – ohne Nummerierung der Aktenseiten – angeschlossen waren verschiedene Schriftstücke/Aktenbestandteile, unter anderem das als „Bescheid“ bezeichnete Schriftstück vom 16.07.2019, Kontonummer XXXX , GZ.: XXXX , sowie das als „Beschwerdevorentscheidung“ bezeichnete Schriftstück vom 21.08.2019, Kontonummer XXXX , GZ.: 046-§ 113(2) BVE 22/19. Der Strafantrag der Finanzpolizei vom 06.06.2019, der laut der Salzburger Gebietskrankenkasse einen „integrierten Bestandteil des […] Bescheides“ vom 16.07.2019 darstelle, war in den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Aktenbestandteilen ebenso wenig enthalten wie ein Zustellnachweis und ein Nachweis des Einbringungsdatums der Beschwerde. Die Salzburger Gebietskrankenkasse legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 16.09.2019 die gegenständliche Beschwerde vor. Der Beschwerde – ohne Nummerierung der Aktenseiten – angeschlossen waren verschiedene Schriftstücke/Aktenbestandteile, unter anderem das als „Bescheid“ bezeichnete Schriftstück vom 16.07.2019, Kontonummer römisch 40 , GZ.: römisch 40 , sowie das als „Beschwerdevorentscheidung“ bezeichnete Schriftstück vom 21.08.2019, Kontonummer römisch 40 , GZ.: 046-§ 113(2) BVE 22/19. Der Strafantrag der Finanzpolizei vom 06.06.2019, der laut der Salzburger Gebietskrankenkasse einen „integrierten Bestandteil des […] Bescheides“ vom 16.07.2019 darstelle, war in den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Aktenbestandteilen ebenso wenig enthalten wie ein Zustellnachweis und ein Nachweis des Einbringungsdatums der Beschwerde.
Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Österreichische Gesundheitskasse den Rückschein betreffend die Zustellung des Schriftstücks vom 21.08.2019, Kontonummer XXXX , GZ.: XXXX , an den Beschwerdeführer sowie eine Kopie des Kuverts, mit dem die Beschwerde eingebracht wurde und auf dem das Datum der Postaufgabe ersichtlich ist.Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Österreichische Gesundheitskasse den Rückschein betreffend die Zustellung des Schriftstücks vom 21.08.2019, Kontonummer römisch 40 , GZ.: römisch 40 , an den Beschwerdeführer sowie eine Kopie des Kuverts, mit dem die Beschwerde eingebracht wurde und auf dem das Datum der Postaufgabe ersichtlich ist.
Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der Beschwerdeführer eine Kopie des ihm bzw. seinem Rechtsvertreter zugestellten Schriftstücks vom 16.07.2019, Kontonummer XXXX , GZ.: XXXX , samt Strafantrag der Finanzpolizei vom 06.06.2019, sowie eine Kopie des Schriftstücks vom 21.08.2019, Kontonummer XXXX , GZ.: 046-§ 113(2) BVE 22/19, und den Postaufgabeschein zur Beschwerde.Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der Beschwerdeführer eine Kopie des ihm bzw. seinem Rechtsvertreter zugestellten Schriftstücks vom 16.07.2019, Kontonummer römisch 40 , GZ.: römisch 40 , samt Strafantrag der Finanzpolizei vom 06.06.2019, sowie eine Kopie des Schriftstücks vom 21.08.2019, Kontonummer römisch 40 , GZ.: 046-§ 113(2) BVE 22/19, und den Postaufgabeschein zur Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Bei der Bezeichnung von Aktenbestandteilen verwendet das Bundesverwaltungsgericht in der Folge Abkürzungen: AS: Aktenseite(n); S: Seite(n); OZ: Ordnungszahl(en); VA: (von der Salzburger Gebietskrankenkasse mit der Beschwerde vorgelegter) Verwaltungsverfahrensakt; f: folgende [Aktenseite/Seite]; ff: folgende [Aktenseiten/Seiten].
1. Feststellungen:
Die Salzburger Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse) stellte dem Beschwerdeführer ein als „Bescheid“ bezeichnetes Schriftstück vom 16.07.2019, Kontonummer XXXX , GZ.: XXXX , zu. Zufolge dieses Schriftstücks werde der Beschwerdeführer als Dienstgeber verpflichtet, aufgrund einer Meldepflichtverletzung einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.000,-- zu entrichten. Die Salzburger Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse) stellte dem Beschwerdeführer ein als „Bescheid“ bezeichnetes Schriftstück vom 16.07.2019, Kontonummer römisch 40 , GZ.: römisch 40 , zu. Zufolge dieses Schriftstücks werde der Beschwerdeführer als Dienstgeber verpflichtet, aufgrund einer Meldepflichtverletzung einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.000,-- zu entrichten.
Nach Beschwerdeerhebung stellte die Salzburger Gebietskrankenkasse dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein als „Beschwerdevorentscheidung“ bezeichnetes Schriftstück vom 21.08.2019, Kontonummer XXXX , GZ.: XXXX , zu; demzufolge werde die Beschwerde abgewiesen. Nach Beschwerdeerhebung stellte die Salzburger Gebietskrankenkasse dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein als „Beschwerdevorentscheidung“ bezeichnetes Schriftstück vom 21.08.2019, Kontonummer römisch 40 , GZ.: römisch 40 , zu; demzufolge werde die Beschwerde abgewiesen.
Die im dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden verwaltungsbehördlichen Akt enthaltene Kopie der mittels Textverarbeitungsprogramms erstellten Urschrift der schriftlichen Erledigung vom 16.07.2019, Kontonummer XXXX , GZ.: XXXX , sowie die im dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden verwaltungsbehördlichen Akt enthaltene Kopie der mittels Textverarbeitungsprogramms erstellten Urschrift der schriftlichen Erledigung vom 21.08.2019, Kontonummer XXXX , GZ.: XXXX , weisen keine Unterschrift des Genehmigenden auf und wurden auch nicht durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Organwalters und der Authentizität der Erledigung, etwa durch Amtssignatur, genehmigt.Die im dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden verwaltungsbehördlichen Akt enthaltene Kopie der mittels Textverarbeitungsprogramms erstellten Urschrift der schriftlichen Erledigung vom 16.07.2019, Kontonummer römisch 40 , GZ.: römisch 40 , sowie die im dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden verwaltungsbehördlichen Akt enthaltene Kopie der mittels Textverarbeitungsprogramms erstellten Urschrift der schriftlichen Erledigung vom 21.08.2019, Kontonummer römisch 40 , GZ.: römisch 40 , weisen keine Unterschrift des Genehmigenden auf und wurden auch nicht durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Organwalters und der Authentizität der Erledigung, etwa durch Amtssignatur, genehmigt.
Die dem Beschwerdeführer zugestellte (Ausfertigung der) Erledigung 16.07.2019, Kontonummer XXXX , GZ.: XXXX , sowie die dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellte (Ausfertigung der) Erledigung vom 21.08.2019, Kontonummer XXXX , GZ.: XXXX , wurden ebenso wenig durch Unterschrift des Genehmigenden oder ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Organwalters und der Authentizität der Erledigung, etwa durch Amtssignatur, genehmigt.Die dem Beschwerdeführer zugestellte (Ausfertigung der) Erledigung 16.07.2019, Kontonummer römisch 40 , GZ.: römisch 40 , sowie die dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellte (Ausfertigung der) Erledigung vom 21.08.2019, Kontonummer römisch 40 , GZ.: römisch 40 , wurden ebenso wenig durch Unterschrift des Genehmigenden oder ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Organwalters und der Authentizität der Erledigung, etwa durch Amtssignatur, genehmigt.
Nach Zustellung der (Ausfertigung der) Erledigung vom 21.08.2019, Kontonummer XXXX , GZ.: XXXX , am 26.08.2019 begehrte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 09.09.2019, Postaufgabe am 09.09.2019, die Beschwerde vom 12.08.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.Nach Zustellung der (Ausfertigung der) Erledigung vom 21.08.2019, Kontonummer römisch 40 , GZ.: römisch 40 , am 26.08.2019 begehrte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 09.09.2019, Postaufgabe am 09.09.2019, die Beschwerde vom 12.08.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen waren auf Grundlage des von der Salzburger Gebietskrankenkasse vorgelegten Akts sowie des Akts des Bundesverwaltungsgerichts zu treffen. Die jeweiligen Aktenbestandteile sind bei den Feststellungen, soweit möglich, unter Nennung der Schriftstücke bzw. Geschäftszahlen angegeben. Eine nähere Benennung der Bestandteile des verwaltungsbehördlichen Akts scheitert daran, dass die Salzburger Gebietskrankenkasse die Aktenseiten nicht nummerierte.
Einwände, dass die Akten unvollständig oder unrichtig wären, wurden nicht erhoben. Relevante Aktenbestandteile, die die Salzburger Gebietskrankenkasse nicht bereits mit der Beschwerdevorlage dem Bundesverwaltungsgericht übermittelte, reichte die Österreichische Gesundheitskasse nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht nach bzw. legte sie der Beschwerdeführer vor. Zum Entscheidungszeitpunkt liegen dem Bundesverwaltungsgericht somit alle relevanten Aktenbestandteile vor; im Übrigen sind dem Bundesverwaltungsgericht keine Hinweise aufgefallen, dass die Akten unvollständig oder bedenklich wären.
Im Einzelnen sei noch ausgeführt:
Im verwaltungsbehördlichen Akt enthalten sind unter anderem eine Kopie der Urschrift der Erledigung vom 16.07.2019, Kontonummer XXXX , GZ.: XXXX , (allerdings ohne Strafantrag der Finanzpolizei vom 06.06.2019), ferner die Beschwerde vom 12.08.2019, eine Kopie der Urschrift der Erledigung vom 21.08.2019, Kontonummer XXXX , GZ.: XXXX , und der zugehörige Zustellnachweis, sowie der Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 09.09.2019 samt Kuvert, auf dem das Datum der Postaufgabe (09.09.2019) ersichtlich ist. Den Zustellnachweis zum Schriftstück vom 16.07.2019 und das Kuvert, mit dem die Beschwerde vom 12.08.2019 eingebracht wurde (Datum der Postaufgabe: 12.08.2019), legte die Österreichische Gesundheitskasse nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht vor (OZ 4). Im verwaltungsbehördlichen Akt enthalten sind unter anderem eine Kopie der Urschrift der Erledigung vom 16.07.2019, Kontonummer römisch 40 , GZ.: römisch 40 , (allerdings ohne Strafantrag der Finanzpolizei vom 06.06.2019), ferner die Beschwerde vom 12.08.2019, eine Kopie der Urschrift der Erledigung vom 21.08.2019, Kontonummer römisch 40 , GZ.: römisch 40 , und der zugehörige Zustellnachweis, sowie der Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 09.09.2019 samt Kuvert, auf dem das Datum der Postaufgabe (09.09.2019) ersichtlich ist. Den Zustellnachweis zum Schriftstück vom 16.07.2019 und das Kuvert, mit dem die Beschwerde vom 12.08.2019 eingebracht wurde (Datum der Postaufgabe: 12.08.2019), legte die Österreichische Gesundheitskasse nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht vor (OZ 4).
Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht legte der Beschwerdeführer die ihm zugestellte (Ausfertigung der) Erledigung vom 16.07.2019, Kontonummer XXXX , GZ.: XXXX , samt Strafantrag der Finanzpolizei vom 06.06.2019, sowie die dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellte (Ausfertigung der) Erledigung vom 21.08.2019, Kontonummer XXXX , GZ.: XXXX , in Kopie vor (OZ 5). Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht legte der Beschwerdeführer die ihm zugestellte (Ausfertigung der) Erledigung vom 16.07.2019, Kontonummer römisch 40 , GZ.: römisch 40 , samt Strafantrag der Finanzpolizei vom 06.06.2019, sowie die dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellte (Ausfertigung der) Erledigung vom 21.08.2019, Kontonummer römisch 40 , GZ.: römisch 40 , in Kopie vor (OZ 5).
Ausgehend vom Inhalt des verwaltungsbehördlichen Akts und der Eingabe des Beschwerdeführers (OZ 5) steht außer Frage, dass das Schriftstück vom 16.07.2019, Kontonummer XXXX , GZ.: XXXX , und das Schriftstück vom 21.08.2019, Kontonummer XXXX , GZ.: XXXX , nicht durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Organwalters und der Authentizität der Erledigung, etwa durch Amtssignatur, genehmigt wurden. Auf den betreffenden Schriftstücken befindet sich oberhalb des – mittels Textverarbeitungsprogramms angegebenen – Namens derjenigen natürlichen Person, die die Erledigung sichtlich genehmigen sollte, lediglich ein handschriftliches Namenskürzel (es dürfte sich um die Initialen der Genehmigungsberechtigten XXXX handeln). Das Namenskürzel kann nicht als Unterschrift qualifiziert werden, denn als eine solche kann nur ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug angesehen werden, der entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt, aus der ein Dritter, der den Namen der Person kennt, diesen noch herauslesen kann; vgl. VwGH 28.04.2008, 2007/12/0168. Das auf den Schriftstücken angebrachte Namenskürzel entspricht diesen Erfordernissen nicht; eine Paraphe ist keine Unterschrift; vgl. z. B. VwGH 04.09.2000, 98/10/0013, VwGH 20.04.2017, Ra 2017/20/0095, VwGH 07.11.2019, Ra 2019/14/0389. Vgl. – konkret betreffend dieses Namenskürzel derselben Genehmigungsberechtigten – auch bereits BVwG 21.11.2019, L527 2221493-1/6E, und BVwG 26.02.2020, L511 2222757-1/6E. Ausgehend vom Inhalt des verwaltungsbehördlichen Akts und der Eingabe des Beschwerdeführers (OZ 5) steht außer Frage, dass das Schriftstück vom 16.07.2019, Kontonummer römisch 40 , GZ.: römisch 40 , und das Schriftstück vom 21.08.2019, Kontonummer römisch 40 , GZ.: römisch 40 , nicht durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Organwalters und der Authentizität der Erledigung, etwa durch Amtssignatur, genehmigt wurden. Auf den betreffenden Schriftstücken befindet sich oberhalb des – mittels Textverarbeitungsprogramms angegebenen – Namens derjenigen natürlichen Person, die die Erledigung sichtlich genehmigen sollte, lediglich ein handschriftliches Namenskürzel (es dürfte sich um die Initialen der Genehmigungsberechtigten römisch 40 handeln). Das Namenskürzel kann nicht als Unterschrift qualifiziert werden, denn als eine solche kann nur ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug angesehen werden, der entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt, aus der ein Dritter, der den Namen der Person kennt, diesen noch herauslesen kann; vergleiche VwGH 28.04.2008, 2007/12/0168. Das auf den Schriftstücken angebrachte Namenskürzel entspricht diesen Erfordernissen nicht; eine Paraphe ist keine Unterschrift; vergleiche z. B. VwGH 04.09.2000, 98/10/0013, VwGH 20.04.2017, Ra 2017/20/0095, VwGH 07.11.2019, Ra 2019/14/0389. Vgl. – konkret betreffend dieses Namenskürzel derselben Genehmigungsberechtigten – auch bereits BVwG 21.11.2019, L527 2221493-1/6E, und BVwG 26.02.2020, L511 2222757-1/6E.
Folglich war festzustellen, dass die schriftliche Erledigung vom 16.07.2019, Kontonummer XXXX , GZ.: XXXX , gegen die sich die gegenständliche Beschwerde richtet, und die schriftliche Erledigung vom 21.08.2019, Kontonummer XXXX , GZ.: XXXX , infolge derer der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag stellte, weder vom Genehmigungsberechtigten mit dessen Unterschrift noch durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Organwalters und der Authentizität der Erledigung, etwa durch Amtssignatur, genehmigt wurden.Folglich war festzustellen, dass die schriftliche Erledigung vom 16.07.2019, Kontonummer römisch 40 , GZ.: römisch 40 , gegen die sich die gegenständliche Beschwerde richtet, und die schriftliche Erledigung vom 21.08.2019, Kontonummer römisch 40 , GZ.: römisch 40 , infolge derer der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag stellte, weder vom Genehmigungsberechtigten mit dessen Unterschrift noch durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Organwalters und der Authentizität der Erledigung, etwa durch Amtssignatur, genehmigt wurden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
3.1. Gemäß § 538t Abs 1 ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) wurden die Burgenländische, Kärntner, Niederösterreichische, Oberösterreichische, Salzburger, Steiermärkische, Tiroler, Vorarlberger und Wiener Gebietskrankenkasse ab 01.04.2019 mit Wirksamkeit ab 01.01.2020 zur Österreichischen Gesundheitskasse zusammengeführt. Die Österreichische Gesundheitskasse ist Versicherungsträger im Sinne des § 32 ASVG.3.1. Gemäß Paragraph 538 t, Absatz eins, ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) wurden die Burgenländische, Kärntner, Niederösterreichische, Oberösterreichische, Salzburger, Steiermärkische, Tiroler, Vorarlberger und Wiener Gebietskrankenkasse ab 01.04.2019 mit Wirksamkeit ab 01.01.2020 zur Österreichischen Gesundheitskasse zusammengeführt. Die Österreichische Gesundheitskasse ist Versicherungsträger im Sinne des Paragraph 32, ASVG.
Alle Rechte und Verbindlichkeiten der in § 538t Abs 1 ASVG genannten Gebietskrankenkassen gingen mit 01.01.2020 auf die Österreichische Gesundheitskasse über. Sie ist seit 01.01.2020 zur Durchführung der Verwaltungs- und Leistungssachen zuständig, die nach den am 31.12.2019 geltenden Vorschriften von den in § 538t Abs 1 ASVG genannten Gebietskrankenkassen zu besorgen sind. Alle Rechte und Verbindlichkeiten der in Paragraph 538 t, Absatz eins, ASVG genannten Gebietskrankenkassen gingen mit 01.01.2020 auf die Österreichische Gesundheitskasse über. Sie ist seit 01.01.2020 zur Durchführung der Verwaltungs- und Leistungssachen zuständig, die nach den am 31.12.2019 geltenden Vorschriften von den in Paragraph 538 t, Absatz eins, ASVG genannten Gebietskrankenkassen zu besorgen sind.
Dementsprechend trat die Österreichische Gesundheitskasse als Rechtsnachfolgerin der Salzburger Gebietskrankenkasse in das gegenständliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein.
3.2. Rechtliche Grundlagen:
3.2.1. Voraussetzung für eine zulässige Bescheidbeschwerde im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit Art 132 Abs 1 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz) ist ein tauglicher Anfechtungsgegenstand, also ein Bescheid. Kommt der angefochtenen Erledigung keine Bescheidqualität zu, ist die Beschwerde zurückzuweisen; durch die Entscheidung in der Sache würde das Bundesverwaltungsgericht eine Zuständigkeit in Anspruch nehmen, die ihm nicht zukommt. Vgl. mwN Götzl § 7 VwGVG Rz 6b, in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017). Das Bundesverwaltungsgericht hat seine eigene Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen; vgl. § 17 VwGVG in Verbindung mit § 6 Abs 1 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz).3.2.1. Voraussetzung für eine zulässige Bescheidbeschwerde im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 132, Absatz eins, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz) ist ein tauglicher Anfechtungsgegenstand, also ein Bescheid. Kommt der angefochtenen Erledigung keine Bescheidqualität zu, ist die Beschwerde zurückzuweisen; durch die Entscheidung in der Sache würde das Bundesverwaltungsgericht eine Zuständigkeit in Anspruch nehmen, die ihm nicht zukommt. Vgl. mwN Götzl Paragraph 7, VwGVG Rz 6b, in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017). Das Bundesverwaltungsgericht hat seine eigene Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen; vergleiche Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz).
Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde gemäß § 14 Abs 1 VwGVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 VwGVG ist sinngemäß anzuwenden. Beschwerdevorentscheidungen ergehen in der Rechtssatzform eines Bescheids; vgl. statt vieler Goldstein/Neudorfer in Raschauer/Wessely (Hg), VwGVG § 14 Rz 2 (Stand 31.3.2018, rdb.at).Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, VwGVG ist sinngemäß anzuwenden. Beschwerdevorentscheidungen ergehen in der Rechtssatzform eines Bescheids; vergleiche statt vieler Goldstein/Neudorfer in Raschauer/Wessely (Hg), VwGVG Paragraph 14, Rz 2 (Stand 31.3.2018, rdb.at).
Gemäß § 15 Abs 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde gemäß § 15 Abs 3 VwGVG mit Bescheid zurückzuweisen. Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde gemäß Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG mit Bescheid zurückzuweisen.
Die Beschwerdevorentscheidung derogiert dem Ausgangsbescheid endgültig. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die – außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde – an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung. Ist die Beschwerde nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichts an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt. Vgl. grundlegend VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; siehe z. B. auch Gruber § 14 VwGVG Rz 33, in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017).Die Beschwerdevorentscheidung derogiert dem Ausgangsbescheid endgültig. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die – außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde – an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung. Ist die Beschwerde nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichts an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt. Vgl. grundlegend VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; siehe z. B. auch Gruber Paragraph 14, VwGVG Rz 33, in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017).
Ob und inwieweit allenfalls eine Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gegeben ist, wenn die Behörde entgegen § 15 Abs 3 VwGVG einen unzulässigen Vorlageantrag nicht zurückweist, sondern den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgericht vorlegt, ist dem VwGVG nicht ausdrücklich zu entnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der in der Literatur vertretenen Ansicht an, dass in einem solchen Fall das Verwaltungsgericht über die (Un-)Zulässigkeit des Vorlageantrags abzusprechen befugt ist; vgl. mwN Goldstein/Neudorfer in Raschauer/Wessely (Hg), VwGVG § 15 Rz 7 (Stand 31.3.2018, rdb.at).Ob und inwieweit allenfalls eine Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gegeben ist, wenn die Behörde entgegen Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG einen unzulässigen Vorlageantrag nicht zurückweist, sondern den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgericht vorlegt, ist dem VwGVG nicht ausdrücklich zu entnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der in der Literatur vertretenen Ansicht an, dass in einem solchen Fall das Verwaltungsgericht über die (Un-)Zulässigkeit des Vorlageantrags abzusprechen befugt ist; vergleiche mwN Goldstein/Neudorfer in Raschauer/Wessely (Hg), VwGVG Paragraph 15, Rz 7 (Stand 31.3.2018, rdb.at).
3.2.2. Bescheide können gemäß § 62 Abs 1 AVG, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden. Dass im gegebenen Fall ein Bescheid mündlich erlassen worden wäre, wurde weder vorgebracht noch ist dergleichen ersichtlich; sowohl der Beschwerdeführer als auch die Österreichische Gesundheitskasse gehen von schriftlich erlassenen Bescheiden aus.3.2.2. Bescheide können gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AVG, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden. Dass im gegebenen Fall ein Bescheid mündlich erlassen worden wäre, wurde weder vorgebracht noch ist dergleichen ersichtlich; sowohl der Beschwerdeführer als auch die Österreichische Gesundheitskasse gehen von schriftlich erlassenen Bescheiden aus.
3.2.3. Voraussetzung für die schriftliche Erlassung eines Bescheids ist eine Genehmigung der schriftlichen Erledigung im Sinne des § 18 Abs 3 AVG. Demnach sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG [E-Government-Gesetz]) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten. 3.2.3. Voraussetzung für die schriftliche Erlassung eines Bescheids ist eine Genehmigung der schriftlichen Erledigung im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, AVG. Demnach sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG [E-Government-Gesetz]) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten.
Gemäß § 18 Abs 4 AVG hat zudem jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß § 18 Abs 3 AVG genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.Gemäß Paragraph 18, Absatz 4, AVG hat zudem jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AVG genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, kann ein Namenskürzel nicht als Unterschrift qualifiziert werden, denn als eine solche kann nur ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug angesehen werden, der entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt, aus der ein Dritter, der den Namen der Person kennt, diesen noch herauslesen kann; vgl. VwGH 28.04.2008, 2007/12/0168. Eine Paraphe ist keine Unterschrift; vgl. z. B. VwGH 04.09.2000, 98/10/0013, VwGH 20.04.2017, Ra 2017/20/0095, VwGH 07.11.2019, Ra 2019/14/0389.Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, kann ein Namenskürzel nicht als Unterschrift qualifiziert werden, denn als eine solche kann nur ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug angesehen werden, der entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt, aus der ein Dritter, der den Namen der Person kennt, diesen noch herauslesen kann; vergleiche VwGH 28.04.2008, 2007/12/0168. Eine Paraphe ist keine Unterschrift; vergleiche z. B. VwGH 04.09.2000, 98/10/0013, VwGH 20.04.2017, Ra 2017/20/0095, VwGH 07.11.2019, Ra 2019/14/0389.
Fehlt es an einer Genehmigung im Sinne des § 18 Abs 3 AVG, kommt eine schriftliche Erledigung, konkret ein Bescheid, selbst dann nicht zustande, wenn die Ausfertigung allen Anforderungen des § 18 Abs 4 AVG genügt hätte; vgl. mwN VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079.Fehlt es an einer Genehmigung im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, AVG, kommt eine schriftliche Erledigung, konkret ein Bescheid, selbst dann nicht zustande, wenn die Ausfertigung allen Anforderungen des Paragraph 18, Absatz 4, AVG genügt hätte; vergleiche mwN VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079.
Wie Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 Rz 7 (Stand 1.1.2014, rdb.at) unter Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ausführen, bestehen keine Bedenken dagegen, der Partei das – den Anforderungen sowohl des § 18 Abs 3 als auch Abs 4 AVG entsprechende – Original (die Urschrift) zuzustellen und lediglich eine nicht unterschriebene Durchschrift davon im Akt zu belassen.Wie Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 18, Rz 7 (Stand 1.1.2014, rdb.at) unter Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ausführen, bestehen keine Bedenken dagegen, der Partei das – den Anforderungen sowohl des Paragraph 18, Absatz 3, als auch Absatz 4, AVG entsprechende – Original (die Urschrift) zuzustellen und lediglich eine nicht unterschriebene Durchschrift davon im Akt zu belassen.
3.3. Zum gegenständlichen Verfahren
Wendet man die maßgeblichen Rechtsvorschriften auf den vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt an, ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer angefochtene Erledigung vom 16.07.2019, Kontonummer XXXX , GZ.: XXXX , und die Erledigung vom 21.08.2019, Kontonummer XXXX , GZ.: XXXX , infolge derer der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag stellte, nicht (im Sinne des § 18 Abs 3 AVG) genehmigt wurden. Weder enthält der vorgelegte verwaltungsbehördliche Akt eine genehmigte Urschrift noch wurde die genehmigte Urschrift dem Beschwerdeführer bzw. seinem Vertreter zugestellt. Die Erledigung wurde nicht vom Genehmigungsberechtigten mit dessen Unterschrift und ebenso wenig durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Organwalters und der Authentizität der Erledigung, etwa durch Amtssignatur, genehmigt; es gibt keine (im Sinne des § 18 Abs 3 AVG) genehmigte Urschrift. Die Erledigung kann folglich nicht als Bescheid qualifiziert werden. Die angefochtene Erledigung ist daher ein „Nichtbescheid“; vgl. auch Götzl § 7 VwGVG Rz 6b, in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017), demnach hat eine angefochtene Erledigung u. a. dann keine Bescheidqualität wenn die ordnungsmäße Genehmigung fehlt.Wendet man die maßgeblichen Rechtsvorschriften auf den vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt an, ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer angefochtene Erledigung vom 16.07.2019, Kontonummer römisch 40 , GZ.: römisch 40 , und die Erledigung vom 21.08.2019, Kontonummer römisch 40 , GZ.: römisch 40 , infolge derer der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag stellte, nicht (im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, AVG) genehmigt wurden. Weder enthält der vorgelegte verwaltungsbehördliche Akt eine genehmigte Urschrift noch wurde die genehmigte Urschrift dem Beschwerdeführer bzw. seinem Vertreter zugestellt. Die Erledigung wurde nicht vom Genehmigungsberechtigten mit dessen Unterschrift und ebenso wenig durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Organwalters und der Authentizität der Erledigung, etwa durch Amtssignatur, genehmigt; es gibt keine (im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, AVG) genehmigte Urschrift. Die Erledigung kann folglich nicht als Bescheid qualifiziert werden. Die angefochtene Erledigung ist daher ein „Nichtbescheid“; vergleiche auch Götzl Paragraph 7, VwGVG Rz 6b, in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017), demnach hat eine angefochtene Erledigung u. a. dann keine Bescheidqualität wenn die ordnungsmäße Genehmigung fehlt.
Da den beiden Erledigungen keine Bescheidqualität zukommt, waren gemäß § 28 Abs 1 in Verbindung mit § 31 VwGVG die Beschwerde und – der unter 3.2.1. dargestellten Literaturmeinung folgend – der Vorlageantrag spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen (Spruchpunkt A).Da den beiden Erledigungen keine Bescheidqualität zukommt, waren gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG die Beschwerde und – der unter 3.2.1. dargestellten Literaturmeinung folgend – der Vorlageantrag spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen (Spruchpunkt A).
Der Vollständigkeit halber hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass auch die dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter zugestellte Ausfertigung der jeweiligen Erledigung keiner der in § 18 Abs 4 AVG genannten Fertigungsformen entspricht. Auf den dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Kopien (OZ 5) sind weder die Unterschrift des Genehmigenden noch eine Beglaubigung noch eine Amtssignatur ersichtlich. Den Erledigungen mangelt es auch deshalb an der Qualität als behördliche Akte (Bescheide). Vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 Rz 14 (Stand 1.1.2014, rdb.at). Aus diesem Grund wären die Beschwerde und der Vorlageantrag selbst für den Fall, dass entgegen der begründeten Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. auch bereits BVwG 21.11.2019, L527 2221493-1/6E, und BVwG 26.02.2020, L511 2222757-1/6E) eine (gesetzeskonform) genehmigte Urschrift existieren sollte, zurückzuweisen.Der Vollständigkeit halber hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass auch die dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter zugestellte Ausfertigung der jeweiligen Erledigung keiner der in Paragraph 18, Absatz 4, AVG genannten Fertigungsformen entspricht. Auf den dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Kopien (OZ 5) sind weder die Unterschrift des Genehmigenden noch eine Beglaubigung noch eine Amtssignatur ersichtlich. Den Erledigungen mangelt es auch deshalb an der Qualität als behördliche Akte (Bescheide). Vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 18, Rz 14 (Stand 1.1.2014, rdb.at). Aus diesem Grund wären die Beschwerde und der Vorlageantrag selbst für den Fall, dass entgegen der begründeten Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts vergleiche auch bereits BVwG 21.11.2019, L527 2221493-1/6E, und BVwG 26.02.2020, L511 2222757-1/6E) eine (gesetzeskonform) genehmigte Urschrift existieren sollte, zurückzuweisen.
3.4. In Ermangelung eines (das Verfahren abschließenden) Bescheids ist das von der Salzburger Gebietskrankenkasse eingeleitete Verfahren nach wie vor bei der Österreichischen Gesundheitskasse anhängig.
3.5. Da das Bundesverwaltungsgericht – in „amtswegiger“ Wahrnehmung seiner Zuständigkeit – die gegenständliche Beschwerde mangels Vorliegens eines tauglichen Anfechtungsgegenstands, konkret: eines Bescheids, gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen hatte, kommt dem Vorbringen in der Beschwerde keine Entscheidungsrelevanz zu. Von einer Mitteilung der Beschwerde im Sinne des § 10 VwGVG an (allfällige) weitere Verfahrensparteien war daher – ausgehend vom Wortlaut und Telos des § 10 VwGVG – abzusehen. Im Übrigen wäre – im Falle des Erfordernisses einer Mitteilung der Beschwerde – bereits die Salzburger Gebietskrankenkasse bzw. Österreichische Gesundheitskasse zur Vornahme derselben verpflichtet gewesen; ebenso zur Verständigung gemäß § 15 Abs 3 letzter Satz VwGVG; vgl. Götzl § 10 VwGVG Rz 3, in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017).3.5. Da das Bundesverwaltungsgericht – in „amtswegiger“ Wahrnehmung seiner Zuständigkeit – die gegenständliche Beschwerde mangels Vorliegens eines tauglichen Anfechtungsgegenstands, konkret: eines Bescheids, gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückzuweisen hatte, kommt dem Vorbringen in der Beschwerde keine Entscheidungsrelevanz zu. Von einer Mitteilung der Beschwerde im Sinne des Paragraph 10, VwGVG an (allfällige) weitere Verfahrensparteien war daher – ausgehend vom Wortlaut und Telos des Paragraph 10, VwGVG – abzusehen. Im Übrigen wäre – im Falle des Erfordernisses einer Mitteilung der Beschwerde – bereits die Salzburger Gebietskrankenkasse bzw. Österreichische Gesundheitskasse zur Vornahme derselben verpflichtet gewesen; ebenso zur Verständigung gemäß Paragraph 15, Absatz 3, letzter Satz VwGVG; vergleiche Götzl Paragraph 10, VwGVG Rz 3, in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017).
3.6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall – im Einklang mit Art 6 EMRK und Art 47 GRC (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017) § 24 VwGVG K 10 und E 1) – gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen war, ebenso der Vorlageantrag.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall – im Einklang mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017) Paragraph 24, VwGVG K 10 und E 1) – gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen war, ebenso der Vorlageantrag.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, weil zur unter 3.2.1. thematisierten Rechtsfrage, ob und inwieweit allenfalls eine Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gegeben ist, wenn die Behörde entgegen § 15 Abs 3 VwGVG einen unzulässigen Vorlageantrag nicht zurückweist, sondern den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgericht vorlegt, zwar Literaturmeinungen existieren, die Rechtslage ist aber nicht von vornherein klar und auch nicht durch höchstgerichtliche Judikatur geklärt. Der Rechtsfrage der Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichts kommt über den gegenständlichen Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Daher liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil zur unter 3.2.1. thematisierten Rechtsfrage, ob und inwieweit allenfalls eine Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gegeben ist, wenn die Behörde entgegen Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG einen unzulässigen Vorlageantrag nicht zurückweist, sondern den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgericht vorlegt, zwar Literaturmeinungen existieren, die Rechtslage ist aber nicht von vornherein klar und auch nicht durch höchstgerichtliche Judikatur geklärt. Der Rechtsfrage der Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichts kommt über den gegenständlichen Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Daher liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor.
Es war daher spruchgemäß (Spruchpunkt B)) zu entscheiden.
Schlagworte
Beitragszuschlag Bescheidqualität Genehmigung Nichtbescheid Rechtsfrage Revision Unterschrift Vorlageantrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:L527.2223463.1.00Im RIS seit
16.03.2021Zuletzt aktualisiert am
16.03.2021